Sachverhalt
Mit Eingabe vom 1. Februar 2015 (Urk. 1) erhob X.___ gleichzeitig Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 (Urk. 2) und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. Januar 201 5 (Urk. 3/2).
Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 angefochten worden war, und überwies sie der Arbeitslosen kasse des Kantons Zü rich zur Beurteilung (vgl. dazu das Verfahren AL.2015.00031).
Soweit mit der Eingabe vom 1. Februar 2015 der Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 angefochten worden war, führte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren weiter und ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 4). Mit Be schwerdeantwort vom 2 4. Februar 2015 schloss die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 als rechtens erweist. 2.
Mit Verfügung vom 2 1. November 2014 ordnete die Arbeitslosenkasse an, dass der monatlich Fr. 1‘650.-- übersteigende Betrag an Taggeldern ab der Kontroll periode September 2014 an das Betreibungsamt Y.___ ausbezahlt werde (Urk. 7/34). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eing abe vom 2 4. November 2014 Eins prache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indessen war die Einsprache nicht unterzeichnet. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung (Urk. 7 /39). Mit Schreiben vom 2 8. November 2014 setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Einsprache an mit der Androhung des Nichteintre tens bei Säumnis (Urk. 7 /38, vgl. auch Urk. 7 / 4 8) . Nachdem der Beschwerde führer in nert der ihm angesetzten Frist nicht reagiert hatte, erliess die Arbeits losenkasse den Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015, mit dem sie auf die E insprache nicht eintrat (Urk. 2). 3.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie – bei schriftlicher Erhebung – die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten (Abs. 4) . Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 4.
Die Einsprache des Beschwerdeführers war aufgrund der fehlenden Unterschrift und der unzureichenden Begründung nicht rechtsgenüglich. Dementsprechend setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer
Frist zur Verbesseru ng der Einsprache an,
welche er nicht vornahm .
In der Beschwerde wurde nichts Ge genteiliges vorgebracht. Demgemäss ist die Arbeitslosenkasse mit dem Ein spracheentscheid vom 1 3. Januar 201 5 zu Recht nicht auf die Einsprache ein getreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 (Urk. 3/2).
Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 angefochten worden war, und überwies sie der Arbeitslosen kasse des Kantons Zü rich zur Beurteilung (vgl. dazu das Verfahren AL.2015.00031).
Soweit mit der Eingabe vom 1. Februar 2015 der Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 angefochten worden war, führte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren weiter und ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 4). Mit Be schwerdeantwort vom 2 4. Februar 2015 schloss die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 als rechtens erweist. 2.
Mit Verfügung vom 2 1. November 2014 ordnete die Arbeitslosenkasse an, dass der monatlich Fr. 1‘650.-- übersteigende Betrag an Taggeldern ab der Kontroll periode September 2014 an das Betreibungsamt Y.___ ausbezahlt werde (Urk. 7/34). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eing abe vom 2 4. November 2014 Eins prache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indessen war die Einsprache nicht unterzeichnet. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung (Urk. 7 /39). Mit Schreiben vom 2 8. November 2014 setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Einsprache an mit der Androhung des Nichteintre tens bei Säumnis (Urk. 7 /38, vgl. auch Urk. 7 / 4
E. 8 ) . Nachdem der Beschwerde führer in nert der ihm angesetzten Frist nicht reagiert hatte, erliess die Arbeits losenkasse den Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015, mit dem sie auf die E insprache nicht eintrat (Urk. 2). 3.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art.
E. 10 Abs. 5 ATSV). 4.
Die Einsprache des Beschwerdeführers war aufgrund der fehlenden Unterschrift und der unzureichenden Begründung nicht rechtsgenüglich. Dementsprechend setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer
Frist zur Verbesseru ng der Einsprache an,
welche er nicht vornahm .
In der Beschwerde wurde nichts Ge genteiliges vorgebracht. Demgemäss ist die Arbeitslosenkasse mit dem Ein spracheentscheid vom 1 3. Januar 201 5 zu Recht nicht auf die Einsprache ein getreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00029 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 1. Februar 2015 (Urk. 1) erhob X.___ gleichzeitig Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 (Urk. 2) und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. Januar 201 5 (Urk. 3/2).
Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 angefochten worden war, und überwies sie der Arbeitslosen kasse des Kantons Zü rich zur Beurteilung (vgl. dazu das Verfahren AL.2015.00031).
Soweit mit der Eingabe vom 1. Februar 2015 der Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 angefochten worden war, führte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren weiter und ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 4). Mit Be schwerdeantwort vom 2 4. Februar 2015 schloss die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 als rechtens erweist. 2.
Mit Verfügung vom 2 1. November 2014 ordnete die Arbeitslosenkasse an, dass der monatlich Fr. 1‘650.-- übersteigende Betrag an Taggeldern ab der Kontroll periode September 2014 an das Betreibungsamt Y.___ ausbezahlt werde (Urk. 7/34). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eing abe vom 2 4. November 2014 Eins prache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indessen war die Einsprache nicht unterzeichnet. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung (Urk. 7 /39). Mit Schreiben vom 2 8. November 2014 setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Einsprache an mit der Androhung des Nichteintre tens bei Säumnis (Urk. 7 /38, vgl. auch Urk. 7 / 4 8) . Nachdem der Beschwerde führer in nert der ihm angesetzten Frist nicht reagiert hatte, erliess die Arbeits losenkasse den Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015, mit dem sie auf die E insprache nicht eintrat (Urk. 2). 3.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie – bei schriftlicher Erhebung – die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten (Abs. 4) . Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 4.
Die Einsprache des Beschwerdeführers war aufgrund der fehlenden Unterschrift und der unzureichenden Begründung nicht rechtsgenüglich. Dementsprechend setzte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer
Frist zur Verbesseru ng der Einsprache an,
welche er nicht vornahm .
In der Beschwerde wurde nichts Ge genteiliges vorgebracht. Demgemäss ist die Arbeitslosenkasse mit dem Ein spracheentscheid vom 1 3. Januar 201 5 zu Recht nicht auf die Einsprache ein getreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger