Sachverhalt
1.
Der 1986 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Juli 2008 für die Y.___ , als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2013 per 3 1. Juli 2013 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 2 0. August 2013, Urk. 15/3). Am 2 5. Juli 2013 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 15/1) und beantragte in der Folge Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2 9. Juli 2013, Urk. 15/2) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete X.___ in der Folge Taggelder aus. Am 6. Dezember 2013 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Taggeldabrechnungen August bis November 2013 ( Urk. 15/25). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich fest, dass X.___
fünf allgemeine W artetage zu bestehen habe (Urk. 15/26) und dass der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 Fr. 3‘307.-- betrage ( Urk. 15/27). Hiergegen erhob X.___ am 1 6. Dezember 2013 Einsprache ( Urk. 15/29). Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2014 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 auf Fr. 3‘859. -- festgesetzt und festgehalten wurde, dass der En tschädigungsansatz 70 % beträ g t , dass die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge abzuführen sind und dass X.___ fünf allgemeine Wartetage zu bestehen hat
(Urk. 15/34). Mit Beschluss vom 3 0. Juni 2014 tra t das hiesige Gericht auf die von X.___ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde nicht ein ( Urk. 15/42) .
Noch bevor das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. September 2014 auf die von X.___ gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2014 erho bene Beschwerde nicht eingetreten war ( Urk. 15/50), wandte sich X.___ a m 2 4. Juli 2014 erneut an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, der versicherte Verdienst sei ab 1. August 2013 auf Fr. 5‘110. -- und der Entschädigungsansatz auf 100 % festzusetzen, es seien keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, es sei keine Rahmen frist für den Leistungsbezug zu beachten, es seien keine allgemeinen Wartetage zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass keine Formulare inreichepflicht bestehe ( Urk. 15/ 45). Am 1 0. November 2014 ersuchte der Versicherte die Ar beits losenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch (Urk. 15/54). Mit Verfügung vom 2 1. No vem ber 2014 trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchst anspruch nicht ein ( Urk. 15/55). Der Versicherte ersuchte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Folge am 23. November 2014 betreffend versicherten Verdienst, Entschädigungsansatz, Sozialversicherungs abzüge , allgemeine War te tage und Formulareinreichepflicht ebenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ( Urk. 15/56). Mit Verfügung vom 2 5. November 2014 trat die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch des Beschwerdeführers betref fend allge meine Wartetage, Sozialversiche rungsabzüge , Entschädi gungs ansatz , versicher ter Verdienst, Dauer der Rahmen frist sowie Formularein rei che pflicht nicht ein ( Urk. 15/58). Am 30. November 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 2 1. und 2 5. November 2015 ( Urk. 15/59). Die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich wies die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 2 3. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 8. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung betreffend den versicherten Verdienst, die all gemeinen Wartetage, den massgebenden Entschädigungsansatz, die Dauer der Rahmenfrist, die Sozialversicherungsabzüge, d ie Formular e inreichepflicht und de n
Taggeldhöchstanspruch einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1 8. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref fend Taggeldhöchstanspruch, allgemeine Wartetage, Höhe des versicherten Ver dienstes, Dauer der Rahmenfrist, Höhe des Entschädigungsansatzes, Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie Formulareinreichungspflicht eingetreten ist. 2. 2.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft mach t ( Abs. 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung ver langen. 2.2.2
Wenn Verfügung en oder Einspracheentscheid e nicht mehr mit einem ordentli chen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2). Bei formlosen Verwal tungsakten , wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbestän digkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen
(vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Hrsg., Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG , S. 363 mit Hinweisen) 2.2.3
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
bzw. rechtsbe stän dig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war (Revision) . Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
bzw. rechtsbe ständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Wie dererwägung ; Art. 53 ATSG bzw. Kupfer Bucher ,
a.a.O. , S. 364 f. ) 3.
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2014 den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers ab Beginn der Rahmenfrist am 1. August 2013 auf Fr. 3‘859.-- und den Entschädigungsansatz auf 70 % fest . Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Rah menfrist fünf allg emeine Wartetage zu bestehen habe und dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitslosenentschädigung abzuführen seien ( Urk. 15/34). Dieser Einspracheentscheid erwuchs, da auf die vom Be schwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden konn te (vgl. Urk. 15/42) , in formelle Rechtskraft. Der Erlass einer neuerlichen Verfü gung betreffend Höhe des versicherten Verdienstes, Entschädigungsansatz, all gemeine Wartetage und Sozialversicherungsbeiträge kann nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes erzwungen werden . Nachdem keine Revisionsgründe
( erhebliche neue Tatsache oder Beweismittel ) ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höhe des versicher ten Verdienstes , Entschädigungsansatz, allgemeine Wartetage und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht eingetreten ist. 4. 4.1
Betreffend die Dauer der Rahmenfrist und die dem Beschwerdeführer während dere r Dauer höchstens zustehenden Taggelder hat die Beschwerdegegnerin nie eine formelle Verfügung erlassen. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch gel tend, dass die Dauer der Rahmenfrist und der Taggeldhöchstanspruch während der Rahmenfrist mit der ersten Taggeldabrechnung vom 2 3. September 2013 formlos festgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb die Taggeldab rechnung diesbezüglich rechtsbeständig geworden sei ( Urk. 2 S. 3). 4.2 4.2.1
Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus (vgl. E. 2.2.1) , worunter rechtsprechungsge mäss ein rechtliches oder tatsächliche und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eine s Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen ent gegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann ( BGE 130 V 388 E. 2.4). 4.2.2
Im Zeitpunkt des Erlasses der Taggeldabrechnung vom 2 3. September 2013 hat ten die Dauer der Rahmenfrist und der Höchstanspruch der dem Beschwerde führer während der gesamten Rahmenfrist zustehenden Taggelder keinen Ein fluss auf die dem Beschwerdeführer damals ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer hatte daher zum damaligen Zeitpunkt kein aktuelles Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Taggeldhöchstanspruch. Demzufolge war es ihm auch nicht möglich, innert 90 Tagen nach Zustellun g der Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 dies bezüglich eine anfechtbare Verfügung zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004 E. 2.4). Dies bedeutet, dass mit der Taggeldab rechnung vom 2 3. September 2013 die Dauer der Rahmenfrist und der Höchst anspruch
an Taggelder n während der Rahmenfrist nicht rechtsbeständig festge legt wurden. 4.2.3
Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref fend
Höchstanspruch seiner Taggelder am 1 0. November 2014 ( Urk. 15/54) und betreffend Dauer Rahmenfrist am 2 3. November 2014 ( Urk. 15/56) . Die Beschwerdegegnerin trat auf die Gesuche mit Verfügung en vom 2 1. bzw. 25. November 2014 nicht ein ( Urk. 15/ 55+ 58) und wies die dagegen erhobenen Einsprachen mit
Einspracheentscheid vo m 2 3. Januar 2015 ab ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt seine r
Gesuche um Erlass einer anfecht baren Verfügung und de n diesbezüglichen Nichteintretensen tscheid en der Beschwerdegegnerin weiterhin Taggelder, wurde der Beschwerdeführer doch erst per 1 8. Februar 2015 ausgesteuert (Schreiben des RAV vom 6. März 2015, Urk. 15/74). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein schützens wertes Interesse für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Tag geldhöchstanspruch erst im Zeitpunkt des effektiven Ausschöpfens des Taggeld anspruches ( nicht in d er amtliche n Sammlung publizierte Erwägung 3.3 von BGE 130 V 388, siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004 E. 3.3). Da A naloges auch für den Endzeitpunkt der Rahmenfrist gelten muss, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die damaligen Gesuch e um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggel der n nicht eingetreten ist. 4.3
In Anbetracht, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Gesuche betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggelder n im Zeit punkt des Erlasses der Verfügungen vom 2 1. und vom 2 5. November 2014 ( Urk. 15/55+58) bzw. des Einspracheentscheides
vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 2) rechtens war, nunmehr der Beschwerdeführer nach erfolgter Aussteuerung je doch ein schütze n swertes Interesse an e inem diesbezüglichen Entscheid hat , ist die Sachen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie betreffend Taggeldhöchstanspruch und Dauer der Rahmenfrist eine anfechtbare Verfügung erlässt. 5.
De r Beschwerdeführer beantragte auch betreffend die „ Seco-Formulareinrei che pflicht “
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 15/56). Gemäss Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) macht die versicherte Person ihren An spruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeits losigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse einreicht: a) den vollständig aus gefüllten Entschädigungsantrag; b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformu lars; c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d) das Formular «Angaben der versicherten Person» und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( Abs. 1) . Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: a) das Formular «Angaben der versicherten Person»; b)
die Arbeits bescheinigungen für Zwischenverdienste und c) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beu rteilung des Anspruchs verlangt ( Abs. 2).
Bei der vom Beschwerdeführer so bezeichneten
„ Formulareinreichepflicht “
han delt es sich nach dem Gesagten um eine gesetzlich vorgesehene Obliegenheit. Für eine zusätzliche, feststellende Verfügung diesbezüglich besteht zumindest solange, wie der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nachkommt, daher kein schutzwürdiges Interesse. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Formulareinreichepfli cht nicht eingetreten ist. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich zum Entscheid über die Dauer der Rahmenfrist und den Tag geldhöchstanspruch
während der Rahmenfrist überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1986 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Juli 2008 für die Y.___ , als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2013 per 3 1. Juli 2013 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 2 0. August 2013, Urk. 15/3). Am 2 5. Juli 2013 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 15/1) und beantragte in der Folge Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2 9. Juli 2013, Urk. 15/2) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete X.___ in der Folge Taggelder aus. Am 6. Dezember 2013 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Taggeldabrechnungen August bis November 2013 ( Urk. 15/25). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich fest, dass X.___
fünf allgemeine W artetage zu bestehen habe (Urk. 15/26) und dass der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 Fr. 3‘307.-- betrage ( Urk. 15/27). Hiergegen erhob X.___ am 1 6. Dezember 2013 Einsprache ( Urk. 15/29). Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2014 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 auf Fr. 3‘859. -- festgesetzt und festgehalten wurde, dass der En tschädigungsansatz 70 % beträ g t , dass die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge abzuführen sind und dass X.___ fünf allgemeine Wartetage zu bestehen hat
(Urk. 15/34). Mit Beschluss vom 3 0. Juni 2014 tra t das hiesige Gericht auf die von X.___ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde nicht ein ( Urk. 15/42) .
Noch bevor das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. September 2014 auf die von X.___ gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2014 erho bene Beschwerde nicht eingetreten war ( Urk. 15/50), wandte sich X.___ a m 2 4. Juli 2014 erneut an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, der versicherte Verdienst sei ab 1. August 2013 auf Fr. 5‘110. -- und der Entschädigungsansatz auf 100 % festzusetzen, es seien keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, es sei keine Rahmen frist für den Leistungsbezug zu beachten, es seien keine allgemeinen Wartetage zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass keine Formulare inreichepflicht bestehe ( Urk. 15/ 45). Am 1 0. November 2014 ersuchte der Versicherte die Ar beits losenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch (Urk. 15/54). Mit Verfügung vom 2 1. No vem ber 2014 trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchst anspruch nicht ein ( Urk. 15/55). Der Versicherte ersuchte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Folge am 23. November 2014 betreffend versicherten Verdienst, Entschädigungsansatz, Sozialversicherungs abzüge , allgemeine War te tage und Formulareinreichepflicht ebenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ( Urk. 15/56). Mit Verfügung vom 2 5. November 2014 trat die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch des Beschwerdeführers betref fend allge meine Wartetage, Sozialversiche rungsabzüge , Entschädi gungs ansatz , versicher ter Verdienst, Dauer der Rahmen frist sowie Formularein rei che pflicht nicht ein ( Urk. 15/58). Am 30. November 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 2 1. und 2 5. November 2015 ( Urk. 15/59). Die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich wies die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 2 3. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 2 8. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung betreffend den versicherten Verdienst, die all gemeinen Wartetage, den massgebenden Entschädigungsansatz, die Dauer der Rahmenfrist, die Sozialversicherungsabzüge, d ie Formular e inreichepflicht und de n
Taggeldhöchstanspruch einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1 8. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 17).
E. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft mach t ( Abs. 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung ver langen.
E. 2.2.2 Wenn Verfügung en oder Einspracheentscheid e nicht mehr mit einem ordentli chen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2). Bei formlosen Verwal tungsakten , wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbestän digkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen
(vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Hrsg., Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG , S. 363 mit Hinweisen)
E. 2.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
bzw. rechtsbe stän dig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war (Revision) . Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
bzw. rechtsbe ständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Wie dererwägung ; Art. 53 ATSG bzw. Kupfer Bucher ,
a.a.O. , S. 364 f. )
E. 3 Die Beschwerdegegnerin setzte mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2014 den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers ab Beginn der Rahmenfrist am 1. August 2013 auf Fr. 3‘859.-- und den Entschädigungsansatz auf 70 % fest . Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Rah menfrist fünf allg emeine Wartetage zu bestehen habe und dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitslosenentschädigung abzuführen seien ( Urk. 15/34). Dieser Einspracheentscheid erwuchs, da auf die vom Be schwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden konn te (vgl. Urk. 15/42) , in formelle Rechtskraft. Der Erlass einer neuerlichen Verfü gung betreffend Höhe des versicherten Verdienstes, Entschädigungsansatz, all gemeine Wartetage und Sozialversicherungsbeiträge kann nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes erzwungen werden . Nachdem keine Revisionsgründe
( erhebliche neue Tatsache oder Beweismittel ) ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höhe des versicher ten Verdienstes , Entschädigungsansatz, allgemeine Wartetage und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Betreffend die Dauer der Rahmenfrist und die dem Beschwerdeführer während dere r Dauer höchstens zustehenden Taggelder hat die Beschwerdegegnerin nie eine formelle Verfügung erlassen. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch gel tend, dass die Dauer der Rahmenfrist und der Taggeldhöchstanspruch während der Rahmenfrist mit der ersten Taggeldabrechnung vom 2 3. September 2013 formlos festgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb die Taggeldab rechnung diesbezüglich rechtsbeständig geworden sei ( Urk. 2 S. 3).
E. 4.2.1 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus (vgl. E. 2.2.1) , worunter rechtsprechungsge mäss ein rechtliches oder tatsächliche und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eine s Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen ent gegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann ( BGE 130 V 388 E. 2.4).
E. 4.2.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Taggeldabrechnung vom 2 3. September 2013 hat ten die Dauer der Rahmenfrist und der Höchstanspruch der dem Beschwerde führer während der gesamten Rahmenfrist zustehenden Taggelder keinen Ein fluss auf die dem Beschwerdeführer damals ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer hatte daher zum damaligen Zeitpunkt kein aktuelles Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Taggeldhöchstanspruch. Demzufolge war es ihm auch nicht möglich, innert 90 Tagen nach Zustellun g der Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 dies bezüglich eine anfechtbare Verfügung zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004 E. 2.4). Dies bedeutet, dass mit der Taggeldab rechnung vom 2 3. September 2013 die Dauer der Rahmenfrist und der Höchst anspruch
an Taggelder n während der Rahmenfrist nicht rechtsbeständig festge legt wurden.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref fend
Höchstanspruch seiner Taggelder am 1 0. November 2014 ( Urk. 15/54) und betreffend Dauer Rahmenfrist am 2 3. November 2014 ( Urk. 15/56) . Die Beschwerdegegnerin trat auf die Gesuche mit Verfügung en vom 2 1. bzw. 25. November 2014 nicht ein ( Urk. 15/ 55+ 58) und wies die dagegen erhobenen Einsprachen mit
Einspracheentscheid vo m 2 3. Januar 2015 ab ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt seine r
Gesuche um Erlass einer anfecht baren Verfügung und de n diesbezüglichen Nichteintretensen tscheid en der Beschwerdegegnerin weiterhin Taggelder, wurde der Beschwerdeführer doch erst per 1 8. Februar 2015 ausgesteuert (Schreiben des RAV vom 6. März 2015, Urk. 15/74). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein schützens wertes Interesse für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Tag geldhöchstanspruch erst im Zeitpunkt des effektiven Ausschöpfens des Taggeld anspruches ( nicht in d er amtliche n Sammlung publizierte Erwägung 3.3 von BGE 130 V 388, siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004 E. 3.3). Da A naloges auch für den Endzeitpunkt der Rahmenfrist gelten muss, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die damaligen Gesuch e um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggel der n nicht eingetreten ist.
E. 4.3 In Anbetracht, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Gesuche betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggelder n im Zeit punkt des Erlasses der Verfügungen vom 2 1. und vom 2 5. November 2014 ( Urk. 15/55+58) bzw. des Einspracheentscheides
vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 2) rechtens war, nunmehr der Beschwerdeführer nach erfolgter Aussteuerung je doch ein schütze n swertes Interesse an e inem diesbezüglichen Entscheid hat , ist die Sachen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie betreffend Taggeldhöchstanspruch und Dauer der Rahmenfrist eine anfechtbare Verfügung erlässt.
E. 5 De r Beschwerdeführer beantragte auch betreffend die „ Seco-Formulareinrei che pflicht “
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 15/56). Gemäss Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) macht die versicherte Person ihren An spruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeits losigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse einreicht: a) den vollständig aus gefüllten Entschädigungsantrag; b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformu lars; c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d) das Formular «Angaben der versicherten Person» und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( Abs. 1) . Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: a) das Formular «Angaben der versicherten Person»; b)
die Arbeits bescheinigungen für Zwischenverdienste und c) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beu rteilung des Anspruchs verlangt ( Abs. 2).
Bei der vom Beschwerdeführer so bezeichneten
„ Formulareinreichepflicht “
han delt es sich nach dem Gesagten um eine gesetzlich vorgesehene Obliegenheit. Für eine zusätzliche, feststellende Verfügung diesbezüglich besteht zumindest solange, wie der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nachkommt, daher kein schutzwürdiges Interesse. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Formulareinreichepfli cht nicht eingetreten ist.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich zum Entscheid über die Dauer der Rahmenfrist und den Tag geldhöchstanspruch
während der Rahmenfrist überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
16. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1986 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Juli 2008 für die Y.___ , als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2013 per 3 1. Juli 2013 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 2 0. August 2013, Urk. 15/3). Am 2 5. Juli 2013 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 15/1) und beantragte in der Folge Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 2 9. Juli 2013, Urk. 15/2) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete X.___ in der Folge Taggelder aus. Am 6. Dezember 2013 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Taggeldabrechnungen August bis November 2013 ( Urk. 15/25). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich fest, dass X.___
fünf allgemeine W artetage zu bestehen habe (Urk. 15/26) und dass der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 Fr. 3‘307.-- betrage ( Urk. 15/27). Hiergegen erhob X.___ am 1 6. Dezember 2013 Einsprache ( Urk. 15/29). Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2014 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst ab 1. August 2013 auf Fr. 3‘859. -- festgesetzt und festgehalten wurde, dass der En tschädigungsansatz 70 % beträ g t , dass die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge abzuführen sind und dass X.___ fünf allgemeine Wartetage zu bestehen hat
(Urk. 15/34). Mit Beschluss vom 3 0. Juni 2014 tra t das hiesige Gericht auf die von X.___ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde nicht ein ( Urk. 15/42) .
Noch bevor das Bundesgericht mit Urteil vom 1 5. September 2014 auf die von X.___ gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2014 erho bene Beschwerde nicht eingetreten war ( Urk. 15/50), wandte sich X.___ a m 2 4. Juli 2014 erneut an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, der versicherte Verdienst sei ab 1. August 2013 auf Fr. 5‘110. -- und der Entschädigungsansatz auf 100 % festzusetzen, es seien keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, es sei keine Rahmen frist für den Leistungsbezug zu beachten, es seien keine allgemeinen Wartetage zu berücksichtigen und es sei festzustellen, dass keine Formulare inreichepflicht bestehe ( Urk. 15/ 45). Am 1 0. November 2014 ersuchte der Versicherte die Ar beits losenkasse des Kantons Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchstanspruch (Urk. 15/54). Mit Verfügung vom 2 1. No vem ber 2014 trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldhöchst anspruch nicht ein ( Urk. 15/55). Der Versicherte ersuchte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Folge am 23. November 2014 betreffend versicherten Verdienst, Entschädigungsansatz, Sozialversicherungs abzüge , allgemeine War te tage und Formulareinreichepflicht ebenfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ( Urk. 15/56). Mit Verfügung vom 2 5. November 2014 trat die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich auf das Gesuch des Beschwerdeführers betref fend allge meine Wartetage, Sozialversiche rungsabzüge , Entschädi gungs ansatz , versicher ter Verdienst, Dauer der Rahmen frist sowie Formularein rei che pflicht nicht ein ( Urk. 15/58). Am 30. November 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 2 1. und 2 5. November 2015 ( Urk. 15/59). Die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich wies die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 2 3. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 8. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung betreffend den versicherten Verdienst, die all gemeinen Wartetage, den massgebenden Entschädigungsansatz, die Dauer der Rahmenfrist, die Sozialversicherungsabzüge, d ie Formular e inreichepflicht und de n
Taggeldhöchstanspruch einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1 8. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref fend Taggeldhöchstanspruch, allgemeine Wartetage, Höhe des versicherten Ver dienstes, Dauer der Rahmenfrist, Höhe des Entschädigungsansatzes, Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie Formulareinreichungspflicht eingetreten ist. 2. 2.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderun gen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft mach t ( Abs. 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht un ter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung ver langen. 2.2.2
Wenn Verfügung en oder Einspracheentscheid e nicht mehr mit einem ordentli chen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2). Bei formlosen Verwal tungsakten , wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbestän digkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen
(vgl. Kupfer Bucher in: Murer /Stauffer, Hrsg., Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG , S. 363 mit Hinweisen) 2.2.3
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
bzw. rechtsbe stän dig gewordene formlose Entscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war (Revision) . Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
bzw. rechtsbe ständig gewordene formlose Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Wie dererwägung ; Art. 53 ATSG bzw. Kupfer Bucher ,
a.a.O. , S. 364 f. ) 3.
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2014 den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers ab Beginn der Rahmenfrist am 1. August 2013 auf Fr. 3‘859.-- und den Entschädigungsansatz auf 70 % fest . Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Rah menfrist fünf allg emeine Wartetage zu bestehen habe und dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitslosenentschädigung abzuführen seien ( Urk. 15/34). Dieser Einspracheentscheid erwuchs, da auf die vom Be schwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden konn te (vgl. Urk. 15/42) , in formelle Rechtskraft. Der Erlass einer neuerlichen Verfü gung betreffend Höhe des versicherten Verdienstes, Entschädigungsansatz, all gemeine Wartetage und Sozialversicherungsbeiträge kann nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes erzwungen werden . Nachdem keine Revisionsgründe
( erhebliche neue Tatsache oder Beweismittel ) ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höhe des versicher ten Verdienstes , Entschädigungsansatz, allgemeine Wartetage und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht eingetreten ist. 4. 4.1
Betreffend die Dauer der Rahmenfrist und die dem Beschwerdeführer während dere r Dauer höchstens zustehenden Taggelder hat die Beschwerdegegnerin nie eine formelle Verfügung erlassen. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch gel tend, dass die Dauer der Rahmenfrist und der Taggeldhöchstanspruch während der Rahmenfrist mit der ersten Taggeldabrechnung vom 2 3. September 2013 formlos festgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb die Taggeldab rechnung diesbezüglich rechtsbeständig geworden sei ( Urk. 2 S. 3). 4.2 4.2.1
Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus (vgl. E. 2.2.1) , worunter rechtsprechungsge mäss ein rechtliches oder tatsächliche und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eine s Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen ent gegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann ( BGE 130 V 388 E. 2.4). 4.2.2
Im Zeitpunkt des Erlasses der Taggeldabrechnung vom 2 3. September 2013 hat ten die Dauer der Rahmenfrist und der Höchstanspruch der dem Beschwerde führer während der gesamten Rahmenfrist zustehenden Taggelder keinen Ein fluss auf die dem Beschwerdeführer damals ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer hatte daher zum damaligen Zeitpunkt kein aktuelles Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Taggeldhöchstanspruch. Demzufolge war es ihm auch nicht möglich, innert 90 Tagen nach Zustellun g der Taggeldabrechnung vom 23. September 2013 dies bezüglich eine anfechtbare Verfügung zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004 E. 2.4). Dies bedeutet, dass mit der Taggeldab rechnung vom 2 3. September 2013 die Dauer der Rahmenfrist und der Höchst anspruch
an Taggelder n während der Rahmenfrist nicht rechtsbeständig festge legt wurden. 4.2.3
Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref fend
Höchstanspruch seiner Taggelder am 1 0. November 2014 ( Urk. 15/54) und betreffend Dauer Rahmenfrist am 2 3. November 2014 ( Urk. 15/56) . Die Beschwerdegegnerin trat auf die Gesuche mit Verfügung en vom 2 1. bzw. 25. November 2014 nicht ein ( Urk. 15/ 55+ 58) und wies die dagegen erhobenen Einsprachen mit
Einspracheentscheid vo m 2 3. Januar 2015 ab ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt seine r
Gesuche um Erlass einer anfecht baren Verfügung und de n diesbezüglichen Nichteintretensen tscheid en der Beschwerdegegnerin weiterhin Taggelder, wurde der Beschwerdeführer doch erst per 1 8. Februar 2015 ausgesteuert (Schreiben des RAV vom 6. März 2015, Urk. 15/74). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein schützens wertes Interesse für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Tag geldhöchstanspruch erst im Zeitpunkt des effektiven Ausschöpfens des Taggeld anspruches ( nicht in d er amtliche n Sammlung publizierte Erwägung 3.3 von BGE 130 V 388, siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 266/03 vom 1 2. März 2004 E. 3.3). Da A naloges auch für den Endzeitpunkt der Rahmenfrist gelten muss, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die damaligen Gesuch e um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggel der n nicht eingetreten ist. 4.3
In Anbetracht, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Gesuche betreffend Dauer der Rahmenfrist und Höchstanspruch an Taggelder n im Zeit punkt des Erlasses der Verfügungen vom 2 1. und vom 2 5. November 2014 ( Urk. 15/55+58) bzw. des Einspracheentscheides
vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 2) rechtens war, nunmehr der Beschwerdeführer nach erfolgter Aussteuerung je doch ein schütze n swertes Interesse an e inem diesbezüglichen Entscheid hat , ist die Sachen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit sie betreffend Taggeldhöchstanspruch und Dauer der Rahmenfrist eine anfechtbare Verfügung erlässt. 5.
De r Beschwerdeführer beantragte auch betreffend die „ Seco-Formulareinrei che pflicht “
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 15/56). Gemäss Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung ( AVIV ) macht die versicherte Person ihren An spruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeits losigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse einreicht: a) den vollständig aus gefüllten Entschädigungsantrag; b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformu lars; c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d) das Formular «Angaben der versicherten Person» und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( Abs. 1) . Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: a) das Formular «Angaben der versicherten Person»; b)
die Arbeits bescheinigungen für Zwischenverdienste und c) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beu rteilung des Anspruchs verlangt ( Abs. 2).
Bei der vom Beschwerdeführer so bezeichneten
„ Formulareinreichepflicht “
han delt es sich nach dem Gesagten um eine gesetzlich vorgesehene Obliegenheit. Für eine zusätzliche, feststellende Verfügung diesbezüglich besteht zumindest solange, wie der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nachkommt, daher kein schutzwürdiges Interesse. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Formulareinreichepfli cht nicht eingetreten ist. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich zum Entscheid über die Dauer der Rahmenfrist und den Tag geldhöchstanspruch
während der Rahmenfrist überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler