Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1979, war ab Februar 2008 als Compli ance Officer für die Y.___ AG tätig. Das befristete Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 201 3 (Urk. 9/29). Am
7. November 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/28) und beantragte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/27). Da der Versicherte die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, stand ihm ab dem 7. November 2013 eine zweijährige Rahmen frist für den Leistungsbezug offen (vgl. Urk. 9/30 ff.).
Wegen ungenügende r Stellenbemühungen in den Monaten Juli und August 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 2. Oktober 2014 eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberecht igung von 27 Tagen Dauer ab dem
1. August 201 4 (ungenügende Suchbemühungen im Juli 2014; Urk. 9/14) und eine Einstellung von 41 Tagen Dauer ab dem
1. September 2014 (ungenügende Suchbemüh ungen im August 2014; Urk. 9/ 15). Gegen diese Ver fügungen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 9/16). Die Einsprache wies das AWA mit den beiden Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 ab und hielt an den verfügten Einstellungen von 27 Tagen für die Kontrollperiode Juli 2014 und von 41 Tagen für die Kontrollperiode August 2014 fest (Urk. 2/1-2 = Urk. 9/17-18). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 11. Dezember 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei von den Einstellungen abzusehen respektive diese seien herabzusetzen (Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt unter Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu b emühen. Diese Verknüpfung soll a rbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
In die zum Nachweis der persönlichen Suchbemühungen zu verwendenden For mulare trug der Beschwerdeführer verschiedene auf die Monate Juli und August 2014 entfallende Suchbemühungen ein (Urk. 9/7-8; vgl. auch Urk. 3/9-10). Gemäss Eingangsvermerk des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ gingen die ausgefüllten Formulare dort am 6. Oktober 2014 ein (Urk. 9/7-8). Der Beschwerdegegner würdigte dies als verspäteten Nachweis der Suchbemühung en im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV mit der Rechtsfolge, dass für die Monate Juli und August 2014 von fehlenden persönlichen Arbeitsbe mühungen
auszugehen sei
(vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 je S. 3, Urk. 2/1-2 je S. 3) . 3.2
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, seine Suchbemühungen für die Kontrollperioden Juli und August 2014 verspätet, das heisst nach dem 5. Tag des folgenden Monats eingereicht zu haben. Ind essen macht er geltend, es sei selbstredend, dass bei ordentlicher Durchführung der Arbeitsbemühungen, wozu Schriftenwechsel, Interviews und Wartezeiten gehörten, Verspätu ngen auftreten könnten (Urk. 1 S . 1). Dieser allgemeine Einwand genügt nicht, um von ent schuldbaren Gründen für den verspäteten Nachweis der Suchbemühungen aus zugehen. Überprüfb ar sind ausschliesslich konkret geltend gemachte Umstände. Solche nannte der Beschwerdeführer keine. 3.3
Der Beschwerdeführer wandte ein, d ie zuständige Beraterin des RAV habe mehr mals bestätigt, dass bei verspätetem Einreichen der Arbeitsbemühungen mit Einstellungen zwischen 5 und 8 Tagen zu rechnen sei . Nicht erwähnt habe sie, dass sich die Einstelltage bei wiederholt verspätetem Einreichen erhöhten. Dies stelle eine Verletzung der in Art. 27 ATSG stat uierten Aufklärungspflicht dar, angesichts der deutlich höher ausgefallenen Einstellung von 27 und 41 Tagen Dauer gar eine erhebliche. Bürger und Bürgerinnen müssten sich auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte verlassen können. Hinzu komme, dass im Beratungsgespräch vom 21. August 2014 mit der Beraterin vereinbart wor den sei, den Nachweis seiner Suchbemühungen für die Monate August und September 2014 am 3. Oktober 2014 zusammen einzureichen, was er dann auch getan habe. Ein Formular betreffend die für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen geltenden Regelungen sei ihm entgegen den Angaben des Beschwerdegegners nicht ausgehändigt worden (Urk. 1 S. 1 f.) .
Im Protokoll des Beratungsgespräch s vom 21. August 2014 (Urk. 9/22 S. 2) fin det sich keine Erwähnung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinba rung. Es stünde auch gar nicht in der Kompetenz der Berater und Beraterinnen des RAV, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende individuelle Vereinba rungen mit den Stellensuchenden zu treffen. Einen anderweitigen Nachweis, dass eine solche Vereinbarung entgegen den Festhaltungen im Gesprächs - pro tokoll
gleichwohl getroffen worden wäre, erbrachte der Beschwerdeführer nicht.
Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Auskunft der Beraterin des RAV, bei ungenügender Stellensuche müsse mit einer Sanktion zwischen 5 und 8 Tagen gerechnet werden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Allein auf den konkreten Einzelfall bezogene Auskünfte der für den Entscheid zuständigen Behörde können ein begründetes Vertrauen wecken. Vorliegend bezog sich die Auskunft weder auf einen konkreten Anwendungsfall noch wurde sie von der zum Entscheid befugten Verwaltungsstelle abgegeben.
Ob dem Beschwerdeführer ein spezifisches Merkblatt betreffend die für persön liche Arbeitsbemühungen gültigen Regeln ausgehän digt wurde, ist nicht akten kundig. Eine Klärung der Frage kann offen bleiben.
Auf den vom Beschwerde führer für den Nachweis der persönlichen Stellensuche verwendeten Formularen sind d ie Frist zur Einreichung der Suchbemühungen und die Folgen bei v erspä tetem Nachweis unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen a usdrücklich vermerkt, ebenso der Umfang der bei Nichtbeachtung maximal drohenden Sanktion (Einstellung bis 60 Tage; Urk. 3/9-10, Urk. 9/7-8). Der Beschwerde führer war somit nachweislich und im Detail informiert über die Pflichten und die drohenden Rechtsfolgen bei Unterlassung. 3.4
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe sämtliche Voraussetzun gen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. D ie Anwendung de r in Art. 26 AVIV vorgesehenen
Verwirkungsfrist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen erweise sich als überspitzt formalistisch, denn sie verhindere die Durchsetzung des dahinter stehenden materiellen Rechts. Zudem
sei die Verordnungsbestimmung nicht gesetzeskonform. Das Gesetz enthalte keine sachliche Grundlage für eine derart kurz bemessene Frist (Urk. 1 S. 3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers han delt es sich bei der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist zum Nachweis der persönlichen Such bemühungen n icht um eine Verwirkungsfrist. D eren Nichteinhaltung hat nicht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge, sondern eine vorübergehende Einstellung. Überdies
tritt die Rechtsfolge nur ein, wenn keine entschuldbare n Gründe die versicherte Person an der Fristwahrung gehin dert haben. Entschuldbare Gründe liegen beim Beschwerdeführer indessen nicht vor (vgl. vorstehende E. 3.2). I m Übrigen hat die Rechtsprechung bereits klarge stellt, dass die in Art. 26 AVIV vorgesehene Frist zum Nachweis der Suchbemü hungen gesetzeskonform ist (BGE 133 V 89 E. 6.2.3).
Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein. Die Einstellung ist Folge der Versäumnisse des Beschwerdeführers. Art. 26 Abs. 2 AVIV räumt der rechtsanwendenden Behörd e kein Rechtsfolgeermessen ein.
D ie vom Beschwer deführer verspätet eingereichten Suchbemühungen sind nicht zu berücksichti gen . Der Einstellungsgrund der ungenügenden Suchbemühungen in den Mona ten Juli und August 2014 ist damit erfüllt und die Einstellung erfolgte im Grun dsatz zu R echt. 4. 4.1
Mit den Einstellungen von 27 Tagen (Kontro llperiode Juli 2014) und von 41
Tagen (Kontrollperiode August 2014) verhängte der Beschwerdegegner Sanktionen im Bereich des mittelschweren und des schweren Verschuldens. Berücksichtigung fand dabei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerde führer bereits vorgängig zw ei Einstellungen wegen fehlender Suchbemühungen in den Kontrollperioden April 2014 (Einstellung von 7 Tagen) und Juni 2014 (Einstellung von 19 Tagen) erwirkt hat te (Verfügungen des AWA vom 27. Mai 20 14 und 4. August 2014; Urk. 9/24 -25). 4.2
Wiederholte Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sind zwingend zu berücksichtigen und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre beachtet (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ins Auge fällt, dass der Beschwer deführer praktisch in Folge keine oder verspätet Suchbemühungen nachgewie sen hat. Damit verletzte er fortgesetzt, und ohne dass jeweils entschuldigende Gründe vorlagen, die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. 4.3
D ie hier zu beurteil enden Einstellungen von 27 und 41 Tagen Dauer erfolgten gleichzeitig (Verfügungen vom 2. Oktober 2014 und Einspracheentscheide vom 1 1. Dezember 2014; Urk. 2/1-2, Urk. 2/1a, Urk. 2/2a). Zeitlich gestaffelt, näm lich am 1 4. August 2014 (Kontrollperiode Juli 2014) und am 1 5. September 2014 (Kotrollperiode August 2014), erfolgten hingegen die Meldungen des RAV an den Beschwerdegegner. Diese Meldungen wurden auch dem Beschwerde führer eröffnet (Urk. 9/11-12). Da die erste Meldung vom 1 4. August 2014 betreffend die weiteren Suchbemühungen zu keiner Änderung des Verhaltens führte, sondern der Beschwerdeführer auch den Nachweis seiner Suchbemü hungen im August 2014 ohne entschuldbaren Grund wiederum nicht fristge recht erbrachte, rechtfertigen sich die abgestuften Sanktionen für die Versäum nisse im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens (27 Tage
für die Kon trollperiode Juli 2014) und im unteren Bereich des schweren Verschuldens
(41 Tage für die Kontrollperiode August 2014) . Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdegegner habe das ihm zustehende Ermessen bei der Quantifizierung der Sanktion überschritten. 4.4
Im Ergebnis sind die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 (Einspracheentscheid Nr. A.___ und Nr. B.___) bestätigten Einstellungen von 27 Tagen (Kontrollperiode Juli 2014) und von 41
Tagen Dauer (Kontrollperiode August 2014) nicht zu beanstanden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Da die Suchbemühungen vom Oktober 2014 weder zum Anfechtung s
- noch zum Streitgegenstand in diesem Verfahren gehören,
ist auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände (Urk. 1 S. 2 f.) nicht einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. D i e Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1979, war ab Februar 2008 als Compli ance Officer für die Y.___ AG tätig. Das befristete Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 201
E. 3 (Urk. 9/29). Am
E. 3.1 In die zum Nachweis der persönlichen Suchbemühungen zu verwendenden For mulare trug der Beschwerdeführer verschiedene auf die Monate Juli und August 2014 entfallende Suchbemühungen ein (Urk. 9/7-8; vgl. auch Urk. 3/9-10). Gemäss Eingangsvermerk des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ gingen die ausgefüllten Formulare dort am 6. Oktober 2014 ein (Urk. 9/7-8). Der Beschwerdegegner würdigte dies als verspäteten Nachweis der Suchbemühung en im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV mit der Rechtsfolge, dass für die Monate Juli und August 2014 von fehlenden persönlichen Arbeitsbe mühungen
auszugehen sei
(vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 je S. 3, Urk. 2/1-2 je S. 3) .
E. 3.2 ). I m Übrigen hat die Rechtsprechung bereits klarge stellt, dass die in Art. 26 AVIV vorgesehene Frist zum Nachweis der Suchbemü hungen gesetzeskonform ist (BGE 133 V 89 E. 6.2.3).
Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein. Die Einstellung ist Folge der Versäumnisse des Beschwerdeführers. Art. 26 Abs. 2 AVIV räumt der rechtsanwendenden Behörd e kein Rechtsfolgeermessen ein.
D ie vom Beschwer deführer verspätet eingereichten Suchbemühungen sind nicht zu berücksichti gen . Der Einstellungsgrund der ungenügenden Suchbemühungen in den Mona ten Juli und August 2014 ist damit erfüllt und die Einstellung erfolgte im Grun dsatz zu R echt. 4. 4.1
Mit den Einstellungen von 27 Tagen (Kontro llperiode Juli 2014) und von 41
Tagen (Kontrollperiode August 2014) verhängte der Beschwerdegegner Sanktionen im Bereich des mittelschweren und des schweren Verschuldens. Berücksichtigung fand dabei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerde führer bereits vorgängig zw ei Einstellungen wegen fehlender Suchbemühungen in den Kontrollperioden April 2014 (Einstellung von 7 Tagen) und Juni 2014 (Einstellung von 19 Tagen) erwirkt hat te (Verfügungen des AWA vom 27. Mai 20
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wandte ein, d ie zuständige Beraterin des RAV habe mehr mals bestätigt, dass bei verspätetem Einreichen der Arbeitsbemühungen mit Einstellungen zwischen 5 und 8 Tagen zu rechnen sei . Nicht erwähnt habe sie, dass sich die Einstelltage bei wiederholt verspätetem Einreichen erhöhten. Dies stelle eine Verletzung der in Art. 27 ATSG stat uierten Aufklärungspflicht dar, angesichts der deutlich höher ausgefallenen Einstellung von 27 und 41 Tagen Dauer gar eine erhebliche. Bürger und Bürgerinnen müssten sich auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte verlassen können. Hinzu komme, dass im Beratungsgespräch vom 21. August 2014 mit der Beraterin vereinbart wor den sei, den Nachweis seiner Suchbemühungen für die Monate August und September 2014 am 3. Oktober 2014 zusammen einzureichen, was er dann auch getan habe. Ein Formular betreffend die für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen geltenden Regelungen sei ihm entgegen den Angaben des Beschwerdegegners nicht ausgehändigt worden (Urk. 1 S. 1 f.) .
Im Protokoll des Beratungsgespräch s vom 21. August 2014 (Urk. 9/22 S. 2) fin det sich keine Erwähnung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinba rung. Es stünde auch gar nicht in der Kompetenz der Berater und Beraterinnen des RAV, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende individuelle Vereinba rungen mit den Stellensuchenden zu treffen. Einen anderweitigen Nachweis, dass eine solche Vereinbarung entgegen den Festhaltungen im Gesprächs - pro tokoll
gleichwohl getroffen worden wäre, erbrachte der Beschwerdeführer nicht.
Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Auskunft der Beraterin des RAV, bei ungenügender Stellensuche müsse mit einer Sanktion zwischen 5 und 8 Tagen gerechnet werden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Allein auf den konkreten Einzelfall bezogene Auskünfte der für den Entscheid zuständigen Behörde können ein begründetes Vertrauen wecken. Vorliegend bezog sich die Auskunft weder auf einen konkreten Anwendungsfall noch wurde sie von der zum Entscheid befugten Verwaltungsstelle abgegeben.
Ob dem Beschwerdeführer ein spezifisches Merkblatt betreffend die für persön liche Arbeitsbemühungen gültigen Regeln ausgehän digt wurde, ist nicht akten kundig. Eine Klärung der Frage kann offen bleiben.
Auf den vom Beschwerde führer für den Nachweis der persönlichen Stellensuche verwendeten Formularen sind d ie Frist zur Einreichung der Suchbemühungen und die Folgen bei v erspä tetem Nachweis unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen a usdrücklich vermerkt, ebenso der Umfang der bei Nichtbeachtung maximal drohenden Sanktion (Einstellung bis 60 Tage; Urk. 3/9-10, Urk. 9/7-8). Der Beschwerde führer war somit nachweislich und im Detail informiert über die Pflichten und die drohenden Rechtsfolgen bei Unterlassung.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe sämtliche Voraussetzun gen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. D ie Anwendung de r in Art. 26 AVIV vorgesehenen
Verwirkungsfrist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen erweise sich als überspitzt formalistisch, denn sie verhindere die Durchsetzung des dahinter stehenden materiellen Rechts. Zudem
sei die Verordnungsbestimmung nicht gesetzeskonform. Das Gesetz enthalte keine sachliche Grundlage für eine derart kurz bemessene Frist (Urk. 1 S. 3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers han delt es sich bei der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist zum Nachweis der persönlichen Such bemühungen n icht um eine Verwirkungsfrist. D eren Nichteinhaltung hat nicht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge, sondern eine vorübergehende Einstellung. Überdies
tritt die Rechtsfolge nur ein, wenn keine entschuldbare n Gründe die versicherte Person an der Fristwahrung gehin dert haben. Entschuldbare Gründe liegen beim Beschwerdeführer indessen nicht vor (vgl. vorstehende E.
E. 7 November 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/28) und beantragte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/27). Da der Versicherte die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, stand ihm ab dem 7. November 2013 eine zweijährige Rahmen frist für den Leistungsbezug offen (vgl. Urk. 9/30 ff.).
Wegen ungenügende r Stellenbemühungen in den Monaten Juli und August 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 2. Oktober 2014 eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberecht igung von 27 Tagen Dauer ab dem
1. August 201 4 (ungenügende Suchbemühungen im Juli 2014; Urk. 9/14) und eine Einstellung von 41 Tagen Dauer ab dem
1. September 2014 (ungenügende Suchbemüh ungen im August 2014; Urk. 9/ 15). Gegen diese Ver fügungen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 9/16). Die Einsprache wies das AWA mit den beiden Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 ab und hielt an den verfügten Einstellungen von 27 Tagen für die Kontrollperiode Juli 2014 und von 41 Tagen für die Kontrollperiode August 2014 fest (Urk. 2/1-2 = Urk. 9/17-18). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 11. Dezember 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei von den Einstellungen abzusehen respektive diese seien herabzusetzen (Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt unter Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu b emühen. Diese Verknüpfung soll a rbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3.
E. 14 und 4. August 2014; Urk. 9/24 -25). 4.2
Wiederholte Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sind zwingend zu berücksichtigen und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre beachtet (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ins Auge fällt, dass der Beschwer deführer praktisch in Folge keine oder verspätet Suchbemühungen nachgewie sen hat. Damit verletzte er fortgesetzt, und ohne dass jeweils entschuldigende Gründe vorlagen, die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. 4.3
D ie hier zu beurteil enden Einstellungen von 27 und 41 Tagen Dauer erfolgten gleichzeitig (Verfügungen vom 2. Oktober 2014 und Einspracheentscheide vom 1 1. Dezember 2014; Urk. 2/1-2, Urk. 2/1a, Urk. 2/2a). Zeitlich gestaffelt, näm lich am 1 4. August 2014 (Kontrollperiode Juli 2014) und am 1 5. September 2014 (Kotrollperiode August 2014), erfolgten hingegen die Meldungen des RAV an den Beschwerdegegner. Diese Meldungen wurden auch dem Beschwerde führer eröffnet (Urk. 9/11-12). Da die erste Meldung vom 1 4. August 2014 betreffend die weiteren Suchbemühungen zu keiner Änderung des Verhaltens führte, sondern der Beschwerdeführer auch den Nachweis seiner Suchbemü hungen im August 2014 ohne entschuldbaren Grund wiederum nicht fristge recht erbrachte, rechtfertigen sich die abgestuften Sanktionen für die Versäum nisse im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens (27 Tage
für die Kon trollperiode Juli 2014) und im unteren Bereich des schweren Verschuldens
(41 Tage für die Kontrollperiode August 2014) . Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdegegner habe das ihm zustehende Ermessen bei der Quantifizierung der Sanktion überschritten. 4.4
Im Ergebnis sind die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 (Einspracheentscheid Nr. A.___ und Nr. B.___) bestätigten Einstellungen von 27 Tagen (Kontrollperiode Juli 2014) und von 41
Tagen Dauer (Kontrollperiode August 2014) nicht zu beanstanden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Da die Suchbemühungen vom Oktober 2014 weder zum Anfechtung s
- noch zum Streitgegenstand in diesem Verfahren gehören,
ist auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände (Urk. 1 S. 2 f.) nicht einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. D i e Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
23. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1979, war ab Februar 2008 als Compli ance Officer für die Y.___ AG tätig. Das befristete Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 201 3 (Urk. 9/29). Am
7. November 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/28) und beantragte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/27). Da der Versicherte die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, stand ihm ab dem 7. November 2013 eine zweijährige Rahmen frist für den Leistungsbezug offen (vgl. Urk. 9/30 ff.).
Wegen ungenügende r Stellenbemühungen in den Monaten Juli und August 2014 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 2. Oktober 2014 eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberecht igung von 27 Tagen Dauer ab dem
1. August 201 4 (ungenügende Suchbemühungen im Juli 2014; Urk. 9/14) und eine Einstellung von 41 Tagen Dauer ab dem
1. September 2014 (ungenügende Suchbemüh ungen im August 2014; Urk. 9/ 15). Gegen diese Ver fügungen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 9/16). Die Einsprache wies das AWA mit den beiden Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 ab und hielt an den verfügten Einstellungen von 27 Tagen für die Kontrollperiode Juli 2014 und von 41 Tagen für die Kontrollperiode August 2014 fest (Urk. 2/1-2 = Urk. 9/17-18). 2.
Gegen die Einspracheentscheide vom 11. Dezember 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei von den Einstellungen abzusehen respektive diese seien herabzusetzen (Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt unter Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu b emühen. Diese Verknüpfung soll a rbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
In die zum Nachweis der persönlichen Suchbemühungen zu verwendenden For mulare trug der Beschwerdeführer verschiedene auf die Monate Juli und August 2014 entfallende Suchbemühungen ein (Urk. 9/7-8; vgl. auch Urk. 3/9-10). Gemäss Eingangsvermerk des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Z.___ gingen die ausgefüllten Formulare dort am 6. Oktober 2014 ein (Urk. 9/7-8). Der Beschwerdegegner würdigte dies als verspäteten Nachweis der Suchbemühung en im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV mit der Rechtsfolge, dass für die Monate Juli und August 2014 von fehlenden persönlichen Arbeitsbe mühungen
auszugehen sei
(vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 je S. 3, Urk. 2/1-2 je S. 3) . 3.2
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, seine Suchbemühungen für die Kontrollperioden Juli und August 2014 verspätet, das heisst nach dem 5. Tag des folgenden Monats eingereicht zu haben. Ind essen macht er geltend, es sei selbstredend, dass bei ordentlicher Durchführung der Arbeitsbemühungen, wozu Schriftenwechsel, Interviews und Wartezeiten gehörten, Verspätu ngen auftreten könnten (Urk. 1 S . 1). Dieser allgemeine Einwand genügt nicht, um von ent schuldbaren Gründen für den verspäteten Nachweis der Suchbemühungen aus zugehen. Überprüfb ar sind ausschliesslich konkret geltend gemachte Umstände. Solche nannte der Beschwerdeführer keine. 3.3
Der Beschwerdeführer wandte ein, d ie zuständige Beraterin des RAV habe mehr mals bestätigt, dass bei verspätetem Einreichen der Arbeitsbemühungen mit Einstellungen zwischen 5 und 8 Tagen zu rechnen sei . Nicht erwähnt habe sie, dass sich die Einstelltage bei wiederholt verspätetem Einreichen erhöhten. Dies stelle eine Verletzung der in Art. 27 ATSG stat uierten Aufklärungspflicht dar, angesichts der deutlich höher ausgefallenen Einstellung von 27 und 41 Tagen Dauer gar eine erhebliche. Bürger und Bürgerinnen müssten sich auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte verlassen können. Hinzu komme, dass im Beratungsgespräch vom 21. August 2014 mit der Beraterin vereinbart wor den sei, den Nachweis seiner Suchbemühungen für die Monate August und September 2014 am 3. Oktober 2014 zusammen einzureichen, was er dann auch getan habe. Ein Formular betreffend die für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen geltenden Regelungen sei ihm entgegen den Angaben des Beschwerdegegners nicht ausgehändigt worden (Urk. 1 S. 1 f.) .
Im Protokoll des Beratungsgespräch s vom 21. August 2014 (Urk. 9/22 S. 2) fin det sich keine Erwähnung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vereinba rung. Es stünde auch gar nicht in der Kompetenz der Berater und Beraterinnen des RAV, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende individuelle Vereinba rungen mit den Stellensuchenden zu treffen. Einen anderweitigen Nachweis, dass eine solche Vereinbarung entgegen den Festhaltungen im Gesprächs - pro tokoll
gleichwohl getroffen worden wäre, erbrachte der Beschwerdeführer nicht.
Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Auskunft der Beraterin des RAV, bei ungenügender Stellensuche müsse mit einer Sanktion zwischen 5 und 8 Tagen gerechnet werden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Allein auf den konkreten Einzelfall bezogene Auskünfte der für den Entscheid zuständigen Behörde können ein begründetes Vertrauen wecken. Vorliegend bezog sich die Auskunft weder auf einen konkreten Anwendungsfall noch wurde sie von der zum Entscheid befugten Verwaltungsstelle abgegeben.
Ob dem Beschwerdeführer ein spezifisches Merkblatt betreffend die für persön liche Arbeitsbemühungen gültigen Regeln ausgehän digt wurde, ist nicht akten kundig. Eine Klärung der Frage kann offen bleiben.
Auf den vom Beschwerde führer für den Nachweis der persönlichen Stellensuche verwendeten Formularen sind d ie Frist zur Einreichung der Suchbemühungen und die Folgen bei v erspä tetem Nachweis unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen a usdrücklich vermerkt, ebenso der Umfang der bei Nichtbeachtung maximal drohenden Sanktion (Einstellung bis 60 Tage; Urk. 3/9-10, Urk. 9/7-8). Der Beschwerde führer war somit nachweislich und im Detail informiert über die Pflichten und die drohenden Rechtsfolgen bei Unterlassung. 3.4
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe sämtliche Voraussetzun gen zum Bezug von Taggeldern erfüllt. D ie Anwendung de r in Art. 26 AVIV vorgesehenen
Verwirkungsfrist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen erweise sich als überspitzt formalistisch, denn sie verhindere die Durchsetzung des dahinter stehenden materiellen Rechts. Zudem
sei die Verordnungsbestimmung nicht gesetzeskonform. Das Gesetz enthalte keine sachliche Grundlage für eine derart kurz bemessene Frist (Urk. 1 S. 3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers han delt es sich bei der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist zum Nachweis der persönlichen Such bemühungen n icht um eine Verwirkungsfrist. D eren Nichteinhaltung hat nicht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge, sondern eine vorübergehende Einstellung. Überdies
tritt die Rechtsfolge nur ein, wenn keine entschuldbare n Gründe die versicherte Person an der Fristwahrung gehin dert haben. Entschuldbare Gründe liegen beim Beschwerdeführer indessen nicht vor (vgl. vorstehende E. 3.2). I m Übrigen hat die Rechtsprechung bereits klarge stellt, dass die in Art. 26 AVIV vorgesehene Frist zum Nachweis der Suchbemü hungen gesetzeskonform ist (BGE 133 V 89 E. 6.2.3).
Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein. Die Einstellung ist Folge der Versäumnisse des Beschwerdeführers. Art. 26 Abs. 2 AVIV räumt der rechtsanwendenden Behörd e kein Rechtsfolgeermessen ein.
D ie vom Beschwer deführer verspätet eingereichten Suchbemühungen sind nicht zu berücksichti gen . Der Einstellungsgrund der ungenügenden Suchbemühungen in den Mona ten Juli und August 2014 ist damit erfüllt und die Einstellung erfolgte im Grun dsatz zu R echt. 4. 4.1
Mit den Einstellungen von 27 Tagen (Kontro llperiode Juli 2014) und von 41
Tagen (Kontrollperiode August 2014) verhängte der Beschwerdegegner Sanktionen im Bereich des mittelschweren und des schweren Verschuldens. Berücksichtigung fand dabei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerde führer bereits vorgängig zw ei Einstellungen wegen fehlender Suchbemühungen in den Kontrollperioden April 2014 (Einstellung von 7 Tagen) und Juni 2014 (Einstellung von 19 Tagen) erwirkt hat te (Verfügungen des AWA vom 27. Mai 20 14 und 4. August 2014; Urk. 9/24 -25). 4.2
Wiederholte Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sind zwingend zu berücksichtigen und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre beachtet (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ins Auge fällt, dass der Beschwer deführer praktisch in Folge keine oder verspätet Suchbemühungen nachgewie sen hat. Damit verletzte er fortgesetzt, und ohne dass jeweils entschuldigende Gründe vorlagen, die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. 4.3
D ie hier zu beurteil enden Einstellungen von 27 und 41 Tagen Dauer erfolgten gleichzeitig (Verfügungen vom 2. Oktober 2014 und Einspracheentscheide vom 1 1. Dezember 2014; Urk. 2/1-2, Urk. 2/1a, Urk. 2/2a). Zeitlich gestaffelt, näm lich am 1 4. August 2014 (Kontrollperiode Juli 2014) und am 1 5. September 2014 (Kotrollperiode August 2014), erfolgten hingegen die Meldungen des RAV an den Beschwerdegegner. Diese Meldungen wurden auch dem Beschwerde führer eröffnet (Urk. 9/11-12). Da die erste Meldung vom 1 4. August 2014 betreffend die weiteren Suchbemühungen zu keiner Änderung des Verhaltens führte, sondern der Beschwerdeführer auch den Nachweis seiner Suchbemü hungen im August 2014 ohne entschuldbaren Grund wiederum nicht fristge recht erbrachte, rechtfertigen sich die abgestuften Sanktionen für die Versäum nisse im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens (27 Tage
für die Kon trollperiode Juli 2014) und im unteren Bereich des schweren Verschuldens
(41 Tage für die Kontrollperiode August 2014) . Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdegegner habe das ihm zustehende Ermessen bei der Quantifizierung der Sanktion überschritten. 4.4
Im Ergebnis sind die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 2014 (Einspracheentscheid Nr. A.___ und Nr. B.___) bestätigten Einstellungen von 27 Tagen (Kontrollperiode Juli 2014) und von 41
Tagen Dauer (Kontrollperiode August 2014) nicht zu beanstanden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Da die Suchbemühungen vom Oktober 2014 weder zum Anfechtung s
- noch zum Streitgegenstand in diesem Verfahren gehören,
ist auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände (Urk. 1 S. 2 f.) nicht einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. D i e Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm