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AL.2015.00018

Dass-Entscheid nach Abklärungen des Gerichts zu während der Arbeitslosigkeit geleisteten Praktikumsstunden, welche nicht zu berufsüblichem Ansatz anzurechnen sind

Zürich SozVersG · 2016-10-11 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Stunden pro Woche für ein Praktikum

in einer Kleintier praxis im Rahmen einer Tierpfleger Light (FBA)-Ausbildung aufwendete (vgl. Urk.

10/2, Urk. 10/40, Urk. 10/52 und Urk. 10/59), vorlieg end nebst der Parteientschädigung im Einspracheverfahren

einzig streitig ist, ob die Kasse der Versicherten für dieses Praktikum zu Recht einen hypothetischen Zwischenverdienst angerechnet hat (Urk. 1 Ziff. 9 und Urk. 9/II),

n ach Art. 24 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, das die arbeitslose Versicherte innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und die Versicherte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat (Abs. 1), a ls Verdienstausfall die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst gilt (Abs. 3),

in Fällen, in denen die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenver dienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht erzielt, der von der versicherten Person effektive erzielte Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben wird, und auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich erfolgt (BGE 120 V 233 E. 5e, 502

E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51), das Gericht zur Klärung der Frage, wie es sich mit dem — im Rahmen der zur Führung einer Katzenpension notwendigen FBA- Ausbildung zu absolvierenden

– prak tischen Teil

verhält (vgl. auch Art. 102 Abs. 1 i.V.m . Art. 197 der Tierschutzver ordnung, TschV, sowie Art. 2 ff. der Verordnung des EDI vom 5.

September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren) und ob dieser

üblicherweise entgeltlich ist, schrif tliche Auskünfte beim Veterinär amt des Kantons Zürich und bei der Praktikumsstelle eingeholt hat (vgl. Urk. 23-26), das Veterinäramt sich am 3. und 2 9. August 2016 in dem Sinne vernehmen liess, dass sie darüber keine Auskunft geben könnten und anregte, sich an die auf der Homepage des Bundesamt es für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufge führten Kursanbieter zu wenden (Urk. 30 und Urk. 31),

Dr. med. vet . A.___ die Fragen des Gerichts am 2 9. Juli 2016 (Urk.

28) unter Beilage einer Bestätigung des FBA Ausbildungszentrums B.___

(Urk. 29) schriftlich beantwortete, Dr. med. vet . A.___ angab, dass er die Beschwerdeführerin für das Praktikum nicht entschädigt habe und dass den FBA-Auszubildenden in der Regel kein Lohn bezahlt werde (Urk. 28), Dr. med. vet . C.___

vom FAB Ausbildungszentrum B.___

(laut der vom BLV unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/heim-und-wildtierhaltung.html

publizierten Liste ein Anbieter der a nerkannte n fachspe zifische n, berufsunabhängige n Ausbildung für Betreuungs personal in Tierheimen mit maximal 19 Betreuungsplätzen), die den Praktikumsplatz ver mittelt hatte, in der beigelegten Bestätigung vom 2 8. Juli 2016 (Urk.

29) aus führte, dass es für die FBA-a uszubildenden Praktikanten keine Entschädigung gebe, auf diese glaubhaften und von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebe nen Angaben abzustellen ist, weshalb der Beschwerdeführerin in Bezug auf die für das Praktikum aufgewendeten Stunden kein Zwischenverdienst unter dem Titel berufs- und ortsüblichen Ansatz angerechnet werden kann, in Bezug auf den anrechenbaren Arbeitsausfall anzumerken bleibt, dass die Beschwer deführerin im Übrigen gegenüber der Verwaltung glaubhaft dargetan hat, dass sie das Praktikum jederzeit aufgeben würde, da die Praktikumsstunden erst bis Anfang Dezember 2014 erbracht sein müssten und die noch verbleibenden Stunden auch in anderer Form und zu anderer Zeit geleistet werden könnten (Urk. 10/2), die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Ein spracheentscheid

vom 1 0. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Verfügung über der Anspruchsberechtigung für die Monate Januar bis

April 2014 und Juli 2014

– ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes für die auf gewendete Praktikumszeit – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass das Bundesgericht die Frage, ob im Einspracheverfahren

bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderen Aufwendungen und Schwierigkeiten,

auch bei nicht im Sinne der Rechtsprechung bedürftigen Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. der Wortlaut Art. 53 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, wonach in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden), bis jetzt offen gelassen hat (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.3 und statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_617/2013 und 9C_71 6/2013 vom 3 0. Mai 2014 E. 6.3), im vorliegenden Fall der vom Bundesgericht vor Prüfung dieser Frage jeweils voraus gesetzte Grad an Aufwendungen und Schwierigkeiten nicht erreicht wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15.

Oktober 2013 E. 12.1), da – wenn auch eine gewisse Komplexität und ein eher unglücklicher Verfahrensablauf (vgl. etwa das vorangegangene Verfahren AL.2014. 00172, in dem das Gericht allerdings auf die Beschwerde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2014 nicht eintrat) vorlie gen

– sich der Streitumfang doch nich t ausserhalb des Rahmens bewegt, der bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation (Zwischenverdien st) üblich ist und

sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gut selber zu helfen wusste (vgl. etwa Urk. 10/ 3 und Urk. 10/ 9), die Beschwerde mit Bezug auf den Anspruch auf Parteientschädigung im Einsprache verfahren

somit abzuweisen ist,

in abschliessender Erwägung, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahren Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat, die nach Massgabe ihres mehrheitlichen Obsiegens, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 Abs. 1 lit . g ATSG) und auf Fr. 2‘ 0 00.-- fest zusetzen ist, erkennt der Einzelrichter : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 0. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Be schwerdegegnerin z urückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Be schwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 34 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00018 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

11. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Kassenverfügungen vom

14. Mai 2014 be treffend den Monat April 2014 (Urk. 10/35), vom

10. Juni 2014 betreffend den Monat Mai 2014 (Urk. 10/26), vom

9. Juli 2014 betreffend den Monat Juni

2014 (Urk.

10/16) und vom

11. August 2014 betreffend den Monat Juli 2014 (Urk.

10/11) verfügt hat, dass

das Einkommen von X.___

aus Zwi schenverdienst

in den genannten Monaten höher gewesen sei als die Arbeitslo senentschädigung, weshalb kein Anspruch auf Differenzausgleich bestehe,

und von der Versicherten

mit Verfügung vom 14.

Mai 2014 (Urk. 10 / 36) für die Kontrollperiode n Januar bis März 2014 bereits ausbezahlte Leistungen im Be trag von Fr.

3‘743.-- zurückgefordert hat, nachdem die Unia Arbeitslosenkasse die von der Versicherten dagegen erhobene n Ein sprache n vom

15. Mai 2014 (Urk. 10/32), 7. Juli 201 4 (Urk. 10 /1 8), 4.

September 2014 (Urk. 10/1) und 4. Oktober 2014 (Urk. 9/ IV) mit Entscheid vom

10. Dezem ber 2014

teilweise gutgeheissen und die Rückforderung auf Fr.

2‘163.60 redu ziert

hat

(Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

27. Januar 2015 (Urk. 1), mit welcher folgende Rechtsbegehren

gestellt wurden (S. 2) : 1. Es sei der Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2014 aufzuheben, soweit die Ein- s prache gegen die Rückforderungsverfügung vom

14. Mai 2014 nur teilweise gut geheissen und zugleich an einer Rückfo rderung von Fr. 2'163.60 festge halten wird sowie soweit die Einsprache gegen die Kassenverfügung vom

14. Mai 2014 abge wiesen wird. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Mo nate Januar bis April 2014 sowie für den Monat Juli 2014 die gesetz lichen Leistun gen zu gewähren. 3. Es sei die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine Parteient schädigung

für das Einspracheverfahren zu gewähren. 4. Unter Entschädigungsfolge z ulasten der Beschwerdegegnerin. sowie nach Einsicht in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Be schwerdegegnerin vom 23. März 2015 (Urk. 8) und die Replik vom 11. Juni 2015 (Urk. 15), unter Hinweis auf die vom Gericht eingeholten Auskünfte (Urk. 2 3 -31) und d ie Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2016 (Urk. 34), in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), die Beschwerdeführerin

nach Verlust der Anstellung als Print-Medien- Verarbeiterin bei der Y.___ mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche (Urk. 10/79) vom

1. Januar bis zum 31. Juli 2014 im Umfang von 90 % zur Arbeitsvermitt lung (Urk. 10/74) und zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet war (Urk. 10/81 und Urk. 10/23), die Beschwerdeführerin während dieser Zeitspanne

die seit 1. Januar 2013 bestehende Anstellung als Gerätebauerin bei der Z.___ in einem Pensum von 12.6 Stunden pro Woche (Urk. 10/

76) unverändert weiter führte und darüber hinaus weitere anrechenbare Zwischenverdienste

erzielte,

die Beschwerdeführerin daneben nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Katzenpension) plante (vgl. auch die mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 8. April 2014 bewilligten 84 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Pla nungsphase vom 7. April bis 31. Juli 2014,

Urk. 10 / 47), die Beschwerdeführerin i m Hinblick auf die selbständige Tätigkeit ab dem

7. Januar bis zum 1 2. Mai 2014 10 Stunden pro Woche für ein Praktikum

in einer Kleintier praxis im Rahmen einer Tierpfleger Light (FBA)-Ausbildung aufwendete (vgl. Urk.

10/2, Urk. 10/40, Urk. 10/52 und Urk. 10/59), vorlieg end nebst der Parteientschädigung im Einspracheverfahren

einzig streitig ist, ob die Kasse der Versicherten für dieses Praktikum zu Recht einen hypothetischen Zwischenverdienst angerechnet hat (Urk. 1 Ziff. 9 und Urk. 9/II),

n ach Art. 24 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, das die arbeitslose Versicherte innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und die Versicherte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat (Abs. 1), a ls Verdienstausfall die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst gilt (Abs. 3),

in Fällen, in denen die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenver dienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht erzielt, der von der versicherten Person effektive erzielte Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben wird, und auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich erfolgt (BGE 120 V 233 E. 5e, 502

E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51), das Gericht zur Klärung der Frage, wie es sich mit dem — im Rahmen der zur Führung einer Katzenpension notwendigen FBA- Ausbildung zu absolvierenden

– prak tischen Teil

verhält (vgl. auch Art. 102 Abs. 1 i.V.m . Art. 197 der Tierschutzver ordnung, TschV, sowie Art. 2 ff. der Verordnung des EDI vom 5.

September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren) und ob dieser

üblicherweise entgeltlich ist, schrif tliche Auskünfte beim Veterinär amt des Kantons Zürich und bei der Praktikumsstelle eingeholt hat (vgl. Urk. 23-26), das Veterinäramt sich am 3. und 2 9. August 2016 in dem Sinne vernehmen liess, dass sie darüber keine Auskunft geben könnten und anregte, sich an die auf der Homepage des Bundesamt es für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufge führten Kursanbieter zu wenden (Urk. 30 und Urk. 31),

Dr. med. vet . A.___ die Fragen des Gerichts am 2 9. Juli 2016 (Urk.

28) unter Beilage einer Bestätigung des FBA Ausbildungszentrums B.___

(Urk. 29) schriftlich beantwortete, Dr. med. vet . A.___ angab, dass er die Beschwerdeführerin für das Praktikum nicht entschädigt habe und dass den FBA-Auszubildenden in der Regel kein Lohn bezahlt werde (Urk. 28), Dr. med. vet . C.___

vom FAB Ausbildungszentrum B.___

(laut der vom BLV unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/heim-und-wildtierhaltung.html

publizierten Liste ein Anbieter der a nerkannte n fachspe zifische n, berufsunabhängige n Ausbildung für Betreuungs personal in Tierheimen mit maximal 19 Betreuungsplätzen), die den Praktikumsplatz ver mittelt hatte, in der beigelegten Bestätigung vom 2 8. Juli 2016 (Urk.

29) aus führte, dass es für die FBA-a uszubildenden Praktikanten keine Entschädigung gebe, auf diese glaubhaften und von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebe nen Angaben abzustellen ist, weshalb der Beschwerdeführerin in Bezug auf die für das Praktikum aufgewendeten Stunden kein Zwischenverdienst unter dem Titel berufs- und ortsüblichen Ansatz angerechnet werden kann, in Bezug auf den anrechenbaren Arbeitsausfall anzumerken bleibt, dass die Beschwer deführerin im Übrigen gegenüber der Verwaltung glaubhaft dargetan hat, dass sie das Praktikum jederzeit aufgeben würde, da die Praktikumsstunden erst bis Anfang Dezember 2014 erbracht sein müssten und die noch verbleibenden Stunden auch in anderer Form und zu anderer Zeit geleistet werden könnten (Urk. 10/2), die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Ein spracheentscheid

vom 1 0. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Verfügung über der Anspruchsberechtigung für die Monate Januar bis

April 2014 und Juli 2014

– ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes für die auf gewendete Praktikumszeit – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass das Bundesgericht die Frage, ob im Einspracheverfahren

bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderen Aufwendungen und Schwierigkeiten,

auch bei nicht im Sinne der Rechtsprechung bedürftigen Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. der Wortlaut Art. 53 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, wonach in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden), bis jetzt offen gelassen hat (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.3 und statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts

9C_617/2013 und 9C_71 6/2013 vom 3 0. Mai 2014 E. 6.3), im vorliegenden Fall der vom Bundesgericht vor Prüfung dieser Frage jeweils voraus gesetzte Grad an Aufwendungen und Schwierigkeiten nicht erreicht wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15.

Oktober 2013 E. 12.1), da – wenn auch eine gewisse Komplexität und ein eher unglücklicher Verfahrensablauf (vgl. etwa das vorangegangene Verfahren AL.2014. 00172, in dem das Gericht allerdings auf die Beschwerde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2014 nicht eintrat) vorlie gen

– sich der Streitumfang doch nich t ausserhalb des Rahmens bewegt, der bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation (Zwischenverdien st) üblich ist und

sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gut selber zu helfen wusste (vgl. etwa Urk. 10/ 3 und Urk. 10/ 9), die Beschwerde mit Bezug auf den Anspruch auf Parteientschädigung im Einsprache verfahren

somit abzuweisen ist,

in abschliessender Erwägung, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahren Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat, die nach Massgabe ihres mehrheitlichen Obsiegens, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 Abs. 1 lit . g ATSG) und auf Fr. 2‘ 0 00.-- fest zusetzen ist, erkennt der Einzelrichter : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 0. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Be schwerdegegnerin z urückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Be schwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 34 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubOertli