Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1995, meldete sich am 3 0. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/1) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum ( Urk. 6/8).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 einen Leistungsanspruch infolge fehlender Beitragszeit ( Urk. 6/17 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2014 Einsprache ( Urk. 6/18/1). Die Arbeitslosenkasse wies diese am 6. Januar 2015 ab ( Urk. 6/20 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 1. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei
aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei neu zu prüfen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen , die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Mona ten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nicht erwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). 1.3
Sinn und Zweck des Art. 14 AVIG besteht darin, bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen auch ohne vorgängige Beitragszeit Versicherungsschutz zu gewähren, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert waren (BGE 126 V 384 E. 2c/ bb ).
Wenn in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare Rest arbeitsfähigkeit verblieben ist , kann sich die versicherte Person nicht auf die Befreiungsregelung von Art. 14 AVIG berufen, sondern hat
sich insoweit über eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung auszuweisen
( vgl. BGE 126 V 384 E. 2c/cc) . 1.4
Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen auf Versicherte, die durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind
und deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis standen . Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwi schen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Da eine Teil zeit beschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeit be schäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 121 V 336 E. 5b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfülle, womit eine Befreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu prüfen sei (S. 3 oben).
Ein vom 3 0. September 2012 bis 3 1. Januar 201 3 absolviertes Praktikum und der Besuch der Tageshandelsschule vom 2 5. Februar bis 1. Juli 2013 könnten als Befreiungstatbestände qualifiziert werden , was kumuliert 8 Monate und 5.6 Kalendertage ergebe (S. 3 Ziff. 3).
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Weiterbildung (11 Mo nate und 11 Tage) komme nicht als Befreiungsgrund in Betracht, da es ih m in dieser Zeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitbe schäftigung nachzugehen (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), er sei seit der Lehrabschlussprüfung im Juli 2013 bis zur Anmeldung beim RAV aktiv auf der Suche nach einer Vollzeitstelle gewesen (S. 2 unten). Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er während der Weiterbildung hätte arbeiten können. Er hätt e dies geko nnt und auch gewollt, sei aber nicht fündig geworden (S. 3 oben). Erschwerend seien - näher genannte - Umstände im Zusammenhang mit der Rekrutierung hinzugekommen (S. 3 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen ist.
3. 3.1
Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm nunmehr geltend gemacht (vorste hend E. 2.2) - in der fraglichen Zeit gewillt gewesen ist, eine Stelle anzutreten, wird durch die von ihm dokumentierten Bewerbungsbemühungen belegt, näm lich deren 29 vom 2 0. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 ( Urk. 3/4 ) und deren 30 vom 1. Juli bis 1 3. August 2014 ( Urk. 3/5). 3.2
Damit stellt sich die Frage, ob neben den im Gesetz genannten Gründen (Schul ausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, An stalts aufenthalt ) auch das Nichtfinden einer Stelle trotz entsprechender Bereitschaft einen Befreiungsgrund darstellt. 3.3
In BGE 126 V 384 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, dass in Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgründe unter anderem Krankheit und Unfall genannt werden, nicht aber Invalidität , und ausgeführt, es liege (diesbezüglich) kein klarer und eindeutiger Wortlaut vor (E. 2c/ aa ). Es ist auf dem Weg der Auslegung zum Schluss gekommen, dass sich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen kann, wer in der betreffenden Zeit eine Invalidenrente bezogen hat (E. 3c/cc). Damit hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein Befreiungstatbestand nur dann gegeben ist, wenn jemand aus einem der im Gesetz genannten Gründe keine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat (vorstehend E. 1.4).
Stellenlosigkeit (wegen erfolgloser Suchbemühungen) wird in Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht als Befreiungsgrund genannt. Das ist insofern auch logisch, als Stel len losigkeit gerade das in der Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko dar stellt und nach der gesetzlichen Konzeption den Anstoss bildet, sich bei der Versicherung anzumelden. Wer damit - mit oder ohne Suchbemühungen - zu war tet, geht das Risiko ein, dass im Zeitpunkt der Anmeldung die Zeiten mit beitragspflichtiger Beschäftigung schon so weit zurückliegen, dass sie zum Erfüllen der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht mehr ausreichen, womit nur noch die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG in Frage käme, aber eben nur, wenn einer der dort aufgezählten Gründe die fehlende Beitragszeit verursacht hat. 3.4
Die Zeit der Stellenlosigkeit stellt keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG dar, und
- aus den im angefochtenen Entscheid genannten (vor stehend E. 2.1) und vom Beschwerdeführer nicht mehr bestrittenen Gründen - die absolvierte Weiterbildung ebenfalls nicht.
Somit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin genannten Zeitdauer der Befreiungstatbestände, die deutlich unter dem gesetzlichen Minimum von 12 Monaten liegt. 3.5
Da der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt hat noch sich auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen kann, fehlt eine der ge setzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1995, meldete sich am 3 0. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/1) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum ( Urk. 6/8).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 einen Leistungsanspruch infolge fehlender Beitragszeit ( Urk. 6/17 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2014 Einsprache ( Urk. 6/18/1). Die Arbeitslosenkasse wies diese am 6. Januar 2015 ab ( Urk. 6/20 = Urk. 2).
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen , die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Mona ten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nicht erwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3).
E. 1.3 Sinn und Zweck des Art. 14 AVIG besteht darin, bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen auch ohne vorgängige Beitragszeit Versicherungsschutz zu gewähren, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert waren (BGE 126 V 384 E. 2c/ bb ).
Wenn in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare Rest arbeitsfähigkeit verblieben ist , kann sich die versicherte Person nicht auf die Befreiungsregelung von Art. 14 AVIG berufen, sondern hat
sich insoweit über eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung auszuweisen
( vgl. BGE 126 V 384 E. 2c/cc) .
E. 1.4 Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen auf Versicherte, die durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind
und deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis standen . Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwi schen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Da eine Teil zeit beschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeit be schäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 121 V 336 E. 5b).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 1. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei
aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei neu zu prüfen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfülle, womit eine Befreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu prüfen sei (S. 3 oben).
Ein vom 3 0. September 2012 bis 3 1. Januar 201
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), er sei seit der Lehrabschlussprüfung im Juli 2013 bis zur Anmeldung beim RAV aktiv auf der Suche nach einer Vollzeitstelle gewesen (S. 2 unten). Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er während der Weiterbildung hätte arbeiten können. Er hätt e dies geko nnt und auch gewollt, sei aber nicht fündig geworden (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 3.1 Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm nunmehr geltend gemacht (vorste hend E. 2.2) - in der fraglichen Zeit gewillt gewesen ist, eine Stelle anzutreten, wird durch die von ihm dokumentierten Bewerbungsbemühungen belegt, näm lich deren 29 vom 2 0. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 ( Urk. 3/4 ) und deren 30 vom 1. Juli bis 1 3. August 2014 ( Urk. 3/5).
E. 3.2 Damit stellt sich die Frage, ob neben den im Gesetz genannten Gründen (Schul ausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, An stalts aufenthalt ) auch das Nichtfinden einer Stelle trotz entsprechender Bereitschaft einen Befreiungsgrund darstellt.
E. 3.3 In BGE 126 V 384 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, dass in Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgründe unter anderem Krankheit und Unfall genannt werden, nicht aber Invalidität , und ausgeführt, es liege (diesbezüglich) kein klarer und eindeutiger Wortlaut vor (E. 2c/ aa ). Es ist auf dem Weg der Auslegung zum Schluss gekommen, dass sich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen kann, wer in der betreffenden Zeit eine Invalidenrente bezogen hat (E. 3c/cc). Damit hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein Befreiungstatbestand nur dann gegeben ist, wenn jemand aus einem der im Gesetz genannten Gründe keine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat (vorstehend E. 1.4).
Stellenlosigkeit (wegen erfolgloser Suchbemühungen) wird in Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht als Befreiungsgrund genannt. Das ist insofern auch logisch, als Stel len losigkeit gerade das in der Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko dar stellt und nach der gesetzlichen Konzeption den Anstoss bildet, sich bei der Versicherung anzumelden. Wer damit - mit oder ohne Suchbemühungen - zu war tet, geht das Risiko ein, dass im Zeitpunkt der Anmeldung die Zeiten mit beitragspflichtiger Beschäftigung schon so weit zurückliegen, dass sie zum Erfüllen der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht mehr ausreichen, womit nur noch die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG in Frage käme, aber eben nur, wenn einer der dort aufgezählten Gründe die fehlende Beitragszeit verursacht hat.
E. 3.4 Die Zeit der Stellenlosigkeit stellt keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG dar, und
- aus den im angefochtenen Entscheid genannten (vor stehend E. 2.1) und vom Beschwerdeführer nicht mehr bestrittenen Gründen - die absolvierte Weiterbildung ebenfalls nicht.
Somit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin genannten Zeitdauer der Befreiungstatbestände, die deutlich unter dem gesetzlichen Minimum von 12 Monaten liegt.
E. 3.5 Da der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt hat noch sich auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen kann, fehlt eine der ge setzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00017 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1995, meldete sich am 3 0. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/1) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum ( Urk. 6/8).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 einen Leistungsanspruch infolge fehlender Beitragszeit ( Urk. 6/17 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2014 Einsprache ( Urk. 6/18/1). Die Arbeitslosenkasse wies diese am 6. Januar 2015 ab ( Urk. 6/20 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 1. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei
aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei neu zu prüfen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen , die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Mona ten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft , sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nicht erwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). 1.3
Sinn und Zweck des Art. 14 AVIG besteht darin, bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen auch ohne vorgängige Beitragszeit Versicherungsschutz zu gewähren, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert waren (BGE 126 V 384 E. 2c/ bb ).
Wenn in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare Rest arbeitsfähigkeit verblieben ist , kann sich die versicherte Person nicht auf die Befreiungsregelung von Art. 14 AVIG berufen, sondern hat
sich insoweit über eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung auszuweisen
( vgl. BGE 126 V 384 E. 2c/cc) . 1.4
Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen auf Versicherte, die durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind
und deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis standen . Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwi schen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit beziehungsweise der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen. Da eine Teil zeit beschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeit be schäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 121 V 336 E. 5b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfülle, womit eine Befreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu prüfen sei (S. 3 oben).
Ein vom 3 0. September 2012 bis 3 1. Januar 201 3 absolviertes Praktikum und der Besuch der Tageshandelsschule vom 2 5. Februar bis 1. Juli 2013 könnten als Befreiungstatbestände qualifiziert werden , was kumuliert 8 Monate und 5.6 Kalendertage ergebe (S. 3 Ziff. 3).
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Weiterbildung (11 Mo nate und 11 Tage) komme nicht als Befreiungsgrund in Betracht, da es ih m in dieser Zeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitbe schäftigung nachzugehen (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), er sei seit der Lehrabschlussprüfung im Juli 2013 bis zur Anmeldung beim RAV aktiv auf der Suche nach einer Vollzeitstelle gewesen (S. 2 unten). Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er während der Weiterbildung hätte arbeiten können. Er hätt e dies geko nnt und auch gewollt, sei aber nicht fündig geworden (S. 3 oben). Erschwerend seien - näher genannte - Umstände im Zusammenhang mit der Rekrutierung hinzugekommen (S. 3 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen ist.
3. 3.1
Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm nunmehr geltend gemacht (vorste hend E. 2.2) - in der fraglichen Zeit gewillt gewesen ist, eine Stelle anzutreten, wird durch die von ihm dokumentierten Bewerbungsbemühungen belegt, näm lich deren 29 vom 2 0. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 ( Urk. 3/4 ) und deren 30 vom 1. Juli bis 1 3. August 2014 ( Urk. 3/5). 3.2
Damit stellt sich die Frage, ob neben den im Gesetz genannten Gründen (Schul ausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, An stalts aufenthalt ) auch das Nichtfinden einer Stelle trotz entsprechender Bereitschaft einen Befreiungsgrund darstellt. 3.3
In BGE 126 V 384 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, dass in Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgründe unter anderem Krankheit und Unfall genannt werden, nicht aber Invalidität , und ausgeführt, es liege (diesbezüglich) kein klarer und eindeutiger Wortlaut vor (E. 2c/ aa ). Es ist auf dem Weg der Auslegung zum Schluss gekommen, dass sich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen kann, wer in der betreffenden Zeit eine Invalidenrente bezogen hat (E. 3c/cc). Damit hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein Befreiungstatbestand nur dann gegeben ist, wenn jemand aus einem der im Gesetz genannten Gründe keine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat (vorstehend E. 1.4).
Stellenlosigkeit (wegen erfolgloser Suchbemühungen) wird in Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht als Befreiungsgrund genannt. Das ist insofern auch logisch, als Stel len losigkeit gerade das in der Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko dar stellt und nach der gesetzlichen Konzeption den Anstoss bildet, sich bei der Versicherung anzumelden. Wer damit - mit oder ohne Suchbemühungen - zu war tet, geht das Risiko ein, dass im Zeitpunkt der Anmeldung die Zeiten mit beitragspflichtiger Beschäftigung schon so weit zurückliegen, dass sie zum Erfüllen der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht mehr ausreichen, womit nur noch die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG in Frage käme, aber eben nur, wenn einer der dort aufgezählten Gründe die fehlende Beitragszeit verursacht hat. 3.4
Die Zeit der Stellenlosigkeit stellt keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG dar, und
- aus den im angefochtenen Entscheid genannten (vor stehend E. 2.1) und vom Beschwerdeführer nicht mehr bestrittenen Gründen - die absolvierte Weiterbildung ebenfalls nicht.
Somit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin genannten Zeitdauer der Befreiungstatbestände, die deutlich unter dem gesetzlichen Minimum von 12 Monaten liegt. 3.5
Da der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt hat noch sich auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen kann, fehlt eine der ge setzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher