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AL.2015.00016

Kursbesuch mangels erschwerter Vermittelbarkeit von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmen; zudem als Grundausbildung zu qualifizieren

Zürich SozVersG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von Juni 2001 bis März 2014 als Lagermitarbeiter in der Abteilung Spedition bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 6/9). In der Folge meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsv ermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. prozess orientiertes Beratungsprotokoll des RAV, Urk. 6/7 ). Das RAV

bewilligte

dem Versicherten

die Übernahme der Kosten eines Chauffeurzulassungskurses zwecks Erwerbs des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahr zeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV , vgl. Urk. 6/7 ) . Daraufhin stellte der Versicherte beim RAV am 25. November 2014 ein Gesuch um Zustimmung zum B esuch des Vorbereitungslehrgang s zur eidgenössischen Berufsprü fung zum Fahrlehrer ( Urk. 6/4), das vom RAV m it Verfügung vom 9. Dezem ber 2014 abgelehnt wurde ( Urk. 6/1). Dagegen erhob

der Versicherte am 1 0. Dezember 2014

Einsprache ( Urk. 6/2) , welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Entscheid vom 1 6. Januar 2015 ( Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2015 Beschwerd e und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um Zustimmung zum B esuch des Vorbereitungslehrgang s zur eid genössischen Berufsprüfung zum Fahrle hrer zu bewilligen ( Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesg esetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits marktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.2

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammen hang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finan zielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit ver bessert. 1.3

Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner berufli cher Weiterausbildung einer seits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtli chen Sinne anderseits ist flies send (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vor kehr bei derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich prak tisch jede Mass nahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Ver mitt lungs fähigkeit der versi cherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c und 400 E.

2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversi cherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Ein gliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 28 2 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der Kurskosten im Wesentlichen

wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe gemäss seinem Lebenslauf von 1969 bis 1972 den Beruf des Industrieofenbauers erlernt. Von 1981 bis 1987 sei er als Pfannenmacher/Giessereimitarbeiter bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Von 1987 b is 2001 habe er im Bereich Bauabteilung/Unterhalt bei der A.___ AG in gearbeitet. Von 2001 bis 2014 s ei er als Lagermitarbeiter Spedition im Logistik zentrum bei der

Y.___ AG tätig gewesen. Im Rahmen dieser beiden letzten Anstellungen habe er auch immer wieder als Chauffeur und Transporteur mit verschiedenen Fahrzeugen im Einsatz gestanden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG könne d ie Bewilligung eines Gesuch s und die damit einhergehende Finanzierung einer

arbeitsmarktlichen Massnahme nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Vermittlung der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beurteilung aus Gründ en des Arbeitsmarktes erschwert sei . Zudem sei zu beachten, dass nach herrschender und mehrfach bestätigter Praxis des Bundesgerichts die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten herbeiführen müsse. Die se Prüfung habe die Arbeitsmarktbehörde bei der Beurteilung des CZV-Chauffeurzulassungskurses vorgenommen und das entsprechende Gesuch bewilligt, weil für sie festgestanden habe, dass dadurch die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert werde. Nun habe der Beschwerdefüh rer, der in seiner letzten Anstellung als Lagerallrounder und Chauffeur tätig gewesen sei, auch die Berechtigung als Lastwagenchauffeur, was gerade in der Logistik eine zusätzliche Möglichkeit darstelle, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Dieses Gebiet stelle seinen primären Suchbereich dar. Die Arbeits marktbehörde schätze die Arbeitsmarktlage

für Chauffeure, insbesondere für solche wie den Beschwerdeführer mit sehr guten Deutschkenntnissen, als sehr gut ein. Für die Arbeitsmarktbehörde stehe d amit

auch fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerde führers gesprochen werden könne und dass die anbegehrte Ausbildung zum Fahrlehrer mit eidgenössischer Berufsprüfung keine so massgebliche Verbesse rung der Vermittelbarkeit leisten könnte , als dass eine Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung zu rechtfertigen wäre. Darüber hinaus handle es sich beim Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer

auch um eine länger dauernde Ausbildung. Ziel von arbeitsma rktlichen Mass nahmen sei es jedoch , eine möglichst rasch e Wiedereingliederung zu erreichen ( Urk. 2, Urk. 5 und Urk. 6/3). 2.2

Diese Begründung ist überzeugend. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat der Beschwerdeführer , der gemäss seinem Lebenslauf unter anderem auch den Führerausweis der Kategorie C1 (Lastwagen) besitzt ( Urk. 6/8), die besten Arbeitsc hancen auf seinem zuletzt ausgeübten Tätigkeitsgebiet als Lagermitar beiter und als Chauffeur , wobei er

inzwischen auch über die zusätzlich nötige Berechtigung CZV als Lastwagenchauffeur verfügt. Im Weiteren trifft es zwar

zu, dass dem Beschwerdeführer von der B.___ AG per 1. August 2015 eine Anstellung als Fahrlehrer Kategorie B (Personenwagen) in Aussicht gestellt wurde, sofern seine Zulassung als Fahrlehrer erfolgt ( Urk. 6/4 /4 -5 ). Beim Vorbereitungskurs

zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer, der ebenfalls von der B.___ AG durchgeführt würde, handelt es sich aber nicht um eine

Weiterbildung oder Umschulung im arbeitslosenversiche rungsrechtlichen Sinne, sondern um eine eigentliche Grundausbildung. Wie dem Entwurf des Ausbildungsvertrags der B.___ AG vom 4. November 2014 zu entnehmen ist , umfasst dieser Kurs insgesamt acht Module, wobei allein e die Modul e B1 bis B7 bereits 870 Lektionen beinhalten . Modul B4 w ürde der Beschwerdeführer dabei gemäss Ausbildungsplanung erst nach einem Jahr - im Januar 2016 - abschliessen ( Urk. 6/ 4/ 6-10). Derartige länger dauernde Bildungsgänge sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu übernehmenden Massnahmen jedoch regelmässig aus geschlossen (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 279 mit Hinweis zur Rechtsprechung).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von Juni 2001 bis März 2014 als Lagermitarbeiter in der Abteilung Spedition bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 6/9). In der Folge meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsv ermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. prozess orientiertes Beratungsprotokoll des RAV, Urk. 6/7 ). Das RAV

bewilligte

dem Versicherten

die Übernahme der Kosten eines Chauffeurzulassungskurses zwecks Erwerbs des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport gemäss Art.

E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesg esetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits marktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs.

E. 1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammen hang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finan zielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit ver bessert.

E. 1.3 Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner berufli cher Weiterausbildung einer seits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtli chen Sinne anderseits ist flies send (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vor kehr bei derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich prak tisch jede Mass nahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Ver mitt lungs fähigkeit der versi cherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c und 400 E.

2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversi cherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Ein gliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 28 2 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2015 Beschwerd e und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um Zustimmung zum B esuch des Vorbereitungslehrgang s zur eid genössischen Berufsprüfung zum Fahrle hrer zu bewilligen ( Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der Kurskosten im Wesentlichen

wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe gemäss seinem Lebenslauf von 1969 bis 1972 den Beruf des Industrieofenbauers erlernt. Von 1981 bis 1987 sei er als Pfannenmacher/Giessereimitarbeiter bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Von 1987 b is 2001 habe er im Bereich Bauabteilung/Unterhalt bei der A.___ AG in gearbeitet. Von 2001 bis 2014 s ei er als Lagermitarbeiter Spedition im Logistik zentrum bei der

Y.___ AG tätig gewesen. Im Rahmen dieser beiden letzten Anstellungen habe er auch immer wieder als Chauffeur und Transporteur mit verschiedenen Fahrzeugen im Einsatz gestanden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG könne d ie Bewilligung eines Gesuch s und die damit einhergehende Finanzierung einer

arbeitsmarktlichen Massnahme nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Vermittlung der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beurteilung aus Gründ en des Arbeitsmarktes erschwert sei . Zudem sei zu beachten, dass nach herrschender und mehrfach bestätigter Praxis des Bundesgerichts die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten herbeiführen müsse. Die se Prüfung habe die Arbeitsmarktbehörde bei der Beurteilung des CZV-Chauffeurzulassungskurses vorgenommen und das entsprechende Gesuch bewilligt, weil für sie festgestanden habe, dass dadurch die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert werde. Nun habe der Beschwerdefüh rer, der in seiner letzten Anstellung als Lagerallrounder und Chauffeur tätig gewesen sei, auch die Berechtigung als Lastwagenchauffeur, was gerade in der Logistik eine zusätzliche Möglichkeit darstelle, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Dieses Gebiet stelle seinen primären Suchbereich dar. Die Arbeits marktbehörde schätze die Arbeitsmarktlage

für Chauffeure, insbesondere für solche wie den Beschwerdeführer mit sehr guten Deutschkenntnissen, als sehr gut ein. Für die Arbeitsmarktbehörde stehe d amit

auch fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerde führers gesprochen werden könne und dass die anbegehrte Ausbildung zum Fahrlehrer mit eidgenössischer Berufsprüfung keine so massgebliche Verbesse rung der Vermittelbarkeit leisten könnte , als dass eine Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung zu rechtfertigen wäre. Darüber hinaus handle es sich beim Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer

auch um eine länger dauernde Ausbildung. Ziel von arbeitsma rktlichen Mass nahmen sei es jedoch , eine möglichst rasch e Wiedereingliederung zu erreichen ( Urk. 2, Urk.

E. 2.2 Diese Begründung ist überzeugend. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat der Beschwerdeführer , der gemäss seinem Lebenslauf unter anderem auch den Führerausweis der Kategorie C1 (Lastwagen) besitzt ( Urk. 6/8), die besten Arbeitsc hancen auf seinem zuletzt ausgeübten Tätigkeitsgebiet als Lagermitar beiter und als Chauffeur , wobei er

inzwischen auch über die zusätzlich nötige Berechtigung CZV als Lastwagenchauffeur verfügt. Im Weiteren trifft es zwar

zu, dass dem Beschwerdeführer von der B.___ AG per 1. August 2015 eine Anstellung als Fahrlehrer Kategorie B (Personenwagen) in Aussicht gestellt wurde, sofern seine Zulassung als Fahrlehrer erfolgt ( Urk. 6/4 /4 -5 ). Beim Vorbereitungskurs

zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer, der ebenfalls von der B.___ AG durchgeführt würde, handelt es sich aber nicht um eine

Weiterbildung oder Umschulung im arbeitslosenversiche rungsrechtlichen Sinne, sondern um eine eigentliche Grundausbildung. Wie dem Entwurf des Ausbildungsvertrags der B.___ AG vom 4. November 2014 zu entnehmen ist , umfasst dieser Kurs insgesamt acht Module, wobei allein e die Modul e B1 bis B7 bereits 870 Lektionen beinhalten . Modul B4 w ürde der Beschwerdeführer dabei gemäss Ausbildungsplanung erst nach einem Jahr - im Januar 2016 - abschliessen ( Urk. 6/ 4/ 6-10). Derartige länger dauernde Bildungsgänge sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu übernehmenden Massnahmen jedoch regelmässig aus geschlossen (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 279 mit Hinweis zur Rechtsprechung).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

E. 5 und Urk. 6/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00016 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil

vom

31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Zollstrasse 36, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von Juni 2001 bis März 2014 als Lagermitarbeiter in der Abteilung Spedition bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 6/9). In der Folge meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsv ermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. prozess orientiertes Beratungsprotokoll des RAV, Urk. 6/7 ). Das RAV

bewilligte

dem Versicherten

die Übernahme der Kosten eines Chauffeurzulassungskurses zwecks Erwerbs des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahr zeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV , vgl. Urk. 6/7 ) . Daraufhin stellte der Versicherte beim RAV am 25. November 2014 ein Gesuch um Zustimmung zum B esuch des Vorbereitungslehrgang s zur eidgenössischen Berufsprü fung zum Fahrlehrer ( Urk. 6/4), das vom RAV m it Verfügung vom 9. Dezem ber 2014 abgelehnt wurde ( Urk. 6/1). Dagegen erhob

der Versicherte am 1 0. Dezember 2014

Einsprache ( Urk. 6/2) , welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Entscheid vom 1 6. Januar 2015 ( Urk.

2) abwies. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2015 Beschwerd e und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um Zustimmung zum B esuch des Vorbereitungslehrgang s zur eid genössischen Berufsprüfung zum Fahrle hrer zu bewilligen ( Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesg esetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits marktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.2

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammen hang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finan zielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit ver bessert. 1.3

Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner berufli cher Weiterausbildung einer seits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtli chen Sinne anderseits ist flies send (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vor kehr bei derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich prak tisch jede Mass nahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Ver mitt lungs fähigkeit der versi cherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c und 400 E.

2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversi cherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Ein gliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 28 2 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der Kurskosten im Wesentlichen

wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe gemäss seinem Lebenslauf von 1969 bis 1972 den Beruf des Industrieofenbauers erlernt. Von 1981 bis 1987 sei er als Pfannenmacher/Giessereimitarbeiter bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Von 1987 b is 2001 habe er im Bereich Bauabteilung/Unterhalt bei der A.___ AG in gearbeitet. Von 2001 bis 2014 s ei er als Lagermitarbeiter Spedition im Logistik zentrum bei der

Y.___ AG tätig gewesen. Im Rahmen dieser beiden letzten Anstellungen habe er auch immer wieder als Chauffeur und Transporteur mit verschiedenen Fahrzeugen im Einsatz gestanden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG könne d ie Bewilligung eines Gesuch s und die damit einhergehende Finanzierung einer

arbeitsmarktlichen Massnahme nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Vermittlung der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beurteilung aus Gründ en des Arbeitsmarktes erschwert sei . Zudem sei zu beachten, dass nach herrschender und mehrfach bestätigter Praxis des Bundesgerichts die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten herbeiführen müsse. Die se Prüfung habe die Arbeitsmarktbehörde bei der Beurteilung des CZV-Chauffeurzulassungskurses vorgenommen und das entsprechende Gesuch bewilligt, weil für sie festgestanden habe, dass dadurch die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert werde. Nun habe der Beschwerdefüh rer, der in seiner letzten Anstellung als Lagerallrounder und Chauffeur tätig gewesen sei, auch die Berechtigung als Lastwagenchauffeur, was gerade in der Logistik eine zusätzliche Möglichkeit darstelle, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Dieses Gebiet stelle seinen primären Suchbereich dar. Die Arbeits marktbehörde schätze die Arbeitsmarktlage

für Chauffeure, insbesondere für solche wie den Beschwerdeführer mit sehr guten Deutschkenntnissen, als sehr gut ein. Für die Arbeitsmarktbehörde stehe d amit

auch fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerde führers gesprochen werden könne und dass die anbegehrte Ausbildung zum Fahrlehrer mit eidgenössischer Berufsprüfung keine so massgebliche Verbesse rung der Vermittelbarkeit leisten könnte , als dass eine Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung zu rechtfertigen wäre. Darüber hinaus handle es sich beim Vorbereitungskurs zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer

auch um eine länger dauernde Ausbildung. Ziel von arbeitsma rktlichen Mass nahmen sei es jedoch , eine möglichst rasch e Wiedereingliederung zu erreichen ( Urk. 2, Urk. 5 und Urk. 6/3). 2.2

Diese Begründung ist überzeugend. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat der Beschwerdeführer , der gemäss seinem Lebenslauf unter anderem auch den Führerausweis der Kategorie C1 (Lastwagen) besitzt ( Urk. 6/8), die besten Arbeitsc hancen auf seinem zuletzt ausgeübten Tätigkeitsgebiet als Lagermitar beiter und als Chauffeur , wobei er

inzwischen auch über die zusätzlich nötige Berechtigung CZV als Lastwagenchauffeur verfügt. Im Weiteren trifft es zwar

zu, dass dem Beschwerdeführer von der B.___ AG per 1. August 2015 eine Anstellung als Fahrlehrer Kategorie B (Personenwagen) in Aussicht gestellt wurde, sofern seine Zulassung als Fahrlehrer erfolgt ( Urk. 6/4 /4 -5 ). Beim Vorbereitungskurs

zur eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer, der ebenfalls von der B.___ AG durchgeführt würde, handelt es sich aber nicht um eine

Weiterbildung oder Umschulung im arbeitslosenversiche rungsrechtlichen Sinne, sondern um eine eigentliche Grundausbildung. Wie dem Entwurf des Ausbildungsvertrags der B.___ AG vom 4. November 2014 zu entnehmen ist , umfasst dieser Kurs insgesamt acht Module, wobei allein e die Modul e B1 bis B7 bereits 870 Lektionen beinhalten . Modul B4 w ürde der Beschwerdeführer dabei gemäss Ausbildungsplanung erst nach einem Jahr - im Januar 2016 - abschliessen ( Urk. 6/ 4/ 6-10). Derartige länger dauernde Bildungsgänge sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu übernehmenden Massnahmen jedoch regelmässig aus geschlossen (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 279 mit Hinweis zur Rechtsprechung).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl