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AL.2015.00013

Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor der Arbeitslosigkeit; weitere Abklärung zum Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet, allfälliges Kündigungsdatum) vorzunehmen.

Zürich SozVersG · 2016-06-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, war vermittelt durch die Y.___

(nachfolgend: Y.___) während laufender Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vom 27. Ju ni 2013 bis 26. Juni 2015, Urk. 5/18, Urk. 5/21-22) in einem Teil zeit pensum

vom 1. Oktober 2013 bis 27. März 2014 für die

Z.___

(nachfolgend: Z.___) tätig

(Urk. 5/50 S. 2, Urk. 5/52-53, Urk. 5/55).

Am 26. No vember 2013 hatte sich die Ver sicherte beim Regionalen Arbeits vermitt lungs zentrum (RAV) Zürich Badener strasse telefonisch von der Arbeitsver mittlung abgemeldet (Urk. 5/28 S. 4).

Am 18. März 2014 meldete sich die Versicherte RAV Zürich Badenerstrasse zur Arbeits ver mittlung wieder an, und zwar ab dem 28. März 2014

für ein 100%iges Arbeitspensum (Urk. 5/51). Am 26 . Mär z 2014 stellte sie den

entspre chenden An trag auf Arbeits losenentschädi gung (Urk. 5/50). Mit Verfügung vom

1. September 2014

stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver sicherte wegen ungenügen der persön licher Arbeits be mühungen

während der Zeit vor der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung mit Wirkung ab

31. März 2014

für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 / 6) . Mit Einsprache entscheid vom 25. November 2014 trat das AWA auf die Einsprache der Ver sicherten vom 21. November 2014 (Urk. 5/8) gegen die Verfügung vom 1. Sep tember 2014 (Urk. 5/6) wegen verspäteter Eingabe nicht ein (Urk. 5/ 9). In der dagegen erho be nen Be schwerde vom 5. Dezember 2014 an das hiesige Gericht (Verfahren Nr. AL.2014.00233) beantragte die Versicherte, der Ein sprache - entscheid vom 25. November 2014 sei aufzuheben und die Angelegen heit sei an das AWA zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, eventualiter sei die ur sprüngliche Einstellungsverfügung aufzuheben (Urk. 5/11 S. 2) . Das AWA stellte in der Folge mit der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2015 den Antrag auf Ab schreibung des Verfahrens zu folge Gegen stands losigkeit (Urk. 5/10)

und reichte den Wiederer wägungsentscheid gleichen Datums ein, mit welcher es den Ein sprache entscheid

vom 25. November 2014 aufgehoben und in materiell-rechtlicher Hinsicht die Einsprache der Versicherten vom 21. Novem ber 2014 ab ge wies en hat (Urk. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren Nr. AL.2014.00233 mit Verfügung vom 22. Januar 2015 als gegen standslos geworden ab (Urk. 5/11 S. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom

9. Januar 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. Januar 2015 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben; eventualiter sei die Dauer der Einstelltage angemessen zu redu zie ren (Urk. 1 S.

1) . Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerde antwort vom

29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen . Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) .

Bei b efristete n Arbeitsverhältnisse n, welche mithin grundsätzlich nicht ge kün digt werden müssen und automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden, verlangen d ie Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Be endi gung des Arbeitsverhältnisses

(AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2014, Rz

B314). Dies setzt allerdings voraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis min destens drei Monate gedauert hat. Bei zeitlich befristeten Arbeitsver hält nissen soll somit, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situ ation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeits losigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 4.2). 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnitt lich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

2.2.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV). 2.2.2

Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz

D72 [vom Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün di gungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger Kündi gungs frist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger Kündi gungs frist zwölf bi s achtzehn Einstelltage (1.B/3; BGE 141 V 368 E. 2.3). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen sieht der Einstellraster während einer ein monatigen Kün di gungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A /1), bei zwei mona tiger Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (1.A /2) und bei über dreimona tiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).

Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstell raster des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). 2.2.3

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der le tzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe für die

massgebliche Zeit dauer von drei Monate n vor Ende des befristeten Vertragsverhältnisses am 3 1 . März 2014 insgesamt sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen und sei damit ihrer Obliegenheit, sich bereits vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit um die Stellensuche zu kümmern, nicht in genügender Weise nach gekommen. Ent schuldbare Gründe würden keine vorliegen. Eine Arbeits tätigkeit während der Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit und auch die (zusätzliche) Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben würden grundsätzlich keine Entschul digung für ungenügende Arbeitsbemühungen bilden. Auch sei eine rechtsver bindliche Zusicherung für eine Anstellung nicht belegt worden.

Der Umstand, d a ss sie bereits zuvor mit Verfügung vom 20. August 2013 wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslo sigkeit vorüber gehend in der Anspruchsberechtigung

ein gestellt wor den sei, wirke sich gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erschwerend aus. Auch hätten ihr daher ihre Ver pflichtungen gegenüber der Arbeitslosenve r sicherung bekannt sein müs sen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, die Einstellung in der Anspruchs berechtigung sei nicht gerechtfertigt, da sie ihrem Verschulden nicht ent spreche und willkürlich sei. Der Beschwerdegegner

habe den konkreten Umstände n nicht genügend Rechnung getragen und damit ihr Ermessen nicht gewahrt. Als sie die sechsmonatige Stelle angetreten habe, sei sie vom RAV nicht darauf hin gewiesen worden, dass sie drei Monate vor Ende (der Anstellung) mit der Arbeits suche beginnen müsse. Zudem habe ihre Chefin ihr schon früh gesagt, dass die befristete Anstellung mindestens um ein Jahr verlängert werde. Erst Mitte des letzten Monats habe diese erklärt, dass es nun doch keine Ver länge rung geben werde. Mangels Kenntnis des hiesigen Rechts habe sie sich auf die mündliche Zusage verlassen. Sie habe sich dar auf sofort beim RAV ange meldet (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführerin

zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass es sich beim Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___

um ein per Ende März 2014 befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat (Urk. 2 S. 2). Aus dem prozess orientierten Beratungsprotokoll des RAV ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin zwar dem RAV zuerst telefonisch gemeldet hat te, dass sie über Y.___ eine 50%ige Stelle bei der Z.___

in A.___ mit Antritt am

2. Oktober 2013 befristet auf sechs Monate gefunden habe (Eintrag vom 2 5. September 2013, Urk. 5/28 S. 4). Ge mäss dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 25. Oktober 2013 wurde jedoch schliesslich ein Arbeitsvertrag für drei Monate, mithin befristet per Ende Dezember 2013, vorgelegt. Eine Ver längerung um drei Monate sei zu gesagt, die Vorgesetzte habe ausserdem bereits von einer einjährigen An stellung ge spro chen (Urk. 5/28 S. 4).

Dem Einsatzvertrag der Y.___ vom 9. Januar 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Tätigkeit bei der Z.___ ver län gert wurde, jedoch ist dort nicht eine befristete Einsatzdauer, sondern eine unbefristete Einsatzverlängerung bei der Z.___ mit Hinweis auf die Kün digungs fristen gemäss Ziffer 4.2 des Rahmenarbeitsvertrages angebracht (Urk. 5/53). 4.2

Dies deutet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hin, welches ge kündigt wer den musste und nicht automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer,

sondern mit einer Kündig ung per Ende März 2014 endete, so dass nicht Arbeits bemü hungen

für die letzten drei Monate vor der Be endigung des Arbeits verhältnisses (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2014, Rz

B314), sondern erst ab der Kündi gung vorgelegt werden müssten . Ein Kündigungsschreiben der Y.___ oder eine entsprechende Meldung der Z.___ liegt nicht vor. Auch d ie Be schwerde füh rerin erklärte in der Beschwerde lediglich, dass ihr Mitte März 2014 mitgeteilt worden sei, dass doch keine Verlängerung erfolge (Urk. 1).

Es ist somit nicht bekannt, ob und an welchem Tag eine Kündigung erfolgte.

Andererseits ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2014 zwei Arbeitsverträge der Y.___ vorlegte, der erste über die Zeit vom 30. Sep tember bis 3 1. Dezember 2013, der zweite betreffend eine Ver län gerung vom 1. Januar 2014 für weitere drei Monate (Urk. 5/28 S. 2 f.). Der erste Vertrag liegt nicht bei den Akten. Ob es sich beim zweiten Vertrag um den Einsatzvertrag der Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 5/53) han delte, ist nicht klar; daraus geht jedenfalls nicht hervor, dass die Verlän gerung lediglich befristete für weitere drei Monate galt. 4.3

4.3.2

Angesichts dieser Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung des Streit gegen standes nicht möglich. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurück zu weisen, damit er abklärt, ob es sich bei der Anstellung ab Januar 2014 um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelte und - sofern kein zusätzlicher Arbeitsvertrag auf ein befristetes Arbeitsverhältnis schliessen lässt - wann dieses Arbeitsverhältnis von Y.___ gekündigt wurde.

Hierzu sind von der Y.___

insbesondere auch

alle Arbeitsverträge

betreffend den Einsatz bei der Z.___ von Oktober bis Ende März 2014 und der Rahmen arbeitsvertrag der Y.___ einzuholen.

Im Übrigen liegt kein Nachweis für die vom Beschwerdegegner anerkannten sechs per sönlichen Arbeitsbemühungen in der hier betreffenden Zeit (Urk. 2 S. 2) - abgesehen von der Übersicht über die Kontrollperioden des RAV (Urk. 5/24) - bei den Akten, obschon die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeits bemühungen dem RAV g emäss dem prozessorientierten Beratungsproto koll des RAV vorgelegt hat (Urk. 5/28 S. 3). 4.3.2

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen mit anschlies send gegebenen falls neue m Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit diese s im Sinne der Erwägungen verfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, war vermittelt durch die Y.___

(nachfolgend: Y.___) während laufender Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vom 27. Ju ni 2013 bis 26. Juni 2015, Urk. 5/18, Urk. 5/21-22) in einem Teil zeit pensum

vom 1. Oktober 2013 bis 27. März 2014 für die

Z.___

(nachfolgend: Z.___) tätig

(Urk. 5/50 S. 2, Urk. 5/52-53, Urk. 5/55).

Am 26. No vember 2013 hatte sich die Ver sicherte beim Regionalen Arbeits vermitt lungs zentrum (RAV) Zürich Badener strasse telefonisch von der Arbeitsver mittlung abgemeldet (Urk. 5/28 S. 4).

Am 18. März 2014 meldete sich die Versicherte RAV Zürich Badenerstrasse zur Arbeits ver mittlung wieder an, und zwar ab dem 28. März 2014

für ein 100%iges Arbeitspensum (Urk. 5/51). Am 26 . Mär z 2014 stellte sie den

entspre chenden An trag auf Arbeits losenentschädi gung (Urk. 5/50). Mit Verfügung vom

1. September 2014

stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver sicherte wegen ungenügen der persön licher Arbeits be mühungen

während der Zeit vor der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung mit Wirkung ab

31. März 2014

für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 /

E. 6 ) . Mit Einsprache entscheid vom 25. November 2014 trat das AWA auf die Einsprache der Ver sicherten vom 21. November 2014 (Urk. 5/8) gegen die Verfügung vom 1. Sep tember 2014 (Urk. 5/6) wegen verspäteter Eingabe nicht ein (Urk. 5/

E. 9 ). In der dagegen erho be nen Be schwerde vom 5. Dezember 2014 an das hiesige Gericht (Verfahren Nr. AL.2014.00233) beantragte die Versicherte, der Ein sprache - entscheid vom 25. November 2014 sei aufzuheben und die Angelegen heit sei an das AWA zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, eventualiter sei die ur sprüngliche Einstellungsverfügung aufzuheben (Urk. 5/11 S. 2) . Das AWA stellte in der Folge mit der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2015 den Antrag auf Ab schreibung des Verfahrens zu folge Gegen stands losigkeit (Urk. 5/10)

und reichte den Wiederer wägungsentscheid gleichen Datums ein, mit welcher es den Ein sprache entscheid

vom 25. November 2014 aufgehoben und in materiell-rechtlicher Hinsicht die Einsprache der Versicherten vom 21. Novem ber 2014 ab ge wies en hat (Urk. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren Nr. AL.2014.00233 mit Verfügung vom 22. Januar 2015 als gegen standslos geworden ab (Urk. 5/11 S. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom

9. Januar 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. Januar 2015 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben; eventualiter sei die Dauer der Einstelltage angemessen zu redu zie ren (Urk. 1 S.

1) . Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerde antwort vom

29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen . Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) .

Bei b efristete n Arbeitsverhältnisse n, welche mithin grundsätzlich nicht ge kün digt werden müssen und automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden, verlangen d ie Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Be endi gung des Arbeitsverhältnisses

(AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2014, Rz

B314). Dies setzt allerdings voraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis min destens drei Monate gedauert hat. Bei zeitlich befristeten Arbeitsver hält nissen soll somit, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situ ation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeits losigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 4.2). 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnitt lich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

2.2.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV). 2.2.2

Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz

D72 [vom Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün di gungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger Kündi gungs frist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger Kündi gungs frist zwölf bi s achtzehn Einstelltage (1.B/3; BGE 141 V 368 E. 2.3). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen sieht der Einstellraster während einer ein monatigen Kün di gungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A /1), bei zwei mona tiger Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (1.A /2) und bei über dreimona tiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).

Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstell raster des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). 2.2.3

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der le tzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe für die

massgebliche Zeit dauer von drei Monate n vor Ende des befristeten Vertragsverhältnisses am 3 1 . März 2014 insgesamt sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen und sei damit ihrer Obliegenheit, sich bereits vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit um die Stellensuche zu kümmern, nicht in genügender Weise nach gekommen. Ent schuldbare Gründe würden keine vorliegen. Eine Arbeits tätigkeit während der Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit und auch die (zusätzliche) Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben würden grundsätzlich keine Entschul digung für ungenügende Arbeitsbemühungen bilden. Auch sei eine rechtsver bindliche Zusicherung für eine Anstellung nicht belegt worden.

Der Umstand, d a ss sie bereits zuvor mit Verfügung vom 20. August 2013 wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslo sigkeit vorüber gehend in der Anspruchsberechtigung

ein gestellt wor den sei, wirke sich gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erschwerend aus. Auch hätten ihr daher ihre Ver pflichtungen gegenüber der Arbeitslosenve r sicherung bekannt sein müs sen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, die Einstellung in der Anspruchs berechtigung sei nicht gerechtfertigt, da sie ihrem Verschulden nicht ent spreche und willkürlich sei. Der Beschwerdegegner

habe den konkreten Umstände n nicht genügend Rechnung getragen und damit ihr Ermessen nicht gewahrt. Als sie die sechsmonatige Stelle angetreten habe, sei sie vom RAV nicht darauf hin gewiesen worden, dass sie drei Monate vor Ende (der Anstellung) mit der Arbeits suche beginnen müsse. Zudem habe ihre Chefin ihr schon früh gesagt, dass die befristete Anstellung mindestens um ein Jahr verlängert werde. Erst Mitte des letzten Monats habe diese erklärt, dass es nun doch keine Ver länge rung geben werde. Mangels Kenntnis des hiesigen Rechts habe sie sich auf die mündliche Zusage verlassen. Sie habe sich dar auf sofort beim RAV ange meldet (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführerin

zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass es sich beim Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___

um ein per Ende März 2014 befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat (Urk. 2 S. 2). Aus dem prozess orientierten Beratungsprotokoll des RAV ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin zwar dem RAV zuerst telefonisch gemeldet hat te, dass sie über Y.___ eine 50%ige Stelle bei der Z.___

in A.___ mit Antritt am

2. Oktober 2013 befristet auf sechs Monate gefunden habe (Eintrag vom 2 5. September 2013, Urk. 5/28 S. 4). Ge mäss dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 25. Oktober 2013 wurde jedoch schliesslich ein Arbeitsvertrag für drei Monate, mithin befristet per Ende Dezember 2013, vorgelegt. Eine Ver längerung um drei Monate sei zu gesagt, die Vorgesetzte habe ausserdem bereits von einer einjährigen An stellung ge spro chen (Urk. 5/28 S. 4).

Dem Einsatzvertrag der Y.___ vom 9. Januar 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Tätigkeit bei der Z.___ ver län gert wurde, jedoch ist dort nicht eine befristete Einsatzdauer, sondern eine unbefristete Einsatzverlängerung bei der Z.___ mit Hinweis auf die Kün digungs fristen gemäss Ziffer 4.2 des Rahmenarbeitsvertrages angebracht (Urk. 5/53). 4.2

Dies deutet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hin, welches ge kündigt wer den musste und nicht automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer,

sondern mit einer Kündig ung per Ende März 2014 endete, so dass nicht Arbeits bemü hungen

für die letzten drei Monate vor der Be endigung des Arbeits verhältnisses (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2014, Rz

B314), sondern erst ab der Kündi gung vorgelegt werden müssten . Ein Kündigungsschreiben der Y.___ oder eine entsprechende Meldung der Z.___ liegt nicht vor. Auch d ie Be schwerde füh rerin erklärte in der Beschwerde lediglich, dass ihr Mitte März 2014 mitgeteilt worden sei, dass doch keine Verlängerung erfolge (Urk. 1).

Es ist somit nicht bekannt, ob und an welchem Tag eine Kündigung erfolgte.

Andererseits ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2014 zwei Arbeitsverträge der Y.___ vorlegte, der erste über die Zeit vom 30. Sep tember bis 3 1. Dezember 2013, der zweite betreffend eine Ver län gerung vom 1. Januar 2014 für weitere drei Monate (Urk. 5/28 S. 2 f.). Der erste Vertrag liegt nicht bei den Akten. Ob es sich beim zweiten Vertrag um den Einsatzvertrag der Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 5/53) han delte, ist nicht klar; daraus geht jedenfalls nicht hervor, dass die Verlän gerung lediglich befristete für weitere drei Monate galt. 4.3

4.3.2

Angesichts dieser Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung des Streit gegen standes nicht möglich. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurück zu weisen, damit er abklärt, ob es sich bei der Anstellung ab Januar 2014 um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelte und - sofern kein zusätzlicher Arbeitsvertrag auf ein befristetes Arbeitsverhältnis schliessen lässt - wann dieses Arbeitsverhältnis von Y.___ gekündigt wurde.

Hierzu sind von der Y.___

insbesondere auch

alle Arbeitsverträge

betreffend den Einsatz bei der Z.___ von Oktober bis Ende März 2014 und der Rahmen arbeitsvertrag der Y.___ einzuholen.

Im Übrigen liegt kein Nachweis für die vom Beschwerdegegner anerkannten sechs per sönlichen Arbeitsbemühungen in der hier betreffenden Zeit (Urk. 2 S. 2) - abgesehen von der Übersicht über die Kontrollperioden des RAV (Urk. 5/24) - bei den Akten, obschon die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeits bemühungen dem RAV g emäss dem prozessorientierten Beratungsproto koll des RAV vorgelegt hat (Urk. 5/28 S. 3). 4.3.2

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen mit anschlies send gegebenen falls neue m Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit diese s im Sinne der Erwägungen verfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00013

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, war vermittelt durch die Y.___

(nachfolgend: Y.___) während laufender Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vom 27. Ju ni 2013 bis 26. Juni 2015, Urk. 5/18, Urk. 5/21-22) in einem Teil zeit pensum

vom 1. Oktober 2013 bis 27. März 2014 für die

Z.___

(nachfolgend: Z.___) tätig

(Urk. 5/50 S. 2, Urk. 5/52-53, Urk. 5/55).

Am 26. No vember 2013 hatte sich die Ver sicherte beim Regionalen Arbeits vermitt lungs zentrum (RAV) Zürich Badener strasse telefonisch von der Arbeitsver mittlung abgemeldet (Urk. 5/28 S. 4).

Am 18. März 2014 meldete sich die Versicherte RAV Zürich Badenerstrasse zur Arbeits ver mittlung wieder an, und zwar ab dem 28. März 2014

für ein 100%iges Arbeitspensum (Urk. 5/51). Am 26 . Mär z 2014 stellte sie den

entspre chenden An trag auf Arbeits losenentschädi gung (Urk. 5/50). Mit Verfügung vom

1. September 2014

stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver sicherte wegen ungenügen der persön licher Arbeits be mühungen

während der Zeit vor der Anmeldung zur Ar beits ver mittlung mit Wirkung ab

31. März 2014

für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 / 6) . Mit Einsprache entscheid vom 25. November 2014 trat das AWA auf die Einsprache der Ver sicherten vom 21. November 2014 (Urk. 5/8) gegen die Verfügung vom 1. Sep tember 2014 (Urk. 5/6) wegen verspäteter Eingabe nicht ein (Urk. 5/ 9). In der dagegen erho be nen Be schwerde vom 5. Dezember 2014 an das hiesige Gericht (Verfahren Nr. AL.2014.00233) beantragte die Versicherte, der Ein sprache - entscheid vom 25. November 2014 sei aufzuheben und die Angelegen heit sei an das AWA zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, eventualiter sei die ur sprüngliche Einstellungsverfügung aufzuheben (Urk. 5/11 S. 2) . Das AWA stellte in der Folge mit der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2015 den Antrag auf Ab schreibung des Verfahrens zu folge Gegen stands losigkeit (Urk. 5/10)

und reichte den Wiederer wägungsentscheid gleichen Datums ein, mit welcher es den Ein sprache entscheid

vom 25. November 2014 aufgehoben und in materiell-rechtlicher Hinsicht die Einsprache der Versicherten vom 21. Novem ber 2014 ab ge wies en hat (Urk. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren Nr. AL.2014.00233 mit Verfügung vom 22. Januar 2015 als gegen standslos geworden ab (Urk. 5/11 S. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom

9. Januar 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. Januar 2015 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben; eventualiter sei die Dauer der Einstelltage angemessen zu redu zie ren (Urk. 1 S.

1) . Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerde antwort vom

29. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des frühe ren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 und 8C_583/2009 vom 22.

De zem ber 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen . Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeits suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei

(ARV 2006 S. 295, C 1 38/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vor zu legen (Art. 20 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]). Spätestens zu die sem Zeit punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stel lenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2) .

Bei b efristete n Arbeitsverhältnisse n, welche mithin grundsätzlich nicht ge kün digt werden müssen und automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden, verlangen d ie Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Be endi gung des Arbeitsverhältnisses

(AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2014, Rz

B314). Dies setzt allerdings voraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis min destens drei Monate gedauert hat. Bei zeitlich befristeten Arbeitsver hält nissen soll somit, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situ ation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeits losigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 4.2). 2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Be rufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müs sen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens, nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz,

1987, Bd. I [ Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be werbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten,

subjektiven und objek tiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durch schnitt lich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009

vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02

vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen).

Aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungs pflicht ergibt sich zudem für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung die Pflicht der Versicherungsleistungen bean spruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4). 2.2

2.2.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs. 3 AVIV). 2.2.2

Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstell raster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz

D72 [vom Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün di gungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger Kündi gungs frist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger Kündi gungs frist zwölf bi s achtzehn Einstelltage (1.B/3; BGE 141 V 368 E. 2.3). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen sieht der Einstellraster während einer ein monatigen Kün di gungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A /1), bei zwei mona tiger Kündi gungs frist sechs bis acht Einstellt age (1.A /2) und bei über dreimona tiger Kündi gungs frist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).

Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstell raster des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). 2.2.3

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der le tzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe für die

massgebliche Zeit dauer von drei Monate n vor Ende des befristeten Vertragsverhältnisses am 3 1 . März 2014 insgesamt sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen und sei damit ihrer Obliegenheit, sich bereits vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit um die Stellensuche zu kümmern, nicht in genügender Weise nach gekommen. Ent schuldbare Gründe würden keine vorliegen. Eine Arbeits tätigkeit während der Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit und auch die (zusätzliche) Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben würden grundsätzlich keine Entschul digung für ungenügende Arbeitsbemühungen bilden. Auch sei eine rechtsver bindliche Zusicherung für eine Anstellung nicht belegt worden.

Der Umstand, d a ss sie bereits zuvor mit Verfügung vom 20. August 2013 wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslo sigkeit vorüber gehend in der Anspruchsberechtigung

ein gestellt wor den sei, wirke sich gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV erschwerend aus. Auch hätten ihr daher ihre Ver pflichtungen gegenüber der Arbeitslosenve r sicherung bekannt sein müs sen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, die Einstellung in der Anspruchs berechtigung sei nicht gerechtfertigt, da sie ihrem Verschulden nicht ent spreche und willkürlich sei. Der Beschwerdegegner

habe den konkreten Umstände n nicht genügend Rechnung getragen und damit ihr Ermessen nicht gewahrt. Als sie die sechsmonatige Stelle angetreten habe, sei sie vom RAV nicht darauf hin gewiesen worden, dass sie drei Monate vor Ende (der Anstellung) mit der Arbeits suche beginnen müsse. Zudem habe ihre Chefin ihr schon früh gesagt, dass die befristete Anstellung mindestens um ein Jahr verlängert werde. Erst Mitte des letzten Monats habe diese erklärt, dass es nun doch keine Ver länge rung geben werde. Mangels Kenntnis des hiesigen Rechts habe sie sich auf die mündliche Zusage verlassen. Sie habe sich dar auf sofort beim RAV ange meldet (Urk. 1). 3.3

Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführerin

zu Recht wegen unge nügen der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. 4.1

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass es sich beim Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___

um ein per Ende März 2014 befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat (Urk. 2 S. 2). Aus dem prozess orientierten Beratungsprotokoll des RAV ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin zwar dem RAV zuerst telefonisch gemeldet hat te, dass sie über Y.___ eine 50%ige Stelle bei der Z.___

in A.___ mit Antritt am

2. Oktober 2013 befristet auf sechs Monate gefunden habe (Eintrag vom 2 5. September 2013, Urk. 5/28 S. 4). Ge mäss dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 25. Oktober 2013 wurde jedoch schliesslich ein Arbeitsvertrag für drei Monate, mithin befristet per Ende Dezember 2013, vorgelegt. Eine Ver längerung um drei Monate sei zu gesagt, die Vorgesetzte habe ausserdem bereits von einer einjährigen An stellung ge spro chen (Urk. 5/28 S. 4).

Dem Einsatzvertrag der Y.___ vom 9. Januar 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Tätigkeit bei der Z.___ ver län gert wurde, jedoch ist dort nicht eine befristete Einsatzdauer, sondern eine unbefristete Einsatzverlängerung bei der Z.___ mit Hinweis auf die Kün digungs fristen gemäss Ziffer 4.2 des Rahmenarbeitsvertrages angebracht (Urk. 5/53). 4.2

Dies deutet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hin, welches ge kündigt wer den musste und nicht automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer,

sondern mit einer Kündig ung per Ende März 2014 endete, so dass nicht Arbeits bemü hungen

für die letzten drei Monate vor der Be endigung des Arbeits verhältnisses (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2014, Rz

B314), sondern erst ab der Kündi gung vorgelegt werden müssten . Ein Kündigungsschreiben der Y.___ oder eine entsprechende Meldung der Z.___ liegt nicht vor. Auch d ie Be schwerde füh rerin erklärte in der Beschwerde lediglich, dass ihr Mitte März 2014 mitgeteilt worden sei, dass doch keine Verlängerung erfolge (Urk. 1).

Es ist somit nicht bekannt, ob und an welchem Tag eine Kündigung erfolgte.

Andererseits ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2014 zwei Arbeitsverträge der Y.___ vorlegte, der erste über die Zeit vom 30. Sep tember bis 3 1. Dezember 2013, der zweite betreffend eine Ver län gerung vom 1. Januar 2014 für weitere drei Monate (Urk. 5/28 S. 2 f.). Der erste Vertrag liegt nicht bei den Akten. Ob es sich beim zweiten Vertrag um den Einsatzvertrag der Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 5/53) han delte, ist nicht klar; daraus geht jedenfalls nicht hervor, dass die Verlän gerung lediglich befristete für weitere drei Monate galt. 4.3

4.3.2

Angesichts dieser Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung des Streit gegen standes nicht möglich. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurück zu weisen, damit er abklärt, ob es sich bei der Anstellung ab Januar 2014 um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelte und - sofern kein zusätzlicher Arbeitsvertrag auf ein befristetes Arbeitsverhältnis schliessen lässt - wann dieses Arbeitsverhältnis von Y.___ gekündigt wurde.

Hierzu sind von der Y.___

insbesondere auch

alle Arbeitsverträge

betreffend den Einsatz bei der Z.___ von Oktober bis Ende März 2014 und der Rahmen arbeitsvertrag der Y.___ einzuholen.

Im Übrigen liegt kein Nachweis für die vom Beschwerdegegner anerkannten sechs per sönlichen Arbeitsbemühungen in der hier betreffenden Zeit (Urk. 2 S. 2) - abgesehen von der Übersicht über die Kontrollperioden des RAV (Urk. 5/24) - bei den Akten, obschon die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeits bemühungen dem RAV g emäss dem prozessorientierten Beratungsproto koll des RAV vorgelegt hat (Urk. 5/28 S. 3). 4.3.2

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen mit anschlies send gegebenen falls neue m Entscheid über eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit diese s im Sinne der Erwägungen verfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann