Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, war zuletzt v om
9 . August 2010 bis 31 . Dezem ber 2013 als Reinigungsmita rbeiter bei der Y.___ AG, Oberengstringen, angestellt (Urk. 7/77 Ziff. 2-3). Der V ersicherte meldete sich am 9 . Januar 2014 beim Regionalen Arbeits v ermittlungszentrum (RA V) Uster zur Arbeits v ermitt lung und zum Leistungsbezug ab 6. Januar 2014 an (Urk. 7/74
Ziff. 2).
Gemäss Meldung des RAV Uster vom 2 3. Juli 2014 hätte der Beschwerdeführer am 1 8. Au gust 2014 bei einem möglichen Arbeitgeber zu einem Probe arbeits tag
erscheinen sollen, sei diesem aber unentschuldigt fernge blieben, weshalb er die Stelle nicht bekommen habe (Urk. 7/ 16).
Mit Verfügung vom 2. September 2014 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 45 Tagen ab dem 1 9. August 2014 in der A nspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 3), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2014
ab (Urk. 7 / 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid v om 2 8. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Ver fügung vom 2. September 2014 seien aufzu heben. Eventuell seien diese zu
än dern und er sei mit weniger als 45 Tagen Einstellung zu sanktionieren (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2015 beantragte das AWA, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 2 6. März 2015 reichte der Beschwer deführer seine Replik (Urk.
10) ein, und der Beschwerdegegner verzichtete am 5. Mai 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 1 2), was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 2 0. Mai und am 2. Okto ber 2015 reichte Rechtanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote und eine detaillierte Leistungszusammenstellung ein (Urk. 14 -15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), ins besondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt . 1.4
Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutba rer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a,
1984 Nr.
14 S. 167). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung in seinem Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei d em Probearbeit st ag bei der Z.___ AG vom 1 8. August 2014 unent schuldigt ferngeblieben (S.
2 Ziff. 1). Es bestünden keine Anha ltspunkte dafür, dass der potent ielle Arbeitgeber absichtlich zu Ungunsten des Beschwerdefüh rers ausgesagt haben solle, weshalb auf dessen Aussage abgestellt werde, w o nach beim Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei, dass der Beschwerde führer am 1 8. August 2014 zu einem Probearbeitstag erscheinen solle. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch seinen Gesprächspartner falsch ver standen haben sollte, wäre e r verpflichtet gewesen, sich nach dem 1 8. August 2014 telefonisch beim Arbeitgeber zu melden, um einen Probear beitstag zu vereinbaren. Indem der Beschwerdeführer nicht beim Arbeitgeber nachgefragt habe und passiv geblieben sei, habe er in Kauf genommen, dass die Stelle durch eine andere Person besetzt werde. Sein Verhalten erfülle damit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei ihm anlässlich des Vorstellungsgespräches bei der Z.___ AG gesagt worden, dass man ihn nach den Ferien am 1 8. August 2014 bezüglich der Ver einbarung eines Probetages telefonisch kontaktieren werde. Nachdem er am 1 8. August 2014 keinen Anruf erhalten habe, habe er angenommen, die Stelle sei bereits besetzt und die Unternehmung an seiner Bewerbung nicht mehr in teressiert (S. 3 f. Ziff. 1 lit . b-c).
D er Vermerk in der Computerdatenbank des RAV erfülle die Anforderungen a n einen genügenden Beweis nicht (S. 4 Ziff. 1 lit . b). Es sei nicht ermittelt worden, was anlässlich des Vorstellungsgespräches ta tsächlich besprochen worden sei, allenfalls ob ein sprachliches Missverständnis von Seiten des potentiellen Ar beit gebers nachvollzogen werden könne (S.
5 oben). Der Beschwerdegegner habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S.
5 Mitte). Zudem könne nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber kein en Vorteil aus einer eige nen Falschaussage z ieh e, auf eine Falschaussage seinerseits geschlossen werden (S. 5 Ziff. 2 lit .
a). So seien seine Deutschkenntnisse schlecht, und es sei über wiegend w ahrscheinlich, dass ein sprachliches Missverständnis vorgelegen habe (S. 6 Mitte). Die Sanktion von 45 Tagen sei keineswegs angemessen (S. 8 Ziff. 4 lit . c). Auch die schuldmildernden Punkte müssten berücksichtigt werden (S. 9 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Es ist unbestritten und steht fest, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 23.
Juli 2014 eine Stelle als Autoaufbereiter bei der Z.___ AG zur Be werbung zuwies (Urk. 7/17) und er sich am darauffolgenden Tag mit der poten tiellen Arbeitgeberin zu einem Vorstellungsgespräch traf (Urk. 7/3 S. 2, Urk. 7/4 S. 2).
Während sich jedoch der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellte, der Probearbeitstag sei anlässlich des Vorbereitungsgesprächs auf den 18. August 2014 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 2 unten), machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, im Rahmen des Vorstellungsgesprächs sei bloss vereinbart worden, dass die Arbeitgeberin ihn am 18. August 2014 zwecks Vereinbarung eines Probearbeitstages anrufen werde,
wollte aber auch nicht ausschliessen, dass es zu einem sprachlichen Missver ständnis gekommen sei (Urk. 7/3, Urk. 1, Urk. 10). 3.2
Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezieh ungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, na ment lich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Be tracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 287).
Dementsprechend kann hier, soweit strittig ist, ob ein Probearbeitstag für den 18. August 2014 vereinbart worden war oder nicht, nicht auf die lediglich vom betreffenden RAV-Mitarbeiter unterzeichnete, eine telefonische Auskunft fest hal tende Aktennotiz vom 11. Februar 201 5 (Urk. 6/11) beziehungsweise auf eine elektronisch vom RAV-Mitarbeiter erfasste und gespeicherte Rückmeldung
(Urk.
6/40) abgestellt werden, da es sich bei der strittigen Frage um ein rechts erhebliches Sachverhaltselement handelt. 3.3
Ob der Probearbeitstag bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 24. Juli 2014 auf den 18. August 2014 terminiert worden war, oder ob diesbezüglich allenfalls ein Missverständnis vorlag, kann aber ohnehin offen bleiben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Selbst wenn man - mit dem Beschwerdeführer - davon ausginge, dass verein bart worden war, dass die Arbeitgeberin ihn am 18. August 2014 zwecks Ver ein barung eines Probearbeitstages anrufen werde, hätte er mit seinem Verhalten - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte - den Tatbestand der Nicht an nahme einer zumutbaren Arbeit erfüllt. Der Beschwerdeführer wäre nämlich, nachdem die potentielle Arbeitgeberin ihn entgegen der (von ihm geltend ge machten) Abmachung am vereinbarten Datum nicht angerufen hatte, im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, wenn nicht noch im Ver lauf des 18. August 2014 jedenfalls gleich am darauffolgenden Tag seinerseits die potentielle Arbeitgeberin zu kontaktieren, um ein allfälliges Missverständnis zu klären und vor allem um sein Interesse an einem Probearbeitstag und der Stelle kundzutun, und damit seine Anstellungschancen zu wahren. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk.
7/41, Urk.
1 S.
4 oben). Damit steht nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er mit seinem Verhal ten in Kauf nahm, dass die zugewiesene Stelle anderweitig besetzt wird.
Dass die unbefristete Stelle (vgl. Urk. 7/17) unzumutbar gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb zu Recht. 4 . 4 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss un ter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Gemäss Einstellraster für die kantonale Amtsstelle beziehungsweise für das RAV wird die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbe fristeten Stelle beziehungsweise eines Z wischenverdienstes bei erster Ab leh nung grundsätzlich mit einer Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen sank tioniert (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO D72 Ziff.
2.B
1). 4 .2
V orliegend hat der Beschwerdeführer mit seinem V erhalten eine Anstellung bei der Z.___
AG v ereitelt. Besondere Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers unter Be rück sichtigung seiner subjektiven Situation oder der objektiven Gegebenheiten als mittelschwer oder leicht erscheinen liessen, liegen - entgegen seinen Vor bringen - nicht vor. Insbesondere kann in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Absicht und seinem angeblichen grundsätzlichen Interesse an der Stelle (vgl. Urk.
1 S.
6
f.) kein entschuldbarer Grund erblickt werden. Die drei Verschul dens stufen des Art. 45 Abs. 3 AVIV entsprechen nicht der Abstufung leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Absicht (Thomas Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrec ht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3.
Aufl. 2016, Rz .
835). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in der Zwischenzeit eine Stelle gefunden, was seine Bemühungen um eine berufliche Integration belege. Daraus kann schon deshalb nicht auf einen entschuldbaren Grund geschlossen werden, weil ihm die neue Anstellung (per 3.
November 2014; Urk. 7/34 S.
1) am 18. August 2014 noch nicht zugesichert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2012 vom 4.
April 2012 E.
4.2.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b). Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Umgekehrt muss im Sinne von verschuldenserhöhenden Umständen berück sich tigt werden, dass der Beschwerde führer einerseits
schon i m Januar 2014
– da mals allerdings wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen - in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 7/64) und er anderseits be reits am 12. August 2014, das heisst wenige Tage vor dem hier strittigen Vor fall, unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen war (Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/47) und erst nachträglich ein Arztzeugnis zur Rechtfertigung einreichte (Urk. 7/44, Urk. 7/45).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein schweres Verschulden vorliegt. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV kann nicht bejaht werden, hingegen liegen verschuldenserhöhende Umstände vor. Damit muss es bei der von der Verwaltung auf 45 Tage festgesetzten Einstellungsdauer sein Bewenden haben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60727 Unia Uster 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1981, war zuletzt v om
9 . August 2010 bis 31 . Dezem ber 2013 als Reinigungsmita rbeiter bei der Y.___ AG, Oberengstringen, angestellt (Urk. 7/77 Ziff. 2-3). Der V ersicherte meldete sich am 9 . Januar 2014 beim Regionalen Arbeits v ermittlungszentrum (RA V) Uster zur Arbeits v ermitt lung und zum Leistungsbezug ab 6. Januar 2014 an (Urk. 7/74
Ziff.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), ins besondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt .
E. 1.4 Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutba rer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a,
1984 Nr.
E. 2 ).
Gemäss Meldung des RAV Uster vom 2 3. Juli 2014 hätte der Beschwerdeführer am 1 8. Au gust 2014 bei einem möglichen Arbeitgeber zu einem Probe arbeits tag
erscheinen sollen, sei diesem aber unentschuldigt fernge blieben, weshalb er die Stelle nicht bekommen habe (Urk. 7/ 16).
Mit Verfügung vom 2. September 2014 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 45 Tagen ab dem 1 9. August 2014 in der A nspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung in seinem Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei d em Probearbeit st ag bei der Z.___ AG vom 1 8. August 2014 unent schuldigt ferngeblieben (S.
2 Ziff. 1). Es bestünden keine Anha ltspunkte dafür, dass der potent ielle Arbeitgeber absichtlich zu Ungunsten des Beschwerdefüh rers ausgesagt haben solle, weshalb auf dessen Aussage abgestellt werde, w o nach beim Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei, dass der Beschwerde führer am 1 8. August 2014 zu einem Probearbeitstag erscheinen solle. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch seinen Gesprächspartner falsch ver standen haben sollte, wäre e r verpflichtet gewesen, sich nach dem 1 8. August 2014 telefonisch beim Arbeitgeber zu melden, um einen Probear beitstag zu vereinbaren. Indem der Beschwerdeführer nicht beim Arbeitgeber nachgefragt habe und passiv geblieben sei, habe er in Kauf genommen, dass die Stelle durch eine andere Person besetzt werde. Sein Verhalten erfülle damit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (S. 2 f. Ziff. 4).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei ihm anlässlich des Vorstellungsgespräches bei der Z.___ AG gesagt worden, dass man ihn nach den Ferien am 1 8. August 2014 bezüglich der Ver einbarung eines Probetages telefonisch kontaktieren werde. Nachdem er am 1 8. August 2014 keinen Anruf erhalten habe, habe er angenommen, die Stelle sei bereits besetzt und die Unternehmung an seiner Bewerbung nicht mehr in teressiert (S. 3 f. Ziff. 1 lit . b-c).
D er Vermerk in der Computerdatenbank des RAV erfülle die Anforderungen a n einen genügenden Beweis nicht (S. 4 Ziff. 1 lit . b). Es sei nicht ermittelt worden, was anlässlich des Vorstellungsgespräches ta tsächlich besprochen worden sei, allenfalls ob ein sprachliches Missverständnis von Seiten des potentiellen Ar beit gebers nachvollzogen werden könne (S.
5 oben). Der Beschwerdegegner habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S.
5 Mitte). Zudem könne nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber kein en Vorteil aus einer eige nen Falschaussage z ieh e, auf eine Falschaussage seinerseits geschlossen werden (S. 5 Ziff. 2 lit .
a). So seien seine Deutschkenntnisse schlecht, und es sei über wiegend w ahrscheinlich, dass ein sprachliches Missverständnis vorgelegen habe (S. 6 Mitte). Die Sanktion von 45 Tagen sei keineswegs angemessen (S. 8 Ziff. 4 lit . c). Auch die schuldmildernden Punkte müssten berücksichtigt werden (S. 9 Mitte).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
E. 3 ), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2014
ab (Urk.
E. 3.1 Es ist unbestritten und steht fest, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 23.
Juli 2014 eine Stelle als Autoaufbereiter bei der Z.___ AG zur Be werbung zuwies (Urk. 7/17) und er sich am darauffolgenden Tag mit der poten tiellen Arbeitgeberin zu einem Vorstellungsgespräch traf (Urk. 7/3 S. 2, Urk. 7/4 S. 2).
Während sich jedoch der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellte, der Probearbeitstag sei anlässlich des Vorbereitungsgesprächs auf den 18. August 2014 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 2 unten), machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, im Rahmen des Vorstellungsgesprächs sei bloss vereinbart worden, dass die Arbeitgeberin ihn am 18. August 2014 zwecks Vereinbarung eines Probearbeitstages anrufen werde,
wollte aber auch nicht ausschliessen, dass es zu einem sprachlichen Missver ständnis gekommen sei (Urk. 7/3, Urk. 1, Urk. 10).
E. 3.2 Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezieh ungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, na ment lich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Be tracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 287).
Dementsprechend kann hier, soweit strittig ist, ob ein Probearbeitstag für den 18. August 2014 vereinbart worden war oder nicht, nicht auf die lediglich vom betreffenden RAV-Mitarbeiter unterzeichnete, eine telefonische Auskunft fest hal tende Aktennotiz vom 11. Februar 201 5 (Urk. 6/11) beziehungsweise auf eine elektronisch vom RAV-Mitarbeiter erfasste und gespeicherte Rückmeldung
(Urk.
6/40) abgestellt werden, da es sich bei der strittigen Frage um ein rechts erhebliches Sachverhaltselement handelt.
E. 3.3 Ob der Probearbeitstag bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 24. Juli 2014 auf den 18. August 2014 terminiert worden war, oder ob diesbezüglich allenfalls ein Missverständnis vorlag, kann aber ohnehin offen bleiben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Selbst wenn man - mit dem Beschwerdeführer - davon ausginge, dass verein bart worden war, dass die Arbeitgeberin ihn am 18. August 2014 zwecks Ver ein barung eines Probearbeitstages anrufen werde, hätte er mit seinem Verhalten - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte - den Tatbestand der Nicht an nahme einer zumutbaren Arbeit erfüllt. Der Beschwerdeführer wäre nämlich, nachdem die potentielle Arbeitgeberin ihn entgegen der (von ihm geltend ge machten) Abmachung am vereinbarten Datum nicht angerufen hatte, im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, wenn nicht noch im Ver lauf des 18. August 2014 jedenfalls gleich am darauffolgenden Tag seinerseits die potentielle Arbeitgeberin zu kontaktieren, um ein allfälliges Missverständnis zu klären und vor allem um sein Interesse an einem Probearbeitstag und der Stelle kundzutun, und damit seine Anstellungschancen zu wahren. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk.
7/41, Urk.
1 S.
4 oben). Damit steht nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er mit seinem Verhal ten in Kauf nahm, dass die zugewiesene Stelle anderweitig besetzt wird.
Dass die unbefristete Stelle (vgl. Urk. 7/17) unzumutbar gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb zu Recht. 4 . 4 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss un ter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Gemäss Einstellraster für die kantonale Amtsstelle beziehungsweise für das RAV wird die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbe fristeten Stelle beziehungsweise eines Z wischenverdienstes bei erster Ab leh nung grundsätzlich mit einer Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen sank tioniert (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO D72 Ziff.
2.B
1). 4 .2
V orliegend hat der Beschwerdeführer mit seinem V erhalten eine Anstellung bei der Z.___
AG v ereitelt. Besondere Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers unter Be rück sichtigung seiner subjektiven Situation oder der objektiven Gegebenheiten als mittelschwer oder leicht erscheinen liessen, liegen - entgegen seinen Vor bringen - nicht vor. Insbesondere kann in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Absicht und seinem angeblichen grundsätzlichen Interesse an der Stelle (vgl. Urk.
1 S.
6
f.) kein entschuldbarer Grund erblickt werden. Die drei Verschul dens stufen des Art. 45 Abs. 3 AVIV entsprechen nicht der Abstufung leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Absicht (Thomas Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrec ht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3.
Aufl. 2016, Rz .
835). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in der Zwischenzeit eine Stelle gefunden, was seine Bemühungen um eine berufliche Integration belege. Daraus kann schon deshalb nicht auf einen entschuldbaren Grund geschlossen werden, weil ihm die neue Anstellung (per 3.
November 2014; Urk. 7/34 S.
1) am 18. August 2014 noch nicht zugesichert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2012 vom 4.
April 2012 E.
4.2.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b). Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Umgekehrt muss im Sinne von verschuldenserhöhenden Umständen berück sich tigt werden, dass der Beschwerde führer einerseits
schon i m Januar 2014
– da mals allerdings wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen - in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 7/64) und er anderseits be reits am 12. August 2014, das heisst wenige Tage vor dem hier strittigen Vor fall, unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen war (Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/47) und erst nachträglich ein Arztzeugnis zur Rechtfertigung einreichte (Urk. 7/44, Urk. 7/45).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein schweres Verschulden vorliegt. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV kann nicht bejaht werden, hingegen liegen verschuldenserhöhende Umstände vor. Damit muss es bei der von der Verwaltung auf 45 Tage festgesetzten Einstellungsdauer sein Bewenden haben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60727 Unia Uster 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
E. 7 / 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid v om 2 8. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Ver fügung vom 2. September 2014 seien aufzu heben. Eventuell seien diese zu
än dern und er sei mit weniger als 45 Tagen Einstellung zu sanktionieren (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2015 beantragte das AWA, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 2 6. März 2015 reichte der Beschwer deführer seine Replik (Urk.
10) ein, und der Beschwerdegegner verzichtete am 5. Mai 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 1 2), was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 2 0. Mai und am 2. Okto ber 2015 reichte Rechtanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote und eine detaillierte Leistungszusammenstellung ein (Urk. 14 -15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 14 S. 167). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
10. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, war zuletzt v om
9 . August 2010 bis 31 . Dezem ber 2013 als Reinigungsmita rbeiter bei der Y.___ AG, Oberengstringen, angestellt (Urk. 7/77 Ziff. 2-3). Der V ersicherte meldete sich am 9 . Januar 2014 beim Regionalen Arbeits v ermittlungszentrum (RA V) Uster zur Arbeits v ermitt lung und zum Leistungsbezug ab 6. Januar 2014 an (Urk. 7/74
Ziff. 2).
Gemäss Meldung des RAV Uster vom 2 3. Juli 2014 hätte der Beschwerdeführer am 1 8. Au gust 2014 bei einem möglichen Arbeitgeber zu einem Probe arbeits tag
erscheinen sollen, sei diesem aber unentschuldigt fernge blieben, weshalb er die Stelle nicht bekommen habe (Urk. 7/ 16).
Mit Verfügung vom 2. September 2014 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 45 Tagen ab dem 1 9. August 2014 in der A nspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 3), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2014
ab (Urk. 7 / 4 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid v om 2 8. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Ver fügung vom 2. September 2014 seien aufzu heben. Eventuell seien diese zu
än dern und er sei mit weniger als 45 Tagen Einstellung zu sanktionieren (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2015 beantragte das AWA, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 2 6. März 2015 reichte der Beschwer deführer seine Replik (Urk.
10) ein, und der Beschwerdegegner verzichtete am 5. Mai 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 1 2), was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 2 0. Mai und am 2. Okto ber 2015 reichte Rechtanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote und eine detaillierte Leistungszusammenstellung ein (Urk. 14 -15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), ins besondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt . 1.4
Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutba rer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a,
1984 Nr.
14 S. 167). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung in seinem Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer sei d em Probearbeit st ag bei der Z.___ AG vom 1 8. August 2014 unent schuldigt ferngeblieben (S.
2 Ziff. 1). Es bestünden keine Anha ltspunkte dafür, dass der potent ielle Arbeitgeber absichtlich zu Ungunsten des Beschwerdefüh rers ausgesagt haben solle, weshalb auf dessen Aussage abgestellt werde, w o nach beim Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei, dass der Beschwerde führer am 1 8. August 2014 zu einem Probearbeitstag erscheinen solle. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch seinen Gesprächspartner falsch ver standen haben sollte, wäre e r verpflichtet gewesen, sich nach dem 1 8. August 2014 telefonisch beim Arbeitgeber zu melden, um einen Probear beitstag zu vereinbaren. Indem der Beschwerdeführer nicht beim Arbeitgeber nachgefragt habe und passiv geblieben sei, habe er in Kauf genommen, dass die Stelle durch eine andere Person besetzt werde. Sein Verhalten erfülle damit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (S. 2 f. Ziff. 4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei ihm anlässlich des Vorstellungsgespräches bei der Z.___ AG gesagt worden, dass man ihn nach den Ferien am 1 8. August 2014 bezüglich der Ver einbarung eines Probetages telefonisch kontaktieren werde. Nachdem er am 1 8. August 2014 keinen Anruf erhalten habe, habe er angenommen, die Stelle sei bereits besetzt und die Unternehmung an seiner Bewerbung nicht mehr in teressiert (S. 3 f. Ziff. 1 lit . b-c).
D er Vermerk in der Computerdatenbank des RAV erfülle die Anforderungen a n einen genügenden Beweis nicht (S. 4 Ziff. 1 lit . b). Es sei nicht ermittelt worden, was anlässlich des Vorstellungsgespräches ta tsächlich besprochen worden sei, allenfalls ob ein sprachliches Missverständnis von Seiten des potentiellen Ar beit gebers nachvollzogen werden könne (S.
5 oben). Der Beschwerdegegner habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S.
5 Mitte). Zudem könne nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber kein en Vorteil aus einer eige nen Falschaussage z ieh e, auf eine Falschaussage seinerseits geschlossen werden (S. 5 Ziff. 2 lit .
a). So seien seine Deutschkenntnisse schlecht, und es sei über wiegend w ahrscheinlich, dass ein sprachliches Missverständnis vorgelegen habe (S. 6 Mitte). Die Sanktion von 45 Tagen sei keineswegs angemessen (S. 8 Ziff. 4 lit . c). Auch die schuldmildernden Punkte müssten berücksichtigt werden (S. 9 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.
3.1
Es ist unbestritten und steht fest, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 23.
Juli 2014 eine Stelle als Autoaufbereiter bei der Z.___ AG zur Be werbung zuwies (Urk. 7/17) und er sich am darauffolgenden Tag mit der poten tiellen Arbeitgeberin zu einem Vorstellungsgespräch traf (Urk. 7/3 S. 2, Urk. 7/4 S. 2).
Während sich jedoch der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellte, der Probearbeitstag sei anlässlich des Vorbereitungsgesprächs auf den 18. August 2014 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 2 unten), machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, im Rahmen des Vorstellungsgesprächs sei bloss vereinbart worden, dass die Arbeitgeberin ihn am 18. August 2014 zwecks Vereinbarung eines Probearbeitstages anrufen werde,
wollte aber auch nicht ausschliessen, dass es zu einem sprachlichen Missver ständnis gekommen sei (Urk. 7/3, Urk. 1, Urk. 10). 3.2
Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezieh ungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, na ment lich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Be tracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 287).
Dementsprechend kann hier, soweit strittig ist, ob ein Probearbeitstag für den 18. August 2014 vereinbart worden war oder nicht, nicht auf die lediglich vom betreffenden RAV-Mitarbeiter unterzeichnete, eine telefonische Auskunft fest hal tende Aktennotiz vom 11. Februar 201 5 (Urk. 6/11) beziehungsweise auf eine elektronisch vom RAV-Mitarbeiter erfasste und gespeicherte Rückmeldung
(Urk.
6/40) abgestellt werden, da es sich bei der strittigen Frage um ein rechts erhebliches Sachverhaltselement handelt. 3.3
Ob der Probearbeitstag bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 24. Juli 2014 auf den 18. August 2014 terminiert worden war, oder ob diesbezüglich allenfalls ein Missverständnis vorlag, kann aber ohnehin offen bleiben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Selbst wenn man - mit dem Beschwerdeführer - davon ausginge, dass verein bart worden war, dass die Arbeitgeberin ihn am 18. August 2014 zwecks Ver ein barung eines Probearbeitstages anrufen werde, hätte er mit seinem Verhalten - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte - den Tatbestand der Nicht an nahme einer zumutbaren Arbeit erfüllt. Der Beschwerdeführer wäre nämlich, nachdem die potentielle Arbeitgeberin ihn entgegen der (von ihm geltend ge machten) Abmachung am vereinbarten Datum nicht angerufen hatte, im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, wenn nicht noch im Ver lauf des 18. August 2014 jedenfalls gleich am darauffolgenden Tag seinerseits die potentielle Arbeitgeberin zu kontaktieren, um ein allfälliges Missverständnis zu klären und vor allem um sein Interesse an einem Probearbeitstag und der Stelle kundzutun, und damit seine Anstellungschancen zu wahren. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk.
7/41, Urk.
1 S.
4 oben). Damit steht nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er mit seinem Verhal ten in Kauf nahm, dass die zugewiesene Stelle anderweitig besetzt wird.
Dass die unbefristete Stelle (vgl. Urk. 7/17) unzumutbar gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb zu Recht. 4 . 4 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss un ter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Gemäss Einstellraster für die kantonale Amtsstelle beziehungsweise für das RAV wird die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbe fristeten Stelle beziehungsweise eines Z wischenverdienstes bei erster Ab leh nung grundsätzlich mit einer Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen sank tioniert (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO D72 Ziff.
2.B
1). 4 .2
V orliegend hat der Beschwerdeführer mit seinem V erhalten eine Anstellung bei der Z.___
AG v ereitelt. Besondere Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers unter Be rück sichtigung seiner subjektiven Situation oder der objektiven Gegebenheiten als mittelschwer oder leicht erscheinen liessen, liegen - entgegen seinen Vor bringen - nicht vor. Insbesondere kann in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Absicht und seinem angeblichen grundsätzlichen Interesse an der Stelle (vgl. Urk.
1 S.
6
f.) kein entschuldbarer Grund erblickt werden. Die drei Verschul dens stufen des Art. 45 Abs. 3 AVIV entsprechen nicht der Abstufung leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Absicht (Thomas Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrec ht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3.
Aufl. 2016, Rz .
835). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in der Zwischenzeit eine Stelle gefunden, was seine Bemühungen um eine berufliche Integration belege. Daraus kann schon deshalb nicht auf einen entschuldbaren Grund geschlossen werden, weil ihm die neue Anstellung (per 3.
November 2014; Urk. 7/34 S.
1) am 18. August 2014 noch nicht zugesichert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2012 vom 4.
April 2012 E.
4.2.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b). Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Umgekehrt muss im Sinne von verschuldenserhöhenden Umständen berück sich tigt werden, dass der Beschwerde führer einerseits
schon i m Januar 2014
– da mals allerdings wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen - in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 7/64) und er anderseits be reits am 12. August 2014, das heisst wenige Tage vor dem hier strittigen Vor fall, unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen war (Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/47) und erst nachträglich ein Arztzeugnis zur Rechtfertigung einreichte (Urk. 7/44, Urk. 7/45).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein schweres Verschulden vorliegt. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV kann nicht bejaht werden, hingegen liegen verschuldenserhöhende Umstände vor. Damit muss es bei der von der Verwaltung auf 45 Tage festgesetzten Einstellungsdauer sein Bewenden haben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60727 Unia Uster 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan