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AL.2015.00004

Die Abklärung eines Einstellungssachverhalts mittels Befragung des Arbeitgebers hat grundsätzlich unter Mitwirkung der Versicherten zu erfolgen. Ungenügen einer Aktennotiz. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1986 geborene X.___ arbeitete vom 1 3. August 2001 bis zum 3 1. Mai 2014 ( Urk. 7/ 6 /8) in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Product

Specialist , für die Bank Y.___ AG. Mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/6/1 ) kündigte sie auf den 3 1. Mai 2014 ihre Anstellung. Ab 1 5. Juli 2014 ( Urk. 7/1, Urk. 7/5) beantragte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung.

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 4. August 2014 ( Urk. 7/7) v on der Versicherten den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 7/9) eingeholt hatte, stellte sie die Versicherte mit Verfügung vom 1 5. August 2014 ( Urk. 7/11) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2 9. August 2014 ( Urk. 7/13) Einspra che, die sie aufgrund der Aufforderung der Arbeitslosenkasse ( Urk. 7/17) mit Ein gabe vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/19) ergänzte. Nach einer telefonischen Be fra gung des ehemaligen direkten Vorgesetzten, Z.___ ( Urk. 7/20), wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2015 ( Urk. 1 ) sowie unter Beilage des Arbeitszeugnisses der Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk.

3) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ( Urk.

4) dem hiesigen Gericht überwies. Darin beantragte die Beschwerdeführerin , die Einstellung in der An spruchsberechtigung von 31 Tagen sei aufzuheben . In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 ( Urk.

6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst ver schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.

1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung, AVIV) .

Als selbstverschuldet gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eine Arbeitslosigkeit dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde und die versicherte Person durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeits ver hält nisses gegeben hat.

Trotz Kündigung durch die versicherte Person kann ein Fall von Kündigung durch den Arbeitgeber im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen, wenn die versicherte Person durch den Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt wor den ist und damit einer Kündigung durch diesen zuvorkam (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008) oder wenn der Arbeitgeber die versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt hat, selber zu kündigen oder die Kündigung des Arbeitgebers entgegen zu nehmen (ARV 1977 Nr. 30 S. 151). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ein strenger Massstab anzu legen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeits losen versicherungsgesetz , Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. 1.4

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in dessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflich ten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf ein Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren bei der Entschei dung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Be weisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweiser gebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 284 E. 4c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 3 1. Tage in der An spruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Sanktion zusammengefasst da mit, es sei a ktenkundig, dass die Versicherte ihre Stelle gekündigt habe, ohne dass diese ihr nachgewiesenermassen unzumutbar geworden sei. Um sich die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhalten, habe sie selbst gekündigt. I hr damaliger Vorgesetzter habe nicht bestätigt, dass der Be schwerdeführerin die Kündigung unmissver ständlich nahegelegt worden sei, der Tatbestand der Kündigung durch den Arbeitgeber sei nicht gegeben ( Urk. 2 S. 5). 2.3

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, dass es den Tatsachen entspräche, dass ihr der damalige Vorge setzte die Kündigung nahegelegt habe ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Bereits im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. August 2014 wurde die Frage, ob der Versicherten die Kündigung nahegelegt worden sei, von dieser bejaht (Urk. 7/9). In der Einsprache vom 29. August 2014 auf die Verfügung der Verwaltung hin gab die Versicherte detailliert an, es sei ihr nach den zwei letzten unterdurchschnittlichen Mitarbeiterbeurteilungen und nach mehrfachem Nachfragen hin, ohne dass die Herabstufung begründet worden sei, im Februar 2014 nahegelegt worden, zu kündigen, da dies gemäss Aussage des Linienvorgesetzten und von dessen Vorgesetzten ansonsten per Ende April durch die Bank erfolgen würde. Diese Frist bis Ende April sei damit begründet worden, dass sie sie bis zur Beendigung verschiedener Projekte bis zu diesem Zeitpunkt noch benötigen würden. Diese offene Kommunikation habe sie massiv unter Druck gesetzt. Nach reiflicher Überlegung sowie zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden habe sie ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Mai 2014 selber aufgelöst (Urk. 7/13). An dieser Sach darstellung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest und monierte, dass die Beschwerdegegnerin einseitig auf die Sachdarstellung durch den ehe ma ligen Arbeitgeber festgehalten habe (Urk. 1). 3.2

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Dezem ber 2014 ( Urk. 7/20) eine telefonische Stellungnahme des ehemaligen Vor gesetzten der Beschwerdeführerin bezüglich der Beendigung des Arbeits verhält nisses eingeholt hat.

Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf auf ein Beweis mittel im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht abge stellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisab nahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit der Be troffene bei der Beweiserhebung (z.B. beim Einhole n einer Auskunft) nicht dabei i st , m u ss für ihn überprüfbar sein, welche Fragen und Sachverhalts darstellungen der Auskunftsperson unterbreitet worden sin d , was dann nicht zu tr i ff t , wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft le diglich in einer Akten n otiz festgehalten w i rd. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz fest gehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stell t des halb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, nament lich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt w e r den. S in d aber Aus künfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzu ho len , k o m mt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus kunft bzw. die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls in Betracht (Urteil C 271/00 des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2001 E. 3 a). 3.3

Die telefonische Auskunft des ehemaligen Vorgesetzten

Z.___

vom 3. Dezember

2014 ( Urk. 7 /

20) hielt die Beschwerdegegnerin lediglich in einer formlosen Aktenno tiz fest, die bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollstän dig keit vom ehemaligen Vorgesetzten nicht unterzeichnet worden ist. Auch die Frage stellung selber geht aus der Notiz nicht hervor.

D ie Beschwerdegegnerin hat darin festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon lange bei der Bank, aber in der letzten Zeit vor der Kündigung seien ihre Be wertungen nicht mehr zufriedenstellend gewesen. D iesbezüglich habe es darum immer wieder Gespräche gegeben. Es habe Zweifel gegeben, ob es der Be schwerdeführerin überhaupt noch gefalle, aber man habe ihr keine Kündi gung nahegelegt. Es sei lediglich die Frage aufgeworfen worden, ob es vielleicht Sinn mache, eine neue Stelle zu suchen. Dies sei aber in der Verantwortung der Be schwerdeführerin gewesen. S ie hätte sich beispielsweise auch innerhalb der Y.___ AG nach einer neuen Stelle umsehen können. Die Arbeitgeberin habe keinen Druck gemacht. Für das Salär hätte sie aber mehr bringen müssen, das stehe fest. Weiter habe man den Eindruck, dass sie ihren beruflichen Schwer punkt eher habe verlegen wollen (Interesse an Marketing). Z.___

könne nicht sagen, dass der Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Leistung gekündigt worden wäre. Dies wäre ohnehin von einer an deren Stelle ent schie den worden (Urk. 7/20).

3.4

Dem Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2014 ( Urk.

2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin auf die se Aussagen einseitig abstellt e , indem sie sie als zutreffend wiederg a b und damit eine selbstverschuldete Kündigung durch die Versicherte selber begründet e (vgl. Urk. 2 S. 5). Es handelt sich also nicht um die Ermittlung von Nebenpunkten, sondern vielmehr um die Fest stel lung von wesentlichen Punkten des Sachver halts, zur Klärung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin auch ohne eigene Kündigung per Ende April oder Mai 2014 gekündigt worden wäre, so dass ein Tatbestand nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen würde, mit der Folge, dass ihr ein schuldhaftes Verhalten für die Kündigung nachgewiesen werden müsste, oder ob der Tatbestand nach Art.

44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin ange nommen hat. Bei dieser Sachverhaltsabklärung hätte die Beschwerdeführerin involviert werden müssen. D as so geführte Gespräch, festzuhalten einzig in diese r Notiz, kann nicht als taugliches und zulässiges Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts gelten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Notiz vor dem Erlass des Einspracheentscheids

auch nicht zugestellt,

was eine zu sätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt . 3.5

Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beweiserhebung bezie h ungsweise die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin zu den Umständen der Vertragsauflösung in der gebotenen Form ( Befragung der Ar beitgeberin) sowie unter entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin vornimmt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen V erfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der An spruchs berechtigung

befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1986 geborene X.___ arbeitete vom 1 3. August 2001 bis zum

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst ver schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.

1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung, AVIV) .

Als selbstverschuldet gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eine Arbeitslosigkeit dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde und die versicherte Person durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeits ver hält nisses gegeben hat.

Trotz Kündigung durch die versicherte Person kann ein Fall von Kündigung durch den Arbeitgeber im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen, wenn die versicherte Person durch den Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt wor den ist und damit einer Kündigung durch diesen zuvorkam (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008) oder wenn der Arbeitgeber die versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt hat, selber zu kündigen oder die Kündigung des Arbeitgebers entgegen zu nehmen (ARV 1977 Nr. 30 S. 151).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ein strenger Massstab anzu legen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeits losen versicherungsgesetz , Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen.

E. 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in dessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflich ten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf ein Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren bei der Entschei dung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Be weisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweiser gebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 284 E. 4c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 3 1. Tage in der An spruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Sanktion zusammengefasst da mit, es sei a ktenkundig, dass die Versicherte ihre Stelle gekündigt habe, ohne dass diese ihr nachgewiesenermassen unzumutbar geworden sei. Um sich die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhalten, habe sie selbst gekündigt. I hr damaliger Vorgesetzter habe nicht bestätigt, dass der Be schwerdeführerin die Kündigung unmissver ständlich nahegelegt worden sei, der Tatbestand der Kündigung durch den Arbeitgeber sei nicht gegeben ( Urk. 2 S. 5). 2.3

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, dass es den Tatsachen entspräche, dass ihr der damalige Vorge setzte die Kündigung nahegelegt habe ( Urk. 1 S. 1). 3.

E. 3 1. Mai 2014 ( Urk. 7/

E. 3.1 Bereits im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. August 2014 wurde die Frage, ob der Versicherten die Kündigung nahegelegt worden sei, von dieser bejaht (Urk. 7/9). In der Einsprache vom 29. August 2014 auf die Verfügung der Verwaltung hin gab die Versicherte detailliert an, es sei ihr nach den zwei letzten unterdurchschnittlichen Mitarbeiterbeurteilungen und nach mehrfachem Nachfragen hin, ohne dass die Herabstufung begründet worden sei, im Februar 2014 nahegelegt worden, zu kündigen, da dies gemäss Aussage des Linienvorgesetzten und von dessen Vorgesetzten ansonsten per Ende April durch die Bank erfolgen würde. Diese Frist bis Ende April sei damit begründet worden, dass sie sie bis zur Beendigung verschiedener Projekte bis zu diesem Zeitpunkt noch benötigen würden. Diese offene Kommunikation habe sie massiv unter Druck gesetzt. Nach reiflicher Überlegung sowie zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden habe sie ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Mai 2014 selber aufgelöst (Urk. 7/13). An dieser Sach darstellung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest und monierte, dass die Beschwerdegegnerin einseitig auf die Sachdarstellung durch den ehe ma ligen Arbeitgeber festgehalten habe (Urk. 1).

E. 3.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Dezem ber 2014 ( Urk. 7/20) eine telefonische Stellungnahme des ehemaligen Vor gesetzten der Beschwerdeführerin bezüglich der Beendigung des Arbeits verhält nisses eingeholt hat.

Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf auf ein Beweis mittel im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht abge stellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisab nahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit der Be troffene bei der Beweiserhebung (z.B. beim Einhole n einer Auskunft) nicht dabei i st , m u ss für ihn überprüfbar sein, welche Fragen und Sachverhalts darstellungen der Auskunftsperson unterbreitet worden sin d , was dann nicht zu tr i ff t , wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft le diglich in einer Akten n otiz festgehalten w i rd. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz fest gehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stell t des halb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, nament lich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt w e r den. S in d aber Aus künfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzu ho len , k o m mt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus kunft bzw. die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls in Betracht (Urteil C 271/00 des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2001 E. 3 a).

E. 3.3 Die telefonische Auskunft des ehemaligen Vorgesetzten

Z.___

vom 3. Dezember

2014 ( Urk. 7 /

20) hielt die Beschwerdegegnerin lediglich in einer formlosen Aktenno tiz fest, die bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollstän dig keit vom ehemaligen Vorgesetzten nicht unterzeichnet worden ist. Auch die Frage stellung selber geht aus der Notiz nicht hervor.

D ie Beschwerdegegnerin hat darin festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon lange bei der Bank, aber in der letzten Zeit vor der Kündigung seien ihre Be wertungen nicht mehr zufriedenstellend gewesen. D iesbezüglich habe es darum immer wieder Gespräche gegeben. Es habe Zweifel gegeben, ob es der Be schwerdeführerin überhaupt noch gefalle, aber man habe ihr keine Kündi gung nahegelegt. Es sei lediglich die Frage aufgeworfen worden, ob es vielleicht Sinn mache, eine neue Stelle zu suchen. Dies sei aber in der Verantwortung der Be schwerdeführerin gewesen. S ie hätte sich beispielsweise auch innerhalb der Y.___ AG nach einer neuen Stelle umsehen können. Die Arbeitgeberin habe keinen Druck gemacht. Für das Salär hätte sie aber mehr bringen müssen, das stehe fest. Weiter habe man den Eindruck, dass sie ihren beruflichen Schwer punkt eher habe verlegen wollen (Interesse an Marketing). Z.___

könne nicht sagen, dass der Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Leistung gekündigt worden wäre. Dies wäre ohnehin von einer an deren Stelle ent schie den worden (Urk. 7/20).

E. 3.4 Dem Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2014 ( Urk.

2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin auf die se Aussagen einseitig abstellt e , indem sie sie als zutreffend wiederg a b und damit eine selbstverschuldete Kündigung durch die Versicherte selber begründet e (vgl. Urk. 2 S. 5). Es handelt sich also nicht um die Ermittlung von Nebenpunkten, sondern vielmehr um die Fest stel lung von wesentlichen Punkten des Sachver halts, zur Klärung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin auch ohne eigene Kündigung per Ende April oder Mai 2014 gekündigt worden wäre, so dass ein Tatbestand nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen würde, mit der Folge, dass ihr ein schuldhaftes Verhalten für die Kündigung nachgewiesen werden müsste, oder ob der Tatbestand nach Art.

44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin ange nommen hat. Bei dieser Sachverhaltsabklärung hätte die Beschwerdeführerin involviert werden müssen. D as so geführte Gespräch, festzuhalten einzig in diese r Notiz, kann nicht als taugliches und zulässiges Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts gelten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Notiz vor dem Erlass des Einspracheentscheids

auch nicht zugestellt,

was eine zu sätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt .

E. 3.5 Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beweiserhebung bezie h ungsweise die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin zu den Umständen der Vertragsauflösung in der gebotenen Form ( Befragung der Ar beitgeberin) sowie unter entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin vornimmt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen V erfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der An spruchs berechtigung

befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

E. 6 /8) in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Product

Specialist , für die Bank Y.___ AG. Mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/6/1 ) kündigte sie auf den 3 1. Mai 2014 ihre Anstellung. Ab 1 5. Juli 2014 ( Urk. 7/1, Urk. 7/5) beantragte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung.

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 4. August 2014 ( Urk. 7/7) v on der Versicherten den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 7/9) eingeholt hatte, stellte sie die Versicherte mit Verfügung vom 1 5. August 2014 ( Urk. 7/11) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2 9. August 2014 ( Urk. 7/13) Einspra che, die sie aufgrund der Aufforderung der Arbeitslosenkasse ( Urk. 7/17) mit Ein gabe vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/19) ergänzte. Nach einer telefonischen Be fra gung des ehemaligen direkten Vorgesetzten, Z.___ ( Urk. 7/20), wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2015 ( Urk. 1 ) sowie unter Beilage des Arbeitszeugnisses der Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk.

3) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ( Urk.

4) dem hiesigen Gericht überwies. Darin beantragte die Beschwerdeführerin , die Einstellung in der An spruchsberechtigung von 31 Tagen sei aufzuheben . In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 ( Urk.

6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil

vom

10. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1986 geborene X.___ arbeitete vom 1 3. August 2001 bis zum 3 1. Mai 2014 ( Urk. 7/ 6 /8) in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Product

Specialist , für die Bank Y.___ AG. Mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 7/6/1 ) kündigte sie auf den 3 1. Mai 2014 ihre Anstellung. Ab 1 5. Juli 2014 ( Urk. 7/1, Urk. 7/5) beantragte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung.

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 4. August 2014 ( Urk. 7/7) v on der Versicherten den Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 7/9) eingeholt hatte, stellte sie die Versicherte mit Verfügung vom 1 5. August 2014 ( Urk. 7/11) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2014 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2 9. August 2014 ( Urk. 7/13) Einspra che, die sie aufgrund der Aufforderung der Arbeitslosenkasse ( Urk. 7/17) mit Ein gabe vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/19) ergänzte. Nach einer telefonischen Be fra gung des ehemaligen direkten Vorgesetzten, Z.___ ( Urk. 7/20), wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2015 ( Urk. 1 ) sowie unter Beilage des Arbeitszeugnisses der Y.___ vom 3 1. Mai 2014 ( Urk.

3) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ( Urk.

4) dem hiesigen Gericht überwies. Darin beantragte die Beschwerdeführerin , die Einstellung in der An spruchsberechtigung von 31 Tagen sei aufzuheben . In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 ( Urk.

6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst ver schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.

1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung, AVIV) .

Als selbstverschuldet gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eine Arbeitslosigkeit dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde und die versicherte Person durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeits ver hält nisses gegeben hat.

Trotz Kündigung durch die versicherte Person kann ein Fall von Kündigung durch den Arbeitgeber im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen, wenn die versicherte Person durch den Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt wor den ist und damit einer Kündigung durch diesen zuvorkam (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008) oder wenn der Arbeitgeber die versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt hat, selber zu kündigen oder die Kündigung des Arbeitgebers entgegen zu nehmen (ARV 1977 Nr. 30 S. 151). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ein strenger Massstab anzu legen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeits losen versicherungsgesetz , Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. 1.4

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in dessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflich ten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf ein Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren bei der Entschei dung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Be weisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweiser gebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 284 E. 4c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 3 1. Tage in der An spruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Sanktion zusammengefasst da mit, es sei a ktenkundig, dass die Versicherte ihre Stelle gekündigt habe, ohne dass diese ihr nachgewiesenermassen unzumutbar geworden sei. Um sich die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhalten, habe sie selbst gekündigt. I hr damaliger Vorgesetzter habe nicht bestätigt, dass der Be schwerdeführerin die Kündigung unmissver ständlich nahegelegt worden sei, der Tatbestand der Kündigung durch den Arbeitgeber sei nicht gegeben ( Urk. 2 S. 5). 2.3

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, dass es den Tatsachen entspräche, dass ihr der damalige Vorge setzte die Kündigung nahegelegt habe ( Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Bereits im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. August 2014 wurde die Frage, ob der Versicherten die Kündigung nahegelegt worden sei, von dieser bejaht (Urk. 7/9). In der Einsprache vom 29. August 2014 auf die Verfügung der Verwaltung hin gab die Versicherte detailliert an, es sei ihr nach den zwei letzten unterdurchschnittlichen Mitarbeiterbeurteilungen und nach mehrfachem Nachfragen hin, ohne dass die Herabstufung begründet worden sei, im Februar 2014 nahegelegt worden, zu kündigen, da dies gemäss Aussage des Linienvorgesetzten und von dessen Vorgesetzten ansonsten per Ende April durch die Bank erfolgen würde. Diese Frist bis Ende April sei damit begründet worden, dass sie sie bis zur Beendigung verschiedener Projekte bis zu diesem Zeitpunkt noch benötigen würden. Diese offene Kommunikation habe sie massiv unter Druck gesetzt. Nach reiflicher Überlegung sowie zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden habe sie ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende Mai 2014 selber aufgelöst (Urk. 7/13). An dieser Sach darstellung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest und monierte, dass die Beschwerdegegnerin einseitig auf die Sachdarstellung durch den ehe ma ligen Arbeitgeber festgehalten habe (Urk. 1). 3.2

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Dezem ber 2014 ( Urk. 7/20) eine telefonische Stellungnahme des ehemaligen Vor gesetzten der Beschwerdeführerin bezüglich der Beendigung des Arbeits verhält nisses eingeholt hat.

Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf auf ein Beweis mittel im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht abge stellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisab nahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit der Be troffene bei der Beweiserhebung (z.B. beim Einhole n einer Auskunft) nicht dabei i st , m u ss für ihn überprüfbar sein, welche Fragen und Sachverhalts darstellungen der Auskunftsperson unterbreitet worden sin d , was dann nicht zu tr i ff t , wenn deren mündliche oder telefonische Auskunft le diglich in einer Akten n otiz festgehalten w i rd. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz fest gehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stell t des halb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, nament lich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt w e r den. S in d aber Aus künfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzu ho len , k o m mt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus kunft bzw. die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls in Betracht (Urteil C 271/00 des Bundesgerichts vom 2 6. Januar 2001 E. 3 a). 3.3

Die telefonische Auskunft des ehemaligen Vorgesetzten

Z.___

vom 3. Dezember

2014 ( Urk. 7 /

20) hielt die Beschwerdegegnerin lediglich in einer formlosen Aktenno tiz fest, die bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollstän dig keit vom ehemaligen Vorgesetzten nicht unterzeichnet worden ist. Auch die Frage stellung selber geht aus der Notiz nicht hervor.

D ie Beschwerdegegnerin hat darin festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon lange bei der Bank, aber in der letzten Zeit vor der Kündigung seien ihre Be wertungen nicht mehr zufriedenstellend gewesen. D iesbezüglich habe es darum immer wieder Gespräche gegeben. Es habe Zweifel gegeben, ob es der Be schwerdeführerin überhaupt noch gefalle, aber man habe ihr keine Kündi gung nahegelegt. Es sei lediglich die Frage aufgeworfen worden, ob es vielleicht Sinn mache, eine neue Stelle zu suchen. Dies sei aber in der Verantwortung der Be schwerdeführerin gewesen. S ie hätte sich beispielsweise auch innerhalb der Y.___ AG nach einer neuen Stelle umsehen können. Die Arbeitgeberin habe keinen Druck gemacht. Für das Salär hätte sie aber mehr bringen müssen, das stehe fest. Weiter habe man den Eindruck, dass sie ihren beruflichen Schwer punkt eher habe verlegen wollen (Interesse an Marketing). Z.___

könne nicht sagen, dass der Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Leistung gekündigt worden wäre. Dies wäre ohnehin von einer an deren Stelle ent schie den worden (Urk. 7/20).

3.4

Dem Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2014 ( Urk.

2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin auf die se Aussagen einseitig abstellt e , indem sie sie als zutreffend wiederg a b und damit eine selbstverschuldete Kündigung durch die Versicherte selber begründet e (vgl. Urk. 2 S. 5). Es handelt sich also nicht um die Ermittlung von Nebenpunkten, sondern vielmehr um die Fest stel lung von wesentlichen Punkten des Sachver halts, zur Klärung der Fragen, ob der Beschwerdeführerin auch ohne eigene Kündigung per Ende April oder Mai 2014 gekündigt worden wäre, so dass ein Tatbestand nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliegen würde, mit der Folge, dass ihr ein schuldhaftes Verhalten für die Kündigung nachgewiesen werden müsste, oder ob der Tatbestand nach Art.

44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin ange nommen hat. Bei dieser Sachverhaltsabklärung hätte die Beschwerdeführerin involviert werden müssen. D as so geführte Gespräch, festzuhalten einzig in diese r Notiz, kann nicht als taugliches und zulässiges Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts gelten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Notiz vor dem Erlass des Einspracheentscheids

auch nicht zugestellt,

was eine zu sätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt . 3.5

Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beweiserhebung bezie h ungsweise die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin zu den Umständen der Vertragsauflösung in der gebotenen Form ( Befragung der Ar beitgeberin) sowie unter entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin vornimmt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen V erfahre und allenfalls erneut über eine Einstellung in der An spruchs berechtigung

befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso