Sachverhalt
1.
1.1.
X.___ , geboren 19 67 , arbeitete bis Mitte Juni 2013 als Oberärztin im Spital Y.___ (Urk. 6/33 ). A m 1. Juli 2013
meldete sie sich beim Regio na len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/32) und am 1. September
2013 reichte sie der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein ( Eingang am
23. Sep tember 2013 ; Urk. 6/31-32 ).
Das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte die Ver si cherte mit Ver fügung vom 1 8. Juli 2013 we gen der Verletzung von Kontroll vor schriften und Weisungen des RAV
(unentschul digtes Fernbleiben von einem Be ratungsgespräch) für die Dauer von sechs Tagen mit Wirkung ab dem
13. Juli 2013 in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/26) . Mit Verfügung des AWA vom 9. August 2013 wurde sie ausserdem für drei Tage ab dem 1. Juli 2013 we gen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündi gungs frist in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/27). Des We iteren wurde sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2013 vier Tage ab dem 1. Septem ber 2013 (Urk. 6/29 S. 2) und mit Verfügung gleichen Datums wegen der Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV (verspätetes Überarbeiten des Lebens laufes) weitere sieben Tage ab dem 2. Oktober 2013 (Urk. 6/28 S. 2) in der Anspruchsberechtigung vorüber gehend eingestellt. Di e da gegen erhobenen Einsprachen vom 22. Oktober 2013 wies das AWA mit den Einspracheentscheiden vom 28. November 2013 ab (Urk. 6/28-29). 1.2
Mit Schreiben v om 9. September 2014
meldete das RAV Z.___ dem AWA, dass die Versi cherte die
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 verspätet eingereicht habe (Urk. 6/1 ). Das AWA stellte die Versicherte darauf hin mit Verfügung vom
18. September
2014
wegen un genügen der persön lichen
Arbeits bemühungen für 1 9 Tage mit Beginn ab dem 1. September 2014
in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache der Ver si cherten vom
9. Oktober 2014 (Urk. 6/5) wies das AWA mit Einsprache ent scheid vom 24. November 2014 ab (Urk. 2 S. 1 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
17. Dezember 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache ent scheides
vom
24. November 2014 sowie die Auszahlung der ausstehen den 19 Taggelder (Urk. 1 ). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom
3. Feb ruar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nach weisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflich ten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruch enden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht , insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss d i e v ersicherte Person zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufs zweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet ( BGE 139 V 524 E.
2.1.3).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst , die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt ge wisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens , nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund ( Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz , 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17 ; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Be werbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder li che Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be wer bungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten ,
subjektiven und objek tiven Umständen ( Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Ar beitsmarktes , Dauer der Arbeitslosigkeit etc. ) , wobei in der Praxis durch schnitt lich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009
vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1 ). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger ( Urteil des Bundesgerichts C 296/02
vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). 2.1.4
Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ( in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung ) m uss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Die zuständige Amtsstelle über prüft die Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person monatlich ( Abs. 3). Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig
beurteilt (vgl. BGE 139 V 164).
Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel . Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwin dung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzu nehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 2 1. April 2016 E. 4.2). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der le tzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.
3.1
Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis für ihre per sön li chen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 erst an lässlich des Kontroll- und Beratungsgespräches vom 9. September 2014 und damit ver spätet abgegeben. Dass beim Kontroll- und Beratungsge spräch vom 7. August 2014 die bis dahin getätigten Arbeitsbemühungen tagesaktuell ge sichtet worden seien, vermöge sie nicht von der Pflicht zu ent binden, die ge samten bis zum Ende des Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. des Folgemonates nachzuweisen. D ass die persön lichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats einzu reichen seien, habe ihr bewusst sein müssen , da ihr dies an lässlich des Kontroll- und Beratungsge spräches vom 23. Juni 2014 erklärt wor den sei . Ein entschuldbarer Grund für die ver spätete Ein reichung liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass sie allenfalls eine Fest anstellung aufgrund ihrer Bemühungen während der Kontrollperiode August 2014 erhalten habe, wobei eine rechtsverbindliche Zusicherung noch nicht erfolgt sei. Da die Beschwerde führerin bereits vor Eintritt der kon trol lierten Arbeits losigkeit und in der Kon trollperiode August 2013 in der An spruchs berechtigung eingestellt worden sei, rechtfertige sich eine angemessene Er höhung auf 19 Tage, was im Bereich des mittelschweren Verschuldens sei und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, sie habe bereits Anfang August 2014 genügend Arbeitsbemühungen für den Monat August 201 4 gehabt. Die Sachbearbeiterin habe das Formular jedoch mit der Begründung, dies habe noch Zeit, nicht entgegengenommen. Sie habe zudem während des Monates August 2014 zwei Wochen Urlaub bezogen und auch in dieser Zeit sowie selbst nach erfolgter Stellenzusage weiter nach Stellen gesucht und viele Bewerbungen ge schrieben. Selbst wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens wäre, so wäre die Dauer der Einstellung von 19 Tagen viel zu hoch (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht wegen unge nü gen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014
für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist . 4. 4.1
Es ist unstrittig ausgewiesen , dass d as ausgefüllte Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeitsbemühungen “ für den Monat August 201 4 erst am
9. Sep tem ber 2014 dem RAV Z.___
zugegangen ist (Urk. 6/3) . Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kont rollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätes tens am fünften Tag des folgenden Mon ats zu er bringen ist, hätte die Beschwer deführer in die Arbeitsbemühungen für den August 2014 spätestens am 5. September 2014 dem RAV Z.___ einreichen müs sen.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin das Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeits bemühungen “ für den Monat August 2014 bereits anlässlich des Be ra tungs gespräches vom 7. August 2014 abgeben wollte , aber von Seiten des RAV Z.___ die Annahme verweigert wurde, bestehen keine Hinweise. Aus dem pro zessorientierten Beratungsprotokol l betreffend den Eintrag zum Be ratungs ge spräch vom 7. August
2014 geht vielmehr hervor , dass die persönlichen Arbeits bemühungen (PAB) für den August 2014 tagesaktuell ge sichtet und als (soweit) in Ordnung befunden worden seien (Urk. 6/30 S. 9).
Unterzeichnet wurde das Formular von der Beschwerdeführerin
denn auch erst mit dem Datum vom 3. September 2014 (Urk. 6/3 S. 2). Im Übrigen waren bis am 7. August 2014 erst vier, eventuell fünf Arbeitsbemühungen (mit jener vom 7. August 2014) aufge führt, was für den ganzen Monat August auch unter Berück sichti gung der vom RAV anerkannten fünf Ferientage vom 1 1. bis 1 5. August 2014 (Urk. 6/30 S. 9) nicht genügt.
Die erst am
9. September 2014 und damit verspätet ein gereichten Arbeits be mü h ungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt. 4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin brachte keinen entschuldbaren Grund
- etwa eine Krank heit oder ein Unfall - vor, der sie am rechtzeitigen Einreichen des Nach weises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 gehin dert hätte.
Auch kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der Anzahl und der Intensität ihrer Arbeitsbemühungen ab leiten. Denn d ies e änder n nichts da ran, dass sie die massgebliche Frist nicht einge halten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin n icht zu erblicken. Auch durfte sich die Beschwerdeführerin nicht auf grund von früheren Kontrollperioden darauf verlassen, dass die Frist bis zum 5. September 2014 nicht gelte .
B ei der Einstellung in der Anspruchs be rechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gül tigen Fassung) muss die Verwaltung keine zusätzliche Frist gewähren
und es
ist bei verpasster Frist unerheblich , wenn die Nachweise später er bracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 1 6. August 2013). 4.2.2
Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz es ( vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) vor. Denn die Beschwerdeführer in wurde über die einzuhaltende Frist korrekt informiert. So ist auf dem Blatt „Nachweis der p ersönlichen Arbeits bemühungen “, das die Beschwerdeführerin jeden Monat ausfüllen musste, der Hinweis auf Art. 26 AVIV angebracht , der über die Fri st bis jeweils spätestens am 5. Tag des Folgemonats und die Folgen bei verspäteter Ein rei chung ohne entschuldbaren Grund zutreffend orientierte (Urk. 6/3 S. 2, Urk. 6/18-24).
Selbst wenn die Bemerkung wie von der Be schwerde führ erin behauptet (Urk. 1 S. 1) anlässlich des Beratung sgesprächs vom 7. August 2014 von der RAV-Mitarbeiterin geäussert wurde , dass das Einreichen des Formulars noch Zeit bis zum nächsten Mal habe, vermag dies keinen Ver trauensschutz zu begründen. Denn aus einer solchen Bemerkung kann nach Treu und Glauben keine Erstre ckung der üblichen , bekannten Frist bis zu einem späteren ver einbarten Datum abgeleitet werden. Ein späterer Abgabe termin wurde gemäss dem prozessorien tierten
Bera tungsprotokoll betreffend den Eintrag zum Beratungs gespräch vom 7. August 2014 denn auch nicht vereinbart
(Urk. 6/30 S. 9) . Dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 9. September 2014 ist vielmehr zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der RAV-Mitarbeiterin ange geben hat, es sei ihr am Freitag nicht so gut gegangen und sie habe die PAB deshalb nicht ans RAV geschickt. Nachdem die RAV-Mit arbeiterin ihr nochmals das Merkblatt gezeigt habe, habe diese erklärt, es sei ihr so nicht bewusst gewesen (Urk. 6/30 S. 9). Daraus geht somit hervor, dass sich die Be - schwerde führerin nicht etwa auf einen vereinbarten späteren Abgabetermin verlassen hat. 4. 2 .3
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Nachweis für die Arbeits bemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2014 verspätet erfolgt ist, was in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV dazu führt, dass die für diesen Monat vorgelegten Arbeitsbemühungen vom
Beschwerdegegner zu Recht nicht berücksichtigt wurden. 4.3
Daran ändert auch d er Umstand
nichts , dass gemäss dem Protokolleintrag vom 29. September 2014 (telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin ) Zusagen für zwei Arbeitsstellen in einem 100 % Pensum erfolgt waren ( Urk. 6/30 S. 7) . Denn aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen grund sätz lich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Ver si cherungs leistungen in Anspruch genommen werden .
Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG entfallen, wenn weitere Be mühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist na mentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz be vorstehenden Stellen antritt vorliegt. Dies ist in der Regel jedoch frühestens mit der Vertrags unter zeich nung
der Fall
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/20 16 vom 21. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin
hatte bis im September 2014 erst mündliche Zusagen für die Anstellungen erhalten ( Urk. 6/30 S. 7). Insbesondere bis zum 5. Sep tem ber 2014 wusste sie nicht, wann ihre Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Sie war vom RAV Z.___
auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Gemäss dem Eintrag vom 29. Sep tember 2014 wurde von Seiten des RAV Z.___ noch zugewartet, um zu sehen, ob ein Arbeits verhältnis denn auch wirklich zustande komme ( Urk. 6/30 S. 7 ). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG
bestand unter diesen Umständen über den 5. September 2014 hinaus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/20 16 vom 21. April 2016 E. 4.2). 4.4
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 5. 5.1
Die Anzahl von 19 Einstelltagen liegt
im unteren Bereich eines mittleren Ver schuldens ( Art. 45 Abs. 3 lit . b AVIV)
und ist rechtens. Dem Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde u nter Berücksichti gung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben heiten ,
insbesondere auch angesichts der wiederholten Sank tionierung ( vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1 hiervor), zutreffend in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV festgelegt und nicht überschritten. Was die Be schwer deführerin dagegen vorbringt ( Urk. 1 S. 2), führt zu keiner anderen Betrach tungs weise. Insbesondere ist es unerheblich, welche Umstände zu Ein stellungen in der Anspruchs berechtigung betref fend frühere Kontroll perio den
geführt hatten , zumal diese damals abschliessend und rechtskräftig beurteilt worden waren. 5.2
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 9 Tage mit Beginn ab dem 1. September 2014
in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache der Ver si cherten vom
9. Oktober 2014 (Urk. 6/5) wies das AWA mit Einsprache ent scheid vom 24. November 2014 ab (Urk. 2 S. 1 ).
E. 1.1 X.___ , geboren 19 67 , arbeitete bis Mitte Juni 2013 als Oberärztin im Spital Y.___ (Urk. 6/33 ). A m 1. Juli 2013
meldete sie sich beim Regio na len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/32) und am 1. September
2013 reichte sie der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein ( Eingang am
23. Sep tember 2013 ; Urk. 6/31-32 ).
Das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte die Ver si cherte mit Ver fügung vom
E. 1.2 Mit Schreiben v om 9. September 2014
meldete das RAV Z.___ dem AWA, dass die Versi cherte die
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 verspätet eingereicht habe (Urk. 6/1 ). Das AWA stellte die Versicherte darauf hin mit Verfügung vom
18. September
2014
wegen un genügen der persön lichen
Arbeits bemühungen für
E. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel . Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwin dung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzu nehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 2 1. April 2016 E. 4.2).
E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nach weisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflich ten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruch enden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht , insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss d i e v ersicherte Person zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs.
E. 2.1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Be werbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder li che Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be wer bungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten ,
subjektiven und objek tiven Umständen ( Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Ar beitsmarktes , Dauer der Arbeitslosigkeit etc. ) , wobei in der Praxis durch schnitt lich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009
vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1 ). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger ( Urteil des Bundesgerichts C 296/02
vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ).
E. 2.1.4 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs.
E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der le tzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs.
E. 5 AVIV). 3.
3.1
Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis für ihre per sön li chen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 erst an lässlich des Kontroll- und Beratungsgespräches vom 9. September 2014 und damit ver spätet abgegeben. Dass beim Kontroll- und Beratungsge spräch vom 7. August 2014 die bis dahin getätigten Arbeitsbemühungen tagesaktuell ge sichtet worden seien, vermöge sie nicht von der Pflicht zu ent binden, die ge samten bis zum Ende des Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. des Folgemonates nachzuweisen. D ass die persön lichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats einzu reichen seien, habe ihr bewusst sein müssen , da ihr dies an lässlich des Kontroll- und Beratungsge spräches vom 23. Juni 2014 erklärt wor den sei . Ein entschuldbarer Grund für die ver spätete Ein reichung liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass sie allenfalls eine Fest anstellung aufgrund ihrer Bemühungen während der Kontrollperiode August 2014 erhalten habe, wobei eine rechtsverbindliche Zusicherung noch nicht erfolgt sei. Da die Beschwerde führerin bereits vor Eintritt der kon trol lierten Arbeits losigkeit und in der Kon trollperiode August 2013 in der An spruchs berechtigung eingestellt worden sei, rechtfertige sich eine angemessene Er höhung auf 19 Tage, was im Bereich des mittelschweren Verschuldens sei und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, sie habe bereits Anfang August 2014 genügend Arbeitsbemühungen für den Monat August 201 4 gehabt. Die Sachbearbeiterin habe das Formular jedoch mit der Begründung, dies habe noch Zeit, nicht entgegengenommen. Sie habe zudem während des Monates August 2014 zwei Wochen Urlaub bezogen und auch in dieser Zeit sowie selbst nach erfolgter Stellenzusage weiter nach Stellen gesucht und viele Bewerbungen ge schrieben. Selbst wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens wäre, so wäre die Dauer der Einstellung von 19 Tagen viel zu hoch (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht wegen unge nü gen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014
für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist . 4. 4.1
Es ist unstrittig ausgewiesen , dass d as ausgefüllte Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeitsbemühungen “ für den Monat August 201 4 erst am
9. Sep tem ber 2014 dem RAV Z.___
zugegangen ist (Urk. 6/3) . Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kont rollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätes tens am fünften Tag des folgenden Mon ats zu er bringen ist, hätte die Beschwer deführer in die Arbeitsbemühungen für den August 2014 spätestens am 5. September 2014 dem RAV Z.___ einreichen müs sen.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin das Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeits bemühungen “ für den Monat August 2014 bereits anlässlich des Be ra tungs gespräches vom 7. August 2014 abgeben wollte , aber von Seiten des RAV Z.___ die Annahme verweigert wurde, bestehen keine Hinweise. Aus dem pro zessorientierten Beratungsprotokol l betreffend den Eintrag zum Be ratungs ge spräch vom 7. August
2014 geht vielmehr hervor , dass die persönlichen Arbeits bemühungen (PAB) für den August 2014 tagesaktuell ge sichtet und als (soweit) in Ordnung befunden worden seien (Urk. 6/30 S. 9).
Unterzeichnet wurde das Formular von der Beschwerdeführerin
denn auch erst mit dem Datum vom 3. September 2014 (Urk. 6/3 S. 2). Im Übrigen waren bis am 7. August 2014 erst vier, eventuell fünf Arbeitsbemühungen (mit jener vom 7. August 2014) aufge führt, was für den ganzen Monat August auch unter Berück sichti gung der vom RAV anerkannten fünf Ferientage vom 1 1. bis 1 5. August 2014 (Urk. 6/30 S. 9) nicht genügt.
Die erst am
9. September 2014 und damit verspätet ein gereichten Arbeits be mü h ungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt. 4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin brachte keinen entschuldbaren Grund
- etwa eine Krank heit oder ein Unfall - vor, der sie am rechtzeitigen Einreichen des Nach weises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 gehin dert hätte.
Auch kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der Anzahl und der Intensität ihrer Arbeitsbemühungen ab leiten. Denn d ies e änder n nichts da ran, dass sie die massgebliche Frist nicht einge halten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin n icht zu erblicken. Auch durfte sich die Beschwerdeführerin nicht auf grund von früheren Kontrollperioden darauf verlassen, dass die Frist bis zum 5. September 2014 nicht gelte .
B ei der Einstellung in der Anspruchs be rechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gül tigen Fassung) muss die Verwaltung keine zusätzliche Frist gewähren
und es
ist bei verpasster Frist unerheblich , wenn die Nachweise später er bracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 1 6. August 2013). 4.2.2
Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz es ( vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) vor. Denn die Beschwerdeführer in wurde über die einzuhaltende Frist korrekt informiert. So ist auf dem Blatt „Nachweis der p ersönlichen Arbeits bemühungen “, das die Beschwerdeführerin jeden Monat ausfüllen musste, der Hinweis auf Art. 26 AVIV angebracht , der über die Fri st bis jeweils spätestens am 5. Tag des Folgemonats und die Folgen bei verspäteter Ein rei chung ohne entschuldbaren Grund zutreffend orientierte (Urk. 6/3 S. 2, Urk. 6/18-24).
Selbst wenn die Bemerkung wie von der Be schwerde führ erin behauptet (Urk. 1 S. 1) anlässlich des Beratung sgesprächs vom 7. August 2014 von der RAV-Mitarbeiterin geäussert wurde , dass das Einreichen des Formulars noch Zeit bis zum nächsten Mal habe, vermag dies keinen Ver trauensschutz zu begründen. Denn aus einer solchen Bemerkung kann nach Treu und Glauben keine Erstre ckung der üblichen , bekannten Frist bis zu einem späteren ver einbarten Datum abgeleitet werden. Ein späterer Abgabe termin wurde gemäss dem prozessorien tierten
Bera tungsprotokoll betreffend den Eintrag zum Beratungs gespräch vom 7. August 2014 denn auch nicht vereinbart
(Urk. 6/30 S. 9) . Dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 9. September 2014 ist vielmehr zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der RAV-Mitarbeiterin ange geben hat, es sei ihr am Freitag nicht so gut gegangen und sie habe die PAB deshalb nicht ans RAV geschickt. Nachdem die RAV-Mit arbeiterin ihr nochmals das Merkblatt gezeigt habe, habe diese erklärt, es sei ihr so nicht bewusst gewesen (Urk. 6/30 S. 9). Daraus geht somit hervor, dass sich die Be - schwerde führerin nicht etwa auf einen vereinbarten späteren Abgabetermin verlassen hat. 4. 2 .3
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Nachweis für die Arbeits bemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2014 verspätet erfolgt ist, was in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV dazu führt, dass die für diesen Monat vorgelegten Arbeitsbemühungen vom
Beschwerdegegner zu Recht nicht berücksichtigt wurden. 4.3
Daran ändert auch d er Umstand
nichts , dass gemäss dem Protokolleintrag vom 29. September 2014 (telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin ) Zusagen für zwei Arbeitsstellen in einem 100 % Pensum erfolgt waren ( Urk. 6/30 S. 7) . Denn aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen grund sätz lich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Ver si cherungs leistungen in Anspruch genommen werden .
Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG entfallen, wenn weitere Be mühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist na mentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz be vorstehenden Stellen antritt vorliegt. Dies ist in der Regel jedoch frühestens mit der Vertrags unter zeich nung
der Fall
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/20 16 vom 21. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin
hatte bis im September 2014 erst mündliche Zusagen für die Anstellungen erhalten ( Urk. 6/30 S. 7). Insbesondere bis zum 5. Sep tem ber 2014 wusste sie nicht, wann ihre Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Sie war vom RAV Z.___
auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Gemäss dem Eintrag vom 29. Sep tember 2014 wurde von Seiten des RAV Z.___ noch zugewartet, um zu sehen, ob ein Arbeits verhältnis denn auch wirklich zustande komme ( Urk. 6/30 S. 7 ). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG
bestand unter diesen Umständen über den 5. September 2014 hinaus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/20 16 vom 21. April 2016 E. 4.2). 4.4
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht.
E. 5.1 Die Anzahl von 19 Einstelltagen liegt
im unteren Bereich eines mittleren Ver schuldens ( Art. 45 Abs. 3 lit . b AVIV)
und ist rechtens. Dem Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde u nter Berücksichti gung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben heiten ,
insbesondere auch angesichts der wiederholten Sank tionierung ( vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1 hiervor), zutreffend in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV festgelegt und nicht überschritten. Was die Be schwer deführerin dagegen vorbringt ( Urk. 1 S. 2), führt zu keiner anderen Betrach tungs weise. Insbesondere ist es unerheblich, welche Umstände zu Ein stellungen in der Anspruchs berechtigung betref fend frühere Kontroll perio den
geführt hatten , zumal diese damals abschliessend und rechtskräftig beurteilt worden waren.
E. 5.2 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00001 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
14. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1.
X.___ , geboren 19 67 , arbeitete bis Mitte Juni 2013 als Oberärztin im Spital Y.___ (Urk. 6/33 ). A m 1. Juli 2013
meldete sie sich beim Regio na len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/32) und am 1. September
2013 reichte sie der Arbeits losenkasse des Kan tons Zürich den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein ( Eingang am
23. Sep tember 2013 ; Urk. 6/31-32 ).
Das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte die Ver si cherte mit Ver fügung vom 1 8. Juli 2013 we gen der Verletzung von Kontroll vor schriften und Weisungen des RAV
(unentschul digtes Fernbleiben von einem Be ratungsgespräch) für die Dauer von sechs Tagen mit Wirkung ab dem
13. Juli 2013 in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/26) . Mit Verfügung des AWA vom 9. August 2013 wurde sie ausserdem für drei Tage ab dem 1. Juli 2013 we gen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündi gungs frist in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/27). Des We iteren wurde sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2013 vier Tage ab dem 1. Septem ber 2013 (Urk. 6/29 S. 2) und mit Verfügung gleichen Datums wegen der Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV (verspätetes Überarbeiten des Lebens laufes) weitere sieben Tage ab dem 2. Oktober 2013 (Urk. 6/28 S. 2) in der Anspruchsberechtigung vorüber gehend eingestellt. Di e da gegen erhobenen Einsprachen vom 22. Oktober 2013 wies das AWA mit den Einspracheentscheiden vom 28. November 2013 ab (Urk. 6/28-29). 1.2
Mit Schreiben v om 9. September 2014
meldete das RAV Z.___ dem AWA, dass die Versi cherte die
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 verspätet eingereicht habe (Urk. 6/1 ). Das AWA stellte die Versicherte darauf hin mit Verfügung vom
18. September
2014
wegen un genügen der persön lichen
Arbeits bemühungen für 1 9 Tage mit Beginn ab dem 1. September 2014
in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache der Ver si cherten vom
9. Oktober 2014 (Urk. 6/5) wies das AWA mit Einsprache ent scheid vom 24. November 2014 ab (Urk. 2 S. 1 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
17. Dezember 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache ent scheides
vom
24. November 2014 sowie die Auszahlung der ausstehen den 19 Taggelder (Urk. 1 ). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom
3. Feb ruar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nach weisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schiedene Einzelpflich ten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruch enden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schaden min de rungspflicht , insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu be mü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss d i e v ersicherte Person zur Schadenminderung grund sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben . Q uali fizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht zuzu billigen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufs zweig zu be schränken, sofern dieser offene Stellen anbietet ( BGE 139 V 524 E.
2.1.3).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person selbst , die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt ge wisser massen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen die Tatsache und die Intensität des Bemühens , nicht aber der Erfolg die ser Bemühungen im Vordergrund ( Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeits losenversicherungsgesetz , 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 und 14 zu Art. 17 ; Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Be werbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforder li che Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Be wer bungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten ,
subjektiven und objek tiven Umständen ( Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betref fenden Ar beitsmarktes , Dauer der Arbeitslosigkeit etc. ) , wobei in der Praxis durch schnitt lich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genü gend erachtet wer den ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts 8C_583/2009
vom 2 2. Dezember 2009 E. 5.1 ). B ei sehr qualifizierten Bewer bun gen genügen etwas weniger ( Urteil des Bundesgerichts C 296/02
vom 2 0. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). 2.1.4
Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ( in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung ) m uss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Die zuständige Amtsstelle über prüft die Arbeitsbemühungen der ver si cherten Person monatlich ( Abs. 3). Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig
beurteilt (vgl. BGE 139 V 164).
Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel . Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwin dung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzu nehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 2 1. April 2016 E. 4.2). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung einge stellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlänge rung werden die Einstellungen der le tzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.
3.1
Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis für ihre per sön li chen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014 erst an lässlich des Kontroll- und Beratungsgespräches vom 9. September 2014 und damit ver spätet abgegeben. Dass beim Kontroll- und Beratungsge spräch vom 7. August 2014 die bis dahin getätigten Arbeitsbemühungen tagesaktuell ge sichtet worden seien, vermöge sie nicht von der Pflicht zu ent binden, die ge samten bis zum Ende des Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis zum 5. des Folgemonates nachzuweisen. D ass die persön lichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats einzu reichen seien, habe ihr bewusst sein müssen , da ihr dies an lässlich des Kontroll- und Beratungsge spräches vom 23. Juni 2014 erklärt wor den sei . Ein entschuldbarer Grund für die ver spätete Ein reichung liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass sie allenfalls eine Fest anstellung aufgrund ihrer Bemühungen während der Kontrollperiode August 2014 erhalten habe, wobei eine rechtsverbindliche Zusicherung noch nicht erfolgt sei. Da die Beschwerde führerin bereits vor Eintritt der kon trol lierten Arbeits losigkeit und in der Kon trollperiode August 2013 in der An spruchs berechtigung eingestellt worden sei, rechtfertige sich eine angemessene Er höhung auf 19 Tage, was im Bereich des mittelschweren Verschuldens sei und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, sie habe bereits Anfang August 2014 genügend Arbeitsbemühungen für den Monat August 201 4 gehabt. Die Sachbearbeiterin habe das Formular jedoch mit der Begründung, dies habe noch Zeit, nicht entgegengenommen. Sie habe zudem während des Monates August 2014 zwei Wochen Urlaub bezogen und auch in dieser Zeit sowie selbst nach erfolgter Stellenzusage weiter nach Stellen gesucht und viele Bewerbungen ge schrieben. Selbst wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens wäre, so wäre die Dauer der Einstellung von 19 Tagen viel zu hoch (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prü fen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht wegen unge nü gen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2014
für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist . 4. 4.1
Es ist unstrittig ausgewiesen , dass d as ausgefüllte Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeitsbemühungen “ für den Monat August 201 4 erst am
9. Sep tem ber 2014 dem RAV Z.___
zugegangen ist (Urk. 6/3) . Da der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kont rollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätes tens am fünften Tag des folgenden Mon ats zu er bringen ist, hätte die Beschwer deführer in die Arbeitsbemühungen für den August 2014 spätestens am 5. September 2014 dem RAV Z.___ einreichen müs sen.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin das Formular „Nachweis der per sönlichen Arbeits bemühungen “ für den Monat August 2014 bereits anlässlich des Be ra tungs gespräches vom 7. August 2014 abgeben wollte , aber von Seiten des RAV Z.___ die Annahme verweigert wurde, bestehen keine Hinweise. Aus dem pro zessorientierten Beratungsprotokol l betreffend den Eintrag zum Be ratungs ge spräch vom 7. August
2014 geht vielmehr hervor , dass die persönlichen Arbeits bemühungen (PAB) für den August 2014 tagesaktuell ge sichtet und als (soweit) in Ordnung befunden worden seien (Urk. 6/30 S. 9).
Unterzeichnet wurde das Formular von der Beschwerdeführerin
denn auch erst mit dem Datum vom 3. September 2014 (Urk. 6/3 S. 2). Im Übrigen waren bis am 7. August 2014 erst vier, eventuell fünf Arbeitsbemühungen (mit jener vom 7. August 2014) aufge führt, was für den ganzen Monat August auch unter Berück sichti gung der vom RAV anerkannten fünf Ferientage vom 1 1. bis 1 5. August 2014 (Urk. 6/30 S. 9) nicht genügt.
Die erst am
9. September 2014 und damit verspätet ein gereichten Arbeits be mü h ungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt. 4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin brachte keinen entschuldbaren Grund
- etwa eine Krank heit oder ein Unfall - vor, der sie am rechtzeitigen Einreichen des Nach weises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 gehin dert hätte.
Auch kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der Anzahl und der Intensität ihrer Arbeitsbemühungen ab leiten. Denn d ies e änder n nichts da ran, dass sie die massgebliche Frist nicht einge halten hat. Ein entschuldbarer Grund ist darin n icht zu erblicken. Auch durfte sich die Beschwerdeführerin nicht auf grund von früheren Kontrollperioden darauf verlassen, dass die Frist bis zum 5. September 2014 nicht gelte .
B ei der Einstellung in der Anspruchs be rechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV (in der seit dem 1. April 2011 gül tigen Fassung) muss die Verwaltung keine zusätzliche Frist gewähren
und es
ist bei verpasster Frist unerheblich , wenn die Nachweise später er bracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 1 6. August 2013). 4.2.2
Schliesslich liegt auch kein Fall einer Verletzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz es ( vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen) vor. Denn die Beschwerdeführer in wurde über die einzuhaltende Frist korrekt informiert. So ist auf dem Blatt „Nachweis der p ersönlichen Arbeits bemühungen “, das die Beschwerdeführerin jeden Monat ausfüllen musste, der Hinweis auf Art. 26 AVIV angebracht , der über die Fri st bis jeweils spätestens am 5. Tag des Folgemonats und die Folgen bei verspäteter Ein rei chung ohne entschuldbaren Grund zutreffend orientierte (Urk. 6/3 S. 2, Urk. 6/18-24).
Selbst wenn die Bemerkung wie von der Be schwerde führ erin behauptet (Urk. 1 S. 1) anlässlich des Beratung sgesprächs vom 7. August 2014 von der RAV-Mitarbeiterin geäussert wurde , dass das Einreichen des Formulars noch Zeit bis zum nächsten Mal habe, vermag dies keinen Ver trauensschutz zu begründen. Denn aus einer solchen Bemerkung kann nach Treu und Glauben keine Erstre ckung der üblichen , bekannten Frist bis zu einem späteren ver einbarten Datum abgeleitet werden. Ein späterer Abgabe termin wurde gemäss dem prozessorien tierten
Bera tungsprotokoll betreffend den Eintrag zum Beratungs gespräch vom 7. August 2014 denn auch nicht vereinbart
(Urk. 6/30 S. 9) . Dem Eintrag zum Beratungsgespräch vom 9. September 2014 ist vielmehr zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der RAV-Mitarbeiterin ange geben hat, es sei ihr am Freitag nicht so gut gegangen und sie habe die PAB deshalb nicht ans RAV geschickt. Nachdem die RAV-Mit arbeiterin ihr nochmals das Merkblatt gezeigt habe, habe diese erklärt, es sei ihr so nicht bewusst gewesen (Urk. 6/30 S. 9). Daraus geht somit hervor, dass sich die Be - schwerde führerin nicht etwa auf einen vereinbarten späteren Abgabetermin verlassen hat. 4. 2 .3
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Nachweis für die Arbeits bemühungen betreffend die Kontrollperiode August 2014 verspätet erfolgt ist, was in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV dazu führt, dass die für diesen Monat vorgelegten Arbeitsbemühungen vom
Beschwerdegegner zu Recht nicht berücksichtigt wurden. 4.3
Daran ändert auch d er Umstand
nichts , dass gemäss dem Protokolleintrag vom 29. September 2014 (telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin ) Zusagen für zwei Arbeitsstellen in einem 100 % Pensum erfolgt waren ( Urk. 6/30 S. 7) . Denn aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen grund sätz lich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, wie Ver si cherungs leistungen in Anspruch genommen werden .
Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG entfallen, wenn weitere Be mühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist na mentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz be vorstehenden Stellen antritt vorliegt. Dies ist in der Regel jedoch frühestens mit der Vertrags unter zeich nung
der Fall
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/20 16 vom 21. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin
hatte bis im September 2014 erst mündliche Zusagen für die Anstellungen erhalten ( Urk. 6/30 S. 7). Insbesondere bis zum 5. Sep tem ber 2014 wusste sie nicht, wann ihre Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Sie war vom RAV Z.___
auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Gemäss dem Eintrag vom 29. Sep tember 2014 wurde von Seiten des RAV Z.___ noch zugewartet, um zu sehen, ob ein Arbeits verhältnis denn auch wirklich zustande komme ( Urk. 6/30 S. 7 ). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG
bestand unter diesen Umständen über den 5. September 2014 hinaus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/20 16 vom 21. April 2016 E. 4.2). 4.4
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 5. 5.1
Die Anzahl von 19 Einstelltagen liegt
im unteren Bereich eines mittleren Ver schuldens ( Art. 45 Abs. 3 lit . b AVIV)
und ist rechtens. Dem Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Das Ermessen wurde u nter Berücksichti gung der gesamten sub jektiven und objektiven Gegeben heiten ,
insbesondere auch angesichts der wiederholten Sank tionierung ( vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1 hiervor), zutreffend in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV festgelegt und nicht überschritten. Was die Be schwer deführerin dagegen vorbringt ( Urk. 1 S. 2), führt zu keiner anderen Betrach tungs weise. Insbesondere ist es unerheblich, welche Umstände zu Ein stellungen in der Anspruchs berechtigung betref fend frühere Kontroll perio den
geführt hatten , zumal diese damals abschliessend und rechtskräftig beurteilt worden waren. 5.2
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 8405 Winterthur 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann