Sachverhalt
1.
Für X.___, geboren 1974, besteht eine Rahmenfrist für den Leis tungs bezug in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/54). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2014
bewilligte ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit 90 Taggelder für die Planungsphase in der Zeit vom 3. März bis zum 6. Juli 2014 (Urk. 6/4). Für die Zeit ab 7. Juli 2014 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Y.___ vom 1 3. August 2014, Urk. 6/52). Am 1 9. August 2014 meldete sich der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/52). In der Folge stellte ihn das AWA m it Verfügung vom 1 9. September 2014 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1 9. Mai bis zum 1 8. August 2014 für 18 Tage ab 1 9. August 2014 in der Ans pruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 6/4) reduzierte das AWA mit Entscheid vom 2 0. November 2014 die Einstellung in der An spruchsberechtigung auf sieben Tage (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochte nen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 2 0. Januar 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen wer den (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge setz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person entsprechend ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. D i e versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündi gungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung unaufge fordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher ins besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2). 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3 . 3 .1
Gemäss einer Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6/19) hatte der Versi cherte ab 1. Juli 2013 monatlich acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen .
W ährend der Planungsphase war er
vom 3. März bis 6. Juli 2014 von den Kontrollpflichten nach
Art. 17 AVIG befreit (Urk. 6/4) . Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass er im folgenden Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 (Zeitpunkt der Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 6/52) elf persönliche Arbeitsbemüh ungen getätigt hat (Urk. 6/31).
Strittig ist nun im Wesentlichen die Frage (Urk. 1-2), ob sich die erforderliche Anzahl an Bewerbungen im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 nach der Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 richtete oder nach der praxisge mäss erforderlichen Anzahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beits bemühungen . 3.2 .
Grundlage für die Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 war der Umstand, dass d er Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand . Di es kommt deutlich zum Ausdruck in der entsprechenden Protokollnotiz des Beratungsgespräc h s vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6/19), gemäss welcher der Versicherte „8-10 persönliche Arbeitsbemühungen im Monat jeweils zu den Gesprächen mitzubringen“ hatte . Im vorliegend zu beurteilenden Zeit raum vom
7. Juli bis zum 1 9. August 2014 stand der Beschwerdeführer jedoch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, woran der Umstand, dass die Abmeldebestätigun g vom 1 3. August 2014 (Urk. 6/52) rückwirkend per 7. Juli 2014 vorgenommen wurde, nichts ändert. Im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 richtete sich die erforderliche Quantität der Bewerbungen daher nach der Rechtslage für Personen vor der Anmeldung zu r Arbeitsvermitt lung. Diese Zusammenhänge musste n dem Beschwerdeführer umso klarer sein, als er bereits mit Entscheid vom 5. November 2013 (Urk. 6/25) in einer analo gen Situation in der Anspruchsberec htigung eingestellt worden war (Urk. 2, Urk. 1). Da die im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 getätigten elf Arbeitsbemühungen gemessen an der erforderlichen Anzahl von monatlich mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen ungenügend sind, ist die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden . 4 .
Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 9. August 2014 in der Ans pruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 6/4) reduzierte das AWA mit Entscheid vom 2 0. November 2014 die Einstellung in der An spruchsberechtigung auf sieben Tage (Urk. 2) .
E. 2 0. Januar 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen wer den (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge setz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person entsprechend ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. D i e versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündi gungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung unaufge fordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher ins besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2).
E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).
E. 3 .1
Gemäss einer Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6/19) hatte der Versi cherte ab 1. Juli 2013 monatlich acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen .
W ährend der Planungsphase war er
vom 3. März bis 6. Juli 2014 von den Kontrollpflichten nach
Art. 17 AVIG befreit (Urk. 6/4) . Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass er im folgenden Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 (Zeitpunkt der Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 6/52) elf persönliche Arbeitsbemüh ungen getätigt hat (Urk. 6/31).
Strittig ist nun im Wesentlichen die Frage (Urk. 1-2), ob sich die erforderliche Anzahl an Bewerbungen im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 nach der Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 richtete oder nach der praxisge mäss erforderlichen Anzahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beits bemühungen .
E. 3.2 .
Grundlage für die Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 war der Umstand, dass d er Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand . Di es kommt deutlich zum Ausdruck in der entsprechenden Protokollnotiz des Beratungsgespräc h s vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6/19), gemäss welcher der Versicherte „8-10 persönliche Arbeitsbemühungen im Monat jeweils zu den Gesprächen mitzubringen“ hatte . Im vorliegend zu beurteilenden Zeit raum vom
7. Juli bis zum 1 9. August 2014 stand der Beschwerdeführer jedoch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, woran der Umstand, dass die Abmeldebestätigun g vom 1 3. August 2014 (Urk. 6/52) rückwirkend per 7. Juli 2014 vorgenommen wurde, nichts ändert. Im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 richtete sich die erforderliche Quantität der Bewerbungen daher nach der Rechtslage für Personen vor der Anmeldung zu r Arbeitsvermitt lung. Diese Zusammenhänge musste n dem Beschwerdeführer umso klarer sein, als er bereits mit Entscheid vom 5. November 2013 (Urk. 6/25) in einer analo gen Situation in der Anspruchsberec htigung eingestellt worden war (Urk. 2, Urk. 1). Da die im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 getätigten elf Arbeitsbemühungen gemessen an der erforderlichen Anzahl von monatlich mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen ungenügend sind, ist die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00251 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
25. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Für X.___, geboren 1974, besteht eine Rahmenfrist für den Leis tungs bezug in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/54). Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2014
bewilligte ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit 90 Taggelder für die Planungsphase in der Zeit vom 3. März bis zum 6. Juli 2014 (Urk. 6/4). Für die Zeit ab 7. Juli 2014 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Y.___ vom 1 3. August 2014, Urk. 6/52). Am 1 9. August 2014 meldete sich der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/52). In der Folge stellte ihn das AWA m it Verfügung vom 1 9. September 2014 wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1 9. Mai bis zum 1 8. August 2014 für 18 Tage ab 1 9. August 2014 in der Ans pruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 6/4) reduzierte das AWA mit Entscheid vom 2 0. November 2014 die Einstellung in der An spruchsberechtigung auf sieben Tage (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochte nen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 2 0. Januar 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen wer den (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge setz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person entsprechend ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. D i e versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündi gungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung unaufge fordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher ins besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2). 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3 . 3 .1
Gemäss einer Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6/19) hatte der Versi cherte ab 1. Juli 2013 monatlich acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen .
W ährend der Planungsphase war er
vom 3. März bis 6. Juli 2014 von den Kontrollpflichten nach
Art. 17 AVIG befreit (Urk. 6/4) . Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass er im folgenden Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 (Zeitpunkt der Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 6/52) elf persönliche Arbeitsbemüh ungen getätigt hat (Urk. 6/31).
Strittig ist nun im Wesentlichen die Frage (Urk. 1-2), ob sich die erforderliche Anzahl an Bewerbungen im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 nach der Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 richtete oder nach der praxisge mäss erforderlichen Anzahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beits bemühungen . 3.2 .
Grundlage für die Zielvereinbarung vom 2 4. Juni 2013 war der Umstand, dass d er Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand . Di es kommt deutlich zum Ausdruck in der entsprechenden Protokollnotiz des Beratungsgespräc h s vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6/19), gemäss welcher der Versicherte „8-10 persönliche Arbeitsbemühungen im Monat jeweils zu den Gesprächen mitzubringen“ hatte . Im vorliegend zu beurteilenden Zeit raum vom
7. Juli bis zum 1 9. August 2014 stand der Beschwerdeführer jedoch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, woran der Umstand, dass die Abmeldebestätigun g vom 1 3. August 2014 (Urk. 6/52) rückwirkend per 7. Juli 2014 vorgenommen wurde, nichts ändert. Im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 richtete sich die erforderliche Quantität der Bewerbungen daher nach der Rechtslage für Personen vor der Anmeldung zu r Arbeitsvermitt lung. Diese Zusammenhänge musste n dem Beschwerdeführer umso klarer sein, als er bereits mit Entscheid vom 5. November 2013 (Urk. 6/25) in einer analo gen Situation in der Anspruchsberec htigung eingestellt worden war (Urk. 2, Urk. 1). Da die im Zeitraum vom 7. Juli bis zum 1 9. August 2014 getätigten elf Arbeitsbemühungen gemessen an der erforderlichen Anzahl von monatlich mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen ungenügend sind, ist die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden . 4 .
Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel