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AL.2014.00245

Aufnahme des Arbeitsverhältnisses während eines laufenden Monats, Mindestbeitragszeit nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, meldete sich a m 3. Juli 2014 beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zu r Arbeitsver mitt lung ( Anmeldebestätigung vom 3. Juli 2014, Urk. 7/1) und stellte gleichen tags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 201 4 ( Antrag vom 3. Juli 2014, Urk. 7/3 ). Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 verneinte die Ar beits losen kasse

des Kantons Zürich (ALK)

eine Anspruchsberechtigung der Ver sicherten ab dem 3. Juli 2014 , da die Rahmenfrist für die Beitrags zeit nicht er füllt sei und auch kein Befreiungsgrund von der Erf üllung der Beitragszeit er sichtlich sei ( Urk. 7/31 ). Die dagegen von der Versicherten am 1 5. September 20 14 erhobene Einsprache ( Urk. 7/33) wies die ALK mit Entscheid vom 1 9. November 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2014 sei zu bejahen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset z ungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächli cher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 1.2

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnis ses im Laufe des Mona t s ) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zu sam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage - also die Tage, an wel chen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach gegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen die Bei trags tage in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrech nungs faktor von 1,4 verwendet wir d (BGE 122 V 256 E.

2a mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1 ). 1.3

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbei tsvertrages ge leistet (zum Beispiel

Abrufsarbeitsverhältnisse ), sind alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangegangenen bzw. nachfol gen den Monat nicht gearbeitet wurde. Lediglich Monate, in denen gar nicht ge ar bei tet wurde, gelten nicht als Beitragsmonate ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts

8C_836/2008 vom 2 9. Januar 2009 E.

2.2 und 8C_20/2008 vom 2 6. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen ; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenen ts chädigung, AVIG-Praxis ALE , gültig ab 1. Januar 2015, Ziff. B150a).

Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch im Verlauf eines Monats aufgenommen bzw. beendet wurde, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Auf nahme bzw. bis zur Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV ( Prorati sierung ; AVIG-Praxis ALE , Ziff. B150a). 2.

2.1

Gemäss

der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind

i n der

massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juli 2012 bis zum 2. Juli 2014

folgende beitragspflichtige n

Beschäftigungen der Beschwerdeführerin

nachgewiesen

( Urk. 7/31 und Urk. 2): Z.___

05.07.2012 bis 17.08.20 12 1,494 Monate Z.___

17.09. 20 12 bis 05.10.2012 0,700 Monate A.___ 10.04.2013 bis 31.08.2013 4,700 Monate B.___ 03.02.2014 bis 16 .05.2014 3,446 + 0,047 Monate A.___ 05.02.2014 bis 30.06.2014 4,840 Monate

Gestützt darauf ermittelte die B eschwerdegegneri n

eine Beitrag szeit von total

11,827 Monaten (Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, können nur einmal berücksichti gt werden, vgl. Art. 11 Abs. 4 AVIV ) . 2.2

Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 7/ 6- 30 ) . 3. 3 .1

Umstritten ist

zunächst , o b das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der

A.___ / beim C.___ ab dem 3. oder erst ab dem 1 0. April 2013 als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen ist. 3 .2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit der A.___ /

dem C.___ am 3. April 2013 einen Arbeitsvertrag ab schloss, wo nach sie ab diesem Datu m als Lehrperson für Förder- und Nachhil feunterricht angestellt war . Vereinbart wurde, dass ihre tatsächlich ab gehalte nen Lektionen vergütet werden ( Urk. 7/27). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der A.___ vom 7. A ugust 2014 geht

sodann hervor, dass die Beschwer de führerin seit dem 3. April 2013 in einem ungekündigten Teilzeita r beitsver hält ni s als Lehrperson auf Abruf stand

(Urk. 7/18). Weiter liegen Lohn abrechnungen der A.___ der Monate April bis August 2013 ( Urk. 7/9) und Lektionen- und Honorarblätter des C.___ der Monate April bis August 2013 ( Urk. 7/29) vor , aus denen ersichtlich ist , dass die Beschwerde führerin in den Monaten April bis August 2013 jeweils an ein zelnen Tagen unterrichtet hat . Gemäss dem Lektionen- und Honorarblatt des C.___ Stand Ende April 2013 leistete sie ihre ersten Einsätze am 10., 1 7. und 2 4. April 2013 ( Urk. 7/29/5). 3.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich

auf den Standpunkt, es gehe zwar sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch der Arbeitgeberbescheinigung der A.___

hervor , dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. April 2013 an ge stellt gewesen sei . Dem Lektionen- und Honorarblatt Stand Ende April 2013 sei aber zu entnehmen, dass sie erst am 1 0. April 2013 erstmals effektiv als Nach hilfelehrerin für den C.___ tätig geworden sei und auch nur hier für einen Lohn erhalten habe . Da jedoch lediglich Zeiten, während denen eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde, Beitragszeit generieren könnten, könne die Zeit vom 3. bis zum 9. April 2013 nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 3 ). 3.4

Diese Argumentation ist überzeugend. Die Beschwerdeführerin hat das Arbeits verhältnis mit der A.___ nachweislich erst

im Laufe des Mo nats April 2013 aufgenommen. Damit findet

Art. 11 Abs. 2 AVIV Anwendung, u nd d ie Beitragszeit berechnet sich

erst ab dem Zeitpunkt der A ufnahme der Ar beit (vgl. E. 1.3 ) . Dies war vorliegend der 1 0. April 2013, als die Beschwerdefüh rerin ihren ersten Ein satz als Nachhilfelehrerin leistete. Dass die Beschwerdegeg nerin den Zeitraum vom 3. bis zum 9. April 2013 nicht als Beitragszeit ange rechnet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. 4.1

Weiter ist umstritten , ob die Beschwerdeführerin über die

Z.___ bis zum 5. oder bis zum 1 0. Oktober 2012 eine beitragspflichtige Beschä ftigung ausgeübt hat. 4.2

Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Denn der umstrittene Zeit raum vom 6. bis zum 1 0. Oktober 2012 umfasst drei Werktage und umgerech ne t mit dem Faktor 1,4

4,2 Kalendertage bzw. 0,14 Monate. Selbst wenn man diese 0,14 Beitragsmonate zur ausgewiesenen Beitragszeit von 11,827 Monaten hin zurechne n würde ,

würde daher lediglich eine Beitragszeit von 11,967 Monaten

resultieren . Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten wäre diesfalls

auch dann nicht erfüllt, wenn die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die j eweils in Frage stehenden Monats präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv mög lichen Be schäftigungs tage ( BGE 122 V 256 E. 5a) und nicht nach dem vereinfachten Umrechnungsfaktor 1,4 berechnet würde.

Hinsichtlich der Berechnung der Beitragszeit besteht im Übrigen kein Ermessen spielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berechnen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c ). Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten schliesslich

nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführer in auch nicht gel tend gemacht. 4.3

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor liegend keine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. 5.

Die Beschwe rdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits lo senentschädigung ab dem 3 . Juli 2014 somit zu Recht verneint, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, meldete sich a m 3. Juli 2014 beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zu r Arbeitsver mitt lung ( Anmeldebestätigung vom 3. Juli 2014, Urk. 7/1) und stellte gleichen tags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 201

E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset z ungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.

E. 1.2 Gemäss

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnis ses im Laufe des Mona t s ) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zu sam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage - also die Tage, an wel chen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach gegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen die Bei trags tage in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrech nungs faktor von 1,4 verwendet wir d (BGE 122 V 256 E.

2a mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1 ).

E. 1.3 Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbei tsvertrages ge leistet (zum Beispiel

Abrufsarbeitsverhältnisse ), sind alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangegangenen bzw. nachfol gen den Monat nicht gearbeitet wurde. Lediglich Monate, in denen gar nicht ge ar bei tet wurde, gelten nicht als Beitragsmonate ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts

8C_836/2008 vom 2 9. Januar 2009 E.

2.2 und 8C_20/2008 vom 2 6. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen ; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenen ts chädigung, AVIG-Praxis ALE , gültig ab 1. Januar 2015, Ziff. B150a).

Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch im Verlauf eines Monats aufgenommen bzw. beendet wurde, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Auf nahme bzw. bis zur Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV ( Prorati sierung ; AVIG-Praxis ALE , Ziff. B150a). 2.

2.1

Gemäss

der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind

i n der

massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juli 2012 bis zum 2. Juli 2014

folgende beitragspflichtige n

Beschäftigungen der Beschwerdeführerin

nachgewiesen

( Urk. 7/31 und Urk. 2): Z.___

05.07.2012 bis 17.08.20 12 1,494 Monate Z.___

17.09. 20 12 bis 05.10.2012 0,700 Monate A.___ 10.04.2013 bis 31.08.2013 4,700 Monate B.___ 03.02.2014 bis 16 .05.2014 3,446 + 0,047 Monate A.___ 05.02.2014 bis 30.06.2014 4,840 Monate

Gestützt darauf ermittelte die B eschwerdegegneri n

eine Beitrag szeit von total

11,827 Monaten (Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, können nur einmal berücksichti gt werden, vgl. Art. 11 Abs. 4 AVIV ) . 2.2

Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 7/ 6- 30 ) . 3. 3 .1

Umstritten ist

zunächst , o b das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der

A.___ / beim C.___ ab dem 3. oder erst ab dem 1 0. April 2013 als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen ist. 3 .2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit der A.___ /

dem C.___ am 3. April 2013 einen Arbeitsvertrag ab schloss, wo nach sie ab diesem Datu m als Lehrperson für Förder- und Nachhil feunterricht angestellt war . Vereinbart wurde, dass ihre tatsächlich ab gehalte nen Lektionen vergütet werden ( Urk. 7/27). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der A.___ vom 7. A ugust 2014 geht

sodann hervor, dass die Beschwer de führerin seit dem 3. April 2013 in einem ungekündigten Teilzeita r beitsver hält ni s als Lehrperson auf Abruf stand

(Urk. 7/18). Weiter liegen Lohn abrechnungen der A.___ der Monate April bis August 2013 ( Urk. 7/9) und Lektionen- und Honorarblätter des C.___ der Monate April bis August 2013 ( Urk. 7/29) vor , aus denen ersichtlich ist , dass die Beschwerde führerin in den Monaten April bis August 2013 jeweils an ein zelnen Tagen unterrichtet hat . Gemäss dem Lektionen- und Honorarblatt des C.___ Stand Ende April 2013 leistete sie ihre ersten Einsätze am 10., 1 7. und 2 4. April 2013 ( Urk. 7/29/5). 3.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich

auf den Standpunkt, es gehe zwar sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch der Arbeitgeberbescheinigung der A.___

hervor , dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. April 2013 an ge stellt gewesen sei . Dem Lektionen- und Honorarblatt Stand Ende April 2013 sei aber zu entnehmen, dass sie erst am 1 0. April 2013 erstmals effektiv als Nach hilfelehrerin für den C.___ tätig geworden sei und auch nur hier für einen Lohn erhalten habe . Da jedoch lediglich Zeiten, während denen eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde, Beitragszeit generieren könnten, könne die Zeit vom 3. bis zum 9. April 2013 nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 3 ). 3.4

Diese Argumentation ist überzeugend. Die Beschwerdeführerin hat das Arbeits verhältnis mit der A.___ nachweislich erst

im Laufe des Mo nats April 2013 aufgenommen. Damit findet

Art. 11 Abs. 2 AVIV Anwendung, u nd d ie Beitragszeit berechnet sich

erst ab dem Zeitpunkt der A ufnahme der Ar beit (vgl. E. 1.3 ) . Dies war vorliegend der 1 0. April 2013, als die Beschwerdefüh rerin ihren ersten Ein satz als Nachhilfelehrerin leistete. Dass die Beschwerdegeg nerin den Zeitraum vom 3. bis zum 9. April 2013 nicht als Beitragszeit ange rechnet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.

E. 4 ( Antrag vom 3. Juli 2014, Urk. 7/3 ). Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 verneinte die Ar beits losen kasse

des Kantons Zürich (ALK)

eine Anspruchsberechtigung der Ver sicherten ab dem 3. Juli 2014 , da die Rahmenfrist für die Beitrags zeit nicht er füllt sei und auch kein Befreiungsgrund von der Erf üllung der Beitragszeit er sichtlich sei ( Urk. 7/31 ). Die dagegen von der Versicherten am 1 5. September 20 14 erhobene Einsprache ( Urk. 7/33) wies die ALK mit Entscheid vom 1 9. November 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2014 sei zu bejahen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Weiter ist umstritten , ob die Beschwerdeführerin über die

Z.___ bis zum 5. oder bis zum 1 0. Oktober 2012 eine beitragspflichtige Beschä ftigung ausgeübt hat.

E. 4.2 Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Denn der umstrittene Zeit raum vom 6. bis zum 1 0. Oktober 2012 umfasst drei Werktage und umgerech ne t mit dem Faktor 1,4

4,2 Kalendertage bzw. 0,14 Monate. Selbst wenn man diese 0,14 Beitragsmonate zur ausgewiesenen Beitragszeit von 11,827 Monaten hin zurechne n würde ,

würde daher lediglich eine Beitragszeit von 11,967 Monaten

resultieren . Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten wäre diesfalls

auch dann nicht erfüllt, wenn die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die j eweils in Frage stehenden Monats präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv mög lichen Be schäftigungs tage ( BGE 122 V 256 E. 5a) und nicht nach dem vereinfachten Umrechnungsfaktor 1,4 berechnet würde.

Hinsichtlich der Berechnung der Beitragszeit besteht im Übrigen kein Ermessen spielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berechnen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c ). Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten schliesslich

nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführer in auch nicht gel tend gemacht.

E. 4.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor liegend keine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. 5.

Die Beschwe rdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits lo senentschädigung ab dem 3 . Juli 2014 somit zu Recht verneint, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.

E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächli cher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00245 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, meldete sich a m 3. Juli 2014 beim Regiona len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zu r Arbeitsver mitt lung ( Anmeldebestätigung vom 3. Juli 2014, Urk. 7/1) und stellte gleichen tags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 201 4 ( Antrag vom 3. Juli 2014, Urk. 7/3 ). Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 verneinte die Ar beits losen kasse

des Kantons Zürich (ALK)

eine Anspruchsberechtigung der Ver sicherten ab dem 3. Juli 2014 , da die Rahmenfrist für die Beitrags zeit nicht er füllt sei und auch kein Befreiungsgrund von der Erf üllung der Beitragszeit er sichtlich sei ( Urk. 7/31 ). Die dagegen von der Versicherten am 1 5. September 20 14 erhobene Einsprache ( Urk. 7/33) wies die ALK mit Entscheid vom 1 9. November 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2014 sei zu bejahen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 9. Januar 2015 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset z ungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächli cher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 1.2

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnis ses im Laufe des Mona t s ) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zu sam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage - also die Tage, an wel chen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach gegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen die Bei trags tage in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrech nungs faktor von 1,4 verwendet wir d (BGE 122 V 256 E.

2a mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1 ). 1.3

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbei tsvertrages ge leistet (zum Beispiel

Abrufsarbeitsverhältnisse ), sind alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangegangenen bzw. nachfol gen den Monat nicht gearbeitet wurde. Lediglich Monate, in denen gar nicht ge ar bei tet wurde, gelten nicht als Beitragsmonate ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts

8C_836/2008 vom 2 9. Januar 2009 E.

2.2 und 8C_20/2008 vom 2 6. August 2008 E. 4.1, je mit Hinweisen ; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirt schaft über die Arbeitslosenen ts chädigung, AVIG-Praxis ALE , gültig ab 1. Januar 2015, Ziff. B150a).

Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch im Verlauf eines Monats aufgenommen bzw. beendet wurde, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Auf nahme bzw. bis zur Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV ( Prorati sierung ; AVIG-Praxis ALE , Ziff. B150a). 2.

2.1

Gemäss

der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind

i n der

massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juli 2012 bis zum 2. Juli 2014

folgende beitragspflichtige n

Beschäftigungen der Beschwerdeführerin

nachgewiesen

( Urk. 7/31 und Urk. 2): Z.___

05.07.2012 bis 17.08.20 12 1,494 Monate Z.___

17.09. 20 12 bis 05.10.2012 0,700 Monate A.___ 10.04.2013 bis 31.08.2013 4,700 Monate B.___ 03.02.2014 bis 16 .05.2014 3,446 + 0,047 Monate A.___ 05.02.2014 bis 30.06.2014 4,840 Monate

Gestützt darauf ermittelte die B eschwerdegegneri n

eine Beitrag szeit von total

11,827 Monaten (Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, können nur einmal berücksichti gt werden, vgl. Art. 11 Abs. 4 AVIV ) . 2.2

Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 7/ 6- 30 ) . 3. 3 .1

Umstritten ist

zunächst , o b das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der

A.___ / beim C.___ ab dem 3. oder erst ab dem 1 0. April 2013 als beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen ist. 3 .2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit der A.___ /

dem C.___ am 3. April 2013 einen Arbeitsvertrag ab schloss, wo nach sie ab diesem Datu m als Lehrperson für Förder- und Nachhil feunterricht angestellt war . Vereinbart wurde, dass ihre tatsächlich ab gehalte nen Lektionen vergütet werden ( Urk. 7/27). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der A.___ vom 7. A ugust 2014 geht

sodann hervor, dass die Beschwer de führerin seit dem 3. April 2013 in einem ungekündigten Teilzeita r beitsver hält ni s als Lehrperson auf Abruf stand

(Urk. 7/18). Weiter liegen Lohn abrechnungen der A.___ der Monate April bis August 2013 ( Urk. 7/9) und Lektionen- und Honorarblätter des C.___ der Monate April bis August 2013 ( Urk. 7/29) vor , aus denen ersichtlich ist , dass die Beschwerde führerin in den Monaten April bis August 2013 jeweils an ein zelnen Tagen unterrichtet hat . Gemäss dem Lektionen- und Honorarblatt des C.___ Stand Ende April 2013 leistete sie ihre ersten Einsätze am 10., 1 7. und 2 4. April 2013 ( Urk. 7/29/5). 3.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich

auf den Standpunkt, es gehe zwar sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch der Arbeitgeberbescheinigung der A.___

hervor , dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. April 2013 an ge stellt gewesen sei . Dem Lektionen- und Honorarblatt Stand Ende April 2013 sei aber zu entnehmen, dass sie erst am 1 0. April 2013 erstmals effektiv als Nach hilfelehrerin für den C.___ tätig geworden sei und auch nur hier für einen Lohn erhalten habe . Da jedoch lediglich Zeiten, während denen eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde, Beitragszeit generieren könnten, könne die Zeit vom 3. bis zum 9. April 2013 nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 3 ). 3.4

Diese Argumentation ist überzeugend. Die Beschwerdeführerin hat das Arbeits verhältnis mit der A.___ nachweislich erst

im Laufe des Mo nats April 2013 aufgenommen. Damit findet

Art. 11 Abs. 2 AVIV Anwendung, u nd d ie Beitragszeit berechnet sich

erst ab dem Zeitpunkt der A ufnahme der Ar beit (vgl. E. 1.3 ) . Dies war vorliegend der 1 0. April 2013, als die Beschwerdefüh rerin ihren ersten Ein satz als Nachhilfelehrerin leistete. Dass die Beschwerdegeg nerin den Zeitraum vom 3. bis zum 9. April 2013 nicht als Beitragszeit ange rechnet hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. 4.1

Weiter ist umstritten , ob die Beschwerdeführerin über die

Z.___ bis zum 5. oder bis zum 1 0. Oktober 2012 eine beitragspflichtige Beschä ftigung ausgeübt hat. 4.2

Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Denn der umstrittene Zeit raum vom 6. bis zum 1 0. Oktober 2012 umfasst drei Werktage und umgerech ne t mit dem Faktor 1,4

4,2 Kalendertage bzw. 0,14 Monate. Selbst wenn man diese 0,14 Beitragsmonate zur ausgewiesenen Beitragszeit von 11,827 Monaten hin zurechne n würde ,

würde daher lediglich eine Beitragszeit von 11,967 Monaten

resultieren . Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten wäre diesfalls

auch dann nicht erfüllt, wenn die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die j eweils in Frage stehenden Monats präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv mög lichen Be schäftigungs tage ( BGE 122 V 256 E. 5a) und nicht nach dem vereinfachten Umrechnungsfaktor 1,4 berechnet würde.

Hinsichtlich der Berechnung der Beitragszeit besteht im Übrigen kein Ermessen spielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berechnen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c ). Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten schliesslich

nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführer in auch nicht gel tend gemacht. 4.3

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor liegend keine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. 5.

Die Beschwe rdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits lo senentschädigung ab dem 3 . Juli 2014 somit zu Recht verneint, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl