Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, war seit dem 1. Januar 2009 als Projekt leiter/Bauführer mit einem Monatslohn von Fr. 7‘950.-- brutto bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/15 S. 1, Urk. 7/14 Ziff. 3-5 und 10). 1.2
Der Versicherte mahnte die Y.___
m it
Schreiben vom 2. November 2013, nachdem er den Lohn für Oktober 2013 nicht er halten ha tt e . Am 5. Dezember 2013 mahnt e er die ausstehenden Löhne der Mo nate Oktober und November 201 3. Am 1 9. D ezember 2013 forderte er die Ar beitgeberin auf, ihm die ausstehenden Löhne der Monate Oktober bis Dezemb er 2013 inklusive des 1 3. Monatslohn es zu überweisen (Urk. 7/6) . Nach dem 7. Januar 2014 stellte der Versicherte seine Arbeit ein (Urk. 7/14 Ziff. 7). Mit eingeschriebener Zah lungs aufforderung vom 2 2. Januar 2014 setzte er der früheren Arbeitgeberin ein e letzte Frist zur Bezahlung der Ausstände bis zum 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/6).
Am 2 2. April 2014 stellte der Versicherte das Betreibungsbegehren (Urk. 7/3 Beilage 7). Nachdem am 6. Mai 2014 der Konkurs über die Y.___ eröffnet worden war, reichte der Versicherte am 1 5. Mai 2014
beim Kon kursamt Z.___
eine F orderung gegen die Y.___
in Höhe von Fr. 36‘600.-- ein (Urk. 7/16). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 7. August 2014 mangels Aktiven eingestellt und die Ge sell schaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 12 Ziff. 5 und 6). 1.3
Am 2. Juni 2014 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 7/14).
Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/ 8). Die dagegen am 1 0. Juli 2014 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Ar beits losenkasse des Kantons Zürich mit Ent s cheid vom 1 9. Nov ember 2014 (Urk. 7/1 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. November 2014 (Urk.
2) erhob der Ver sicherte am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 28‘885.50 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rung en für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Kon kurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine An sprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56
E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17.
Juli
2014 E.
6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver wei gerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor der nis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitneh me r n
zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den je weiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1) 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob er seiner Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies. Sie legte im ang efochtenen Einsprache entscheid (Urk.
2) dar,
es spreche für den Beschwerdeführer, dass er den aus stehen den Lohn für den Oktober 2013 bereits mit Schreiben vom 2. November 2013 gemahnt habe und er die Arbeitgeberin ersucht habe, den Lohn so schnell wie möglich zu überweisen . Er müsse sich aber den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er ausser den Mahnschreiben an die Arbeitgeberin bis zum Betrei bungsbegehren vom 2 2. April 2014 keine weiteren Schritte unternommen habe, um die Lohnbetreffnisse einzufordern. Von der ersten Mahnung vom 2. Novem ber 2013 bis zum Stellen des Betreibungsbegehrens seien knapp sechs Monate vergangen (S.
3 E.
3). Die Lohnausstände seien als existenzgefährdend zu quali fizieren gewesen . Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wäre der Be schwerde führer gehalten gewesen, diese vehement und konsequent einzufor dern. Dadurch, dass er nach dem vierten Mahnschreiben weitere drei Monate zugewartet habe, ehe er die Betreibung gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe, habe er aus Sicht der Arbeitslosenkasse g robfahrlässig gehandelt (S. 4 E. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Ausmass der vorausgesetzten Schaden minderungspflicht richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vom Ar beitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des be stehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung oder eine Klage einreiche. Er habe jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitge ber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (Urk. 1 S.
6 Ziff. 9).
Er habe noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmissverständliche schriftliche Zeichen gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin gesetzt, aus de nen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderungen zu erkennen gewesen sei. Damit habe von ihm gerade bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht verlangt werden können, dass er zusätzlich noch eine Betreibung gegen seine Arbeitgeberin ein leite. Zudem würden Mahnungen in Schriftform bereits als „rechtliche Schritte“ gelten. Weiter könne auch nicht gesagt werden, dass er damals konkret mit ei nem Lohnverlust habe rechnen müssen. Dafür hätten keine tatsächlichen An haltspunkte bestanden. Solche würden von der Beschwerdegegnerin auch nicht genannt (Urk. 1 S. 7 f. lit . a und b). Er habe zudem nicht längere Zeit bis zur Ein leitung der Betreibung zugewartet, sondern nur zwei Monate und 22 Tage nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist (Urk. 1 S. 8 lit . c). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer mahnte die Y.___ mit Schreiben vom 2. November, 5. Dezember und vom 1 9. Dezember 2013 für die aufgelau fe nen ausstehenden Löhne der Monate Oktober bis Dezember 2013 inklusive des 1 3. Monatslohn es (Urk. 7/6). I m Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 erwähnte der Beschwerdeführer zudem eine persönliche Besprechung mit de r Arbeitge ber in . Dabei sei ihm versprochen worden, dass die ausstehenden Löhne sofort be zahlt würden, sicher noch vor Weihnachten 201 3. Weiter
erwähnte er, dass er wegen der Ausstände einen Kredit habe aufnehmen müssen, den er bis Weih nach ten zurückbezahlen müsse.
Der Beschwerdeführer stellte seine Arbeit für die Y.___ nach dem 7. Januar 2014 ein (Urk. 7/14 Ziff. 7, Urk. 7/9). Mit eingeschriebener Mahnung vom 2 2. Januar 2014 setzte er der Arbeitgeberin eine letzte Frist zur Bezahlung der Aus stände bis zum 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/6). Am 2 2. April 2014 stellte er für offene Forderungen gegen die Y.___ in Höhe von Fr. 34’00 0 .-- das Betreibungsbegehren (Urk. 7/3 Beilage 7). Am 6. Mai 2014 wurde der Konkurs über die Y.___ eröffnet (Urk. 7/3 Bei lage 8). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 1 5. Mai 2014 eine Forde rung gegen die Y.___
in Höhe von Fr. 36‘600.-- im Kon kurs ein (Urk. 7/7). 3.2
Gemäss der Bundesrichterlichen Rechtsprechung kann es nicht Sache der ver sicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Rea lisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinn voll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach kommen (BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschrie be nen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E.
3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz ent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quen te und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E.
3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdig keit
(Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die
Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstreng ungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er den ausstehenden Lohn für Oktober 2013 umgehend am
2. November 2013 schriftlich mahnte . In der Folge häuften sich die
Ausstände
bis und mit dem Lohn für
D ezember 2013
und dem 1 3. Monatslohn aber
weiter an . Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass d i e Arbeitgeber in mit blossen Mahnungen nicht zur Bezahlung der Aus stände zu bewegen war, nachdem diese auch eine mündliche Zusicherung, wo nach die ausstehenden Löhne noch vor Weihnachten 2013 beglichen werden sollten, nicht eingehalten hat. In dieser Situation war mit einem Verlust der Lohnforderungen zu rechnen, da es mit einem weiteren Zuwarten immer schwie ri ger werden würde, die Ausstände noch erhältlich zu machen. Zudem handelte es sich um erhebliche Ausstände, die den Beschwerdeführer in seiner Existenz bedrohten, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 4 E. 3) . Spätestens nach dem 7. Januar 2014, als der Beschwerdeführer seine Ar beit bei der Y.___ eingestellt hatte, war ein weiteres Zu warten nicht länger gerechtfertigt und erweist sich die erneute Zahlungsauffor derung vom 2 2. Januar 2014 als nicht erfolgsversprechend.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Arbeitgeberin in Zahlungs schwierigkeiten befand und mit einem Verlust der Forderungen zu rechnen war, ist darin zu sehen, dass die eingeschriebene Mahnung vom 2 2. Januar 2014 von der Arbeitgeb erin nicht abgeholt worden ist (Urk. 7/13). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer das weitere Zuwarten von drei Monaten nach der letzten Mahnung vom 2 2. Januar 2014 beziehungsweise von mehr als drei Monaten seit der Niederlegung der Arbeit am 7. Januar 2014 vorwerfen lassen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts C 235/04 vom 2 3. Dezember 2005 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundes gericht hatte in jenem Entscheid festgehalten, dass, wenn im Einzelfall in ge rechtfer tigter Weise auf durchgreifendere Massnahm en eine Zeitlang verzichtet wird, dies zumindest dann nicht eine mangelnde Erfüllung der Pflicht zur An spruchswahrung bedeutet, wenn mit geeigneten, in der jeweiligen Situation er folgsversprechenden Vorgehensweisen wie Verhandlungen, der Arbeitgeber zur Begleichung der Lohnausstände gebracht wird (E. 3.4). Vorliegend erwies sich Ende Dezember 2013 ein weiteres Zuwarten be ziehungsweise eine weitere Mah nung der Arbeitgeberin als nicht erfolgsverspre chend .
Das weitere Zuwarten des Beschwerdeführers ist daher als schweres Verschulden zu qualifizieren. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem 7. Januar 2014 bis zur Einleitung der Betreibung gegen seine frühere Arbeitgeberin am 2 2. April 2014 i n grobfahrlässiger Weise mit weiteren Schritten zur Durchset zung der offenen Lohnforderungen zugewartet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung dem zufolge zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Brantschen - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 3. Monatslohn es zu überweisen (Urk. 7/6) . Nach dem 7. Januar 2014 stellte der Versicherte seine Arbeit ein (Urk. 7/14 Ziff. 7). Mit eingeschriebener Zah lungs aufforderung vom 2 2. Januar 2014 setzte er der früheren Arbeitgeberin ein e letzte Frist zur Bezahlung der Ausstände bis zum 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/6).
Am 2 2. April 2014 stellte der Versicherte das Betreibungsbegehren (Urk. 7/3 Beilage 7). Nachdem am 6. Mai 2014 der Konkurs über die Y.___ eröffnet worden war, reichte der Versicherte am 1 5. Mai 2014
beim Kon kursamt Z.___
eine F orderung gegen die Y.___
in Höhe von Fr. 36‘600.-- ein (Urk. 7/16). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 7. August 2014 mangels Aktiven eingestellt und die Ge sell schaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 12 Ziff.
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rung en für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Kon kurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine An sprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56
E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17.
Juli
2014 E.
6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver wei gerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor der nis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitneh me r n
zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den je weiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1) 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob er seiner Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies. Sie legte im ang efochtenen Einsprache entscheid (Urk.
2) dar,
es spreche für den Beschwerdeführer, dass er den aus stehen den Lohn für den Oktober 2013 bereits mit Schreiben vom 2. November 2013 gemahnt habe und er die Arbeitgeberin ersucht habe, den Lohn so schnell wie möglich zu überweisen . Er müsse sich aber den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er ausser den Mahnschreiben an die Arbeitgeberin bis zum Betrei bungsbegehren vom 2 2. April 2014 keine weiteren Schritte unternommen habe, um die Lohnbetreffnisse einzufordern. Von der ersten Mahnung vom 2. Novem ber 2013 bis zum Stellen des Betreibungsbegehrens seien knapp sechs Monate vergangen (S.
3 E.
3). Die Lohnausstände seien als existenzgefährdend zu quali fizieren gewesen . Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wäre der Be schwerde führer gehalten gewesen, diese vehement und konsequent einzufor dern. Dadurch, dass er nach dem vierten Mahnschreiben weitere drei Monate zugewartet habe, ehe er die Betreibung gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe, habe er aus Sicht der Arbeitslosenkasse g robfahrlässig gehandelt (S. 4 E. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Ausmass der vorausgesetzten Schaden minderungspflicht richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vom Ar beitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des be stehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung oder eine Klage einreiche. Er habe jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitge ber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (Urk. 1 S.
6 Ziff. 9).
Er habe noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmissverständliche schriftliche Zeichen gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin gesetzt, aus de nen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderungen zu erkennen gewesen sei. Damit habe von ihm gerade bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht verlangt werden können, dass er zusätzlich noch eine Betreibung gegen seine Arbeitgeberin ein leite. Zudem würden Mahnungen in Schriftform bereits als „rechtliche Schritte“ gelten. Weiter könne auch nicht gesagt werden, dass er damals konkret mit ei nem Lohnverlust habe rechnen müssen. Dafür hätten keine tatsächlichen An haltspunkte bestanden. Solche würden von der Beschwerdegegnerin auch nicht genannt (Urk. 1 S. 7 f. lit . a und b). Er habe zudem nicht längere Zeit bis zur Ein leitung der Betreibung zugewartet, sondern nur zwei Monate und 22 Tage nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist (Urk. 1 S. 8 lit . c). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer mahnte die Y.___ mit Schreiben vom 2. November, 5. Dezember und vom 1 9. Dezember 2013 für die aufgelau fe nen ausstehenden Löhne der Monate Oktober bis Dezember 2013 inklusive des 1 3. Monatslohn es (Urk. 7/6). I m Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 erwähnte der Beschwerdeführer zudem eine persönliche Besprechung mit de r Arbeitge ber in . Dabei sei ihm versprochen worden, dass die ausstehenden Löhne sofort be zahlt würden, sicher noch vor Weihnachten 201 3. Weiter
erwähnte er, dass er wegen der Ausstände einen Kredit habe aufnehmen müssen, den er bis Weih nach ten zurückbezahlen müsse.
Der Beschwerdeführer stellte seine Arbeit für die Y.___ nach dem 7. Januar 2014 ein (Urk. 7/14 Ziff. 7, Urk. 7/9). Mit eingeschriebener Mahnung vom 2 2. Januar 2014 setzte er der Arbeitgeberin eine letzte Frist zur Bezahlung der Aus stände bis zum 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/6). Am 2 2. April 2014 stellte er für offene Forderungen gegen die Y.___ in Höhe von Fr. 34’00 0 .-- das Betreibungsbegehren (Urk. 7/3 Beilage 7). Am 6. Mai 2014 wurde der Konkurs über die Y.___ eröffnet (Urk. 7/3 Bei lage 8). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 1 5. Mai 2014 eine Forde rung gegen die Y.___
in Höhe von Fr. 36‘600.-- im Kon kurs ein (Urk. 7/7). 3.2
Gemäss der Bundesrichterlichen Rechtsprechung kann es nicht Sache der ver sicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Rea lisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinn voll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach kommen (BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschrie be nen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E.
3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz ent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quen te und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E.
3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdig keit
(Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die
Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstreng ungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er den ausstehenden Lohn für Oktober 2013 umgehend am
2. November 2013 schriftlich mahnte . In der Folge häuften sich die
Ausstände
bis und mit dem Lohn für
D ezember 2013
und dem 1 3. Monatslohn aber
weiter an . Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass d i e Arbeitgeber in mit blossen Mahnungen nicht zur Bezahlung der Aus stände zu bewegen war, nachdem diese auch eine mündliche Zusicherung, wo nach die ausstehenden Löhne noch vor Weihnachten 2013 beglichen werden sollten, nicht eingehalten hat. In dieser Situation war mit einem Verlust der Lohnforderungen zu rechnen, da es mit einem weiteren Zuwarten immer schwie ri ger werden würde, die Ausstände noch erhältlich zu machen. Zudem handelte es sich um erhebliche Ausstände, die den Beschwerdeführer in seiner Existenz bedrohten, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 4 E. 3) . Spätestens nach dem 7. Januar 2014, als der Beschwerdeführer seine Ar beit bei der Y.___ eingestellt hatte, war ein weiteres Zu warten nicht länger gerechtfertigt und erweist sich die erneute Zahlungsauffor derung vom 2 2. Januar 2014 als nicht erfolgsversprechend.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Arbeitgeberin in Zahlungs schwierigkeiten befand und mit einem Verlust der Forderungen zu rechnen war, ist darin zu sehen, dass die eingeschriebene Mahnung vom 2 2. Januar 2014 von der Arbeitgeb erin nicht abgeholt worden ist (Urk. 7/13). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer das weitere Zuwarten von drei Monaten nach der letzten Mahnung vom 2 2. Januar 2014 beziehungsweise von mehr als drei Monaten seit der Niederlegung der Arbeit am 7. Januar 2014 vorwerfen lassen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts C 235/04 vom 2 3. Dezember 2005 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundes gericht hatte in jenem Entscheid festgehalten, dass, wenn im Einzelfall in ge rechtfer tigter Weise auf durchgreifendere Massnahm en eine Zeitlang verzichtet wird, dies zumindest dann nicht eine mangelnde Erfüllung der Pflicht zur An spruchswahrung bedeutet, wenn mit geeigneten, in der jeweiligen Situation er folgsversprechenden Vorgehensweisen wie Verhandlungen, der Arbeitgeber zur Begleichung der Lohnausstände gebracht wird (E. 3.4). Vorliegend erwies sich Ende Dezember 2013 ein weiteres Zuwarten be ziehungsweise eine weitere Mah nung der Arbeitgeberin als nicht erfolgsverspre chend .
Das weitere Zuwarten des Beschwerdeführers ist daher als schweres Verschulden zu qualifizieren. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem 7. Januar 2014 bis zur Einleitung der Betreibung gegen seine frühere Arbeitgeberin am 2 2. April 2014 i n grobfahrlässiger Weise mit weiteren Schritten zur Durchset zung der offenen Lohnforderungen zugewartet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung dem zufolge zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Brantschen - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 5 und 6).
E. 8 ). Die dagegen am 1 0. Juli 2014 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Ar beits losenkasse des Kantons Zürich mit Ent s cheid vom 1 9. Nov ember 2014 (Urk. 7/1 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. November 2014 (Urk.
2) erhob der Ver sicherte am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 28‘885.50 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00240 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
11. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, war seit dem 1. Januar 2009 als Projekt leiter/Bauführer mit einem Monatslohn von Fr. 7‘950.-- brutto bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/15 S. 1, Urk. 7/14 Ziff. 3-5 und 10). 1.2
Der Versicherte mahnte die Y.___
m it
Schreiben vom 2. November 2013, nachdem er den Lohn für Oktober 2013 nicht er halten ha tt e . Am 5. Dezember 2013 mahnt e er die ausstehenden Löhne der Mo nate Oktober und November 201 3. Am 1 9. D ezember 2013 forderte er die Ar beitgeberin auf, ihm die ausstehenden Löhne der Monate Oktober bis Dezemb er 2013 inklusive des 1 3. Monatslohn es zu überweisen (Urk. 7/6) . Nach dem 7. Januar 2014 stellte der Versicherte seine Arbeit ein (Urk. 7/14 Ziff. 7). Mit eingeschriebener Zah lungs aufforderung vom 2 2. Januar 2014 setzte er der früheren Arbeitgeberin ein e letzte Frist zur Bezahlung der Ausstände bis zum 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/6).
Am 2 2. April 2014 stellte der Versicherte das Betreibungsbegehren (Urk. 7/3 Beilage 7). Nachdem am 6. Mai 2014 der Konkurs über die Y.___ eröffnet worden war, reichte der Versicherte am 1 5. Mai 2014
beim Kon kursamt Z.___
eine F orderung gegen die Y.___
in Höhe von Fr. 36‘600.-- ein (Urk. 7/16). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 7. August 2014 mangels Aktiven eingestellt und die Ge sell schaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 12 Ziff. 5 und 6). 1.3
Am 2. Juni 2014 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 7/14).
Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/ 8). Die dagegen am 1 0. Juli 2014 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Ar beits losenkasse des Kantons Zürich mit Ent s cheid vom 1 9. Nov ember 2014 (Urk. 7/1 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. November 2014 (Urk.
2) erhob der Ver sicherte am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 28‘885.50 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rung en für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Kon kurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine An sprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56
E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17.
Juli
2014 E.
6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver wei gerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor der nis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitneh me r n
zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den je weiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1) 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenz entschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob er seiner Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies. Sie legte im ang efochtenen Einsprache entscheid (Urk.
2) dar,
es spreche für den Beschwerdeführer, dass er den aus stehen den Lohn für den Oktober 2013 bereits mit Schreiben vom 2. November 2013 gemahnt habe und er die Arbeitgeberin ersucht habe, den Lohn so schnell wie möglich zu überweisen . Er müsse sich aber den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er ausser den Mahnschreiben an die Arbeitgeberin bis zum Betrei bungsbegehren vom 2 2. April 2014 keine weiteren Schritte unternommen habe, um die Lohnbetreffnisse einzufordern. Von der ersten Mahnung vom 2. Novem ber 2013 bis zum Stellen des Betreibungsbegehrens seien knapp sechs Monate vergangen (S.
3 E.
3). Die Lohnausstände seien als existenzgefährdend zu quali fizieren gewesen . Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wäre der Be schwerde führer gehalten gewesen, diese vehement und konsequent einzufor dern. Dadurch, dass er nach dem vierten Mahnschreiben weitere drei Monate zugewartet habe, ehe er die Betreibung gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe, habe er aus Sicht der Arbeitslosenkasse g robfahrlässig gehandelt (S. 4 E. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Ausmass der vorausgesetzten Schaden minderungspflicht richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vom Ar beitnehmer werde in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des be stehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung oder eine Klage einreiche. Er habe jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitge ber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (Urk. 1 S.
6 Ziff. 9).
Er habe noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmissverständliche schriftliche Zeichen gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin gesetzt, aus de nen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderungen zu erkennen gewesen sei. Damit habe von ihm gerade bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht verlangt werden können, dass er zusätzlich noch eine Betreibung gegen seine Arbeitgeberin ein leite. Zudem würden Mahnungen in Schriftform bereits als „rechtliche Schritte“ gelten. Weiter könne auch nicht gesagt werden, dass er damals konkret mit ei nem Lohnverlust habe rechnen müssen. Dafür hätten keine tatsächlichen An haltspunkte bestanden. Solche würden von der Beschwerdegegnerin auch nicht genannt (Urk. 1 S. 7 f. lit . a und b). Er habe zudem nicht längere Zeit bis zur Ein leitung der Betreibung zugewartet, sondern nur zwei Monate und 22 Tage nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist (Urk. 1 S. 8 lit . c). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer mahnte die Y.___ mit Schreiben vom 2. November, 5. Dezember und vom 1 9. Dezember 2013 für die aufgelau fe nen ausstehenden Löhne der Monate Oktober bis Dezember 2013 inklusive des 1 3. Monatslohn es (Urk. 7/6). I m Schreiben vom 1 9. Dezember 2013 erwähnte der Beschwerdeführer zudem eine persönliche Besprechung mit de r Arbeitge ber in . Dabei sei ihm versprochen worden, dass die ausstehenden Löhne sofort be zahlt würden, sicher noch vor Weihnachten 201 3. Weiter
erwähnte er, dass er wegen der Ausstände einen Kredit habe aufnehmen müssen, den er bis Weih nach ten zurückbezahlen müsse.
Der Beschwerdeführer stellte seine Arbeit für die Y.___ nach dem 7. Januar 2014 ein (Urk. 7/14 Ziff. 7, Urk. 7/9). Mit eingeschriebener Mahnung vom 2 2. Januar 2014 setzte er der Arbeitgeberin eine letzte Frist zur Bezahlung der Aus stände bis zum 2 8. Januar 2014 (Urk. 7/6). Am 2 2. April 2014 stellte er für offene Forderungen gegen die Y.___ in Höhe von Fr. 34’00 0 .-- das Betreibungsbegehren (Urk. 7/3 Beilage 7). Am 6. Mai 2014 wurde der Konkurs über die Y.___ eröffnet (Urk. 7/3 Bei lage 8). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 1 5. Mai 2014 eine Forde rung gegen die Y.___
in Höhe von Fr. 36‘600.-- im Kon kurs ein (Urk. 7/7). 3.2
Gemäss der Bundesrichterlichen Rechtsprechung kann es nicht Sache der ver sicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Rea lisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinn voll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach kommen (BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschrie be nen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E.
3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz ent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quen te und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E.
3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdig keit
(Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs ansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die
Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstreng ungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er den ausstehenden Lohn für Oktober 2013 umgehend am
2. November 2013 schriftlich mahnte . In der Folge häuften sich die
Ausstände
bis und mit dem Lohn für
D ezember 2013
und dem 1 3. Monatslohn aber
weiter an . Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass d i e Arbeitgeber in mit blossen Mahnungen nicht zur Bezahlung der Aus stände zu bewegen war, nachdem diese auch eine mündliche Zusicherung, wo nach die ausstehenden Löhne noch vor Weihnachten 2013 beglichen werden sollten, nicht eingehalten hat. In dieser Situation war mit einem Verlust der Lohnforderungen zu rechnen, da es mit einem weiteren Zuwarten immer schwie ri ger werden würde, die Ausstände noch erhältlich zu machen. Zudem handelte es sich um erhebliche Ausstände, die den Beschwerdeführer in seiner Existenz bedrohten, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 4 E. 3) . Spätestens nach dem 7. Januar 2014, als der Beschwerdeführer seine Ar beit bei der Y.___ eingestellt hatte, war ein weiteres Zu warten nicht länger gerechtfertigt und erweist sich die erneute Zahlungsauffor derung vom 2 2. Januar 2014 als nicht erfolgsversprechend.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Arbeitgeberin in Zahlungs schwierigkeiten befand und mit einem Verlust der Forderungen zu rechnen war, ist darin zu sehen, dass die eingeschriebene Mahnung vom 2 2. Januar 2014 von der Arbeitgeb erin nicht abgeholt worden ist (Urk. 7/13). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer das weitere Zuwarten von drei Monaten nach der letzten Mahnung vom 2 2. Januar 2014 beziehungsweise von mehr als drei Monaten seit der Niederlegung der Arbeit am 7. Januar 2014 vorwerfen lassen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts C 235/04 vom 2 3. Dezember 2005 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundes gericht hatte in jenem Entscheid festgehalten, dass, wenn im Einzelfall in ge rechtfer tigter Weise auf durchgreifendere Massnahm en eine Zeitlang verzichtet wird, dies zumindest dann nicht eine mangelnde Erfüllung der Pflicht zur An spruchswahrung bedeutet, wenn mit geeigneten, in der jeweiligen Situation er folgsversprechenden Vorgehensweisen wie Verhandlungen, der Arbeitgeber zur Begleichung der Lohnausstände gebracht wird (E. 3.4). Vorliegend erwies sich Ende Dezember 2013 ein weiteres Zuwarten be ziehungsweise eine weitere Mah nung der Arbeitgeberin als nicht erfolgsverspre chend .
Das weitere Zuwarten des Beschwerdeführers ist daher als schweres Verschulden zu qualifizieren. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem 7. Januar 2014 bis zur Einleitung der Betreibung gegen seine frühere Arbeitgeberin am 2 2. April 2014 i n grobfahrlässiger Weise mit weiteren Schritten zur Durchset zung der offenen Lohnforderungen zugewartet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung dem zufolge zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Brantschen - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger