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AL.2014.00236

Bei nicht bloss vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht aus AVIG 28, sondern gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss ATSG 70 iVm AVIG 15; die Vorleistungspflicht besteht dabei nicht voraussetzungslos, sondern setzt Vermittlungsfähigkeit voraus

Zürich SozVersG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, arbeitete seit September 2001 vollzeitlich als Mit arbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft Z.___ (Urk. 7/13).

Ab dem 2 4. Juni 2013 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder bis am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/3 = Urk. 7/19 = Urk. 7/29 = Urk. 7/32 Ziff. 18, Urk. 7/4; Urk. 7/26, Urk. 7/37) . A m 1 1. Dezem ber 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/42).

Am 2 4. Dezember 2013 löste die Arbeitge berin das Arbeits verhältnis nach Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit per Ende März 2014 auf (Urk. 7/6 = Urk. 7/21 = Urk. 7/31 = Urk. 7/34).

Am 7. April 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 1 4. Mai 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 verneinte d as Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch de s Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom

7. April bis und mit 6. Mai 2014 mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 5) . Die vom Versicherten dagegen am 2 8. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 43 = Urk. 3/ 2) wies es mit Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 (Urk. 7/ 46 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1) . Mit Be schwe r de antwort vom

8. Januar 2015, welche de m Versicherten am 1 6. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte d as Amt für Wirt schaft und Arbeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit

Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).

Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfä hig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % e ines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 der Verordnung über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 120 V 385

E. 4c/ aa) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (min destens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3

Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von

Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von

Art. 15 Abs. 2 AVIG . Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi che rung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Be tracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von

Art. 15

Abs. 2 AVIG . Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG massgebendes

Abgrenzungs kriterium . Unter Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dau ernde und er hebliche Beeinträchtigung der Arbeits- un d Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne in validisierend wir ken muss (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, N 280) . 1.4

Nach

Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Be rück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könn te. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähig keit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztli che Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (auch als "Neubehinderter" bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Ren tenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der In validenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach

Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungs fähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2) .

D ie Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten wird somit vermutet, wenn die ver sicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Damit stellt Art. 15 Abs. 2 AVIG an ein Element der Vermittlungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) ge ring ere Anforderungen und sichert den Behinderten ihre Anspruchsberechti gung im System der ALV (Nussbaumer N 279) . Zu prüfen ist dabei die Vermit telbarkeit unter Berücksichtigung d er Behinderung, weshalb nur Einsatzmög lichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitli chen Leistungs defizite Rücksicht genommen wird (N ussbaumer N 281). 1.5

Gemäss

Art. 28 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht od er nur vermindert arbeits- und v ermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld. Die ses dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Versicher ten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit gemäss

Art. 42 AVIV innert einer Woche seit deren Be ginn der zuständigen Amtsstelle melden, andernfalls sie ihren Tag geldanspruch ver lieren. 1.6

Art. 70 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung ver langen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversiche rungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversi cherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss

Art. 70 Abs. 2

lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Ar beits losenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die In va lidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (BGE 136 V 95 E. 5.3) . 1.7

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E.

7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 ATSG nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Voraussetzung gelte, dass die versicherte Person die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbeson dere auch jene der Vermittlungsfähigkeit, erfülle. Bei einer nicht offensichtlich vermitt lungs unfähigen und bei der Invalidenversicherung angemeldeten versi cherten Per son sei die Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versiche run g voraussetzungslos anzunehmen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerde führer gemäss Arztzeugnis in der fraglichen Zeit zu 100 % arbeits unfähig sei, und dies habe er dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ge genüber auch selber so angegeben. Gemäss AVIG-Praxis sei er damit aber auf grund des schlüssigen Arztzeugnisses und mangels einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % offensichtlich vermittlungsunfähig (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei der obligatorischen Online-In formationsplattform dahingehend informiert werde, dass die Arbeitslosenkasse bei Krankheit maximal 30 Kalendertage bei ununterbrochener Krankheit be zahle. Nirgends stehe, dass diese bei gleichzeitiger Anmeldung bei der Invali denver sicherung im ersten Monat nicht bezahlt würden; man werde darüber ungenü gend aufgeklärt. Zudem forderten aufgrund der Schadenminderungs pflicht grund sätzlich alle Krankentaggeldversicherer zur Anmeldung bei der In validen ver sicherung auf, man habe hier keine Wahl. Auch mache es keinen Sinn, zwischen Versicherten zu unterscheiden, die sich bei der Invalidenversi cherung angemeldet hätten, und solche n, die dies nicht getan hätten; es würden Ver sicherte benachteiligt, die aufgefordert würden, sich bei der Invali denver siche rung anzumelden. Gemäss Art. 28 AIVG bestehe bei vorübergehend fehlender Ar beitsfähigkeit Anspruch auf das volle Taggeld. E r sei nicht offen sichtlich vermittlungsunfähig, bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe daher als vermittlungsfähig zu gelten, bis die Invalidenversicherung ent scheide. Im April 2014 sei der Entscheid der Krankentaggeldversicherung noch ausstehend gewesen. Diese habe aufgrund ärztlicher Berichte dann rückwirkend entschie den, keine Krankentaggelder mehr auszurichten. Somit sei er gemäss bis dahin vor liegenden ärztlichen Einschätzungen nicht „krank genug“ und nicht offensicht lich vermittlungsunfähig. Da verschiedenen anderen Versicherten trotz offen sicht licher Vermittlungsunfähigkeit beziehungsweise auch nach dem ersten Mo nat der vollen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankentaggelder ausbe zahlt würden, widerspreche es dem Prinzip der Gleichbehandlung. Es herrsche keine ein heit liche

Umsetzung des A VI G durch die Arbeitslosenkassen, und es werde eine lang jäh rige Praxis auf einmal geändert (Urk. 1, Urk. 7/43). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom

7. April bis zum 6. Mai 2014. 3.

3.1

Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2013 und bis zur An meldung bei der Arbeitslosenversicherung am 7. April 2014 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben und hatte sich bereits am 1 1. Dezember 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/42). Angesichts dessen ist mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer bloss vorüberge henden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 28 AVIG zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1.5) . 3.2

Zu prüfen ist damit die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf

Art. 70 ATSG, welche Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG voraussetzt (vgl. vor stehend E.

1.6) . D ie Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers ist unbe stritt en, sodass die Arbeitsfähigkeit als objektives Element und die Vermitt lungs be reitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen bleiben . 3. 3

Die Vermittlungsfähigkeit wird bei Neubehinderten vermutet, wenn der Versi cher te nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Dabei dürfen nur Einsatz mög lichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leis tungsdefizite Rücksicht genommen wird (vgl. vorstehend E. 1. 4). Bei erheb lichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der vertrauensärztlichen Un ter suchung der Gesundheitszustand zu diagnostizieren und festzustellen, in welchem Umfang welche Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsicht lich Arbeitsplatz und Arbeitszeit von der versicherten Person ausgeübt werden können (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254a).

Die Vermittlungsfähigkeit bezieht sich auch bei Neu behin derten

auf ein Mindestpensum von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. vor stehend E. 1.2).

Akten kundig ist Folgendes:

Gemäss Taggeldkarte der SWICA (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer s eit dem 2 1. Juni 2013 bis zur letzten Konsultation am 6. Mai 2014 durchgehend zu 100 %

arbeitsunfähig.

In ihrem Schreiben vom 6. Januar 2014 hielt die SWICA fest, dass die v ertrau ens ärztliche Untersuchung vom 2 0. Dezember 2013 gezeigt habe, dass die The ra piemassnahmen optimiert werden könnten. Daher werde der Beschwerdefüh rer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert, die entsprechen den Therapien mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und aufzunehmen . Mit der Umsetzung der angepassten Therapien sei ab dem 1. März 2014 ein volles Pensum von 100 % möglich. Ab diesem Datum bestehe kein Taggeldan spruch mehr (Urk. 7/37) . Die Einstellung der Taggelder wurde vom Beschwer deführer an gefochten (Urk. 7/45, Eintrag vom 1. Juli 2014) .

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte dem Be schwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1 9. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Juni 2013 bis am 6. Mai 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 7. Mai 201 4. Dazu hielt er fest, dass der zurzeit bei der B.___ in psy chiatrischer Behandlung stehende Beschwerdeführer psychisch nicht belastende Arbeiten noch ausüben könne (Urk. 7/40).

Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich eine offensichtliche Vermittlungsunfähig keit nicht begründen. Weder lässt sich das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsp ensum schlüssig beurteilen - im fraglichen Zeitraum geht der Hausarzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, während die SWICA ein Vollpen sum für möglic h hält - noch wurde auch nur ansatzweise abgeklärt, auf welche gesundheitlichen Leistungsdefizite

- gemäss Anmeldung bei der Invalidenversi cherung sind dies eine Depression und Rückenschmerzen (Urk. 7/42) - Rücksicht zu nehmen wäre, oder welche Einsatzmöglichkeiten unter welchen Rahmenbe dingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitszeit in Frage kämen. Zwar wies der behandelnde Hausarzt darauf hin, dass psychisch nicht belastende Arbeiten möglich seien, doch bl ieb dabei unklar, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall wäre.

Wollte die Beschwerdegegnerin eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit an neh men, so wäre sie aufgrund der bei dieser Aktenlage bestehenden Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehalten gewesen, eine ver trau ensä rztliche Untersuchung anzuordnen . Vorliegend hätte n die erforderli chen An ga ben sogar mittels einfacher Rückfrage beim behandelnden Hausarzt oder Psy chiater erhältlich gemacht werden können. Die vorliegenden Akten vermögen daher die gesetzlich statuierte und bis zum Entscheid der IV-Stelle geltend e Ver mutung der (objektiven) Vermittlungsfähigkeit nicht umzustossen, weshalb diese vorliegend zu bejahen ist. 3. 4

Zu prüfen bleibt als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit die Vermitt lungsbereitschaft (vgl. vorstehend E.

1.2). Die behinderte Person muss grund sätz lich bereit sein, im Umfang der allenfalls ärztlich

f est gestellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzu neh men. Die geäusserte Bereitschaft muss sich in den Ar beitsbemühungen wider spie geln, ansonsten Sanktionen zu verfügen sind. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen bezieh en, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254; BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.3).

Der Anmeldebestätigung vom 7. April 2014 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für ein Arbeitspensum von 100 % zu Verfügung stellte. Im Antragsformular

vom 1 4. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, verneinte aber gleichzeitig die Frage, ob er zurzeit im ge wünschten Ausmass arbeitsfähig sei (Urk. 7/15, Urk. 7/35).

Im Formular „Anga ben der versicherten Person für den Monat April 2014“ bejahte er sodann das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob er im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat suche (Urk. 7/20). Auf der vom Beschwerdeführer un terschriebenen Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 7. April 2014 wurde er auf die Pflicht zum monatlichen Nachweis von persönlichen Arbeits bemühungen hingewiesen (Urk. 7/1). Ein Nachweis für allfällige Stellenbemü hungen ist jedoch nicht aktenkundig. 3.5

In der Regel darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzu reichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. T homas Nussbaumer, a.a.O., Rz . 272).

Fest steht, dass d er Beschwerdeführer sowohl auf dem Antragsformular zum Be zug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 Ziff. 4), als auch auf dem Formu lar "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2014 (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4) angab, (vollständig) arbeitsunfähig zu sein . Dem Protokolleintrag vom 9.

April 2014 des von der Verwaltung geführten prozessorientierten Beratungs proto kolls (Urk.

7/45) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „vor läufig weiter krankgeschrieben“ sei (S. 2). Mit Eintrag vom 22. Mai 2014 wurde festgehalten, dass der Stellensuchende weiter krankgeschrieben sei und dies zu 100 %. Nächste Woche stehe ein weiterer Arzttermin an; dann werde entschie den, ob er wieder anfangen könne zu arbeiten (S.

2). Am 30. Juni 2014 wurde notiert, ein aktuelles Arztzeugnis sei noch nicht vorhanden. Der Stellen suchen de teile aber mit, dass er nun zu 20 % arbeitsfähig sein sollte. Er habe mit den Ar beitsbemühungen begonnen (S. 2).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage sah, und dementsprechend auch keine Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Demnach sind die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum zu verneinen. 3. 6

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich kein An spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 136 V 165 E. 5.6 S.

78) . Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Informationen der Onlineplattform (Urk. 3/3) beruft, ist zu bemerken, dass diese nicht allen Eventualitäten Rech nung tragen kann, ausserdem wurde der Be schwerdeführer laut prozessorien tier tem Beratungsprotokoll (Urk. 7/45) am 9. April 2014 über seine Rechte und Pflich ten informiert. Soweit der Beschwer deführer sodann das Fehlen einer ein heitlichen Umsetzung beanstandet, ist da rauf hinzuweisen, dass das Sozialversi che rungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist. Die R echts normen und insbesondere auch die Ver waltungsweisungen der AVIG-Praxis, auf welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Einzelfall abstellte und welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, sind nicht zu beanstanden . 4.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rech tens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.____ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, arbeitete seit September 2001 vollzeitlich als Mit arbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft Z.___ (Urk. 7/13).

Ab dem 2 4. Juni 2013 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder bis am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/3 = Urk. 7/19 = Urk. 7/29 = Urk. 7/32 Ziff. 18, Urk. 7/4; Urk. 7/26, Urk. 7/37) . A m 1 1. Dezem ber 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/42).

Am 2 4. Dezember 2013 löste die Arbeitge berin das Arbeits verhältnis nach Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit per Ende März 2014 auf (Urk. 7/6 = Urk. 7/21 = Urk. 7/31 = Urk. 7/34).

Am 7. April 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 1 4. Mai 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit

Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).

Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfä hig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % e ines Normalarbeitspensums; vgl.

Art.

E. 1.3 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von

Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von

Art. 15 Abs. 2 AVIG . Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi che rung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Be tracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von

Art. 15

Abs. 2 AVIG . Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG massgebendes

Abgrenzungs kriterium . Unter Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dau ernde und er hebliche Beeinträchtigung der Arbeits- un d Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne in validisierend wir ken muss (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, N 280) .

E. 1.4 Nach

Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Be rück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könn te. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähig keit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztli che Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (auch als "Neubehinderter" bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Ren tenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der In validenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach

Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungs fähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2) .

D ie Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten wird somit vermutet, wenn die ver sicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Damit stellt Art. 15 Abs. 2 AVIG an ein Element der Vermittlungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) ge ring ere Anforderungen und sichert den Behinderten ihre Anspruchsberechti gung im System der ALV (Nussbaumer N 279) . Zu prüfen ist dabei die Vermit telbarkeit unter Berücksichtigung d er Behinderung, weshalb nur Einsatzmög lichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitli chen Leistungs defizite Rücksicht genommen wird (N ussbaumer N 281).

E. 1.5 Gemäss

Art. 28 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht od er nur vermindert arbeits- und v ermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld. Die ses dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Versicher ten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit gemäss

Art. 42 AVIV innert einer Woche seit deren Be ginn der zuständigen Amtsstelle melden, andernfalls sie ihren Tag geldanspruch ver lieren.

E. 1.6 Art. 70 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung ver langen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversiche rungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversi cherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss

Art. 70 Abs. 2

lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Ar beits losenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die In va lidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (BGE 136 V 95 E. 5.3) .

E. 1.7 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E.

7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1) . Mit Be schwe r de antwort vom

8. Januar 2015, welche de m Versicherten am 1 6. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte d as Amt für Wirt schaft und Arbeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 ATSG nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Voraussetzung gelte, dass die versicherte Person die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbeson dere auch jene der Vermittlungsfähigkeit, erfülle. Bei einer nicht offensichtlich vermitt lungs unfähigen und bei der Invalidenversicherung angemeldeten versi cherten Per son sei die Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versiche run g voraussetzungslos anzunehmen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerde führer gemäss Arztzeugnis in der fraglichen Zeit zu 100 % arbeits unfähig sei, und dies habe er dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ge genüber auch selber so angegeben. Gemäss AVIG-Praxis sei er damit aber auf grund des schlüssigen Arztzeugnisses und mangels einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % offensichtlich vermittlungsunfähig (Urk. 2 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei der obligatorischen Online-In formationsplattform dahingehend informiert werde, dass die Arbeitslosenkasse bei Krankheit maximal 30 Kalendertage bei ununterbrochener Krankheit be zahle. Nirgends stehe, dass diese bei gleichzeitiger Anmeldung bei der Invali denver sicherung im ersten Monat nicht bezahlt würden; man werde darüber ungenü gend aufgeklärt. Zudem forderten aufgrund der Schadenminderungs pflicht grund sätzlich alle Krankentaggeldversicherer zur Anmeldung bei der In validen ver sicherung auf, man habe hier keine Wahl. Auch mache es keinen Sinn, zwischen Versicherten zu unterscheiden, die sich bei der Invalidenversi cherung angemeldet hätten, und solche n, die dies nicht getan hätten; es würden Ver sicherte benachteiligt, die aufgefordert würden, sich bei der Invali denver siche rung anzumelden. Gemäss Art. 28 AIVG bestehe bei vorübergehend fehlender Ar beitsfähigkeit Anspruch auf das volle Taggeld. E r sei nicht offen sichtlich vermittlungsunfähig, bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe daher als vermittlungsfähig zu gelten, bis die Invalidenversicherung ent scheide. Im April 2014 sei der Entscheid der Krankentaggeldversicherung noch ausstehend gewesen. Diese habe aufgrund ärztlicher Berichte dann rückwirkend entschie den, keine Krankentaggelder mehr auszurichten. Somit sei er gemäss bis dahin vor liegenden ärztlichen Einschätzungen nicht „krank genug“ und nicht offensicht lich vermittlungsunfähig. Da verschiedenen anderen Versicherten trotz offen sicht licher Vermittlungsunfähigkeit beziehungsweise auch nach dem ersten Mo nat der vollen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankentaggelder ausbe zahlt würden, widerspreche es dem Prinzip der Gleichbehandlung. Es herrsche keine ein heit liche

Umsetzung des A VI G durch die Arbeitslosenkassen, und es werde eine lang jäh rige Praxis auf einmal geändert (Urk. 1, Urk. 7/43).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom

7. April bis zum 6. Mai 2014. 3.

3.1

Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2013 und bis zur An meldung bei der Arbeitslosenversicherung am 7. April 2014 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben und hatte sich bereits am 1 1. Dezember 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/42). Angesichts dessen ist mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer bloss vorüberge henden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 28 AVIG zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1.5) . 3.2

Zu prüfen ist damit die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf

Art. 70 ATSG, welche Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG voraussetzt (vgl. vor stehend E.

1.6) . D ie Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers ist unbe stritt en, sodass die Arbeitsfähigkeit als objektives Element und die Vermitt lungs be reitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen bleiben . 3. 3

Die Vermittlungsfähigkeit wird bei Neubehinderten vermutet, wenn der Versi cher te nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Dabei dürfen nur Einsatz mög lichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leis tungsdefizite Rücksicht genommen wird (vgl. vorstehend E. 1. 4). Bei erheb lichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der vertrauensärztlichen Un ter suchung der Gesundheitszustand zu diagnostizieren und festzustellen, in welchem Umfang welche Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsicht lich Arbeitsplatz und Arbeitszeit von der versicherten Person ausgeübt werden können (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254a).

Die Vermittlungsfähigkeit bezieht sich auch bei Neu behin derten

auf ein Mindestpensum von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. vor stehend E. 1.2).

Akten kundig ist Folgendes:

Gemäss Taggeldkarte der SWICA (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer s eit dem 2 1. Juni 2013 bis zur letzten Konsultation am 6. Mai 2014 durchgehend zu 100 %

arbeitsunfähig.

In ihrem Schreiben vom 6. Januar 2014 hielt die SWICA fest, dass die v ertrau ens ärztliche Untersuchung vom 2 0. Dezember 2013 gezeigt habe, dass die The ra piemassnahmen optimiert werden könnten. Daher werde der Beschwerdefüh rer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert, die entsprechen den Therapien mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und aufzunehmen . Mit der Umsetzung der angepassten Therapien sei ab dem 1. März 2014 ein volles Pensum von 100 % möglich. Ab diesem Datum bestehe kein Taggeldan spruch mehr (Urk. 7/37) . Die Einstellung der Taggelder wurde vom Beschwer deführer an gefochten (Urk. 7/45, Eintrag vom 1. Juli 2014) .

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte dem Be schwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1 9. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Juni 2013 bis am 6. Mai 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 7. Mai 201 4. Dazu hielt er fest, dass der zurzeit bei der B.___ in psy chiatrischer Behandlung stehende Beschwerdeführer psychisch nicht belastende Arbeiten noch ausüben könne (Urk. 7/40).

Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich eine offensichtliche Vermittlungsunfähig keit nicht begründen. Weder lässt sich das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsp ensum schlüssig beurteilen - im fraglichen Zeitraum geht der Hausarzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, während die SWICA ein Vollpen sum für möglic h hält - noch wurde auch nur ansatzweise abgeklärt, auf welche gesundheitlichen Leistungsdefizite

- gemäss Anmeldung bei der Invalidenversi cherung sind dies eine Depression und Rückenschmerzen (Urk. 7/42) - Rücksicht zu nehmen wäre, oder welche Einsatzmöglichkeiten unter welchen Rahmenbe dingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitszeit in Frage kämen. Zwar wies der behandelnde Hausarzt darauf hin, dass psychisch nicht belastende Arbeiten möglich seien, doch bl ieb dabei unklar, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall wäre.

Wollte die Beschwerdegegnerin eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit an neh men, so wäre sie aufgrund der bei dieser Aktenlage bestehenden Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehalten gewesen, eine ver trau ensä rztliche Untersuchung anzuordnen . Vorliegend hätte n die erforderli chen An ga ben sogar mittels einfacher Rückfrage beim behandelnden Hausarzt oder Psy chiater erhältlich gemacht werden können. Die vorliegenden Akten vermögen daher die gesetzlich statuierte und bis zum Entscheid der IV-Stelle geltend e Ver mutung der (objektiven) Vermittlungsfähigkeit nicht umzustossen, weshalb diese vorliegend zu bejahen ist. 3. 4

Zu prüfen bleibt als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit die Vermitt lungsbereitschaft (vgl. vorstehend E.

1.2). Die behinderte Person muss grund sätz lich bereit sein, im Umfang der allenfalls ärztlich

f est gestellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzu neh men. Die geäusserte Bereitschaft muss sich in den Ar beitsbemühungen wider spie geln, ansonsten Sanktionen zu verfügen sind. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen bezieh en, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254; BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.3).

Der Anmeldebestätigung vom 7. April 2014 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für ein Arbeitspensum von 100 % zu Verfügung stellte. Im Antragsformular

vom 1 4. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, verneinte aber gleichzeitig die Frage, ob er zurzeit im ge wünschten Ausmass arbeitsfähig sei (Urk. 7/15, Urk. 7/35).

Im Formular „Anga ben der versicherten Person für den Monat April 2014“ bejahte er sodann das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob er im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat suche (Urk. 7/20). Auf der vom Beschwerdeführer un terschriebenen Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 7. April 2014 wurde er auf die Pflicht zum monatlichen Nachweis von persönlichen Arbeits bemühungen hingewiesen (Urk. 7/1). Ein Nachweis für allfällige Stellenbemü hungen ist jedoch nicht aktenkundig. 3.5

In der Regel darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzu reichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. T homas Nussbaumer, a.a.O., Rz . 272).

Fest steht, dass d er Beschwerdeführer sowohl auf dem Antragsformular zum Be zug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 Ziff. 4), als auch auf dem Formu lar "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2014 (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4) angab, (vollständig) arbeitsunfähig zu sein . Dem Protokolleintrag vom 9.

April 2014 des von der Verwaltung geführten prozessorientierten Beratungs proto kolls (Urk.

7/45) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „vor läufig weiter krankgeschrieben“ sei (S. 2). Mit Eintrag vom 22. Mai 2014 wurde festgehalten, dass der Stellensuchende weiter krankgeschrieben sei und dies zu 100 %. Nächste Woche stehe ein weiterer Arzttermin an; dann werde entschie den, ob er wieder anfangen könne zu arbeiten (S.

2). Am 30. Juni 2014 wurde notiert, ein aktuelles Arztzeugnis sei noch nicht vorhanden. Der Stellen suchen de teile aber mit, dass er nun zu 20 % arbeitsfähig sein sollte. Er habe mit den Ar beitsbemühungen begonnen (S. 2).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage sah, und dementsprechend auch keine Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Demnach sind die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum zu verneinen. 3.

E. 5 der Verordnung über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 120 V 385

E. 4c/ aa) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (min destens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 6 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich kein An spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 136 V 165 E. 5.6 S.

78) . Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Informationen der Onlineplattform (Urk. 3/3) beruft, ist zu bemerken, dass diese nicht allen Eventualitäten Rech nung tragen kann, ausserdem wurde der Be schwerdeführer laut prozessorien tier tem Beratungsprotokoll (Urk. 7/45) am 9. April 2014 über seine Rechte und Pflich ten informiert. Soweit der Beschwer deführer sodann das Fehlen einer ein heitlichen Umsetzung beanstandet, ist da rauf hinzuweisen, dass das Sozialversi che rungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist. Die R echts normen und insbesondere auch die Ver waltungsweisungen der AVIG-Praxis, auf welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Einzelfall abstellte und welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, sind nicht zu beanstanden . 4.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rech tens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.____ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00236 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil

vom

24. März 2015 in Sachen X.___ _ Beschwerdeführer vertreten durch Y.____ gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, arbeitete seit September 2001 vollzeitlich als Mit arbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft Z.___ (Urk. 7/13).

Ab dem 2 4. Juni 2013 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder bis am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/3 = Urk. 7/19 = Urk. 7/29 = Urk. 7/32 Ziff. 18, Urk. 7/4; Urk. 7/26, Urk. 7/37) . A m 1 1. Dezem ber 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/42).

Am 2 4. Dezember 2013 löste die Arbeitge berin das Arbeits verhältnis nach Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit per Ende März 2014 auf (Urk. 7/6 = Urk. 7/21 = Urk. 7/31 = Urk. 7/34).

Am 7. April 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 1 4. Mai 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 verneinte d as Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch de s Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom

7. April bis und mit 6. Mai 2014 mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 5) . Die vom Versicherten dagegen am 2 8. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 43 = Urk. 3/ 2) wies es mit Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 (Urk. 7/ 46 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1) . Mit Be schwe r de antwort vom

8. Januar 2015, welche de m Versicherten am 1 6. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte d as Amt für Wirt schaft und Arbeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit

Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).

Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfä hig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % e ines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 der Verordnung über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 120 V 385

E. 4c/ aa) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (min destens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3

Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von

Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von

Art. 15 Abs. 2 AVIG . Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi che rung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Be tracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von

Art. 15

Abs. 2 AVIG . Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG massgebendes

Abgrenzungs kriterium . Unter Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dau ernde und er hebliche Beeinträchtigung der Arbeits- un d Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne in validisierend wir ken muss (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, N 280) . 1.4

Nach

Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Be rück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könn te. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähig keit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztli che Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter (auch als "Neubehinderter" bezeichnet, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Ren tenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der In validenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach

Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungs fähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2) .

D ie Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten wird somit vermutet, wenn die ver sicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Damit stellt Art. 15 Abs. 2 AVIG an ein Element der Vermittlungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) ge ring ere Anforderungen und sichert den Behinderten ihre Anspruchsberechti gung im System der ALV (Nussbaumer N 279) . Zu prüfen ist dabei die Vermit telbarkeit unter Berücksichtigung d er Behinderung, weshalb nur Einsatzmög lichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitli chen Leistungs defizite Rücksicht genommen wird (N ussbaumer N 281). 1.5

Gemäss

Art. 28 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht od er nur vermindert arbeits- und v ermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld. Die ses dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Versicher ten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit gemäss

Art. 42 AVIV innert einer Woche seit deren Be ginn der zuständigen Amtsstelle melden, andernfalls sie ihren Tag geldanspruch ver lieren. 1.6

Art. 70 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung ver langen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversiche rungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversi cherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss

Art. 70 Abs. 2

lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Ar beits losenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die In va lidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (BGE 136 V 95 E. 5.3) . 1.7

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E.

7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 ATSG nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Voraussetzung gelte, dass die versicherte Person die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbeson dere auch jene der Vermittlungsfähigkeit, erfülle. Bei einer nicht offensichtlich vermitt lungs unfähigen und bei der Invalidenversicherung angemeldeten versi cherten Per son sei die Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versiche run g voraussetzungslos anzunehmen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerde führer gemäss Arztzeugnis in der fraglichen Zeit zu 100 % arbeits unfähig sei, und dies habe er dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ge genüber auch selber so angegeben. Gemäss AVIG-Praxis sei er damit aber auf grund des schlüssigen Arztzeugnisses und mangels einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % offensichtlich vermittlungsunfähig (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei der obligatorischen Online-In formationsplattform dahingehend informiert werde, dass die Arbeitslosenkasse bei Krankheit maximal 30 Kalendertage bei ununterbrochener Krankheit be zahle. Nirgends stehe, dass diese bei gleichzeitiger Anmeldung bei der Invali denver sicherung im ersten Monat nicht bezahlt würden; man werde darüber ungenü gend aufgeklärt. Zudem forderten aufgrund der Schadenminderungs pflicht grund sätzlich alle Krankentaggeldversicherer zur Anmeldung bei der In validen ver sicherung auf, man habe hier keine Wahl. Auch mache es keinen Sinn, zwischen Versicherten zu unterscheiden, die sich bei der Invalidenversi cherung angemeldet hätten, und solche n, die dies nicht getan hätten; es würden Ver sicherte benachteiligt, die aufgefordert würden, sich bei der Invali denver siche rung anzumelden. Gemäss Art. 28 AIVG bestehe bei vorübergehend fehlender Ar beitsfähigkeit Anspruch auf das volle Taggeld. E r sei nicht offen sichtlich vermittlungsunfähig, bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe daher als vermittlungsfähig zu gelten, bis die Invalidenversicherung ent scheide. Im April 2014 sei der Entscheid der Krankentaggeldversicherung noch ausstehend gewesen. Diese habe aufgrund ärztlicher Berichte dann rückwirkend entschie den, keine Krankentaggelder mehr auszurichten. Somit sei er gemäss bis dahin vor liegenden ärztlichen Einschätzungen nicht „krank genug“ und nicht offensicht lich vermittlungsunfähig. Da verschiedenen anderen Versicherten trotz offen sicht licher Vermittlungsunfähigkeit beziehungsweise auch nach dem ersten Mo nat der vollen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankentaggelder ausbe zahlt würden, widerspreche es dem Prinzip der Gleichbehandlung. Es herrsche keine ein heit liche

Umsetzung des A VI G durch die Arbeitslosenkassen, und es werde eine lang jäh rige Praxis auf einmal geändert (Urk. 1, Urk. 7/43). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom

7. April bis zum 6. Mai 2014. 3.

3.1

Vorliegend war der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2013 und bis zur An meldung bei der Arbeitslosenversicherung am 7. April 2014 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben und hatte sich bereits am 1 1. Dezember 2013 bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/42). Angesichts dessen ist mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer bloss vorüberge henden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 28 AVIG zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1.5) . 3.2

Zu prüfen ist damit die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf

Art. 70 ATSG, welche Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG voraussetzt (vgl. vor stehend E.

1.6) . D ie Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers ist unbe stritt en, sodass die Arbeitsfähigkeit als objektives Element und die Vermitt lungs be reitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen bleiben . 3. 3

Die Vermittlungsfähigkeit wird bei Neubehinderten vermutet, wenn der Versi cher te nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Dabei dürfen nur Einsatz mög lichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leis tungsdefizite Rücksicht genommen wird (vgl. vorstehend E. 1. 4). Bei erheb lichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der vertrauensärztlichen Un ter suchung der Gesundheitszustand zu diagnostizieren und festzustellen, in welchem Umfang welche Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsicht lich Arbeitsplatz und Arbeitszeit von der versicherten Person ausgeübt werden können (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254a).

Die Vermittlungsfähigkeit bezieht sich auch bei Neu behin derten

auf ein Mindestpensum von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. vor stehend E. 1.2).

Akten kundig ist Folgendes:

Gemäss Taggeldkarte der SWICA (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer s eit dem 2 1. Juni 2013 bis zur letzten Konsultation am 6. Mai 2014 durchgehend zu 100 %

arbeitsunfähig.

In ihrem Schreiben vom 6. Januar 2014 hielt die SWICA fest, dass die v ertrau ens ärztliche Untersuchung vom 2 0. Dezember 2013 gezeigt habe, dass die The ra piemassnahmen optimiert werden könnten. Daher werde der Beschwerdefüh rer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert, die entsprechen den Therapien mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und aufzunehmen . Mit der Umsetzung der angepassten Therapien sei ab dem 1. März 2014 ein volles Pensum von 100 % möglich. Ab diesem Datum bestehe kein Taggeldan spruch mehr (Urk. 7/37) . Die Einstellung der Taggelder wurde vom Beschwer deführer an gefochten (Urk. 7/45, Eintrag vom 1. Juli 2014) .

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte dem Be schwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1 9. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Juni 2013 bis am 6. Mai 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 7. Mai 201 4. Dazu hielt er fest, dass der zurzeit bei der B.___ in psy chiatrischer Behandlung stehende Beschwerdeführer psychisch nicht belastende Arbeiten noch ausüben könne (Urk. 7/40).

Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich eine offensichtliche Vermittlungsunfähig keit nicht begründen. Weder lässt sich das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsp ensum schlüssig beurteilen - im fraglichen Zeitraum geht der Hausarzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, während die SWICA ein Vollpen sum für möglic h hält - noch wurde auch nur ansatzweise abgeklärt, auf welche gesundheitlichen Leistungsdefizite

- gemäss Anmeldung bei der Invalidenversi cherung sind dies eine Depression und Rückenschmerzen (Urk. 7/42) - Rücksicht zu nehmen wäre, oder welche Einsatzmöglichkeiten unter welchen Rahmenbe dingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitszeit in Frage kämen. Zwar wies der behandelnde Hausarzt darauf hin, dass psychisch nicht belastende Arbeiten möglich seien, doch bl ieb dabei unklar, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall wäre.

Wollte die Beschwerdegegnerin eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit an neh men, so wäre sie aufgrund der bei dieser Aktenlage bestehenden Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehalten gewesen, eine ver trau ensä rztliche Untersuchung anzuordnen . Vorliegend hätte n die erforderli chen An ga ben sogar mittels einfacher Rückfrage beim behandelnden Hausarzt oder Psy chiater erhältlich gemacht werden können. Die vorliegenden Akten vermögen daher die gesetzlich statuierte und bis zum Entscheid der IV-Stelle geltend e Ver mutung der (objektiven) Vermittlungsfähigkeit nicht umzustossen, weshalb diese vorliegend zu bejahen ist. 3. 4

Zu prüfen bleibt als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit die Vermitt lungsbereitschaft (vgl. vorstehend E.

1.2). Die behinderte Person muss grund sätz lich bereit sein, im Umfang der allenfalls ärztlich

f est gestellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzu neh men. Die geäusserte Bereitschaft muss sich in den Ar beitsbemühungen wider spie geln, ansonsten Sanktionen zu verfügen sind. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen bezieh en, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (AVIG-Praxis ALE Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2014, B254; BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.3).

Der Anmeldebestätigung vom 7. April 2014 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für ein Arbeitspensum von 100 % zu Verfügung stellte. Im Antragsformular

vom 1 4. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, verneinte aber gleichzeitig die Frage, ob er zurzeit im ge wünschten Ausmass arbeitsfähig sei (Urk. 7/15, Urk. 7/35).

Im Formular „Anga ben der versicherten Person für den Monat April 2014“ bejahte er sodann das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob er im gleichen Umfang Arbeit wie im Vormonat suche (Urk. 7/20). Auf der vom Beschwerdeführer un terschriebenen Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 7. April 2014 wurde er auf die Pflicht zum monatlichen Nachweis von persönlichen Arbeits bemühungen hingewiesen (Urk. 7/1). Ein Nachweis für allfällige Stellenbemü hungen ist jedoch nicht aktenkundig. 3.5

In der Regel darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzu reichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (vgl. T homas Nussbaumer, a.a.O., Rz . 272).

Fest steht, dass d er Beschwerdeführer sowohl auf dem Antragsformular zum Be zug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15 Ziff. 4), als auch auf dem Formu lar "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2014 (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 4) angab, (vollständig) arbeitsunfähig zu sein . Dem Protokolleintrag vom 9.

April 2014 des von der Verwaltung geführten prozessorientierten Beratungs proto kolls (Urk.

7/45) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „vor läufig weiter krankgeschrieben“ sei (S. 2). Mit Eintrag vom 22. Mai 2014 wurde festgehalten, dass der Stellensuchende weiter krankgeschrieben sei und dies zu 100 %. Nächste Woche stehe ein weiterer Arzttermin an; dann werde entschie den, ob er wieder anfangen könne zu arbeiten (S.

2). Am 30. Juni 2014 wurde notiert, ein aktuelles Arztzeugnis sei noch nicht vorhanden. Der Stellen suchen de teile aber mit, dass er nun zu 20 % arbeitsfähig sein sollte. Er habe mit den Ar beitsbemühungen begonnen (S. 2).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage sah, und dementsprechend auch keine Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Demnach sind die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermitt lungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum zu verneinen. 3. 6

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass grundsätzlich kein An spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 136 V 165 E. 5.6 S.

78) . Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Informationen der Onlineplattform (Urk. 3/3) beruft, ist zu bemerken, dass diese nicht allen Eventualitäten Rech nung tragen kann, ausserdem wurde der Be schwerdeführer laut prozessorien tier tem Beratungsprotokoll (Urk. 7/45) am 9. April 2014 über seine Rechte und Pflich ten informiert. Soweit der Beschwer deführer sodann das Fehlen einer ein heitlichen Umsetzung beanstandet, ist da rauf hinzuweisen, dass das Sozialversi che rungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist. Die R echts normen und insbesondere auch die Ver waltungsweisungen der AVIG-Praxis, auf welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Einzelfall abstellte und welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, sind nicht zu beanstanden . 4.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rech tens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.____ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens