Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1985 , stellte sich am 2 8. Juli 2014 beim Regio n alen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 1. September 2014 zur Ver fü gung ( Urk. 10/95) und meldete sich am 2 9. Juli bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt an ( Urk. 10/91). Mit Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk. 10/57-59 ) stellte die Arbeitslosenkasse Unia
fest, dass der
Versicherte in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 wäh rend insgesamt 11.793 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab 1. September 2014 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der genügenden Bei trags zeit . Die vom Versicherten am 3. Oktober 2014 dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 10/47 ) wies die Arbeitslo sen kasse Unia
mit Entscheid vom 4. Novem ber 2014 ( Urk. 10/43 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 2. November 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1 8. September 2014 , eventuell ab 1. September 2014
Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Mit Be schwerde antwort vom 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 9) beantragte die Arbeits lo sen kasse Unia die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am
6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen v ersicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder
Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02). 1.2
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten , die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.3
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Rah men frist für die Beitragszeit vom
1. September 2012 bis 3 1. August 2014 wäh rend der Zeit vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___ und während der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 bei der Firma Z.___ und somit während insgesamt 11.793 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe (S. 2), und dass er damit die für den Leistungs an spruch vorausgesetzte Mindestb eitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle, wes halb ein Leis tungsanspruch zu verneinen sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er auf Grund eines im Rahmen eines Personalverleiharbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ abge schloss enen Einsatzvertrages bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___
gearbeitet habe , dass er ab 7. Dez ember 2013 von der Firma Z.___ als Arbeitnehmer übernommen worden sei , weshalb ihm die Zeit vom 7. bis 3 1. Dezember 2013 als Beitragszeit anzurechnen sei ( Urk. 10/22, Urk. 10/47).
Beschwerdeweise ( Urk.
1) macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass er in der Zeit vom 2. bis 1 7. September 2014 eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt habe, weshalb eine Anspruchsberechtigung jedenfalls ab 1 8. Septem ber 2014 ausgewiesen sei. Dazu reichte der Beschwerdeführer ein von der Firma A.___ , unterzeichnetes Formular „Bescheinigung über den Zwischenverdienst“ vom 2 5. September 2014 (Urk. 3/6) ein, wonach der Beschwerdeführer für diese in der Zeit vom 2. bis 1 7. September 2014 Arbeits ein sätze ausführte. 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fech tungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zu nächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Ver wal tung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 43 und Art. 61 lit . c ATSG Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3/03 vom 2 3. September 2003 E. 1.2). 3.2
Der Beschwerdeführer hat sich am 2 8. Juli ( Urk. 10/95) beziehungsweise am 2 9. Juli 2014 ( Urk. 10/91) für einen Leistungsbezug ab 1. September 2014 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung angemel det, weshalb die Beschwerde geg nerin mit der Verfügung vom 3 0. September 2014 ( Urk. 10/57-59) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. November 2014 ( Urk.
2) über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2014 befand. Die Be schwerdegegnerin hatte bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids keine Kenntnis der vom Beschwerdeführer bei der Firma A.___ ausgeübten Tätigkeit. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst in vorliegendem Beschwerde ver fahren davon Kenntnis erhielt (vgl.
Urk . 10/19-20,
Urk. 10/28). Einen Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung für die Zeit ab 1 8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer sodann erstmals mit seiner Beschwerde vom 2 1. November 2014 ( Urk. 1). 3.3
Die Frage nach einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1 8. Septem ber 2014 gehört daher nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheid es vom 4. November 201 4. Da die Beschwerdegegnerin auch nicht ver pflich tet war darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum An fechtungs gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Letzterer umfasst vielmehr aus schliess lich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädi gung ab 1. September 2014 innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis 3 1. September 2016 sowie im Rahmen einer Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 201 4.
Insoweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Beginn ab 1 8. September 2014 geltend machen will ( Urk. 1) , ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 während min des tens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat (vor stehende E. 1.1). 4.2
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat, in wel chem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE
130 V 492 E . 2 ). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat u mfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Bei tragsmonat gel ten ( Art. 11 Abs. 2 AVIV ). Massgebend ist daher, wann eine ver sicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhän gig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbei tet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzu wandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch dieje ni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeits tage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wö chentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teil zeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 4 .3
Die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung bildet Beitrags zeiten , wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Er fordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräu che im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen aus schlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung . Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Ver dienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E.
3.2.3; ARV 2008 S.
314, 2007 S.
46 E. 2.1). 4.4
Gemäss der Rechtsprechung gelten jene Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der unge rechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen sind, als Beitragszeit, sofern die strittigen Lohn- und Ent schä digungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden sind. Gleich zu behandeln ist eine im Konkursverfahren rechtskräftig kollozierte For derung für Kündigungslohn, eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven sowie der Abschluss eines Vergleichs (Urteil des Bundesgerichts BGE 8C_226/2007 vom 16.5.2008 E.
5.1; BGE 126 V 368 E. 3c/ aa , BGE 119 V 491 E .
3c; vgl. Staat s sek re tariat für Wirtschaft, seco , AVIG-Praxis ALE , Ziff. B158). 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Firma Y.___ im Rahmen eines Personalarbeitsverleihvertragsverhältnisses ei nen Einsatz vertrag für einen Arbeitseinsatz bei der Firma Z.___ bei einem Ein satzbeginn am 1 5. August 2013 vereinbarte ( Urk. 10/33-34). Gemäss der Arbeit geber bescheinigung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 10/73-74) hat das Arbeitsver hält nis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma Y.___ beziehungs weise der Arbeitseinsatz für diese bei der Firma Z.___ vom 1 5. Augu st bis 6. Dezember 2013 gedauert, wobei der 6. Dezember 2013 der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers gewesen sei und die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgt sei . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umschrieb die Firma Y.___ folgendermassen: „Übernahme durch unse ren Kunden, bei welchem er den Temp .-Einsatz hatte“ ( Ziff. 13). Mit Arbeits zeugnis vom 1 5. August 2014 ( Urk. 10/75) gab die Firma Y.___ an, dass das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer geendet habe, weil dieser auf Grund seiner guten Arbeitsleistungen von einem ihrer Kunden übernommen worden sei. Damit übereinstimmend führte die Firma Y.___ mit Mail vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 10/48) aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2014 seinen letzten Arbeitstag bei ihr gehabt habe und anschlies send ab 7. Dezember 2014 von ihrer Kundin, der Firma Z.___ , als Arbeitnehmer übernommen worden sei. 5.2
Gemäss dem vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Arbeitsvertrag vom 2 0. Dezember 2013 beziehungsweise vom 1 2. März 2014 ( Urk. 10/79-81) hat der Beschwerdeführer mit der Firma Z.___
ein Arbeitsverhältnis mit Be ginn am 1. Januar 2014 vereinbart. Damit übereinstimmend gab die Firma Z.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 10/76-77) eine Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 ( Ziff.
2) an. In den Akten befinden sich sodann Lohnabrech nungen der Firma Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 (Urk. 10/60-66). 5.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ durch Übernahme beziehungsweise durch eine Neuanstellung durch die Firma Z.___ geendet habe . Er macht indes geltend, dass er von der Firma Z.___ bereits per 7. Dezember 2013 und nicht erst per 1. Januar 2014 als Mitarbeiter übernommen worden sei ( Urk. 10/47, Urk. 10/36-37). 5.4
In Anbetracht des vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Arbeitsvertrags mit der Firma Z.___ vom 2 0. Dezember 2013 beziehungsweise vom 1 2. März 2014, worin ein Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2014 ver einbart wurde, sowie auf Grund des Umstandes, dass Lohnabrechnungen der Firma Z.___ erst für die Zeit ab 1. Januar 2014 vorliegen , erscheint das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als ausgewiesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend vielmehr von einem Beginn des Arbeitsver hältnisses zwischen dem Beschwerde führer und der Firma Z.___ am 1. Januar 2014 auszugehen. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ . 6.2
Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vierten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beitsver trag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7).
Davon abweichend vereinbarten der Beschwerdeführer und die Firma Y.___ eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen zwischen dem vierten und sieb ten Monat eines Arbeitseinsatzes ( Urk. 10/34). 6.3
Anhaltspunkte für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwer deführer durch die Firma Y.___
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine Kündi gung des Arbeitsvertrages wird von den Parteien auch nicht gelten d gemacht. Der Beschwerdeführer vertritt vielmehr die Meinung, dass das Arbeits verhältnis mit der Firma Y.___ durch Übernahme beziehungsweise durch eine Neuanstellung durch die Firma Z.___ am 6. Dezember 2013 geendet habe (vorstehende E. 5.3). 6.4
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht nur bei Fristablauf oder durch Kündigung. Auf Grund der Vertragsfreiheit sind die Parteien des Arbeitsvertrages frei, das Ar beitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einverständnis durch vertragliche Ei ni gung formlos , sogar durch konkludentes Verhalten, zu beenden. Allerdings darf das Vorliegen eines solchen Vertrages nicht leichthin angenommen wer den, weil damit der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer entfällt (Urteil des Bun desgerichts 4C _ 62/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3b) . 6.5
Nach Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmende während des Arbeitsverhält nisses und einen Monat danach nicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten, die sich aus unabdingbaren Gesetzes bestimmungen ergeben. Des halb ist ein Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur zu läs sig, sofern damit nicht nur der Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung verzich tet, sondern auch der Arbeitgeber auf die während der Kündigungsfrist geschul dete Arbeitsleistung. Diesfalls liegt kein einseitiger Verzicht, sondern ein zuläs siger Vergleich vor (Urteil des Bundesgerichts 4C.22/2000 vom 27. Juni 2000 E.
3b; BGE 118 II 58 E. 2b).
6.6
In Würdigung der Akten ist vorliegend davon auszugehen , dass der Beschwer deführer nach dem 6. Dezember 2013 der Firma Y.___
weder seine Ar beitskraft offeriert noch sich bei dieser entsprechend gemeldet hat, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer konkludenten Auflösung des Ar beitsverhältnisses zwischen der Firma Y.___
und dem Kläger im gegen sei tigen Einverständnis per 6. Dezember 2013 auszugehen ist. Mit diesem Auf he b ungsvertrag hat der Kläger nicht einseitig auf eine Lohnfortzahlung ver zich tet, sondern es hat auch die Firma Y.___ auf die während der Kün di gungsfrist geschuldete Arbeitsleistung verzichtet. Es handelt sich dabei daher nicht um einen einseitigen Lohnver zicht, son dern um einen zulässigen Ver gleich. 6.7
Nach Gesagtem steht fest, dass die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. bis 3 1. Dezember 2013 nicht erstellt ist. 7.
7.1
In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 hat der Beschwerdeführer einerseits während der Zeit vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___ eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 1 5. bis 3 1. August 2013 12 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 ( vgl. vor stehende E. 4.2 ) 16.8 Kalendertage und der Zeitraum vom 1. bis 6. Dezember 2013 fünf Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 sieben Kalendertage umfasst. Für die Dauer der Beschäftigung vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 resultiert daher eine Beitragszeit von 3.7 93 Monaten (16.8 ÷ 30 Tage + 3 Mo nate + 7 ÷ 30 Tage). 7.2
Andererseits hat der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 und somit während 8 Monaten bei der Firma Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Insgesamt hat der Be schwer de führer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 daher lediglich eine Beitragszeit von 11.793 Monate nach ge wiesen . Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 8.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 ( Urk.
2) einen An spruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schä digung für die Zeit ab 1. Septem ber 2014 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der ge nügenden Bei tragszeit verneinte, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1985 , stellte sich am 2 8. Juli 2014 beim Regio n alen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 1. September 2014 zur Ver fü gung ( Urk. 10/95) und meldete sich am 2 9. Juli bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt an ( Urk. 10/91). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen v ersicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder
Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).
E. 1.2 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten , die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4).
E. 1.3 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Rah men frist für die Beitragszeit vom
1. September 2012 bis 3 1. August 2014 wäh rend der Zeit vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___ und während der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 bei der Firma Z.___ und somit während insgesamt 11.793 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe (S. 2), und dass er damit die für den Leistungs an spruch vorausgesetzte Mindestb eitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle, wes halb ein Leis tungsanspruch zu verneinen sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er auf Grund eines im Rahmen eines Personalverleiharbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ abge schloss enen Einsatzvertrages bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___
gearbeitet habe , dass er ab 7. Dez ember 2013 von der Firma Z.___ als Arbeitnehmer übernommen worden sei , weshalb ihm die Zeit vom 7. bis 3 1. Dezember 2013 als Beitragszeit anzurechnen sei ( Urk. 10/22, Urk. 10/47).
Beschwerdeweise ( Urk.
1) macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass er in der Zeit vom 2. bis 1 7. September 2014 eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt habe, weshalb eine Anspruchsberechtigung jedenfalls ab 1 8. Septem ber 2014 ausgewiesen sei. Dazu reichte der Beschwerdeführer ein von der Firma A.___ , unterzeichnetes Formular „Bescheinigung über den Zwischenverdienst“ vom 2 5. September 2014 (Urk. 3/6) ein, wonach der Beschwerdeführer für diese in der Zeit vom 2. bis 1 7. September 2014 Arbeits ein sätze ausführte. 3.
E. 3 0. September 2014 (Urk. 10/57-59 ) stellte die Arbeitslosenkasse Unia
fest, dass der
Versicherte in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 wäh rend insgesamt 11.793 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab 1. September 2014 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der genügenden Bei trags zeit . Die vom Versicherten am 3. Oktober 2014 dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 10/47 ) wies die Arbeitslo sen kasse Unia
mit Entscheid vom 4. Novem ber 2014 ( Urk. 10/43 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 2. November 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1 8. September 2014 , eventuell ab 1. September 2014
Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Mit Be schwerde antwort vom 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 9) beantragte die Arbeits lo sen kasse Unia die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am
E. 3.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fech tungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zu nächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Ver wal tung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 43 und Art. 61 lit . c ATSG Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3/03 vom 2 3. September 2003 E. 1.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 2 8. Juli ( Urk. 10/95) beziehungsweise am 2 9. Juli 2014 ( Urk. 10/91) für einen Leistungsbezug ab 1. September 2014 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung angemel det, weshalb die Beschwerde geg nerin mit der Verfügung vom 3 0. September 2014 ( Urk. 10/57-59) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. November 2014 ( Urk.
2) über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2014 befand. Die Be schwerdegegnerin hatte bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids keine Kenntnis der vom Beschwerdeführer bei der Firma A.___ ausgeübten Tätigkeit. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst in vorliegendem Beschwerde ver fahren davon Kenntnis erhielt (vgl.
Urk . 10/19-20,
Urk. 10/28). Einen Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung für die Zeit ab 1 8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer sodann erstmals mit seiner Beschwerde vom 2 1. November 2014 ( Urk. 1).
E. 3.3 Die Frage nach einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1 8. Septem ber 2014 gehört daher nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheid es vom 4. November 201 4. Da die Beschwerdegegnerin auch nicht ver pflich tet war darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum An fechtungs gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Letzterer umfasst vielmehr aus schliess lich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädi gung ab 1. September 2014 innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis 3 1. September 2016 sowie im Rahmen einer Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 201 4.
Insoweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Beginn ab 1 8. September 2014 geltend machen will ( Urk. 1) , ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 während min des tens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat (vor stehende E. 1.1). 4.2
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat, in wel chem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE
130 V 492 E . 2 ). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat u mfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Bei tragsmonat gel ten ( Art.
E. 6 Januar 2015 zugestellt (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ .
E. 6.2 Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vierten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beitsver trag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7).
Davon abweichend vereinbarten der Beschwerdeführer und die Firma Y.___ eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen zwischen dem vierten und sieb ten Monat eines Arbeitseinsatzes ( Urk. 10/34).
E. 6.3 Anhaltspunkte für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwer deführer durch die Firma Y.___
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine Kündi gung des Arbeitsvertrages wird von den Parteien auch nicht gelten d gemacht. Der Beschwerdeführer vertritt vielmehr die Meinung, dass das Arbeits verhältnis mit der Firma Y.___ durch Übernahme beziehungsweise durch eine Neuanstellung durch die Firma Z.___ am 6. Dezember 2013 geendet habe (vorstehende E. 5.3).
E. 6.4 Ein Arbeitsverhältnis endet nicht nur bei Fristablauf oder durch Kündigung. Auf Grund der Vertragsfreiheit sind die Parteien des Arbeitsvertrages frei, das Ar beitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einverständnis durch vertragliche Ei ni gung formlos , sogar durch konkludentes Verhalten, zu beenden. Allerdings darf das Vorliegen eines solchen Vertrages nicht leichthin angenommen wer den, weil damit der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer entfällt (Urteil des Bun desgerichts 4C _ 62/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3b) .
E. 6.5 Nach Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmende während des Arbeitsverhält nisses und einen Monat danach nicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten, die sich aus unabdingbaren Gesetzes bestimmungen ergeben. Des halb ist ein Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur zu läs sig, sofern damit nicht nur der Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung verzich tet, sondern auch der Arbeitgeber auf die während der Kündigungsfrist geschul dete Arbeitsleistung. Diesfalls liegt kein einseitiger Verzicht, sondern ein zuläs siger Vergleich vor (Urteil des Bundesgerichts 4C.22/2000 vom 27. Juni 2000 E.
3b; BGE 118 II 58 E. 2b).
E. 6.6 In Würdigung der Akten ist vorliegend davon auszugehen , dass der Beschwer deführer nach dem 6. Dezember 2013 der Firma Y.___
weder seine Ar beitskraft offeriert noch sich bei dieser entsprechend gemeldet hat, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer konkludenten Auflösung des Ar beitsverhältnisses zwischen der Firma Y.___
und dem Kläger im gegen sei tigen Einverständnis per 6. Dezember 2013 auszugehen ist. Mit diesem Auf he b ungsvertrag hat der Kläger nicht einseitig auf eine Lohnfortzahlung ver zich tet, sondern es hat auch die Firma Y.___ auf die während der Kün di gungsfrist geschuldete Arbeitsleistung verzichtet. Es handelt sich dabei daher nicht um einen einseitigen Lohnver zicht, son dern um einen zulässigen Ver gleich.
E. 6.7 Nach Gesagtem steht fest, dass die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. bis 3 1. Dezember 2013 nicht erstellt ist. 7.
7.1
In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 hat der Beschwerdeführer einerseits während der Zeit vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___ eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 1 5. bis 3 1. August 2013 12 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 ( vgl. vor stehende E. 4.2 ) 16.8 Kalendertage und der Zeitraum vom 1. bis 6. Dezember 2013 fünf Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 sieben Kalendertage umfasst. Für die Dauer der Beschäftigung vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 resultiert daher eine Beitragszeit von 3.7 93 Monaten (16.8 ÷ 30 Tage + 3 Mo nate + 7 ÷ 30 Tage). 7.2
Andererseits hat der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 und somit während 8 Monaten bei der Firma Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Insgesamt hat der Be schwer de führer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 daher lediglich eine Beitragszeit von 11.793 Monate nach ge wiesen . Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 8.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 ( Urk.
2) einen An spruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schä digung für die Zeit ab 1. Septem ber 2014 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der ge nügenden Bei tragszeit verneinte, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 11 Abs. 2 AVIV ). Massgebend ist daher, wann eine ver sicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhän gig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbei tet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzu wandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch dieje ni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeits tage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wö chentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teil zeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 4 .3
Die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung bildet Beitrags zeiten , wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Er fordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräu che im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen aus schlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung . Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Ver dienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E.
3.2.3; ARV 2008 S.
314, 2007 S.
46 E. 2.1). 4.4
Gemäss der Rechtsprechung gelten jene Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der unge rechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen sind, als Beitragszeit, sofern die strittigen Lohn- und Ent schä digungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden sind. Gleich zu behandeln ist eine im Konkursverfahren rechtskräftig kollozierte For derung für Kündigungslohn, eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven sowie der Abschluss eines Vergleichs (Urteil des Bundesgerichts BGE 8C_226/2007 vom 16.5.2008 E.
5.1; BGE 126 V 368 E. 3c/ aa , BGE 119 V 491 E .
3c; vgl. Staat s sek re tariat für Wirtschaft, seco , AVIG-Praxis ALE , Ziff. B158). 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Firma Y.___ im Rahmen eines Personalarbeitsverleihvertragsverhältnisses ei nen Einsatz vertrag für einen Arbeitseinsatz bei der Firma Z.___ bei einem Ein satzbeginn am 1 5. August 2013 vereinbarte ( Urk. 10/33-34). Gemäss der Arbeit geber bescheinigung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 10/73-74) hat das Arbeitsver hält nis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma Y.___ beziehungs weise der Arbeitseinsatz für diese bei der Firma Z.___ vom 1 5. Augu st bis 6. Dezember 2013 gedauert, wobei der 6. Dezember 2013 der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers gewesen sei und die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgt sei . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umschrieb die Firma Y.___ folgendermassen: „Übernahme durch unse ren Kunden, bei welchem er den Temp .-Einsatz hatte“ ( Ziff. 13). Mit Arbeits zeugnis vom 1 5. August 2014 ( Urk. 10/75) gab die Firma Y.___ an, dass das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer geendet habe, weil dieser auf Grund seiner guten Arbeitsleistungen von einem ihrer Kunden übernommen worden sei. Damit übereinstimmend führte die Firma Y.___ mit Mail vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 10/48) aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2014 seinen letzten Arbeitstag bei ihr gehabt habe und anschlies send ab 7. Dezember 2014 von ihrer Kundin, der Firma Z.___ , als Arbeitnehmer übernommen worden sei. 5.2
Gemäss dem vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Arbeitsvertrag vom 2 0. Dezember 2013 beziehungsweise vom 1 2. März 2014 ( Urk. 10/79-81) hat der Beschwerdeführer mit der Firma Z.___
ein Arbeitsverhältnis mit Be ginn am 1. Januar 2014 vereinbart. Damit übereinstimmend gab die Firma Z.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 10/76-77) eine Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 ( Ziff.
2) an. In den Akten befinden sich sodann Lohnabrech nungen der Firma Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 (Urk. 10/60-66). 5.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ durch Übernahme beziehungsweise durch eine Neuanstellung durch die Firma Z.___ geendet habe . Er macht indes geltend, dass er von der Firma Z.___ bereits per 7. Dezember 2013 und nicht erst per 1. Januar 2014 als Mitarbeiter übernommen worden sei ( Urk. 10/47, Urk. 10/36-37). 5.4
In Anbetracht des vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Arbeitsvertrags mit der Firma Z.___ vom 2 0. Dezember 2013 beziehungsweise vom 1 2. März 2014, worin ein Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2014 ver einbart wurde, sowie auf Grund des Umstandes, dass Lohnabrechnungen der Firma Z.___ erst für die Zeit ab 1. Januar 2014 vorliegen , erscheint das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als ausgewiesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend vielmehr von einem Beginn des Arbeitsver hältnisses zwischen dem Beschwerde führer und der Firma Z.___ am 1. Januar 2014 auszugehen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00226 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
16. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1985 , stellte sich am 2 8. Juli 2014 beim Regio n alen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 1. September 2014 zur Ver fü gung ( Urk. 10/95) und meldete sich am 2 9. Juli bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt an ( Urk. 10/91). Mit Verfügung vom 3 0. September 2014 (Urk. 10/57-59 ) stellte die Arbeitslosenkasse Unia
fest, dass der
Versicherte in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 wäh rend insgesamt 11.793 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab 1. September 2014 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der genügenden Bei trags zeit . Die vom Versicherten am 3. Oktober 2014 dagegen erhobene Ein spra che (Urk. 10/47 ) wies die Arbeitslo sen kasse Unia
mit Entscheid vom 4. Novem ber 2014 ( Urk. 10/43 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 2. November 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1 8. September 2014 , eventuell ab 1. September 2014
Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Mit Be schwerde antwort vom 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 9) beantragte die Arbeits lo sen kasse Unia die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am
6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen v ersicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die ver sicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder
Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( lit . c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02). 1.2
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka lendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten , die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.3
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Rah men frist für die Beitragszeit vom
1. September 2012 bis 3 1. August 2014 wäh rend der Zeit vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___ und während der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 bei der Firma Z.___ und somit während insgesamt 11.793 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe (S. 2), und dass er damit die für den Leistungs an spruch vorausgesetzte Mindestb eitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle, wes halb ein Leis tungsanspruch zu verneinen sei . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er auf Grund eines im Rahmen eines Personalverleiharbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ abge schloss enen Einsatzvertrages bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___
gearbeitet habe , dass er ab 7. Dez ember 2013 von der Firma Z.___ als Arbeitnehmer übernommen worden sei , weshalb ihm die Zeit vom 7. bis 3 1. Dezember 2013 als Beitragszeit anzurechnen sei ( Urk. 10/22, Urk. 10/47).
Beschwerdeweise ( Urk.
1) macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass er in der Zeit vom 2. bis 1 7. September 2014 eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt habe, weshalb eine Anspruchsberechtigung jedenfalls ab 1 8. Septem ber 2014 ausgewiesen sei. Dazu reichte der Beschwerdeführer ein von der Firma A.___ , unterzeichnetes Formular „Bescheinigung über den Zwischenverdienst“ vom 2 5. September 2014 (Urk. 3/6) ein, wonach der Beschwerdeführer für diese in der Zeit vom 2. bis 1 7. September 2014 Arbeits ein sätze ausführte. 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
- den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum An fech tungs -, nicht aber zum Streitgegenstand. Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zu nächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Ver wal tung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 43 und Art. 61 lit . c ATSG Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; Urteil des Bundesgerichts I 3/03 vom 2 3. September 2003 E. 1.2). 3.2
Der Beschwerdeführer hat sich am 2 8. Juli ( Urk. 10/95) beziehungsweise am 2 9. Juli 2014 ( Urk. 10/91) für einen Leistungsbezug ab 1. September 2014 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung angemel det, weshalb die Beschwerde geg nerin mit der Verfügung vom 3 0. September 2014 ( Urk. 10/57-59) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. November 2014 ( Urk.
2) über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2014 befand. Die Be schwerdegegnerin hatte bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache entscheids keine Kenntnis der vom Beschwerdeführer bei der Firma A.___ ausgeübten Tätigkeit. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst in vorliegendem Beschwerde ver fahren davon Kenntnis erhielt (vgl.
Urk . 10/19-20,
Urk. 10/28). Einen Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung für die Zeit ab 1 8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer sodann erstmals mit seiner Beschwerde vom 2 1. November 2014 ( Urk. 1). 3.3
Die Frage nach einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1 8. Septem ber 2014 gehört daher nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheid es vom 4. November 201 4. Da die Beschwerdegegnerin auch nicht ver pflich tet war darüber zu befinden, gehört diese Frage nicht zum An fechtungs gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Letzterer umfasst vielmehr aus schliess lich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädi gung ab 1. September 2014 innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis 3 1. September 2016 sowie im Rahmen einer Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 201 4.
Insoweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Beginn ab 1 8. September 2014 geltend machen will ( Urk. 1) , ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 während min des tens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat (vor stehende E. 1.1). 4.2
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat, in wel chem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE
130 V 492 E . 2 ). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat u mfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Bei tragsmonat gel ten ( Art. 11 Abs. 2 AVIV ). Massgebend ist daher, wann eine ver sicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhän gig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbei tet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzu wandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch dieje ni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeits tage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wö chentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teil zeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 4 .3
Die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung bildet Beitrags zeiten , wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Er fordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräu che im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen aus schlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung . Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Ver dienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E.
3.2.3; ARV 2008 S.
314, 2007 S.
46 E. 2.1). 4.4
Gemäss der Rechtsprechung gelten jene Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der unge rechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen sind, als Beitragszeit, sofern die strittigen Lohn- und Ent schä digungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden sind. Gleich zu behandeln ist eine im Konkursverfahren rechtskräftig kollozierte For derung für Kündigungslohn, eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven sowie der Abschluss eines Vergleichs (Urteil des Bundesgerichts BGE 8C_226/2007 vom 16.5.2008 E.
5.1; BGE 126 V 368 E. 3c/ aa , BGE 119 V 491 E .
3c; vgl. Staat s sek re tariat für Wirtschaft, seco , AVIG-Praxis ALE , Ziff. B158). 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Firma Y.___ im Rahmen eines Personalarbeitsverleihvertragsverhältnisses ei nen Einsatz vertrag für einen Arbeitseinsatz bei der Firma Z.___ bei einem Ein satzbeginn am 1 5. August 2013 vereinbarte ( Urk. 10/33-34). Gemäss der Arbeit geber bescheinigung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 10/73-74) hat das Arbeitsver hält nis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma Y.___ beziehungs weise der Arbeitseinsatz für diese bei der Firma Z.___ vom 1 5. Augu st bis 6. Dezember 2013 gedauert, wobei der 6. Dezember 2013 der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers gewesen sei und die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgt sei . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umschrieb die Firma Y.___ folgendermassen: „Übernahme durch unse ren Kunden, bei welchem er den Temp .-Einsatz hatte“ ( Ziff. 13). Mit Arbeits zeugnis vom 1 5. August 2014 ( Urk. 10/75) gab die Firma Y.___ an, dass das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer geendet habe, weil dieser auf Grund seiner guten Arbeitsleistungen von einem ihrer Kunden übernommen worden sei. Damit übereinstimmend führte die Firma Y.___ mit Mail vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 10/48) aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2014 seinen letzten Arbeitstag bei ihr gehabt habe und anschlies send ab 7. Dezember 2014 von ihrer Kundin, der Firma Z.___ , als Arbeitnehmer übernommen worden sei. 5.2
Gemäss dem vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Arbeitsvertrag vom 2 0. Dezember 2013 beziehungsweise vom 1 2. März 2014 ( Urk. 10/79-81) hat der Beschwerdeführer mit der Firma Z.___
ein Arbeitsverhältnis mit Be ginn am 1. Januar 2014 vereinbart. Damit übereinstimmend gab die Firma Z.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 10/76-77) eine Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 ( Ziff.
2) an. In den Akten befinden sich sodann Lohnabrech nungen der Firma Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 (Urk. 10/60-66). 5.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ durch Übernahme beziehungsweise durch eine Neuanstellung durch die Firma Z.___ geendet habe . Er macht indes geltend, dass er von der Firma Z.___ bereits per 7. Dezember 2013 und nicht erst per 1. Januar 2014 als Mitarbeiter übernommen worden sei ( Urk. 10/47, Urk. 10/36-37). 5.4
In Anbetracht des vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Arbeitsvertrags mit der Firma Z.___ vom 2 0. Dezember 2013 beziehungsweise vom 1 2. März 2014, worin ein Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2014 ver einbart wurde, sowie auf Grund des Umstandes, dass Lohnabrechnungen der Firma Z.___ erst für die Zeit ab 1. Januar 2014 vorliegen , erscheint das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 jedenfalls nicht mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als ausgewiesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend vielmehr von einem Beginn des Arbeitsver hältnisses zwischen dem Beschwerde führer und der Firma Z.___ am 1. Januar 2014 auszugehen. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ . 6.2
Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vierten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin
Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beitsver trag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7).
Davon abweichend vereinbarten der Beschwerdeführer und die Firma Y.___ eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen zwischen dem vierten und sieb ten Monat eines Arbeitseinsatzes ( Urk. 10/34). 6.3
Anhaltspunkte für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwer deführer durch die Firma Y.___
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine Kündi gung des Arbeitsvertrages wird von den Parteien auch nicht gelten d gemacht. Der Beschwerdeführer vertritt vielmehr die Meinung, dass das Arbeits verhältnis mit der Firma Y.___ durch Übernahme beziehungsweise durch eine Neuanstellung durch die Firma Z.___ am 6. Dezember 2013 geendet habe (vorstehende E. 5.3). 6.4
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht nur bei Fristablauf oder durch Kündigung. Auf Grund der Vertragsfreiheit sind die Parteien des Arbeitsvertrages frei, das Ar beitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einverständnis durch vertragliche Ei ni gung formlos , sogar durch konkludentes Verhalten, zu beenden. Allerdings darf das Vorliegen eines solchen Vertrages nicht leichthin angenommen wer den, weil damit der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer entfällt (Urteil des Bun desgerichts 4C _ 62/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3b) . 6.5
Nach Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmende während des Arbeitsverhält nisses und einen Monat danach nicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten, die sich aus unabdingbaren Gesetzes bestimmungen ergeben. Des halb ist ein Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur zu läs sig, sofern damit nicht nur der Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung verzich tet, sondern auch der Arbeitgeber auf die während der Kündigungsfrist geschul dete Arbeitsleistung. Diesfalls liegt kein einseitiger Verzicht, sondern ein zuläs siger Vergleich vor (Urteil des Bundesgerichts 4C.22/2000 vom 27. Juni 2000 E.
3b; BGE 118 II 58 E. 2b).
6.6
In Würdigung der Akten ist vorliegend davon auszugehen , dass der Beschwer deführer nach dem 6. Dezember 2013 der Firma Y.___
weder seine Ar beitskraft offeriert noch sich bei dieser entsprechend gemeldet hat, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer konkludenten Auflösung des Ar beitsverhältnisses zwischen der Firma Y.___
und dem Kläger im gegen sei tigen Einverständnis per 6. Dezember 2013 auszugehen ist. Mit diesem Auf he b ungsvertrag hat der Kläger nicht einseitig auf eine Lohnfortzahlung ver zich tet, sondern es hat auch die Firma Y.___ auf die während der Kün di gungsfrist geschuldete Arbeitsleistung verzichtet. Es handelt sich dabei daher nicht um einen einseitigen Lohnver zicht, son dern um einen zulässigen Ver gleich. 6.7
Nach Gesagtem steht fest, dass die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäf tigung durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. bis 3 1. Dezember 2013 nicht erstellt ist. 7.
7.1
In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 hat der Beschwerdeführer einerseits während der Zeit vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 bei der Firma Y.___ eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 1 5. bis 3 1. August 2013 12 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 ( vgl. vor stehende E. 4.2 ) 16.8 Kalendertage und der Zeitraum vom 1. bis 6. Dezember 2013 fünf Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 sieben Kalendertage umfasst. Für die Dauer der Beschäftigung vom 1 5. August bis 6. Dezember 2013 resultiert daher eine Beitragszeit von 3.7 93 Monaten (16.8 ÷ 30 Tage + 3 Mo nate + 7 ÷ 30 Tage). 7.2
Andererseits hat der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2014 und somit während 8 Monaten bei der Firma Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Insgesamt hat der Be schwer de führer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2012 bis 3 1. August 2014 daher lediglich eine Beitragszeit von 11.793 Monate nach ge wiesen . Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 8.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 ( Urk.
2) einen An spruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schä digung für die Zeit ab 1. Septem ber 2014 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der ge nügenden Bei tragszeit verneinte, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz