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AL.2014.00225

Anspruchsberechtigung: Tätigkeit über Verein Jobbüro als beitragspflichtige Beschäftigung; keine arbeitsmarktliche Massnahme i.S.v. Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Beitragszeit dennoch nicht erfüllt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, leistete in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 3 0. Juni 2013 teilzeitliche

Einsätze f ür die Stadt Zürich, Soz iale Einrichtungen und Betriebe

(vgl. Urk. 7/58-59; Urk. 7/63) .

V om 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 ar beitete er vollzeitlich als Strassenreiniger für den Verein Y.___ (vgl. Urk. 7/60-61).

Anschliessend war der Versicherte v om 8. April bis zum 3 1. Dezem ber 201 3

als Unterhaltsreiniger

bei der Z.___ ag angestellt, dies im Umfang von 20 Stunden pro Woche (vgl.

Urk. 7 / 79-80). Daneben war er vom 2 0. Juni bis zum 2 9. September 2013 für die A.___ ag tätig (vgl. Urk. 7/81-86).

Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Um fang von 100 % an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/ 72-75). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 7/24-26) ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeits losen ent schä digung ab 7. Januar 2014 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 1 0. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 ab (Urk. 7/13-15 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 9. November 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei fest zu stellen, dass er die Mindestbeitragszeit erfüllt habe. Die Unia

Arbeitslosen kasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 9. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3

Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Bei tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalen dertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 3 bis AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG.

Als arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations massnahmen (Art. 38 Abs. 1 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. Januar 2014 Arbeitslosenentschä digung . Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Januar 2012 bis zum 6. Januar 2014 (vgl. E. 1.1).

2.2

Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers

für die Stadt Zürich (Soziale Einrich tungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration) handelt es sich um eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme, wie dies auch auf der Arbeitgeberbescheinigun g festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/58-59 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer kann somit im Jahr 2012 keine beitrags pflich tige Beschäftigung nachweisen. 2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 3 1. Dezember 2013 bei der Z.___ ag

eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausübte. Die Beschwerdegegnerin errechnete richtigerweise eine Beitrags zeit von 8.793 Monaten. Die Tätigkeit bei der A.___ ag vom 2 0. Juni bis zum 2 9. September 2013 kann nicht zur Beitragszeit hinzugezählt werden, da sie im selben Zeitraum wie die Arbeit bei der Z.___ ag erfolgte . 2.4

Str i t tig und zu prüfen bleibt somit, ob die Anstellung des Beschwerdeführers beim Verein Y.___ vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 als Beitragszeit ange rechnet werden kann. Dies ist zu bejahen. Zweck des Vereins ist zwar unter anderem die soziale und berufliche Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid (Urk. 2 S. 2 Ziff. 7) finanzierte sich der Verein Y.___ aber zumindest im vorliegend massgebenden Zeitpunkt – 1. Januar bis 3 1. März 2013 – nicht mit Beiträgen der öffentlichen Hand (vgl. Auszug aus dem Han delsregister des Kantons Zürich vom 1 7. Oktober 2014, Urk. 3, insbesondere Statutenänderung vom 2 9. Oktober 2012).

Des Weiteren wurde de r Beschwer deführer für seine Tätigkeit mit einem durchaus üblichen Stundenlohn von Fr. 2 5.-- entschädigt (vgl. Urk. 7/53). Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort einräumte (Urk. 6 unten), kann somit nicht von einem Teillohnprojekt entsprechend der Tätigkeit bei den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich ausgegangen werden. Vielmehr handelte es sich um eine ordentliche Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, welche durch die A rbeit geberin mit einem angemessenen Stundenansatz entschädigt wurde, und nicht um eine durch die öffentliche Hand finanzierte Integrationsmassnahme.

Auch unter Berücksichtigung der

exakt

dreimonatigen Anstellung beim Verein Y.___ werden die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf

Beitrags m onate

indessen nicht erreicht, generierte der Beschwerdeführer doch bloss

eine Beitragszeit von gesamthaft 11.793 Monaten .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 erweist sich folg lich als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, leistete in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 3 0. Juni 2013 teilzeitliche

Einsätze f ür die Stadt Zürich, Soz iale Einrichtungen und Betriebe

(vgl. Urk. 7/58-59; Urk. 7/63) .

V om 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 ar beitete er vollzeitlich als Strassenreiniger für den Verein Y.___ (vgl. Urk. 7/60-61).

Anschliessend war der Versicherte v om 8. April bis zum 3 1. Dezem ber 201

E. 1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art.

E. 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art.

E. 1.3 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Bei tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalen dertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen).

E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 3 bis AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG.

Als arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations massnahmen (Art. 38 Abs. 1 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. Januar 2014 Arbeitslosenentschä digung . Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Januar 2012 bis zum 6. Januar 2014 (vgl. E. 1.1).

2.2

Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers

für die Stadt Zürich (Soziale Einrich tungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration) handelt es sich um eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme, wie dies auch auf der Arbeitgeberbescheinigun g festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/58-59 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer kann somit im Jahr 2012 keine beitrags pflich tige Beschäftigung nachweisen. 2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 3 1. Dezember 2013 bei der Z.___ ag

eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausübte. Die Beschwerdegegnerin errechnete richtigerweise eine Beitrags zeit von 8.793 Monaten. Die Tätigkeit bei der A.___ ag vom 2 0. Juni bis zum 2 9. September 2013 kann nicht zur Beitragszeit hinzugezählt werden, da sie im selben Zeitraum wie die Arbeit bei der Z.___ ag erfolgte . 2.4

Str i t tig und zu prüfen bleibt somit, ob die Anstellung des Beschwerdeführers beim Verein Y.___ vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 als Beitragszeit ange rechnet werden kann. Dies ist zu bejahen. Zweck des Vereins ist zwar unter anderem die soziale und berufliche Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid (Urk. 2 S. 2 Ziff. 7) finanzierte sich der Verein Y.___ aber zumindest im vorliegend massgebenden Zeitpunkt – 1. Januar bis 3 1. März 2013 – nicht mit Beiträgen der öffentlichen Hand (vgl. Auszug aus dem Han delsregister des Kantons Zürich vom 1 7. Oktober 2014, Urk. 3, insbesondere Statutenänderung vom 2 9. Oktober 2012).

Des Weiteren wurde de r Beschwer deführer für seine Tätigkeit mit einem durchaus üblichen Stundenlohn von Fr. 2 5.-- entschädigt (vgl. Urk. 7/53). Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort einräumte (Urk. 6 unten), kann somit nicht von einem Teillohnprojekt entsprechend der Tätigkeit bei den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich ausgegangen werden. Vielmehr handelte es sich um eine ordentliche Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, welche durch die A rbeit geberin mit einem angemessenen Stundenansatz entschädigt wurde, und nicht um eine durch die öffentliche Hand finanzierte Integrationsmassnahme.

Auch unter Berücksichtigung der

exakt

dreimonatigen Anstellung beim Verein Y.___ werden die gemäss Art.

E. 3 als Unterhaltsreiniger

bei der Z.___ ag angestellt, dies im Umfang von 20 Stunden pro Woche (vgl.

Urk.

E. 7 / 79-80). Daneben war er vom 2 0. Juni bis zum 2 9. September 2013 für die A.___ ag tätig (vgl. Urk. 7/81-86).

Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Um fang von 100 % an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/ 72-75). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 7/24-26) ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeits losen ent schä digung ab 7. Januar 2014 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 1 0. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 ab (Urk. 7/13-15 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 9. November 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei fest zu stellen, dass er die Mindestbeitragszeit erfüllt habe. Die Unia

Arbeitslosen kasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 9. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 9 Abs. 3 AVIG).

E. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf

Beitrags m onate

indessen nicht erreicht, generierte der Beschwerdeführer doch bloss

eine Beitragszeit von gesamthaft 11.793 Monaten .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 erweist sich folg lich als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00225 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

26. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, leistete in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 3 0. Juni 2013 teilzeitliche

Einsätze f ür die Stadt Zürich, Soz iale Einrichtungen und Betriebe

(vgl. Urk. 7/58-59; Urk. 7/63) .

V om 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 ar beitete er vollzeitlich als Strassenreiniger für den Verein Y.___ (vgl. Urk. 7/60-61).

Anschliessend war der Versicherte v om 8. April bis zum 3 1. Dezem ber 201 3

als Unterhaltsreiniger

bei der Z.___ ag angestellt, dies im Umfang von 20 Stunden pro Woche (vgl.

Urk. 7 / 79-80). Daneben war er vom 2 0. Juni bis zum 2 9. September 2013 für die A.___ ag tätig (vgl. Urk. 7/81-86).

Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Um fang von 100 % an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/ 72-75). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 7/24-26) ver neinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeits losen ent schä digung ab 7. Januar 2014 infolge Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 1 0. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 ab (Urk. 7/13-15 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 9. November 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei fest zu stellen, dass er die Mindestbeitragszeit erfüllt habe. Die Unia

Arbeitslosen kasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 9. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3

Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Bei tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam mengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalen dertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 3 bis AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG.

Als arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations massnahmen (Art. 38 Abs. 1 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. Januar 2014 Arbeitslosenentschä digung . Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Januar 2012 bis zum 6. Januar 2014 (vgl. E. 1.1).

2.2

Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers

für die Stadt Zürich (Soziale Einrich tungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration) handelt es sich um eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme, wie dies auch auf der Arbeitgeberbescheinigun g festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/58-59 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer kann somit im Jahr 2012 keine beitrags pflich tige Beschäftigung nachweisen. 2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 3 1. Dezember 2013 bei der Z.___ ag

eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausübte. Die Beschwerdegegnerin errechnete richtigerweise eine Beitrags zeit von 8.793 Monaten. Die Tätigkeit bei der A.___ ag vom 2 0. Juni bis zum 2 9. September 2013 kann nicht zur Beitragszeit hinzugezählt werden, da sie im selben Zeitraum wie die Arbeit bei der Z.___ ag erfolgte . 2.4

Str i t tig und zu prüfen bleibt somit, ob die Anstellung des Beschwerdeführers beim Verein Y.___ vom 1. Januar bis zum 3 1. März 2013 als Beitragszeit ange rechnet werden kann. Dies ist zu bejahen. Zweck des Vereins ist zwar unter anderem die soziale und berufliche Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid (Urk. 2 S. 2 Ziff. 7) finanzierte sich der Verein Y.___ aber zumindest im vorliegend massgebenden Zeitpunkt – 1. Januar bis 3 1. März 2013 – nicht mit Beiträgen der öffentlichen Hand (vgl. Auszug aus dem Han delsregister des Kantons Zürich vom 1 7. Oktober 2014, Urk. 3, insbesondere Statutenänderung vom 2 9. Oktober 2012).

Des Weiteren wurde de r Beschwer deführer für seine Tätigkeit mit einem durchaus üblichen Stundenlohn von Fr. 2 5.-- entschädigt (vgl. Urk. 7/53). Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort einräumte (Urk. 6 unten), kann somit nicht von einem Teillohnprojekt entsprechend der Tätigkeit bei den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Zürich ausgegangen werden. Vielmehr handelte es sich um eine ordentliche Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, welche durch die A rbeit geberin mit einem angemessenen Stundenansatz entschädigt wurde, und nicht um eine durch die öffentliche Hand finanzierte Integrationsmassnahme.

Auch unter Berücksichtigung der

exakt

dreimonatigen Anstellung beim Verein Y.___ werden die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf

Beitrags m onate

indessen nicht erreicht, generierte der Beschwerdeführer doch bloss

eine Beitragszeit von gesamthaft 11.793 Monaten .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2014 erweist sich folg lich als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni