opencaselaw.ch

AL.2014.00224

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen. Beweislosigkeit. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, war seit dem 1. November 2011 in ei nem Pensum von 90 % als Clinical Trial Supervisor bei Y.___ angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2 9. Okto ber 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 3 1. Dezember 2013 kündigte (Urk. 6/45 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11).

Am 22. November 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___

z um L eistungsbezug ab 1. Februar 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittl ung für ein Arbeitspensum von 100 % zur Ver fügung (Urk. 6/43 Ziff. 2-3, Urk. 6/44).

Gestütz t auf die Meldung en des RAV vom 31 . Juli 2014 (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die

Versicherte mit Verfügun g en vom 7. August 2014 (Urk. 6/2 und Urk. 6/6) wegen ungenügender persönli cher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 und ab 1. Juli 2014 jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen von der Versicherten am 23. August 2014 erho bene n Einsprache n

(Urk. 6/3 und Urk. 6/7) wies das AWA mit Einspracheentscheid en vom 15. Okto ber 2014 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2 /1; Urk. 6/8 = Urk. 2/2). 2.

Die Versicherte erhob am 14 . November 2014 Beschwerde gegen die

Einspra cheentscheid e vom

15. Oktober 2014 (Urk. 2 /1-2) und beantragte, die verfügten Einstelltage sei en aufzuheben (Urk. 1 S.

1

f.). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezem ber 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 9 . Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän dige n Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E.

3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine tele fonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be wer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.

3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinw eis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Im Sozialversicherungsprozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, tragen die Parteien in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 E. 2, 117 V 264 E. 3b). Es handelt sich dabei nicht um die Beweis führungslast, sondern um die Beweislast. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerich ts C 97/05 vom 27. April 2006). 1. 5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte n Einstelltage (Urk. 2/1 -2) damit, die Beschwerdeführerin habe in den Monat en Mai und Juni 2014 ungenügende per sönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

T rotz ihrer schwierigen Situa tion

sei die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet gewesen, sich um eine zumut bare Arbeit zu bemühen. Dass sie allenfalls im Mai respektive Juni 2014 noch nicht gewusst habe, ab wann sie wieder vollständig arbeitsfähig sein werde und es dah er gar keinen Sinn gemacht habe, Suchbemühungen zu unter nehmen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin hätte auch nach dem Beratungsgespräch vom 1 6. Mai 2014 bewusst gewesen sein müssen, dass sie sich dennoch intensiv um eine Tätigkeit bemühen müsse (jeweils S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, der Beschwerdegegner beziehe sich ausschliesslich auf das Ko ntrollgespräch vom 1 6. Mai 2014 und nicht auf die mündliche Abmachung mit dem RAV-Be rater. Am 3 0. Mai 2014 habe sie mit diesem telefonisch vereinbart, dass sie keine Arbeitsbemühungen für Mai und Juni 2014 nachweisen müsse, weswegen sie auch die Nachweisformulare am 2 7. Juni 2014 leer abgegeben habe (S. 1).

D a si e keine Angaben über die Höhe des Pensums sowie bezüglich des Eintritts da tums habe machen können, seien Gespräche mit den Stellenausschreibenden sehr schwie rig gewesen. Sie habe daher mit Telefonat vom 3 0. Mai 201 4 den RAV-Berater darum gebeten, sie vo n der Stellensuche zu befreien, was ihr zu gesichert wo r den sei.

Zudem habe sie dennoch im Mai 2014 verschiedene Ar beitsbe müh ungen unternommen und nun das Nachweisfo rmular nachträglich ausgefüllt (S.

2) . 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3 . 3 .1

Unbestrittenermassen reichte die Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2014 zwei leere Nachweisformulare für die Monate Mai und Juni 2014 ein (vgl. Urk. 6/26 und Urk. 6/28) und wies damit keine Arbeitsbemühungen für die beiden Monate nach . Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt. 3 .2

Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf ein Telefonat vom 3 0. Mai 2014 mit ihrem RAV-Berater, welcher ihr gemäss ihren Angaben zugesichert habe, dass sie keine Stellen suchen müsse, bis sie wieder zu 90 % arbeitsfähig se i

(vgl. Urk. 3/1). Vom Beschwerdegegner wurde indes offen gelassen, ob diese s Tele fonat so stattgefunden hatte . S tattdessen verwies er auf die generelle Pflicht der Beschwerdeführerin, sich trotz teilweise attestierter Arbeitsunfähigkeit und ausgeübtem Zwischenverdienst um eine zumutbare Stelle zu bemühen und per sönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vorstehend E. 2.1). 3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.4

Ein e Telefonnotiz seitens des RAV-Beraters betreffend das Telefonat vom 3 0. Mai 2014 findet sich nicht in den Akten.

Konkret ist erst dem Protokolleintrag vom 2 7. Juni 2014 zu entnehmen, dass er der Beschwerdeführerin ein Merkblatt betreffend die persönlichen Arbeitsbemü hungen abgegeben und sie darauf hingewiesen hatte, dass sofern sie noch Tag gelder beziehe, sie weiterhin Stellensuche betreiben müsse und neu nun vier bis fünf Bewerbungen pro Mona t zu tätigen habe (vgl. Urk. 6/42 S. 2) .

In ihrer an den RAV-Berater gerichteten E-Mail vom 1 1. August 2014 (vgl. Urk. 3/2) bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis über die verfüg ten Einstelltage, da sie ja gemäss persönlicher Absprache mit ihm von der Stel len suche in den Monate n Mai und Juni 2014 befreit gewesen sei, da ein Klini k auf enthalt zur Diskussion gestanden habe. Diesbezüglich bat sie ihn um Be r ich ti gung der Sachlage .

Der RAV-Berater nahm in seiner E-Mail vom 1 8. August 2014 hierzu jedoch nur ausweichend Stellung. Immerhin hielt er eingangs fest, dies sei so nicht ga nz korrekt. Im Weiteren verwies er auf seine allgemeine P flicht, ungenü gende Arbeitsbemühungen zu melden und bezog sich lediglich auf ein Gespräch im Mai 2014 hinsichtlich der Stellensuche, entsprechend dem im Beratungs proto koll vom 1 6. Mai 2014 festgehaltenen Eintrag (vgl. Urk. 3/2, Urk. 6/42 S. 2) .

Den beschwerdeweise nachgereichten Akten (vgl. Urk. 3/3-14) ist zu entneh men,

dass die Beschwerdeführ erin im Monat Mai 2014 dennoch persönliche Ar beits be mühungen tätigte. Obwohl ihr im Rahmen des Beratungsgespräches vo m 1 6. Mai

2014 bereits zugestanden w o rde n war, die Stellensuch e im Zusammen hang mit der Krankheit und dem Zwischenverd ienst etwas zu reduzieren, tä tigte sie elf persönliche Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 3/14), was zumindest in quan t itativer Hinsicht in Anbetracht der Umstände als mehr als genügend er scheint,

zumal anlässlich des Beratungsgespräches vom 2 7. Juni 2014 eine Mindest an zahl

von vier bis fünf Bewerbungen verlangt

wurde (vgl. Urk. 6/42 S. 2) .

Dass die Beschwerdeführerin in der Folge diese im Mai 2014 getätigten Arbeits bemühungen

auf dem einzureichenden Nachweisformular der persönlichen Ar beitsbemühungen nicht aufführte und stattdessen ein leeres Formular abgab, lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, sie wäre in Anbe tracht ihrer Umstände weite rhin zu m Nachweis von persönlichen Arbeitsbemü h ungen verpflichtet.

Ob dies auf einer ausdrücklich zugesicherten Befreiung von der Nachweispflicht durch den zuständigen RAV-Beraters gründete oder ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich seine Aussagen fehlinterpretierte, lässt sich aufgrund der Akten lage nicht feststellen. 3.5

Damit erweist es sich aufgrund der Aktenlage als unmöglich, den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.4). Von weiteren Abklärungsmassnahmen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweis wür digung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), weshalb darauf zu verzichten ist . Bezüglich der Frage, was der RAV-Berater mit der Beschwerdeführerin (allen falls) telefonisch vereinbart hat, liegt dementsprechend Beweislosigkeit vor, die zulas ten der Beschwerdeführerin ausfällt, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, Arbeitsbemühungen nach zuweisen, ableitet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni 2014 verpflichtet gewesen wäre, Arbeitsbe müh ung en zu tätigen und nachzuweisen. 3.6

Für den Monat Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin - wenn auch verspätet - elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 3/14, Urk. 3/3-13). Nachdem sie glaub haft versicherte, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter davon ausgegangen sei, sie müsse für den betreffenden Monat gar keine Bemühungen nachweisen, erscheint die Verspätung jedoch als entschuld bar, weshalb die Bemühungen zu berücksichtigen sind. Da die Bemühungen zu dem sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht genügen, erfolg te die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen im Monat Mai 2014 zu Unrecht. Der diesbezügliche Einsprache ent scheid ist aufzuheben. 3.7

Für den Monat Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Mit Blick auf die besonderen Umstände - insbesondere die vermeintliche Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche aber auch die teilweise Arbeitsun fähig keit bei gleichzeitiger Ausübung eines Zwischenverdienstes (vgl. Urk. 2 S. 2) - erscheint das Verschulden der Beschwerdeführerin allerdings als sehr gering, weshalb die Dauer der Einstellung in Abänderung des betreffenden Einsprachee nt scheids von fünf Tagen auf einen Tag herabzusetzen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819783) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2014 aufgehoben und der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819791) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse A.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, war seit dem 1. November 2011 in ei nem Pensum von 90 % als Clinical Trial Supervisor bei Y.___ angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2 9. Okto ber 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 3 1. Dezember 2013 kündigte (Urk. 6/45 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11).

Am 22. November 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___

z um L eistungsbezug ab 1. Februar 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittl ung für ein Arbeitspensum von 100 % zur Ver fügung (Urk. 6/43 Ziff. 2-3, Urk. 6/44).

Gestütz t auf die Meldung en des RAV vom 31 . Juli 2014 (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die

Versicherte mit Verfügun g en vom 7. August 2014 (Urk. 6/2 und Urk. 6/6) wegen ungenügender persönli cher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 und ab 1. Juli 2014 jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen von der Versicherten am 23. August 2014 erho bene n Einsprache n

(Urk. 6/3 und Urk. 6/7) wies das AWA mit Einspracheentscheid en vom 15. Okto ber 2014 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2 /1; Urk. 6/8 = Urk. 2/2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän dige n Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs.

E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E.

3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine tele fonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be wer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.

3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinw eis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

E. 1.4 Im Sozialversicherungsprozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, tragen die Parteien in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 E. 2, 117 V 264 E. 3b). Es handelt sich dabei nicht um die Beweis führungslast, sondern um die Beweislast. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerich ts C 97/05 vom 27. April 2006). 1.

E. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die verfügte n Einstelltage (Urk. 2/1 -2) damit, die Beschwerdeführerin habe in den Monat en Mai und Juni 2014 ungenügende per sönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

T rotz ihrer schwierigen Situa tion

sei die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet gewesen, sich um eine zumut bare Arbeit zu bemühen. Dass sie allenfalls im Mai respektive Juni 2014 noch nicht gewusst habe, ab wann sie wieder vollständig arbeitsfähig sein werde und es dah er gar keinen Sinn gemacht habe, Suchbemühungen zu unter nehmen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin hätte auch nach dem Beratungsgespräch vom 1 6. Mai 2014 bewusst gewesen sein müssen, dass sie sich dennoch intensiv um eine Tätigkeit bemühen müsse (jeweils S. 2 f. Ziff. 4).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, der Beschwerdegegner beziehe sich ausschliesslich auf das Ko ntrollgespräch vom 1 6. Mai 2014 und nicht auf die mündliche Abmachung mit dem RAV-Be rater. Am 3 0. Mai 2014 habe sie mit diesem telefonisch vereinbart, dass sie keine Arbeitsbemühungen für Mai und Juni 2014 nachweisen müsse, weswegen sie auch die Nachweisformulare am 2 7. Juni 2014 leer abgegeben habe (S. 1).

D a si e keine Angaben über die Höhe des Pensums sowie bezüglich des Eintritts da tums habe machen können, seien Gespräche mit den Stellenausschreibenden sehr schwie rig gewesen. Sie habe daher mit Telefonat vom 3 0. Mai 201 4 den RAV-Berater darum gebeten, sie vo n der Stellensuche zu befreien, was ihr zu gesichert wo r den sei.

Zudem habe sie dennoch im Mai 2014 verschiedene Ar beitsbe müh ungen unternommen und nun das Nachweisfo rmular nachträglich ausgefüllt (S.

2) .

E. 2.3 St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht jeweils für die Dauer von

E. 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3 . 3 .1

Unbestrittenermassen reichte die Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2014 zwei leere Nachweisformulare für die Monate Mai und Juni 2014 ein (vgl. Urk. 6/26 und Urk. 6/28) und wies damit keine Arbeitsbemühungen für die beiden Monate nach . Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt. 3 .2

Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf ein Telefonat vom 3 0. Mai 2014 mit ihrem RAV-Berater, welcher ihr gemäss ihren Angaben zugesichert habe, dass sie keine Stellen suchen müsse, bis sie wieder zu 90 % arbeitsfähig se i

(vgl. Urk. 3/1). Vom Beschwerdegegner wurde indes offen gelassen, ob diese s Tele fonat so stattgefunden hatte . S tattdessen verwies er auf die generelle Pflicht der Beschwerdeführerin, sich trotz teilweise attestierter Arbeitsunfähigkeit und ausgeübtem Zwischenverdienst um eine zumutbare Stelle zu bemühen und per sönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vorstehend E. 2.1). 3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.4

Ein e Telefonnotiz seitens des RAV-Beraters betreffend das Telefonat vom 3 0. Mai 2014 findet sich nicht in den Akten.

Konkret ist erst dem Protokolleintrag vom 2 7. Juni 2014 zu entnehmen, dass er der Beschwerdeführerin ein Merkblatt betreffend die persönlichen Arbeitsbemü hungen abgegeben und sie darauf hingewiesen hatte, dass sofern sie noch Tag gelder beziehe, sie weiterhin Stellensuche betreiben müsse und neu nun vier bis fünf Bewerbungen pro Mona t zu tätigen habe (vgl. Urk. 6/42 S. 2) .

In ihrer an den RAV-Berater gerichteten E-Mail vom 1 1. August 2014 (vgl. Urk. 3/2) bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis über die verfüg ten Einstelltage, da sie ja gemäss persönlicher Absprache mit ihm von der Stel len suche in den Monate n Mai und Juni 2014 befreit gewesen sei, da ein Klini k auf enthalt zur Diskussion gestanden habe. Diesbezüglich bat sie ihn um Be r ich ti gung der Sachlage .

Der RAV-Berater nahm in seiner E-Mail vom 1 8. August 2014 hierzu jedoch nur ausweichend Stellung. Immerhin hielt er eingangs fest, dies sei so nicht ga nz korrekt. Im Weiteren verwies er auf seine allgemeine P flicht, ungenü gende Arbeitsbemühungen zu melden und bezog sich lediglich auf ein Gespräch im Mai 2014 hinsichtlich der Stellensuche, entsprechend dem im Beratungs proto koll vom 1 6. Mai 2014 festgehaltenen Eintrag (vgl. Urk. 3/2, Urk. 6/42 S. 2) .

Den beschwerdeweise nachgereichten Akten (vgl. Urk. 3/3-14) ist zu entneh men,

dass die Beschwerdeführ erin im Monat Mai 2014 dennoch persönliche Ar beits be mühungen tätigte. Obwohl ihr im Rahmen des Beratungsgespräches vo m 1 6. Mai

2014 bereits zugestanden w o rde n war, die Stellensuch e im Zusammen hang mit der Krankheit und dem Zwischenverd ienst etwas zu reduzieren, tä tigte sie elf persönliche Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 3/14), was zumindest in quan t itativer Hinsicht in Anbetracht der Umstände als mehr als genügend er scheint,

zumal anlässlich des Beratungsgespräches vom 2 7. Juni 2014 eine Mindest an zahl

von vier bis fünf Bewerbungen verlangt

wurde (vgl. Urk. 6/42 S. 2) .

Dass die Beschwerdeführerin in der Folge diese im Mai 2014 getätigten Arbeits bemühungen

auf dem einzureichenden Nachweisformular der persönlichen Ar beitsbemühungen nicht aufführte und stattdessen ein leeres Formular abgab, lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, sie wäre in Anbe tracht ihrer Umstände weite rhin zu m Nachweis von persönlichen Arbeitsbemü h ungen verpflichtet.

Ob dies auf einer ausdrücklich zugesicherten Befreiung von der Nachweispflicht durch den zuständigen RAV-Beraters gründete oder ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich seine Aussagen fehlinterpretierte, lässt sich aufgrund der Akten lage nicht feststellen. 3.5

Damit erweist es sich aufgrund der Aktenlage als unmöglich, den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.4). Von weiteren Abklärungsmassnahmen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweis wür digung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), weshalb darauf zu verzichten ist . Bezüglich der Frage, was der RAV-Berater mit der Beschwerdeführerin (allen falls) telefonisch vereinbart hat, liegt dementsprechend Beweislosigkeit vor, die zulas ten der Beschwerdeführerin ausfällt, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, Arbeitsbemühungen nach zuweisen, ableitet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni 2014 verpflichtet gewesen wäre, Arbeitsbe müh ung en zu tätigen und nachzuweisen. 3.6

Für den Monat Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin - wenn auch verspätet - elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 3/14, Urk. 3/3-13). Nachdem sie glaub haft versicherte, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter davon ausgegangen sei, sie müsse für den betreffenden Monat gar keine Bemühungen nachweisen, erscheint die Verspätung jedoch als entschuld bar, weshalb die Bemühungen zu berücksichtigen sind. Da die Bemühungen zu dem sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht genügen, erfolg te die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen im Monat Mai 2014 zu Unrecht. Der diesbezügliche Einsprache ent scheid ist aufzuheben. 3.7

Für den Monat Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Mit Blick auf die besonderen Umstände - insbesondere die vermeintliche Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche aber auch die teilweise Arbeitsun fähig keit bei gleichzeitiger Ausübung eines Zwischenverdienstes (vgl. Urk. 2 S. 2) - erscheint das Verschulden der Beschwerdeführerin allerdings als sehr gering, weshalb die Dauer der Einstellung in Abänderung des betreffenden Einsprachee nt scheids von fünf Tagen auf einen Tag herabzusetzen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819783) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2014 aufgehoben und der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819791) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse A.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00224 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

8. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, war seit dem 1. November 2011 in ei nem Pensum von 90 % als Clinical Trial Supervisor bei Y.___ angestellt, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2 9. Okto ber 2013 unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 3 1. Dezember 2013 kündigte (Urk. 6/45 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11).

Am 22. November 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___

z um L eistungsbezug ab 1. Februar 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittl ung für ein Arbeitspensum von 100 % zur Ver fügung (Urk. 6/43 Ziff. 2-3, Urk. 6/44).

Gestütz t auf die Meldung en des RAV vom 31 . Juli 2014 (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die

Versicherte mit Verfügun g en vom 7. August 2014 (Urk. 6/2 und Urk. 6/6) wegen ungenügender persönli cher Arbeitsbemühungen ab 1. Juni 2014 und ab 1. Juli 2014 jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen von der Versicherten am 23. August 2014 erho bene n Einsprache n

(Urk. 6/3 und Urk. 6/7) wies das AWA mit Einspracheentscheid en vom 15. Okto ber 2014 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2 /1; Urk. 6/8 = Urk. 2/2). 2.

Die Versicherte erhob am 14 . November 2014 Beschwerde gegen die

Einspra cheentscheid e vom

15. Oktober 2014 (Urk. 2 /1-2) und beantragte, die verfügten Einstelltage sei en aufzuheben (Urk. 1 S.

1

f.). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezem ber 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 9 . Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän dige n Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag fol genden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Quali tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E.

3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine tele fonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Be wer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzu sprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.

3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt lungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinw eis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslo sigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4

Im Sozialversicherungsprozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, tragen die Parteien in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 125 V 195 E. 2, 117 V 264 E. 3b). Es handelt sich dabei nicht um die Beweis führungslast, sondern um die Beweislast. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerich ts C 97/05 vom 27. April 2006). 1. 5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete die verfügte n Einstelltage (Urk. 2/1 -2) damit, die Beschwerdeführerin habe in den Monat en Mai und Juni 2014 ungenügende per sönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

T rotz ihrer schwierigen Situa tion

sei die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet gewesen, sich um eine zumut bare Arbeit zu bemühen. Dass sie allenfalls im Mai respektive Juni 2014 noch nicht gewusst habe, ab wann sie wieder vollständig arbeitsfähig sein werde und es dah er gar keinen Sinn gemacht habe, Suchbemühungen zu unter nehmen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin hätte auch nach dem Beratungsgespräch vom 1 6. Mai 2014 bewusst gewesen sein müssen, dass sie sich dennoch intensiv um eine Tätigkeit bemühen müsse (jeweils S. 2 f. Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, der Beschwerdegegner beziehe sich ausschliesslich auf das Ko ntrollgespräch vom 1 6. Mai 2014 und nicht auf die mündliche Abmachung mit dem RAV-Be rater. Am 3 0. Mai 2014 habe sie mit diesem telefonisch vereinbart, dass sie keine Arbeitsbemühungen für Mai und Juni 2014 nachweisen müsse, weswegen sie auch die Nachweisformulare am 2 7. Juni 2014 leer abgegeben habe (S. 1).

D a si e keine Angaben über die Höhe des Pensums sowie bezüglich des Eintritts da tums habe machen können, seien Gespräche mit den Stellenausschreibenden sehr schwie rig gewesen. Sie habe daher mit Telefonat vom 3 0. Mai 201 4 den RAV-Berater darum gebeten, sie vo n der Stellensuche zu befreien, was ihr zu gesichert wo r den sei.

Zudem habe sie dennoch im Mai 2014 verschiedene Ar beitsbe müh ungen unternommen und nun das Nachweisfo rmular nachträglich ausgefüllt (S.

2) . 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht jeweils für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3 . 3 .1

Unbestrittenermassen reichte die Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2014 zwei leere Nachweisformulare für die Monate Mai und Juni 2014 ein (vgl. Urk. 6/26 und Urk. 6/28) und wies damit keine Arbeitsbemühungen für die beiden Monate nach . Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt. 3 .2

Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf ein Telefonat vom 3 0. Mai 2014 mit ihrem RAV-Berater, welcher ihr gemäss ihren Angaben zugesichert habe, dass sie keine Stellen suchen müsse, bis sie wieder zu 90 % arbeitsfähig se i

(vgl. Urk. 3/1). Vom Beschwerdegegner wurde indes offen gelassen, ob diese s Tele fonat so stattgefunden hatte . S tattdessen verwies er auf die generelle Pflicht der Beschwerdeführerin, sich trotz teilweise attestierter Arbeitsunfähigkeit und ausgeübtem Zwischenverdienst um eine zumutbare Stelle zu bemühen und per sönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vorstehend E. 2.1). 3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.4

Ein e Telefonnotiz seitens des RAV-Beraters betreffend das Telefonat vom 3 0. Mai 2014 findet sich nicht in den Akten.

Konkret ist erst dem Protokolleintrag vom 2 7. Juni 2014 zu entnehmen, dass er der Beschwerdeführerin ein Merkblatt betreffend die persönlichen Arbeitsbemü hungen abgegeben und sie darauf hingewiesen hatte, dass sofern sie noch Tag gelder beziehe, sie weiterhin Stellensuche betreiben müsse und neu nun vier bis fünf Bewerbungen pro Mona t zu tätigen habe (vgl. Urk. 6/42 S. 2) .

In ihrer an den RAV-Berater gerichteten E-Mail vom 1 1. August 2014 (vgl. Urk. 3/2) bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis über die verfüg ten Einstelltage, da sie ja gemäss persönlicher Absprache mit ihm von der Stel len suche in den Monate n Mai und Juni 2014 befreit gewesen sei, da ein Klini k auf enthalt zur Diskussion gestanden habe. Diesbezüglich bat sie ihn um Be r ich ti gung der Sachlage .

Der RAV-Berater nahm in seiner E-Mail vom 1 8. August 2014 hierzu jedoch nur ausweichend Stellung. Immerhin hielt er eingangs fest, dies sei so nicht ga nz korrekt. Im Weiteren verwies er auf seine allgemeine P flicht, ungenü gende Arbeitsbemühungen zu melden und bezog sich lediglich auf ein Gespräch im Mai 2014 hinsichtlich der Stellensuche, entsprechend dem im Beratungs proto koll vom 1 6. Mai 2014 festgehaltenen Eintrag (vgl. Urk. 3/2, Urk. 6/42 S. 2) .

Den beschwerdeweise nachgereichten Akten (vgl. Urk. 3/3-14) ist zu entneh men,

dass die Beschwerdeführ erin im Monat Mai 2014 dennoch persönliche Ar beits be mühungen tätigte. Obwohl ihr im Rahmen des Beratungsgespräches vo m 1 6. Mai

2014 bereits zugestanden w o rde n war, die Stellensuch e im Zusammen hang mit der Krankheit und dem Zwischenverd ienst etwas zu reduzieren, tä tigte sie elf persönliche Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 3/14), was zumindest in quan t itativer Hinsicht in Anbetracht der Umstände als mehr als genügend er scheint,

zumal anlässlich des Beratungsgespräches vom 2 7. Juni 2014 eine Mindest an zahl

von vier bis fünf Bewerbungen verlangt

wurde (vgl. Urk. 6/42 S. 2) .

Dass die Beschwerdeführerin in der Folge diese im Mai 2014 getätigten Arbeits bemühungen

auf dem einzureichenden Nachweisformular der persönlichen Ar beitsbemühungen nicht aufführte und stattdessen ein leeres Formular abgab, lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, sie wäre in Anbe tracht ihrer Umstände weite rhin zu m Nachweis von persönlichen Arbeitsbemü h ungen verpflichtet.

Ob dies auf einer ausdrücklich zugesicherten Befreiung von der Nachweispflicht durch den zuständigen RAV-Beraters gründete oder ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich seine Aussagen fehlinterpretierte, lässt sich aufgrund der Akten lage nicht feststellen. 3.5

Damit erweist es sich aufgrund der Aktenlage als unmöglich, den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.4). Von weiteren Abklärungsmassnahmen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweis wür digung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), weshalb darauf zu verzichten ist . Bezüglich der Frage, was der RAV-Berater mit der Beschwerdeführerin (allen falls) telefonisch vereinbart hat, liegt dementsprechend Beweislosigkeit vor, die zulas ten der Beschwerdeführerin ausfällt, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, Arbeitsbemühungen nach zuweisen, ableitet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni 2014 verpflichtet gewesen wäre, Arbeitsbe müh ung en zu tätigen und nachzuweisen. 3.6

Für den Monat Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin - wenn auch verspätet - elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 3/14, Urk. 3/3-13). Nachdem sie glaub haft versicherte, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter davon ausgegangen sei, sie müsse für den betreffenden Monat gar keine Bemühungen nachweisen, erscheint die Verspätung jedoch als entschuld bar, weshalb die Bemühungen zu berücksichtigen sind. Da die Bemühungen zu dem sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht genügen, erfolg te die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen im Monat Mai 2014 zu Unrecht. Der diesbezügliche Einsprache ent scheid ist aufzuheben. 3.7

Für den Monat Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Mit Blick auf die besonderen Umstände - insbesondere die vermeintliche Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche aber auch die teilweise Arbeitsun fähig keit bei gleichzeitiger Ausübung eines Zwischenverdienstes (vgl. Urk. 2 S. 2) - erscheint das Verschulden der Beschwerdeführerin allerdings als sehr gering, weshalb die Dauer der Einstellung in Abänderung des betreffenden Einsprachee nt scheids von fünf Tagen auf einen Tag herabzusetzen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819783) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2014 aufgehoben und der Einspracheentscheid des AWA vom 15. Oktober 2014 (Nr. 328819791) betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse A.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan