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AL.2014.00223

Beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit nachgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Oktober 2011 vollzeitlich als Sachbearbeiterin

für die

Firma Y.___

tätig ( Urk. 8/110 Ziff. 2-3). Daneben war sie vom 2 2. Februar 2011 bis zum 3 1. März 2013 mit einem Teil zeitpensum als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ angestellt ( Urk. 8/118 Ziff. 1-3 ).

Die Versicherte meldete sich

am 1 9. April 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV)

zur Arb eitsvermittlung an ( Anmelde bestätigung vom 1 9. April 2013, Urk. 8/1 21 ) .

Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia ) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung , da diese in der Firma Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne habe ( Urk. 8/67). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/64) hiess die Unia mit Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2013 dahingehend gut, dass sie die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 aufhob und die Prüfung der rest lichen Anspruchsvoraussetzungen in Aussicht stellte

( Urk. 8/58 Dispositiv Ziff. 8-9). 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 verneinte die Unia erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/16). Die dagegen am 1 2. September 2014 von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/13 S. 1-5) wies die Unia mit Entscheid vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk. 8/9 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.

2) mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihre Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu bejahen. Des Weiteren sei die Sache zur Festset zung des versicherten Verdienstes an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1-2 oben).

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächli cher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

verneinte das Vorliegen einer beitragspflichtigen Be schäf tigung mit der Begründung , für den Nachweis der erforderlichen Bei trags zeit sei massgebend, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäf ti gung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten habe. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt hätten, habe die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen hätten. Die Abklärungspflicht erstrecke sich auch auf die im Bet rieb mitarbeitenden Ehegatten. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Be schäftigung sei erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. D er Lohnfluss lasse sich nicht allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nachweisen . Solche Dokumente stellten lediglich Parteibehauptungen dar. Würden sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbe zahlten Löhne ergeben, liege Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor ( Urk. 2 S. 2 E. 2).

Die eingereichten Unterlagen bezüglich des Lohnes, teilweise vorhandene Kon toauszüge (Monate Mai bis August 2012) sowie die Bestätigung des Arbeitge bers für die jeweiligen Barauszahlungen liessen keine klaren Rückschlüsse auf regelmässig und effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zu ( Urk. 2 S. 4 E. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend , die Behauptung der Beschwerdegegne rin sei falsch, wonach neben der Erfüllung der Beitragszeit erforderlich sei, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. Weder aus dem Ge setz noch der Verordnung lasse sich eine derartige zusätzliche Voraussetzung ableiten ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. 3.1

Nach BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausge setzt, dass die versicherte Person innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten effektiv eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nicht erforderlich ist, dass die für diese Zeit geschuldeten, vom Arbeitgeber zu entrichtenden paritätischen Beiträge a uch tatsächlich bezahlt wurden.

In dem in BGE 113 V 352 beurteilten Fall konnte die im Recht stehende Versi cherte lediglich für viereinhalb Monate innerhalb der Beitragsrahmenfrist einen effektiven Lohnbezug nachweisen. Weitere Lohnzahlungen waren unbestritte nermassen nicht erfolgt. Gleichwohl bejahte das Bundesgericht wie schon die Vorinstanz das Anspruchserfordernis der erfüllten (Mindest-)

Beitragszeit, weil aufgrund der gesamten Umstände als erstellt gelten konnte, dass die Versicherte zusammen mit den 4 ½ Monaten des Jahres 1984 eine beitragspflichtige Be schäftigun g von, wie nach damaligem Recht vorausgesetzt, mindestens sechs Monaten ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 3.1.1).

Der Verhinderung von Missbräuchen dient das im Gesetz zwar nicht ausdrück lich

genannte, nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichti gen Beschäftigung. Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselb ständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e und Art. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein solches bezeichnetes Lohnkonto erfolg te Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immer hin ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V

444 E. 3.2.2). 3.2

Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist ( Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez ählt, wobei je 30 Kalen der tage als ein Beitragsmonat gelten ( Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbe schäf tigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbe schäftigung ( Abs. 4 Satz 1); übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt ( Abs. 4 Satz 2). 3.3

Gemäss AIVG-Praxis ALE B32 ist für den Nachweis der erforderlichen Beitrags zeit massgebend, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten hat. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine ar beitgeberähnliche Stellung innehatten , hat die Arbeits losenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen und nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin

war seit dem 1. Oktober 2011 im Betrieb ihres Eheman nes, der Firma Y.___ , tätig ( Urk. 8/110 Ziff. 2-3) . Daneben war sie

ab dem 2 2. Februar 2011 bis zum 3 1. März 2013 als Unterhaltsreinigerin

im Stundenlohn bei der Firma Z.___ angestellt ( Urk. 8/118 Ziff. 1-3 , 5-6 und 17).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. September 2011 war für die Tätigkeit der Be schwerdefüh rerin als Sachbearbeiterin bei der Firma Y.___ ein Grundlohn von Fr. 4‘000.-- vereinbart worden ( Urk. 8/112 Ziff. 1-2). Gemäss Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. Juni 2013 bezog

sie

in der Zeit von Oktober bis Dezember 2011 ein en Lohn von total

Fr. 12‘000 .-- , wie im Arbeitsvertrag vereinbart . Für das Jahr 2012 fehlen

im IK-Auszug

jedoch

Angaben über einen von der Firma Y.___

entrichteten Lohn ( Urk. 8/100 S. 2). 4.2

Einem Kontoauszug der Bank A.___ vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Firma Y.___ am 2 0. Juni 2012 mit dem Betreff Salär Monat Mai 2012 Fr. 4‘024.40 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwies . Am 2 6. Juni 2012 folgte eine Überweisung in Höhe von Fr. 5‘3 2 2.10 und am 3 0. Juli 2012 in Höhe von Fr. 5‘3 2 2.10 als Salär für Juli 201 2. A m 1 8. September 2012 wurden

mit dem Betreff Lohn August 2012 Fr. 5‘283.20 überwiesen ( Urk. 8/109 ). Auf den Lohnabrechnung en ist vermerkt , dass

die Löhne der

Monate Januar bis April 2012 sowie September bis Oktober 2012 der Beschwerdeführerin in bar ausbe zahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Lohnab rechnungen unterzeichnet ( Urk. 8/ 113).

Die Firma Y.___ gab in einem Schreiben zuhanden der Beschwer degegnerin vom 1 7. Juni 2013 zudem an, sie habe die Beschwerdeführerin offi ziell am 3 1. Oktober 2012 das letzte Mal ausbezahlt, gemäss den Lohnabrech nungen. Ab dem 1. November 2012 habe sie Krankentaggelder bezogen. Dies sei der Verdienst für November u nd Dezember 2012 ( Urk. 8/104). 4.3

Die Beschwerdeführerin erhob ab dem 1 9. April 2013 Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung (vgl. Urk. 8/67 S. 1) . Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1 9. April 2011 bis 1 8. April 201 3.

Zur Verhinderung von Missbräuchen ist nach der Rechtsprechung und entgegen den Vorbringen in der Beschwerde am Erfordernis der genügenden Überprüf barkeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung festzuhalten ( vgl. E.

3.1). Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung braucht der effektive Lohnfluss während der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung aber nicht lückenlos durch entsprechende Belege ausgewiesen zu sein (Urteil des Bundesgerichts C

258/04 vom 2 9. Dezember 2005 E. 3.3 ). 4.4

Nachgewiesen sind die Lohnzahlungen der Firma Y.___ auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2012 (vgl. vorstehende E. 4.2). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsmonate des Jahres 2012 bei der Firma Y.___ liegen lediglich Indizien in Form von Lohnabrechungen , auf denen die Beschwerdeführerin die Barauszahlung bestä tigte (Januar bis April 2012 sowie September und Oktober 2012; Urk. 8/112) und Eintragungen im individuellen Konto (Oktober bis Dezember 2012; Urk. 8/100 S. 2) vor. Ob damit für die entsprechenden Monate ein effektiver Lohnbezug im Sinne der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als nachgewiesen gelten kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember in der Firma Y.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel un ter schrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (Urk. 8/121), muss nicht abschliessend beantwortet werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 4.5

Von Februar 2011 bis Ende März 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Sep tem ber 2012) war die Beschwerdeführerin zusätzlich in einem Teilzeit pensum als Unterhaltsreinigerin für die Firma Z.___ tätig (Urk. 8/118 Ziff. 2). Diesbezüglich liegen neben dem Arbeitsvertrag vom 4. März 2011 (Urk. 8/121) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. April 2013 (Urk. 8/118) Lohnab rechnungen für die Monate Januar 2012 bis Januar 2013 (Urk. 8/114) sowie

soweit sie den gleichen Zeitraum beschlagen damit betragsmässig in etwa übereinstimmende - Eintragungen im individuellen Konto (März bis Dezember 2011 und Januar bis Dezember 2012; Urk. 8/100 S. 2) vor. Es gibt keinen akten kundigen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit kostenlos für die Firma Z.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig ist an zunehmen, dass sie (was durch die Eintragungen im individuellen Konto belegt ist), Beiträge an die AHV bezahlt habe , ohne eine beitragspflich tige Tätigkeit auszuüben. Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf die ge nannten Indi zien ist vielmehr davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von wenigs tens zwölf Monaten ausgeübt hat. Daher kann grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, falls die übrigen Vorausset zungen da für erfüllt sind. Soweit der Lohnfluss dabei nicht ausreichend klar belegbar ist, wird die Kasse dies beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie den versicherten Verdienst berechne. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 38 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ) und auf Fr. 1‘ 3 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 4. Ok tober 2014 mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Hollenstein - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Oktober 2011 vollzeitlich als Sachbearbeiterin

für die

Firma Y.___

tätig ( Urk. 8/110 Ziff. 2-3). Daneben war sie vom

E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 verneinte die Unia erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/16). Die dagegen am 1 2. September 2014 von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/13 S. 1-5) wies die Unia mit Entscheid vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk. 8/9 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.

2) mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihre Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu bejahen. Des Weiteren sei die Sache zur Festset zung des versicherten Verdienstes an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1-2 oben).

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.

E. 2 2. Februar 2011 bis zum

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

verneinte das Vorliegen einer beitragspflichtigen Be schäf tigung mit der Begründung , für den Nachweis der erforderlichen Bei trags zeit sei massgebend, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäf ti gung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten habe. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt hätten, habe die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen hätten. Die Abklärungspflicht erstrecke sich auch auf die im Bet rieb mitarbeitenden Ehegatten. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Be schäftigung sei erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. D er Lohnfluss lasse sich nicht allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nachweisen . Solche Dokumente stellten lediglich Parteibehauptungen dar. Würden sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbe zahlten Löhne ergeben, liege Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor ( Urk. 2 S. 2 E. 2).

Die eingereichten Unterlagen bezüglich des Lohnes, teilweise vorhandene Kon toauszüge (Monate Mai bis August 2012) sowie die Bestätigung des Arbeitge bers für die jeweiligen Barauszahlungen liessen keine klaren Rückschlüsse auf regelmässig und effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zu ( Urk. 2 S. 4 E. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend , die Behauptung der Beschwerdegegne rin sei falsch, wonach neben der Erfüllung der Beitragszeit erforderlich sei, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. Weder aus dem Ge setz noch der Verordnung lasse sich eine derartige zusätzliche Voraussetzung ableiten ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3.

E. 2.10 als Salär für Juli 201 2. A m 1 8. September 2012 wurden

mit dem Betreff Lohn August 2012 Fr. 5‘283.20 überwiesen ( Urk. 8/109 ). Auf den Lohnabrechnung en ist vermerkt , dass

die Löhne der

Monate Januar bis April 2012 sowie September bis Oktober 2012 der Beschwerdeführerin in bar ausbe zahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Lohnab rechnungen unterzeichnet ( Urk. 8/ 113).

Die Firma Y.___ gab in einem Schreiben zuhanden der Beschwer degegnerin vom 1 7. Juni 2013 zudem an, sie habe die Beschwerdeführerin offi ziell am 3 1. Oktober 2012 das letzte Mal ausbezahlt, gemäss den Lohnabrech nungen. Ab dem 1. November 2012 habe sie Krankentaggelder bezogen. Dies sei der Verdienst für November u nd Dezember 2012 ( Urk. 8/104). 4.3

Die Beschwerdeführerin erhob ab dem 1 9. April 2013 Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung (vgl. Urk. 8/67 S. 1) . Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1 9. April 2011 bis 1 8. April 201 3.

Zur Verhinderung von Missbräuchen ist nach der Rechtsprechung und entgegen den Vorbringen in der Beschwerde am Erfordernis der genügenden Überprüf barkeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung festzuhalten ( vgl. E.

3.1). Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung braucht der effektive Lohnfluss während der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung aber nicht lückenlos durch entsprechende Belege ausgewiesen zu sein (Urteil des Bundesgerichts C

258/04 vom 2 9. Dezember 2005 E. 3.3 ). 4.4

Nachgewiesen sind die Lohnzahlungen der Firma Y.___ auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2012 (vgl. vorstehende E. 4.2). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsmonate des Jahres 2012 bei der Firma Y.___ liegen lediglich Indizien in Form von Lohnabrechungen , auf denen die Beschwerdeführerin die Barauszahlung bestä tigte (Januar bis April 2012 sowie September und Oktober 2012; Urk. 8/112) und Eintragungen im individuellen Konto (Oktober bis Dezember 2012; Urk. 8/100 S. 2) vor. Ob damit für die entsprechenden Monate ein effektiver Lohnbezug im Sinne der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als nachgewiesen gelten kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember in der Firma Y.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel un ter schrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (Urk. 8/121), muss nicht abschliessend beantwortet werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 4.5

Von Februar 2011 bis Ende März 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Sep tem ber 2012) war die Beschwerdeführerin zusätzlich in einem Teilzeit pensum als Unterhaltsreinigerin für die Firma Z.___ tätig (Urk. 8/118 Ziff. 2). Diesbezüglich liegen neben dem Arbeitsvertrag vom 4. März 2011 (Urk. 8/121) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. April 2013 (Urk. 8/118) Lohnab rechnungen für die Monate Januar 2012 bis Januar 2013 (Urk. 8/114) sowie

soweit sie den gleichen Zeitraum beschlagen damit betragsmässig in etwa übereinstimmende - Eintragungen im individuellen Konto (März bis Dezember 2011 und Januar bis Dezember 2012; Urk. 8/100 S. 2) vor. Es gibt keinen akten kundigen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit kostenlos für die Firma Z.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig ist an zunehmen, dass sie (was durch die Eintragungen im individuellen Konto belegt ist), Beiträge an die AHV bezahlt habe , ohne eine beitragspflich tige Tätigkeit auszuüben. Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf die ge nannten Indi zien ist vielmehr davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von wenigs tens zwölf Monaten ausgeübt hat. Daher kann grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, falls die übrigen Vorausset zungen da für erfüllt sind. Soweit der Lohnfluss dabei nicht ausreichend klar belegbar ist, wird die Kasse dies beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie den versicherten Verdienst berechne. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 38 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ) und auf Fr. 1‘ 3 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 4. Ok tober 2014 mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Hollenstein - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 3 1. März 2013 mit einem Teil zeitpensum als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ angestellt ( Urk. 8/118 Ziff. 1-3 ).

Die Versicherte meldete sich

am 1 9. April 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV)

zur Arb eitsvermittlung an ( Anmelde bestätigung vom 1 9. April 2013, Urk. 8/1 21 ) .

Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia ) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung , da diese in der Firma Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne habe ( Urk. 8/67). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/64) hiess die Unia mit Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2013 dahingehend gut, dass sie die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 aufhob und die Prüfung der rest lichen Anspruchsvoraussetzungen in Aussicht stellte

( Urk. 8/58 Dispositiv Ziff. 8-9).

E. 3.1 Nach BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art.

E. 3.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist ( Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez ählt, wobei je 30 Kalen der tage als ein Beitragsmonat gelten ( Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbe schäf tigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbe schäftigung ( Abs. 4 Satz 1); übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt ( Abs. 4 Satz 2).

E. 3.3 Gemäss AIVG-Praxis ALE B32 ist für den Nachweis der erforderlichen Beitrags zeit massgebend, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten hat. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine ar beitgeberähnliche Stellung innehatten , hat die Arbeits losenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen und nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin

war seit dem 1. Oktober 2011 im Betrieb ihres Eheman nes, der Firma Y.___ , tätig ( Urk. 8/110 Ziff. 2-3) . Daneben war sie

ab dem 2 2. Februar 2011 bis zum 3 1. März 2013 als Unterhaltsreinigerin

im Stundenlohn bei der Firma Z.___ angestellt ( Urk. 8/118 Ziff. 1-3 , 5-6 und 17).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. September 2011 war für die Tätigkeit der Be schwerdefüh rerin als Sachbearbeiterin bei der Firma Y.___ ein Grundlohn von Fr. 4‘000.-- vereinbart worden ( Urk. 8/112 Ziff. 1-2). Gemäss Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. Juni 2013 bezog

sie

in der Zeit von Oktober bis Dezember 2011 ein en Lohn von total

Fr. 12‘000 .-- , wie im Arbeitsvertrag vereinbart . Für das Jahr 2012 fehlen

im IK-Auszug

jedoch

Angaben über einen von der Firma Y.___

entrichteten Lohn ( Urk. 8/100 S. 2). 4.2

Einem Kontoauszug der Bank A.___ vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Firma Y.___ am 2 0. Juni 2012 mit dem Betreff Salär Monat Mai 2012 Fr. 4‘024.40 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwies . Am 2 6. Juni 2012 folgte eine Überweisung in Höhe von Fr. 5‘3 2

E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.

E. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein solches bezeichnetes Lohnkonto erfolg te Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immer hin ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V

444 E. 3.2.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00223 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein Hadorn

Hollenstein Huber Jost Rechtsanwälte Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, war seit dem 1. Oktober 2011 vollzeitlich als Sachbearbeiterin

für die

Firma Y.___

tätig ( Urk. 8/110 Ziff. 2-3). Daneben war sie vom 2 2. Februar 2011 bis zum 3 1. März 2013 mit einem Teil zeitpensum als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ angestellt ( Urk. 8/118 Ziff. 1-3 ).

Die Versicherte meldete sich

am 1 9. April 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV)

zur Arb eitsvermittlung an ( Anmelde bestätigung vom 1 9. April 2013, Urk. 8/1 21 ) .

Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia ) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschä digung , da diese in der Firma Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne habe ( Urk. 8/67). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/64) hiess die Unia mit Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2013 dahingehend gut, dass sie die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 aufhob und die Prüfung der rest lichen Anspruchsvoraussetzungen in Aussicht stellte

( Urk. 8/58 Dispositiv Ziff. 8-9). 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 verneinte die Unia erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 8/16). Die dagegen am 1 2. September 2014 von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/13 S. 1-5) wies die Unia mit Entscheid vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk. 8/9 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. November 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Oktober 2014 ( Urk.

2) mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihre Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu bejahen. Des Weiteren sei die Sache zur Festset zung des versicherten Verdienstes an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2 Ziff. 1-2 oben).

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächli cher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

verneinte das Vorliegen einer beitragspflichtigen Be schäf tigung mit der Begründung , für den Nachweis der erforderlichen Bei trags zeit sei massgebend, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäf ti gung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten habe. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt hätten, habe die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen hätten. Die Abklärungspflicht erstrecke sich auch auf die im Bet rieb mitarbeitenden Ehegatten. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Be schäftigung sei erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. D er Lohnfluss lasse sich nicht allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nachweisen . Solche Dokumente stellten lediglich Parteibehauptungen dar. Würden sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbe zahlten Löhne ergeben, liege Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor ( Urk. 2 S. 2 E. 2).

Die eingereichten Unterlagen bezüglich des Lohnes, teilweise vorhandene Kon toauszüge (Monate Mai bis August 2012) sowie die Bestätigung des Arbeitge bers für die jeweiligen Barauszahlungen liessen keine klaren Rückschlüsse auf regelmässig und effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zu ( Urk. 2 S. 4 E. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend , die Behauptung der Beschwerdegegne rin sei falsch, wonach neben der Erfüllung der Beitragszeit erforderlich sei, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. Weder aus dem Ge setz noch der Verordnung lasse sich eine derartige zusätzliche Voraussetzung ableiten ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. 3.1

Nach BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausge setzt, dass die versicherte Person innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten effektiv eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nicht erforderlich ist, dass die für diese Zeit geschuldeten, vom Arbeitgeber zu entrichtenden paritätischen Beiträge a uch tatsächlich bezahlt wurden.

In dem in BGE 113 V 352 beurteilten Fall konnte die im Recht stehende Versi cherte lediglich für viereinhalb Monate innerhalb der Beitragsrahmenfrist einen effektiven Lohnbezug nachweisen. Weitere Lohnzahlungen waren unbestritte nermassen nicht erfolgt. Gleichwohl bejahte das Bundesgericht wie schon die Vorinstanz das Anspruchserfordernis der erfüllten (Mindest-)

Beitragszeit, weil aufgrund der gesamten Umstände als erstellt gelten konnte, dass die Versicherte zusammen mit den 4 ½ Monaten des Jahres 1984 eine beitragspflichtige Be schäftigun g von, wie nach damaligem Recht vorausgesetzt, mindestens sechs Monaten ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 3.1.1).

Der Verhinderung von Missbräuchen dient das im Gesetz zwar nicht ausdrück lich

genannte, nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichti gen Beschäftigung. Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselb ständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e und Art. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein solches bezeichnetes Lohnkonto erfolg te Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immer hin ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V

444 E. 3.2.2). 3.2

Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist ( Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez ählt, wobei je 30 Kalen der tage als ein Beitragsmonat gelten ( Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbe schäf tigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbe schäftigung ( Abs. 4 Satz 1); übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt ( Abs. 4 Satz 2). 3.3

Gemäss AIVG-Praxis ALE B32 ist für den Nachweis der erforderlichen Beitrags zeit massgebend, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt und hierfür einen Lohn erhalten hat. Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine ar beitgeberähnliche Stellung innehatten , hat die Arbeits losenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen und nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin

war seit dem 1. Oktober 2011 im Betrieb ihres Eheman nes, der Firma Y.___ , tätig ( Urk. 8/110 Ziff. 2-3) . Daneben war sie

ab dem 2 2. Februar 2011 bis zum 3 1. März 2013 als Unterhaltsreinigerin

im Stundenlohn bei der Firma Z.___ angestellt ( Urk. 8/118 Ziff. 1-3 , 5-6 und 17).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. September 2011 war für die Tätigkeit der Be schwerdefüh rerin als Sachbearbeiterin bei der Firma Y.___ ein Grundlohn von Fr. 4‘000.-- vereinbart worden ( Urk. 8/112 Ziff. 1-2). Gemäss Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. Juni 2013 bezog

sie

in der Zeit von Oktober bis Dezember 2011 ein en Lohn von total

Fr. 12‘000 .-- , wie im Arbeitsvertrag vereinbart . Für das Jahr 2012 fehlen

im IK-Auszug

jedoch

Angaben über einen von der Firma Y.___

entrichteten Lohn ( Urk. 8/100 S. 2). 4.2

Einem Kontoauszug der Bank A.___ vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Firma Y.___ am 2 0. Juni 2012 mit dem Betreff Salär Monat Mai 2012 Fr. 4‘024.40 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwies . Am 2 6. Juni 2012 folgte eine Überweisung in Höhe von Fr. 5‘3 2 2.10 und am 3 0. Juli 2012 in Höhe von Fr. 5‘3 2 2.10 als Salär für Juli 201 2. A m 1 8. September 2012 wurden

mit dem Betreff Lohn August 2012 Fr. 5‘283.20 überwiesen ( Urk. 8/109 ). Auf den Lohnabrechnung en ist vermerkt , dass

die Löhne der

Monate Januar bis April 2012 sowie September bis Oktober 2012 der Beschwerdeführerin in bar ausbe zahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Lohnab rechnungen unterzeichnet ( Urk. 8/ 113).

Die Firma Y.___ gab in einem Schreiben zuhanden der Beschwer degegnerin vom 1 7. Juni 2013 zudem an, sie habe die Beschwerdeführerin offi ziell am 3 1. Oktober 2012 das letzte Mal ausbezahlt, gemäss den Lohnabrech nungen. Ab dem 1. November 2012 habe sie Krankentaggelder bezogen. Dies sei der Verdienst für November u nd Dezember 2012 ( Urk. 8/104). 4.3

Die Beschwerdeführerin erhob ab dem 1 9. April 2013 Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung (vgl. Urk. 8/67 S. 1) . Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1 9. April 2011 bis 1 8. April 201 3.

Zur Verhinderung von Missbräuchen ist nach der Rechtsprechung und entgegen den Vorbringen in der Beschwerde am Erfordernis der genügenden Überprüf barkeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung festzuhalten ( vgl. E.

3.1). Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung braucht der effektive Lohnfluss während der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung aber nicht lückenlos durch entsprechende Belege ausgewiesen zu sein (Urteil des Bundesgerichts C

258/04 vom 2 9. Dezember 2005 E. 3.3 ). 4.4

Nachgewiesen sind die Lohnzahlungen der Firma Y.___ auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2012 (vgl. vorstehende E. 4.2). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsmonate des Jahres 2012 bei der Firma Y.___ liegen lediglich Indizien in Form von Lohnabrechungen , auf denen die Beschwerdeführerin die Barauszahlung bestä tigte (Januar bis April 2012 sowie September und Oktober 2012; Urk. 8/112) und Eintragungen im individuellen Konto (Oktober bis Dezember 2012; Urk. 8/100 S. 2) vor. Ob damit für die entsprechenden Monate ein effektiver Lohnbezug im Sinne der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als nachgewiesen gelten kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis Ende Dezember in der Firma Y.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel un ter schrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (Urk. 8/121), muss nicht abschliessend beantwortet werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 4.5

Von Februar 2011 bis Ende März 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Sep tem ber 2012) war die Beschwerdeführerin zusätzlich in einem Teilzeit pensum als Unterhaltsreinigerin für die Firma Z.___ tätig (Urk. 8/118 Ziff. 2). Diesbezüglich liegen neben dem Arbeitsvertrag vom 4. März 2011 (Urk. 8/121) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. April 2013 (Urk. 8/118) Lohnab rechnungen für die Monate Januar 2012 bis Januar 2013 (Urk. 8/114) sowie

soweit sie den gleichen Zeitraum beschlagen damit betragsmässig in etwa übereinstimmende - Eintragungen im individuellen Konto (März bis Dezember 2011 und Januar bis Dezember 2012; Urk. 8/100 S. 2) vor. Es gibt keinen akten kundigen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit kostenlos für die Firma Z.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig ist an zunehmen, dass sie (was durch die Eintragungen im individuellen Konto belegt ist), Beiträge an die AHV bezahlt habe , ohne eine beitragspflich tige Tätigkeit auszuüben. Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf die ge nannten Indi zien ist vielmehr davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von wenigs tens zwölf Monaten ausgeübt hat. Daher kann grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, falls die übrigen Vorausset zungen da für erfüllt sind. Soweit der Lohnfluss dabei nicht ausreichend klar belegbar ist, wird die Kasse dies beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie den versicherten Verdienst berechne. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 38 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ) und auf Fr. 1‘ 3 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 4. Ok tober 2014 mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Hollenstein - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger