opencaselaw.ch

AL.2014.00213

Kein entschuldbarer Grund für verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen. Erst einspracheweise vorgebrachte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt. Abweisung der Beschwerde. (BGE 8C_946/2015)

Zürich SozVersG · 2015-11-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, war seit dem 1. November 2013 bei Der Firma Y.___

als Aushilfsarbeiter

im Stundenlohn tätig, bis die Arbeitgeb erin das Arbeitsverhältnis am 3 1. März auf d en 3 0. April 2014 kün digte, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit

bis zum 3 1. Mai 2014 verlängerte (Urk. 6 / 3-4,

Urk. 6/ 13 , Urk. 6/73, Urk. 6/10 8 Ziff. 2-3, Ziff. 10- 12 und Ziff. 18 ).

In der Folge me ldete sich der Versicherte , der bereits seit September 2013 beim Regionalen Arbeitsve rmittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung angemeldet war ( Urk. 6/102), zum Leistungsbezug per 1. Juni 2014 an ( Urk. 6/ 79 , Urk.

6/103,

Urk. 6/109-110 ).

Gestützt au f die Meldung des RAV vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 6/ 1 =

Urk. 6/43 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/ 6 ) wegen ungenügen der persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Da gegen erhob der Versicherte am 8. September 2014 Einsprache ( Urk. 6/ 7 ), welche das AW A mit Einsprac heent scheid vom 2 9. Oktober 2014 teilweise guthiess , indem die Verfügung aufgeho ben und der Versicherte ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde ( Urk. 6/41 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. November 2014 Beschwerde gege n den Einsprache entscheid vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss , die ver hängten Einstelltage seien aufzuheben ( Urk. 1 S. 1 f f .). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 5 ) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 ( Urk. 7 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 1. Dezember 2014 äusserte sich der Beschwer deführer erneut ( Urk. 8), was dem Beschwerdegegner am 1 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können . Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungs grund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist . Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merk blattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.

4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1.4

Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV) , muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und wer den die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht . 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe die vollständigen Unterlagen seiner vor Anspruchs stellung getätigten Arbeitsbemühungen erst mit der Einsprache eingereicht. Da kein entschuldbarer Grund dafür vorliege, weshalb er seine Arbeitsbemühungen nicht bereits von Anfang an nachgewiesen habe , könnten nicht sämtliche berücksichtig werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er in den zwei Mo naten ab Kündigung am 3 1. März 2014 bis zur Anspruchsstellung per 1. Juni 2014 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitati ver Hinsicht ungenügend sei (S. 2 Ziff. 4 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1 ) geltend, er habe zahlreiche Bewerbungen getätigt , und sei ne Arbeitsbemühungen seien nicht ungenügend gewesen.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber sei miss bräuchlich gewesen

(S. 1 Punkt 2) . Er habe tatsächlich elf und nicht nur drei Bewerbungen getätigt. In der gesamten Zeit habe er über 50 Bewerbungen ge tätigt , was sich den einspracheweise eingereichten Unterlagen entnehmen lasse ( S. 1 f. Punkt 3 ). Er habe sich im Übrigen erst am 7. Juli 2014 zum Leistungsbe zug angemeldet . T rotz seiner Arbeitsaufnahme bei Gate Gourmet sei er die ganze Zeit beim RAV angemeldet geblieben. Zudem sei die Kündigungsfrist aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 6. April 2014 verlängert worden (S. 2 Punkt 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführ er zu Recht für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die durch Die Firma Y.___

er folgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

- wie beschwerdeweise vorge bracht

missbräuchlich war

(vorstehend E. 2.2) . 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer wurde am 3 1. März per 3 0. April 2014 gekündigt ( Urk. 6/3/1 ), infolge Krankheit verlängerte sich die Kündigu ngsfrist jedoch bis zum 3 1. Mai 2014 ( Urk. 6/13 , Urk. 6/108 Ziff. 10-12 ). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Monate n April und Mai 2014 genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat respektive ob verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen noch zu beachten sind.

3.2

Den Akten liegt ein Arztzeugnis vom 2 8. April 2014 bei, welches eine vom 2 7. April

bis 3 1. Mai 2014 dauernde 100 % ige A rbeitsunfähig keit bestätigt (vgl. Urk. 6/4).

Dem

am 7. Juli 2014 eingereichten Formular über den Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen

für den Monat Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 5. bis 2 6. Mai 2015 insgesamt 8 Arbeits bemühungen

tätigte (vgl. Urk. 6/47) . A m 1 2. Mai 2014 erschien er überdies zum Beratungsgespräch bei der RAV-Beraterin (vgl. Urk. 6/56 S. 4).

In Anbetracht der zumindest bis am 1 2. Mai 2014 zu berücksichtigenden Krank heit des Beschwerdeführers, hat er demnach für den Monat Mai 2014 mit acht getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend e nachge wiesen.

Zu prüfen b leibt der Monat April 201 4. Dem

am 7. Juli 2014 eingereichten ent sprechenden Nachweisformular

( Urk. 6/ 46 ) sind insgesamt drei get ätigte Bewer bungen , eine davon noch auf eine Lehrstelle, zu entnehmen, was klar den quantitativen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) auch unter Berücksichti gung der im April 2014 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit (vgl. Urk. 6/108 Ziff. 18 ) nicht genügt .

Erst in seiner am 8. September 2014 gegen die Einstellungsverfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/6) erhobenen Einsprache, verwies der Beschwerdeführer auf sein Mailkonto, wonach erwiesen sei, dass er diverse zusätzliche Arbeitsbe mü hungen getätigt habe, welche anzuerkennen seien ( vgl. Urk. 6/7 ,

Urk. 6/16- 21 ).

Wie der Beschwerdeführer selbst eingestand, erfolgte der Hinweis auf seine zusätzlich getätigten Arbeitsbemühungen damit klar verspätet, zumal der Beschwerdeführer gemäss RAV-Beratungsprotokoll von der zuständigen Sach bearbeiterin am 2 0. Juni 2014 aufgefordert worden war, ihr die fehlenden Ar beits bemühungen bis am 2 3. Juni 2014 zuzusenden. Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Hinweis ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 1.4) . Ob der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemü hungen im Rahmen des Einspracheverfahrens erbrachte, ist nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung unerheblich (BGE 139 V 164 E. 3.3).

3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat und die lediglich drei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen als quantitativ ungenügend zu quali fizieren sind.

Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der An spruchs berechtigung verfügt. 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV) im unteren mittleren Bereich auf sechs Tage fest, was als den Ver hältnissen angemessen erscheint und demzufolge nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01_ 001 Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 =

Urk. 6/43 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können . Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungs grund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist . Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merk blattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.

4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

E. 1.3 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ).

E. 1.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV) , muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und wer den die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht .

E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe die vollständigen Unterlagen seiner vor Anspruchs stellung getätigten Arbeitsbemühungen erst mit der Einsprache eingereicht. Da kein entschuldbarer Grund dafür vorliege, weshalb er seine Arbeitsbemühungen nicht bereits von Anfang an nachgewiesen habe , könnten nicht sämtliche berücksichtig werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er in den zwei Mo naten ab Kündigung am 3 1. März 2014 bis zur Anspruchsstellung per 1. Juni 2014 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitati ver Hinsicht ungenügend sei (S. 2 Ziff. 4 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1 ) geltend, er habe zahlreiche Bewerbungen getätigt , und sei ne Arbeitsbemühungen seien nicht ungenügend gewesen.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber sei miss bräuchlich gewesen

(S. 1 Punkt 2) . Er habe tatsächlich elf und nicht nur drei Bewerbungen getätigt. In der gesamten Zeit habe er über 50 Bewerbungen ge tätigt , was sich den einspracheweise eingereichten Unterlagen entnehmen lasse ( S. 1 f. Punkt 3 ). Er habe sich im Übrigen erst am 7. Juli 2014 zum Leistungsbe zug angemeldet . T rotz seiner Arbeitsaufnahme bei Gate Gourmet sei er die ganze Zeit beim RAV angemeldet geblieben. Zudem sei die Kündigungsfrist aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 6. April 2014 verlängert worden (S. 2 Punkt 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführ er zu Recht für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die durch Die Firma Y.___

er folgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

- wie beschwerdeweise vorge bracht

missbräuchlich war

(vorstehend E. 2.2) . 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer wurde am 3 1. März per 3 0. April 2014 gekündigt ( Urk. 6/3/1 ), infolge Krankheit verlängerte sich die Kündigu ngsfrist jedoch bis zum 3 1. Mai 2014 ( Urk. 6/13 , Urk. 6/108 Ziff. 10-12 ). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Monate n April und Mai 2014 genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat respektive ob verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen noch zu beachten sind.

3.2

Den Akten liegt ein Arztzeugnis vom 2 8. April 2014 bei, welches eine vom 2 7. April

bis 3 1. Mai 2014 dauernde 100 % ige A rbeitsunfähig keit bestätigt (vgl. Urk. 6/4).

Dem

am 7. Juli 2014 eingereichten Formular über den Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen

für den Monat Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 5. bis 2 6. Mai 2015 insgesamt 8 Arbeits bemühungen

tätigte (vgl. Urk. 6/47) . A m 1 2. Mai 2014 erschien er überdies zum Beratungsgespräch bei der RAV-Beraterin (vgl. Urk. 6/56 S. 4).

In Anbetracht der zumindest bis am 1 2. Mai 2014 zu berücksichtigenden Krank heit des Beschwerdeführers, hat er demnach für den Monat Mai 2014 mit acht getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend e nachge wiesen.

Zu prüfen b leibt der Monat April 201 4. Dem

am 7. Juli 2014 eingereichten ent sprechenden Nachweisformular

( Urk. 6/ 46 ) sind insgesamt drei get ätigte Bewer bungen , eine davon noch auf eine Lehrstelle, zu entnehmen, was klar den quantitativen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) auch unter Berücksichti gung der im April 2014 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit (vgl. Urk. 6/108 Ziff. 18 ) nicht genügt .

Erst in seiner am 8. September 2014 gegen die Einstellungsverfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/6) erhobenen Einsprache, verwies der Beschwerdeführer auf sein Mailkonto, wonach erwiesen sei, dass er diverse zusätzliche Arbeitsbe mü hungen getätigt habe, welche anzuerkennen seien ( vgl. Urk. 6/7 ,

Urk. 6/16- 21 ).

Wie der Beschwerdeführer selbst eingestand, erfolgte der Hinweis auf seine zusätzlich getätigten Arbeitsbemühungen damit klar verspätet, zumal der Beschwerdeführer gemäss RAV-Beratungsprotokoll von der zuständigen Sach bearbeiterin am 2 0. Juni 2014 aufgefordert worden war, ihr die fehlenden Ar beits bemühungen bis am 2 3. Juni 2014 zuzusenden. Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Hinweis ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 1.4) . Ob der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemü hungen im Rahmen des Einspracheverfahrens erbrachte, ist nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung unerheblich (BGE 139 V 164 E. 3.3).

3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat und die lediglich drei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen als quantitativ ungenügend zu quali fizieren sind.

Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der An spruchs berechtigung verfügt. 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV) im unteren mittleren Bereich auf sechs Tage fest, was als den Ver hältnissen angemessen erscheint und demzufolge nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01_ 001 Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

E. 6 ) wegen ungenügen der persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Da gegen erhob der Versicherte am 8. September 2014 Einsprache ( Urk. 6/

E. 7 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 1. Dezember 2014 äusserte sich der Beschwer deführer erneut ( Urk. 8), was dem Beschwerdegegner am 1 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00213 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

24. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, war seit dem 1. November 2013 bei Der Firma Y.___

als Aushilfsarbeiter

im Stundenlohn tätig, bis die Arbeitgeb erin das Arbeitsverhältnis am 3 1. März auf d en 3 0. April 2014 kün digte, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit

bis zum 3 1. Mai 2014 verlängerte (Urk. 6 / 3-4,

Urk. 6/ 13 , Urk. 6/73, Urk. 6/10 8 Ziff. 2-3, Ziff. 10- 12 und Ziff. 18 ).

In der Folge me ldete sich der Versicherte , der bereits seit September 2013 beim Regionalen Arbeitsve rmittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung angemeldet war ( Urk. 6/102), zum Leistungsbezug per 1. Juni 2014 an ( Urk. 6/ 79 , Urk.

6/103,

Urk. 6/109-110 ).

Gestützt au f die Meldung des RAV vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 6/ 1 =

Urk. 6/43 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den V ersicherten mit Verfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/ 6 ) wegen ungenügen der persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Da gegen erhob der Versicherte am 8. September 2014 Einsprache ( Urk. 6/ 7 ), welche das AW A mit Einsprac heent scheid vom 2 9. Oktober 2014 teilweise guthiess , indem die Verfügung aufgeho ben und der Versicherte ab dem 1. Juni 2014 für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde ( Urk. 6/41 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. November 2014 Beschwerde gege n den Einsprache entscheid vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss , die ver hängten Einstelltage seien aufzuheben ( Urk. 1 S. 1 f f .). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 5 ) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 ( Urk. 7 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 1. Dezember 2014 äusserte sich der Beschwer deführer erneut ( Urk. 8), was dem Beschwerdegegner am 1 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können . Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungs grund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist . Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merk blattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E.

4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.3

Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ). 1.4

Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV) , muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und wer den die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht . 1.5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe die vollständigen Unterlagen seiner vor Anspruchs stellung getätigten Arbeitsbemühungen erst mit der Einsprache eingereicht. Da kein entschuldbarer Grund dafür vorliege, weshalb er seine Arbeitsbemühungen nicht bereits von Anfang an nachgewiesen habe , könnten nicht sämtliche berücksichtig werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er in den zwei Mo naten ab Kündigung am 3 1. März 2014 bis zur Anspruchsstellung per 1. Juni 2014 insgesamt elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitati ver Hinsicht ungenügend sei (S. 2 Ziff. 4 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1 ) geltend, er habe zahlreiche Bewerbungen getätigt , und sei ne Arbeitsbemühungen seien nicht ungenügend gewesen.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber sei miss bräuchlich gewesen

(S. 1 Punkt 2) . Er habe tatsächlich elf und nicht nur drei Bewerbungen getätigt. In der gesamten Zeit habe er über 50 Bewerbungen ge tätigt , was sich den einspracheweise eingereichten Unterlagen entnehmen lasse ( S. 1 f. Punkt 3 ). Er habe sich im Übrigen erst am 7. Juli 2014 zum Leistungsbe zug angemeldet . T rotz seiner Arbeitsaufnahme bei Gate Gourmet sei er die ganze Zeit beim RAV angemeldet geblieben. Zudem sei die Kündigungsfrist aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 6. April 2014 verlängert worden (S. 2 Punkt 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführ er zu Recht für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die durch Die Firma Y.___

er folgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

- wie beschwerdeweise vorge bracht

missbräuchlich war

(vorstehend E. 2.2) . 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer wurde am 3 1. März per 3 0. April 2014 gekündigt ( Urk. 6/3/1 ), infolge Krankheit verlängerte sich die Kündigu ngsfrist jedoch bis zum 3 1. Mai 2014 ( Urk. 6/13 , Urk. 6/108 Ziff. 10-12 ). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Monate n April und Mai 2014 genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat respektive ob verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen noch zu beachten sind.

3.2

Den Akten liegt ein Arztzeugnis vom 2 8. April 2014 bei, welches eine vom 2 7. April

bis 3 1. Mai 2014 dauernde 100 % ige A rbeitsunfähig keit bestätigt (vgl. Urk. 6/4).

Dem

am 7. Juli 2014 eingereichten Formular über den Nachweis der persönli chen Arbeitsbemühungen

für den Monat Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 5. bis 2 6. Mai 2015 insgesamt 8 Arbeits bemühungen

tätigte (vgl. Urk. 6/47) . A m 1 2. Mai 2014 erschien er überdies zum Beratungsgespräch bei der RAV-Beraterin (vgl. Urk. 6/56 S. 4).

In Anbetracht der zumindest bis am 1 2. Mai 2014 zu berücksichtigenden Krank heit des Beschwerdeführers, hat er demnach für den Monat Mai 2014 mit acht getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend e nachge wiesen.

Zu prüfen b leibt der Monat April 201 4. Dem

am 7. Juli 2014 eingereichten ent sprechenden Nachweisformular

( Urk. 6/ 46 ) sind insgesamt drei get ätigte Bewer bungen , eine davon noch auf eine Lehrstelle, zu entnehmen, was klar den quantitativen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) auch unter Berücksichti gung der im April 2014 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit (vgl. Urk. 6/108 Ziff. 18 ) nicht genügt .

Erst in seiner am 8. September 2014 gegen die Einstellungsverfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/6) erhobenen Einsprache, verwies der Beschwerdeführer auf sein Mailkonto, wonach erwiesen sei, dass er diverse zusätzliche Arbeitsbe mü hungen getätigt habe, welche anzuerkennen seien ( vgl. Urk. 6/7 ,

Urk. 6/16- 21 ).

Wie der Beschwerdeführer selbst eingestand, erfolgte der Hinweis auf seine zusätzlich getätigten Arbeitsbemühungen damit klar verspätet, zumal der Beschwerdeführer gemäss RAV-Beratungsprotokoll von der zuständigen Sach bearbeiterin am 2 0. Juni 2014 aufgefordert worden war, ihr die fehlenden Ar beits bemühungen bis am 2 3. Juni 2014 zuzusenden. Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Hinweis ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht, weshalb die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 1.4) . Ob der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemü hungen im Rahmen des Einspracheverfahrens erbrachte, ist nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung unerheblich (BGE 139 V 164 E. 3.3).

3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2014 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat und die lediglich drei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen als quantitativ ungenügend zu quali fizieren sind.

Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der An spruchs berechtigung verfügt. 4.

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leich tes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit . a AVIV) im unteren mittleren Bereich auf sechs Tage fest, was als den Ver hältnissen angemessen erscheint und demzufolge nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01_ 001 Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan