Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, meldete sich am
30. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Ar beits vermittlung an (Urk. 5/88) und beantragte am
1. Juli 2014 Ar beitslosen ent schä digung (Urk. 5/69-72). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2014 lehnte die Ar beitslo sen kasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit ab (Urk. 5/49-50). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 14. August 2014 Einsprache (Urk. 5/37). Die ALK sistierte in der Folge das Einsprache ver fahren bis zur Ab rech nung des beitragspflichtigen Einkommen s (Urk. 5/36). Mit Einspracheent scheid vom 26. September 2014 hiess die ALK die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2014 Anspruch auf Ar beits losenentschädigung habe, sofern auch die übrigen Voraus setzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 26. September 2014 insofern abzu ändern, als ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1. August 2014 festzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwer d e gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
2. Dezember 2014 auf Abwei sung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, sofern die korrigierte Meldung der SVA Z.___, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichs kasse), über die Aufhebung des Bei trags kontos als Arbeitnehmer ohne beitrags pflichtigen Arbeitgeber (P.___) per 31. Juli 2014 vorliege (Urk. 4 S. 2). Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin bestätigte die Aus gleichskasse, dass der Be schwerdeführer in Korrektur ihrer frühere n Ver fügung per Ende Juli 2014 aus dem Abrechnungskonto gelöscht worden sei (Urk. 7), und gab
dem Gericht die entsprechende
schriftliche Bestätigung vom 5. Dezember 2014 (Urk.
10) und die Nachtragsverfügung vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 11) zu den Akten. Der Be schwer deführer hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8) die Abrechnung der Aus gleichs kasse vom 1 7. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin nahm mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2014 dazu Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitrags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e in Ver bin dung mit Art. 13 und 14 AVIG). 2.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1-
3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sic h auf die Beitragspflicht und setzt daher als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schwei z voraus (BGE 136 V 244 E. 2.1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war unstrittig ab dem 1. August 2012 als Senior Test Engi neer/Consultant für die A.___ im Rahmen eines Beratungs vertrages bei der B.___ tätig (Urk. 2 S. 1, Urk. 5/78-85) und hat te
als P.___ bei der Ausg leichskasse Beitragszeit generiert (Urk. 5/38-41), bevor er sich am 30. Juni 2014 beim RAV Y.___ anmeldete und Arbe itslosen entschädigung ab dem 1. August 2014 beantragte (Urk.
5 /69-72, Urk. 5 /88) .
Die Beitragszeit in der Rahmenfrist ist unstrittig erfüllt. Zwischen den Parteien war bei Beschwerdeeingang einzig strittig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September oder bereits ab dem 1. August 2014 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraus setzun gen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind (Urk. 1, Urk. 2) . Die Beschwerde gegnerin hatte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass die (grund sätzlichen) Voraussetzungen für Arbeitslo senentschädigung erst ab dem 1. Sep tember 2014 erfüllt seien, da das Abrechnungskonto des Be schwerde führers bei der Ausgleichskasse erst per 3 1. August 2014 gelöscht worden sei und das Bei tragsstatut der Alters- und Hinterlassenenver sicherung für die Arbeits losen ver sicherung massgeblich sei (Urk. 2 S. 3) . 3.2
Nach Einsicht in die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse vom
17. Oktober 2014, mit welcher die Verfügung der Ausgleichskasse vom
5. September 2014 (Urk. 5/24) ersetzt wurde (Urk. 11), und in die Bestätigung der Ausgleichkasse vom 5. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis zum 3 1. Juli 2014 der Ausgleichskasse als P.___
angeschlossen gewesen sei (Urk. 10), erklärte die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 15. De zem ber 2014, die Be schwerde könne gutgeheissen werden (Urk. 14). 3.3
Bei gegebener Aktenlage
sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich ab dem 1. August 2014 besteht. Die Beschwerde ist folglich entsprechend den nunmehr überein stimmenden Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 14) gutzuheissen und der angefochtene Ein sprache entscheid ist insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerde führer ab dem 1. August 2014 Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. September 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird,
dass der Beschwerdeführer ab dem
1. August 2014 Anspruch auf Arbeits lo sen ent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 14 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, meldete sich am
30. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Ar beits vermittlung an (Urk. 5/88) und beantragte am
1. Juli 2014 Ar beitslosen ent schä digung (Urk. 5/69-72). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2014 lehnte die Ar beitslo sen kasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit ab (Urk. 5/49-50). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 14. August 2014 Einsprache (Urk. 5/37). Die ALK sistierte in der Folge das Einsprache ver fahren bis zur Ab rech nung des beitragspflichtigen Einkommen s (Urk. 5/36). Mit Einspracheent scheid vom 26. September 2014 hiess die ALK die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2014 Anspruch auf Ar beits losenentschädigung habe, sofern auch die übrigen Voraus setzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urk. 2).
E. 2 Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 26. September 2014 insofern abzu ändern, als ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1. August 2014 festzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwer d e gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
2. Dezember 2014 auf Abwei sung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, sofern die korrigierte Meldung der SVA Z.___, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichs kasse), über die Aufhebung des Bei trags kontos als Arbeitnehmer ohne beitrags pflichtigen Arbeitgeber (P.___) per 31. Juli 2014 vorliege (Urk. 4 S. 2). Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin bestätigte die Aus gleichskasse, dass der Be schwerdeführer in Korrektur ihrer frühere n Ver fügung per Ende Juli 2014 aus dem Abrechnungskonto gelöscht worden sei (Urk. 7), und gab
dem Gericht die entsprechende
schriftliche Bestätigung vom 5. Dezember 2014 (Urk.
10) und die Nachtragsverfügung vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 11) zu den Akten. Der Be schwer deführer hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8) die Abrechnung der Aus gleichs kasse vom 1 7. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin nahm mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2014 dazu Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitrags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e in Ver bin dung mit Art. 13 und 14 AVIG).
E. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1-
3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sic h auf die Beitragspflicht und setzt daher als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schwei z voraus (BGE 136 V 244 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer war unstrittig ab dem 1. August 2012 als Senior Test Engi neer/Consultant für die A.___ im Rahmen eines Beratungs vertrages bei der B.___ tätig (Urk. 2 S. 1, Urk. 5/78-85) und hat te
als P.___ bei der Ausg leichskasse Beitragszeit generiert (Urk. 5/38-41), bevor er sich am 30. Juni 2014 beim RAV Y.___ anmeldete und Arbe itslosen entschädigung ab dem 1. August 2014 beantragte (Urk.
E. 3.2 Nach Einsicht in die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse vom
17. Oktober 2014, mit welcher die Verfügung der Ausgleichskasse vom
5. September 2014 (Urk. 5/24) ersetzt wurde (Urk. 11), und in die Bestätigung der Ausgleichkasse vom 5. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis zum 3 1. Juli 2014 der Ausgleichskasse als P.___
angeschlossen gewesen sei (Urk. 10), erklärte die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 15. De zem ber 2014, die Be schwerde könne gutgeheissen werden (Urk. 14).
E. 3.3 Bei gegebener Aktenlage
sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich ab dem 1. August 2014 besteht. Die Beschwerde ist folglich entsprechend den nunmehr überein stimmenden Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 14) gutzuheissen und der angefochtene Ein sprache entscheid ist insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerde führer ab dem 1. August 2014 Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. September 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird,
dass der Beschwerdeführer ab dem
1. August 2014 Anspruch auf Arbeits lo sen ent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 14 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
E. 5 /88) .
Die Beitragszeit in der Rahmenfrist ist unstrittig erfüllt. Zwischen den Parteien war bei Beschwerdeeingang einzig strittig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September oder bereits ab dem 1. August 2014 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraus setzun gen nach Art.
E. 8 AVIG erfüllt sind (Urk. 1, Urk. 2) . Die Beschwerde gegnerin hatte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass die (grund sätzlichen) Voraussetzungen für Arbeitslo senentschädigung erst ab dem 1. Sep tember 2014 erfüllt seien, da das Abrechnungskonto des Be schwerde führers bei der Ausgleichskasse erst per 3 1. August 2014 gelöscht worden sei und das Bei tragsstatut der Alters- und Hinterlassenenver sicherung für die Arbeits losen ver sicherung massgeblich sei (Urk. 2 S. 3) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00209 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
29. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, meldete sich am
30. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Ar beits vermittlung an (Urk. 5/88) und beantragte am
1. Juli 2014 Ar beitslosen ent schä digung (Urk. 5/69-72). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2014 lehnte die Ar beitslo sen kasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit ab (Urk. 5/49-50). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 14. August 2014 Einsprache (Urk. 5/37). Die ALK sistierte in der Folge das Einsprache ver fahren bis zur Ab rech nung des beitragspflichtigen Einkommen s (Urk. 5/36). Mit Einspracheent scheid vom 26. September 2014 hiess die ALK die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2014 Anspruch auf Ar beits losenentschädigung habe, sofern auch die übrigen Voraus setzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 26. September 2014 insofern abzu ändern, als ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1. August 2014 festzustellen sei (Urk. 1). Die Beschwer d e gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
2. Dezember 2014 auf Abwei sung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, sofern die korrigierte Meldung der SVA Z.___, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichs kasse), über die Aufhebung des Bei trags kontos als Arbeitnehmer ohne beitrags pflichtigen Arbeitgeber (P.___) per 31. Juli 2014 vorliege (Urk. 4 S. 2). Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin bestätigte die Aus gleichskasse, dass der Be schwerdeführer in Korrektur ihrer frühere n Ver fügung per Ende Juli 2014 aus dem Abrechnungskonto gelöscht worden sei (Urk. 7), und gab
dem Gericht die entsprechende
schriftliche Bestätigung vom 5. Dezember 2014 (Urk.
10) und die Nachtragsverfügung vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 11) zu den Akten. Der Be schwer deführer hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8) die Abrechnung der Aus gleichs kasse vom 1 7. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin nahm mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2014 dazu Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitrags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e in Ver bin dung mit Art. 13 und 14 AVIG). 2.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1-
3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sic h auf die Beitragspflicht und setzt daher als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schwei z voraus (BGE 136 V 244 E. 2.1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war unstrittig ab dem 1. August 2012 als Senior Test Engi neer/Consultant für die A.___ im Rahmen eines Beratungs vertrages bei der B.___ tätig (Urk. 2 S. 1, Urk. 5/78-85) und hat te
als P.___ bei der Ausg leichskasse Beitragszeit generiert (Urk. 5/38-41), bevor er sich am 30. Juni 2014 beim RAV Y.___ anmeldete und Arbe itslosen entschädigung ab dem 1. August 2014 beantragte (Urk.
5 /69-72, Urk. 5 /88) .
Die Beitragszeit in der Rahmenfrist ist unstrittig erfüllt. Zwischen den Parteien war bei Beschwerdeeingang einzig strittig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September oder bereits ab dem 1. August 2014 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraus setzun gen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind (Urk. 1, Urk. 2) . Die Beschwerde gegnerin hatte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass die (grund sätzlichen) Voraussetzungen für Arbeitslo senentschädigung erst ab dem 1. Sep tember 2014 erfüllt seien, da das Abrechnungskonto des Be schwerde führers bei der Ausgleichskasse erst per 3 1. August 2014 gelöscht worden sei und das Bei tragsstatut der Alters- und Hinterlassenenver sicherung für die Arbeits losen ver sicherung massgeblich sei (Urk. 2 S. 3) . 3.2
Nach Einsicht in die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse vom
17. Oktober 2014, mit welcher die Verfügung der Ausgleichskasse vom
5. September 2014 (Urk. 5/24) ersetzt wurde (Urk. 11), und in die Bestätigung der Ausgleichkasse vom 5. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis zum 3 1. Juli 2014 der Ausgleichskasse als P.___
angeschlossen gewesen sei (Urk. 10), erklärte die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 15. De zem ber 2014, die Be schwerde könne gutgeheissen werden (Urk. 14). 3.3
Bei gegebener Aktenlage
sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich ab dem 1. August 2014 besteht. Die Beschwerde ist folglich entsprechend den nunmehr überein stimmenden Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 14) gutzuheissen und der angefochtene Ein sprache entscheid ist insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerde führer ab dem 1. August 2014 Anspruch auf Arbeits losen ent schädi gung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. September 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird,
dass der Beschwerdeführer ab dem
1. August 2014 Anspruch auf Arbeits lo sen ent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 14 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann