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AL.2014.00202

Art. 12 AVIV; Keine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, da dem Beschwerdeführer Alternativen zur vorzeitigen Pensionierung offen gestanden wären.

Zürich SozVersG · 2015-02-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___

war

mit per 3 1. Dezember 2013 gekün dig tem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt ( Arbeitgeberbe schei nigung vom 1 2. Dezember 2013, Urk. 5/44), als er sich am 2 7. November 2013 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an meldete (Anme l debestätigung vom 2 7. November 2013, Urk. 5/ 52 ) und ab

1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädi gung

beantragte (An trag vom 1. Dezember 2013, Urk. 5/48). Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung , da sich

X.___ vorzeitig

habe pensionieren lassen (Urk. 5/14). Die vom Versicherten am 2 5. Juni 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 5/ 1

1) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 26. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab

1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Okto ber 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 2 9. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2

Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruf lichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anr echnung von Bei trags zeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm ha t der Bundesrat Art. 12 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung (AVIV) erlassen. 1.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten , die vor Erreichung des Renten alters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäfti gung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt ha ben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Ver s icherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Re gelung en im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde ( lit . a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ih m nach Art ikel 22 AVIG zustünde ( lit . b). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV und somit eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi gung

an, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG sei mittels Aufhebungsvertrag aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe auf eine (mindestens einstweilige ) Weiterbeschäftigung mit Unterstützungs- und

Be ratungsleistungen der Arbeit geberin verzichtet. Er habe zudem auch einen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit einer garantier t en einjährigen Be schäf tigung zu den bisherigen Konditionen abgelehnt. E r beziehe nunmehr eine R ente der Pensionskasse der Y.___ Group . Er hätte somit die Möglichkeit gehabt , für eine gewisse Zeit Beratungsdienstleistungen in An spruch zu nehme n und auf dem internen Stellenmarkt bei seiner Arbeitgeberin zu reüssieren und somit seine Arbeitslosigkeit hinauszuzögern oder gar abzu wen den. Es liege vorliegend somit keine unfreiwillige Pensionierung vor, weshalb der Beschwerdeführer, welcher nach seiner Pensionierung keine Beiträge mehr ge leistet habe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe das Ar beitsverhältnis nicht selbst aufgelöst. Seine Arbeitsstelle sei durch die Arbeitge berin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Von Freiwilligkeit könne keine Rede sein ( Urk. 5/11). Ein Arbeitskollege, dem gleichzeitig gekündigt wor den sei, erhalte Arbeitslosenentschädigung. Von dem von der Beschwerdegeg nerin genannten Arbeitgeber habe er kürzlich ein J ob-Angebot erhalten; es handle sich hierbei um eindeutiges Lohndumping. Ein Wechsel zum neuen Ar beitgeber sei daher gar nicht möglich gewesen (Urk. 1). 3.

3.1

Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pen sionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten liegen der Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen st and

(Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 20 10 E.

3.4). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gab ihm die Y.___

AG die Wahl zwischen vorzeitiger Pensionierung, Neuanstellung beim neuen Arbeitgeber oder

viermonatige r interne r Beratung mit Stellenvermittlung

(Stellungnahme des Ver sicherten vom 1 4. April 2014, Urk. 5/22). Dem Beschwerdeführer wäre es somit offen gestanden, weiterzuarbeiten, wobei ihm für ein Jahr die gleichen Arbeits bedingungen garantiert worden wären. Nachdem das Reglement der Vorsorge ein richtung des Beschwerdeführers keine zwingende vorzeitige Pensio nierung vorsieht (vgl. Urk. 5/35) ,

ist der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Aus nah me bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu subsumieren . Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig nicht mehr in gleicher Stellung bei der Y.___ AG weiterarbeiten konnte. 3.2

Da der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Pensionierung keiner beitrags pflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung zu Recht verneint. Aus einem allfälligen Leistungsbezug eines ehe ma ligen Arbeitskollegen kann der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob dieser zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 126 V 390 E. 6). Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1958 geborene X.___

war

mit per 3 1. Dezember 2013 gekün dig tem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt ( Arbeitgeberbe schei nigung vom 1 2. Dezember 2013, Urk. 5/44), als er sich am

E. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

E. 1.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruf lichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anr echnung von Bei trags zeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm ha t der Bundesrat Art. 12 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung (AVIV) erlassen.

E. 1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten , die vor Erreichung des Renten alters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäfti gung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt ha ben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Ver s icherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Re gelung en im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde ( lit . a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ih m nach Art ikel 22 AVIG zustünde ( lit . b). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab

1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Okto ber 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 2 9. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV und somit eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi gung

an, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG sei mittels Aufhebungsvertrag aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe auf eine (mindestens einstweilige ) Weiterbeschäftigung mit Unterstützungs- und

Be ratungsleistungen der Arbeit geberin verzichtet. Er habe zudem auch einen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit einer garantier t en einjährigen Be schäf tigung zu den bisherigen Konditionen abgelehnt. E r beziehe nunmehr eine R ente der Pensionskasse der Y.___ Group . Er hätte somit die Möglichkeit gehabt , für eine gewisse Zeit Beratungsdienstleistungen in An spruch zu nehme n und auf dem internen Stellenmarkt bei seiner Arbeitgeberin zu reüssieren und somit seine Arbeitslosigkeit hinauszuzögern oder gar abzu wen den. Es liege vorliegend somit keine unfreiwillige Pensionierung vor, weshalb der Beschwerdeführer, welcher nach seiner Pensionierung keine Beiträge mehr ge leistet habe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe das Ar beitsverhältnis nicht selbst aufgelöst. Seine Arbeitsstelle sei durch die Arbeitge berin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Von Freiwilligkeit könne keine Rede sein ( Urk. 5/11). Ein Arbeitskollege, dem gleichzeitig gekündigt wor den sei, erhalte Arbeitslosenentschädigung. Von dem von der Beschwerdegeg nerin genannten Arbeitgeber habe er kürzlich ein J ob-Angebot erhalten; es handle sich hierbei um eindeutiges Lohndumping. Ein Wechsel zum neuen Ar beitgeber sei daher gar nicht möglich gewesen (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 3.1 Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pen sionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten liegen der Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen st and

(Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 20 10 E.

3.4). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gab ihm die Y.___

AG die Wahl zwischen vorzeitiger Pensionierung, Neuanstellung beim neuen Arbeitgeber oder

viermonatige r interne r Beratung mit Stellenvermittlung

(Stellungnahme des Ver sicherten vom 1 4. April 2014, Urk. 5/22). Dem Beschwerdeführer wäre es somit offen gestanden, weiterzuarbeiten, wobei ihm für ein Jahr die gleichen Arbeits bedingungen garantiert worden wären. Nachdem das Reglement der Vorsorge ein richtung des Beschwerdeführers keine zwingende vorzeitige Pensio nierung vorsieht (vgl. Urk. 5/35) ,

ist der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Aus nah me bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu subsumieren . Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig nicht mehr in gleicher Stellung bei der Y.___ AG weiterarbeiten konnte.

E. 3.2 Da der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Pensionierung keiner beitrags pflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung zu Recht verneint. Aus einem allfälligen Leistungsbezug eines ehe ma ligen Arbeitskollegen kann der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob dieser zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 126 V 390 E. 6). Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00202 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

5. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___

war

mit per 3 1. Dezember 2013 gekün dig tem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt ( Arbeitgeberbe schei nigung vom 1 2. Dezember 2013, Urk. 5/44), als er sich am 2 7. November 2013 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an meldete (Anme l debestätigung vom 2 7. November 2013, Urk. 5/ 52 ) und ab

1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädi gung

beantragte (An trag vom 1. Dezember 2013, Urk. 5/48). Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung , da sich

X.___ vorzeitig

habe pensionieren lassen (Urk. 5/14). Die vom Versicherten am 2 5. Juni 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 5/ 1

1) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 26. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm ab

1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Okto ber 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 2 9. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung , wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2

Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruf lichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anr echnung von Bei trags zeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm ha t der Bundesrat Art. 12 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung (AVIV) erlassen. 1.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten , die vor Erreichung des Renten alters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäfti gung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt ha ben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Ver s icherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Re gelung en im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde ( lit . a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ih m nach Art ikel 22 AVIG zustünde ( lit . b). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV und somit eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi gung

an, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG sei mittels Aufhebungsvertrag aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe auf eine (mindestens einstweilige ) Weiterbeschäftigung mit Unterstützungs- und

Be ratungsleistungen der Arbeit geberin verzichtet. Er habe zudem auch einen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit einer garantier t en einjährigen Be schäf tigung zu den bisherigen Konditionen abgelehnt. E r beziehe nunmehr eine R ente der Pensionskasse der Y.___ Group . Er hätte somit die Möglichkeit gehabt , für eine gewisse Zeit Beratungsdienstleistungen in An spruch zu nehme n und auf dem internen Stellenmarkt bei seiner Arbeitgeberin zu reüssieren und somit seine Arbeitslosigkeit hinauszuzögern oder gar abzu wen den. Es liege vorliegend somit keine unfreiwillige Pensionierung vor, weshalb der Beschwerdeführer, welcher nach seiner Pensionierung keine Beiträge mehr ge leistet habe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe das Ar beitsverhältnis nicht selbst aufgelöst. Seine Arbeitsstelle sei durch die Arbeitge berin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Von Freiwilligkeit könne keine Rede sein ( Urk. 5/11). Ein Arbeitskollege, dem gleichzeitig gekündigt wor den sei, erhalte Arbeitslosenentschädigung. Von dem von der Beschwerdegeg nerin genannten Arbeitgeber habe er kürzlich ein J ob-Angebot erhalten; es handle sich hierbei um eindeutiges Lohndumping. Ein Wechsel zum neuen Ar beitgeber sei daher gar nicht möglich gewesen (Urk. 1). 3.

3.1

Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pen sionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten liegen der Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen st and

(Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 1 9. Februar 20 10 E.

3.4). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gab ihm die Y.___

AG die Wahl zwischen vorzeitiger Pensionierung, Neuanstellung beim neuen Arbeitgeber oder

viermonatige r interne r Beratung mit Stellenvermittlung

(Stellungnahme des Ver sicherten vom 1 4. April 2014, Urk. 5/22). Dem Beschwerdeführer wäre es somit offen gestanden, weiterzuarbeiten, wobei ihm für ein Jahr die gleichen Arbeits bedingungen garantiert worden wären. Nachdem das Reglement der Vorsorge ein richtung des Beschwerdeführers keine zwingende vorzeitige Pensio nierung vorsieht (vgl. Urk. 5/35) ,

ist der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Aus nah me bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu subsumieren . Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig nicht mehr in gleicher Stellung bei der Y.___ AG weiterarbeiten konnte. 3.2

Da der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Pensionierung keiner beitrags pflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung zu Recht verneint. Aus einem allfälligen Leistungsbezug eines ehe ma ligen Arbeitskollegen kann der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob dieser zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 126 V 390 E. 6). Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler