Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 0. Dezember 2004 bei der Y.___ .
Nachdem sie im Juli 2008 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 3 0. November 2008 (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 4. Juli 2014, Urk. 6/53-54, Geburtsurkunde, Urk. 6/51). In der Folge kümmerte sich X.___ um ihren Sohn . A m 1 4. Mai 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 4. Mai 2014, Urk. 6/75-76) und beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschädi gung (Antrag vom 2. Juli 2014, Urk. 6/66-69). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/30). Die am 3 0. Juli 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6/29) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einsprache ent scheid vom 1 5. September 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführe rin am 24. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder die Beitragszeit erfüllt noch sei sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen (Urk. 2 und Urk. 5). 1.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, seit der Geburt ihres Sohnes im Juli 2008 habe sie sich um diesen gekümmert. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin benachteilige sie als verantwortungsvolle Mutter gegenüber Müttern, die ihre Kinder frühzeitig fremd betreuen liessen. Die eigene und verantwortungsvolle Betreuung ihres Sohnes dürfe gerade in Hinsicht auf soziale Leistungen der Arbeitslosenkasse kein Grund zur Benach teiligung sein. Es seien den Vollzeit erziehungswilligen Müttern die gleichen Rechte einzuräumen wie den Müttern von fremd betreuten Kindern (Urk. 1). 2. 2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug lief.
Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist um je weils höchstens zwei Jahre verlängert (Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG) . 2.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali denrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt die ses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3 . 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschä digung (Urk. 6/66-69). Nachdem sie sich in den Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug um ihren im Juli 2008 geborenen Sohn kümmerte, betrug die Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG vier Jahre und lief vom 1. August 2010 bis 3 1. Juli 201
4. In diesen vier Jahren ging die Beschwer deführerin keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nach (vgl. Urk. 6/66-69) . Sie erfüllte daher die Beitragszeit nicht
(Art. 13 Abs. 1 AVIG) . 3.2
Die Beschwerdeführerin war während der Rahmenfrist auch nicht von der Erfül lung der Beitragszeit befreit, zählen als Mutterschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG doch nur
die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Anhalts punk te für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit liegen nicht vor. 3.3
Nach dem Gesagten erfüllt e die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Anzu fügen bleibt, dass die gesetzliche Regelung keine Diskriminierung von Müttern, welche si ch vollzeitlich der Erziehung ihrer Kindern widmen, gegenüber er werbs tätigen Müttern bildet, leiste n doch erwerbstätige Mütter im Gegensatz zu nicht erwerbstätigen Müttern Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 0. Dezember 2004 bei der Y.___ .
Nachdem sie im Juli 2008 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 3 0. November 2008 (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 4. Juli 2014, Urk. 6/53-54, Geburtsurkunde, Urk. 6/51). In der Folge kümmerte sich X.___ um ihren Sohn . A m 1 4. Mai 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 4. Mai 2014, Urk. 6/75-76) und beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschädi gung (Antrag vom 2. Juli 2014, Urk. 6/66-69). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/30). Die am 3 0. Juli 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6/29) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einsprache ent scheid vom 1 5. September 2014 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder die Beitragszeit erfüllt noch sei sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen (Urk. 2 und Urk. 5).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, seit der Geburt ihres Sohnes im Juli 2008 habe sie sich um diesen gekümmert. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin benachteilige sie als verantwortungsvolle Mutter gegenüber Müttern, die ihre Kinder frühzeitig fremd betreuen liessen. Die eigene und verantwortungsvolle Betreuung ihres Sohnes dürfe gerade in Hinsicht auf soziale Leistungen der Arbeitslosenkasse kein Grund zur Benach teiligung sein. Es seien den Vollzeit erziehungswilligen Müttern die gleichen Rechte einzuräumen wie den Müttern von fremd betreuten Kindern (Urk. 1). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführe rin am 24. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug lief.
Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist um je weils höchstens zwei Jahre verlängert (Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG) .
E. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschä digung (Urk. 6/66-69). Nachdem sie sich in den Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug um ihren im Juli 2008 geborenen Sohn kümmerte, betrug die Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG vier Jahre und lief vom 1. August 2010 bis 3 1. Juli 201
4. In diesen vier Jahren ging die Beschwer deführerin keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nach (vgl. Urk. 6/66-69) . Sie erfüllte daher die Beitragszeit nicht
(Art. 13 Abs. 1 AVIG) .
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin war während der Rahmenfrist auch nicht von der Erfül lung der Beitragszeit befreit, zählen als Mutterschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG doch nur
die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft (Art.
E. 3.3 Nach dem Gesagten erfüllt e die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Anzu fügen bleibt, dass die gesetzliche Regelung keine Diskriminierung von Müttern, welche si ch vollzeitlich der Erziehung ihrer Kindern widmen, gegenüber er werbs tätigen Müttern bildet, leiste n doch erwerbstätige Mütter im Gegensatz zu nicht erwerbstätigen Müttern Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
E. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali denrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt die ses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3 .
E. 13 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Anhalts punk te für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit liegen nicht vor.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00196 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
22. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 0. Dezember 2004 bei der Y.___ .
Nachdem sie im Juli 2008 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 3 0. November 2008 (Arbeitgeberbescheinigung vom 1 4. Juli 2014, Urk. 6/53-54, Geburtsurkunde, Urk. 6/51). In der Folge kümmerte sich X.___ um ihren Sohn . A m 1 4. Mai 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 4. Mai 2014, Urk. 6/75-76) und beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschädi gung (Antrag vom 2. Juli 2014, Urk. 6/66-69). Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/30). Die am 3 0. Juli 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6/29) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einsprache ent scheid vom 1 5. September 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführe rin am 24. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder die Beitragszeit erfüllt noch sei sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen (Urk. 2 und Urk. 5). 1.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, seit der Geburt ihres Sohnes im Juli 2008 habe sie sich um diesen gekümmert. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin benachteilige sie als verantwortungsvolle Mutter gegenüber Müttern, die ihre Kinder frühzeitig fremd betreuen liessen. Die eigene und verantwortungsvolle Betreuung ihres Sohnes dürfe gerade in Hinsicht auf soziale Leistungen der Arbeitslosenkasse kein Grund zur Benach teiligung sein. Es seien den Vollzeit erziehungswilligen Müttern die gleichen Rechte einzuräumen wie den Müttern von fremd betreuten Kindern (Urk. 1). 2. 2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leis tungsbezug lief.
Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist um je weils höchstens zwei Jahre verlängert (Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG) . 2.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali denrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt die ses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3 . 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. August 2014 Arbeitslosenentschä digung (Urk. 6/66-69). Nachdem sie sich in den Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug um ihren im Juli 2008 geborenen Sohn kümmerte, betrug die Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG vier Jahre und lief vom 1. August 2010 bis 3 1. Juli 201
4. In diesen vier Jahren ging die Beschwer deführerin keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nach (vgl. Urk. 6/66-69) . Sie erfüllte daher die Beitragszeit nicht
(Art. 13 Abs. 1 AVIG) . 3.2
Die Beschwerdeführerin war während der Rahmenfrist auch nicht von der Erfül lung der Beitragszeit befreit, zählen als Mutterschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG doch nur
die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Anhalts punk te für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit liegen nicht vor. 3.3
Nach dem Gesagten erfüllt e die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Anzu fügen bleibt, dass die gesetzliche Regelung keine Diskriminierung von Müttern, welche si ch vollzeitlich der Erziehung ihrer Kindern widmen, gegenüber er werbs tätigen Müttern bildet, leiste n doch erwerbstätige Mütter im Gegensatz zu nicht erwerbstätigen Müttern Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler