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AL.2014.00190

Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit

Zürich SozVersG · 2015-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 6. Juni 2012 bis zum 3 1. März 2013 als „ Financial Accountant “

bei der Y.___ (Urk. 7/5) und vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 als Projektmitarbeiter b ei der Z.___ (Urk. 7/6). Am 9. Juli 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4/1 -2) und stellte am 1 7. Juli 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

9. Juli 2014 (Urk. 7/4/3-6). Mit Verfügung vom 1 3. August 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW eine Anspruchsberechtigung des Versicherten, da die Rahmenfrist für die Beitrags zeit nicht erfüllt sei (Urk. 7/1). D ie dagegen vom Versicherten am 3. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslo senkasse IAW mit Ent scheid vom 1 1. September 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2014 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014

au f Abweisung de r Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versi cherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter ande rem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit . a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit . g).

Gemäss

Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitsuchende Person erst dann als arbeits los, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermitt lung gemeldet hat. Nach

Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amts stelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. 1 .2

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Gemäss

Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, wer den zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäf tigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen ers tere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgem äss ein Umrech nungsfaktor von 1, 4 verwendet wird

(BGE 122 V 256 E . 2 a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruch s

auf Arbeits losenentschädigung

damit, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Juli 2014 beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet habe. D ie Rahmenfrist für die Bei tragszeit

habe demnach

am

9. Juli 2012 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2014 geendet. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer während lediglich 11,26 Monaten

einer beitragspflichtige n Beschäftigung nachgegangen . Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei somit nicht erfüllt, und es liege auch kein Befreiungstatbestand gemäss

Art. 14 AVIG vor (Urk. 2 und Urk. 7/1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ am 1 5. Juni 2014 noch z wei ernst hafte Aufträge

der

B.___ und Z.___ in Aussicht gehabt habe . Als er diesbezüglich Absagen erhalten habe, habe er sich am 9. Juli 2014 beim RAV angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe aber bereits mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1 6. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 1 5. Juni 2014 geendet, womit

die

erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten

erfüllt

sei (Urk. 1). 3. 3.1

Str eitig und zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend zu laufen begann. 3.2

Wie unter E. 1. 1 dargelegt, beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist dabei, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) . Als arbeitslos gilt die arbeitsuchende Person aber

erst dann, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeld et hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 3.3

V orliegend hat sich der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen

erst am 9. Juli 2014 beim RAV zur Ar beitsvermittlung gemeldet (vgl. E. 2.2) . Erst zu jenem Zeitpunkt galt er damit als arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG. Daran vermag auch der Umstand, dass er vor seiner Anmeldung beim RAV offenbar noch zwei ernsthafte Aufträge der

B.___ und Z.___ in Aussicht hatte, nichts zu ändern. Denn d er Grund für die verspätete Anmeldung

ist grundsätzlich nicht von B elang .

Die Rahmenfrist f ür die Beitragszeit lief demzufolge vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014. 4. 4.1

Im Weiteren ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 6. Juni 2012 bis zum 3 1. März 2013 bei der Y.___ und vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 bei der Z.___ angestellt war

(Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/1 und Urk. 1) . 4.2

In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer somit einerseits vom 9. Juli 2012 bis zum 3 1. März 2013 bei der Y.___ eine beitragspfl ichtige Beschäftigung ausge übt, wobei der Zeitraum vom 9. Juli bis zum 3 1. Juli 2012

17 Werktage und

umgerechnet mi t dem Faktor 1, 4

23, 8 Kalendertage umfasst (vgl. E.

1.2) . Fü r die Dauer dieser Beschäftigung resultiert daher eine Beitragszeit von acht Monaten und 23, 8 Tagen bzw. von

8, 793 Monaten.

Andererseits hat er vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 bei der Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftig ung ausgeübt, wobei der Zeitraum vom

1. b is zum 1 5. Juni 2014 zehn Werktage u nd umgerechnet mit dem Faktor 1, 4 14 Kalendertage umfasst . Für die Dauer dieser

Beschäftigung resultiert d aher eine Beitragszeit von zwei Monaten und 14 Tagen bzw. von 2, 467 Monaten .

Insgesamt

hat der Beschwerdeführer in der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 demzufolge led iglich eine Beitragszeit von 11, 26 Monate n (8,793 Monate + 2, 467 Monate) nachgewiesen . Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt (vgl. E. 1.2) . Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten n icht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht gel tend gemacht. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 9. Juli 2014 somit zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 6. Juni 2012 bis zum 3 1. März 2013 als „ Financial Accountant “

bei der Y.___ (Urk. 7/5) und vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 als Projektmitarbeiter b ei der Z.___ (Urk. 7/6). Am 9. Juli 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4/1 -2) und stellte am 1 7. Juli 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

9. Juli 2014 (Urk. 7/4/3-6). Mit Verfügung vom 1 3. August 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW eine Anspruchsberechtigung des Versicherten, da die Rahmenfrist für die Beitrags zeit nicht erfüllt sei (Urk. 7/1). D ie dagegen vom Versicherten am 3. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslo senkasse IAW mit Ent scheid vom 1 1. September 2014 (Urk.

2) ab.

E. 1.1 Gemäss

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versi cherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter ande rem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit . a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit . g).

Gemäss

Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2014 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014

au f Abweisung de r Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruch s

auf Arbeits losenentschädigung

damit, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Juli 2014 beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet habe. D ie Rahmenfrist für die Bei tragszeit

habe demnach

am

9. Juli 2012 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2014 geendet. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer während lediglich 11,26 Monaten

einer beitragspflichtige n Beschäftigung nachgegangen . Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei somit nicht erfüllt, und es liege auch kein Befreiungstatbestand gemäss

Art.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ am 1 5. Juni 2014 noch z wei ernst hafte Aufträge

der

B.___ und Z.___ in Aussicht gehabt habe . Als er diesbezüglich Absagen erhalten habe, habe er sich am 9. Juli 2014 beim RAV angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe aber bereits mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1 6. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 1 5. Juni 2014 geendet, womit

die

erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten

erfüllt

sei (Urk. 1). 3. 3.1

Str eitig und zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend zu laufen begann. 3.2

Wie unter E. 1. 1 dargelegt, beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist dabei, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) . Als arbeitslos gilt die arbeitsuchende Person aber

erst dann, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeld et hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 3.3

V orliegend hat sich der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen

erst am 9. Juli 2014 beim RAV zur Ar beitsvermittlung gemeldet (vgl. E. 2.2) . Erst zu jenem Zeitpunkt galt er damit als arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG. Daran vermag auch der Umstand, dass er vor seiner Anmeldung beim RAV offenbar noch zwei ernsthafte Aufträge der

B.___ und Z.___ in Aussicht hatte, nichts zu ändern. Denn d er Grund für die verspätete Anmeldung

ist grundsätzlich nicht von B elang .

Die Rahmenfrist f ür die Beitragszeit lief demzufolge vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014. 4. 4.1

Im Weiteren ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 6. Juni 2012 bis zum 3 1. März 2013 bei der Y.___ und vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 bei der Z.___ angestellt war

(Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/1 und Urk. 1) . 4.2

In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer somit einerseits vom 9. Juli 2012 bis zum 3 1. März 2013 bei der Y.___ eine beitragspfl ichtige Beschäftigung ausge übt, wobei der Zeitraum vom 9. Juli bis zum 3 1. Juli 2012

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitsuchende Person erst dann als arbeits los, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermitt lung gemeldet hat. Nach

Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amts stelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. 1 .2

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Gemäss

Art.

E. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, wer den zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäf tigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen ers tere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgem äss ein Umrech nungsfaktor von 1, 4 verwendet wird

(BGE 122 V 256 E . 2 a). 2.

E. 14 AVIG vor (Urk. 2 und Urk. 7/1).

E. 17 Werktage und

umgerechnet mi t dem Faktor 1, 4

23, 8 Kalendertage umfasst (vgl. E.

1.2) . Fü r die Dauer dieser Beschäftigung resultiert daher eine Beitragszeit von acht Monaten und 23, 8 Tagen bzw. von

8, 793 Monaten.

Andererseits hat er vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 bei der Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftig ung ausgeübt, wobei der Zeitraum vom

1. b is zum 1 5. Juni 2014 zehn Werktage u nd umgerechnet mit dem Faktor 1, 4 14 Kalendertage umfasst . Für die Dauer dieser

Beschäftigung resultiert d aher eine Beitragszeit von zwei Monaten und 14 Tagen bzw. von 2, 467 Monaten .

Insgesamt

hat der Beschwerdeführer in der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 demzufolge led iglich eine Beitragszeit von 11, 26 Monate n (8,793 Monate + 2, 467 Monate) nachgewiesen . Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt (vgl. E. 1.2) . Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten n icht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht gel tend gemacht. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 9. Juli 2014 somit zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00190 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

19. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse IAW Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 6. Juni 2012 bis zum 3 1. März 2013 als „ Financial Accountant “

bei der Y.___ (Urk. 7/5) und vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 als Projektmitarbeiter b ei der Z.___ (Urk. 7/6). Am 9. Juli 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4/1 -2) und stellte am 1 7. Juli 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

9. Juli 2014 (Urk. 7/4/3-6). Mit Verfügung vom 1 3. August 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW eine Anspruchsberechtigung des Versicherten, da die Rahmenfrist für die Beitrags zeit nicht erfüllt sei (Urk. 7/1). D ie dagegen vom Versicherten am 3. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslo senkasse IAW mit Ent scheid vom 1 1. September 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juli 2014 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014

au f Abweisung de r Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versi cherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter ande rem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit . a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit . g).

Gemäss

Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitsuchende Person erst dann als arbeits los, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermitt lung gemeldet hat. Nach

Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amts stelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. 1 .2

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Gemäss

Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, wer den zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäf tigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen ers tere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgem äss ein Umrech nungsfaktor von 1, 4 verwendet wird

(BGE 122 V 256 E . 2 a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruch s

auf Arbeits losenentschädigung

damit, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Juli 2014 beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet habe. D ie Rahmenfrist für die Bei tragszeit

habe demnach

am

9. Juli 2012 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2014 geendet. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer während lediglich 11,26 Monaten

einer beitragspflichtige n Beschäftigung nachgegangen . Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei somit nicht erfüllt, und es liege auch kein Befreiungstatbestand gemäss

Art. 14 AVIG vor (Urk. 2 und Urk. 7/1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ am 1 5. Juni 2014 noch z wei ernst hafte Aufträge

der

B.___ und Z.___ in Aussicht gehabt habe . Als er diesbezüglich Absagen erhalten habe, habe er sich am 9. Juli 2014 beim RAV angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe aber bereits mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1 6. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 1 5. Juni 2014 geendet, womit

die

erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten

erfüllt

sei (Urk. 1). 3. 3.1

Str eitig und zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend zu laufen begann. 3.2

Wie unter E. 1. 1 dargelegt, beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist dabei, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) . Als arbeitslos gilt die arbeitsuchende Person aber

erst dann, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeld et hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 3.3

V orliegend hat sich der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen

erst am 9. Juli 2014 beim RAV zur Ar beitsvermittlung gemeldet (vgl. E. 2.2) . Erst zu jenem Zeitpunkt galt er damit als arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG. Daran vermag auch der Umstand, dass er vor seiner Anmeldung beim RAV offenbar noch zwei ernsthafte Aufträge der

B.___ und Z.___ in Aussicht hatte, nichts zu ändern. Denn d er Grund für die verspätete Anmeldung

ist grundsätzlich nicht von B elang .

Die Rahmenfrist f ür die Beitragszeit lief demzufolge vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014. 4. 4.1

Im Weiteren ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 6. Juni 2012 bis zum 3 1. März 2013 bei der Y.___ und vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 bei der Z.___ angestellt war

(Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 7/1 und Urk. 1) . 4.2

In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer somit einerseits vom 9. Juli 2012 bis zum 3 1. März 2013 bei der Y.___ eine beitragspfl ichtige Beschäftigung ausge übt, wobei der Zeitraum vom 9. Juli bis zum 3 1. Juli 2012

17 Werktage und

umgerechnet mi t dem Faktor 1, 4

23, 8 Kalendertage umfasst (vgl. E.

1.2) . Fü r die Dauer dieser Beschäftigung resultiert daher eine Beitragszeit von acht Monaten und 23, 8 Tagen bzw. von

8, 793 Monaten.

Andererseits hat er vom 1. April bis zum 1 5. Juni 2014 bei der Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftig ung ausgeübt, wobei der Zeitraum vom

1. b is zum 1 5. Juni 2014 zehn Werktage u nd umgerechnet mit dem Faktor 1, 4 14 Kalendertage umfasst . Für die Dauer dieser

Beschäftigung resultiert d aher eine Beitragszeit von zwei Monaten und 14 Tagen bzw. von 2, 467 Monaten .

Insgesamt

hat der Beschwerdeführer in der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 9. Juli 2012 bis zum 8. Juli 2014 demzufolge led iglich eine Beitragszeit von 11, 26 Monate n (8,793 Monate + 2, 467 Monate) nachgewiesen . Damit hat er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt (vgl. E. 1.2) . Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten n icht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht gel tend gemacht. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 9. Juli 2014 somit zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl