Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00183 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1 6. September 2014
ihre Verfügung vom 18. Juli 2014 betreffend Einstellung des Beschwerde führers in der Anspruchsberchtigung für die Dauer von 5 Tagen ab 1. Juli 2014 wegen ungenügenden per sönlichen Arbeitsbemühungen bestätigt hat (Urk. 2 Urk. 11/2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2014 sowie die ergän zende Ein gabe vom 23. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Be schwerdegegnerin vom
27. November 2014 (Urk. 10),
in Erwägung,
d ass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der
Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht),
die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Un ter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung, AVIG), wobei sie unter anderem verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2), und sie diese Be mühungen nachweisen können muss (Satz 3),
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG),
die versicherte Person bereits während der Kündigungsfrist Stellenbemühungen vorzunehmen hat (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 E. 2b; Nr. 9 S. 87 E. 5b, mit Hin weisen), weshalb der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person ihren Obliegenheiten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht nachgekommen ist,
weder Gesetz noch Verordnung eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat verlangen, weshalb es im Einzelfall beurteilt werden muss, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind, in der Regel aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden müssen (Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versicherungs ge richts C 10/05 vom 25. April 2005 E. 2.3.1; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halb satz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittle rem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage be trägt (Art. 45 Abs. 3 AVIV);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegner in dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom
16. September 2014 vorgehalten hat, er habe vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit 15
und damit
quantitativ genügende Arbeitsbemühungen nach ge wiesen, die jedoch in q ualitativer Hinsicht ungenügend gewesen seien, weil er sich auch auf Stellen beworben habe, deren Anforderungsprofil er nicht erfülle (Urk. 2 S. 2),
der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, seine Stelle als Hilfsmech a niker wegen mangelnden Sprachkenntnissen verloren zu haben, weshalb er sich mehrheitlich um eine Stelle im Baugewerbe bemüht habe, wo die Sprach barriere tiefer sei und er bereits früher über ein Jahr lang tätig gewesen sei (Urk. 6),
sich der Beschwerdeführer nach Verlust der seit 21. August 2012 bestehenden Anstellung als Bauhilfsarbeiter per
1. Oktober 2013 bei den Organen der Ar b e i ts losenversicherung anmeldete (Urk. 11/49, Urk. 11/50/2), worauf ihm per 1. Dezem ber 2013 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde (Urk. 11/12, Urk. 11/52),
der Beschwerdeführer in der Folge vom 1. Dezember 2013 (in der Folge Ab meldung bei der Arbeitslosenversicherung, Urk. 11/43) bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin am 22. Mai 2014 per Ende Juni 2014 bei der Y.___ als Autofachmann angestellt war (Urk. 11/37, Urk. 11/42), wobei die Ar beitge berin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Juni 2014 als Kündi gungsgrund angab, der Beschwerdeführer könne mangels Deutsch in Wort und Schrift nicht genügend eingesetzt werden (Urk. 11/51; vgl. auch Arbeitszeugnis vom 22. Mai 2014, Urk. 11/41),
sich der Beschwerdeführer am
28. Mai 2014 erneut zur Arbeitsvermittlung mel dete (Urk. 11/50/1) und sich am
5. Juni 2014 im Rahmen einer Vereinbarung betreffend d i e persönlichen Arbeitsbemühungen zum monatlichen Nachweis von
10 bis 12 schriftliche n Bewerbungen „in den definierten Suchbereichen“ ver pflich tete (Urk. 11/40),
der Beschwerdeführer vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit drei vom 2 2. bis 30. Mai 2014 und 12 vom 2. bis 30. Juni getätigte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 11/32-33), was in quantitativer Hinsicht unbestritte ner massen genügend ist,
10 dieser 15 Arbeitsbemühungen auf Stellen im Baugewerbe zielten, wo der an sonsten immer in der Autobranche tätig gewesene Beschwerdeführer lediglich eine einjährige Berufserfahrung als Hilfsarbeiter vorweisen kann (vgl . Urk. 11/31),
den Akten, insbesondere den prozessorientierten Beratungsprotokollen (Urk. 11/29), jedoch nicht entnommen werden kann, welche Suchbereiche im Sinne der Vereinbarung vom 5. Juni 2014 (Urk. 11/40) für den Beschwerdefüh rer definiert wurden, weshalb ihm zuzugestehen ist, sich zur Ergänzung der Stellensuche im Autogewerbe auch um Hilfsarbeiterstellen im Baubereich zu bemühen,
der Beschwerdeführer sodann die für folgende
sechs Anstellungen geforderten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt e:
zwei von der Z.___
angebotene Stelle n als Baubarbeiter (min. zwei Jahre n achweisbare Bauerfah rung;
Urk. 11/35/3, Urk. 11/35/14),
Stelle als Hilfsmaurer bei der A.___ (Baufachmann; Urk. 11/35/9), von der B.___ angebotene Stelle als Bauarbeiter (abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer oder gleichwertige Erfahrung in der Beton Sanierung; Urk. 11/35/10),
von der C.___ angebotene Stelle als Kranfüh rer/Bauarbeiter (Kranführer-Ausweis; Urk. 11/35/12), Stelle als Lagermitarbeiter bei der D.___ (Berufspraxis im logistischen Bereich, zwingend vorhandene Stapelprüfung; Urk. 11/35/13),
der Beschwerdeführer demzufolge bei mindestens sechs Bewerbungen den An forderungen offensichtlich nicht entsprochen hat, damit neun realistische Stel lenbewerbungen für die Kündigungsfrist von 1
1/3 Monat ausgewiesen sind, was in quantitativer Hinsicht knapp ungenügend ist,
aus diesem Grund zu wenig qualitativ hinreichende Arbeitsbemü hungen getä tig t wurden und der Beschwerdeführer der ihm oblie genden
Schadens minde rungs pflicht
nicht vollständig nachgekommen ist,
sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter diesen Umständen als rechtmässig erweist,
die Beschwerdegegnerin mit Festsetzung der Einstellungsdauer auf fünf Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens im unteren Rahmen den kon kre ten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers an gemessen Rechnung getragen hat (vgl. zur Angemessenheit auch AVIG-Pra xis ALE D72), weshalb sich der angefochtene Entscheid auch unter diesem As pekt nicht beanstanden lässt, erkennt der Einzelrichter: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arb eitslosenkasse Unia 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner