opencaselaw.ch

AL.2014.00175

Persönliche Berufswünsche, die mit der angestammten Tätigkeit oder Ausbildung nichts zu tun haben, werden von der ALV nicht finanziert.

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___ ist gelernte Polydesignerin 3D EFZ und schloss 1999 den Lehrmeisterkurs ab ( Urk. 5/8/13 ) und arbeitete zuletzt von 2013 bis 2014 zu einem Pensum von 30 % als Verkaufsmitarbeiterin im Y.___ ( Urk. 5/8).

Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 2 1. Oktober 2013 bis 2 0. Oktober 2015 ( Urk. 5/6/1) eine Rahmenfrist für d en Leistungsbezug eröffnet. Am 8. Juli 2014 ( Urk. 5/4) stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) Z.___ ein Gesuch um Bewilligung eines vom 1 8. August bis 3 1. Dezember 2014 dauernden individuellen Berufspraktikums als Kinderbetreu erin beim A.___ zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 5/1) wies das RAV Z.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 7. A ugust 2014 ( Urk. 5/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einsprache entscheid vom 2 2. August 2014 ( Urk.

2) an der Abweisung des Begehrens fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2 1. September 2014 ( Urk.

1) Beschwerde, wobei sie den Antrag auf Bewilligung des Berufsprakti kums als Kinderbetreuerin erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 ( Urk.

4) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da die Beschwerde den Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 5/4/13) , fällt de ren

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits markt li che Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den ar beits markt li chen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1 bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.3

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen ei ner

arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nah men nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wo nach die Ver sicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistun gen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermit telbarkeit ver bessert. 2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die all gemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei mus s es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten aus serhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeits markt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbil dung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, wel che Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spe zielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufs spezifi sches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwen digkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von ar beitsmarkt li chen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Sozi ale Sicher heit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz . 688 mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufs ausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht ar beitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist fest zustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Um schulung oder Weiter bildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne an erkannt werden kön nen . Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Li mite zu gelten; Leis tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur aus nahmsweise ent spro chen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. ei gentliche Grundaus bil dungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu überneh men den Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeits losen versicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.1). 3 . 3 .1

Der Beschwerdegegner stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, individu elle Berufspraktika würden in der Regel sechs Monate dauern und ziel ten in erster Linie darauf ab, gut qualifizierten Stellensuchenden eine erste Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet oder einem nahe verwandten Berufsfeld, welches sie sich durch ein Studium erschlossen hätten, zu ermöglichen. Ziel sei die Förderung der Eingliederung von versicherten Personen ins Erwerbsleben. Massgebend bei der Beurteilung des Gesuches sei daher einerseits die Ausbil dung des Versicherten und andererseits die berufliche Tätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Vorliegend zeige sich in der bisherigen berufli chen Laufbahn oder Ausbildung der Beschwerdeführerin keine Nähe zum Berufsfeld des beantragten Praktikums in der Kinderbetreuung. In den letzten 23 Monaten sei sie gemäss ihrem Lebenslauf als Mitarbeiterin im Verkauf und im Bereich Visual Merchandising/ Aktivity

Planing tätig gewesen. Da es sich beim beantragten Berufspraktikum als Kinderbetreuerin um einen persönlichen Wunsch nach beruflicher Weiterbildung handle, könne es nicht aus den beschränkten Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden ( Urk. 2 S. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Praktikum sei keine Zweitaus bildung, denn dadurch könne sie weitere Erfahrungen im pädagogischen Bereich sammeln und ihre Arbeitssuche um diesen Bereich erweitern. Wie sie bereits dokumentiert habe, bewege sich erwähntes Praktikum im verwandten Bereich ihres angestammten Berufsfeldes. Ausserdem habe sie durch ihre aktive Arbeitssuche aufgezeigt, dass es erheblich erschwert sei, eine Stelle in ihrem angestammten Beruf zu finden ( Urk. 1). 4 . 4 .1

Die Versicherte verfügt über eine Ausbildung als Polydesignerin ( Urk. 5/7-8). Ihrem Lebenslauf ist zu entnehmen, dass sie zwischen 1995 und 2000 sowie zwischen 2001 und 2013 entsprechend ihrer Ausbildung in verschiedenen Firmen im Bereich Dekoration und Visual Merchandising/ Aktivity

Planing tätig gewesen ist ( Urk. 5/8). In zutreffender und ausführlicher Weise stellt der Beschwerdegegner fest, dass eine jeweils saisonale Tätigkeit im B.___ 2000 bis 2001, als Hilfs-Skilehrerin bei der C.___ 1996 bis 1997 sowie eine einjährige Tätigkeit als Mitar beiterin im Verkauf zu einem Pensum von 30 % von 2013 bis 2014 nur kurze Abweichungen in ihrer ansonsten adäquat zu ihrer Grundausbildung als Poly designerin verlaufenden beruflichen Laufbahn darstellen ( Urk. 2 S. 1). 4 .2

Wie der Beschwerdegegner weiter zu Recht festhält, steht es ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über wertvolle pädagogische Kenntnisse verfügt, die sie als Mutter, Lehrmeisterin, Hilfs-Skilehrerin, freiwilligem Engagement im Elternrat und diversen kleineren Pensen und freiwilligen Tätigkeiten im Bereich der künstlerischen Förderung von Kindern sich im Laufe der Jahre angeeignet hat ( Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 5/2, 5/8). Obwohl es nicht aktenmässig belegt ist, ist davon auszugehen, dass sie als Lehrmeisterin mit Jugendlichen im Rahmen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit zusammengearbeitet hat, was sich von der Tätigkeit als Kinderbetreuerin wesentlich unterscheidet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfs-Skilehrerin 1996/1997 kann ebenfalls nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, da es im Vergleich zu ihrem gesamtberuf lichen Werdegang auch zeitlich gesehen lediglich eine marginale Tätigkeit war, die abgesehen davon nicht das Gesamtspektrum einer Kinderbetreuung um fasste. Auch hat sie seither im beruflichen Bereich nie wieder mit Kindern zu tun gehabt. Somit hat die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit keinerlei berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kin derbetreuung ausgeübt. Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass es sich beim Praktikum als Kinderbetreuerin um einen ihrem angestammten Berufsfeld verwandten Bereich handelt, sie war ja von 2013 bis 2014 Verkäuferin im Y.___ und von 2005 bis 2013 in der D.___ im Visual Merchandising, Interiordesign und im Aktivity

Planing tätig. Daher geht der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass das angestrebte Praktikum vorwiegend den Wunsch nach einer beruflichen Veränderung ermöglichen soll .

Auch liegt bei der Beschwerdeführerin keine erschwerte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt vor, was ihre Ausbildung und der berufliche Lebenslauf klar aufzeigen. Ohne nähere Marktanalysen anstellen zu müssen, ergeben sich ins besondere im Verkaufssektor immer wieder freie Stellen. Anders sähe es aus, wenn die Versicherte nur auf ganz spezielle Nischen eingeschränkt wäre (vgl. Urteil des bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2.2).

Aufgrund des Ausgeführten ist das Kursgesuch abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitsl osenkasse des Kantons Zürich, Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene X.___ ist gelernte Polydesignerin 3D EFZ und schloss 1999 den Lehrmeisterkurs ab ( Urk. 5/8/13 ) und arbeitete zuletzt von 2013 bis 2014 zu einem Pensum von 30 % als Verkaufsmitarbeiterin im Y.___ ( Urk. 5/8).

Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 2 1. Oktober 2013 bis 2 0. Oktober 2015 ( Urk. 5/6/1) eine Rahmenfrist für d en Leistungsbezug eröffnet. Am 8. Juli 2014 ( Urk. 5/4) stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) Z.___ ein Gesuch um Bewilligung eines vom 1 8. August bis 3 1. Dezember 2014 dauernden individuellen Berufspraktikums als Kinderbetreu erin beim A.___ zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 5/1) wies das RAV Z.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 7. A ugust 2014 ( Urk. 5/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einsprache entscheid vom 2 2. August 2014 ( Urk.

2) an der Abweisung des Begehrens fest.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2 1. September 2014 ( Urk.

1) Beschwerde, wobei sie den Antrag auf Bewilligung des Berufsprakti kums als Kinderbetreuerin erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 ( Urk.

4) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da die Beschwerde den Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 5/4/13) , fällt de ren

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits markt li che Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den ar beits markt li chen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1 bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

E. 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

E. 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen ei ner

arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nah men nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wo nach die Ver sicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistun gen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermit telbarkeit ver bessert.

E. 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die all gemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei mus s es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten aus serhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeits markt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbil dung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, wel che Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spe zielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufs spezifi sches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwen digkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von ar beitsmarkt li chen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Sozi ale Sicher heit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz . 688 mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufs ausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht ar beitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist fest zustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Um schulung oder Weiter bildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne an erkannt werden kön nen . Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Li mite zu gelten; Leis tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur aus nahmsweise ent spro chen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. ei gentliche Grundaus bil dungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu überneh men den Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeits losen versicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.1).

E. 3 .2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Praktikum sei keine Zweitaus bildung, denn dadurch könne sie weitere Erfahrungen im pädagogischen Bereich sammeln und ihre Arbeitssuche um diesen Bereich erweitern. Wie sie bereits dokumentiert habe, bewege sich erwähntes Praktikum im verwandten Bereich ihres angestammten Berufsfeldes. Ausserdem habe sie durch ihre aktive Arbeitssuche aufgezeigt, dass es erheblich erschwert sei, eine Stelle in ihrem angestammten Beruf zu finden ( Urk. 1).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00175 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Zollstrasse 36, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___ ist gelernte Polydesignerin 3D EFZ und schloss 1999 den Lehrmeisterkurs ab ( Urk. 5/8/13 ) und arbeitete zuletzt von 2013 bis 2014 zu einem Pensum von 30 % als Verkaufsmitarbeiterin im Y.___ ( Urk. 5/8).

Nachdem sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, wurde ihr für die Zeit vom 2 1. Oktober 2013 bis 2 0. Oktober 2015 ( Urk. 5/6/1) eine Rahmenfrist für d en Leistungsbezug eröffnet. Am 8. Juli 2014 ( Urk. 5/4) stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) Z.___ ein Gesuch um Bewilligung eines vom 1 8. August bis 3 1. Dezember 2014 dauernden individuellen Berufspraktikums als Kinderbetreu erin beim A.___ zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 5/1) wies das RAV Z.___ das Gesuch ab. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 7. A ugust 2014 ( Urk. 5/2) dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, mit Einsprache entscheid vom 2 2. August 2014 ( Urk.

2) an der Abweisung des Begehrens fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2 1. September 2014 ( Urk.

1) Beschwerde, wobei sie den Antrag auf Bewilligung des Berufsprakti kums als Kinderbetreuerin erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 ( Urk.

4) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da die Beschwerde den Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 5/4/13) , fällt de ren

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die sem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeits markt li che Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Perso nen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den ar beits markt li chen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1 bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be stimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.3

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen ei ner

arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nah men nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wo nach die Ver sicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistun gen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermit telbarkeit ver bessert. 2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die all gemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei mus s es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten aus serhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeits markt zu ver wer ten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).

Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbil dung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, wel che Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spe zielle Tätigkeitsbereiche („Nischen“) einschränkt oder nicht. Ein solch berufs spezifi sches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwen digkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von ar beitsmarkt li chen Massnahmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Sozi ale Sicher heit, SBVR Bd. XIV, 2. A. 2007 S. 2388 Rz . 688 mit Hinweisen auf die Recht spre chung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufs ausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht ar beitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist fest zustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Um schulung oder Weiter bildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne an erkannt werden kön nen . Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Li mite zu gelten; Leis tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur aus nahmsweise ent spro chen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge - d.h. ei gentliche Grundaus bil dungen - sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversi cherung zu überneh men den Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeits losen versicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.1). 3 . 3 .1

Der Beschwerdegegner stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, individu elle Berufspraktika würden in der Regel sechs Monate dauern und ziel ten in erster Linie darauf ab, gut qualifizierten Stellensuchenden eine erste Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet oder einem nahe verwandten Berufsfeld, welches sie sich durch ein Studium erschlossen hätten, zu ermöglichen. Ziel sei die Förderung der Eingliederung von versicherten Personen ins Erwerbsleben. Massgebend bei der Beurteilung des Gesuches sei daher einerseits die Ausbil dung des Versicherten und andererseits die berufliche Tätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Vorliegend zeige sich in der bisherigen berufli chen Laufbahn oder Ausbildung der Beschwerdeführerin keine Nähe zum Berufsfeld des beantragten Praktikums in der Kinderbetreuung. In den letzten 23 Monaten sei sie gemäss ihrem Lebenslauf als Mitarbeiterin im Verkauf und im Bereich Visual Merchandising/ Aktivity

Planing tätig gewesen. Da es sich beim beantragten Berufspraktikum als Kinderbetreuerin um einen persönlichen Wunsch nach beruflicher Weiterbildung handle, könne es nicht aus den beschränkten Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden ( Urk. 2 S. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Praktikum sei keine Zweitaus bildung, denn dadurch könne sie weitere Erfahrungen im pädagogischen Bereich sammeln und ihre Arbeitssuche um diesen Bereich erweitern. Wie sie bereits dokumentiert habe, bewege sich erwähntes Praktikum im verwandten Bereich ihres angestammten Berufsfeldes. Ausserdem habe sie durch ihre aktive Arbeitssuche aufgezeigt, dass es erheblich erschwert sei, eine Stelle in ihrem angestammten Beruf zu finden ( Urk. 1). 4 . 4 .1

Die Versicherte verfügt über eine Ausbildung als Polydesignerin ( Urk. 5/7-8). Ihrem Lebenslauf ist zu entnehmen, dass sie zwischen 1995 und 2000 sowie zwischen 2001 und 2013 entsprechend ihrer Ausbildung in verschiedenen Firmen im Bereich Dekoration und Visual Merchandising/ Aktivity

Planing tätig gewesen ist ( Urk. 5/8). In zutreffender und ausführlicher Weise stellt der Beschwerdegegner fest, dass eine jeweils saisonale Tätigkeit im B.___ 2000 bis 2001, als Hilfs-Skilehrerin bei der C.___ 1996 bis 1997 sowie eine einjährige Tätigkeit als Mitar beiterin im Verkauf zu einem Pensum von 30 % von 2013 bis 2014 nur kurze Abweichungen in ihrer ansonsten adäquat zu ihrer Grundausbildung als Poly designerin verlaufenden beruflichen Laufbahn darstellen ( Urk. 2 S. 1). 4 .2

Wie der Beschwerdegegner weiter zu Recht festhält, steht es ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über wertvolle pädagogische Kenntnisse verfügt, die sie als Mutter, Lehrmeisterin, Hilfs-Skilehrerin, freiwilligem Engagement im Elternrat und diversen kleineren Pensen und freiwilligen Tätigkeiten im Bereich der künstlerischen Förderung von Kindern sich im Laufe der Jahre angeeignet hat ( Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 5/2, 5/8). Obwohl es nicht aktenmässig belegt ist, ist davon auszugehen, dass sie als Lehrmeisterin mit Jugendlichen im Rahmen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit zusammengearbeitet hat, was sich von der Tätigkeit als Kinderbetreuerin wesentlich unterscheidet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfs-Skilehrerin 1996/1997 kann ebenfalls nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, da es im Vergleich zu ihrem gesamtberuf lichen Werdegang auch zeitlich gesehen lediglich eine marginale Tätigkeit war, die abgesehen davon nicht das Gesamtspektrum einer Kinderbetreuung um fasste. Auch hat sie seither im beruflichen Bereich nie wieder mit Kindern zu tun gehabt. Somit hat die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit keinerlei berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Kin derbetreuung ausgeübt. Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass es sich beim Praktikum als Kinderbetreuerin um einen ihrem angestammten Berufsfeld verwandten Bereich handelt, sie war ja von 2013 bis 2014 Verkäuferin im Y.___ und von 2005 bis 2013 in der D.___ im Visual Merchandising, Interiordesign und im Aktivity

Planing tätig. Daher geht der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass das angestrebte Praktikum vorwiegend den Wunsch nach einer beruflichen Veränderung ermöglichen soll .

Auch liegt bei der Beschwerdeführerin keine erschwerte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt vor, was ihre Ausbildung und der berufliche Lebenslauf klar aufzeigen. Ohne nähere Marktanalysen anstellen zu müssen, ergeben sich ins besondere im Verkaufssektor immer wieder freie Stellen. Anders sähe es aus, wenn die Versicherte nur auf ganz spezielle Nischen eingeschränkt wäre (vgl. Urteil des bundesgerichts 8C_202/2013 vom 2 8. Mai 2013 E. 5.2.2).

Aufgrund des Ausgeführten ist das Kursgesuch abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitsl osenkasse des Kantons Zürich, Z.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterParadiso