Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 1 5. Oktober
2008 als Verkaufsberater für Personenwagen bei der Y.___ AG, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 6. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S.
210-211). Am 1 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur A rbeitsvermittlung (Anmeldebestätigung vom 1 7. Januar 2014, Urk. 6 S.
222) und beantragte am 2 0. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Januar 2014 (Urk. 6 S. 191-194). Mit Kassenverfügung vom 2 3. Juni 2014 stellte die Unia Arbeits losenkasse den Versicherten ab dem 1. April 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 100-102). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6 S. 79-93) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2 7. August 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid und die Kassenv erfügung vom 2 3. Juni 2014 sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1 7. Januar 2014 volle Arbeitslo senentschädigung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin holte darauf hin weitere Unterlagen von Y.___ ein (Urk. 6 S. 3-41) und beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober
2014
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. November 2014 (Urk.
10) und Dupl ik vom 8. Dezem ber 2014 (Urk. 14) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dau ert.
1.3
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprü che oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses E ntschädigungs ansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung d es Ar beitsver hältnisses fallen Ansprüche nach Art. 337b und 337c Abs. 1 des Obli gationenrechts (OR), das heisst Ansprüche infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Durch eine fristlose Kündigung, selbst wenn sie unge recht fertigt erfolgt ist, wird das Arbeitsverhältnis rec htlich und faktisch so fort been det. Es kommen daher nur noch Entschädigungsansprüche in Betracht, weil Lohnansprüche lediglich innerhalb eines Arbeit sverhältnisses entstehen können (AVIG-Pra xis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO,
Rz .
C 210). 1.4
Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs berechtigung ei nzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst versc huldet, wenn die ver si cherte Person durch ihr Verhalten, i nsbeson dere wegen Verletzung arbeits ver traglicher Pflichten, d em Arbeitgeber Anlass zur Auflö sung des Arbeitsverhält nisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). 1.5
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .
a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es ge nügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündi gung bezieh ungsweise Entlassung gegeben hat; Bean standungen in berufl icher Hinsicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin gehören dazu auch charakter liche Eigen schaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeit neh merin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Ei ne Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der ver sicherten Person zur Last gelegte Verhalten kla r fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsför derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E.
3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 5 3/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) .
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1
mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslo sen versi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwal - tungsrecht [SBVR], 2. Auf l age, Basel 2007, S. 2427 Rz 831). 1.6
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus setzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und ob er
- und falls ja für wie lange - gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde führer Y.___ begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Mai 2014 habe er mindestens fünf Occasionsfahrzeuge entgegen der klaren Weisung via einen Dritthändler am Konzern
vorbeiverkauft, ohne das s er das dafür zuständige konzerninterne Unternehmen für Occasionshandel, die Z.___ AG miteinbezogen habe .
Daraufhin habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 6. Januar 2014 fristlos aufgelöst. Y.___
habe Beilagen eingereicht, welche bescheinigen würden, dass der Beschwerdeführer über die betreffenden Weisungen informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu den konkreten Vorwürfen keine Stellung genommen,
und die Anschuldigungen hätten nicht dementiert oder abgeschwächt werden können. Nach der fristlosen Kündigung habe sich Y.___ i m Rahmen eines vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Vergleiches
zwar zu einer Zahlung an den Be schwerdeführer in der Höhe von Fr. 45‘000.-- verpflichtet. Ob die fristlose Kün digung arbeitsrechtlich gerechtfertigt sei, sei vorliegend jedoch nicht zu ent scheiden. Zu prüfen sei, ob die Kündigung aus arbeitslosenversicherungsrechtli cher Sicht selbstverschuldet sei. Hinsichtlich des Grundes der Kündigung sei das Arbeit szeugnis des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig . Da trotz der frist losen Kündigung noch Entschädigung en in der Höhe von Fr. 45‘000.-- gespro chen worden sei en, sei der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1 7. Januar bis zum 3 1. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt. Die Entschädigung entspreche ungefähr der Zeit des Arbeitsausfalls (Monatslohn = ca. Fr. 15‘ 000.--; Urk. 2 S. 2-3 und Urk. 5 S. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Y.___
nicht begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die Besch werdegegnerin habe sich auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Mai 2014 berufen. Klare Beweise, dass er sich vorsätzlich verhalten habe, seien aber keine vorhanden . Durch den nach Aussprache der Kündigung ge schlossenen Vergleich und das Arbeitszeugnis habe die Arbeitgeberin die geset zeswidrig ausgesprochene fristlose Entlassung de facto als unwirksam erkannt. Arbeits zeugnisse hätten vollständig und inhaltlich richtig zu sein. Bei der Zeugnis aus stellung komme im Schweizerischen Recht Wahrheit vor Wohlwol len . Das Arbeitszeugnis dürfe – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – keine kulante Geste sein. Sollt e die Beschwe rdegegnerin an der „ Echtheit “ des Arbeits zeugnisses zweifeln, sei bei der zuständige n kantonale n Strafverfol gungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten . Im Weiteren sei mit der Ab schlagszahlung von Fr. 45‘000.-- die ungerechtfertigte Entlassung entschädigt worden. Es handle sich dabei nicht um ein e Lohnzahlung . Gegen einige ver antwortliche Personen von Y.___ und gegen dessen Rechtsvertreter habe er im J uli 2014 im Übrigen eine Strafanzeige eingereicht
(Urk. 1 S . 4-9 und Urk. 10 S. 3). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ab wann der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. 3.2
Aufgrund der Akten steht fest, dass Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S.
202-203). Durch diese fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigt erfolgt sein sollte, wurde das Arbeitsverhältnis rechtlich und fakt isch sofort beendet. Der von der Arbeitgeberin anlässlich der Verhandlung vom 1 1. April 2014 vor dem Frie densrichteramt
A.___ vergleichsweise anerkannte (und ausbezahlte)
Forderungsbetrag von
Fr. 45‘ 000. -- hat daher als Entschädigung zu gelten
(Urk. 6 S.
165 und Urk. 6 S.
172-174) .
Lohnansprüche können lediglich inner halb eines Arbeits verhältnisses entstehen
(vgl. E. 1.3). Ob es sich dabei um eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 1 oder Abs. 3 OR handelt, kann
– wie die Beschwerdegegnerin z utreffend bemerkte (Urk. 14 S. 2) - offen bleiben. Denn gemäss
Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ent schä digungsansprüc he zustehen, grundsätzlich nicht anrechenbar (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 38). 3.3
Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aufgrund der Zahlung
der Arbeitgeberin von Fr. 45‘000.-- der Arbeitsausfall für die Zeit vom 1 7. Januar bis zum 3 1. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt sei (Urk. 2 S. 3) . Dies ist angesichts dessen, dass sich der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers bei Y.___ im Jahr 2012 auf Fr. 171‘834.10 (= Fr. 14‘319.50/Monat) und im Jahr 2013 auf Fr. 188‘864. -- (= Fr. 15‘738.65/Monat) belief (Urk. 6 S. 211), nicht zu beanstanden. 3.4
Es erweist sich damit als rechtens, d ass die Beschwerdegegnerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall des Beschwerdeführers erst ab dem 1. April 2014 be jahte und die Rahmenfrist für den Leistungsbez ug demnach erst zu diesem Zeitpunkt
eröffnete . 4. 4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbst verschuldet ist. 4.2
Dem Schreiben von Y.___ vom 2 3. Mai 2014 ist im Wesentlichen zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen der klaren Weisungen der Arbeit geberin Occasionsfahrzeuge via einen befreundeten Autohändler (B.___, der die C.___ GmbH und die D.___ AG be treibe) am Konzern von Y.___, das h eisse an der Z.___, vorbeiverkaufen las sen habe. Für diese Geschäfte habe er nachweislich interne Ressourcen benutzt (zum Beispiel das E urot ax-Ko nto von Y.___). Der Grund für die fristlose Kündigung habe in der Weigerung des Beschwerdeführers gelegen, sich an die klaren und berechtig t en Weisungen von Y.___ zu halten . Zudem habe er Y.___
mit dem Zuschanzen von Occasionsfahrzeugen
an den befreun deten Dritthändler konkurrenziert bzw. dessen Unternehmen begünstig
t. An lässlich der Verkaufs sitzung vom 1 3. November 2012 sei die Vorgehensweise beim Eintausch von Occasionsfahrzeugen
genau vorgegeben worden. Es sei erklärt worden, dass - wie bereits per E- Mail mitgeteilt - jedes Händler-A uto lückenlos bei der
Z.___
angefragt werden müsse . Nach der Off erte der
Z.___ könne bei einem Dritthändler eine Offerte eingeholt werden. Eine solche müsse aber wiederum der Z.___ zukommen, damit diese ihre Offerte gegeben en falls verbessern könne. Damit werde sichergestellt, dass die Geschäfte mit Occasionsfahrzeugen im Konzern gemacht würden und nicht extern. Der Beschwerdeführer sei an dieser Verkaufssitzung zwar nicht anwesend gewesen. Die entsprechende Information sei aber mehrfach via E-Mail sowie in diversen weiteren Sitzungen thematisiert worden. Sie sei ihm in jedem Fall bekannt gewesen . Dasselbe sei erneut am 2. September
2013 besprochen worden. Kurz vor der fristlosen Kün digung vom 1 6. Januar 2014 habe
E.___, der Verkaufsleiter der Zweignieder lassung von Y.___, diverse Ungereimtheiten bei m
Occasi onshandel festgestellt. Wie sich aufgrund der Abklärungen ergeben habe, habe der Beschwerdeführer vorliegend bei mindestens fünf Fahrzeugen allein im M onat vor der fristlosen Kündigung gegen die bekannten internen Richtlinien verstossen. Als die Sache aufgeflogen sei, habe er wahrheitswidrig behauptet, dass bei der Z.___ keine Anfragen hätten gemacht werden können, da die dortige Ansprechperson,
F.___, in den Ferien gewesen sei. F.___ sei jedoch nur vom 2 1. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 in den Ferien ge wesen. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Fahrzeuge erst danach via Eurotax-Konto von Y.___ intern bewerten lassen, wie die von ihm ge machten Anfragen zeigen würden. Wahrscheinlich habe er diese Bewertungen für den befreundeten Autohändler gemacht, damit dieser die Fahrzeuge „gut“ habe einkaufen und verkaufen können.
Nicht auszuschliessen sei auch, dass der Beschwerdeführer für diese Geschäfte vom be freundeten Autohändler zusätzlich entschädigt worden sei. Konkret seien insbesondere fol gende Occasionsfahr zeuge am Konzern vorbei verkauft worden: Subaru Impreza, Volvo XC90 und VW Tiguan, alle im Januar 201 4. Zu dem habe nachvollzogen werden können, dass auch folgende Fahrzeuge nie via Z.___ gehandelt worden seien, keine Of fertanfrage an die
Z.___
erfolgt sei und die
Fahrzeuge direkt über den Kollegen des Beschwerdeführers am Konzern vorbeiverkauft worden seien: Mercedes- Benz S 350 CDI L BlueEff 4M und Mercedes- Benz ML 300 CDI BE MyStar 4M. Auch diese zwei Fah rzeuge seien auf der Website der
C.___ GmbH zum Verkauf notiert gewesen, und es hätten bei der Zweignieder lassung von Y.___ entsprechende Eurotax-Anfragen des Beschwerdeführers ausfindig gemach t werden können. Da diese Fahrzeuge geleast gewesen seien, habe mit der Leasinggesellschaft, der G.___ AG, die Identität der beiden Fahrzeuge einwandfrei eruiert werden können. Ferner habe der Be schwerdeführer sogar erwirkt, dass die Leasinggesellschaft die Fahrzeuge frei gegeben habe, damit ein Verkauf via seinen Bekannten überhaupt möglich ge worden sei. Entsprechend sei auf dem Bildschirmausdruck „BW-Freigabe durch X.___ “ vermerkt worden (Urk. 6 S. 156-159) .
Weiter hielt Y.___ im Schreiben vom 2 3. Mai 2014 fest, dass es sich vorlie gend um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle und kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung bestehe (sofern und soweit beim Beschwerdeführer überhaupt ein strafbares Handeln gegeben sei), weshalb man keine Strafanzeige erstattet habe . Der Beschwerdeführer habe gegen Y.___ eine Klage einge reicht.
A nlässlich der Verhandlung beim Friedensrichter vom 1 1. April 2014 sei in der Sache ein Vergleich geschlossen worden . Im Rahmen dieses Ver gleichs habe man unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitunter eine Zahlung an den Beschwerdeführer geleistet und eine Geheimhal tung ver ein bart. Hauptgrund für die
Zahlung sei die möglichst schnelle Erledi gun g dieser Angelegenheit gewesen. Man habe unbedingt vermeiden wollen, dass die Sache aufgrund dieses Verfahren s wieder auflebe (Urk. 6 S. 160). 4.3
Diese Darlegungen belegte
die Arbeitgeberin
insofern, als sie
das Protokoll der Verkaufssitzung vom 1 3. November
2012 (Urk. 6 S.
124-127), die Bespre chungs notiz zum Besuch von F.___ beim Beschwerdeführer vom 2. Septem ber 2013, anlässlich dessen es unter anderem um die „Anfragen Z.___ “ und die „strikte Einhaltung dieser Weisung“ ging (Urk. 6 S.
128), das E-Mail von F.___ betreffend seine Ferien vom 2 1. Deze mber 2013 bis zum 5. Januar 2014 (Urk. 6 S.
131), die E-Mail -Korrespondenz zwischen E.___, dem Verkaufsleiter von Y.___ in A.___,
und dem Be schwerdeführer vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 6 S. 129 -130), diverse vom Be schwerdeführer vor genommene Eurotax-Bewertungen (Urk. 6 S.
132-139 und Urk. 6 S.
143-148), den Ausdruck der Website
der C.___ GmbH vom 1 5. Januar 2014 mit
zwei
zum Verkauf ausgeschriebenen Mercedes- Benz-Mo dellen (Urk. 6 S.
140-142), die vom Beschwerd eführer über Eurotax
bewertet wurden, und das E-Mail der G.___ AG vom 15. Januar 2014 betreffend die Leasingfreigabe durch den Be schwerdeführer (Urk. 6 S. 149) einreichte.
Aus Ziff. 15.1 (Sorgfalts- und Treuepflicht) in den von Y.___ a m 6. Oktober 2014 nachgereichten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Ausgabe
2011)
geht sodann hervor, dass die Anstellungsbedingungen sowie Weisungen und Anord nungen des Arbeitgebers – insbesondere jene des Managementsystems der Merbag (MSM) – sowie der Vorgesetzten jederzeit einzuhalten sind. Nach Ziff. 15.4 (Wahrung der Arbeitgeberinteressen/Geheimhaltungspflicht) ist das Anfertigen von Kopien oder das Aneignen von Daten zu persönlichen Zwecken oder für Dritte strikte untersagt. Gemäss Ziff. 15.6 (Vermeidung von Interessen kollision) hat der Mitarbeiter alles zu unterlassen, was direkt oder indirekt zur Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers führen könnte. Nach Ziff. 15.8 (Verwendung der Kommunikations- und Informationsmedien) sind die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommunikations- und Informations medien wie Internet, E-Mail, Telefon und Telefax für berufliche Zwecke zu benutzen. Eine widerrechtliche, arbeitswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Verwendung ist untersagt und kann Sanktionen bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie straf- und/oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen (Urk. 6 S. 15-16). 4. 4
Gegen diese Sachverhaltsdarstellung von Y.___ brachte der Beschwerde führer im Wesentlichen einzig vor, dass er an der Verkaufssitzung vom 1 3. November 2012 abwesend gewesen sei, dass die Korrespondenz nach dem
2. September 2013 kein belastendes Material darstelle und dass der Mercedes- Leiter F.___ nicht habe off erieren können, weil er vom 21. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014 (richtig: 5. Januar 2014) in den Ferien gewesen se i (Urk. 1 S.
4).
D ass der Beschwerdeführer an der Verkaufssitzung vom 1 3. November 2012 abwesend war, ist unbestritten
(Urk. 6 S. 157). Gestützt auf die
Darlegungen von Y.___ im Schreiben vom 2 3. Mai 2014 (vgl. E. 4.2), die
Gesprächsnotiz vom 2. September
2013 (Urk. 6 S.
128) und die Antwort des Beschwerdeführers im E-Mail vom 1 3. Januar
2014 an E.___ (Urk. 6 S. 129) kann aber als erstellt gelten, dass ihm bekannt war, dass er von der Z.___ bzw. von
F.___ Offerten einverlangen musste . Die genannten Occa sionsfahrzeuge Subaru Impreza, Volvo XC90, VW Tiguan, Mercedes- Benz S 350 CDI L BlueEff 4M und Mercedes- Benz ML 300 CDI BE MyStar 4M liess der Beschwerdeführer sodann erst nach den Ferien von
F.___, näm lich am
6., 7., 8., 1 1. und 1 5. Januar 2014, via Eurotax-Konto intern bewerten (vgl. E.
4.2, Urk. 6 S. 132-139 und Urk. 6/143-148). 4.5
A ufgrund der detaillierten
Ausführungen von Y.___ im Schreiben vom 23. Mai 2014
und der entsprechenden Belege kann
somit als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend weisungswidrig verhalten hat, indem er Occasionsfahrzeuge teilweise
nicht bei der
Z.___ angefragt hat . Die zwei er wähnte n Mercedes- Modelle liess er
unzulässigerweise intern über Eurotax bewerten (Urk. 6 S.
143-148), erwirkte eine Leasingfreigabe (Urk. 6 S.
149-150), und kurze Zeit später wurden diese beiden Fahrzeuge auf der Website des Kon kurrenzunternehmens C.___ GmbH zum Verkauf angeboten (Urk. 6 S.
140-142) . O b der Beschwerdeführer am Verkauf dieser Fahrzeuge beteiligt war und sich bereichert hat, ist nicht erwiesen. Allein aufgrund des genannten Ver haltens hatte die Arbeitgeberin jedoch begründeten Anlass, das Arbeitsver hält nis aufzulösen. Dem Beschwerdeführer musste dabei bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine Kündigung in Kauf nahm (vgl. E.
1.5) . Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 5 S.
2), setzt die Einstellung in der An spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine Auflö sung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR vo raus (vgl. E.
1.5). Dass sich die Arbeitgeberin am 1 1. April 2014 vor dem Frie densrichteramt
A.___ vergleichsweise zu einer Zahlung von Fr. 45‘000.-- bzw. von ca. drei durchschnittlichen Monatslöhnen des Beschwer deführers verpflichtete (vgl. auch Urk. 6 S. 166)
– eingeklagt hatte der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ursprünglich weit mehr, näm lich unter anderem den Lohn während der (zweimonatigen) Kün digungsfrist sowie sechs Monatssaläre (Urk. 6 S.
172) -, vermag denn auch nichts daran zu ändern, dass die Arbeitslosigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne selbstverschuldet ist. Dasselbe gil t auch für den Umstand, dass sich die Arbeit geberin in der vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Ver gleichsvereinbarung zur Ausstellung eines Ar beitszeugnisses verpflichtete, das grundsätzlich gleichlautend ist wie das Zwischenzeugnis vom 2 2. Mai 2013 (mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer Y.___ auf eigenen Wunsch ver lasse; vgl. Urk. 6 S.
173 und Urk. 11) . Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem 1 5. Oktober 2008 bei Y.___
arbeitete und die Arbeitgeberin
– w ie aus dem Zwischenzeugnis vom 2 2. Mai 2013 hervor geht (Urk. 11) - offenbar lange Zeit
sehr zufrieden war mit dessen Leistung, bis das Arbeitsverhältnis schlies slich wegen des weisungs- und pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst wurde . Ob die Arbeitgeberin mit der Ausstellung dieses zweifellos wohlwollenden Arbeitszeugnisses den Straf tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat, erscheint unter diesen Umständen fraglich, muss aber vorliegend nicht näher erörtert werden.
4.6
Bei den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Vollständigkeit halber von Y.___
beigezogenen Unterlagen handelt es sich – wie diese zutreffend festst ellte (Urk. 14 S.
2) - um Beilagen, die der Bes chwerdeführer als integrierender Bestandteil seines Anstellungsvertrags erhal ten hatte (Urk. 6 S.
184 und Urk. 6 S.
200) und zu denen er in de r Replik Stel lung nehmen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht gegeben. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für 38 Tage in der An spruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im unteren Bereich eines schweren Verschuldens entspricht. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er sich
gegenüber Y.___
mehrfach weisungs- und
pflichtwidrig verhalten hat, er scheint diese Sanktion als angemessen. 5.4
Der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2014 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 1 5. Oktober
2008 als Verkaufsberater für Personenwagen bei der Y.___ AG, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 6. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dau ert.
E. 1.3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprü che oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses E ntschädigungs ansprüche zustehen (Art.
E. 1.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs berechtigung ei nzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst versc huldet, wenn die ver si cherte Person durch ihr Verhalten, i nsbeson dere wegen Verletzung arbeits ver traglicher Pflichten, d em Arbeitgeber Anlass zur Auflö sung des Arbeitsverhält nisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV).
E. 1.5 ). Dass sich die Arbeitgeberin am 1 1. April 2014 vor dem Frie densrichteramt
A.___ vergleichsweise zu einer Zahlung von Fr. 45‘000.-- bzw. von ca. drei durchschnittlichen Monatslöhnen des Beschwer deführers verpflichtete (vgl. auch Urk. 6 S. 166)
– eingeklagt hatte der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ursprünglich weit mehr, näm lich unter anderem den Lohn während der (zweimonatigen) Kün digungsfrist sowie sechs Monatssaläre (Urk. 6 S.
172) -, vermag denn auch nichts daran zu ändern, dass die Arbeitslosigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne selbstverschuldet ist. Dasselbe gil t auch für den Umstand, dass sich die Arbeit geberin in der vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Ver gleichsvereinbarung zur Ausstellung eines Ar beitszeugnisses verpflichtete, das grundsätzlich gleichlautend ist wie das Zwischenzeugnis vom 2 2. Mai 2013 (mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer Y.___ auf eigenen Wunsch ver lasse; vgl. Urk. 6 S.
173 und Urk. 11) . Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem 1 5. Oktober 2008 bei Y.___
arbeitete und die Arbeitgeberin
– w ie aus dem Zwischenzeugnis vom 2 2. Mai 2013 hervor geht (Urk. 11) - offenbar lange Zeit
sehr zufrieden war mit dessen Leistung, bis das Arbeitsverhältnis schlies slich wegen des weisungs- und pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst wurde . Ob die Arbeitgeberin mit der Ausstellung dieses zweifellos wohlwollenden Arbeitszeugnisses den Straf tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat, erscheint unter diesen Umständen fraglich, muss aber vorliegend nicht näher erörtert werden.
4.6
Bei den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Vollständigkeit halber von Y.___
beigezogenen Unterlagen handelt es sich – wie diese zutreffend festst ellte (Urk.
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus setzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und ob er
- und falls ja für wie lange - gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde führer Y.___ begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Mai 2014 habe er mindestens fünf Occasionsfahrzeuge entgegen der klaren Weisung via einen Dritthändler am Konzern
vorbeiverkauft, ohne das s er das dafür zuständige konzerninterne Unternehmen für Occasionshandel, die Z.___ AG miteinbezogen habe .
Daraufhin habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 6. Januar 2014 fristlos aufgelöst. Y.___
habe Beilagen eingereicht, welche bescheinigen würden, dass der Beschwerdeführer über die betreffenden Weisungen informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu den konkreten Vorwürfen keine Stellung genommen,
und die Anschuldigungen hätten nicht dementiert oder abgeschwächt werden können. Nach der fristlosen Kündigung habe sich Y.___ i m Rahmen eines vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Vergleiches
zwar zu einer Zahlung an den Be schwerdeführer in der Höhe von Fr. 45‘000.-- verpflichtet. Ob die fristlose Kün digung arbeitsrechtlich gerechtfertigt sei, sei vorliegend jedoch nicht zu ent scheiden. Zu prüfen sei, ob die Kündigung aus arbeitslosenversicherungsrechtli cher Sicht selbstverschuldet sei. Hinsichtlich des Grundes der Kündigung sei das Arbeit szeugnis des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig . Da trotz der frist losen Kündigung noch Entschädigung en in der Höhe von Fr. 45‘000.-- gespro chen worden sei en, sei der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1 7. Januar bis zum 3 1. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt. Die Entschädigung entspreche ungefähr der Zeit des Arbeitsausfalls (Monatslohn = ca. Fr. 15‘ 000.--; Urk. 2 S. 2-3 und Urk. 5 S. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Y.___
nicht begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die Besch werdegegnerin habe sich auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Mai 2014 berufen. Klare Beweise, dass er sich vorsätzlich verhalten habe, seien aber keine vorhanden . Durch den nach Aussprache der Kündigung ge schlossenen Vergleich und das Arbeitszeugnis habe die Arbeitgeberin die geset zeswidrig ausgesprochene fristlose Entlassung de facto als unwirksam erkannt. Arbeits zeugnisse hätten vollständig und inhaltlich richtig zu sein. Bei der Zeugnis aus stellung komme im Schweizerischen Recht Wahrheit vor Wohlwol len . Das Arbeitszeugnis dürfe – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – keine kulante Geste sein. Sollt e die Beschwe rdegegnerin an der „ Echtheit “ des Arbeits zeugnisses zweifeln, sei bei der zuständige n kantonale n Strafverfol gungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten . Im Weiteren sei mit der Ab schlagszahlung von Fr. 45‘000.-- die ungerechtfertigte Entlassung entschädigt worden. Es handle sich dabei nicht um ein e Lohnzahlung . Gegen einige ver antwortliche Personen von Y.___ und gegen dessen Rechtsvertreter habe er im J uli 2014 im Übrigen eine Strafanzeige eingereicht
(Urk. 1 S . 4-9 und Urk. 10 S. 3). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ab wann der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. 3.2
Aufgrund der Akten steht fest, dass Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S.
202-203). Durch diese fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigt erfolgt sein sollte, wurde das Arbeitsverhältnis rechtlich und fakt isch sofort beendet. Der von der Arbeitgeberin anlässlich der Verhandlung vom 1 1. April 2014 vor dem Frie densrichteramt
A.___ vergleichsweise anerkannte (und ausbezahlte)
Forderungsbetrag von
Fr. 45‘ 000. -- hat daher als Entschädigung zu gelten
(Urk. 6 S.
165 und Urk. 6 S.
172-174) .
Lohnansprüche können lediglich inner halb eines Arbeits verhältnisses entstehen
(vgl. E. 1.3). Ob es sich dabei um eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 1 oder Abs. 3 OR handelt, kann
– wie die Beschwerdegegnerin z utreffend bemerkte (Urk.
E. 6 S. 3-41) und beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober
2014
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. November 2014 (Urk.
10) und Dupl ik vom 8. Dezem ber 2014 (Urk. 14) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 3 AVIG).
Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung d es Ar beitsver hältnisses fallen Ansprüche nach Art. 337b und 337c Abs. 1 des Obli gationenrechts (OR), das heisst Ansprüche infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Durch eine fristlose Kündigung, selbst wenn sie unge recht fertigt erfolgt ist, wird das Arbeitsverhältnis rec htlich und faktisch so fort been det. Es kommen daher nur noch Entschädigungsansprüche in Betracht, weil Lohnansprüche lediglich innerhalb eines Arbeit sverhältnisses entstehen können (AVIG-Pra xis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO,
Rz .
C 210).
E. 14 S.
2) - um Beilagen, die der Bes chwerdeführer als integrierender Bestandteil seines Anstellungsvertrags erhal ten hatte (Urk. 6 S.
184 und Urk. 6 S.
200) und zu denen er in de r Replik Stel lung nehmen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht gegeben. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für 38 Tage in der An spruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im unteren Bereich eines schweren Verschuldens entspricht. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er sich
gegenüber Y.___
mehrfach weisungs- und
pflichtwidrig verhalten hat, er scheint diese Sanktion als angemessen. 5.4
Der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2014 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00173 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
27. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo Studio Legale Internazionale, Advokaturbüro Tödistrasse 20, 8002 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 1 5. Oktober
2008 als Verkaufsberater für Personenwagen bei der Y.___ AG, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 6. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S.
210-211). Am 1 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur A rbeitsvermittlung (Anmeldebestätigung vom 1 7. Januar 2014, Urk. 6 S.
222) und beantragte am 2 0. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 7. Januar 2014 (Urk. 6 S. 191-194). Mit Kassenverfügung vom 2 3. Juni 2014 stellte die Unia Arbeits losenkasse den Versicherten ab dem 1. April 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 100-102). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2014 erho bene Einsprache (Urk. 6 S. 79-93) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2 7. August 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid und die Kassenv erfügung vom 2 3. Juni 2014 sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1 7. Januar 2014 volle Arbeitslo senentschädigung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin holte darauf hin weitere Unterlagen von Y.___ ein (Urk. 6 S. 3-41) und beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober
2014
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. November 2014 (Urk.
10) und Dupl ik vom 8. Dezem ber 2014 (Urk. 14) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dau ert.
1.3
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprü che oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses E ntschädigungs ansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung d es Ar beitsver hältnisses fallen Ansprüche nach Art. 337b und 337c Abs. 1 des Obli gationenrechts (OR), das heisst Ansprüche infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Durch eine fristlose Kündigung, selbst wenn sie unge recht fertigt erfolgt ist, wird das Arbeitsverhältnis rec htlich und faktisch so fort been det. Es kommen daher nur noch Entschädigungsansprüche in Betracht, weil Lohnansprüche lediglich innerhalb eines Arbeit sverhältnisses entstehen können (AVIG-Pra xis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO,
Rz .
C 210). 1.4
Nach Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchs berechtigung ei nzustellen, wenn sie durch eige nes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst versc huldet, wenn die ver si cherte Person durch ihr Verhalten, i nsbeson dere wegen Verletzung arbeits ver traglicher Pflichten, d em Arbeitgeber Anlass zur Auflö sung des Arbeitsverhält nisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit .
a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). 1.5
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .
a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es ge nügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündi gung bezieh ungsweise Entlassung gegeben hat; Bean standungen in berufl icher Hinsicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin gehören dazu auch charakter liche Eigen schaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeit neh merin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Ei ne Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der ver sicherten Person zur Last gelegte Verhalten kla r fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsför derung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E.
3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 5 3/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007, E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) .
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1
mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesge setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi gung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeitslo sen versi cherung, in: Schweizerisches Bundesverwal - tungsrecht [SBVR], 2. Auf l age, Basel 2007, S. 2427 Rz 831). 1.6
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus setzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und ob er
- und falls ja für wie lange - gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde führer Y.___ begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 2 3. Mai 2014 habe er mindestens fünf Occasionsfahrzeuge entgegen der klaren Weisung via einen Dritthändler am Konzern
vorbeiverkauft, ohne das s er das dafür zuständige konzerninterne Unternehmen für Occasionshandel, die Z.___ AG miteinbezogen habe .
Daraufhin habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 6. Januar 2014 fristlos aufgelöst. Y.___
habe Beilagen eingereicht, welche bescheinigen würden, dass der Beschwerdeführer über die betreffenden Weisungen informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu den konkreten Vorwürfen keine Stellung genommen,
und die Anschuldigungen hätten nicht dementiert oder abgeschwächt werden können. Nach der fristlosen Kündigung habe sich Y.___ i m Rahmen eines vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Vergleiches
zwar zu einer Zahlung an den Be schwerdeführer in der Höhe von Fr. 45‘000.-- verpflichtet. Ob die fristlose Kün digung arbeitsrechtlich gerechtfertigt sei, sei vorliegend jedoch nicht zu ent scheiden. Zu prüfen sei, ob die Kündigung aus arbeitslosenversicherungsrechtli cher Sicht selbstverschuldet sei. Hinsichtlich des Grundes der Kündigung sei das Arbeit szeugnis des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig . Da trotz der frist losen Kündigung noch Entschädigung en in der Höhe von Fr. 45‘000.-- gespro chen worden sei en, sei der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1 7. Januar bis zum 3 1. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt. Die Entschädigung entspreche ungefähr der Zeit des Arbeitsausfalls (Monatslohn = ca. Fr. 15‘ 000.--; Urk. 2 S. 2-3 und Urk. 5 S. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Y.___
nicht begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die Besch werdegegnerin habe sich auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 23. Mai 2014 berufen. Klare Beweise, dass er sich vorsätzlich verhalten habe, seien aber keine vorhanden . Durch den nach Aussprache der Kündigung ge schlossenen Vergleich und das Arbeitszeugnis habe die Arbeitgeberin die geset zeswidrig ausgesprochene fristlose Entlassung de facto als unwirksam erkannt. Arbeits zeugnisse hätten vollständig und inhaltlich richtig zu sein. Bei der Zeugnis aus stellung komme im Schweizerischen Recht Wahrheit vor Wohlwol len . Das Arbeitszeugnis dürfe – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – keine kulante Geste sein. Sollt e die Beschwe rdegegnerin an der „ Echtheit “ des Arbeits zeugnisses zweifeln, sei bei der zuständige n kantonale n Strafverfol gungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten . Im Weiteren sei mit der Ab schlagszahlung von Fr. 45‘000.-- die ungerechtfertigte Entlassung entschädigt worden. Es handle sich dabei nicht um ein e Lohnzahlung . Gegen einige ver antwortliche Personen von Y.___ und gegen dessen Rechtsvertreter habe er im J uli 2014 im Übrigen eine Strafanzeige eingereicht
(Urk. 1 S . 4-9 und Urk. 10 S. 3). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ab wann der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. 3.2
Aufgrund der Akten steht fest, dass Y.___
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2014 fristlos kündigte (Urk. 6 S.
202-203). Durch diese fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigt erfolgt sein sollte, wurde das Arbeitsverhältnis rechtlich und fakt isch sofort beendet. Der von der Arbeitgeberin anlässlich der Verhandlung vom 1 1. April 2014 vor dem Frie densrichteramt
A.___ vergleichsweise anerkannte (und ausbezahlte)
Forderungsbetrag von
Fr. 45‘ 000. -- hat daher als Entschädigung zu gelten
(Urk. 6 S.
165 und Urk. 6 S.
172-174) .
Lohnansprüche können lediglich inner halb eines Arbeits verhältnisses entstehen
(vgl. E. 1.3). Ob es sich dabei um eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 1 oder Abs. 3 OR handelt, kann
– wie die Beschwerdegegnerin z utreffend bemerkte (Urk. 14 S. 2) - offen bleiben. Denn gemäss
Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ent schä digungsansprüc he zustehen, grundsätzlich nicht anrechenbar (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 38). 3.3
Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aufgrund der Zahlung
der Arbeitgeberin von Fr. 45‘000.-- der Arbeitsausfall für die Zeit vom 1 7. Januar bis zum 3 1. März 2014 nicht entschädigungsberechtigt sei (Urk. 2 S. 3) . Dies ist angesichts dessen, dass sich der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers bei Y.___ im Jahr 2012 auf Fr. 171‘834.10 (= Fr. 14‘319.50/Monat) und im Jahr 2013 auf Fr. 188‘864. -- (= Fr. 15‘738.65/Monat) belief (Urk. 6 S. 211), nicht zu beanstanden. 3.4
Es erweist sich damit als rechtens, d ass die Beschwerdegegnerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall des Beschwerdeführers erst ab dem 1. April 2014 be jahte und die Rahmenfrist für den Leistungsbez ug demnach erst zu diesem Zeitpunkt
eröffnete . 4. 4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbst verschuldet ist. 4.2
Dem Schreiben von Y.___ vom 2 3. Mai 2014 ist im Wesentlichen zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen der klaren Weisungen der Arbeit geberin Occasionsfahrzeuge via einen befreundeten Autohändler (B.___, der die C.___ GmbH und die D.___ AG be treibe) am Konzern von Y.___, das h eisse an der Z.___, vorbeiverkaufen las sen habe. Für diese Geschäfte habe er nachweislich interne Ressourcen benutzt (zum Beispiel das E urot ax-Ko nto von Y.___). Der Grund für die fristlose Kündigung habe in der Weigerung des Beschwerdeführers gelegen, sich an die klaren und berechtig t en Weisungen von Y.___ zu halten . Zudem habe er Y.___
mit dem Zuschanzen von Occasionsfahrzeugen
an den befreun deten Dritthändler konkurrenziert bzw. dessen Unternehmen begünstig
t. An lässlich der Verkaufs sitzung vom 1 3. November 2012 sei die Vorgehensweise beim Eintausch von Occasionsfahrzeugen
genau vorgegeben worden. Es sei erklärt worden, dass - wie bereits per E- Mail mitgeteilt - jedes Händler-A uto lückenlos bei der
Z.___
angefragt werden müsse . Nach der Off erte der
Z.___ könne bei einem Dritthändler eine Offerte eingeholt werden. Eine solche müsse aber wiederum der Z.___ zukommen, damit diese ihre Offerte gegeben en falls verbessern könne. Damit werde sichergestellt, dass die Geschäfte mit Occasionsfahrzeugen im Konzern gemacht würden und nicht extern. Der Beschwerdeführer sei an dieser Verkaufssitzung zwar nicht anwesend gewesen. Die entsprechende Information sei aber mehrfach via E-Mail sowie in diversen weiteren Sitzungen thematisiert worden. Sie sei ihm in jedem Fall bekannt gewesen . Dasselbe sei erneut am 2. September
2013 besprochen worden. Kurz vor der fristlosen Kün digung vom 1 6. Januar 2014 habe
E.___, der Verkaufsleiter der Zweignieder lassung von Y.___, diverse Ungereimtheiten bei m
Occasi onshandel festgestellt. Wie sich aufgrund der Abklärungen ergeben habe, habe der Beschwerdeführer vorliegend bei mindestens fünf Fahrzeugen allein im M onat vor der fristlosen Kündigung gegen die bekannten internen Richtlinien verstossen. Als die Sache aufgeflogen sei, habe er wahrheitswidrig behauptet, dass bei der Z.___ keine Anfragen hätten gemacht werden können, da die dortige Ansprechperson,
F.___, in den Ferien gewesen sei. F.___ sei jedoch nur vom 2 1. Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 in den Ferien ge wesen. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Fahrzeuge erst danach via Eurotax-Konto von Y.___ intern bewerten lassen, wie die von ihm ge machten Anfragen zeigen würden. Wahrscheinlich habe er diese Bewertungen für den befreundeten Autohändler gemacht, damit dieser die Fahrzeuge „gut“ habe einkaufen und verkaufen können.
Nicht auszuschliessen sei auch, dass der Beschwerdeführer für diese Geschäfte vom be freundeten Autohändler zusätzlich entschädigt worden sei. Konkret seien insbesondere fol gende Occasionsfahr zeuge am Konzern vorbei verkauft worden: Subaru Impreza, Volvo XC90 und VW Tiguan, alle im Januar 201 4. Zu dem habe nachvollzogen werden können, dass auch folgende Fahrzeuge nie via Z.___ gehandelt worden seien, keine Of fertanfrage an die
Z.___
erfolgt sei und die
Fahrzeuge direkt über den Kollegen des Beschwerdeführers am Konzern vorbeiverkauft worden seien: Mercedes- Benz S 350 CDI L BlueEff 4M und Mercedes- Benz ML 300 CDI BE MyStar 4M. Auch diese zwei Fah rzeuge seien auf der Website der
C.___ GmbH zum Verkauf notiert gewesen, und es hätten bei der Zweignieder lassung von Y.___ entsprechende Eurotax-Anfragen des Beschwerdeführers ausfindig gemach t werden können. Da diese Fahrzeuge geleast gewesen seien, habe mit der Leasinggesellschaft, der G.___ AG, die Identität der beiden Fahrzeuge einwandfrei eruiert werden können. Ferner habe der Be schwerdeführer sogar erwirkt, dass die Leasinggesellschaft die Fahrzeuge frei gegeben habe, damit ein Verkauf via seinen Bekannten überhaupt möglich ge worden sei. Entsprechend sei auf dem Bildschirmausdruck „BW-Freigabe durch X.___ “ vermerkt worden (Urk. 6 S. 156-159) .
Weiter hielt Y.___ im Schreiben vom 2 3. Mai 2014 fest, dass es sich vorlie gend um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle und kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung bestehe (sofern und soweit beim Beschwerdeführer überhaupt ein strafbares Handeln gegeben sei), weshalb man keine Strafanzeige erstattet habe . Der Beschwerdeführer habe gegen Y.___ eine Klage einge reicht.
A nlässlich der Verhandlung beim Friedensrichter vom 1 1. April 2014 sei in der Sache ein Vergleich geschlossen worden . Im Rahmen dieses Ver gleichs habe man unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitunter eine Zahlung an den Beschwerdeführer geleistet und eine Geheimhal tung ver ein bart. Hauptgrund für die
Zahlung sei die möglichst schnelle Erledi gun g dieser Angelegenheit gewesen. Man habe unbedingt vermeiden wollen, dass die Sache aufgrund dieses Verfahren s wieder auflebe (Urk. 6 S. 160). 4.3
Diese Darlegungen belegte
die Arbeitgeberin
insofern, als sie
das Protokoll der Verkaufssitzung vom 1 3. November
2012 (Urk. 6 S.
124-127), die Bespre chungs notiz zum Besuch von F.___ beim Beschwerdeführer vom 2. Septem ber 2013, anlässlich dessen es unter anderem um die „Anfragen Z.___ “ und die „strikte Einhaltung dieser Weisung“ ging (Urk. 6 S.
128), das E-Mail von F.___ betreffend seine Ferien vom 2 1. Deze mber 2013 bis zum 5. Januar 2014 (Urk. 6 S.
131), die E-Mail -Korrespondenz zwischen E.___, dem Verkaufsleiter von Y.___ in A.___,
und dem Be schwerdeführer vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 6 S. 129 -130), diverse vom Be schwerdeführer vor genommene Eurotax-Bewertungen (Urk. 6 S.
132-139 und Urk. 6 S.
143-148), den Ausdruck der Website
der C.___ GmbH vom 1 5. Januar 2014 mit
zwei
zum Verkauf ausgeschriebenen Mercedes- Benz-Mo dellen (Urk. 6 S.
140-142), die vom Beschwerd eführer über Eurotax
bewertet wurden, und das E-Mail der G.___ AG vom 15. Januar 2014 betreffend die Leasingfreigabe durch den Be schwerdeführer (Urk. 6 S. 149) einreichte.
Aus Ziff. 15.1 (Sorgfalts- und Treuepflicht) in den von Y.___ a m 6. Oktober 2014 nachgereichten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Ausgabe
2011)
geht sodann hervor, dass die Anstellungsbedingungen sowie Weisungen und Anord nungen des Arbeitgebers – insbesondere jene des Managementsystems der Merbag (MSM) – sowie der Vorgesetzten jederzeit einzuhalten sind. Nach Ziff. 15.4 (Wahrung der Arbeitgeberinteressen/Geheimhaltungspflicht) ist das Anfertigen von Kopien oder das Aneignen von Daten zu persönlichen Zwecken oder für Dritte strikte untersagt. Gemäss Ziff. 15.6 (Vermeidung von Interessen kollision) hat der Mitarbeiter alles zu unterlassen, was direkt oder indirekt zur Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers führen könnte. Nach Ziff. 15.8 (Verwendung der Kommunikations- und Informationsmedien) sind die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommunikations- und Informations medien wie Internet, E-Mail, Telefon und Telefax für berufliche Zwecke zu benutzen. Eine widerrechtliche, arbeitswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Verwendung ist untersagt und kann Sanktionen bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie straf- und/oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen (Urk. 6 S. 15-16). 4. 4
Gegen diese Sachverhaltsdarstellung von Y.___ brachte der Beschwerde führer im Wesentlichen einzig vor, dass er an der Verkaufssitzung vom 1 3. November 2012 abwesend gewesen sei, dass die Korrespondenz nach dem
2. September 2013 kein belastendes Material darstelle und dass der Mercedes- Leiter F.___ nicht habe off erieren können, weil er vom 21. Dezember 2013 bis zum 6. Januar 2014 (richtig: 5. Januar 2014) in den Ferien gewesen se i (Urk. 1 S.
4).
D ass der Beschwerdeführer an der Verkaufssitzung vom 1 3. November 2012 abwesend war, ist unbestritten
(Urk. 6 S. 157). Gestützt auf die
Darlegungen von Y.___ im Schreiben vom 2 3. Mai 2014 (vgl. E. 4.2), die
Gesprächsnotiz vom 2. September
2013 (Urk. 6 S.
128) und die Antwort des Beschwerdeführers im E-Mail vom 1 3. Januar
2014 an E.___ (Urk. 6 S. 129) kann aber als erstellt gelten, dass ihm bekannt war, dass er von der Z.___ bzw. von
F.___ Offerten einverlangen musste . Die genannten Occa sionsfahrzeuge Subaru Impreza, Volvo XC90, VW Tiguan, Mercedes- Benz S 350 CDI L BlueEff 4M und Mercedes- Benz ML 300 CDI BE MyStar 4M liess der Beschwerdeführer sodann erst nach den Ferien von
F.___, näm lich am
6., 7., 8., 1 1. und 1 5. Januar 2014, via Eurotax-Konto intern bewerten (vgl. E.
4.2, Urk. 6 S. 132-139 und Urk. 6/143-148). 4.5
A ufgrund der detaillierten
Ausführungen von Y.___ im Schreiben vom 23. Mai 2014
und der entsprechenden Belege kann
somit als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend weisungswidrig verhalten hat, indem er Occasionsfahrzeuge teilweise
nicht bei der
Z.___ angefragt hat . Die zwei er wähnte n Mercedes- Modelle liess er
unzulässigerweise intern über Eurotax bewerten (Urk. 6 S.
143-148), erwirkte eine Leasingfreigabe (Urk. 6 S.
149-150), und kurze Zeit später wurden diese beiden Fahrzeuge auf der Website des Kon kurrenzunternehmens C.___ GmbH zum Verkauf angeboten (Urk. 6 S.
140-142) . O b der Beschwerdeführer am Verkauf dieser Fahrzeuge beteiligt war und sich bereichert hat, ist nicht erwiesen. Allein aufgrund des genannten Ver haltens hatte die Arbeitgeberin jedoch begründeten Anlass, das Arbeitsver hält nis aufzulösen. Dem Beschwerdeführer musste dabei bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine Kündigung in Kauf nahm (vgl. E.
1.5) . Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 5 S.
2), setzt die Einstellung in der An spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine Auflö sung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR vo raus (vgl. E.
1.5). Dass sich die Arbeitgeberin am 1 1. April 2014 vor dem Frie densrichteramt
A.___ vergleichsweise zu einer Zahlung von Fr. 45‘000.-- bzw. von ca. drei durchschnittlichen Monatslöhnen des Beschwer deführers verpflichtete (vgl. auch Urk. 6 S. 166)
– eingeklagt hatte der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ursprünglich weit mehr, näm lich unter anderem den Lohn während der (zweimonatigen) Kün digungsfrist sowie sechs Monatssaläre (Urk. 6 S.
172) -, vermag denn auch nichts daran zu ändern, dass die Arbeitslosigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne selbstverschuldet ist. Dasselbe gil t auch für den Umstand, dass sich die Arbeit geberin in der vor dem Friedensrichteramt A.___ geschlossenen Ver gleichsvereinbarung zur Ausstellung eines Ar beitszeugnisses verpflichtete, das grundsätzlich gleichlautend ist wie das Zwischenzeugnis vom 2 2. Mai 2013 (mit der Ergänzung, dass der Beschwerdeführer Y.___ auf eigenen Wunsch ver lasse; vgl. Urk. 6 S.
173 und Urk. 11) . Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem 1 5. Oktober 2008 bei Y.___
arbeitete und die Arbeitgeberin
– w ie aus dem Zwischenzeugnis vom 2 2. Mai 2013 hervor geht (Urk. 11) - offenbar lange Zeit
sehr zufrieden war mit dessen Leistung, bis das Arbeitsverhältnis schlies slich wegen des weisungs- und pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst wurde . Ob die Arbeitgeberin mit der Ausstellung dieses zweifellos wohlwollenden Arbeitszeugnisses den Straf tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat, erscheint unter diesen Umständen fraglich, muss aber vorliegend nicht näher erörtert werden.
4.6
Bei den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Vollständigkeit halber von Y.___
beigezogenen Unterlagen handelt es sich – wie diese zutreffend festst ellte (Urk. 14 S.
2) - um Beilagen, die der Bes chwerdeführer als integrierender Bestandteil seines Anstellungsvertrags erhal ten hatte (Urk. 6 S.
184 und Urk. 6 S.
200) und zu denen er in de r Replik Stel lung nehmen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht gegeben. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für 38 Tage in der An spruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im unteren Bereich eines schweren Verschuldens entspricht. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er sich
gegenüber Y.___
mehrfach weisungs- und
pflichtwidrig verhalten hat, er scheint diese Sanktion als angemessen. 5.4
Der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2014 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl