Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, bezog in einer Rahmenfrist für den Leistungs be zug ab dem 1. Februar 2012 Arbeitslosenentschädigung. V om 18 . April bis zum 3 1. Dezember 2012 war die Versicherte in einem 100%-Pen sum als Betriebs leiterin bei der Firma Z.___ angestellt (Urk. 8 S.
66-67).
Ab März 2013
arbeitete
sie teilzeitlich al s Serviceangestellte auf Abruf
bei der Firma Z.___
und ab April 2013 zudem in der glei chen Funktion und ebenfalls auf Abruf beim Restaurant A.___ (Urk. 8 S. 62 und Urk. 8 S. 68). Die Einkünfte, die sie damit erzielte, wurden ihr als Zwischenverdienst e angerechnet .
In der Folge
beantragte die Versicherte Arbeitslosentschädigung für eine weitere R ahmenfrist ab dem 1. Februar 2014 (Urk. 8 S. 48, Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 1). Mit Kassenverfügung vom 1 8. März 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschäd igung ab dem 3. Februar 2014 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbei t s- und Verdienstausfall bestehe (Urk. 8 S. 41 -43). Die dagegen von der Versicherten am 2 4. Mä rz 2014 (Urk. 8 S. 25) bzw. 1 2. Mai 2014 (Urk. 8 S. 14- 17) erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, per 1. Februar 2014 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen und ihr die
zustehenden Leistungen auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wa s der Beschwer deführerin am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine der Voraus setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die ver sicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist. Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäf tigung sucht (lit . a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilz eitbeschäftigung sucht (lit . b). 1.2
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienst ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Für die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalls ist der Beschäftigungsumfang vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit mit dem Beschäftigungsumfang zu vergleichen, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (vgl. BGE 125 V 51 E. 6c/ aa).
Nach der Rechtspre chung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten (BGE 107 V 59 E. 1) . 1.3
Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäfti gungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Norm alarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeit szeit als normal zu betrachten (Urteil des Bun desgerichts 8C_625/2 013 vom 2 3. Januar 2014 E. 2.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz . 151).
Gemäss
Rz . B97 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015) dürfen, damit bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, die Beschäftigungsschwankung en in den einzelnen Monaten im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässig e Beschäftigungsschwankung 10 %. 1.4
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, um ei ne notgedrungene Zwischenlösung. Dies ergibt s ich auch aus der Tatsache, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eine s Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspfli cht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Deshalb hielt das Bundesgericht fest, dass die Annahme eines Arbe itsverhältnisses auf Abruf diesfalls als Überbrückungstätigkeit zu werten
und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zu betrachten ist (BGE 139 V 259 E. 5.1, mit Hinweisen).
Dort, wo indessen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das die versicherte Person anfänglich in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht zur Überbrü ckung eingegangen war, eine gewisse Zeit angedauert hat, kann nach der Rechtsprechung nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit gesprochen wer den, sondern es ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist (BGE 139 V 259 E. 5.1; Urteil des Bundesgericht s 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 E. 2.2). Von diesem Zeit punkt an ist für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Abrufstä tigkeit
massgebend, und der Arbeitsausfall ist nach den besonderen Kriterie n der Rechtsprechung hierzu zu bestimmen. AVIG- Praxis ALE Rz . B97 b ist dazu zu entnehmen, dass sich w eder im A VIG noch in der AVIV eine Antwort auf die Frage finden lässt, wie lange ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bestanden haben darf, ohne dass der Anspruch infolge fehlendem anrechenbaren Arbeitsausfall verneint werden muss. Aus diesem Grund lässt sich keine Zahl festlegen, die absolut für alle derartig gelagerten Fälle gilt. Am Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das zur Schadenminde rung aufgenommen wurde, sich vorerst nicht anspruchs ausschliessend auswirkt. Je län ger dieses Arbeitsverhältnis auf Abruf jedoch dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren. Indiz für eine nun als normal zu qualifizierende Arbeitszeit ist eine länger als ein Jahr andauernde Tätigkeit auf Abruf, mit der Folge, dass die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Ar beit aufgefordert wird, keinen anre chenbaren Arbeitsausfall mehr erleidet. 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Februar 2014 . 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Rahmenfri st für den Leistungsbezug am 1. Februar 2012 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf beim Restaurant A.___ und seit dem 1. März 2013 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der Firma Z.___ stehe. Die zulässige Beschäftigungsschwankung
von 10
% in den letzten sechs Monaten (August 2013 bis Januar 2014) sei dabei in sämtlichen Monaten ausser im November 2013 überschritten word en . Die zulässige Beschäftigungsschwankung von 20 %
i n den letzten zwölf Monaten (Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2014) sei in den Monaten August 2013, Oktober
2013, November 2013 und Januar 2014 überschritten worden. Sodann übe d ie Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten bereits seit über einem Jahr aus, weshalb gemäss AVIG-Praxis ALE davon ausgegangen werden müsse, dass diese Arbeitssituation für sie zur Normalität geworden und dass der Gedanke der Schadenminderung verloren gegangen sei. Infolgedessen erleide die Beschwer deführerin während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert werde,
keinen anrechenbaren Arbeitsausfall mehr . Ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung a b dem 1. Februar 2014 sei daher zu verneinen (Urk.
2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei den beiden von ihr ausgeübten Tätigkeiten auf Abruf beim Restaurant A.___ und bei der Firma Z.___, die sie seit weniger als einem Jahr ausübe, um Zwischenverdiensttätigkeiten handle, die sie nicht freiwillig, sondern notge drungenermassen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit aufgenommen habe. Diese Tätigkeiten dürften nicht als massgebende letzte Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden. Die Frage des Bestehens eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalles stelle sich somit gar nicht. Da sie sämtliche Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 1 AVIG erfülle, habe sie ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit der Beschwerde führerin bei der Firma Z.___
als auch bei der en Tätigkeit beim Restaurant A.___, die sie ausweislich der Akten seit März bzw. April 2013 mehr oder weniger ununterbrochen ausübte,
unbestrittenermassen um A rbeit s verhältnisse
auf Abruf ohne im Voraus bestimmte Arbeitszeiten handelt e (vgl.
etwa Urk. 8 S. 95 -96 und Urk. 8 S. 97 -98). Diese Tätigkeiten fallen daher unter die in E. 1.3-4 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Im Weiteren steht auch fest und ist unbestritten, dass
die
Beschäfti gungsschwankungen bei diesen beiden Tätigkeiten
in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den durchschnittlich pro Monat geleisteten Arbeits stunden
im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten mehr als 20 % bzw. i m Beobach tungszeitraum von sechs Monaten mehr als 10 % ausgemacht haben
(vgl. E.
1.3, E. 2.2 - 3 und
Urk. 8 S. 68) .
N ormalarbeitszeit en lassen
sich vor liegend dem nach nicht ermitteln, weshalb grundsätzlich auch kein anrechen barer Arbeits- und Verdienstausfall gegeben ist. 3.2
Str eitig und zu prüfen ist nun, ob die se
Tätigkeiten auf Abruf
bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ aber
überhaupt als mass gebende letzte Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden können. Dabei stellt sich die Frage, ob die betreffenden
Arbeitsverhält nisse im Zeitpunkt der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) für eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem
1. Februar 2014
als
sogenannte Überbrückungstätigkeiten zu qualifizieren sind oder ob die Arbeitssituation für
die Beschwerdeführerin damals bereits
zur Nor ma lität wurde und der Gedanke der Schadenminderung deshal b verloren ging (vgl. E. 1.4).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2012 bei der Firma Z.___ eine Vollzeitstelle als B etriebsleiterin antrat. Per 31. Dezember 201 2 kündigte die Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin diese Stelle
mit der Begründung, dass im Restaurant B.___
aus betriebswirtschaftli chen Gründen eine strukt urelle Reorganisation vorgenommen werden müsse (Urk. 8 S. 49 und Urk. 8 S. 66-67). Die Beschwerdeführerin hat die Vollzeits telle bei der Firma Z.___
damit nicht freiwillig verlassen. Am 2 4. Januar 2013 meldete sich die Versicherte (erneut) beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und stellte sich zu 100 % zur Verfügung (Urk. 8 S. 63). In der Folge war sie
– wie bereits erwähnt - ab März bzw. ab April 2013 teilzeitlich als Serviceangestellte auf Abruf bei der Firma Z.___ und bei m Restaurant A.___ t ätig, wobei sich ihr monatliches Pensum in der Regel insgesamt auf weniger als 100 % belief (vgl. Urk. 8 S. 68). Am 2 4. März 2014 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der Firma Z.___ per 3 1. Mai 2014 und begründete dies damit, dass sie auf der Suche nach einer 100%-Stelle sei (Urk. 8 S. 13). Seit dem 2 1. Juli 2014 ist sie nun offenbar in einem 100%-Pen sum bei der Stiftung C.___ tätig (vgl.
Urk. 1 S. 6).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten auf Abruf be i der Firma Z.___ und beim
Restaurant A.___
notgedrungenermassen annahm, um die Arbeitslosigkeit wenigstens teil weise zu überbrücken. Im Zeitpunkt des allfälligen Beginns der Folge rahmen frist
für den Leistungsbezug am 1. Februar 2014 ü bte sie diese Tätigkeiten
seit zehn bzw. elf Monaten mehr oder weniger ununterbrochen aus. Es handelte sich damals somit
nicht um länger als ein Jahr andau ernde T ätigkeiten auf Abruf, was
– dies ergibt der Umkehrschluss aus den Dar legungen in AVIG-Pra xis ALE Rz . B97 b (vgl. E. 1. 4) – darauf hindeutet, dass diese Arbeitssituation für die Beschwerdeführeri n noch nicht zur Normalität geworden war . Für den Überbrückungscharakter der Tätigkeiten bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ spricht sodann auch, dass sich die Beschwerdeführer in der Arbeitsvermittlung am 2 4. Januar 2013 zu 100 % zur Verfügung gestellt hatte
und sie auch be reit war, ihre Tätigkeit bei der Firma Z.___, mit der sie im Übrigen deutlich mehr verdiente als mit der Arbeit beim Restaurant A.___ (vgl. Urk. 8 S. 68), mit Schreiben vom 24.
März 2014 zu kündigen, da sie eine anderweitige Stelle in einem 100% Pensum suchte .
Mit der Aufnahme der fraglichen Tätigkeit en auf Abruf hat die Beschwerdeführerin
demnach nur d as getan, wozu sie nach der ihr obliegenden Schadenm inderungspflicht gehalten war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie
– gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Urk.
2 S. 1 und Urk.
7) – anscheinend bereits vor Antritt der Vollzeitstelle bei der Firma Z.___ per 1 8. April 2012 eine Zeitlang auf Abruf beim Restaurant A.___
tätig war. 3.3
Es ist daher festzuhalten, dass die Arbeitsverhältnisse auf Abruf bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ als Überbrückungs tätig keiten zu qualifizieren sind, die nicht als massgebende letzte Arbeitsver hältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden können.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb a ufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Arbeitsausfall aufgrund des früheren fe sten Arbeitspensums festlege, die übrigen Anspruchsvoraus setzungen
prüfe und
danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2014 neu verfüge. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut
geheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3 0. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 1. Fe bruar 2014 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 S. 2 und Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine der Voraus setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die ver sicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist. Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäf tigung sucht (lit . a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilz eitbeschäftigung sucht (lit . b).
E. 1.2 Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienst ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Für die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalls ist der Beschäftigungsumfang vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit mit dem Beschäftigungsumfang zu vergleichen, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (vgl. BGE 125 V 51 E. 6c/ aa).
Nach der Rechtspre chung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten (BGE 107 V 59 E. 1) .
E. 1.3 , E. 2.2 - 3 und
Urk.
E. 1.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, um ei ne notgedrungene Zwischenlösung. Dies ergibt s ich auch aus der Tatsache, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eine s Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspfli cht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Deshalb hielt das Bundesgericht fest, dass die Annahme eines Arbe itsverhältnisses auf Abruf diesfalls als Überbrückungstätigkeit zu werten
und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, per 1. Februar 2014 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen und ihr die
zustehenden Leistungen auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wa s der Beschwer deführerin am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Februar 2014 .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Rahmenfri st für den Leistungsbezug am 1. Februar 2012 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf beim Restaurant A.___ und seit dem 1. März 2013 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der Firma Z.___ stehe. Die zulässige Beschäftigungsschwankung
von 10
% in den letzten sechs Monaten (August 2013 bis Januar 2014) sei dabei in sämtlichen Monaten ausser im November 2013 überschritten word en . Die zulässige Beschäftigungsschwankung von 20 %
i n den letzten zwölf Monaten (Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2014) sei in den Monaten August 2013, Oktober
2013, November 2013 und Januar 2014 überschritten worden. Sodann übe d ie Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten bereits seit über einem Jahr aus, weshalb gemäss AVIG-Praxis ALE davon ausgegangen werden müsse, dass diese Arbeitssituation für sie zur Normalität geworden und dass der Gedanke der Schadenminderung verloren gegangen sei. Infolgedessen erleide die Beschwer deführerin während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert werde,
keinen anrechenbaren Arbeitsausfall mehr . Ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung a b dem 1. Februar 2014 sei daher zu verneinen (Urk.
2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei den beiden von ihr ausgeübten Tätigkeiten auf Abruf beim Restaurant A.___ und bei der Firma Z.___, die sie seit weniger als einem Jahr ausübe, um Zwischenverdiensttätigkeiten handle, die sie nicht freiwillig, sondern notge drungenermassen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit aufgenommen habe. Diese Tätigkeiten dürften nicht als massgebende letzte Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art.
E. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden. Die Frage des Bestehens eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalles stelle sich somit gar nicht. Da sie sämtliche Voraussetzungen von Art.
E. 8 S. 68), mit Schreiben vom 24.
März 2014 zu kündigen, da sie eine anderweitige Stelle in einem 100% Pensum suchte .
Mit der Aufnahme der fraglichen Tätigkeit en auf Abruf hat die Beschwerdeführerin
demnach nur d as getan, wozu sie nach der ihr obliegenden Schadenm inderungspflicht gehalten war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie
– gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Urk.
2 S. 1 und Urk.
7) – anscheinend bereits vor Antritt der Vollzeitstelle bei der Firma Z.___ per 1 8. April 2012 eine Zeitlang auf Abruf beim Restaurant A.___
tätig war. 3.3
Es ist daher festzuhalten, dass die Arbeitsverhältnisse auf Abruf bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ als Überbrückungs tätig keiten zu qualifizieren sind, die nicht als massgebende letzte Arbeitsver hältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden können.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb a ufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Arbeitsausfall aufgrund des früheren fe sten Arbeitspensums festlege, die übrigen Anspruchsvoraus setzungen
prüfe und
danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2014 neu verfüge. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut
geheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3 0. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 1. Fe bruar 2014 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00154 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, bezog in einer Rahmenfrist für den Leistungs be zug ab dem 1. Februar 2012 Arbeitslosenentschädigung. V om 18 . April bis zum 3 1. Dezember 2012 war die Versicherte in einem 100%-Pen sum als Betriebs leiterin bei der Firma Z.___ angestellt (Urk. 8 S.
66-67).
Ab März 2013
arbeitete
sie teilzeitlich al s Serviceangestellte auf Abruf
bei der Firma Z.___
und ab April 2013 zudem in der glei chen Funktion und ebenfalls auf Abruf beim Restaurant A.___ (Urk. 8 S. 62 und Urk. 8 S. 68). Die Einkünfte, die sie damit erzielte, wurden ihr als Zwischenverdienst e angerechnet .
In der Folge
beantragte die Versicherte Arbeitslosentschädigung für eine weitere R ahmenfrist ab dem 1. Februar 2014 (Urk. 8 S. 48, Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 1). Mit Kassenverfügung vom 1 8. März 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschäd igung ab dem 3. Februar 2014 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbei t s- und Verdienstausfall bestehe (Urk. 8 S. 41 -43). Die dagegen von der Versicherten am 2 4. Mä rz 2014 (Urk. 8 S. 25) bzw. 1 2. Mai 2014 (Urk. 8 S. 14- 17) erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, per 1. Februar 2014 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen und ihr die
zustehenden Leistungen auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wa s der Beschwer deführerin am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine der Voraus setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die ver sicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist. Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäf tigung sucht (lit . a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilz eitbeschäftigung sucht (lit . b). 1.2
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienst ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Für die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalls ist der Beschäftigungsumfang vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit mit dem Beschäftigungsumfang zu vergleichen, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (vgl. BGE 125 V 51 E. 6c/ aa).
Nach der Rechtspre chung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten (BGE 107 V 59 E. 1) . 1.3
Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäfti gungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Norm alarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeit szeit als normal zu betrachten (Urteil des Bun desgerichts 8C_625/2 013 vom 2 3. Januar 2014 E. 2.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz . 151).
Gemäss
Rz . B97 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015) dürfen, damit bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, die Beschäftigungsschwankung en in den einzelnen Monaten im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässig e Beschäftigungsschwankung 10 %. 1.4
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, um ei ne notgedrungene Zwischenlösung. Dies ergibt s ich auch aus der Tatsache, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eine s Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspfli cht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Deshalb hielt das Bundesgericht fest, dass die Annahme eines Arbe itsverhältnisses auf Abruf diesfalls als Überbrückungstätigkeit zu werten
und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zu betrachten ist (BGE 139 V 259 E. 5.1, mit Hinweisen).
Dort, wo indessen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das die versicherte Person anfänglich in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht zur Überbrü ckung eingegangen war, eine gewisse Zeit angedauert hat, kann nach der Rechtsprechung nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit gesprochen wer den, sondern es ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität geworden ist (BGE 139 V 259 E. 5.1; Urteil des Bundesgericht s 8C_46/2014 vom 2 4. April 2014 E. 2.2). Von diesem Zeit punkt an ist für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Abrufstä tigkeit
massgebend, und der Arbeitsausfall ist nach den besonderen Kriterie n der Rechtsprechung hierzu zu bestimmen. AVIG- Praxis ALE Rz . B97 b ist dazu zu entnehmen, dass sich w eder im A VIG noch in der AVIV eine Antwort auf die Frage finden lässt, wie lange ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bestanden haben darf, ohne dass der Anspruch infolge fehlendem anrechenbaren Arbeitsausfall verneint werden muss. Aus diesem Grund lässt sich keine Zahl festlegen, die absolut für alle derartig gelagerten Fälle gilt. Am Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das zur Schadenminde rung aufgenommen wurde, sich vorerst nicht anspruchs ausschliessend auswirkt. Je län ger dieses Arbeitsverhältnis auf Abruf jedoch dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren. Indiz für eine nun als normal zu qualifizierende Arbeitszeit ist eine länger als ein Jahr andauernde Tätigkeit auf Abruf, mit der Folge, dass die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Ar beit aufgefordert wird, keinen anre chenbaren Arbeitsausfall mehr erleidet. 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Februar 2014 . 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Rahmenfri st für den Leistungsbezug am 1. Februar 2012 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf beim Restaurant A.___ und seit dem 1. März 2013 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der Firma Z.___ stehe. Die zulässige Beschäftigungsschwankung
von 10
% in den letzten sechs Monaten (August 2013 bis Januar 2014) sei dabei in sämtlichen Monaten ausser im November 2013 überschritten word en . Die zulässige Beschäftigungsschwankung von 20 %
i n den letzten zwölf Monaten (Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2014) sei in den Monaten August 2013, Oktober
2013, November 2013 und Januar 2014 überschritten worden. Sodann übe d ie Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten bereits seit über einem Jahr aus, weshalb gemäss AVIG-Praxis ALE davon ausgegangen werden müsse, dass diese Arbeitssituation für sie zur Normalität geworden und dass der Gedanke der Schadenminderung verloren gegangen sei. Infolgedessen erleide die Beschwer deführerin während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert werde,
keinen anrechenbaren Arbeitsausfall mehr . Ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung a b dem 1. Februar 2014 sei daher zu verneinen (Urk.
2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei den beiden von ihr ausgeübten Tätigkeiten auf Abruf beim Restaurant A.___ und bei der Firma Z.___, die sie seit weniger als einem Jahr ausübe, um Zwischenverdiensttätigkeiten handle, die sie nicht freiwillig, sondern notge drungenermassen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit aufgenommen habe. Diese Tätigkeiten dürften nicht als massgebende letzte Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden. Die Frage des Bestehens eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalles stelle sich somit gar nicht. Da sie sämtliche Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 1 AVIG erfülle, habe sie ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit der Beschwerde führerin bei der Firma Z.___
als auch bei der en Tätigkeit beim Restaurant A.___, die sie ausweislich der Akten seit März bzw. April 2013 mehr oder weniger ununterbrochen ausübte,
unbestrittenermassen um A rbeit s verhältnisse
auf Abruf ohne im Voraus bestimmte Arbeitszeiten handelt e (vgl.
etwa Urk. 8 S. 95 -96 und Urk. 8 S. 97 -98). Diese Tätigkeiten fallen daher unter die in E. 1.3-4 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Im Weiteren steht auch fest und ist unbestritten, dass
die
Beschäfti gungsschwankungen bei diesen beiden Tätigkeiten
in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den durchschnittlich pro Monat geleisteten Arbeits stunden
im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten mehr als 20 % bzw. i m Beobach tungszeitraum von sechs Monaten mehr als 10 % ausgemacht haben
(vgl. E.
1.3, E. 2.2 - 3 und
Urk. 8 S. 68) .
N ormalarbeitszeit en lassen
sich vor liegend dem nach nicht ermitteln, weshalb grundsätzlich auch kein anrechen barer Arbeits- und Verdienstausfall gegeben ist. 3.2
Str eitig und zu prüfen ist nun, ob die se
Tätigkeiten auf Abruf
bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ aber
überhaupt als mass gebende letzte Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden können. Dabei stellt sich die Frage, ob die betreffenden
Arbeitsverhält nisse im Zeitpunkt der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) für eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem
1. Februar 2014
als
sogenannte Überbrückungstätigkeiten zu qualifizieren sind oder ob die Arbeitssituation für
die Beschwerdeführerin damals bereits
zur Nor ma lität wurde und der Gedanke der Schadenminderung deshal b verloren ging (vgl. E. 1.4).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1 8. April 2012 bei der Firma Z.___ eine Vollzeitstelle als B etriebsleiterin antrat. Per 31. Dezember 201 2 kündigte die Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin diese Stelle
mit der Begründung, dass im Restaurant B.___
aus betriebswirtschaftli chen Gründen eine strukt urelle Reorganisation vorgenommen werden müsse (Urk. 8 S. 49 und Urk. 8 S. 66-67). Die Beschwerdeführerin hat die Vollzeits telle bei der Firma Z.___
damit nicht freiwillig verlassen. Am 2 4. Januar 2013 meldete sich die Versicherte (erneut) beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und stellte sich zu 100 % zur Verfügung (Urk. 8 S. 63). In der Folge war sie
– wie bereits erwähnt - ab März bzw. ab April 2013 teilzeitlich als Serviceangestellte auf Abruf bei der Firma Z.___ und bei m Restaurant A.___ t ätig, wobei sich ihr monatliches Pensum in der Regel insgesamt auf weniger als 100 % belief (vgl. Urk. 8 S. 68). Am 2 4. März 2014 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der Firma Z.___ per 3 1. Mai 2014 und begründete dies damit, dass sie auf der Suche nach einer 100%-Stelle sei (Urk. 8 S. 13). Seit dem 2 1. Juli 2014 ist sie nun offenbar in einem 100%-Pen sum bei der Stiftung C.___ tätig (vgl.
Urk. 1 S. 6).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten auf Abruf be i der Firma Z.___ und beim
Restaurant A.___
notgedrungenermassen annahm, um die Arbeitslosigkeit wenigstens teil weise zu überbrücken. Im Zeitpunkt des allfälligen Beginns der Folge rahmen frist
für den Leistungsbezug am 1. Februar 2014 ü bte sie diese Tätigkeiten
seit zehn bzw. elf Monaten mehr oder weniger ununterbrochen aus. Es handelte sich damals somit
nicht um länger als ein Jahr andau ernde T ätigkeiten auf Abruf, was
– dies ergibt der Umkehrschluss aus den Dar legungen in AVIG-Pra xis ALE Rz . B97 b (vgl. E. 1. 4) – darauf hindeutet, dass diese Arbeitssituation für die Beschwerdeführeri n noch nicht zur Normalität geworden war . Für den Überbrückungscharakter der Tätigkeiten bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ spricht sodann auch, dass sich die Beschwerdeführer in der Arbeitsvermittlung am 2 4. Januar 2013 zu 100 % zur Verfügung gestellt hatte
und sie auch be reit war, ihre Tätigkeit bei der Firma Z.___, mit der sie im Übrigen deutlich mehr verdiente als mit der Arbeit beim Restaurant A.___ (vgl. Urk. 8 S. 68), mit Schreiben vom 24.
März 2014 zu kündigen, da sie eine anderweitige Stelle in einem 100% Pensum suchte .
Mit der Aufnahme der fraglichen Tätigkeit en auf Abruf hat die Beschwerdeführerin
demnach nur d as getan, wozu sie nach der ihr obliegenden Schadenm inderungspflicht gehalten war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie
– gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Urk.
2 S. 1 und Urk.
7) – anscheinend bereits vor Antritt der Vollzeitstelle bei der Firma Z.___ per 1 8. April 2012 eine Zeitlang auf Abruf beim Restaurant A.___
tätig war. 3.3
Es ist daher festzuhalten, dass die Arbeitsverhältnisse auf Abruf bei der Firma Z.___ und beim Restaurant A.___ als Überbrückungs tätig keiten zu qualifizieren sind, die nicht als massgebende letzte Arbeitsver hältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet werden können.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb a ufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Arbeitsausfall aufgrund des früheren fe sten Arbeitspensums festlege, die übrigen Anspruchsvoraus setzungen
prüfe und
danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2014 neu verfüge. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barausla gen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut
geheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3 0. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 1. Fe bruar 2014 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl