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AL.2014.00145

Bemessungszeitraum für den versichertern Verdienst.

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, bezog von September 2008 bis Januar 2010 (Urk. 7/36) sowie erneut von

April bis November 2011 (Urk. 7/52, Urk. 3/C)

Taggelder der Arbeitslosenversicherung . Ab dem 1. Dezember 2011 war er als Aus sendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/45). Diese s Arbeits verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. September 2012 auf gelöst (Urk. 7/34). Ab dem 1. Oktober 2012 arbeitete er als Mitarbeiter im In nen- und Aussendienst bei d er Z.___ GmbH (Urk. 7/48). Diese Anstellung wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 7/49) . 1.2

Infolge dessen meldete sich X.___

am 2 . Oktober 2013 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom

2. Oktober 2013, Urk. 7 / 61) und beantragte ab 1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 5 . Dezember 2013, Urk. 7/47). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2014 und setzte den versicherten Ver dienst von X.___ auf Fr. 3 ‘ 837 .-- fest (Verfügung vom 28. März 2014, Urk. 7/17). Die von X.___ am 15 . April 2014 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/16) hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom

24. Juli 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 5‘756. -- festsetzte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

21. August 2014 Beschwerde und bean tragte, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 8‘492.-- festzu legen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26 . September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 30 . Septem ber 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) . 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei trags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Verdienst bei der Y.___

AG

sei höher gewesen sei als jener bei der Z.___ GmbH. In den zwölf Monate n vor dem

1. Januar 2013 (weitestmöglich zurückliegender Zeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3

AVIV, vor welchem noch zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmen frist liegen) habe der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘756.45 respektive

in den letzten sechs Monate vor dem 1. Januar 2013 ein solches von Fr. 4‘310.45 erzielt . Das anrechenbare Einkommen im Januar 2013 habe Fr. 3‘700.-- betragen. Damit habe der Beschwerdeführer im Januar 2013 einen Verdienstausfall im Sinne v on Art. 37 Abs. 3 AVIV erlitten . D er versi cherte Ver dienst sei deshalb auf Fr. 5‘756.-- festzusetzen . Dem Antrag des Be schwerde führers, der Berechnung des versicherten Verdienstes einen noch früheren Be messungszeitraum zugrunde zu legen, in welchem er noch ein an gemessenes Einkommen erzielt habe, könne angesichts der gesetzlichen Rege lung nicht entsprochen werden (Urk. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe vor den Anstellungen bei der Y.___ AG und der Z.___ GmbH während vielen Jahren bedeutend mehr verdient . Es sei deshalb zur Berechnung nicht auf die bei diesen zwei Anstellungen erzielten Einkommen abzustellen. In den 16 Jah ren zuvor habe er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9‘227. --

erzielt. Im Rahmen des erstmaligen Leistungsbezugs in den Jahren 2008 bis 2010 sei der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse denn auch auf Fr. 9‘2 44 . -- festgesetzt worden, im Rahmen des zweiten Leistungsbe zuges im Jahr 2011 noch auf Fr. 8‘492.--. Für die Berechnung der Taggelder ab Januar 2014 sei daher zumindest auf denselben versicherten Verdienst wie im Jahr 2011 abzustellen (Urk. 1, Urk. 7/16). 3. 3.1

D ie Rahmenfrist für die Beitragszeit begann vorlieg end am 1. Januar 2012 und dauer te bis am

31. Dezember 2013 (E. 1.1) .

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lässt die

gesetzliche Regelung die Berücksichtigung der vor dieser Rahmenf rist

erzielten Einkommen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu :

Gemäss Art. 37 Abs. 3 der AVIV sind

zwar bei einem be reits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretenen Verdienstausfall die während den sechs respektive zwölf Monaten vor diesem Verdienstausfall er zielte n (höheren) Einkommen massgebend (E. 1.2) . Jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass vor dem Zeitpunkt des zu berücksichtigen Verdienstausfalles mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen müssen . Da die Rahmenfrist am 1. Januar 2012 zu laufen begann, war diese V orausse tzung vorliegend erstmals am 1. Januar 2013 erfüllt (12 Bei tragsmonate, vgl. Sachverhalt E. 1.1) . D ie Beschwerdegegnerin hat deshalb

zur Ermittlung

des versicherten Verdienstes zu Recht auf die in den sechs respektive zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2013 erzielten Einkommen abgestellt . 3.2

Unbestrittenermassen betrug d as monatliche Durchsch nittseinkommen von Januar 2012 bis Dezember 2012 Fr. 5‘756.45, jenes von Juli 2012 bis Dezember 2012 Fr. 4‘310.50 (Urk. 7/7). Da das höhere der beiden Einkommen zu be rücksichtigen ist (vgl. E. 1.2), ist die Festsetzung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerde gegnerin auf gerundet Fr . 5‘756.-- nicht zu beanstanden . 3.3

Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art.

E. 5 . Dezember 2013, Urk. 7/47). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2014 und setzte den versicherten Ver dienst von X.___ auf Fr. 3 ‘ 837 .-- fest (Verfügung vom 28. März 2014, Urk. 7/17). Die von X.___ am 15 . April 2014 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/16) hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom

24. Juli 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 5‘756. -- festsetzte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

21. August 2014 Beschwerde und bean tragte, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 8‘492.-- festzu legen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26 . September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 30 . Septem ber 2014 mitgeteilt wurde (Urk.

E. 9 Abs. 3 AVIG) .

E. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei trags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Verdienst bei der Y.___

AG

sei höher gewesen sei als jener bei der Z.___ GmbH. In den zwölf Monate n vor dem

1. Januar 2013 (weitestmöglich zurückliegender Zeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3

AVIV, vor welchem noch zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmen frist liegen) habe der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘756.45 respektive

in den letzten sechs Monate vor dem 1. Januar 2013 ein solches von Fr. 4‘310.45 erzielt . Das anrechenbare Einkommen im Januar 2013 habe Fr. 3‘700.-- betragen. Damit habe der Beschwerdeführer im Januar 2013 einen Verdienstausfall im Sinne v on Art. 37 Abs. 3 AVIV erlitten . D er versi cherte Ver dienst sei deshalb auf Fr. 5‘756.-- festzusetzen . Dem Antrag des Be schwerde führers, der Berechnung des versicherten Verdienstes einen noch früheren Be messungszeitraum zugrunde zu legen, in welchem er noch ein an gemessenes Einkommen erzielt habe, könne angesichts der gesetzlichen Rege lung nicht entsprochen werden (Urk. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe vor den Anstellungen bei der Y.___ AG und der Z.___ GmbH während vielen Jahren bedeutend mehr verdient . Es sei deshalb zur Berechnung nicht auf die bei diesen zwei Anstellungen erzielten Einkommen abzustellen. In den

E. 16 Jah ren zuvor habe er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9‘227. --

erzielt. Im Rahmen des erstmaligen Leistungsbezugs in den Jahren 2008 bis 2010 sei der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse denn auch auf Fr. 9‘2 44 . -- festgesetzt worden, im Rahmen des zweiten Leistungsbe zuges im Jahr 2011 noch auf Fr. 8‘492.--. Für die Berechnung der Taggelder ab Januar 2014 sei daher zumindest auf denselben versicherten Verdienst wie im Jahr 2011 abzustellen (Urk. 1, Urk. 7/16). 3. 3.1

D ie Rahmenfrist für die Beitragszeit begann vorlieg end am 1. Januar 2012 und dauer te bis am

31. Dezember 2013 (E. 1.1) .

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lässt die

gesetzliche Regelung die Berücksichtigung der vor dieser Rahmenf rist

erzielten Einkommen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu :

Gemäss Art. 37 Abs. 3 der AVIV sind

zwar bei einem be reits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretenen Verdienstausfall die während den sechs respektive zwölf Monaten vor diesem Verdienstausfall er zielte n (höheren) Einkommen massgebend (E. 1.2) . Jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass vor dem Zeitpunkt des zu berücksichtigen Verdienstausfalles mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen müssen . Da die Rahmenfrist am 1. Januar 2012 zu laufen begann, war diese V orausse tzung vorliegend erstmals am 1. Januar 2013 erfüllt (12 Bei tragsmonate, vgl. Sachverhalt E. 1.1) . D ie Beschwerdegegnerin hat deshalb

zur Ermittlung

des versicherten Verdienstes zu Recht auf die in den sechs respektive zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2013 erzielten Einkommen abgestellt . 3.2

Unbestrittenermassen betrug d as monatliche Durchsch nittseinkommen von Januar 2012 bis Dezember 2012 Fr. 5‘756.45, jenes von Juli 2012 bis Dezember 2012 Fr. 4‘310.50 (Urk. 7/7). Da das höhere der beiden Einkommen zu be rücksichtigen ist (vgl. E. 1.2), ist die Festsetzung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerde gegnerin auf gerundet Fr . 5‘756.-- nicht zu beanstanden . 3.3

Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00145 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, bezog von September 2008 bis Januar 2010 (Urk. 7/36) sowie erneut von

April bis November 2011 (Urk. 7/52, Urk. 3/C)

Taggelder der Arbeitslosenversicherung . Ab dem 1. Dezember 2011 war er als Aus sendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/45). Diese s Arbeits verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. September 2012 auf gelöst (Urk. 7/34). Ab dem 1. Oktober 2012 arbeitete er als Mitarbeiter im In nen- und Aussendienst bei d er Z.___ GmbH (Urk. 7/48). Diese Anstellung wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 7/49) . 1.2

Infolge dessen meldete sich X.___

am 2 . Oktober 2013 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom

2. Oktober 2013, Urk. 7 / 61) und beantragte ab 1. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 5 . Dezember 2013, Urk. 7/47). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2014 und setzte den versicherten Ver dienst von X.___ auf Fr. 3 ‘ 837 .-- fest (Verfügung vom 28. März 2014, Urk. 7/17). Die von X.___ am 15 . April 2014 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/16) hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom

24. Juli 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 5‘756. -- festsetzte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

21. August 2014 Beschwerde und bean tragte, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 8‘492.-- festzu legen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26 . September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 30 . Septem ber 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) . 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug . Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe zug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei trags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Verdienst bei der Y.___

AG

sei höher gewesen sei als jener bei der Z.___ GmbH. In den zwölf Monate n vor dem

1. Januar 2013 (weitestmöglich zurückliegender Zeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3

AVIV, vor welchem noch zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmen frist liegen) habe der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘756.45 respektive

in den letzten sechs Monate vor dem 1. Januar 2013 ein solches von Fr. 4‘310.45 erzielt . Das anrechenbare Einkommen im Januar 2013 habe Fr. 3‘700.-- betragen. Damit habe der Beschwerdeführer im Januar 2013 einen Verdienstausfall im Sinne v on Art. 37 Abs. 3 AVIV erlitten . D er versi cherte Ver dienst sei deshalb auf Fr. 5‘756.-- festzusetzen . Dem Antrag des Be schwerde führers, der Berechnung des versicherten Verdienstes einen noch früheren Be messungszeitraum zugrunde zu legen, in welchem er noch ein an gemessenes Einkommen erzielt habe, könne angesichts der gesetzlichen Rege lung nicht entsprochen werden (Urk. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe vor den Anstellungen bei der Y.___ AG und der Z.___ GmbH während vielen Jahren bedeutend mehr verdient . Es sei deshalb zur Berechnung nicht auf die bei diesen zwei Anstellungen erzielten Einkommen abzustellen. In den 16 Jah ren zuvor habe er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9‘227. --

erzielt. Im Rahmen des erstmaligen Leistungsbezugs in den Jahren 2008 bis 2010 sei der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse denn auch auf Fr. 9‘2 44 . -- festgesetzt worden, im Rahmen des zweiten Leistungsbe zuges im Jahr 2011 noch auf Fr. 8‘492.--. Für die Berechnung der Taggelder ab Januar 2014 sei daher zumindest auf denselben versicherten Verdienst wie im Jahr 2011 abzustellen (Urk. 1, Urk. 7/16). 3. 3.1

D ie Rahmenfrist für die Beitragszeit begann vorlieg end am 1. Januar 2012 und dauer te bis am

31. Dezember 2013 (E. 1.1) .

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lässt die

gesetzliche Regelung die Berücksichtigung der vor dieser Rahmenf rist

erzielten Einkommen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu :

Gemäss Art. 37 Abs. 3 der AVIV sind

zwar bei einem be reits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretenen Verdienstausfall die während den sechs respektive zwölf Monaten vor diesem Verdienstausfall er zielte n (höheren) Einkommen massgebend (E. 1.2) . Jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass vor dem Zeitpunkt des zu berücksichtigen Verdienstausfalles mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen müssen . Da die Rahmenfrist am 1. Januar 2012 zu laufen begann, war diese V orausse tzung vorliegend erstmals am 1. Januar 2013 erfüllt (12 Bei tragsmonate, vgl. Sachverhalt E. 1.1) . D ie Beschwerdegegnerin hat deshalb

zur Ermittlung

des versicherten Verdienstes zu Recht auf die in den sechs respektive zwölf Monaten vor dem 1. Januar 2013 erzielten Einkommen abgestellt . 3.2

Unbestrittenermassen betrug d as monatliche Durchsch nittseinkommen von Januar 2012 bis Dezember 2012 Fr. 5‘756.45, jenes von Juli 2012 bis Dezember 2012 Fr. 4‘310.50 (Urk. 7/7). Da das höhere der beiden Einkommen zu be rücksichtigen ist (vgl. E. 1.2), ist die Festsetzung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerde gegnerin auf gerundet Fr . 5‘756.-- nicht zu beanstanden . 3.3

Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler