Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1982 , Juristin, meldete sich a m 31. Okto ber 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zu r Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7 S. 237-238) und beantragte gleichentags ab dem 1. November 2013 Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 7 S. 241-244).
Mit Verfügung en vom 7. März 2014 ( Urk. 7 S. 168-169) , 1. April 2014
( Urk. 7 S.
140-141), 5. Mai 2014 ( Urk. 7 S.
116-117) und 3. Juni 2014 ( Urk. 7 S.
101-102)
stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) fest, dass ein allfäl liger Anspruch der Versicherten auf Ar beitslosenentschädigung für die Monate November 2013 , Dezember 2013, Januar 2014 bzw. Februar 2014 erloschen sei. Die ALK begründete dies jeweils damit, dass die Versicherte
die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen nicht eingereicht habe. Gegen die se vier Verfügungen der ALK erhob die Versicherte am 2 1. März 2014 ( Urk. 7 S.
143 -146 ), 7. April 2014 ( Urk. 7 S.
121-124), 8. Mai 2014 ( Urk. 7 S.
109-113) bzw.
1 4. Juni 2014 ( Urk. 7 S. 90-94) je Einsprache.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die ALK fest, dass auf den Antrag der Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab dem
1. November 2013 nicht ein getreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden. Die ALK begründete dies damit, dass der Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 - unter Androhung der betreffenden Rechtsfolgen
bei Säumnis - Frist bis zum 3 0. Juni 2014 zur Einreichung der ausstehenden Dokumente gesetzt wor den sei, welche die Versicherte unbenutzt h abe verstreichen lassen ( Urk. 7 S. 77-79). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2014 Einspra che ( Urk. 7 S. 47-52 ). 1.2
Mit E ntscheid vom 7. August 2014 verei nigte die ALK die fünf genannten
Ein spracheverfahren und wies die Einsprachen der Versicherten vom 2 1. März, 7. April, 8. Mai, 1 4. Juni und 1 0. Juli 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspra cheentscheid vom 7. August 2014
infolge Verletzung von Bun des recht aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Arbeitslosenent schä digung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwer de geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2014 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 an ge zeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine ver sicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeits los ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist ( lit .
e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 AVIG macht der
Arbeitslose seinen Entschädigungsan spruch
bei einer Kasse gelten d, die er frei wählen kann. Er muss der Kasse eine Arbeits bescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen ( Art. 20 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, gel tend ge macht wird. Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag ( lit . a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars ( l it . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwe i Jahre ( lit . c), das Formular „Angaben der versicherten Per son“ ( lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . e), einreicht.
Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versi cherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam ( Art. 29 Abs. 3 AVIV). Bei der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, wonach der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Verwir kungs frist , deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Ver wirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr al lenfalls – ge stützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die An spruchsbeurteilung erforderlichen Un ter lagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säum nisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeits losenkasse die Antrag stellende Person aus drück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei ver späteter Ein reichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentli chen Unter la gen hingewiesen hat (Urteil des Bun des gerichtes 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2-4 mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Be gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderli chen Auskünfte ein.
Komm en di e versicherte Person oder andere Personen , die Leistungen beanspruch en , den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un ent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einz uräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach
bemisst sich d er versicherte Ver dienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Be ginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1).
Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeit punkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines an rechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag min des tens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen ( Abs. 3). 2. 2.1
Streitig und z u prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo sen entsch ädigung . 2.2 2.2.1 Vorliegend ist akt enkundig, dass die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte ( Urk. 7 S. 241-244) und als Beila gen insbesondere d ie beiden Schreiben der Z.___ betreffend Arbeits vertrag und Pro bezeit ( Urk. 7 S.
239 -240 und S.
278 ), ihre Kündigung des Ar beits verhältnisses mit der Z.___ ( Urk. 7 S. 230) , den Lohnausweis der A.___ von 2011 ( Urk. 7 S. 271) , die Lohnausweise der A.___ und der Z.___
von 2012 ( Urk. 7 S. 269-270) , das Arbeitszeugnis der A.___ ( Urk. 7 S.
247-248) und ihr CV ( Urk. 7 S.
272-273)
ein reichte . Am 2 6. November 2013 reichte sie der Beschwerdegegnerin sodann die Arbeit geberbescheinigung der Z.___ nach ( Urk. 7 S.
231-232 und Urk. 7 S.
22 8). 2.2.2 Mit Schreiben vom 2 8. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert ,
eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ , Kopien der Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder Kopien des entsprechenden Lohnjournals sowie alle weiteren Lohnabrech - nung en , Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von No vember 2012 bis Oktober 2013 nachzureichen ( Urk. 7 S. 22 9). Daraufhin teilte die Be schwerdeführerin m it E-Mail v om 2 9. November 2013 mit, dass nicht die A.___ ihr e letzte Arbeitgeber in gewesen sei, sondern die Z.___ . Über regelmässige monatliche Lohnabrechnungen der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 verfüge sie nicht. Aus den entsprechenden Lohnaus weisen sollten die nötigen Angaben aber ersichtlich sein. N ach ihrem Stellen verlust bei der Z.___
im November 2012 habe sie einige Publikatio nen gemacht, die nichts bis sehr wenig eingebracht hätten und die als Nebe n verdienst und da mit nicht a ls Erwerbstätigkeit im Sinne des AVIG zu qualifi zieren seien. Sie gehe davon aus, dass sie dazu keine weiteren Unterlagen ein reichen müsse ( Urk. 7 S. 228). 2.2.3 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ (es würden alle Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre vor dem An meldedatum beim RAV benötigt), die Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder eine Kopie des Lohnjournals
sowie alle weiteren Lohn ab rechnungen, Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 einzureichen. Weiter wurde die Be schwerde führerin ersucht mitzuteil en, ob sie die Publikationen im Sinne einer selbstän di gen oder eine unselbständigen Tätigkeit gemacht habe ( Urk. 7 S.
226 -227 ). Mit E-Mail vom 6. Dezember
2013 ( Urk. 7 S.
210 -211) erklärte die Be schwer defüh rer in, dass ihre Publikationen in der
B.___ der
C.___ und der D.___ der E.___ erschienen seien . Es habe sich dabei um eine un selbständige Tätigkeit gehandelt. In der Folge reichte sie der Be schwerde geg nerin Lohnabrechnungen der A.___ von Januar 2011, De zember 2011, Januar
2012 und September
2012 ( Urk. 7 S.
219 -220 und S. 223-224), Lohn ab rech nungen der C.___ von August und September 2013 ( Urk. 7 S.
217-218) sowie die Gutschr iftsanzeige betreffend E.___ vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 7 S. 222) ein. 2.2.4 Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2012 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin
auf, bis zum 2 8. Februar 2014 Arbeitgeberbesche inigungen der
A.___ , der C.___ und der E.___ , die noch nicht eingereichten Lohnabrechnungen der A.___ von Oktober 2011 bis September 2012 oder das betreffende Lohnjournal, eine Bescheinigung über den Zwisch enverdienst der E.___ und eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst der verschiedenen Arbeitgeber für November 2013
ein zureichen . Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Ansprü che der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen fristgerecht zustelle ( Urk. 7 S. 213 -214 ). Mit E-Mail vom 2 2. Dezember 2012 te ilte die Beschwerdeführerin mit, dass die ein verlang ten Unterlagen ihres Erachtens aus daten schutz
- respektive persönlich keits recht licher Sicht nicht eingefordert werden dürften, da sie für die Abklä rung ihres Anspruchs weder geeignet noch erforderlich seie n . Mit Bezug auf die noch einzureichenden Unterlagen sei von der Beschwerdegegnerin daher eine anfecht bare Verfügung zu erlassen ( Urk. 7 S. 208-209). 2.2.5 Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 erklärte die Beschwerdeg egnerin , dass eine an fechtbare Verfügung momentan nicht erlassen werden könne, da die Beschwer de führerin nach wie vor die Möglichkeit habe, die verlangten Unterlagen bis am 2 8. Februar 2014 einzureichen ( Urk. 7 S. 207). Mit E-Mail vom 1 3. Januar 2014 ergänzte sie , dass ein e Prüfung des Dossiers durch ihren Rechtsdienst er geben habe, dass die im Schreiben vom 1 3. Dezember 2013 aufgeführten Do kumente und Nachweise für eine korrekte Prüfung ihres Leistungsanspruchs und – um fang s erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin werd e daher erneut ersucht , diese Unterlagen noch zuzustellen ( Urk. 7 S.
203-204). Mit Schreiben vom 1 3. Janu ar 2014 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Einfor derung weiterer Unterlagen ni cht erforderlich sei ( Urk. 7 S. 196-197). 2.2.6 Im Schreiben vom 2 9. Januar 2014 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die relevanten Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes nach wie vor fehlen würden. Sie könne daher keine Arbeitslosenentschädigung ausrichten. Die Prüfung, ob es sich bei den Einkommen aus den Anstellungen bei der E.___ und der C.___ um eine n Nebenerwerb handle, müsse sie selbst vor nehmen ( Urk. 7 S.
194-195). Im E-Mail vom 4. Februar 2014 gab die Be schwerdeführerin an, dass aus dem von ihr übermittelten CV die Anzahl Publi kationen sowie wann und wo diese erschienen seien, ersichtlich sei ( Urk. 7 S.
192-19 3). 2.2.7 Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjo urnale sowie Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ einzureichen (darauf könne verzichtet werden, so fern die sich daraus ergebende beitragspflichtige Beschäftigung die Dauer von 7 Monaten und einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 7‘350. -- brutto nicht erreiche [70 % des maximal möglichen versichert en Verdienstes von Fr. 10 ‘ 500.--, den sie bei der A.___ und Z.___ erzielt habe, vgl. Art. 37 Abs. 1-3 AVIV]). Zudem habe die Beschwerdeführerin Beschei ni gungen ihrer Arbeitgeber über den Zwischenverdienst für November und Dezem ber
2013 einzureichen. Die fehlenden Unterlagen würden bis am 28. Feb ru ar 2014 erwartet. Die Beschwerdeführerin werde noch einmal aus drück lich d arauf aufmerksam gemacht, dass i hre Ansprüche gegenüber der Be schwerde gegnerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf dieser Frist zustelle ( Urk. 7 S.
180-181). Mit E-Mail vom 1 5. Februar
2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei ihrer Tätig keit bei der E.___ und der C.___ nicht um eine bei tragspflichtig e Beschäftigung von 7 Monaten gehandelt habe und dass sie da bei auch keinen durchschnittlichen Verdienst von brutto Fr. 7‘350.-- erzielt habe. Abgesehen von den Publikationshonoraren habe sie in den Monaten November und Dezember 2013 keine weiteren Verdiens te erzielt ( Urk. 7 S. 185-186). Mit Schreiben vom 2
7. Februar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin schliess lich , dass sie an der Einreichung der mit Brief vom 6. Februar 2014 verlangten Un terlagen festhalte. Der Termin vom 28. Februar 2014 sei einzuhalten (Urk. 7 S.
174). 2.3
2.3.1
Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, das s ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2013 er lo - sch en sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 1. März 2014 ein reiche ( Urk. 7 S.
168-169). Da gegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2014 Einsprache und hielt darin im Wesentlichen fest, dass sie die Voraus setz ungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfülle
und dass sie daher Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab November 2013 habe ( Urk. 7 S. 143 -146 ). 2.3.2
Mit Verfügung vom 1. April 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch
ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä di gung für den Monat Dezember 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Auffor de rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unter la gen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 0. April 2014 einreiche
( Urk. 7 S.
140-141). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 Ein sprache
( Urk. 7 S. 121-124). 2.3.3
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger An spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 er losch en sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 1. Mai 2014 einreiche ( Urk. 7 S.
116-117). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 Ein sprache ( Urk. 7 S. 109-113). 2.3.4
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe ( Urk. 7 S.
101-102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 4. Juni 2014 Einsprache
( Urk. 7 S. 82-85 ). 2.3.5
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf A rbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden . Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass der
Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014
unter Androhung der be treffenden Rechtsfolgen bei Säumnis Frist bis zum 3 0. Juni 2014 zur Einrei chung
der ausstehenden Dokumente gesetzt worden sei, welche die Beschwer de füh rerin
unbenutzt h abe verstreichen lassen ( Urk. 7 S.
77-79). Gegen diese Verfü gung erhob die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2014 Einsprache ( Urk. 7 S. 47-51). 3. 3.1
Wie aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs und der umfangreichen Korre s pondenz zwischen den Parteien von November 2013 bis Februar 2014 er hel lt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend mehrfach aufgefordert, wei tere Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen. Da sie diesen Aufforderung en nur teilweise nachkam, hielt die Beschwer de gegner in zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal
– unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - fest, dass sie bis zum 2 8. Februar 2014 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohn journale , Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ sowie Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber zum
Zwischenver dienst im November und Dezember 2013 einzureichen habe (vgl. E. 2.2.7) . Diese Auffor de rung wiederholte die Beschwerdegegnerin in den Verfügung en vom 7. März, 1. April , 5. Mai
und 3. Juni 2014 und mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (vgl. E.
2.3) . Fest steht auch , dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen - auch nachdem ihr mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 letzt mals Frist bis zum 3 0. Juni 2014 angesetzt worden war -
nicht einreichte , zumal sie der Auffass ung war, dass diese Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Ar beitslosen ent schädigung nicht erforderlich seien (vgl. Urk. 1). 3.2 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Im Rahmen der Frage, welche Abklärungen notwendig und welche Aus künfte erforderlich sind, muss ihm ein gewisser Ermessens spiel raum zu stehen . Die rechtliche Würdigung der Beweismittel ist
sodann – selbst verständlich -
Aufgabe des Versicherungsträgers. Bei der Prüfung des Anspruchs a uf Arbeitslosenentschädigung ist die Beschwer de gegnerin
unter anderem verpflichtet, die Mindestbeit r agsdauer zu überprüfen (vgl. Art. 13 AVIG) und die Höhe des versicherten Ver dienstes festzul egen ( vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG ). Zu diesem Zweck hat sie zu nächst
den massgebenden Be messungszeitraum für den versicherten Verdienst zu bestimmen (vgl. Art. 37 Abs. 1-3
AVIV ) .
Dies ist ihr jedoch nur möglich, wenn sie über eine voll stän dige Dokumentation verfügt bzw. der Nachweis er bracht ist, wann genau die ver sicherte Person in der zweijährigen Ra hmenfrist für die Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) – das heisst vorliegend in den zwei Jahren vor dem 1. Novem ber 2013 - welches Einkommen
erzielt hat . D ie
Be schwerdegegnerin kann dabei
nicht allein auf Lohnausweise oder einen Auszug aus dem individuellen Konto abstellen, da
diese Angaben
zu unpräzise sind . Mittels Arbeitsbescheinigungen der
Arbeitgeber können die betreffenden Angaben aber
verifiziert werden,
zu mal die Arbeitgeber auch Auskünfte über Unterbrüche der Anstellung, un be zahl te Urlaube und weitere Absenzen zu erteilen haben. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Konkretisierung von Art. 20 Abs. 2 AVIG zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Ein reichung der Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre verlangt (Art. 29 Abs. 1 lit . c AVIV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf be standen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Loh n journale der A.___ beibringt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin eine Bescheinigung der C.___ verlangt hat. Überwiegende datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Interessen, die dieser Auf forderung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Da es die Be schwerdeführerin unterlassen hat, diese Unterlagen beizubringen, waren die der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Akten nicht vollständig, und der massgebende Bemessungszeitraum konnte somit nicht abschliessend beurteilt werden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der E.___ ausgerichteten bescheidenen Honorar weder um einen ver sicherten Verdienst noch um einen Zwischenverdienst handelt. Die Beschwer de g egnerin hätte daher keine entsprechende Arbeitsbescheinigung einfordern dürfe n. 3.3
Wie dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal auf , bis zum 2 8. Februar 20 14 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjournale, eine
Ar beit geberbescheinigung der C.___ so wie Bescheinigungen für den Zwischenverdienst im November und Dezember 2013 einzureichen . Gleichzeitig
wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben (ein weiteres Mal) darauf hin gewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle verlangten Unterla gen vor Ablauf dieser Frist zustelle (vgl. E. 2.2.7). Im Schreiben der Beschwer degegnerin
vom 2 9. Januar 2014 wurde der Be schwer deführerin zudem auch erläutert, dass die Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Fest setzung der Höhe des versicherten Verdienstes be nötigt würden (vgl. E.
2.2.6 ). Mit Verfügungen vom 7. März , 1. April , 5. Mai und
3. Juni 2014 wurde n der Beschwerdeführerin sodann weitere Fristen zur Ein rei chung der genannten Un terlagen angesetzt, jeweils immer mit der Androh ung, dass ein allfälliger An spruch auf Arbeitslosenentschädigung im Unterlass ungs fall erlöschen werde.
Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin der Be schwer de führerin mit Schrei ben vom 10. Juni 2014 eine letzte Frist zur Ein reichung bis zum 3 0. Juni 2014 an und wies explizit darauf hin, dass die Er hebungen eingestellt und auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht einge treten werde, wenn sie die Unterla gen nicht fristgerecht einreiche ( Urk. 7 S. 95-96 ). Die Be schwer degegnerin ist demnach ihrer Pflicht , die Beschwerdeführer in ausdrück lich und unmissver ständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einrei chung der Unterlagen aufmerksam zu machen , ausreichend nachgekommen (vgl. E.
1.2) . Dass es zu dieser Verwirkungsfolge und letztlich auch zu einem Nichteintreten gekommen ist, ist auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu rückzuführen .
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 4. Juni 2014 ( Urk. 7 S. 90-94) je Einsprache.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die ALK fest, dass auf den Antrag der Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab dem
1. November 2013 nicht ein getreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden. Die ALK begründete dies damit, dass der Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 - unter Androhung der betreffenden Rechtsfolgen
bei Säumnis - Frist bis zum 3 0. Juni 2014 zur Einreichung der ausstehenden Dokumente gesetzt wor den sei, welche die Versicherte unbenutzt h abe verstreichen lassen ( Urk. 7 S. 77-79). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2014 Einspra che ( Urk. 7 S. 47-52 ).
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 AVIG macht der
Arbeitslose seinen Entschädigungsan spruch
bei einer Kasse gelten d, die er frei wählen kann. Er muss der Kasse eine Arbeits bescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen ( Art. 20 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, gel tend ge macht wird. Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag ( lit . a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars ( l it . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwe i Jahre ( lit . c), das Formular „Angaben der versicherten Per son“ ( lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . e), einreicht.
Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versi cherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam ( Art. 29 Abs. 3 AVIV). Bei der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, wonach der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Verwir kungs frist , deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Ver wirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr al lenfalls – ge stützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die An spruchsbeurteilung erforderlichen Un ter lagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säum nisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeits losenkasse die Antrag stellende Person aus drück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei ver späteter Ein reichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentli chen Unter la gen hingewiesen hat (Urteil des Bun des gerichtes 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2-4 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Be gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderli chen Auskünfte ein.
Komm en di e versicherte Person oder andere Personen , die Leistungen beanspruch en , den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un ent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einz uräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach
bemisst sich d er versicherte Ver dienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Be ginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1).
Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeit punkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines an rechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag min des tens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen ( Abs. 3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspra cheentscheid vom 7. August 2014
infolge Verletzung von Bun des recht aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Arbeitslosenent schä digung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwer de geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2014 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 an ge zeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Streitig und z u prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo sen entsch ädigung .
E. 2.2.1 Vorliegend ist akt enkundig, dass die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte ( Urk. 7 S. 241-244) und als Beila gen insbesondere d ie beiden Schreiben der Z.___ betreffend Arbeits vertrag und Pro bezeit ( Urk. 7 S.
239 -240 und S.
278 ), ihre Kündigung des Ar beits verhältnisses mit der Z.___ ( Urk. 7 S. 230) , den Lohnausweis der A.___ von 2011 ( Urk. 7 S. 271) , die Lohnausweise der A.___ und der Z.___
von 2012 ( Urk. 7 S. 269-270) , das Arbeitszeugnis der A.___ ( Urk. 7 S.
247-248) und ihr CV ( Urk. 7 S.
272-273)
ein reichte . Am 2 6. November 2013 reichte sie der Beschwerdegegnerin sodann die Arbeit geberbescheinigung der Z.___ nach ( Urk. 7 S.
231-232 und Urk. 7 S.
22 8).
E. 2.2.2 Mit Schreiben vom 2 8. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert ,
eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ , Kopien der Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder Kopien des entsprechenden Lohnjournals sowie alle weiteren Lohnabrech - nung en , Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von No vember 2012 bis Oktober 2013 nachzureichen ( Urk. 7 S. 22 9). Daraufhin teilte die Be schwerdeführerin m it E-Mail v om 2 9. November 2013 mit, dass nicht die A.___ ihr e letzte Arbeitgeber in gewesen sei, sondern die Z.___ . Über regelmässige monatliche Lohnabrechnungen der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 verfüge sie nicht. Aus den entsprechenden Lohnaus weisen sollten die nötigen Angaben aber ersichtlich sein. N ach ihrem Stellen verlust bei der Z.___
im November 2012 habe sie einige Publikatio nen gemacht, die nichts bis sehr wenig eingebracht hätten und die als Nebe n verdienst und da mit nicht a ls Erwerbstätigkeit im Sinne des AVIG zu qualifi zieren seien. Sie gehe davon aus, dass sie dazu keine weiteren Unterlagen ein reichen müsse ( Urk. 7 S. 228).
E. 2.2.3 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ (es würden alle Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre vor dem An meldedatum beim RAV benötigt), die Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder eine Kopie des Lohnjournals
sowie alle weiteren Lohn ab rechnungen, Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 einzureichen. Weiter wurde die Be schwerde führerin ersucht mitzuteil en, ob sie die Publikationen im Sinne einer selbstän di gen oder eine unselbständigen Tätigkeit gemacht habe ( Urk. 7 S.
226 -227 ). Mit E-Mail vom 6. Dezember
2013 ( Urk. 7 S.
210 -211) erklärte die Be schwer defüh rer in, dass ihre Publikationen in der
B.___ der
C.___ und der D.___ der E.___ erschienen seien . Es habe sich dabei um eine un selbständige Tätigkeit gehandelt. In der Folge reichte sie der Be schwerde geg nerin Lohnabrechnungen der A.___ von Januar 2011, De zember 2011, Januar
2012 und September
2012 ( Urk. 7 S.
219 -220 und S. 223-224), Lohn ab rech nungen der C.___ von August und September 2013 ( Urk. 7 S.
217-218) sowie die Gutschr iftsanzeige betreffend E.___ vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 7 S. 222) ein.
E. 2.2.4 Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2012 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin
auf, bis zum 2 8. Februar 2014 Arbeitgeberbesche inigungen der
A.___ , der C.___ und der E.___ , die noch nicht eingereichten Lohnabrechnungen der A.___ von Oktober 2011 bis September 2012 oder das betreffende Lohnjournal, eine Bescheinigung über den Zwisch enverdienst der E.___ und eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst der verschiedenen Arbeitgeber für November 2013
ein zureichen . Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Ansprü che der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen fristgerecht zustelle ( Urk. 7 S. 213 -214 ). Mit E-Mail vom 2 2. Dezember 2012 te ilte die Beschwerdeführerin mit, dass die ein verlang ten Unterlagen ihres Erachtens aus daten schutz
- respektive persönlich keits recht licher Sicht nicht eingefordert werden dürften, da sie für die Abklä rung ihres Anspruchs weder geeignet noch erforderlich seie n . Mit Bezug auf die noch einzureichenden Unterlagen sei von der Beschwerdegegnerin daher eine anfecht bare Verfügung zu erlassen ( Urk. 7 S. 208-209).
E. 2.2.5 Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 erklärte die Beschwerdeg egnerin , dass eine an fechtbare Verfügung momentan nicht erlassen werden könne, da die Beschwer de führerin nach wie vor die Möglichkeit habe, die verlangten Unterlagen bis am 2 8. Februar 2014 einzureichen ( Urk. 7 S. 207). Mit E-Mail vom 1 3. Januar 2014 ergänzte sie , dass ein e Prüfung des Dossiers durch ihren Rechtsdienst er geben habe, dass die im Schreiben vom 1 3. Dezember 2013 aufgeführten Do kumente und Nachweise für eine korrekte Prüfung ihres Leistungsanspruchs und – um fang s erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin werd e daher erneut ersucht , diese Unterlagen noch zuzustellen ( Urk. 7 S.
203-204). Mit Schreiben vom 1 3. Janu ar 2014 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Einfor derung weiterer Unterlagen ni cht erforderlich sei ( Urk. 7 S. 196-197).
E. 2.2.6 ). Mit Verfügungen vom 7. März , 1. April , 5. Mai und
3. Juni 2014 wurde n der Beschwerdeführerin sodann weitere Fristen zur Ein rei chung der genannten Un terlagen angesetzt, jeweils immer mit der Androh ung, dass ein allfälliger An spruch auf Arbeitslosenentschädigung im Unterlass ungs fall erlöschen werde.
Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin der Be schwer de führerin mit Schrei ben vom 10. Juni 2014 eine letzte Frist zur Ein reichung bis zum 3 0. Juni 2014 an und wies explizit darauf hin, dass die Er hebungen eingestellt und auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht einge treten werde, wenn sie die Unterla gen nicht fristgerecht einreiche ( Urk. 7 S. 95-96 ). Die Be schwer degegnerin ist demnach ihrer Pflicht , die Beschwerdeführer in ausdrück lich und unmissver ständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einrei chung der Unterlagen aufmerksam zu machen , ausreichend nachgekommen (vgl. E.
1.2) . Dass es zu dieser Verwirkungsfolge und letztlich auch zu einem Nichteintreten gekommen ist, ist auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu rückzuführen .
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 2.2.7 Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjo urnale sowie Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ einzureichen (darauf könne verzichtet werden, so fern die sich daraus ergebende beitragspflichtige Beschäftigung die Dauer von 7 Monaten und einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 7‘350. -- brutto nicht erreiche [70 % des maximal möglichen versichert en Verdienstes von Fr.
E. 2.3.1 Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, das s ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2013 er lo - sch en sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 1. März 2014 ein reiche ( Urk. 7 S.
168-169). Da gegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2014 Einsprache und hielt darin im Wesentlichen fest, dass sie die Voraus setz ungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfülle
und dass sie daher Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab November 2013 habe ( Urk. 7 S. 143 -146 ).
E. 2.3.2 Mit Verfügung vom 1. April 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch
ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä di gung für den Monat Dezember 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Auffor de rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unter la gen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 0. April 2014 einreiche
( Urk. 7 S.
140-141). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 Ein sprache
( Urk. 7 S. 121-124).
E. 2.3.3 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger An spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 er losch en sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 1. Mai 2014 einreiche ( Urk. 7 S.
116-117). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 Ein sprache ( Urk. 7 S. 109-113).
E. 2.3.4 Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe ( Urk. 7 S.
101-102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 4. Juni 2014 Einsprache
( Urk. 7 S. 82-85 ).
E. 2.3.5 Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf A rbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden . Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass der
Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014
unter Androhung der be treffenden Rechtsfolgen bei Säumnis Frist bis zum 3 0. Juni 2014 zur Einrei chung
der ausstehenden Dokumente gesetzt worden sei, welche die Beschwer de füh rerin
unbenutzt h abe verstreichen lassen ( Urk. 7 S.
77-79). Gegen diese Verfü gung erhob die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2014 Einsprache ( Urk. 7 S. 47-51). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Wie aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs und der umfangreichen Korre s pondenz zwischen den Parteien von November 2013 bis Februar 2014 er hel lt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend mehrfach aufgefordert, wei tere Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen. Da sie diesen Aufforderung en nur teilweise nachkam, hielt die Beschwer de gegner in zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal
– unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - fest, dass sie bis zum 2 8. Februar 2014 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohn journale , Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ sowie Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber zum
Zwischenver dienst im November und Dezember 2013 einzureichen habe (vgl. E. 2.2.7) . Diese Auffor de rung wiederholte die Beschwerdegegnerin in den Verfügung en vom 7. März, 1. April , 5. Mai
und 3. Juni 2014 und mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (vgl. E.
2.3) . Fest steht auch , dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen - auch nachdem ihr mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 letzt mals Frist bis zum 3 0. Juni 2014 angesetzt worden war -
nicht einreichte , zumal sie der Auffass ung war, dass diese Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Ar beitslosen ent schädigung nicht erforderlich seien (vgl. Urk. 1).
E. 3.2 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Im Rahmen der Frage, welche Abklärungen notwendig und welche Aus künfte erforderlich sind, muss ihm ein gewisser Ermessens spiel raum zu stehen . Die rechtliche Würdigung der Beweismittel ist
sodann – selbst verständlich -
Aufgabe des Versicherungsträgers. Bei der Prüfung des Anspruchs a uf Arbeitslosenentschädigung ist die Beschwer de gegnerin
unter anderem verpflichtet, die Mindestbeit r agsdauer zu überprüfen (vgl. Art. 13 AVIG) und die Höhe des versicherten Ver dienstes festzul egen ( vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG ). Zu diesem Zweck hat sie zu nächst
den massgebenden Be messungszeitraum für den versicherten Verdienst zu bestimmen (vgl. Art. 37 Abs. 1-3
AVIV ) .
Dies ist ihr jedoch nur möglich, wenn sie über eine voll stän dige Dokumentation verfügt bzw. der Nachweis er bracht ist, wann genau die ver sicherte Person in der zweijährigen Ra hmenfrist für die Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) – das heisst vorliegend in den zwei Jahren vor dem 1. Novem ber 2013 - welches Einkommen
erzielt hat . D ie
Be schwerdegegnerin kann dabei
nicht allein auf Lohnausweise oder einen Auszug aus dem individuellen Konto abstellen, da
diese Angaben
zu unpräzise sind . Mittels Arbeitsbescheinigungen der
Arbeitgeber können die betreffenden Angaben aber
verifiziert werden,
zu mal die Arbeitgeber auch Auskünfte über Unterbrüche der Anstellung, un be zahl te Urlaube und weitere Absenzen zu erteilen haben. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Konkretisierung von Art. 20 Abs. 2 AVIG zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Ein reichung der Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre verlangt (Art. 29 Abs. 1 lit . c AVIV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf be standen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Loh n journale der A.___ beibringt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin eine Bescheinigung der C.___ verlangt hat. Überwiegende datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Interessen, die dieser Auf forderung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Da es die Be schwerdeführerin unterlassen hat, diese Unterlagen beizubringen, waren die der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Akten nicht vollständig, und der massgebende Bemessungszeitraum konnte somit nicht abschliessend beurteilt werden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der E.___ ausgerichteten bescheidenen Honorar weder um einen ver sicherten Verdienst noch um einen Zwischenverdienst handelt. Die Beschwer de g egnerin hätte daher keine entsprechende Arbeitsbescheinigung einfordern dürfe n.
E. 3.3 Wie dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal auf , bis zum 2 8. Februar 20
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine ver sicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeits los ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist ( lit .
e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g).
E. 10 ‘ 500.--, den sie bei der A.___ und Z.___ erzielt habe, vgl. Art. 37 Abs. 1-3 AVIV]). Zudem habe die Beschwerdeführerin Beschei ni gungen ihrer Arbeitgeber über den Zwischenverdienst für November und Dezem ber
2013 einzureichen. Die fehlenden Unterlagen würden bis am 28. Feb ru ar 2014 erwartet. Die Beschwerdeführerin werde noch einmal aus drück lich d arauf aufmerksam gemacht, dass i hre Ansprüche gegenüber der Be schwerde gegnerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf dieser Frist zustelle ( Urk. 7 S.
180-181). Mit E-Mail vom 1 5. Februar
2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei ihrer Tätig keit bei der E.___ und der C.___ nicht um eine bei tragspflichtig e Beschäftigung von 7 Monaten gehandelt habe und dass sie da bei auch keinen durchschnittlichen Verdienst von brutto Fr. 7‘350.-- erzielt habe. Abgesehen von den Publikationshonoraren habe sie in den Monaten November und Dezember 2013 keine weiteren Verdiens te erzielt ( Urk. 7 S. 185-186). Mit Schreiben vom 2
7. Februar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin schliess lich , dass sie an der Einreichung der mit Brief vom 6. Februar 2014 verlangten Un terlagen festhalte. Der Termin vom 28. Februar 2014 sei einzuhalten (Urk. 7 S.
174).
E. 14 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjournale, eine
Ar beit geberbescheinigung der C.___ so wie Bescheinigungen für den Zwischenverdienst im November und Dezember 2013 einzureichen . Gleichzeitig
wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben (ein weiteres Mal) darauf hin gewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle verlangten Unterla gen vor Ablauf dieser Frist zustelle (vgl. E. 2.2.7). Im Schreiben der Beschwer degegnerin
vom 2 9. Januar 2014 wurde der Be schwer deführerin zudem auch erläutert, dass die Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Fest setzung der Höhe des versicherten Verdienstes be nötigt würden (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00141 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1982 , Juristin, meldete sich a m 31. Okto ber 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zu r Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7 S. 237-238) und beantragte gleichentags ab dem 1. November 2013 Ar beitslosenentschädigung ( Urk. 7 S. 241-244).
Mit Verfügung en vom 7. März 2014 ( Urk. 7 S. 168-169) , 1. April 2014
( Urk. 7 S.
140-141), 5. Mai 2014 ( Urk. 7 S.
116-117) und 3. Juni 2014 ( Urk. 7 S.
101-102)
stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) fest, dass ein allfäl liger Anspruch der Versicherten auf Ar beitslosenentschädigung für die Monate November 2013 , Dezember 2013, Januar 2014 bzw. Februar 2014 erloschen sei. Die ALK begründete dies jeweils damit, dass die Versicherte
die notwendigen Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs trotz wiederholter Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen nicht eingereicht habe. Gegen die se vier Verfügungen der ALK erhob die Versicherte am 2 1. März 2014 ( Urk. 7 S.
143 -146 ), 7. April 2014 ( Urk. 7 S.
121-124), 8. Mai 2014 ( Urk. 7 S.
109-113) bzw.
1 4. Juni 2014 ( Urk. 7 S. 90-94) je Einsprache.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die ALK fest, dass auf den Antrag der Versicherten auf Arbeits losenentschädigung ab dem
1. November 2013 nicht ein getreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden. Die ALK begründete dies damit, dass der Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 - unter Androhung der betreffenden Rechtsfolgen
bei Säumnis - Frist bis zum 3 0. Juni 2014 zur Einreichung der ausstehenden Dokumente gesetzt wor den sei, welche die Versicherte unbenutzt h abe verstreichen lassen ( Urk. 7 S. 77-79). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2014 Einspra che ( Urk. 7 S. 47-52 ). 1.2
Mit E ntscheid vom 7. August 2014 verei nigte die ALK die fünf genannten
Ein spracheverfahren und wies die Einsprachen der Versicherten vom 2 1. März, 7. April, 8. Mai, 1 4. Juni und 1 0. Juli 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspra cheentscheid vom 7. August 2014
infolge Verletzung von Bun des recht aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Arbeitslosenent schä digung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwer de geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2014 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 28. August 2014 an ge zeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine ver sicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeits los ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist ( lit .
e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 AVIG macht der
Arbeitslose seinen Entschädigungsan spruch
bei einer Kasse gelten d, die er frei wählen kann. Er muss der Kasse eine Arbeits bescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen ( Art. 20 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, gel tend ge macht wird. Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi che rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag ( lit . a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars ( l it . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwe i Jahre ( lit . c), das Formular „Angaben der versicherten Per son“ ( lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . e), einreicht.
Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versi cherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam ( Art. 29 Abs. 3 AVIV). Bei der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, wonach der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Verwir kungs frist , deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Ver wirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr al lenfalls – ge stützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die An spruchsbeurteilung erforderlichen Un ter lagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säum nisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeits losenkasse die Antrag stellende Person aus drück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei ver späteter Ein reichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentli chen Unter la gen hingewiesen hat (Urteil des Bun des gerichtes 8C_935/2011 vom 2 5. Februar 2012 E. 2-4 mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Be gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderli chen Auskünfte ein.
Komm en di e versicherte Person oder andere Personen , die Leistungen beanspruch en , den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un ent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einz uräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach
bemisst sich d er versicherte Ver dienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Be ginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug ( Abs. 1).
Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 ( Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeit punkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines an rechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag min des tens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen ( Abs. 3). 2. 2.1
Streitig und z u prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo sen entsch ädigung . 2.2 2.2.1 Vorliegend ist akt enkundig, dass die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte ( Urk. 7 S. 241-244) und als Beila gen insbesondere d ie beiden Schreiben der Z.___ betreffend Arbeits vertrag und Pro bezeit ( Urk. 7 S.
239 -240 und S.
278 ), ihre Kündigung des Ar beits verhältnisses mit der Z.___ ( Urk. 7 S. 230) , den Lohnausweis der A.___ von 2011 ( Urk. 7 S. 271) , die Lohnausweise der A.___ und der Z.___
von 2012 ( Urk. 7 S. 269-270) , das Arbeitszeugnis der A.___ ( Urk. 7 S.
247-248) und ihr CV ( Urk. 7 S.
272-273)
ein reichte . Am 2 6. November 2013 reichte sie der Beschwerdegegnerin sodann die Arbeit geberbescheinigung der Z.___ nach ( Urk. 7 S.
231-232 und Urk. 7 S.
22 8). 2.2.2 Mit Schreiben vom 2 8. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert ,
eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ , Kopien der Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder Kopien des entsprechenden Lohnjournals sowie alle weiteren Lohnabrech - nung en , Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von No vember 2012 bis Oktober 2013 nachzureichen ( Urk. 7 S. 22 9). Daraufhin teilte die Be schwerdeführerin m it E-Mail v om 2 9. November 2013 mit, dass nicht die A.___ ihr e letzte Arbeitgeber in gewesen sei, sondern die Z.___ . Über regelmässige monatliche Lohnabrechnungen der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 verfüge sie nicht. Aus den entsprechenden Lohnaus weisen sollten die nötigen Angaben aber ersichtlich sein. N ach ihrem Stellen verlust bei der Z.___
im November 2012 habe sie einige Publikatio nen gemacht, die nichts bis sehr wenig eingebracht hätten und die als Nebe n verdienst und da mit nicht a ls Erwerbstätigkeit im Sinne des AVIG zu qualifi zieren seien. Sie gehe davon aus, dass sie dazu keine weiteren Unterlagen ein reichen müsse ( Urk. 7 S. 228). 2.2.3 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ (es würden alle Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre vor dem An meldedatum beim RAV benötigt), die Lohnabrechnungen von Oktober 2011 bis September 2012 oder eine Kopie des Lohnjournals
sowie alle weiteren Lohn ab rechnungen, Arbeitsverträge und Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 einzureichen. Weiter wurde die Be schwerde führerin ersucht mitzuteil en, ob sie die Publikationen im Sinne einer selbstän di gen oder eine unselbständigen Tätigkeit gemacht habe ( Urk. 7 S.
226 -227 ). Mit E-Mail vom 6. Dezember
2013 ( Urk. 7 S.
210 -211) erklärte die Be schwer defüh rer in, dass ihre Publikationen in der
B.___ der
C.___ und der D.___ der E.___ erschienen seien . Es habe sich dabei um eine un selbständige Tätigkeit gehandelt. In der Folge reichte sie der Be schwerde geg nerin Lohnabrechnungen der A.___ von Januar 2011, De zember 2011, Januar
2012 und September
2012 ( Urk. 7 S.
219 -220 und S. 223-224), Lohn ab rech nungen der C.___ von August und September 2013 ( Urk. 7 S.
217-218) sowie die Gutschr iftsanzeige betreffend E.___ vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 7 S. 222) ein. 2.2.4 Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2012 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin
auf, bis zum 2 8. Februar 2014 Arbeitgeberbesche inigungen der
A.___ , der C.___ und der E.___ , die noch nicht eingereichten Lohnabrechnungen der A.___ von Oktober 2011 bis September 2012 oder das betreffende Lohnjournal, eine Bescheinigung über den Zwisch enverdienst der E.___ und eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst der verschiedenen Arbeitgeber für November 2013
ein zureichen . Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Ansprü che der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen fristgerecht zustelle ( Urk. 7 S. 213 -214 ). Mit E-Mail vom 2 2. Dezember 2012 te ilte die Beschwerdeführerin mit, dass die ein verlang ten Unterlagen ihres Erachtens aus daten schutz
- respektive persönlich keits recht licher Sicht nicht eingefordert werden dürften, da sie für die Abklä rung ihres Anspruchs weder geeignet noch erforderlich seie n . Mit Bezug auf die noch einzureichenden Unterlagen sei von der Beschwerdegegnerin daher eine anfecht bare Verfügung zu erlassen ( Urk. 7 S. 208-209). 2.2.5 Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 erklärte die Beschwerdeg egnerin , dass eine an fechtbare Verfügung momentan nicht erlassen werden könne, da die Beschwer de führerin nach wie vor die Möglichkeit habe, die verlangten Unterlagen bis am 2 8. Februar 2014 einzureichen ( Urk. 7 S. 207). Mit E-Mail vom 1 3. Januar 2014 ergänzte sie , dass ein e Prüfung des Dossiers durch ihren Rechtsdienst er geben habe, dass die im Schreiben vom 1 3. Dezember 2013 aufgeführten Do kumente und Nachweise für eine korrekte Prüfung ihres Leistungsanspruchs und – um fang s erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin werd e daher erneut ersucht , diese Unterlagen noch zuzustellen ( Urk. 7 S.
203-204). Mit Schreiben vom 1 3. Janu ar 2014 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Einfor derung weiterer Unterlagen ni cht erforderlich sei ( Urk. 7 S. 196-197). 2.2.6 Im Schreiben vom 2 9. Januar 2014 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr die relevanten Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes nach wie vor fehlen würden. Sie könne daher keine Arbeitslosenentschädigung ausrichten. Die Prüfung, ob es sich bei den Einkommen aus den Anstellungen bei der E.___ und der C.___ um eine n Nebenerwerb handle, müsse sie selbst vor nehmen ( Urk. 7 S.
194-195). Im E-Mail vom 4. Februar 2014 gab die Be schwerdeführerin an, dass aus dem von ihr übermittelten CV die Anzahl Publi kationen sowie wann und wo diese erschienen seien, ersichtlich sei ( Urk. 7 S.
192-19 3). 2.2.7 Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin erneut auf, eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjo urnale sowie Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ einzureichen (darauf könne verzichtet werden, so fern die sich daraus ergebende beitragspflichtige Beschäftigung die Dauer von 7 Monaten und einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 7‘350. -- brutto nicht erreiche [70 % des maximal möglichen versichert en Verdienstes von Fr. 10 ‘ 500.--, den sie bei der A.___ und Z.___ erzielt habe, vgl. Art. 37 Abs. 1-3 AVIV]). Zudem habe die Beschwerdeführerin Beschei ni gungen ihrer Arbeitgeber über den Zwischenverdienst für November und Dezem ber
2013 einzureichen. Die fehlenden Unterlagen würden bis am 28. Feb ru ar 2014 erwartet. Die Beschwerdeführerin werde noch einmal aus drück lich d arauf aufmerksam gemacht, dass i hre Ansprüche gegenüber der Be schwerde gegnerin ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf dieser Frist zustelle ( Urk. 7 S.
180-181). Mit E-Mail vom 1 5. Februar
2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei ihrer Tätig keit bei der E.___ und der C.___ nicht um eine bei tragspflichtig e Beschäftigung von 7 Monaten gehandelt habe und dass sie da bei auch keinen durchschnittlichen Verdienst von brutto Fr. 7‘350.-- erzielt habe. Abgesehen von den Publikationshonoraren habe sie in den Monaten November und Dezember 2013 keine weiteren Verdiens te erzielt ( Urk. 7 S. 185-186). Mit Schreiben vom 2
7. Februar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin schliess lich , dass sie an der Einreichung der mit Brief vom 6. Februar 2014 verlangten Un terlagen festhalte. Der Termin vom 28. Februar 2014 sei einzuhalten (Urk. 7 S.
174). 2.3
2.3.1
Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, das s ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2013 er lo - sch en sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 1. März 2014 ein reiche ( Urk. 7 S.
168-169). Da gegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2014 Einsprache und hielt darin im Wesentlichen fest, dass sie die Voraus setz ungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfülle
und dass sie daher Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab November 2013 habe ( Urk. 7 S. 143 -146 ). 2.3.2
Mit Verfügung vom 1. April 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch
ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä di gung für den Monat Dezember 2013 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Auffor de rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unter la gen zur Abklärung ihres Anspruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 0. April 2014 einreiche
( Urk. 7 S.
140-141). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 Ein sprache
( Urk. 7 S. 121-124). 2.3.3
Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe. Gleichzeitig wies die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch ein allfälli ger An spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 er losch en sei, wenn sie die verlangten Unterlagen nicht bis zum 3 1. Mai 2014 einreiche ( Urk. 7 S.
116-117). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 Ein sprache ( Urk. 7 S. 109-113). 2.3.4
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auch ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 erloschen sei, da sie trotz wiederholter Aufforde rung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen die notwendigen Unterla gen zur Abklärung ihres An spruchs nicht eingereicht habe ( Urk. 7 S.
101-102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 4. Juni 2014 Einsprache
( Urk. 7 S. 82-85 ). 2.3.5
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf A rbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten werde und die entsprechenden Erhebungen eingestellt würden . Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass der
Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014
unter Androhung der be treffenden Rechtsfolgen bei Säumnis Frist bis zum 3 0. Juni 2014 zur Einrei chung
der ausstehenden Dokumente gesetzt worden sei, welche die Beschwer de füh rerin
unbenutzt h abe verstreichen lassen ( Urk. 7 S.
77-79). Gegen diese Verfü gung erhob die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2014 Einsprache ( Urk. 7 S. 47-51). 3. 3.1
Wie aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs und der umfangreichen Korre s pondenz zwischen den Parteien von November 2013 bis Februar 2014 er hel lt, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend mehrfach aufgefordert, wei tere Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen. Da sie diesen Aufforderung en nur teilweise nachkam, hielt die Beschwer de gegner in zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal
– unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - fest, dass sie bis zum 2 8. Februar 2014 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohn journale , Arbeitgeberbescheinigungen der E.___ und der C.___ sowie Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber zum
Zwischenver dienst im November und Dezember 2013 einzureichen habe (vgl. E. 2.2.7) . Diese Auffor de rung wiederholte die Beschwerdegegnerin in den Verfügung en vom 7. März, 1. April , 5. Mai
und 3. Juni 2014 und mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 (vgl. E.
2.3) . Fest steht auch , dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen - auch nachdem ihr mit Schreiben vom 1 0. Juni 2014 letzt mals Frist bis zum 3 0. Juni 2014 angesetzt worden war -
nicht einreichte , zumal sie der Auffass ung war, dass diese Unterlagen zur Abklärung ihres Anspruchs auf Ar beitslosen ent schädigung nicht erforderlich seien (vgl. Urk. 1). 3.2 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Im Rahmen der Frage, welche Abklärungen notwendig und welche Aus künfte erforderlich sind, muss ihm ein gewisser Ermessens spiel raum zu stehen . Die rechtliche Würdigung der Beweismittel ist
sodann – selbst verständlich -
Aufgabe des Versicherungsträgers. Bei der Prüfung des Anspruchs a uf Arbeitslosenentschädigung ist die Beschwer de gegnerin
unter anderem verpflichtet, die Mindestbeit r agsdauer zu überprüfen (vgl. Art. 13 AVIG) und die Höhe des versicherten Ver dienstes festzul egen ( vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG ). Zu diesem Zweck hat sie zu nächst
den massgebenden Be messungszeitraum für den versicherten Verdienst zu bestimmen (vgl. Art. 37 Abs. 1-3
AVIV ) .
Dies ist ihr jedoch nur möglich, wenn sie über eine voll stän dige Dokumentation verfügt bzw. der Nachweis er bracht ist, wann genau die ver sicherte Person in der zweijährigen Ra hmenfrist für die Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) – das heisst vorliegend in den zwei Jahren vor dem 1. Novem ber 2013 - welches Einkommen
erzielt hat . D ie
Be schwerdegegnerin kann dabei
nicht allein auf Lohnausweise oder einen Auszug aus dem individuellen Konto abstellen, da
diese Angaben
zu unpräzise sind . Mittels Arbeitsbescheinigungen der
Arbeitgeber können die betreffenden Angaben aber
verifiziert werden,
zu mal die Arbeitgeber auch Auskünfte über Unterbrüche der Anstellung, un be zahl te Urlaube und weitere Absenzen zu erteilen haben. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Konkretisierung von Art. 20 Abs. 2 AVIG zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Ein reichung der Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre verlangt (Art. 29 Abs. 1 lit . c AVIV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf be standen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Loh n journale der A.___ beibringt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin eine Bescheinigung der C.___ verlangt hat. Überwiegende datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Interessen, die dieser Auf forderung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Da es die Be schwerdeführerin unterlassen hat, diese Unterlagen beizubringen, waren die der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Akten nicht vollständig, und der massgebende Bemessungszeitraum konnte somit nicht abschliessend beurteilt werden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der E.___ ausgerichteten bescheidenen Honorar weder um einen ver sicherten Verdienst noch um einen Zwischenverdienst handelt. Die Beschwer de g egnerin hätte daher keine entsprechende Arbeitsbescheinigung einfordern dürfe n. 3.3
Wie dargelegt, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 2014 noch einmal auf , bis zum 2 8. Februar 20 14 eine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ inkl. Lohnjournale, eine
Ar beit geberbescheinigung der C.___ so wie Bescheinigungen für den Zwischenverdienst im November und Dezember 2013 einzureichen . Gleichzeitig
wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben (ein weiteres Mal) darauf hin gewiesen, dass ihre Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn sie nicht alle verlangten Unterla gen vor Ablauf dieser Frist zustelle (vgl. E. 2.2.7). Im Schreiben der Beschwer degegnerin
vom 2 9. Januar 2014 wurde der Be schwer deführerin zudem auch erläutert, dass die Unterlagen für die Ermittlung der Beitragszeit und die Fest setzung der Höhe des versicherten Verdienstes be nötigt würden (vgl. E.
2.2.6 ). Mit Verfügungen vom 7. März , 1. April , 5. Mai und
3. Juni 2014 wurde n der Beschwerdeführerin sodann weitere Fristen zur Ein rei chung der genannten Un terlagen angesetzt, jeweils immer mit der Androh ung, dass ein allfälliger An spruch auf Arbeitslosenentschädigung im Unterlass ungs fall erlöschen werde.
Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin der Be schwer de führerin mit Schrei ben vom 10. Juni 2014 eine letzte Frist zur Ein reichung bis zum 3 0. Juni 2014 an und wies explizit darauf hin, dass die Er hebungen eingestellt und auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht einge treten werde, wenn sie die Unterla gen nicht fristgerecht einreiche ( Urk. 7 S. 95-96 ). Die Be schwer degegnerin ist demnach ihrer Pflicht , die Beschwerdeführer in ausdrück lich und unmissver ständlich auf die Verwirkungs folge bei verspäteter Einrei chung der Unterlagen aufmerksam zu machen , ausreichend nachgekommen (vgl. E.
1.2) . Dass es zu dieser Verwirkungsfolge und letztlich auch zu einem Nichteintreten gekommen ist, ist auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu rückzuführen .
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl