Sachverhalt
1.
Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 1 0. April 2014 beim Regiona len Arbeits v ermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 0. April 2014, Urk. 6/6) und beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 3 0. April 2014 ,
Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosen kasse IAW einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Beitragszeit nicht erfüllt habe ( Urk. 6/1). Die von X.___ am 2 1. Juni 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Einspracheentsc heid vom 3 0. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Beitragszeit erfüllt habe ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerde führerin auf Arbeitslosenentschädigung vor, damit ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung gewährt werden könne, müsse eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten ausgewiesen werden oder die versicherte Person müsse von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein . Wäh ren d der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Ma i 2012 bis 30. April 2014 könne die Beschwerdeführerin lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,98 Monaten nachweisen. Ausbezahlte Urlaubstage und Überzeitentschä digungen könnten nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die Beschwerde führerin habe daher die Beitragszeit nicht erfüllt. Sie erfülle zudem auch nicht die Voraussetzungen, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein ( Urk. 6/1, Urk. 2 und Urk. 5). 1.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, bei der Berech nung der Beitragszeit seien die geleisteten Überstunden und die Urlaubstage nicht berücksichtigt worden. Zudem sei sie im November 201 4 (richtig: 2013 ) krank gewesen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten ( Urk. 1). 2. 2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist ( Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat u mfassen, werden zusammengezählt ( Abs. 2) . Dabei ist von den Werktagen auszugehen , an welchem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand, dies unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an i hnen tatsächlich gearbeitet hat. D ie Zahl diese r Werktage ist mit dem Faktor 1, 4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249 E. 2c ). 2.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/10). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 201 4 (vgl. E. 2.1). Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der letzten beiden Jahre lediglich die Z.___ AG an, und zwar für die Zeit vom 1. März bis 8. November 2013 und vom 1 3. Januar bis 3 0. April 2014 ( Urk. 6/10 Urk. 6/11). Dies e Arbeitstätigkeiten ergeben eine Beitragszeit von 11,98 Monaten (8,28 Monate [8 Monate + 6 Werktage {6 x 1,4 : 30}] und 3,7 Monate [ 3 Monate + 15 Werktage {15 x 1,4 :30}]).
Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädi gung für nicht b ezogene Ferien weder verlängert noch darf diese Entschädigung in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz B159). Auch während des Arbeitsverhältnis ses geleistete Überstunden führen nicht zu einer Verlängerung der Beitragszeit, ist doch für die Bestimmung der Beitragszeit unerheblich, in welchem Pensum die versicherte Person arbeitete ( E. 2.1; AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz B149) . Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch dann nicht in Betracht fällt , wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BG E 122 V 256), hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG die Beitragszeit nicht erfüllt. 3 .2
Die Beschwerdeführerin kann von der von ihr behaupteten Erkrankung im November 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wäre erforderlich, dass sie während mindestens zwölf Monat wegen der Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre , einer Arbeitstä tigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz
B 183). Dies war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Die Zeiten mit Beitragsbefrei ung kön nen auch nicht zu den Beitragszeiten addiert werden (vgl. AVIG-Praxis AL E, 2014,
Rz B170). 3.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 1 0. April 2014 beim Regiona len Arbeits v ermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 0. April 2014, Urk. 6/6) und beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 3 0. April 2014 ,
Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosen kasse IAW einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Beitragszeit nicht erfüllt habe ( Urk. 6/1). Die von X.___ am 2 1. Juni 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Einspracheentsc heid vom 3 0. Juni 2014 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerde führerin auf Arbeitslosenentschädigung vor, damit ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung gewährt werden könne, müsse eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten ausgewiesen werden oder die versicherte Person müsse von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein . Wäh ren d der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Ma i 2012 bis 30. April 2014 könne die Beschwerdeführerin lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,98 Monaten nachweisen. Ausbezahlte Urlaubstage und Überzeitentschä digungen könnten nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die Beschwerde führerin habe daher die Beitragszeit nicht erfüllt. Sie erfülle zudem auch nicht die Voraussetzungen, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein ( Urk. 6/1, Urk. 2 und Urk. 5).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, bei der Berech nung der Beitragszeit seien die geleisteten Überstunden und die Urlaubstage nicht berücksichtigt worden. Zudem sei sie im November 201
E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Beitragszeit erfüllt habe ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist ( Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat u mfassen, werden zusammengezählt ( Abs. 2) . Dabei ist von den Werktagen auszugehen , an welchem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand, dies unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an i hnen tatsächlich gearbeitet hat. D ie Zahl diese r Werktage ist mit dem Faktor 1,
E. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/10). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 201 4 (vgl. E. 2.1). Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der letzten beiden Jahre lediglich die Z.___ AG an, und zwar für die Zeit vom 1. März bis 8. November 2013 und vom 1 3. Januar bis 3 0. April 2014 ( Urk. 6/10 Urk. 6/11). Dies e Arbeitstätigkeiten ergeben eine Beitragszeit von 11,98 Monaten (8,28 Monate [8 Monate + 6 Werktage {6 x 1,4 : 30}] und 3,7 Monate [ 3 Monate + 15 Werktage {15 x 1,4 :30}]).
Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädi gung für nicht b ezogene Ferien weder verlängert noch darf diese Entschädigung in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz B159). Auch während des Arbeitsverhältnis ses geleistete Überstunden führen nicht zu einer Verlängerung der Beitragszeit, ist doch für die Bestimmung der Beitragszeit unerheblich, in welchem Pensum die versicherte Person arbeitete ( E. 2.1; AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz B149) . Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch dann nicht in Betracht fällt , wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BG E 122 V 256), hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG die Beitragszeit nicht erfüllt. 3 .2
Die Beschwerdeführerin kann von der von ihr behaupteten Erkrankung im November 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wäre erforderlich, dass sie während mindestens zwölf Monat wegen der Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre , einer Arbeitstä tigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz
B 183). Dies war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Die Zeiten mit Beitragsbefrei ung kön nen auch nicht zu den Beitragszeiten addiert werden (vgl. AVIG-Praxis AL E, 2014,
Rz B170).
E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249 E. 2c ).
E. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art.
E. 14 Abs. 2 AVIG).
3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00132 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
30. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse IAW Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 1 0. April 2014 beim Regiona len Arbeits v ermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 1 0. April 2014, Urk. 6/6) und beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 3 0. April 2014 ,
Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 verneinte die Arbeitslosen kasse IAW einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Beitragszeit nicht erfüllt habe ( Urk. 6/1). Die von X.___ am 2 1. Juni 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse IAW mit Einspracheentsc heid vom 3 0. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Beitragszeit erfüllt habe ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerde führerin auf Arbeitslosenentschädigung vor, damit ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung gewährt werden könne, müsse eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten ausgewiesen werden oder die versicherte Person müsse von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein . Wäh ren d der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Ma i 2012 bis 30. April 2014 könne die Beschwerdeführerin lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,98 Monaten nachweisen. Ausbezahlte Urlaubstage und Überzeitentschä digungen könnten nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die Beschwerde führerin habe daher die Beitragszeit nicht erfüllt. Sie erfülle zudem auch nicht die Voraussetzungen, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein ( Urk. 6/1, Urk. 2 und Urk. 5). 1.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, bei der Berech nung der Beitragszeit seien die geleisteten Überstunden und die Urlaubstage nicht berücksichtigt worden. Zudem sei sie im November 201 4 (richtig: 2013 ) krank gewesen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten ( Urk. 1). 2. 2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist ( Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermo nat u mfassen, werden zusammengezählt ( Abs. 2) . Dabei ist von den Werktagen auszugehen , an welchem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand, dies unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an i hnen tatsächlich gearbeitet hat. D ie Zahl diese r Werktage ist mit dem Faktor 1, 4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249 E. 2c ). 2.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte ab 1. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/10). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief daher vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 201 4 (vgl. E. 2.1). Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der letzten beiden Jahre lediglich die Z.___ AG an, und zwar für die Zeit vom 1. März bis 8. November 2013 und vom 1 3. Januar bis 3 0. April 2014 ( Urk. 6/10 Urk. 6/11). Dies e Arbeitstätigkeiten ergeben eine Beitragszeit von 11,98 Monaten (8,28 Monate [8 Monate + 6 Werktage {6 x 1,4 : 30}] und 3,7 Monate [ 3 Monate + 15 Werktage {15 x 1,4 :30}]).
Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädi gung für nicht b ezogene Ferien weder verlängert noch darf diese Entschädigung in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz B159). Auch während des Arbeitsverhältnis ses geleistete Überstunden führen nicht zu einer Verlängerung der Beitragszeit, ist doch für die Bestimmung der Beitragszeit unerheblich, in welchem Pensum die versicherte Person arbeitete ( E. 2.1; AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz B149) . Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch dann nicht in Betracht fällt , wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BG E 122 V 256), hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG die Beitragszeit nicht erfüllt. 3 .2
Die Beschwerdeführerin kann von der von ihr behaupteten Erkrankung im November 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wäre erforderlich, dass sie während mindestens zwölf Monat wegen der Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre , einer Arbeitstä tigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE , 2014,
Rz
B 183). Dies war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Die Zeiten mit Beitragsbefrei ung kön nen auch nicht zu den Beitragszeiten addiert werden (vgl. AVIG-Praxis AL E, 2014,
Rz B170). 3.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt noch war sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler