Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1955, war bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/I/154) per 3 0. Juni 2013 in einem Pensum von 100 %
als Geschäftsführer/ Installateur der Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/I/138-139
Ziff. 3 und 10), und ab 1. Juli 2013 im Umfang von 30 % als Geschäfts führer ( Urk. 7/I/140). Er s tellte am 1 5. Mai 2013 einen Antrag auf Arbeitslo senent schä digung ab 1. Juli 2013, wobei er sich im Umfang von 30 % der Ar beitsver mitt lung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/ I/133 Ziff. 1 und 3). Die Unia
Ar beitslosen kasse (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 seine Anspruchsberechtigung mit der Begründung, gemäss Handelsregis tereintrag komme ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu ( Urk. 7/I/36- 37). Dies bestä tig te sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/5-8), veranlasste aber gleichzeitig eine abermalige Prüfung der Anspruchsvoraus setzungen. 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2014 verneinte die Kasse eine Anspruchsbe rechtigung erneut mit Hinweis auf eine arbeitgeberähnliche Stellung des Versi cherten ( Urk. 7/II/31-33), ebenso mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/II/2-5 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 ( Urk.
2) erhob d er Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Arbeitslosenentschädigung auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 und 2), eventuell sei die Sache an diese zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die Ka sse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 1 7. November 2014 ( Urk.
12) und Duplik vom 1 5. Dezember 2014
( Urk. 15), dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zugestellt
( Urk. 16) , hie l ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b). 1 Der Arbeitsausfall ist an rechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert ( Art. 11 Abs. 1 AVIG). 1.2
Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosen ent schädigung beanspruchen, solange er über die mit der arbeitgeberähnlichen Stell ung verbundenen Einflussmöglichkeiten verfügt, weil andernfalls die Vor schrif ten über die Kurzarbeitsentschädigung (nachstehend E.
1.3) umgangen würden (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ). 1.3
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines o bersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei ten de n Ehegatten. H inter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Miss bräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwen digen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tat sächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Ein führung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Lei tungs funktion des Betriebes).
1.4
Gemäss der Lehre ist bei der vorstehend genannten finanziellen Beteiligung am Betrieb „eine massgebliche Beteiligung zu verlangen“ (Thomas Nussbauer, Ar beits losenversicherung, Rz 463, in: Ulri ch Meyer, Hrsg., Schweizerisches
Bun des verwaltungsrecht , Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007).
Im dafür angeführten Beleg (ARV 1998 Nr. 41 S. 234) wurde - unter anderem - im Ergebnis das Halten von 3/5 des Aktienkapitals als massgeblich taxiert (E. 4b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, zwar sei in den Lohnabrechnungen ab 1. Juli 2013 ein Lohn von Fr. 1‘560.-- brutto und Fr. 1‘432.85 netto bestätigt worden; die Bankgutschriften von (seit Juni 2011 unverändert) Fr. 4‘000.-- seien jedoch als Lohn bezeichnet gewesen (S. 2
Ziff. 6). Mithin bestehe kein anrechenbarer Verdienstausfall (S. 3 Ziff. 8).
Sodann verfüge der Beschwerdeführer gegenüber der Y.___ GmbH über ein beachtliches Guthaben (rund Fr. 248‘432.-- Ende Jahr 2011), womit die Mög lichkeit einer faktischen Einflussnahme im Familienbetrieb nicht per se ausge schlossen werden könne (S.
3 Ziff. 9). Per Ende 2012 sei dieses Guthaben sogar auf rund Fr. 259‘075.-- angestiegen (S. 3 Ziff. 10). Es sei hier auf den materi ellen Organbegriff abzustellen, und mit der Möglichkeit, auf die Entschei dungen des Betriebs Einfluss zu nehmen, habe d er Beschwerdeführer weiterhin eine arbeitge berähnliche Stellung inne (S. 3 f. Ziff. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die monatlichen Überweisungen von Fr. 4‘000.-- s tellte n im Umfang von Fr. 1‘432.85 Lohn und im Umfang von Fr. 2‘567.15 Darlehensrückzahlungen dar; es liege also sehr wohl ein Verdienstausfall vor (S.
7 Ziff. 4). Für das ge währte Darlehen habe er - zugunsten einer kreditgebenden Bank - eine Ran g rück tritt s erklärung abgegeben (S. 6 Mitte); ein Rückzug des Darlehens und die damit verbundene potentielle Einflussnahme seien deshalb nicht möglich (S. 8 Ziff. 6.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls verhält und ob der Versicherte infolge einer arbeitgeberähnli chen Stellung nicht anspruchsberechtigt ist. 3. 3.1
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, d er monatlich überwiesene Betrag von Fr. 4‘000.-- sei ab Juli 2013 zu einem Teil (reduzierter) Lohn und zu einem Teil Darlehensrückzahlung, wird - mit einer Ausnahme (nachstehend E. 3.4) - durch die Akten gestützt. 3.2
Die zuständige Treuhandfirma bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 den betreffenden Sachverhalt und die vom Beschwerdeführer genannten Teil b eträge ausdrücklich ( Urk. 7/II/39).
In den - je echtzeitlich datierten - Lohnabrechnungen von Juli 2012 bis April 201 3 ( Urk. 7/I/142150) und von Mai und Juni 2013 (7/I/42-43) wurde ein mo nat licher Nettolohn von Fr. 5‘720.25 ausgewiesen, in denjenigen von Juli bis Dezember 2013 ( Urk. 7/II/49-53) ein solcher von nur noch Fr. 1‘432.85.
Im Kontoblatt 2111 „Kontokorrent“ des Beschwerdeführers wurde in den Jahren 2010 und 2011 ( Urk. 7/I/122) ein Lohn von Fr. 68‘799.--, im Jahr 2012 ein sol cher von Fr. 68‘643.-- ( Urk. 7/I/121), im Jahr 2013 hingegen ein Lohn von Fr. 42‘918.60 gebucht ( Urk. 3/12) . Der letztgenannte Betrag ist das exakte Total von sechs Monatslöhnen à Fr. 5‘720.25 ( Fr. 34‘321.50) und sechs Monatslöhnen à Fr. 1‘432.85 ( Fr. 8‘597.10). 3.3
Das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der GmbH ist ebenfalls ausge wiesen, so im Kontoblatt 2111 „Kontokorrent“ mit Fr. 220‘999.50 per Anfang 201 0
( Urk. 7/I/122), mit rund Fr. 232‘832.-- per Ende 2010, und
- wie auch in der Steuererklärung ( Urk. 7/I/25) - mit Fr. 248‘432.-- per Ende 2011, im Kon toblatt 2111 „Kontokorrent“ mit rund Fr. 259‘075.-- per Ende 2012 ( Urk. 7/I/121) und per Anfang 2013 ( Urk. 3/12) sowie mit rund Fr. 243‘994.-- per Ende 201 3.
Die Entwicklung des (Kontokorrent-) Guthabens des Beschwerdeführers gegen über der GmbH in den Jahren 2010 bis 2012 spiegelt mit einer Aufwärtsbewe gung von gut Fr. 11‘000.-- pro Jahr den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 4‘000.-- nicht den ganzen zu seinen Gunsten verbuchten Lohn bezogen hat, sondern einen Teil hat stehen lassen, womit sein Guthaben an gestiegen ist. Die Entwicklung im Jahr 2013 (von rund Fr. 259‘075.-- auf rund Fr. 243‘994.--) spiegelt den umgekehrten Vorgang: Der Beschwerdeführer hat nicht nur den reduzierten Lohn von Fr. 1‘432.85.-- netto bezogen, sondern weiter hin Fr. 4‘000.--, und damit sein Kontokorrentguthaben entsprechend ab gebaut. 3.4
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer vor und nach Mitte 2013 den gleichen Lohn bezogen habe, einzig darauf, dass im Feld „Zahlungszweck“ der Gutschriftsanzeigen über Fr. 4‘000.-- seit April 2011 ( Urk. 7/I/82-106) und auch nach dem 1. Juli 2013 ( Urk. 7/II/42-48) der Ver merk „Lohn“ genannt wurde.
Dies ist nicht überzeugend. Der Auftraggeber einer Bankzahlung kann grund sätz lich einen beliebigen Zahlungsgrund angeben; rechtlich massgebend sind die vertraglichen Grundlagen der geleisteten Zahlung, nicht ihre Bezeichnung bei der Überweisung. Will jemand beispielsweise monatlich eingehende Gut schrif t en nicht angezeigt e rhalten, empfiehlt die Bank, diese als „ Salärzahlung “ zu be zeichnen, weil es (nur) dann technisch möglich sei, die Anzeige zu unter drücken (vgl. Urk. 17) ; dies illustriert die Beliebigkeit des verwendeten Begriffs .
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bis Mitte 2013 weniger als seinen Lohn, und ab Mitte 2013 mehr als seinen Lohn bezogen und die Differenz hat sich im Kontokorrent niedergeschlag en. Ist der Betrag des (Dauer-) Auftrags gleich ge blieben, ist nicht ersichtlich, aus welchem praktischen Grund die GmbH den Zahlungsgrund hätte umformulieren sollen. 3.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnreduktion per Mitte 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Damit ist die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Verdienstausfalls er füllt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, der Beschwerdeführer sei in ana loger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nicht anspruchsberechtigt (vorstehend E.
1.2), weil er nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung ein nehme, und sie begründete dies mit seinem beachtlichen Kontokorrentguthaben, womit die „Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme im Familienbetrieb nich t per se ausgeschlossen werden“ könne ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 9) . 4.2
Der Beschwerdeführer schied g emäss Eintrag im Handelsregister ( Urk. 7/I/40) im Juni 2013 (vgl. Urk. 7/I/44-45, Urk. 7/I/50-52) als Gesellschafter aus der GmbH aus und seine Gesellschaftsanteile wurden von seinen beiden Söhnen über nom men (Tagebucheintrag vom 2 4. Juni 2013; Publikation vom 2 7. Juni 2013).
Die noch verbleibende Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers wurde am
2. November 2013 aufgehoben, was am 8. November 2013 dem
Handelsre gister amt mitgeteilt wurde; dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 4. November 2013 ( Urk. 7/I/13-17, S.
15 f. Ziff. 7); die dort er wähnten Beilagen (S.
17 Ziff. 4-6) sind in den von der Beschwerdegeg nerin eingereichten - angeblich vollständigen ( Urk.
8) - Akten nicht auffindbar.
Glei ches gilt übrigens für die im Einspracheentscheid erwähnte „am 6. Februar 2014 eingereichte Kontobuchung“ ( Urk. 2 S.
3 f.). Gemäss beschwerdeweise ein ge reichtem Handelsregisterauszug ( Urk. 3/7) erfolgte der Eintrag am 1 3. und die Publi kation am 1 8. November 201 3. 4.3
Mit dem Erlöschen auch der Zeichnungsberechtigung ist die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers dahingefallen. Dass er über ein Guthaben ge genüber der GmbH verfügt, wovon er überdies für rund einen Drittel eine Ran g rücktrittserklärung abgegeben hat ( Urk. 3/10), vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat nicht näher dargetan, worin die von ihr gemut masste Einflussmöglichkeit konkret bestehen könnte. Inwiefern der von ihr ebenfalls ins Feld geführte materielle Organbegriff vorliegend erfüllt sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2009 vom 1 3. Januar 2010 E.
4.1), ist eben so wenig ersichtlich. 5.
Dies führt zusammengefasst zur Feststellung, dass ein anrechenbarer Verdienst ausfall vorliegt und dass der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers seit dem 1 8. November 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung entgegensteht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und erneut verfüge. 6.
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessens weise auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia
Arbeitslosen kasse vom 2. Juni 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass ein anrechenbarer Ver dienstausfall vorliegt und seit 1 8. November 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr besteht, und die Sache wird an die Kasse zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosen ent schädigung beanspruchen, solange er über die mit der arbeitgeberähnlichen Stell ung verbundenen Einflussmöglichkeiten verfügt, weil andernfalls die Vor schrif ten über die Kurzarbeitsentschädigung (nachstehend E.
1.3) umgangen würden (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
E. 1.3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines o bersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei ten de n Ehegatten. H inter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Miss bräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwen digen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tat sächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Ein führung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Lei tungs funktion des Betriebes).
E. 1.4 Gemäss der Lehre ist bei der vorstehend genannten finanziellen Beteiligung am Betrieb „eine massgebliche Beteiligung zu verlangen“ (Thomas Nussbauer, Ar beits losenversicherung, Rz 463, in: Ulri ch Meyer, Hrsg., Schweizerisches
Bun des verwaltungsrecht , Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007).
Im dafür angeführten Beleg (ARV 1998 Nr. 41 S. 234) wurde - unter anderem - im Ergebnis das Halten von 3/5 des Aktienkapitals als massgeblich taxiert (E. 4b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, zwar sei in den Lohnabrechnungen ab 1. Juli 2013 ein Lohn von Fr. 1‘560.-- brutto und Fr. 1‘432.85 netto bestätigt worden; die Bankgutschriften von (seit Juni 2011 unverändert) Fr. 4‘000.-- seien jedoch als Lohn bezeichnet gewesen (S. 2
Ziff. 6). Mithin bestehe kein anrechenbarer Verdienstausfall (S. 3 Ziff. 8).
Sodann verfüge der Beschwerdeführer gegenüber der Y.___ GmbH über ein beachtliches Guthaben (rund Fr. 248‘432.-- Ende Jahr 2011), womit die Mög lichkeit einer faktischen Einflussnahme im Familienbetrieb nicht per se ausge schlossen werden könne (S.
3 Ziff. 9). Per Ende 2012 sei dieses Guthaben sogar auf rund Fr. 259‘075.-- angestiegen (S. 3 Ziff. 10). Es sei hier auf den materi ellen Organbegriff abzustellen, und mit der Möglichkeit, auf die Entschei dungen des Betriebs Einfluss zu nehmen, habe d er Beschwerdeführer weiterhin eine arbeitge berähnliche Stellung inne (S. 3 f. Ziff. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die monatlichen Überweisungen von Fr. 4‘000.-- s tellte n im Umfang von Fr. 1‘432.85 Lohn und im Umfang von Fr. 2‘567.15 Darlehensrückzahlungen dar; es liege also sehr wohl ein Verdienstausfall vor (S.
7 Ziff. 4). Für das ge währte Darlehen habe er - zugunsten einer kreditgebenden Bank - eine Ran g rück tritt s erklärung abgegeben (S. 6 Mitte); ein Rückzug des Darlehens und die damit verbundene potentielle Einflussnahme seien deshalb nicht möglich (S. 8 Ziff. 6.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls verhält und ob der Versicherte infolge einer arbeitgeberähnli chen Stellung nicht anspruchsberechtigt ist. 3.
E. 3 und 10), und ab 1. Juli 2013 im Umfang von 30 % als Geschäfts führer ( Urk. 7/I/140). Er s tellte am 1 5. Mai 2013 einen Antrag auf Arbeitslo senent schä digung ab 1. Juli 2013, wobei er sich im Umfang von 30 % der Ar beitsver mitt lung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/ I/133 Ziff. 1 und 3). Die Unia
Ar beitslosen kasse (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 seine Anspruchsberechtigung mit der Begründung, gemäss Handelsregis tereintrag komme ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu ( Urk. 7/I/36- 37). Dies bestä tig te sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/5-8), veranlasste aber gleichzeitig eine abermalige Prüfung der Anspruchsvoraus setzungen.
E. 3.1 Der Standpunkt des Beschwerdeführers, d er monatlich überwiesene Betrag von Fr. 4‘000.-- sei ab Juli 2013 zu einem Teil (reduzierter) Lohn und zu einem Teil Darlehensrückzahlung, wird - mit einer Ausnahme (nachstehend E. 3.4) - durch die Akten gestützt.
E. 3.2 Die zuständige Treuhandfirma bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 den betreffenden Sachverhalt und die vom Beschwerdeführer genannten Teil b eträge ausdrücklich ( Urk. 7/II/39).
In den - je echtzeitlich datierten - Lohnabrechnungen von Juli 2012 bis April 201 3 ( Urk. 7/I/142150) und von Mai und Juni 2013 (7/I/42-43) wurde ein mo nat licher Nettolohn von Fr. 5‘720.25 ausgewiesen, in denjenigen von Juli bis Dezember 2013 ( Urk. 7/II/49-53) ein solcher von nur noch Fr. 1‘432.85.
Im Kontoblatt 2111 „Kontokorrent“ des Beschwerdeführers wurde in den Jahren 2010 und 2011 ( Urk. 7/I/122) ein Lohn von Fr. 68‘799.--, im Jahr 2012 ein sol cher von Fr. 68‘643.-- ( Urk. 7/I/121), im Jahr 2013 hingegen ein Lohn von Fr. 42‘918.60 gebucht ( Urk. 3/12) . Der letztgenannte Betrag ist das exakte Total von sechs Monatslöhnen à Fr. 5‘720.25 ( Fr. 34‘321.50) und sechs Monatslöhnen à Fr. 1‘432.85 ( Fr. 8‘597.10).
E. 3.3 Das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der GmbH ist ebenfalls ausge wiesen, so im Kontoblatt 2111 „Kontokorrent“ mit Fr. 220‘999.50 per Anfang 201 0
( Urk. 7/I/122), mit rund Fr. 232‘832.-- per Ende 2010, und
- wie auch in der Steuererklärung ( Urk. 7/I/25) - mit Fr. 248‘432.-- per Ende 2011, im Kon toblatt 2111 „Kontokorrent“ mit rund Fr. 259‘075.-- per Ende 2012 ( Urk. 7/I/121) und per Anfang 2013 ( Urk. 3/12) sowie mit rund Fr. 243‘994.-- per Ende 201 3.
Die Entwicklung des (Kontokorrent-) Guthabens des Beschwerdeführers gegen über der GmbH in den Jahren 2010 bis 2012 spiegelt mit einer Aufwärtsbewe gung von gut Fr. 11‘000.-- pro Jahr den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 4‘000.-- nicht den ganzen zu seinen Gunsten verbuchten Lohn bezogen hat, sondern einen Teil hat stehen lassen, womit sein Guthaben an gestiegen ist. Die Entwicklung im Jahr 2013 (von rund Fr. 259‘075.-- auf rund Fr. 243‘994.--) spiegelt den umgekehrten Vorgang: Der Beschwerdeführer hat nicht nur den reduzierten Lohn von Fr. 1‘432.85.-- netto bezogen, sondern weiter hin Fr. 4‘000.--, und damit sein Kontokorrentguthaben entsprechend ab gebaut.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer vor und nach Mitte 2013 den gleichen Lohn bezogen habe, einzig darauf, dass im Feld „Zahlungszweck“ der Gutschriftsanzeigen über Fr. 4‘000.-- seit April 2011 ( Urk. 7/I/82-106) und auch nach dem 1. Juli 2013 ( Urk. 7/II/42-48) der Ver merk „Lohn“ genannt wurde.
Dies ist nicht überzeugend. Der Auftraggeber einer Bankzahlung kann grund sätz lich einen beliebigen Zahlungsgrund angeben; rechtlich massgebend sind die vertraglichen Grundlagen der geleisteten Zahlung, nicht ihre Bezeichnung bei der Überweisung. Will jemand beispielsweise monatlich eingehende Gut schrif t en nicht angezeigt e rhalten, empfiehlt die Bank, diese als „ Salärzahlung “ zu be zeichnen, weil es (nur) dann technisch möglich sei, die Anzeige zu unter drücken (vgl. Urk. 17) ; dies illustriert die Beliebigkeit des verwendeten Begriffs .
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bis Mitte 2013 weniger als seinen Lohn, und ab Mitte 2013 mehr als seinen Lohn bezogen und die Differenz hat sich im Kontokorrent niedergeschlag en. Ist der Betrag des (Dauer-) Auftrags gleich ge blieben, ist nicht ersichtlich, aus welchem praktischen Grund die GmbH den Zahlungsgrund hätte umformulieren sollen.
E. 3.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnreduktion per Mitte 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Damit ist die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Verdienstausfalls er füllt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, der Beschwerdeführer sei in ana loger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nicht anspruchsberechtigt (vorstehend E.
1.2), weil er nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung ein nehme, und sie begründete dies mit seinem beachtlichen Kontokorrentguthaben, womit die „Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme im Familienbetrieb nich t per se ausgeschlossen werden“ könne ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 9) . 4.2
Der Beschwerdeführer schied g emäss Eintrag im Handelsregister ( Urk. 7/I/40) im Juni 2013 (vgl. Urk. 7/I/44-45, Urk. 7/I/50-52) als Gesellschafter aus der GmbH aus und seine Gesellschaftsanteile wurden von seinen beiden Söhnen über nom men (Tagebucheintrag vom 2 4. Juni 2013; Publikation vom 2 7. Juni 2013).
Die noch verbleibende Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers wurde am
2. November 2013 aufgehoben, was am 8. November 2013 dem
Handelsre gister amt mitgeteilt wurde; dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 4. November 2013 ( Urk. 7/I/13-17, S.
E. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b). 1 Der Arbeitsausfall ist an rechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert ( Art.
E. 11 Abs. 1 AVIG).
E. 15 f. Ziff. 7); die dort er wähnten Beilagen (S.
E. 17 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00122 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
15. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1955, war bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/I/154) per 3 0. Juni 2013 in einem Pensum von 100 %
als Geschäftsführer/ Installateur der Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/I/138-139
Ziff. 3 und 10), und ab 1. Juli 2013 im Umfang von 30 % als Geschäfts führer ( Urk. 7/I/140). Er s tellte am 1 5. Mai 2013 einen Antrag auf Arbeitslo senent schä digung ab 1. Juli 2013, wobei er sich im Umfang von 30 % der Ar beitsver mitt lung zur Verfügung stellte ( Urk. 7/ I/133 Ziff. 1 und 3). Die Unia
Ar beitslosen kasse (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 seine Anspruchsberechtigung mit der Begründung, gemäss Handelsregis tereintrag komme ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu ( Urk. 7/I/36- 37). Dies bestä tig te sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 ( Urk. 7/I/5-8), veranlasste aber gleichzeitig eine abermalige Prüfung der Anspruchsvoraus setzungen. 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2014 verneinte die Kasse eine Anspruchsbe rechtigung erneut mit Hinweis auf eine arbeitgeberähnliche Stellung des Versi cherten ( Urk. 7/II/31-33), ebenso mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/II/2-5 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 ( Urk.
2) erhob d er Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Arbeitslosenentschädigung auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 und 2), eventuell sei die Sache an diese zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die Ka sse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 1 7. November 2014 ( Urk.
12) und Duplik vom 1 5. Dezember 2014
( Urk. 15), dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 zugestellt
( Urk. 16) , hie l ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b). 1 Der Arbeitsausfall ist an rechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert ( Art. 11 Abs. 1 AVIG). 1.2
Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosen ent schädigung beanspruchen, solange er über die mit der arbeitgeberähnlichen Stell ung verbundenen Einflussmöglichkeiten verfügt, weil andernfalls die Vor schrif ten über die Kurzarbeitsentschädigung (nachstehend E.
1.3) umgangen würden (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ). 1.3
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines o bersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei ten de n Ehegatten. H inter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Miss bräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwen digen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tat sächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Ein führung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Lei tungs funktion des Betriebes).
1.4
Gemäss der Lehre ist bei der vorstehend genannten finanziellen Beteiligung am Betrieb „eine massgebliche Beteiligung zu verlangen“ (Thomas Nussbauer, Ar beits losenversicherung, Rz 463, in: Ulri ch Meyer, Hrsg., Schweizerisches
Bun des verwaltungsrecht , Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007).
Im dafür angeführten Beleg (ARV 1998 Nr. 41 S. 234) wurde - unter anderem - im Ergebnis das Halten von 3/5 des Aktienkapitals als massgeblich taxiert (E. 4b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, zwar sei in den Lohnabrechnungen ab 1. Juli 2013 ein Lohn von Fr. 1‘560.-- brutto und Fr. 1‘432.85 netto bestätigt worden; die Bankgutschriften von (seit Juni 2011 unverändert) Fr. 4‘000.-- seien jedoch als Lohn bezeichnet gewesen (S. 2
Ziff. 6). Mithin bestehe kein anrechenbarer Verdienstausfall (S. 3 Ziff. 8).
Sodann verfüge der Beschwerdeführer gegenüber der Y.___ GmbH über ein beachtliches Guthaben (rund Fr. 248‘432.-- Ende Jahr 2011), womit die Mög lichkeit einer faktischen Einflussnahme im Familienbetrieb nicht per se ausge schlossen werden könne (S.
3 Ziff. 9). Per Ende 2012 sei dieses Guthaben sogar auf rund Fr. 259‘075.-- angestiegen (S. 3 Ziff. 10). Es sei hier auf den materi ellen Organbegriff abzustellen, und mit der Möglichkeit, auf die Entschei dungen des Betriebs Einfluss zu nehmen, habe d er Beschwerdeführer weiterhin eine arbeitge berähnliche Stellung inne (S. 3 f. Ziff. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die monatlichen Überweisungen von Fr. 4‘000.-- s tellte n im Umfang von Fr. 1‘432.85 Lohn und im Umfang von Fr. 2‘567.15 Darlehensrückzahlungen dar; es liege also sehr wohl ein Verdienstausfall vor (S.
7 Ziff. 4). Für das ge währte Darlehen habe er - zugunsten einer kreditgebenden Bank - eine Ran g rück tritt s erklärung abgegeben (S. 6 Mitte); ein Rückzug des Darlehens und die damit verbundene potentielle Einflussnahme seien deshalb nicht möglich (S. 8 Ziff. 6.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls verhält und ob der Versicherte infolge einer arbeitgeberähnli chen Stellung nicht anspruchsberechtigt ist. 3. 3.1
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, d er monatlich überwiesene Betrag von Fr. 4‘000.-- sei ab Juli 2013 zu einem Teil (reduzierter) Lohn und zu einem Teil Darlehensrückzahlung, wird - mit einer Ausnahme (nachstehend E. 3.4) - durch die Akten gestützt. 3.2
Die zuständige Treuhandfirma bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 den betreffenden Sachverhalt und die vom Beschwerdeführer genannten Teil b eträge ausdrücklich ( Urk. 7/II/39).
In den - je echtzeitlich datierten - Lohnabrechnungen von Juli 2012 bis April 201 3 ( Urk. 7/I/142150) und von Mai und Juni 2013 (7/I/42-43) wurde ein mo nat licher Nettolohn von Fr. 5‘720.25 ausgewiesen, in denjenigen von Juli bis Dezember 2013 ( Urk. 7/II/49-53) ein solcher von nur noch Fr. 1‘432.85.
Im Kontoblatt 2111 „Kontokorrent“ des Beschwerdeführers wurde in den Jahren 2010 und 2011 ( Urk. 7/I/122) ein Lohn von Fr. 68‘799.--, im Jahr 2012 ein sol cher von Fr. 68‘643.-- ( Urk. 7/I/121), im Jahr 2013 hingegen ein Lohn von Fr. 42‘918.60 gebucht ( Urk. 3/12) . Der letztgenannte Betrag ist das exakte Total von sechs Monatslöhnen à Fr. 5‘720.25 ( Fr. 34‘321.50) und sechs Monatslöhnen à Fr. 1‘432.85 ( Fr. 8‘597.10). 3.3
Das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der GmbH ist ebenfalls ausge wiesen, so im Kontoblatt 2111 „Kontokorrent“ mit Fr. 220‘999.50 per Anfang 201 0
( Urk. 7/I/122), mit rund Fr. 232‘832.-- per Ende 2010, und
- wie auch in der Steuererklärung ( Urk. 7/I/25) - mit Fr. 248‘432.-- per Ende 2011, im Kon toblatt 2111 „Kontokorrent“ mit rund Fr. 259‘075.-- per Ende 2012 ( Urk. 7/I/121) und per Anfang 2013 ( Urk. 3/12) sowie mit rund Fr. 243‘994.-- per Ende 201 3.
Die Entwicklung des (Kontokorrent-) Guthabens des Beschwerdeführers gegen über der GmbH in den Jahren 2010 bis 2012 spiegelt mit einer Aufwärtsbewe gung von gut Fr. 11‘000.-- pro Jahr den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 4‘000.-- nicht den ganzen zu seinen Gunsten verbuchten Lohn bezogen hat, sondern einen Teil hat stehen lassen, womit sein Guthaben an gestiegen ist. Die Entwicklung im Jahr 2013 (von rund Fr. 259‘075.-- auf rund Fr. 243‘994.--) spiegelt den umgekehrten Vorgang: Der Beschwerdeführer hat nicht nur den reduzierten Lohn von Fr. 1‘432.85.-- netto bezogen, sondern weiter hin Fr. 4‘000.--, und damit sein Kontokorrentguthaben entsprechend ab gebaut. 3.4
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer vor und nach Mitte 2013 den gleichen Lohn bezogen habe, einzig darauf, dass im Feld „Zahlungszweck“ der Gutschriftsanzeigen über Fr. 4‘000.-- seit April 2011 ( Urk. 7/I/82-106) und auch nach dem 1. Juli 2013 ( Urk. 7/II/42-48) der Ver merk „Lohn“ genannt wurde.
Dies ist nicht überzeugend. Der Auftraggeber einer Bankzahlung kann grund sätz lich einen beliebigen Zahlungsgrund angeben; rechtlich massgebend sind die vertraglichen Grundlagen der geleisteten Zahlung, nicht ihre Bezeichnung bei der Überweisung. Will jemand beispielsweise monatlich eingehende Gut schrif t en nicht angezeigt e rhalten, empfiehlt die Bank, diese als „ Salärzahlung “ zu be zeichnen, weil es (nur) dann technisch möglich sei, die Anzeige zu unter drücken (vgl. Urk. 17) ; dies illustriert die Beliebigkeit des verwendeten Begriffs .
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bis Mitte 2013 weniger als seinen Lohn, und ab Mitte 2013 mehr als seinen Lohn bezogen und die Differenz hat sich im Kontokorrent niedergeschlag en. Ist der Betrag des (Dauer-) Auftrags gleich ge blieben, ist nicht ersichtlich, aus welchem praktischen Grund die GmbH den Zahlungsgrund hätte umformulieren sollen. 3.5
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnreduktion per Mitte 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Damit ist die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Verdienstausfalls er füllt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, der Beschwerdeführer sei in ana loger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nicht anspruchsberechtigt (vorstehend E.
1.2), weil er nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung ein nehme, und sie begründete dies mit seinem beachtlichen Kontokorrentguthaben, womit die „Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme im Familienbetrieb nich t per se ausgeschlossen werden“ könne ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 9) . 4.2
Der Beschwerdeführer schied g emäss Eintrag im Handelsregister ( Urk. 7/I/40) im Juni 2013 (vgl. Urk. 7/I/44-45, Urk. 7/I/50-52) als Gesellschafter aus der GmbH aus und seine Gesellschaftsanteile wurden von seinen beiden Söhnen über nom men (Tagebucheintrag vom 2 4. Juni 2013; Publikation vom 2 7. Juni 2013).
Die noch verbleibende Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers wurde am
2. November 2013 aufgehoben, was am 8. November 2013 dem
Handelsre gister amt mitgeteilt wurde; dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1 4. November 2013 ( Urk. 7/I/13-17, S.
15 f. Ziff. 7); die dort er wähnten Beilagen (S.
17 Ziff. 4-6) sind in den von der Beschwerdegeg nerin eingereichten - angeblich vollständigen ( Urk.
8) - Akten nicht auffindbar.
Glei ches gilt übrigens für die im Einspracheentscheid erwähnte „am 6. Februar 2014 eingereichte Kontobuchung“ ( Urk. 2 S.
3 f.). Gemäss beschwerdeweise ein ge reichtem Handelsregisterauszug ( Urk. 3/7) erfolgte der Eintrag am 1 3. und die Publi kation am 1 8. November 201 3. 4.3
Mit dem Erlöschen auch der Zeichnungsberechtigung ist die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers dahingefallen. Dass er über ein Guthaben ge genüber der GmbH verfügt, wovon er überdies für rund einen Drittel eine Ran g rücktrittserklärung abgegeben hat ( Urk. 3/10), vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat nicht näher dargetan, worin die von ihr gemut masste Einflussmöglichkeit konkret bestehen könnte. Inwiefern der von ihr ebenfalls ins Feld geführte materielle Organbegriff vorliegend erfüllt sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2009 vom 1 3. Januar 2010 E.
4.1), ist eben so wenig ersichtlich. 5.
Dies führt zusammengefasst zur Feststellung, dass ein anrechenbarer Verdienst ausfall vorliegt und dass der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers seit dem 1 8. November 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung entgegensteht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und erneut verfüge. 6.
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessens weise auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia
Arbeitslosen kasse vom 2. Juni 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass ein anrechenbarer Ver dienstausfall vorliegt und seit 1 8. November 2013 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr besteht, und die Sache wird an die Kasse zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher