Sachverhalt
1.
Der 19 73 geborene
X.___ war vo m
1. Januar 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per 3 1. Januar 2014 als Schichtarbeiter in der Produk tion der Y.___ AG
angestellt (Urk. 7/32). Am
10. Januar 2014 (Urk. 7/31) mel dete er sich zur Arbeits vermittlung an und stellte
am 11. Februar
2014 (Urk. 7/30) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. Febru ar 201 4. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) Z.___ vom 6. März 2014 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Ver fügung vom 11. März 2014 (Urk. 7/2) wegen ungenü gender persönlicher Ar beits be mühungen für den Kon troll monat Februar 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/3) mit Ent scheid vom 27 . Ma i 2014 (Urk. 2) fest . 2.
Hie gegen erhob de r
Versicherte am 26 . Juni 201 4
(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Be schwerde antwort
vom 15. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 24. Juli 2014 (Urk. 8) zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Ver sicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nö ti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun ge n nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüh t.
2 . 2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit be müht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S.
112 E.
2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen
zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll per io de nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2 . 3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3 .
3 .1
Unbestritten ist, dass d e r Beschwerdeführer im Kontrollmonat
Februar 2014 elf per sönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, was in qualitativer Hinsicht genügt
(Urk. 2). Streitig ist dage gen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in quali tativer Hinsicht genü gend sind. 3 .2
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der An spruchs be rechti gung damit (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4),
dass die vom Beschwerdeführer in der Kontroll periode Februar 2014 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hin sicht nicht zu überzeugen vermöchten. Insbesondere führte er aus, obwohl der Be schwer de führer gemäss dem Eintrag im prozessorientierten Beratungs proto koll vom 1 1. Februar 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass er sich ab so fort auf konkrete, offene Stellen bewerben müsse, sei davon aus zu gehen, dass e s sich bei den nach diesem Gespräch getätigten Be mühungen weiter hin um Spon tan be wer bungen gehandelt habe .
Solche Be werbungen seien zwar nicht grund sätz lich sinn los, würden die versicherte Per son jedoch nicht von der Pflicht be freien, sich in erster Linie um ausge schriebene und damit offene Stel len zu be mühen. 3 .3
Demgegenüber bringt d e r Versicherte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss vor, dass er sich telefonisch auf konkrete Stellen bewor ben habe. Weil
er nicht alle Stelleninserate kopiert habe, könne er nicht alle Suchbemühungen belegen. 3 . 4
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4 .
Ausweislich des Formulars für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kon troll monat Febru ar 2014 (Urk. 7/2 6) hat der Beschwerdeführer in jenem Monat ins gesamt elf Suchbemühungen nachgewiesen. Aufgrund der beiliegenden Be wer bungs schreib en, welche jeweils mit Spontanbewerbung und ent sprechender Be rufs bezeichnung betitelt wurden, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Be schwerdeführer jeweils auf eine konkrete und offene Stelle be worben hat. Das wird denn auch daraus er sicht lich, dass er beispielsweise in den Bewerbungen
an die A.___ AG, B.___ AG und Spitäler C.___, D.___, E.___ und F.___ um die Aufnahme in den Stellenpool ersuchte, falls zurzeit keine Stelle frei sein sollte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch keine Stellen in serat e bei bringen, die belegen würden, dass er sich auf konkrete und offene Stellen bewor ben hat.
Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar un genügend,
w enn auch Spontanbewerbungen durchaus zur erfolgreichen Stellen suche führen können, so entbinden sie nicht von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene uns damit offene Stellen zu bemühen (Urteil des Bundes ge richts C199/05 vom 29. September 2005 E.
4.2.3 mit Hinweisen) . Das gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/21 S. 2) laut pro zess orientiertem
Beratungs protokoll vom RAV-Mitar beitenden darauf hin ge wiesen worden ist, dass er sich ab sofort auf konkrete, offene Stellen zu be wer ben habe.
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stelleninserate der G.___ und von H.___ (Urk. 3/ 2 -3) nichts zu ändern, da sich der Be schwerdeführer ausweislich des Nachweises der persönlichen Arbeits be mü hung en im Februar 2014 zum einen gar nie bei H.___ als Logistiker und sich zum anderen bei G.___ auch nicht explizit auf die inserierten Stellen als Mit arbeiter Verkauf Fischabteilung, Mitarbeiter Molkerei und Filialleiter, son dern als Lagermitarbeiter-Allrounder beworben hat. Insofern zielen die vom Beschwer deführer vorgebrachten Einwände ins Leere. 5 .
Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Ver schul dens liegt, hat der Beschwerdegegner den Verhältnissen des Be schwerde führers und den übrigen Umständen angemessen Rechnung getragen .
6 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia
Z.___ (Zahlstelle 722) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 19 73 geborene
X.___ war vo m
1. Januar 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per 3 1. Januar 2014 als Schichtarbeiter in der Produk tion der Y.___ AG
angestellt (Urk. 7/32). Am
10. Januar 2014 (Urk. 7/31) mel dete er sich zur Arbeits vermittlung an und stellte
am 11. Februar
2014 (Urk. 7/30) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. Febru ar 201 4. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) Z.___ vom 6. März 2014 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Ver fügung vom 11. März 2014 (Urk. 7/2) wegen ungenü gender persönlicher Ar beits be mühungen für den Kon troll monat Februar 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/3) mit Ent scheid vom 27 . Ma i 2014 (Urk. 2) fest .
E. 2 Hie gegen erhob de r
Versicherte am 26 . Juni 201
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Ver sicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nö ti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun ge n nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüh t.
2 . 2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit be müht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S.
112 E.
2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen
zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll per io de nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2 . 3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3 .
3 .1
Unbestritten ist, dass d e r Beschwerdeführer im Kontrollmonat
Februar 2014 elf per sönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, was in qualitativer Hinsicht genügt
(Urk. 2). Streitig ist dage gen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in quali tativer Hinsicht genü gend sind. 3 .2
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der An spruchs be rechti gung damit (Urk. 2 S. 2 Ziff.
E. 4 .
Ausweislich des Formulars für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kon troll monat Febru ar 2014 (Urk. 7/2
E. 6 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia
Z.___ (Zahlstelle 722) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00119 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 19 73 geborene
X.___ war vo m
1. Januar 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per 3 1. Januar 2014 als Schichtarbeiter in der Produk tion der Y.___ AG
angestellt (Urk. 7/32). Am
10. Januar 2014 (Urk. 7/31) mel dete er sich zur Arbeits vermittlung an und stellte
am 11. Februar
2014 (Urk. 7/30) Antrag auf Arbeits losenentschädigung ab 1. Febru ar 201 4. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) Z.___ vom 6. März 2014 (Urk. 7/1) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Ver fügung vom 11. März 2014 (Urk. 7/2) wegen ungenü gender persönlicher Ar beits be mühungen für den Kon troll monat Februar 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (Urk. 7/3) mit Ent scheid vom 27 . Ma i 2014 (Urk. 2) fest . 2.
Hie gegen erhob de r
Versicherte am 26 . Juni 201 4
(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte die nochmalige Prüfung des Entscheides. Das AWA schloss in der Be schwerde antwort
vom 15. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 24. Juli 2014 (Urk. 8) zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Ver sicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nö ti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun ge n nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüh t.
2 . 2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit be müht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S.
112 E.
2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen
zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll per io de nach gewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2 . 3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3 .
3 .1
Unbestritten ist, dass d e r Beschwerdeführer im Kontrollmonat
Februar 2014 elf per sönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, was in qualitativer Hinsicht genügt
(Urk. 2). Streitig ist dage gen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in quali tativer Hinsicht genü gend sind. 3 .2
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der An spruchs be rechti gung damit (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4),
dass die vom Beschwerdeführer in der Kontroll periode Februar 2014 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hin sicht nicht zu überzeugen vermöchten. Insbesondere führte er aus, obwohl der Be schwer de führer gemäss dem Eintrag im prozessorientierten Beratungs proto koll vom 1 1. Februar 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass er sich ab so fort auf konkrete, offene Stellen bewerben müsse, sei davon aus zu gehen, dass e s sich bei den nach diesem Gespräch getätigten Be mühungen weiter hin um Spon tan be wer bungen gehandelt habe .
Solche Be werbungen seien zwar nicht grund sätz lich sinn los, würden die versicherte Per son jedoch nicht von der Pflicht be freien, sich in erster Linie um ausge schriebene und damit offene Stel len zu be mühen. 3 .3
Demgegenüber bringt d e r Versicherte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss vor, dass er sich telefonisch auf konkrete Stellen bewor ben habe. Weil
er nicht alle Stelleninserate kopiert habe, könne er nicht alle Suchbemühungen belegen. 3 . 4
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4 .
Ausweislich des Formulars für die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kon troll monat Febru ar 2014 (Urk. 7/2 6) hat der Beschwerdeführer in jenem Monat ins gesamt elf Suchbemühungen nachgewiesen. Aufgrund der beiliegenden Be wer bungs schreib en, welche jeweils mit Spontanbewerbung und ent sprechender Be rufs bezeichnung betitelt wurden, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Be schwerdeführer jeweils auf eine konkrete und offene Stelle be worben hat. Das wird denn auch daraus er sicht lich, dass er beispielsweise in den Bewerbungen
an die A.___ AG, B.___ AG und Spitäler C.___, D.___, E.___ und F.___ um die Aufnahme in den Stellenpool ersuchte, falls zurzeit keine Stelle frei sein sollte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch keine Stellen in serat e bei bringen, die belegen würden, dass er sich auf konkrete und offene Stellen bewor ben hat.
Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar un genügend,
w enn auch Spontanbewerbungen durchaus zur erfolgreichen Stellen suche führen können, so entbinden sie nicht von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene uns damit offene Stellen zu bemühen (Urteil des Bundes ge richts C199/05 vom 29. September 2005 E.
4.2.3 mit Hinweisen) . Das gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/21 S. 2) laut pro zess orientiertem
Beratungs protokoll vom RAV-Mitar beitenden darauf hin ge wiesen worden ist, dass er sich ab sofort auf konkrete, offene Stellen zu be wer ben habe.
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stelleninserate der G.___ und von H.___ (Urk. 3/ 2 -3) nichts zu ändern, da sich der Be schwerdeführer ausweislich des Nachweises der persönlichen Arbeits be mü hung en im Februar 2014 zum einen gar nie bei H.___ als Logistiker und sich zum anderen bei G.___ auch nicht explizit auf die inserierten Stellen als Mit arbeiter Verkauf Fischabteilung, Mitarbeiter Molkerei und Filialleiter, son dern als Lagermitarbeiter-Allrounder beworben hat. Insofern zielen die vom Beschwer deführer vorgebrachten Einwände ins Leere. 5 .
Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Ver schul dens liegt, hat der Beschwerdegegner den Verhältnissen des Be schwerde führers und den übrigen Umständen angemessen Rechnung getragen .
6 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia
Z.___ (Zahlstelle 722) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich