Sachverhalt
1.
Der 1987 geboren X.___
war vom 1. März 2012 bis zum 30. Septem ber 2013 (Urk. 7/52, vgl. dazu Urk. 7/46 - 47) als Auto mechaniker bei der Firma Y.___ tätig. Am 19. August 2013 (Urk. 7 /51) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2013 (Urk. 7 /50) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losen ent schädigung ab 1. Oktober 201 3. Auf Grund d er Meldung des R egionales Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
in Z.___ vom 2 3. Janu ar 2014 (Urk. 7 /1) stellte ihn das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7 /2)
wegen Nicht an nahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 30 Tagen ab 26. November 2013 in der An spruchs berechtigung ein. Die dagegen vom Versi cherten am 18. März 2014 (Urk. 7 /3) erhobene Einsprache wies das AWA mit Ein spra che entscheid vom 21. Mai 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern abzu ändern als die Ein stelldauer von 30 Tagen angemessen zu verkürzen sei.
Das AWA schloss am 11 . Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer deführer am 14. Juli 2014 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 9) wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Ge hörs Gelegen heit gegeben, sich zur Frage des Wohnsitzes respektive Wohn sitzwechsels des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung respektive des Einspracheent scheides und
zur örtlichen Zuständigkeit des AWA des Kantons Zürich zu äussern. Mit Stel lungnahme vom 8. April 2015 (Urk. 11) führte der Be schwerde gegner unter Auflage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde A.___ sowie der Anmeldebe stätigung der Gemeinde B.___ (vgl. dazu Urk. 12/1-2) aus, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unbestrittenermassen keinen Wohnsitz mehr im Kanton Zürich gehabt habe. Am 2 4. April 2015 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung von der Ge meinde A.___ vom 2 2. April 2015 (Urk. 14/1) und eine Meldebescheinigung der Gemeinde B.___ (Appenzell Ausserrhoden) vom 2 2. April 2015 (Urk. 14/2) auf. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat.
I n Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist g estützt auf Art. 128 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und für die Beurteilung von Beschwerden gegen V erfügungen beziehungsweise Einspracheentscheiden einer kantonal en Amts stell e das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2
AVIV zu bejahen, da ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich erlassene r
Einspracheentscheid an gefochten ist. 2.2
Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit . a fest, dass sich die örtliche Zu stän dig keit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeits losen ent schädi gung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Mass gebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung
(Art. 119 Abs. 2 AVIV). Dem zu folge richtet sich die örtliche Zu stän digkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitig keiten über die Arbeits losen ent schädigung nach dem Ort, an welchem der Ver sicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht er füllt hat.
Ausweislich der Akten hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeit punk t der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung respektive Arbeits losen entschädi gung am 1 0. Oktober 2013 noch in A.___ (Urk. 12/1, Urk. 14/1). Erste Hinweise, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen Wohnsitz in den Kanton Ap penzell Ausserrhoden zu verlegen, erhielt der zustände Mitarbeitende
des RAV
anlässlich des Gesprächs vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/30), ohne dass es in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz des Beschwerdefüh rer getä t igt hätte.
Gemäss Wohnsitzbestätigung vom 8. April 2015 (Urk. 12/1) meldete sich der Be schwerdeführer zufolge Wegzugs nach B.___, A ppenzell Ausserrhoden, bei der Einwohnergemeinde A.___, Zürich, per 3 1. Januar 2014 ab und laut Melde bescheinigung
vom 2 2. April 2015 (Urk. 14/2)
am 1. Februar 2014 an seinem neuen Wohnsitz bei der Gemeinde B.___ (Appen zell Ausserrhoden)
an. Im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0.
Februar 2014 (Urk. 7/
2) hatte der Be schwerdeführer un be stritte ner massen in B.___
im Kanton Appenzell Ausser rho den Wohnsitz
ge nom men. Am
6. Februar 2014 (Urk. 7/29) meldete er sich aufgrund des Ar beits amtswechsels beim RAV in Z.___ ab. Am 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/31) führte er das Erst gespräch mit dem Mitarbeitenden des RAV des Kantons Ap penzell Ausser rhoden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
20. Februar 2014 (Urk. 7/
2) erfüllte der Beschwerdeführer die Kontroll pflicht so mit im Kanton Appenzell Ausserrhoden, weshalb der Beschwerdegegner für die Beur teilung des Anspruches nicht mehr zuständig war .
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein sprache entscheid vom
21. Mai 2014 (Urk. 2) wegen örtlicher Un zu ständigkeit der ent scheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die zuständige Amtsstelle in Appenzell Ausserrhoden zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 1. Mai 2014 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auf gehoben wird.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Departement Volks- und Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-12/1-2 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilag je einer Kopie von Urk. 13-14/1-2 - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Arbeitslosenkasse Appenzell AR 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1987 geboren X.___
war vom 1. März 2012 bis zum 30. Septem ber 2013 (Urk. 7/52, vgl. dazu Urk. 7/46 - 47) als Auto mechaniker bei der Firma Y.___ tätig. Am 19. August 2013 (Urk. 7 /51) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2013 (Urk. 7 /50) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losen ent schädigung ab 1. Oktober 201 3. Auf Grund d er Meldung des R egionales Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
in Z.___ vom 2 3. Janu ar 2014 (Urk. 7 /1) stellte ihn das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7 /2)
wegen Nicht an nahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 30 Tagen ab 26. November 2013 in der An spruchs berechtigung ein. Die dagegen vom Versi cherten am 18. März 2014 (Urk. 7 /3) erhobene Einsprache wies das AWA mit Ein spra che entscheid vom 21. Mai 2014 ab (Urk. 2).
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat.
I n Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist g estützt auf Art. 128 Abs.
E. 2.2 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit . a fest, dass sich die örtliche Zu stän dig keit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeits losen ent schädi gung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Mass gebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung
(Art. 119 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-12/1-2 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilag je einer Kopie von Urk. 13-14/1-2 - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Arbeitslosenkasse Appenzell AR
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00105 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1987 geboren X.___
war vom 1. März 2012 bis zum 30. Septem ber 2013 (Urk. 7/52, vgl. dazu Urk. 7/46 - 47) als Auto mechaniker bei der Firma Y.___ tätig. Am 19. August 2013 (Urk. 7 /51) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2013 (Urk. 7 /50) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losen ent schädigung ab 1. Oktober 201 3. Auf Grund d er Meldung des R egionales Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
in Z.___ vom 2 3. Janu ar 2014 (Urk. 7 /1) stellte ihn das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7 /2)
wegen Nicht an nahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 30 Tagen ab 26. November 2013 in der An spruchs berechtigung ein. Die dagegen vom Versi cherten am 18. März 2014 (Urk. 7 /3) erhobene Einsprache wies das AWA mit Ein spra che entscheid vom 21. Mai 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern abzu ändern als die Ein stelldauer von 30 Tagen angemessen zu verkürzen sei.
Das AWA schloss am 11 . Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwer deführer am 14. Juli 2014 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 9) wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Ge hörs Gelegen heit gegeben, sich zur Frage des Wohnsitzes respektive Wohn sitzwechsels des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung respektive des Einspracheent scheides und
zur örtlichen Zuständigkeit des AWA des Kantons Zürich zu äussern. Mit Stel lungnahme vom 8. April 2015 (Urk. 11) führte der Be schwerde gegner unter Auflage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde A.___ sowie der Anmeldebe stätigung der Gemeinde B.___ (vgl. dazu Urk. 12/1-2) aus, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unbestrittenermassen keinen Wohnsitz mehr im Kanton Zürich gehabt habe. Am 2 4. April 2015 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung von der Ge meinde A.___ vom 2 2. April 2015 (Urk. 14/1) und eine Meldebescheinigung der Gemeinde B.___ (Appenzell Ausserrhoden) vom 2 2. April 2015 (Urk. 14/2) auf. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn sitz hat.
I n Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist g estützt auf Art. 128 Abs. 2 der Ver ordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und für die Beurteilung von Beschwerden gegen V erfügungen beziehungsweise Einspracheentscheiden einer kantonal en Amts stell e das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2
AVIV zu bejahen, da ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich erlassene r
Einspracheentscheid an gefochten ist. 2.2
Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit . a fest, dass sich die örtliche Zu stän dig keit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeits losen ent schädi gung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Mass gebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung
(Art. 119 Abs. 2 AVIV). Dem zu folge richtet sich die örtliche Zu stän digkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitig keiten über die Arbeits losen ent schädigung nach dem Ort, an welchem der Ver sicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht er füllt hat.
Ausweislich der Akten hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeit punk t der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung respektive Arbeits losen entschädi gung am 1 0. Oktober 2013 noch in A.___ (Urk. 12/1, Urk. 14/1). Erste Hinweise, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen Wohnsitz in den Kanton Ap penzell Ausserrhoden zu verlegen, erhielt der zustände Mitarbeitende
des RAV
anlässlich des Gesprächs vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/30), ohne dass es in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz des Beschwerdefüh rer getä t igt hätte.
Gemäss Wohnsitzbestätigung vom 8. April 2015 (Urk. 12/1) meldete sich der Be schwerdeführer zufolge Wegzugs nach B.___, A ppenzell Ausserrhoden, bei der Einwohnergemeinde A.___, Zürich, per 3 1. Januar 2014 ab und laut Melde bescheinigung
vom 2 2. April 2015 (Urk. 14/2)
am 1. Februar 2014 an seinem neuen Wohnsitz bei der Gemeinde B.___ (Appen zell Ausserrhoden)
an. Im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0.
Februar 2014 (Urk. 7/
2) hatte der Be schwerdeführer un be stritte ner massen in B.___
im Kanton Appenzell Ausser rho den Wohnsitz
ge nom men. Am
6. Februar 2014 (Urk. 7/29) meldete er sich aufgrund des Ar beits amtswechsels beim RAV in Z.___ ab. Am 1 1. Februar 2014 (Urk. 7/31) führte er das Erst gespräch mit dem Mitarbeitenden des RAV des Kantons Ap penzell Ausser rhoden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
20. Februar 2014 (Urk. 7/
2) erfüllte der Beschwerdeführer die Kontroll pflicht so mit im Kanton Appenzell Ausserrhoden, weshalb der Beschwerdegegner für die Beur teilung des Anspruches nicht mehr zuständig war .
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein sprache entscheid vom
21. Mai 2014 (Urk. 2) wegen örtlicher Un zu ständigkeit der ent scheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die zuständige Amtsstelle in Appenzell Ausserrhoden zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 1. Mai 2014 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auf gehoben wird.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Departement Volks- und Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-12/1-2 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilag je einer Kopie von Urk. 13-14/1-2 - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Arbeitslosenkasse Appenzell AR 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich