Sachverhalt
1.
Am 1 4. Februar 2014 meldete
X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit vom 3. März bis zum 2 7. Juni 2014 Kurzarbeit für einen Mitarbeitenden an ( Urk. 8 /1-2). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2014 verlangte das AWA von X.___
zusätzliche Auskünfte (Urk. 8/5 u nd Urk. 8/6), welche
diese mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 erteilte (Urk. 8/7). In der Folge erhob das AWA m it Verfügung vom 2 7. Februar 2014 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarb eitsentschädigung ( Urk. 8/8) . Die dage gen von X.___ am 12. März 2014 eingereichte Einsprache ( Urk. 8 /9) wie s das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die zuständige Kasse anzuweisen, Kurza rbeitsentschädigung ausz urichten ; eventualiter sei die Sa che zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vor überge hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arbei t die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit .
b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter ande rem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeid ba r ist ( Art. 32 Abs. 1 lit .
a AVIG). Ein auf wirtschaftli che Gründe zurückzuführender und an sich grundsätz lich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre chenbar, wenn er branchen , berufs oder be triebs üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwan kungen verur sacht wird ( Art. 33 Abs. 1 lit .
b AVIG). Damit will das Ge setz vor allem regelmässig wie derkehrende Arbeits ausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung aus schlies sen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2
Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vor hersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend
ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung besteht . Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitsausfall
der Beschwer deführerin zwischen dem 3. März und dem 2 7. Juni 2014
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuf ühren und unvermeidbar oder
dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist. 2.2
De r Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 4. Februar 2014 ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein 1962 gegründetes Kleinunter nehmen sei, das nach Plänen und Zeichnungen spezielle Vakuumkomponenten und -a nlagen herstell e und auch
die Montage von vakuumtechnischen Anlagen vornehme . Ihr Hauptkunde, der für 99 % des Umsatzv olumens verantwortlich sei , habe nun im Bereich Ölaufbereitungsanlagen eine Auftragsflaute. Wie be reit s in anderen schlechten Zeiten werde sich auch
diese länger andauernde Rezession beziehungsweise Baisse
wieder legen . Massnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit seien nicht ergriffen und Auftragstermine nicht verschob en worden ( Urk. 8/2 ). In der Eingabe vom 2 4. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage n
hin, dass sie im Normalfall einen Arbeitsvorrat von zwei bis drei Monaten habe , momentan aber nur einen sol chen von zwei Wochen. Weshalb der Hauptkunde , für den sie seit dem Jahr 2006 arbeite,
eine Auftragsflaute habe, könne nicht beantwortet werden. Sie wisse nicht, wieso die weltweiten Kunden jetzt keine Anlagen bestellen würden. Im Jahr 2011 habe der Jahresumsatz Fr. 519‘116.--, 2012 Fr. 686‘921.-- und 2013 Fr. 570‘382.-- betragen. Der Auftragsbestand der zurückliegenden zwölf Monate habe sich jeweils ähnlich entwick elt wie in den früheren Jahren ( Urk. 8/7).
Aus der Einsprache der Be schwerdeführerin vom 1 2. März 2014 geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 40 Jahren für einen Hauptkunden arbeite (Urk. 8/9). 2.3
Arbeitsausfälle aufgrund von Au ftragsflauten eines Hauptkunden sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen, da die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden das vorhersehbare Risiko beinhal tet , bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8 C_291/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 4.4 und 8C_279/2007 vom 1 7. Januar 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen) . Wie die Be sch werdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 Rz . 8 ), trifft es zwar zu, dass dabei nicht nach einem für alle Unternehmen allgemein gültigen Massstab bemessen wer den kann, was in diesem Sinne noch als normal gelten kann, sondern dass dies in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbun denen besonderen Verhältnisse zu bestimmen ist ( vgl. E. 1.2 ). An haltspunkte dafür, dass sich vorliegend ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegen der Sachverhalt verwirklicht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Die bereits 1962 gegründete Beschwerdeführerin ist im freien Markt im Bereich von Herstellung/Montage von Vakuumkomponenten und - anlagen tätig, wo auf Anbieter- und auf Abnehmerseite Konkurrenzsituationen gegeben sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr sowohl
eine Zusammenarbeit mit mehreren ähnlich grossen Kunden
(an statt nur mit einem ) als auch eine Diversifikation de r Produkte
grundsätzlich m öglich wären . Mit der
bewussten Entscheidung,
sich seit zumindest acht Jahren ( vgl. E. 2.2 ) auf einen Grosskunden ,
der für 99 % des Umsatzvolu mens verantwortlich ist , zu konzentrieren, ist sie daher ein vorhersehbares Ris iko ( Klumpenrisiko ) eingegangen, weshalb die Auftragsflaute des Hauptkunden gerade nicht aussergewöhnlicher Natur, sondern dem norma len Betriebsrisiko zuzuordnen ist . Dass im Markt für Ölaufbereitungsanlagen eine weltweite Auftragsabkühlung vorläge (vgl. Urk. 1 Rz . 15), ist sodann nicht ausgewiesen. Zudem sprechen auch
die Tatsache, dass die Besch werdeführerin ausdrücklich erklärte , die
„Rezession“/ Baisse werde sich - w ie in anderen schlechten Zeiten - wieder legen , und die einer relativ starken Schwankung
zwischen Fr. 519‘116.-- und Fr. 686‘921.-- unterliegenden Umsatzzahlen der Jahre 2011 bis 2013 dafür, dass der vorliegende A rbeitsausfall nicht als ausser gewöhnlich zu qualifizieren ist. Ob er
vermeidbar gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). 2.4
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbe itsentschädigung verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia
A rbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 1 4. Februar 2014 meldete
X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit vom 3. März bis zum
E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vor überge hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arbei t die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit .
b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter ande rem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeid ba r ist ( Art. 32 Abs. 1 lit .
a AVIG). Ein auf wirtschaftli che Gründe zurückzuführender und an sich grundsätz lich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre chenbar, wenn er branchen , berufs oder be triebs üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwan kungen verur sacht wird ( Art. 33 Abs. 1 lit .
b AVIG). Damit will das Ge setz vor allem regelmässig wie derkehrende Arbeits ausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung aus schlies sen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
E. 1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vor hersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 7. Juni 2014 Kurzarbeit für einen Mitarbeitenden an ( Urk. 8 /1-2). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2014 verlangte das AWA von X.___
zusätzliche Auskünfte (Urk. 8/5 u nd Urk. 8/6), welche
diese mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 erteilte (Urk. 8/7). In der Folge erhob das AWA m it Verfügung vom 2 7. Februar 2014 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarb eitsentschädigung ( Urk. 8/8) . Die dage gen von X.___ am 12. März 2014 eingereichte Einsprache ( Urk. 8 /9) wie s das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die zuständige Kasse anzuweisen, Kurza rbeitsentschädigung ausz urichten ; eventualiter sei die Sa che zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend
ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung besteht . Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitsausfall
der Beschwer deführerin zwischen dem 3. März und dem 2 7. Juni 2014
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuf ühren und unvermeidbar oder
dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist.
E. 2.2 ) auf einen Grosskunden ,
der für 99 % des Umsatzvolu mens verantwortlich ist , zu konzentrieren, ist sie daher ein vorhersehbares Ris iko ( Klumpenrisiko ) eingegangen, weshalb die Auftragsflaute des Hauptkunden gerade nicht aussergewöhnlicher Natur, sondern dem norma len Betriebsrisiko zuzuordnen ist . Dass im Markt für Ölaufbereitungsanlagen eine weltweite Auftragsabkühlung vorläge (vgl. Urk. 1 Rz . 15), ist sodann nicht ausgewiesen. Zudem sprechen auch
die Tatsache, dass die Besch werdeführerin ausdrücklich erklärte , die
„Rezession“/ Baisse werde sich - w ie in anderen schlechten Zeiten - wieder legen , und die einer relativ starken Schwankung
zwischen Fr. 519‘116.-- und Fr. 686‘921.-- unterliegenden Umsatzzahlen der Jahre 2011 bis 2013 dafür, dass der vorliegende A rbeitsausfall nicht als ausser gewöhnlich zu qualifizieren ist. Ob er
vermeidbar gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2 in fine mit Hinweisen).
E. 2.3 Arbeitsausfälle aufgrund von Au ftragsflauten eines Hauptkunden sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen, da die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden das vorhersehbare Risiko beinhal tet , bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8 C_291/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 4.4 und 8C_279/2007 vom 1 7. Januar 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen) . Wie die Be sch werdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 Rz . 8 ), trifft es zwar zu, dass dabei nicht nach einem für alle Unternehmen allgemein gültigen Massstab bemessen wer den kann, was in diesem Sinne noch als normal gelten kann, sondern dass dies in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbun denen besonderen Verhältnisse zu bestimmen ist ( vgl. E. 1.2 ). An haltspunkte dafür, dass sich vorliegend ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegen der Sachverhalt verwirklicht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Die bereits 1962 gegründete Beschwerdeführerin ist im freien Markt im Bereich von Herstellung/Montage von Vakuumkomponenten und - anlagen tätig, wo auf Anbieter- und auf Abnehmerseite Konkurrenzsituationen gegeben sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr sowohl
eine Zusammenarbeit mit mehreren ähnlich grossen Kunden
(an statt nur mit einem ) als auch eine Diversifikation de r Produkte
grundsätzlich m öglich wären . Mit der
bewussten Entscheidung,
sich seit zumindest acht Jahren ( vgl. E.
E. 2.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbe itsentschädigung verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia
A rbeitslosenkasse
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00104 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Martin Hensel, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Am 1 4. Februar 2014 meldete
X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit vom 3. März bis zum 2 7. Juni 2014 Kurzarbeit für einen Mitarbeitenden an ( Urk. 8 /1-2). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2014 verlangte das AWA von X.___
zusätzliche Auskünfte (Urk. 8/5 u nd Urk. 8/6), welche
diese mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 erteilte (Urk. 8/7). In der Folge erhob das AWA m it Verfügung vom 2 7. Februar 2014 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarb eitsentschädigung ( Urk. 8/8) . Die dage gen von X.___ am 12. März 2014 eingereichte Einsprache ( Urk. 8 /9) wie s das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die zuständige Kasse anzuweisen, Kurza rbeitsentschädigung ausz urichten ; eventualiter sei die Sa che zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vor überge hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arbei t die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit .
b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter ande rem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeid ba r ist ( Art. 32 Abs. 1 lit .
a AVIG). Ein auf wirtschaftli che Gründe zurückzuführender und an sich grundsätz lich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre chenbar, wenn er branchen , berufs oder be triebs üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwan kungen verur sacht wird ( Art. 33 Abs. 1 lit .
b AVIG). Damit will das Ge setz vor allem regelmässig wie derkehrende Arbeits ausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung aus schlies sen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2
Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vor hersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend
ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung besteht . Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitsausfall
der Beschwer deführerin zwischen dem 3. März und dem 2 7. Juni 2014
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuf ühren und unvermeidbar oder
dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist. 2.2
De r Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 4. Februar 2014 ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein 1962 gegründetes Kleinunter nehmen sei, das nach Plänen und Zeichnungen spezielle Vakuumkomponenten und -a nlagen herstell e und auch
die Montage von vakuumtechnischen Anlagen vornehme . Ihr Hauptkunde, der für 99 % des Umsatzv olumens verantwortlich sei , habe nun im Bereich Ölaufbereitungsanlagen eine Auftragsflaute. Wie be reit s in anderen schlechten Zeiten werde sich auch
diese länger andauernde Rezession beziehungsweise Baisse
wieder legen . Massnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit seien nicht ergriffen und Auftragstermine nicht verschob en worden ( Urk. 8/2 ). In der Eingabe vom 2 4. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage n
hin, dass sie im Normalfall einen Arbeitsvorrat von zwei bis drei Monaten habe , momentan aber nur einen sol chen von zwei Wochen. Weshalb der Hauptkunde , für den sie seit dem Jahr 2006 arbeite,
eine Auftragsflaute habe, könne nicht beantwortet werden. Sie wisse nicht, wieso die weltweiten Kunden jetzt keine Anlagen bestellen würden. Im Jahr 2011 habe der Jahresumsatz Fr. 519‘116.--, 2012 Fr. 686‘921.-- und 2013 Fr. 570‘382.-- betragen. Der Auftragsbestand der zurückliegenden zwölf Monate habe sich jeweils ähnlich entwick elt wie in den früheren Jahren ( Urk. 8/7).
Aus der Einsprache der Be schwerdeführerin vom 1 2. März 2014 geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 40 Jahren für einen Hauptkunden arbeite (Urk. 8/9). 2.3
Arbeitsausfälle aufgrund von Au ftragsflauten eines Hauptkunden sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen, da die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden das vorhersehbare Risiko beinhal tet , bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8 C_291/2010 vom 1 9. Juli 2010 E. 4.4 und 8C_279/2007 vom 1 7. Januar 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen) . Wie die Be sch werdeführerin vorbrachte ( Urk. 1 Rz . 8 ), trifft es zwar zu, dass dabei nicht nach einem für alle Unternehmen allgemein gültigen Massstab bemessen wer den kann, was in diesem Sinne noch als normal gelten kann, sondern dass dies in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbun denen besonderen Verhältnisse zu bestimmen ist ( vgl. E. 1.2 ). An haltspunkte dafür, dass sich vorliegend ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegen der Sachverhalt verwirklicht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Die bereits 1962 gegründete Beschwerdeführerin ist im freien Markt im Bereich von Herstellung/Montage von Vakuumkomponenten und - anlagen tätig, wo auf Anbieter- und auf Abnehmerseite Konkurrenzsituationen gegeben sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr sowohl
eine Zusammenarbeit mit mehreren ähnlich grossen Kunden
(an statt nur mit einem ) als auch eine Diversifikation de r Produkte
grundsätzlich m öglich wären . Mit der
bewussten Entscheidung,
sich seit zumindest acht Jahren ( vgl. E. 2.2 ) auf einen Grosskunden ,
der für 99 % des Umsatzvolu mens verantwortlich ist , zu konzentrieren, ist sie daher ein vorhersehbares Ris iko ( Klumpenrisiko ) eingegangen, weshalb die Auftragsflaute des Hauptkunden gerade nicht aussergewöhnlicher Natur, sondern dem norma len Betriebsrisiko zuzuordnen ist . Dass im Markt für Ölaufbereitungsanlagen eine weltweite Auftragsabkühlung vorläge (vgl. Urk. 1 Rz . 15), ist sodann nicht ausgewiesen. Zudem sprechen auch
die Tatsache, dass die Besch werdeführerin ausdrücklich erklärte , die
„Rezession“/ Baisse werde sich - w ie in anderen schlechten Zeiten - wieder legen , und die einer relativ starken Schwankung
zwischen Fr. 519‘116.-- und Fr. 686‘921.-- unterliegenden Umsatzzahlen der Jahre 2011 bis 2013 dafür, dass der vorliegende A rbeitsausfall nicht als ausser gewöhnlich zu qualifizieren ist. Ob er
vermeidbar gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). 2.4
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbe itsentschädigung verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia
A rbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl