Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene X.___
meldete sich am 2 2. Oktober 2012 (Urk. 8/51) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am Tag darauf (Urk. 8/48) An trag auf Leistung en der Arbeitslosenversicherung, worauf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 12. November 2014 eröffnet wurde (Urk. 8/56).
Vom 2 4. Juni bis zur Kün di gung durch die Arbeitgeberin per 13. Dezember 2013 (Urk. 8/52) war er als Gleis bau arbeiter bei der Z.___ AG angestellt.
Am 2 7. November 201 3 (Urk. 8/49) meldete er sich erneut in der noch laufen den Rahmenfrist vom 1 2. November 2012 bis 11. November 2014 (Urk. 8/56) für den Leistungsbezug zur Arbeits ver mittlung an . Auf grund einer Mel dung des Re gio nalen Arbeitsvermittlungs zent rums (RAV) vom 20 . Janu ar 201 4 (Urk. 8 / 36)
stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 201 4 (Urk. 8/2) wegen un genü gender persönlicher Arbeits be mühungen für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2014 i n der Anspruchs be rechtigung ein . Daran hielt es auf Ein sprache hin (Urk. 8 / 3) mit Entscheid vom 2 2 . April 201 4 (Urk. 2) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 26 . Mai 20 14
(Urk. 1)
Beschwerde und be antragte sinn gemäss deren Aufhebung . Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein gegangen . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des gesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S.
112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll per io de nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung [ AVIV ]). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete
die Einstellung in der An spruchs be rechti gung
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. April 2014 (Urk. 2 S.
2) im Wese ntlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich im Monat De zember 2013 un genügend um Arbeit bemüht habe. Insbesondere machte er gel ten d, der Beschwerdeführer habe zwar insgesamt zwölf Such be mühungen für den Monat Dezember 2013 nachgewiesen, davon würden aber lediglich sechs Be werbungen in die Kontrollperiode Dezember 2013 (1 4. bis zum 31. Dezember 2013) fallen, da d ie vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit
bis zum 1 3. Dezember 2013 getä tig ten Arbeits be müh ungen nicht zu berücksichtigen seien .
Überdies würden die Bewerbungen nicht mit den gemäss Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen übereinstimmen, weshalb für den Kontrollmonat De zember 2013 nur noch zwei realistische Arbeitsbemühungen, namentlich die Be wer bungen vom 2 0. und 2 3. Dezember 2013, berücksichtigt werden könnten, was mengenmässig nicht zu überzeugen vermöge (S. 3) .
In der Vernehmlassung vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7 S. 2) wies der Be schwerde geg ner zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Dezember 2012 für eine Stelle bei der Personalvermittlungsagentur „ A.___ AG“ be wor ben habe, für die Deutsch als Muttersprache zwingend sowie eine Aus bil dung als „diplomierter Gebäudereiniger“ verlangt worden sei. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
26. Mai 2014 (Urk. 1 S. 5 Ziff.
13) auf den Standpunkt, seine Arbeits be mühun gen für den Kontrollmonat Dezember 2013 seien sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht genügend. Die Ernsthaftigkeit seiner Suche habe sich auch darin gezeigt, dass er am 3 1. März 2014 eine Stelle gefunden habe. Für diese Stelle hätte er ebenfalls „Deutsch und Französisch in Wort und Schrift“ beherrschen müssen. Zu m Vornherein könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass er für die ausgeschriebenen Stellen ungeeignet gewesen sei (S. 5 Ziff. 12 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2014 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein ge stellt wurde. 3.
3.1
Vorwegzuschicken ist zunächst, dass die Rechtsverhältnisse vor der erneuten kontrol lier ten Arbeitslosigkeit
nicht zu überprüfen beziehungsweise zu beur tei len sind, da sie nicht G egenstand des angefochtenen Ein sprache ent scheid s vom 2 2. April 2014 (Urk. 2) bilden (vgl. dazu auch Urk. 8/38). 3.2
Ausweislich des Nachweises für persönliche Arbeitsbemühungen für den Kon troll monat Dezember 2013 (Urk. 8/24) hat der Beschwerdeführer seit der kon trol lierten Arbeits losigkeit im Zeitraum vom 1 4. bis 3 1. Dezember 2013, mithin für rund die Hälfte eines Monats,
insgesamt sechs per sön liche Arbeits be müh un gen nach gewiesen. Mit Blick darauf und angesichts des Um standes, dass die kon trollierte Arbeits losigkeit für den Monat Dezember 2013 erst am 1 4. Dezem ber 2013 be gon nen hat, sind die praxisgemässen An for derungen an die Quan ti tät der Such be mühungen erfül lt, werden doch für einen (ganzen) Kontroll monat zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (E. 1.3 hievor). 3.3
3.3.1
Folglich b leibt zu prüfen, ob die nachgewiesenen Suchbemühungen auch in qu a litativer Hinsicht die praxisgemässen Anforderungen erfüllen. Dabei sind die per sönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für s ie in Betracht fal len den Arbeitsmarkt es zu berücksichtigen. Zum qualitativen Erfordernis der Be wer bungen gehört unter anderem auch, dass sie den persönlichen Quali fikationen der Bewerberin oder des Bewerbers hinsichtlich Ausbildung und be ruf licher Er fah rung angepasst sind (Thomas Nussbaumer, Arbeits losen ver sicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S . 2430 Rz . 839). 3.3.2
Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontroll monat Dezember 2013 hat sich der Be schwerdeführer seit der kontrol lierten Ar beitslosigkeit dreimal als Bauar beiter (Bewerbungen vom 16. De zember 2013, 1 8. Dezember 2013 und vom 2 3. Dezember 2013), einmal als Ge bäude reiniger (Be werbung vom 2 0. Dezember 2012), einmal als Reinigungs mit arbeiter (Be wer bung vom 2 7. Dezember 2013) und einmal als Unter haltsreiniger (Be wer bung vom 3 1. Dezember 2013) beworben (Urk. 8/24) .
Dabei handelt es sich - entge gen der Auffassung des Beschwerdegegners – um realistische Arbeits bemühun gen des Beschwerdeführers. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Fer tigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich mit den ge wünschten Anforderungsprofil en der potentiellen Arbeitgeber deck t en, zu mal es sich beim Anforderungsprofil meist um einen Wunschkatalog des Arbeit ge bers handelt. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass der Be schwer de führer die Stelle bei der B.___ AG per Anfang April als Gleisbauer er halten hat, für die er gemäss Stellenprofil sogar Deutsch und Französisch in Wort und Schrift hätte beherrschen sollen (Urk. 3/ 4-5) .
Inso fern kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf Stellen be worben hat, die gute Deutsch kenntnisse (Urk. 8 /2 5) voraussetzten. Ebenso wenig kann dem Be schwerdeführer angelastet werden, dass er weder über die geforderte Erfahrung als Reinigungs mitarbeiter noch über eine Ausbildung als diplomierter Gebäu dereiniger verfügte (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4, Urk. 3/3d, Urk. 3/f, Urk. 8/25), ist er doch auch aufgrund seiner Schaden minderungspflicht ge halten, auch ausser berufliche Arbeit zu suchen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bewerbung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 8/24) des Beschwerdeführers für die Stelle als Kranführer/Bauarbeiter den qualitativen Anforderungen nicht entspricht, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Baukranausweis Typ B verfügt (Urk. 8/25), wären die persönlichen Arbeitsbemühungen mit fünf nachgewiesenen Bewerbungen in quantitativer Hin sicht immer noch genügend. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich eine Einstellung des Beschwerdeführers in der An spruchs berechtigung
nicht als gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Ein sprache entscheid vom 2 2. April 2014 (Urk. 2) aufzuheben ist . Dies führt zur Gut heis sung der Beschwerde. 5.
Ausgangs -
und antragsgemäss
ist de m Beschwerdeführe r eine Prozess ent schädi gung von Fr. 50 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu zu sprechen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozial ver si cherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer).
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2014 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä di gung von Fr. 50 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___
meldete sich am 2 2. Oktober 2012 (Urk. 8/51) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am Tag darauf (Urk. 8/48) An trag auf Leistung en der Arbeitslosenversicherung, worauf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 12. November 2014 eröffnet wurde (Urk. 8/56).
Vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des gesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S.
112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll per io de nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung [ AVIV ]). 2.
E. 2 4. Juni bis zur Kün di gung durch die Arbeitgeberin per 13. Dezember 2013 (Urk. 8/52) war er als Gleis bau arbeiter bei der Z.___ AG angestellt.
Am 2 7. November 201
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete
die Einstellung in der An spruchs be rechti gung
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. April 2014 (Urk. 2 S.
2) im Wese ntlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich im Monat De zember 2013 un genügend um Arbeit bemüht habe. Insbesondere machte er gel ten d, der Beschwerdeführer habe zwar insgesamt zwölf Such be mühungen für den Monat Dezember 2013 nachgewiesen, davon würden aber lediglich sechs Be werbungen in die Kontrollperiode Dezember 2013 (1 4. bis zum 31. Dezember 2013) fallen, da d ie vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit
bis zum 1 3. Dezember 2013 getä tig ten Arbeits be müh ungen nicht zu berücksichtigen seien .
Überdies würden die Bewerbungen nicht mit den gemäss Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen übereinstimmen, weshalb für den Kontrollmonat De zember 2013 nur noch zwei realistische Arbeitsbemühungen, namentlich die Be wer bungen vom 2 0. und 2 3. Dezember 2013, berücksichtigt werden könnten, was mengenmässig nicht zu überzeugen vermöge (S. 3) .
In der Vernehmlassung vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7 S. 2) wies der Be schwerde geg ner zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Dezember 2012 für eine Stelle bei der Personalvermittlungsagentur „ A.___ AG“ be wor ben habe, für die Deutsch als Muttersprache zwingend sowie eine Aus bil dung als „diplomierter Gebäudereiniger“ verlangt worden sei.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
26. Mai 2014 (Urk. 1 S. 5 Ziff.
13) auf den Standpunkt, seine Arbeits be mühun gen für den Kontrollmonat Dezember 2013 seien sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht genügend. Die Ernsthaftigkeit seiner Suche habe sich auch darin gezeigt, dass er am 3 1. März 2014 eine Stelle gefunden habe. Für diese Stelle hätte er ebenfalls „Deutsch und Französisch in Wort und Schrift“ beherrschen müssen. Zu m Vornherein könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass er für die ausgeschriebenen Stellen ungeeignet gewesen sei (S. 5 Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2014 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein ge stellt wurde. 3.
E. 3 (Urk. 8/49) meldete er sich erneut in der noch laufen den Rahmenfrist vom 1 2. November 2012 bis 11. November 2014 (Urk. 8/56) für den Leistungsbezug zur Arbeits ver mittlung an . Auf grund einer Mel dung des Re gio nalen Arbeitsvermittlungs zent rums (RAV) vom 20 . Janu ar 201
E. 3.1 Vorwegzuschicken ist zunächst, dass die Rechtsverhältnisse vor der erneuten kontrol lier ten Arbeitslosigkeit
nicht zu überprüfen beziehungsweise zu beur tei len sind, da sie nicht G egenstand des angefochtenen Ein sprache ent scheid s vom 2 2. April 2014 (Urk. 2) bilden (vgl. dazu auch Urk. 8/38).
E. 3.2 Ausweislich des Nachweises für persönliche Arbeitsbemühungen für den Kon troll monat Dezember 2013 (Urk. 8/24) hat der Beschwerdeführer seit der kon trol lierten Arbeits losigkeit im Zeitraum vom 1 4. bis 3 1. Dezember 2013, mithin für rund die Hälfte eines Monats,
insgesamt sechs per sön liche Arbeits be müh un gen nach gewiesen. Mit Blick darauf und angesichts des Um standes, dass die kon trollierte Arbeits losigkeit für den Monat Dezember 2013 erst am 1 4. Dezem ber 2013 be gon nen hat, sind die praxisgemässen An for derungen an die Quan ti tät der Such be mühungen erfül lt, werden doch für einen (ganzen) Kontroll monat zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (E. 1.3 hievor).
E. 3.3.1 Folglich b leibt zu prüfen, ob die nachgewiesenen Suchbemühungen auch in qu a litativer Hinsicht die praxisgemässen Anforderungen erfüllen. Dabei sind die per sönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für s ie in Betracht fal len den Arbeitsmarkt es zu berücksichtigen. Zum qualitativen Erfordernis der Be wer bungen gehört unter anderem auch, dass sie den persönlichen Quali fikationen der Bewerberin oder des Bewerbers hinsichtlich Ausbildung und be ruf licher Er fah rung angepasst sind (Thomas Nussbaumer, Arbeits losen ver sicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S . 2430 Rz . 839).
E. 3.3.2 Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontroll monat Dezember 2013 hat sich der Be schwerdeführer seit der kontrol lierten Ar beitslosigkeit dreimal als Bauar beiter (Bewerbungen vom 16. De zember 2013, 1 8. Dezember 2013 und vom 2 3. Dezember 2013), einmal als Ge bäude reiniger (Be werbung vom 2 0. Dezember 2012), einmal als Reinigungs mit arbeiter (Be wer bung vom 2 7. Dezember 2013) und einmal als Unter haltsreiniger (Be wer bung vom 3 1. Dezember 2013) beworben (Urk. 8/24) .
Dabei handelt es sich - entge gen der Auffassung des Beschwerdegegners – um realistische Arbeits bemühun gen des Beschwerdeführers. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Fer tigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich mit den ge wünschten Anforderungsprofil en der potentiellen Arbeitgeber deck t en, zu mal es sich beim Anforderungsprofil meist um einen Wunschkatalog des Arbeit ge bers handelt. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass der Be schwer de führer die Stelle bei der B.___ AG per Anfang April als Gleisbauer er halten hat, für die er gemäss Stellenprofil sogar Deutsch und Französisch in Wort und Schrift hätte beherrschen sollen (Urk. 3/ 4-5) .
Inso fern kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf Stellen be worben hat, die gute Deutsch kenntnisse (Urk. 8 /2 5) voraussetzten. Ebenso wenig kann dem Be schwerdeführer angelastet werden, dass er weder über die geforderte Erfahrung als Reinigungs mitarbeiter noch über eine Ausbildung als diplomierter Gebäu dereiniger verfügte (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4, Urk. 3/3d, Urk. 3/f, Urk. 8/25), ist er doch auch aufgrund seiner Schaden minderungspflicht ge halten, auch ausser berufliche Arbeit zu suchen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bewerbung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 8/24) des Beschwerdeführers für die Stelle als Kranführer/Bauarbeiter den qualitativen Anforderungen nicht entspricht, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Baukranausweis Typ B verfügt (Urk. 8/25), wären die persönlichen Arbeitsbemühungen mit fünf nachgewiesenen Bewerbungen in quantitativer Hin sicht immer noch genügend. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich eine Einstellung des Beschwerdeführers in der An spruchs berechtigung
nicht als gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Ein sprache entscheid vom 2 2. April 2014 (Urk. 2) aufzuheben ist . Dies führt zur Gut heis sung der Beschwerde. 5.
Ausgangs -
und antragsgemäss
ist de m Beschwerdeführe r eine Prozess ent schädi gung von Fr. 50 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu zu sprechen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozial ver si cherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer).
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2014 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä di gung von Fr. 50 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 4 (Urk.
E. 8 / 3) mit Entscheid vom 2 2 . April 201 4 (Urk. 2) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 26 . Mai 20 14
(Urk. 1)
Beschwerde und be antragte sinn gemäss deren Aufhebung . Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein gegangen . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 12 unten).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00095 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
18. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1963 geborene X.___
meldete sich am 2 2. Oktober 2012 (Urk. 8/51) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am Tag darauf (Urk. 8/48) An trag auf Leistung en der Arbeitslosenversicherung, worauf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 12. November 2014 eröffnet wurde (Urk. 8/56).
Vom 2 4. Juni bis zur Kün di gung durch die Arbeitgeberin per 13. Dezember 2013 (Urk. 8/52) war er als Gleis bau arbeiter bei der Z.___ AG angestellt.
Am 2 7. November 201 3 (Urk. 8/49) meldete er sich erneut in der noch laufen den Rahmenfrist vom 1 2. November 2012 bis 11. November 2014 (Urk. 8/56) für den Leistungsbezug zur Arbeits ver mittlung an . Auf grund einer Mel dung des Re gio nalen Arbeitsvermittlungs zent rums (RAV) vom 20 . Janu ar 201 4 (Urk. 8 / 36)
stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 201 4 (Urk. 8/2) wegen un genü gender persönlicher Arbeits be mühungen für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2014 i n der Anspruchs be rechtigung ein . Daran hielt es auf Ein sprache hin (Urk. 8 / 3) mit Entscheid vom 2 2 . April 201 4 (Urk. 2) fest . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 26 . Mai 20 14
(Urk. 1)
Beschwerde und be antragte sinn gemäss deren Aufhebung . Das AWA schloss in der Be schwerde antwort vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein gegangen . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bun des gesetz es über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti gen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S.
112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll per io de nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung [ AVIV ]). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete
die Einstellung in der An spruchs be rechti gung
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. April 2014 (Urk. 2 S.
2) im Wese ntlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich im Monat De zember 2013 un genügend um Arbeit bemüht habe. Insbesondere machte er gel ten d, der Beschwerdeführer habe zwar insgesamt zwölf Such be mühungen für den Monat Dezember 2013 nachgewiesen, davon würden aber lediglich sechs Be werbungen in die Kontrollperiode Dezember 2013 (1 4. bis zum 31. Dezember 2013) fallen, da d ie vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit
bis zum 1 3. Dezember 2013 getä tig ten Arbeits be müh ungen nicht zu berücksichtigen seien .
Überdies würden die Bewerbungen nicht mit den gemäss Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen übereinstimmen, weshalb für den Kontrollmonat De zember 2013 nur noch zwei realistische Arbeitsbemühungen, namentlich die Be wer bungen vom 2 0. und 2 3. Dezember 2013, berücksichtigt werden könnten, was mengenmässig nicht zu überzeugen vermöge (S. 3) .
In der Vernehmlassung vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 7 S. 2) wies der Be schwerde geg ner zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 3 1. Dezember 2012 für eine Stelle bei der Personalvermittlungsagentur „ A.___ AG“ be wor ben habe, für die Deutsch als Muttersprache zwingend sowie eine Aus bil dung als „diplomierter Gebäudereiniger“ verlangt worden sei. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
26. Mai 2014 (Urk. 1 S. 5 Ziff.
13) auf den Standpunkt, seine Arbeits be mühun gen für den Kontrollmonat Dezember 2013 seien sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht genügend. Die Ernsthaftigkeit seiner Suche habe sich auch darin gezeigt, dass er am 3 1. März 2014 eine Stelle gefunden habe. Für diese Stelle hätte er ebenfalls „Deutsch und Französisch in Wort und Schrift“ beherrschen müssen. Zu m Vornherein könne jedenfalls nicht gesagt werden, dass er für die ausgeschriebenen Stellen ungeeignet gewesen sei (S. 5 Ziff. 12 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2014 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein ge stellt wurde. 3.
3.1
Vorwegzuschicken ist zunächst, dass die Rechtsverhältnisse vor der erneuten kontrol lier ten Arbeitslosigkeit
nicht zu überprüfen beziehungsweise zu beur tei len sind, da sie nicht G egenstand des angefochtenen Ein sprache ent scheid s vom 2 2. April 2014 (Urk. 2) bilden (vgl. dazu auch Urk. 8/38). 3.2
Ausweislich des Nachweises für persönliche Arbeitsbemühungen für den Kon troll monat Dezember 2013 (Urk. 8/24) hat der Beschwerdeführer seit der kon trol lierten Arbeits losigkeit im Zeitraum vom 1 4. bis 3 1. Dezember 2013, mithin für rund die Hälfte eines Monats,
insgesamt sechs per sön liche Arbeits be müh un gen nach gewiesen. Mit Blick darauf und angesichts des Um standes, dass die kon trollierte Arbeits losigkeit für den Monat Dezember 2013 erst am 1 4. Dezem ber 2013 be gon nen hat, sind die praxisgemässen An for derungen an die Quan ti tät der Such be mühungen erfül lt, werden doch für einen (ganzen) Kontroll monat zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (E. 1.3 hievor). 3.3
3.3.1
Folglich b leibt zu prüfen, ob die nachgewiesenen Suchbemühungen auch in qu a litativer Hinsicht die praxisgemässen Anforderungen erfüllen. Dabei sind die per sönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für s ie in Betracht fal len den Arbeitsmarkt es zu berücksichtigen. Zum qualitativen Erfordernis der Be wer bungen gehört unter anderem auch, dass sie den persönlichen Quali fikationen der Bewerberin oder des Bewerbers hinsichtlich Ausbildung und be ruf licher Er fah rung angepasst sind (Thomas Nussbaumer, Arbeits losen ver sicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S . 2430 Rz . 839). 3.3.2
Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontroll monat Dezember 2013 hat sich der Be schwerdeführer seit der kontrol lierten Ar beitslosigkeit dreimal als Bauar beiter (Bewerbungen vom 16. De zember 2013, 1 8. Dezember 2013 und vom 2 3. Dezember 2013), einmal als Ge bäude reiniger (Be werbung vom 2 0. Dezember 2012), einmal als Reinigungs mit arbeiter (Be wer bung vom 2 7. Dezember 2013) und einmal als Unter haltsreiniger (Be wer bung vom 3 1. Dezember 2013) beworben (Urk. 8/24) .
Dabei handelt es sich - entge gen der Auffassung des Beschwerdegegners – um realistische Arbeits bemühun gen des Beschwerdeführers. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Fer tigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich mit den ge wünschten Anforderungsprofil en der potentiellen Arbeitgeber deck t en, zu mal es sich beim Anforderungsprofil meist um einen Wunschkatalog des Arbeit ge bers handelt. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass der Be schwer de führer die Stelle bei der B.___ AG per Anfang April als Gleisbauer er halten hat, für die er gemäss Stellenprofil sogar Deutsch und Französisch in Wort und Schrift hätte beherrschen sollen (Urk. 3/ 4-5) .
Inso fern kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf Stellen be worben hat, die gute Deutsch kenntnisse (Urk. 8 /2 5) voraussetzten. Ebenso wenig kann dem Be schwerdeführer angelastet werden, dass er weder über die geforderte Erfahrung als Reinigungs mitarbeiter noch über eine Ausbildung als diplomierter Gebäu dereiniger verfügte (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4, Urk. 3/3d, Urk. 3/f, Urk. 8/25), ist er doch auch aufgrund seiner Schaden minderungspflicht ge halten, auch ausser berufliche Arbeit zu suchen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bewerbung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk. 8/24) des Beschwerdeführers für die Stelle als Kranführer/Bauarbeiter den qualitativen Anforderungen nicht entspricht, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Baukranausweis Typ B verfügt (Urk. 8/25), wären die persönlichen Arbeitsbemühungen mit fünf nachgewiesenen Bewerbungen in quantitativer Hin sicht immer noch genügend. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich eine Einstellung des Beschwerdeführers in der An spruchs berechtigung
nicht als gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Ein sprache entscheid vom 2 2. April 2014 (Urk. 2) aufzuheben ist . Dies führt zur Gut heis sung der Beschwerde. 5.
Ausgangs -
und antragsgemäss
ist de m Beschwerdeführe r eine Prozess ent schädi gung von Fr. 50 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu zu sprechen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozial ver si cherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer).
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2014 ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä di gung von Fr. 50 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich