Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Abs.
1 lit .
f des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn umfasst, sondern subjektiv auch die Bereit schaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, beinhaltet (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),
strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab 14. Januar 2014 zu Recht abgesprochen wurde,
die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesentlichen ausführte, die Vermitt lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mangels Arbeitsfähigkeit und man gels Vermittlungsbereitschaft zu verneinen (Urk. 2 S. 3),
demgegenüber die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen liess, dass ein Abklärungsverfahren bei der Invalidenversicherung pendent sei und auch die Krankentaggeldversicherung von einer mindestens 80%igen Arbeitsfä higkeit ausgehe, weshalb sie als vermittlungsfähig zu betrachten beziehungs weise die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig sei (Urk. 1 und 12),
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin - objek tiv betrachtet - arbeitsfähig ist, weil einerseits die Krankentaggeldversicherung von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % (Urk. 3/2) und die Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad im Er werbsbereich von 0 % (Urk. 8/43-45) ausgingen, andererseits
Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der Beschwerdeführerin durchwegs und seit geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/3-4, 8/28, 8/49-50, 8/89, 8/778/128 und 8/144-146),
die medizinische Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aller dings - wie sogleich zu zeigen sein wird - vorliegend unbeantwortet bleiben kann,
die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 unterschriftlich erklärte, während des gesamten Monats Januar 2014 arbeitsunfähig (gewesen) zu sein (Urk. 8/112-113; vgl. auch Urk. 8/73),
sie am 24. Februar 2014 bestätigte, seit dem 19. April 2012 bis auf Weiteres arbeits unfähig zu sein (Urk. 8/47-48),
sie in den Folgemonaten entsprechende Erklärungen abgab (Urk. 8/5-6, 8/29-30 und 8/37-38),
die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beratungsgespräche auf ihre 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinwies (vgl. dazu das prozessorientierte Bera tungs protokoll [Urk. 8/23-24]), auch für die Zeit zwischen der rechtskräftigen Ermittlung der uneinge schrän k ten Erwerbsfähigkeit am 11. Oktober 2013 (Urk. 8/43) und der Neuanmeldung am 19. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/25) kein e Hinweise auf eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, die Arbeitskraft in der ihr zumutbaren Weise einzusetzen,
aufgrund dieser Erklärungen der Beschwerdeführerin, die sie mit den ent spre chenden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Attesten von Dr. Y.___ untermauerte, kein anderer Schluss möglich ist als derjenige, dass die Beschwerdeführerin sich selbst seit Jahren als nicht arbeitsfähig ansieht, wes halb ihr die subjektive Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist,
die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Überzeugung, gänzlich arbeitsunfähig zu sein, mit anderen Worten offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist,
auch eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) nicht in Betracht kommt, weil die Beschwerdeführerin wegen des offen sichtlichen Fehlens der Vermittlungsfähigkeit zweifelsfrei keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat (BGE 136 V 95 E. 7.3), es mithin eben
nicht darum geht, dass im Sinne der genannten Bestimmung lediglich unklar ist, welche Sozial versicherung die Leistung zu erbringen hat,
es demzufolge im vorliegenden Kontext irrelevant ist, dass sich die Beschwerde führerin, kurz nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Okto ber 2013 (Urk. 8/43-45) verneint hatte, erneut zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung anmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5),
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00092 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Januar 2014 mit Verfügung vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/51-52) wegen ihrer
- infolge vollständige r Arbeitsun fähigkeit -
fehlenden Ve rmittlungsfähigkeit verneint und die dagegen erhobene Einsprache vom 3. März 2014 (Urk.
8/40-41) mit Entscheid vom 2. April 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/31-34) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in die Eingabe vom 19. Mai 2014 (Urk. 1), mit welcher X.___ die entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einsprache ent scheids vom 2. April 2014 und die Zusprache von Taggeldern der Arbeitslo sen versicherung mit Wirkung ab 14. Januar 2014 beantragen liess, in die auf Ab weisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 23. Juni 2014 (Urk. 7) und in die Replik vom 21. Juli 2014 (Urk. 12);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen im ange foch tenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend dargelegt hat (Urk. 2), worauf zu verweisen ist,
zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Anspruchsvoraussetzung der Ver mittlungsfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 lit .
f des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn umfasst, sondern subjektiv auch die Bereit schaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, beinhaltet (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),
strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab 14. Januar 2014 zu Recht abgesprochen wurde,
die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesentlichen ausführte, die Vermitt lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mangels Arbeitsfähigkeit und man gels Vermittlungsbereitschaft zu verneinen (Urk. 2 S. 3),
demgegenüber die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen liess, dass ein Abklärungsverfahren bei der Invalidenversicherung pendent sei und auch die Krankentaggeldversicherung von einer mindestens 80%igen Arbeitsfä higkeit ausgehe, weshalb sie als vermittlungsfähig zu betrachten beziehungs weise die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig sei (Urk. 1 und 12),
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin - objek tiv betrachtet - arbeitsfähig ist, weil einerseits die Krankentaggeldversicherung von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % (Urk. 3/2) und die Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad im Er werbsbereich von 0 % (Urk. 8/43-45) ausgingen, andererseits
Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der Beschwerdeführerin durchwegs und seit geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/3-4, 8/28, 8/49-50, 8/89, 8/778/128 und 8/144-146),
die medizinische Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aller dings - wie sogleich zu zeigen sein wird - vorliegend unbeantwortet bleiben kann,
die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 unterschriftlich erklärte, während des gesamten Monats Januar 2014 arbeitsunfähig (gewesen) zu sein (Urk. 8/112-113; vgl. auch Urk. 8/73),
sie am 24. Februar 2014 bestätigte, seit dem 19. April 2012 bis auf Weiteres arbeits unfähig zu sein (Urk. 8/47-48),
sie in den Folgemonaten entsprechende Erklärungen abgab (Urk. 8/5-6, 8/29-30 und 8/37-38),
die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beratungsgespräche auf ihre 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinwies (vgl. dazu das prozessorientierte Bera tungs protokoll [Urk. 8/23-24]), auch für die Zeit zwischen der rechtskräftigen Ermittlung der uneinge schrän k ten Erwerbsfähigkeit am 11. Oktober 2013 (Urk. 8/43) und der Neuanmeldung am 19. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/25) kein e Hinweise auf eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, die Arbeitskraft in der ihr zumutbaren Weise einzusetzen,
aufgrund dieser Erklärungen der Beschwerdeführerin, die sie mit den ent spre chenden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Attesten von Dr. Y.___ untermauerte, kein anderer Schluss möglich ist als derjenige, dass die Beschwerdeführerin sich selbst seit Jahren als nicht arbeitsfähig ansieht, wes halb ihr die subjektive Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist,
die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Überzeugung, gänzlich arbeitsunfähig zu sein, mit anderen Worten offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist,
auch eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) nicht in Betracht kommt, weil die Beschwerdeführerin wegen des offen sichtlichen Fehlens der Vermittlungsfähigkeit zweifelsfrei keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat (BGE 136 V 95 E. 7.3), es mithin eben
nicht darum geht, dass im Sinne der genannten Bestimmung lediglich unklar ist, welche Sozial versicherung die Leistung zu erbringen hat,
es demzufolge im vorliegenden Kontext irrelevant ist, dass sich die Beschwerde führerin, kurz nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Okto ber 2013 (Urk. 8/43-45) verneint hatte, erneut zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung anmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5),
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker