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AL.2014.00087

Zugewiesene Zwischenverdiensttätigkeit ist nicht unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG, Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte zu Recht. Dauer der Einstellung bezogen auf den betraglichen Unterschied der Taggelder.

Zürich SozVersG · 2015-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 78 , war vom 1. März 200 8 bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 3 1 . August 201 3 als Mit ar beiter Corporate Services bei der Firma Z.___

angestellt

(Urk. 8 / 26 ). Am

24. Juni 2013 meldete sich der Ver sicherte zur Arbeits ver mitt lung an (Urk. 8 / 25 ) und stellte am 9 . August

201 3

(Urk. 8/24) An trag auf Ar beits losenentschädigung ab 1. September 201 3.

Am 9. Dezember 2013 (Urk. 8/5) wies das Regionale Arbeits vermittlungs zent rum (RAV) - das die Vorselektion für die Firma B.___

durchführte - den Versicherten an , sich bei ihr auf eine bis 30. September 2014 befristete Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___

zu be wer ben ;

der Versicherte lehnte die Stelle ab ( Urk. 8/6 , Urk. 8/23 S. 2 ). D as RAV forderte ihn im Rahmen der Ge währung des rechtlichen Gehörs auf, zur Ablehnung des Stellenangebotes Stellung zu nehmen .

Innert Frist liess sich der Versi cherte hiezu nicht ver nehmen.

Auf Grund d er Meldung des RAV stellte ihn das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 9 . Januar 2014

(Urk. 8/13) wegen Nicht an nahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 23

Tagen ab 1 0 . Dezember 201 3 i n der An spruchs berechtigung ein . Die dagegen vom Versicherten am

20. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 3 /4 /1 ) , welche er am 3. respektive 1 7. Februar 2014 begründete (Urk. 3/4/2 ; Urk. 8/14 ), wies das AWA mit Ein spra che entscheid vom 9 . April 201 4 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 14 . Mai 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2014 sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen abzu sehen und ihm die entsprechende Arbeitslosenentschädigung umgehend zu ent richten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen zu reduzieren und es sei ihm die entsprechende Arbeits lo sen entschädigung umgehend zu entrichten . Das AWA schloss mit Be schwer de antwort vom 1 1. Juni 201 4

(Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. 2.2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unter anderem dann unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt ( lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist ( lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht ( lit . d); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst ;

lit . i). 2.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2. 4

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beit gebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 1 S.

3

ff. ) geltend, die ihm zugewiesenen Stelle des RAV sei

– aus näher darge legten Gründen - unzumutbar gewesen, weshalb er nicht gehalten gewesen sei, die Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___ an zunehmen. 3.2

D e r Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchs be rechtigung von 23 Tagen damit (Urk. 2 S . 3 ff.) , dass der Beschwerdef ührer

eine ihm objektiv zumutbare und zugewiesene bis zum 3 0. September 2014 befristete Stel le als „ Hilfs arbeiter Produktion “ bei der Firma B.___ telefonisch am 1 1. Dezember 2013 beim für die Vorselektion zu ständigen RAV ab ge lehnt habe. Insbesondere führte er aus, dass keine Unzu mutbar keitstatbestände

im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG vorlägen . 3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde führer zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der An spruchsberechtigung ein ge stellt hat. 4.

4.1

Fest steht, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 eine bis zum 3 0. September 2014 befristete Stelle als „ Hilfsarbeiter Produktion “

bei der Firma B.___ zug e wiesen hat. Unbestritten und

auf grund der Akten ausgewiesen ist zudem , dass der Be schwer de führer diese ihm zugewiesene Stelle am 1 1. Dezember 2013 abgelehnt hat (Urk. 8/6, Urk. 8/23 S.

2). 4.2

In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich fe stgelegt, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsä tzlich jede Arbeit unverzüglich an nehmen muss. Diese Regel gilt nicht abs olut, da in Art. 16 Abs. 2 AVIG ver schie dene Ausnahmen stipuliert werden ( lit . a- i). Jede Arbeit ist grund sätzlich zumut bar; die Ausnahmen werden abschlies send geregelt . Aufgrund der gewähl t en S ystematik ist bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 2 AVIG davon aus zu gehen , dass eine Unzumut bar keit dann vor liegt, wenn einer der in lit . a- i dieser Bestimmung angeführten Tat bestände gegeben ist. Diese Unzumut barkeits tat bestände müssen also kumulativ ausgeschlossen wer den könn en, damit eine zu mutbare Arbeit an ge nom men werden kann. Ist umge kehrt einer der in Art. 16 Abs. 1 lit . a - i AVIG aufge zählten Tatbestände erfüllt, li egt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen A us nahmetatbe stände ausscheiden (BGE 124 V 62 E. 3b) .

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm zugewiese nen Stelle in entschuldbarer Weise ablehnte . Es gilt somit zu prüfen, ob er sich auf ein en Unzu mutbarkeitstatbestand nach Art. 16 Abs. 2 AVIG berufen kann . 4.2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG (E. 2.2 hievor ) und macht e

geltend , die ihm zuge wiesene Stelle habe mit seinen bis he rigen Tätigkeiten (Mitarbeiter Cor porate Service, Chauffeur, Kurierfah rer / Pa ket bote , Lagerist, gelernter Platten leger) nichts g emeinsam . Ferner mo nierte er, dass

bei der ihm zugewiesenen Stel le nicht angemessen auf seine Fä higkeiten und bis herigen Tätig keiten Rück sicht genommen worden sei (Urk. 1 S. 3 lit . C

Ziff. 10 ) .

Laut Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie nicht ange messen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdefüh rers Rück sicht nimmt . Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, sich selbst nach Mög lichkeiten um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und diese beizube halten, auch wenn es sich um eine ausserberufliche Arbeit handelt. Wenn die Tätigkeit unter den Qualifikationen und Berufswünschen liegt, ist sie zumutbar, ins be son dere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war ( Bar bara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und Ins olvenzentschädigung, in: Murer / Stauffer [Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zü rich/ Basel/Genf 2013, Art. 16 Abs. 2 AVIG S.

97 mit Hinweisen).

In den Akten fin den sich keine Hinweise dafür, dass die dem Beschwerdeführer zu ge wiesene ausser berufliche

Stelle ihn in irgendeiner Art und Weise (körperlich, geistig, fach lich) über fordert hätte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Be schwerde führer angebo tene Arbeit eher zu einer Unterforderung geführt hätte , was den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Arbeitsablehnung berechtigte, zumal die Stell e nur befristet war (ARV 1977 N 31 S.

154) . Demnach ist der Unzu mutbar keits tatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG vorliegend nicht einschlägig. 4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, dass sich eine Wieder be schäftigung in seinem Beruf wesentlich erschwert hätte (Urk. 1 S.

3

lit . C

Ziff. 10 , vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 2 lit . d AVIG ), ist mit dem Beschwerdegeg ner

fest zu halten (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4 unten) , dass eine Annahme der befristeten Hilfs arbeit eine all fällige Wieder be schäftigung des Beschwerdeführers im ange stam m ten Bereich nicht erschwert hätte, zumal er durch die Anstellung wieder ein aktuelles Arbeits zeugnis hätte vorweisen können, welches seine Chancen auf eine An stel lung nach der seit 1. September 2013 dauernden Arbeits losigkeit erheb lich ver bessert hätte. 4.2.3

Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass er durch die Anstellung bei der Firma B.___ einen sehr geringen Lohn generiert hätte und die Ar beitslosenkasse

dadurch auf läng ere Zeit nicht gross entlastet worden wäre . Auch

wenn ihm vom Beschwerdegegner Differenzzahlunge n ausbezahlt wor den wären, habe jener nicht berücksichtigt, dass die Annahme der Stelle – ins be son dere auch aufgrund der Schicht arbeit – zu erheblichen und untragbaren Fahrt - und Verpflegungskosten geführt hätte, welche in einem Missverhältnis zum er zielten Lohn gestanden hätten ( Urk. 1 lit . C

Ziff. 10 S. 3) .

Mit Blick darauf, dass auf grund von

Art. 16 Abs. 2 lit . a AVIG eine Arbeit nicht unzumutbar ist, sofern sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor mal arbeits ver trag lichen Bedingungen entspricht und in der Schoko laden in dustrie ein Ge samt arbeitsvertrag besteht, und der Beschwerdeführer für den Arbeits weg nicht länger als zwei Stunden, namentlich für die circa 20 Kilo meter strecke etwa 20 Minuten, benötigt

hätt e (Urk. 8/11) , ver mögen auch diese Vor bringen die Ab lehnung der zugewiesenen Stelle nicht zu ent schul digen. Inwiefern der unbe stritten gebliebene Stundenlohn von Fr. 21.-- bis Fr. 22.-- (vgl. Urk. 2 S.

3) zur Deckung der stets anfallenden Kosten für Arbeitsweg und Verpflegung unzu reichend sein sollte, ist nicht ersichtlich und legte auch der Beschwerdeführer nicht dar. 4.2.4

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den für den 1 0. Dezember 2013 vorgesehenen Bewerbungstermin bei der Firma C.___

verschoben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 3 lit . C

Ziff. 11 , vgl. dazu auch Urk. 8/14 ).

4.3

Hinweise für das Vorliegen anderer Unzumutbarkeitsgründe sind nicht er sicht lich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend

sind somit keine Gründe ersichtlich, welche den Be schwerde führer von der Pflicht zur Annahme der ihm zugewiesenen Stelle und Zwischen ver dienstmöglichkeit

befreit hät ten. Der Be schwerdeführer hat somit seine Scha den minderungs pflicht durch die Nicht an nahme der ihm zugewiesenen Stelle als „ Hilfs arbeiter Produktion “

bei der

Firma B.___

ver letzt, weshalb die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 5. 5 .1

Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natür lich und adäquat kausal verursacht hat. Dabei bemisst sich die Dauer der Ein stellung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154, ARV 1987 Nr. 11 S. 107).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden ( lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden ( lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden ( lit . c).

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer im Falle der Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit ist der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) anzulegen, wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 47). 5 .2

Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die ver si cherte Person eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat ( lit . b). Nach der Recht sprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ableh nung einer amt lich zugewiese nen zumut baren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszu geh en, falls ein „ entschuld barer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem ent schuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen). 5 .3

Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er eine Arbeitsstelle nicht angenommen hat, obwohl sie für ihn zumutbar gewesen wäre. Auch wenn es sich nur um eine befristete Anstellung gehandelt h a t, wäre diese nicht von kurzer Dauer gewesen (vgl. ARV 2000 Nr. 9 S. 45), und sie hätte ihm ein konstantes und voraussehbares Einkommen ermöglicht. Die Tatsache, dass es sich um eine finanziell nur dank Kompensationszahlungen zumutbare Zwischen ver diensttätigkeit gehandelt hat, ist jedoch nicht beim Verschuldensmass son dern bei der konkreten Berechnung des verursachten Schadens zu berück sichti gen (vgl. BGE 1 22 V 34 E.

4c/ bb ; ARV 1999 Nr. 32 S.

184 E. 4c; Ur teil des Bundes gerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 4).

Der Beschwerdegegner erwog hinsichtlich der Dauer der Einstellung, dass der Versicherte bei Nichtannahme einer Zwischenverdienstarbeit nur soweit einge stellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An spruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige. Die praxis gemässe Einstelldauer von 36 Tagen, die einem schweren Verschulden im un teren Bereich gleichkommt, entspreche wertmässig 23 Taggeldern - was unb e stritten blieb und wovon auszugehen ist -, so dass eine Einstellung für diese Dauer angeordnet wurde (Urk. 2 S. 4). Dabei übersah der Beschwerdegegner jedoch, dass gemäss der dargelegten bun desgerichtlichen Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Zwischen ver dienstarbeit nicht zur Reduktion der Einstelltage an sich führt. Vielmehr erfolgt diesfalls die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An spruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischen verdienst gekommen wäre; Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE

122 V 34 E.

4c/ bb S. 40; ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4c ).

In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid zu korrigieren und die Dauer der Einstellung ist auf 36 Tage festzusetzen, welche in Nachachtung des vorstehend Gesagten lediglich auf dem betraglichen Unterschied der beiden Taggelder zu vollstrecken ist. Letztlich wird der Beschwerdeführer durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen, lediglich bezogen auf den betraglichen Unterschied der Taggelder, nicht schlechter gestellt, als wenn er für die Dauer von 23 Tagen hinsichtlich des vollen Taggelds eingestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer reformatio in peius nicht, weshalb von einer Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Verfahrensausgang (Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) ab gesehen werden kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne abzuweisen, dass der Be schwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der An spruchsberechtigung eingestellt wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen , und der Einsprache ent scheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 9. April 2014 wird dahingehend ab ge ändert, dass der Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ge stellt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia

Horgen, Postfach 973, 8810 Horgen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 . August 201

E. 3 als Mit ar beiter Corporate Services bei der Firma Z.___

angestellt

(Urk.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 1 S.

3

ff. ) geltend, die ihm zugewiesenen Stelle des RAV sei

– aus näher darge legten Gründen - unzumutbar gewesen, weshalb er nicht gehalten gewesen sei, die Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___ an zunehmen.

E. 3.2 D e r Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchs be rechtigung von 23 Tagen damit (Urk. 2 S . 3 ff.) , dass der Beschwerdef ührer

eine ihm objektiv zumutbare und zugewiesene bis zum 3 0. September 2014 befristete Stel le als „ Hilfs arbeiter Produktion “ bei der Firma B.___ telefonisch am 1 1. Dezember 2013 beim für die Vorselektion zu ständigen RAV ab ge lehnt habe. Insbesondere führte er aus, dass keine Unzu mutbar keitstatbestände

im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG vorlägen .

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde führer zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der An spruchsberechtigung ein ge stellt hat. 4.

4.1

Fest steht, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 eine bis zum 3 0. September 2014 befristete Stelle als „ Hilfsarbeiter Produktion “

bei der Firma B.___ zug e wiesen hat. Unbestritten und

auf grund der Akten ausgewiesen ist zudem , dass der Be schwer de führer diese ihm zugewiesene Stelle am 1 1. Dezember 2013 abgelehnt hat (Urk. 8/6, Urk. 8/23 S.

2). 4.2

In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich fe stgelegt, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsä tzlich jede Arbeit unverzüglich an nehmen muss. Diese Regel gilt nicht abs olut, da in Art. 16 Abs. 2 AVIG ver schie dene Ausnahmen stipuliert werden ( lit . a- i). Jede Arbeit ist grund sätzlich zumut bar; die Ausnahmen werden abschlies send geregelt . Aufgrund der gewähl t en S ystematik ist bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 2 AVIG davon aus zu gehen , dass eine Unzumut bar keit dann vor liegt, wenn einer der in lit . a- i dieser Bestimmung angeführten Tat bestände gegeben ist. Diese Unzumut barkeits tat bestände müssen also kumulativ ausgeschlossen wer den könn en, damit eine zu mutbare Arbeit an ge nom men werden kann. Ist umge kehrt einer der in Art. 16 Abs. 1 lit . a - i AVIG aufge zählten Tatbestände erfüllt, li egt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen A us nahmetatbe stände ausscheiden (BGE 124 V 62 E. 3b) .

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm zugewiese nen Stelle in entschuldbarer Weise ablehnte . Es gilt somit zu prüfen, ob er sich auf ein en Unzu mutbarkeitstatbestand nach Art. 16 Abs. 2 AVIG berufen kann . 4.2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG (E. 2.2 hievor ) und macht e

geltend , die ihm zuge wiesene Stelle habe mit seinen bis he rigen Tätigkeiten (Mitarbeiter Cor porate Service, Chauffeur, Kurierfah rer / Pa ket bote , Lagerist, gelernter Platten leger) nichts g emeinsam . Ferner mo nierte er, dass

bei der ihm zugewiesenen Stel le nicht angemessen auf seine Fä higkeiten und bis herigen Tätig keiten Rück sicht genommen worden sei (Urk. 1 S. 3 lit . C

Ziff. 10 ) .

Laut Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie nicht ange messen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdefüh rers Rück sicht nimmt . Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, sich selbst nach Mög lichkeiten um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und diese beizube halten, auch wenn es sich um eine ausserberufliche Arbeit handelt. Wenn die Tätigkeit unter den Qualifikationen und Berufswünschen liegt, ist sie zumutbar, ins be son dere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war ( Bar bara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und Ins olvenzentschädigung, in: Murer / Stauffer [Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zü rich/ Basel/Genf 2013, Art. 16 Abs. 2 AVIG S.

97 mit Hinweisen).

In den Akten fin den sich keine Hinweise dafür, dass die dem Beschwerdeführer zu ge wiesene ausser berufliche

Stelle ihn in irgendeiner Art und Weise (körperlich, geistig, fach lich) über fordert hätte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Be schwerde führer angebo tene Arbeit eher zu einer Unterforderung geführt hätte , was den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Arbeitsablehnung berechtigte, zumal die Stell e nur befristet war (ARV 1977 N 31 S.

154) . Demnach ist der Unzu mutbar keits tatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG vorliegend nicht einschlägig. 4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, dass sich eine Wieder be schäftigung in seinem Beruf wesentlich erschwert hätte (Urk. 1 S.

3

lit . C

Ziff. 10 , vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 2 lit . d AVIG ), ist mit dem Beschwerdegeg ner

fest zu halten (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4 unten) , dass eine Annahme der befristeten Hilfs arbeit eine all fällige Wieder be schäftigung des Beschwerdeführers im ange stam m ten Bereich nicht erschwert hätte, zumal er durch die Anstellung wieder ein aktuelles Arbeits zeugnis hätte vorweisen können, welches seine Chancen auf eine An stel lung nach der seit 1. September 2013 dauernden Arbeits losigkeit erheb lich ver bessert hätte. 4.2.3

Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass er durch die Anstellung bei der Firma B.___ einen sehr geringen Lohn generiert hätte und die Ar beitslosenkasse

dadurch auf läng ere Zeit nicht gross entlastet worden wäre . Auch

wenn ihm vom Beschwerdegegner Differenzzahlunge n ausbezahlt wor den wären, habe jener nicht berücksichtigt, dass die Annahme der Stelle – ins be son dere auch aufgrund der Schicht arbeit – zu erheblichen und untragbaren Fahrt - und Verpflegungskosten geführt hätte, welche in einem Missverhältnis zum er zielten Lohn gestanden hätten ( Urk. 1 lit . C

Ziff. 10 S. 3) .

Mit Blick darauf, dass auf grund von

Art. 16 Abs. 2 lit . a AVIG eine Arbeit nicht unzumutbar ist, sofern sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor mal arbeits ver trag lichen Bedingungen entspricht und in der Schoko laden in dustrie ein Ge samt arbeitsvertrag besteht, und der Beschwerdeführer für den Arbeits weg nicht länger als zwei Stunden, namentlich für die circa 20 Kilo meter strecke etwa 20 Minuten, benötigt

hätt e (Urk. 8/11) , ver mögen auch diese Vor bringen die Ab lehnung der zugewiesenen Stelle nicht zu ent schul digen. Inwiefern der unbe stritten gebliebene Stundenlohn von Fr. 21.-- bis Fr. 22.-- (vgl. Urk. 2 S.

3) zur Deckung der stets anfallenden Kosten für Arbeitsweg und Verpflegung unzu reichend sein sollte, ist nicht ersichtlich und legte auch der Beschwerdeführer nicht dar. 4.2.4

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den für den 1 0. Dezember 2013 vorgesehenen Bewerbungstermin bei der Firma C.___

verschoben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 3 lit . C

Ziff. 11 , vgl. dazu auch Urk. 8/14 ).

4.3

Hinweise für das Vorliegen anderer Unzumutbarkeitsgründe sind nicht er sicht lich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend

sind somit keine Gründe ersichtlich, welche den Be schwerde führer von der Pflicht zur Annahme der ihm zugewiesenen Stelle und Zwischen ver dienstmöglichkeit

befreit hät ten. Der Be schwerdeführer hat somit seine Scha den minderungs pflicht durch die Nicht an nahme der ihm zugewiesenen Stelle als „ Hilfs arbeiter Produktion “

bei der

Firma B.___

ver letzt, weshalb die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 5. 5 .1

Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natür lich und adäquat kausal verursacht hat. Dabei bemisst sich die Dauer der Ein stellung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154, ARV 1987 Nr. 11 S. 107).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden ( lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden ( lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden ( lit . c).

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer im Falle der Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit ist der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) anzulegen, wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 47). 5 .2

Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die ver si cherte Person eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat ( lit . b). Nach der Recht sprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ableh nung einer amt lich zugewiese nen zumut baren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszu geh en, falls ein „ entschuld barer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem ent schuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen). 5 .3

Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er eine Arbeitsstelle nicht angenommen hat, obwohl sie für ihn zumutbar gewesen wäre. Auch wenn es sich nur um eine befristete Anstellung gehandelt h a t, wäre diese nicht von kurzer Dauer gewesen (vgl. ARV 2000 Nr. 9 S. 45), und sie hätte ihm ein konstantes und voraussehbares Einkommen ermöglicht. Die Tatsache, dass es sich um eine finanziell nur dank Kompensationszahlungen zumutbare Zwischen ver diensttätigkeit gehandelt hat, ist jedoch nicht beim Verschuldensmass son dern bei der konkreten Berechnung des verursachten Schadens zu berück sichti gen (vgl. BGE 1

E. 8 / 25 ) und stellte am

E. 9 . April 201 4 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

E. 14 . Mai 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2014 sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen abzu sehen und ihm die entsprechende Arbeitslosenentschädigung umgehend zu ent richten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen zu reduzieren und es sei ihm die entsprechende Arbeits lo sen entschädigung umgehend zu entrichten . Das AWA schloss mit Be schwer de antwort vom 1 1. Juni 201 4

(Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Nach Art.

E. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. 2.2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unter anderem dann unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt ( lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist ( lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht ( lit . d); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst ;

lit . i). 2.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2. 4

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beit gebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 3.

E. 22 V 34 E.

4c/ bb ; ARV 1999 Nr. 32 S.

184 E. 4c; Ur teil des Bundes gerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 4).

Der Beschwerdegegner erwog hinsichtlich der Dauer der Einstellung, dass der Versicherte bei Nichtannahme einer Zwischenverdienstarbeit nur soweit einge stellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An spruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige. Die praxis gemässe Einstelldauer von 36 Tagen, die einem schweren Verschulden im un teren Bereich gleichkommt, entspreche wertmässig 23 Taggeldern - was unb e stritten blieb und wovon auszugehen ist -, so dass eine Einstellung für diese Dauer angeordnet wurde (Urk. 2 S. 4). Dabei übersah der Beschwerdegegner jedoch, dass gemäss der dargelegten bun desgerichtlichen Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Zwischen ver dienstarbeit nicht zur Reduktion der Einstelltage an sich führt. Vielmehr erfolgt diesfalls die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An spruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischen verdienst gekommen wäre; Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE

122 V 34 E.

4c/ bb S. 40; ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4c ).

In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid zu korrigieren und die Dauer der Einstellung ist auf 36 Tage festzusetzen, welche in Nachachtung des vorstehend Gesagten lediglich auf dem betraglichen Unterschied der beiden Taggelder zu vollstrecken ist. Letztlich wird der Beschwerdeführer durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen, lediglich bezogen auf den betraglichen Unterschied der Taggelder, nicht schlechter gestellt, als wenn er für die Dauer von 23 Tagen hinsichtlich des vollen Taggelds eingestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer reformatio in peius nicht, weshalb von einer Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Verfahrensausgang (Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) ab gesehen werden kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne abzuweisen, dass der Be schwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der An spruchsberechtigung eingestellt wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen , und der Einsprache ent scheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 9. April 2014 wird dahingehend ab ge ändert, dass der Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ge stellt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia

Horgen, Postfach 973, 8810 Horgen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00087 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

11. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 78 , war vom 1. März 200 8 bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 3 1 . August 201 3 als Mit ar beiter Corporate Services bei der Firma Z.___

angestellt

(Urk. 8 / 26 ). Am

24. Juni 2013 meldete sich der Ver sicherte zur Arbeits ver mitt lung an (Urk. 8 / 25 ) und stellte am 9 . August

201 3

(Urk. 8/24) An trag auf Ar beits losenentschädigung ab 1. September 201 3.

Am 9. Dezember 2013 (Urk. 8/5) wies das Regionale Arbeits vermittlungs zent rum (RAV) - das die Vorselektion für die Firma B.___

durchführte - den Versicherten an , sich bei ihr auf eine bis 30. September 2014 befristete Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___

zu be wer ben ;

der Versicherte lehnte die Stelle ab ( Urk. 8/6 , Urk. 8/23 S. 2 ). D as RAV forderte ihn im Rahmen der Ge währung des rechtlichen Gehörs auf, zur Ablehnung des Stellenangebotes Stellung zu nehmen .

Innert Frist liess sich der Versi cherte hiezu nicht ver nehmen.

Auf Grund d er Meldung des RAV stellte ihn das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 9 . Januar 2014

(Urk. 8/13) wegen Nicht an nahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 23

Tagen ab 1 0 . Dezember 201 3 i n der An spruchs berechtigung ein . Die dagegen vom Versicherten am

20. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 3 /4 /1 ) , welche er am 3. respektive 1 7. Februar 2014 begründete (Urk. 3/4/2 ; Urk. 8/14 ), wies das AWA mit Ein spra che entscheid vom 9 . April 201 4 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 14 . Mai 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2014 sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen abzu sehen und ihm die entsprechende Arbeitslosenentschädigung umgehend zu ent richten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen zu reduzieren und es sei ihm die entsprechende Arbeits lo sen entschädigung umgehend zu entrichten . Das AWA schloss mit Be schwer de antwort vom 1 1. Juni 201 4

(Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu stän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins beso nde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. 2.2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminde rung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unter anderem dann unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätig keit des Versicherten Rücksicht nimmt ( lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist ( lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht ( lit . d); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst ;

lit . i). 2.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2. 4

Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt. Sie hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgeberinnen oder Ar beit gebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekun den, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr.

14 S. 167). Der erwähnte Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Ar beit ist nicht nur erfüllt, wenn die arbeits lose Person bei eigent lichen Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebo tene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt, sondern auch dann, wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 1 S.

3

ff. ) geltend, die ihm zugewiesenen Stelle des RAV sei

– aus näher darge legten Gründen - unzumutbar gewesen, weshalb er nicht gehalten gewesen sei, die Stelle als „Hilfsarbeiter Produktion“ bei der Firma B.___ an zunehmen. 3.2

D e r Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung in der Anspruchs be rechtigung von 23 Tagen damit (Urk. 2 S . 3 ff.) , dass der Beschwerdef ührer

eine ihm objektiv zumutbare und zugewiesene bis zum 3 0. September 2014 befristete Stel le als „ Hilfs arbeiter Produktion “ bei der Firma B.___ telefonisch am 1 1. Dezember 2013 beim für die Vorselektion zu ständigen RAV ab ge lehnt habe. Insbesondere führte er aus, dass keine Unzu mutbar keitstatbestände

im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG vorlägen . 3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerde führer zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der An spruchsberechtigung ein ge stellt hat. 4.

4.1

Fest steht, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 eine bis zum 3 0. September 2014 befristete Stelle als „ Hilfsarbeiter Produktion “

bei der Firma B.___ zug e wiesen hat. Unbestritten und

auf grund der Akten ausgewiesen ist zudem , dass der Be schwer de führer diese ihm zugewiesene Stelle am 1 1. Dezember 2013 abgelehnt hat (Urk. 8/6, Urk. 8/23 S.

2). 4.2

In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich fe stgelegt, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsä tzlich jede Arbeit unverzüglich an nehmen muss. Diese Regel gilt nicht abs olut, da in Art. 16 Abs. 2 AVIG ver schie dene Ausnahmen stipuliert werden ( lit . a- i). Jede Arbeit ist grund sätzlich zumut bar; die Ausnahmen werden abschlies send geregelt . Aufgrund der gewähl t en S ystematik ist bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 2 AVIG davon aus zu gehen , dass eine Unzumut bar keit dann vor liegt, wenn einer der in lit . a- i dieser Bestimmung angeführten Tat bestände gegeben ist. Diese Unzumut barkeits tat bestände müssen also kumulativ ausgeschlossen wer den könn en, damit eine zu mutbare Arbeit an ge nom men werden kann. Ist umge kehrt einer der in Art. 16 Abs. 1 lit . a - i AVIG aufge zählten Tatbestände erfüllt, li egt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen A us nahmetatbe stände ausscheiden (BGE 124 V 62 E. 3b) .

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm zugewiese nen Stelle in entschuldbarer Weise ablehnte . Es gilt somit zu prüfen, ob er sich auf ein en Unzu mutbarkeitstatbestand nach Art. 16 Abs. 2 AVIG berufen kann . 4.2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG (E. 2.2 hievor ) und macht e

geltend , die ihm zuge wiesene Stelle habe mit seinen bis he rigen Tätigkeiten (Mitarbeiter Cor porate Service, Chauffeur, Kurierfah rer / Pa ket bote , Lagerist, gelernter Platten leger) nichts g emeinsam . Ferner mo nierte er, dass

bei der ihm zugewiesenen Stel le nicht angemessen auf seine Fä higkeiten und bis herigen Tätig keiten Rück sicht genommen worden sei (Urk. 1 S. 3 lit . C

Ziff. 10 ) .

Laut Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie nicht ange messen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdefüh rers Rück sicht nimmt . Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, sich selbst nach Mög lichkeiten um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und diese beizube halten, auch wenn es sich um eine ausserberufliche Arbeit handelt. Wenn die Tätigkeit unter den Qualifikationen und Berufswünschen liegt, ist sie zumutbar, ins be son dere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war ( Bar bara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und Ins olvenzentschädigung, in: Murer / Stauffer [Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zü rich/ Basel/Genf 2013, Art. 16 Abs. 2 AVIG S.

97 mit Hinweisen).

In den Akten fin den sich keine Hinweise dafür, dass die dem Beschwerdeführer zu ge wiesene ausser berufliche

Stelle ihn in irgendeiner Art und Weise (körperlich, geistig, fach lich) über fordert hätte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dem Be schwerde führer angebo tene Arbeit eher zu einer Unterforderung geführt hätte , was den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Arbeitsablehnung berechtigte, zumal die Stell e nur befristet war (ARV 1977 N 31 S.

154) . Demnach ist der Unzu mutbar keits tatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . b AVIG vorliegend nicht einschlägig. 4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, dass sich eine Wieder be schäftigung in seinem Beruf wesentlich erschwert hätte (Urk. 1 S.

3

lit . C

Ziff. 10 , vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 2 lit . d AVIG ), ist mit dem Beschwerdegeg ner

fest zu halten (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4 unten) , dass eine Annahme der befristeten Hilfs arbeit eine all fällige Wieder be schäftigung des Beschwerdeführers im ange stam m ten Bereich nicht erschwert hätte, zumal er durch die Anstellung wieder ein aktuelles Arbeits zeugnis hätte vorweisen können, welches seine Chancen auf eine An stel lung nach der seit 1. September 2013 dauernden Arbeits losigkeit erheb lich ver bessert hätte. 4.2.3

Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass er durch die Anstellung bei der Firma B.___ einen sehr geringen Lohn generiert hätte und die Ar beitslosenkasse

dadurch auf läng ere Zeit nicht gross entlastet worden wäre . Auch

wenn ihm vom Beschwerdegegner Differenzzahlunge n ausbezahlt wor den wären, habe jener nicht berücksichtigt, dass die Annahme der Stelle – ins be son dere auch aufgrund der Schicht arbeit – zu erheblichen und untragbaren Fahrt - und Verpflegungskosten geführt hätte, welche in einem Missverhältnis zum er zielten Lohn gestanden hätten ( Urk. 1 lit . C

Ziff. 10 S. 3) .

Mit Blick darauf, dass auf grund von

Art. 16 Abs. 2 lit . a AVIG eine Arbeit nicht unzumutbar ist, sofern sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor mal arbeits ver trag lichen Bedingungen entspricht und in der Schoko laden in dustrie ein Ge samt arbeitsvertrag besteht, und der Beschwerdeführer für den Arbeits weg nicht länger als zwei Stunden, namentlich für die circa 20 Kilo meter strecke etwa 20 Minuten, benötigt

hätt e (Urk. 8/11) , ver mögen auch diese Vor bringen die Ab lehnung der zugewiesenen Stelle nicht zu ent schul digen. Inwiefern der unbe stritten gebliebene Stundenlohn von Fr. 21.-- bis Fr. 22.-- (vgl. Urk. 2 S.

3) zur Deckung der stets anfallenden Kosten für Arbeitsweg und Verpflegung unzu reichend sein sollte, ist nicht ersichtlich und legte auch der Beschwerdeführer nicht dar. 4.2.4

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den für den 1 0. Dezember 2013 vorgesehenen Bewerbungstermin bei der Firma C.___

verschoben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 3 lit . C

Ziff. 11 , vgl. dazu auch Urk. 8/14 ).

4.3

Hinweise für das Vorliegen anderer Unzumutbarkeitsgründe sind nicht er sicht lich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend

sind somit keine Gründe ersichtlich, welche den Be schwerde führer von der Pflicht zur Annahme der ihm zugewiesenen Stelle und Zwischen ver dienstmöglichkeit

befreit hät ten. Der Be schwerdeführer hat somit seine Scha den minderungs pflicht durch die Nicht an nahme der ihm zugewiesenen Stelle als „ Hilfs arbeiter Produktion “

bei der

Firma B.___

ver letzt, weshalb die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 5. 5 .1

Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natür lich und adäquat kausal verursacht hat. Dabei bemisst sich die Dauer der Ein stellung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 113 V 154, ARV 1987 Nr. 11 S. 107).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIV) 1–15 Tage bei leichtem Verschulden ( lit . a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden ( lit . b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden ( lit . c).

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer im Falle der Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit ist der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) anzulegen, wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 47). 5 .2

Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die ver si cherte Person eine zumutbare Arbeit abge lehnt hat ( lit . b). Nach der Recht sprechung (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 20/06 vom 30. Oktober 2006 E. 4.2) ist indes auch bei Ableh nung einer amt lich zugewiese nen zumut baren Arbeitsstelle nicht zwin gend von einem schweren Verschulden auszu geh en, falls ein „ entschuld barer Grund" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt. Unter ei nem ent schuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu ver stehen, der das Ver schulden als mit telschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen). 5 .3

Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, dass er eine Arbeitsstelle nicht angenommen hat, obwohl sie für ihn zumutbar gewesen wäre. Auch wenn es sich nur um eine befristete Anstellung gehandelt h a t, wäre diese nicht von kurzer Dauer gewesen (vgl. ARV 2000 Nr. 9 S. 45), und sie hätte ihm ein konstantes und voraussehbares Einkommen ermöglicht. Die Tatsache, dass es sich um eine finanziell nur dank Kompensationszahlungen zumutbare Zwischen ver diensttätigkeit gehandelt hat, ist jedoch nicht beim Verschuldensmass son dern bei der konkreten Berechnung des verursachten Schadens zu berück sichti gen (vgl. BGE 1 22 V 34 E.

4c/ bb ; ARV 1999 Nr. 32 S.

184 E. 4c; Ur teil des Bundes gerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 4).

Der Beschwerdegegner erwog hinsichtlich der Dauer der Einstellung, dass der Versicherte bei Nichtannahme einer Zwischenverdienstarbeit nur soweit einge stellt werden könne, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An spruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige. Die praxis gemässe Einstelldauer von 36 Tagen, die einem schweren Verschulden im un teren Bereich gleichkommt, entspreche wertmässig 23 Taggeldern - was unb e stritten blieb und wovon auszugehen ist -, so dass eine Einstellung für diese Dauer angeordnet wurde (Urk. 2 S. 4). Dabei übersah der Beschwerdegegner jedoch, dass gemäss der dargelegten bun desgerichtlichen Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Zwischen ver dienstarbeit nicht zur Reduktion der Einstelltage an sich führt. Vielmehr erfolgt diesfalls die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den An spruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischen verdienst gekommen wäre; Gegenstand der Einstellung ist nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE

122 V 34 E.

4c/ bb S. 40; ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4c ).

In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid zu korrigieren und die Dauer der Einstellung ist auf 36 Tage festzusetzen, welche in Nachachtung des vorstehend Gesagten lediglich auf dem betraglichen Unterschied der beiden Taggelder zu vollstrecken ist. Letztlich wird der Beschwerdeführer durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen, lediglich bezogen auf den betraglichen Unterschied der Taggelder, nicht schlechter gestellt, als wenn er für die Dauer von 23 Tagen hinsichtlich des vollen Taggelds eingestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer reformatio in peius nicht, weshalb von einer Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Verfahrensausgang (Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) ab gesehen werden kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne abzuweisen, dass der Be schwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der An spruchsberechtigung eingestellt wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen , und der Einsprache ent scheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 9. April 2014 wird dahingehend ab ge ändert, dass der Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2013 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ge stellt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia

Horgen, Postfach 973, 8810 Horgen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich