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AL.2014.00081

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974 , war zuletzt seit

1. Oktober 2011 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Store-Agent tätig und kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 6. Juli per 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 6/41 , Urk. 6/43 , Urk. 6/47 Ziff. 2-3 ).

Am 8. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab selbigem Datum an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle zur Verfügung ( Urk. 6/44-45 ).

Gestütz t auf die Meldung des RAV vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/2 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 3. Februar 2014 ( Urk. 6/3 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen ab 1. Dezember 2013 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsber echti gung ein. Die von der Versicherten dagegen am 1 7. Februar 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/4) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. Dezember 2013 wegen un genü gen der persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/7 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 6. Mai 2014 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 7. April 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die Einstellung in der An spruchsberechtigun g sei aufzuheben ( Urk. 1 ). Am 2 3. Mai 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der B eschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Am 2 7. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und fragte nach, wann sie mit einem Entscheid rechnen könne ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne und stellte dem Beschwerdegegne r ihre Eingabe vom 2 7. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zu ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung , AVIV ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegne r begründete die Einstellung der Beschwer deführerin in der Anspruchsberechtigung für vier Tage in seinem Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, die im Monat November 2013 getätigten Arbeits bemühungen vermöch ten in qual itativer Hinsicht nicht zu genügen. Für die besagte Kontrollperiode habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei schriftliche Bewerbungen getätigt, obwohl sie gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 4. Novem ber 2013 gehalten gewe sen wäre, monatlich mindestens sechs schrift liche Bewerbungen für geeignete Stellen zu tätigen (S. 2 f.). Auch stelle das fehlende Arbeitszeugnis kein entschuldbarer Grund dar, da es ihr unbenommen gewesen wäre, sich auch ohne das Arbeitszeugnis unter dem Hinweis darauf zu bewerben, dass sie dieses sobald

wie möglich nachreichen werde ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, da sie ihr Arbeitszeugnis erst Ende November 2013 bekommen habe, habe sie hauptsächlich persönliche Bewerbungen getätigt, was sie ihrem RAV-Berater auch per E-Mail mitgeteilt habe. Auch habe sie ihm die Zusicherung gegeben, ab sofort mehrheitlich schriftliche Bewerbungen zu machen, was auf dem Arbeitsbemühungs-Formular für den Monat Dezember 2013 ersichtlich sei. Von 14 Bewerbungen seien 12 schriftlich (vgl. auch Urk. 8) . 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in im Monat November 2013 in quan titativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den qualitativen Anforderungen genügen. 3.2

Bereits a us dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August bis Oktober

2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin ausschliess lich persönliche oder telefonische Bewerbungen getätigt und keine einzige schriftlichen Bewerbung vorgenommen hatte (vgl. Urk. 6/25-27). Zudem weist der hauptsächlich angegebene Absagegrund „kein Bedarf“ und der Umstand, dass viele der angegebenen Firmen jeweils im gleichen Gebäude waren, darauf hin, dass es sich im Wesentlichen um Spontanbewerbungen auf nicht ausge schri ebene Stellen gehandelt haben d ü r fte.

Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll ( Urk. 6/5) wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 zu R echt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass v on den geforderten zehn Bewerbungen mindestens sechs davon schriftlich zu erfolgen haben.

Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Novem ber 2013 (vgl. Urk. 6/28) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch lediglich auf zwei Stellen schriftlich beworben hat. Sie hat damit die anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 festgesetzten quali tativen Anforderungen an die zu tätigenden Arbeitsbemühungen nicht einge halten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, wäre es ihr auch zumut bar gewesen, sich mit Hinweis auf noch nachzureichende Unterlagen schriftlich bei einem Arbeitgeber zu bewerben. Aus ihren Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2013 kann die Beschwerdeführerin für den Monat Novembe r 2013 nichts für sich ableiten , genauso wenig aus der erst am 1 8. Dezember 2013 an den RAV-Berater gesendeten E-Mail , wo sie sich erklärte, weshalb sie entgegen der Abmachung

keine schriftlichen Bewerbungen habe verfassen können ( Urk. 3/1).

Aufgrund des Gesagten erweisen sich die im November 2013 nachgewiesenen Stellenbemühungen de r Beschwerdeführerin in qualitativer Hin sicht als unge nügend, weshalb sie zu Recht vom Beschwerdegegner in der Anspruchsberech tigung eingestellt worden ist. 3.3

Die verfügte Einstellung in der Anspruchsb erechtigung für die Dauer von vier Tagen liegt im unteren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwend baren Rahmens (vorstehend E. 1.4 ). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden . Eine Einstellungs dauer von vier Tagen erscheint als gerechtfertigt und den Verhältnissen ange messen.

Folglich erweist sich der angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01_000_Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974 , war zuletzt seit

1. Oktober 2011 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Store-Agent tätig und kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 6. Juli per 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 6/41 , Urk. 6/43 , Urk. 6/47 Ziff. 2-3 ).

Am 8. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab selbigem Datum an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle zur Verfügung ( Urk. 6/44-45 ).

Gestütz t auf die Meldung des RAV vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/2 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 3. Februar 2014 ( Urk. 6/3 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen ab 1. Dezember 2013 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsber echti gung ein. Die von der Versicherten dagegen am 1 7. Februar 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/4) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. Dezember 2013 wegen un genü gen der persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/7 = Urk. 2) .

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung , AVIV ). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 6. Mai 2014 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 7. April 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die Einstellung in der An spruchsberechtigun g sei aufzuheben ( Urk. 1 ). Am 2 3. Mai 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der B eschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegne r begründete die Einstellung der Beschwer deführerin in der Anspruchsberechtigung für vier Tage in seinem Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, die im Monat November 2013 getätigten Arbeits bemühungen vermöch ten in qual itativer Hinsicht nicht zu genügen. Für die besagte Kontrollperiode habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei schriftliche Bewerbungen getätigt, obwohl sie gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 4. Novem ber 2013 gehalten gewe sen wäre, monatlich mindestens sechs schrift liche Bewerbungen für geeignete Stellen zu tätigen (S. 2 f.). Auch stelle das fehlende Arbeitszeugnis kein entschuldbarer Grund dar, da es ihr unbenommen gewesen wäre, sich auch ohne das Arbeitszeugnis unter dem Hinweis darauf zu bewerben, dass sie dieses sobald

wie möglich nachreichen werde ( Urk. 5 S. 2).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, da sie ihr Arbeitszeugnis erst Ende November 2013 bekommen habe, habe sie hauptsächlich persönliche Bewerbungen getätigt, was sie ihrem RAV-Berater auch per E-Mail mitgeteilt habe. Auch habe sie ihm die Zusicherung gegeben, ab sofort mehrheitlich schriftliche Bewerbungen zu machen, was auf dem Arbeitsbemühungs-Formular für den Monat Dezember 2013 ersichtlich sei. Von 14 Bewerbungen seien 12 schriftlich (vgl. auch Urk. 8) .

E. 2.3 St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in im Monat November 2013 in quan titativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den qualitativen Anforderungen genügen. 3.2

Bereits a us dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August bis Oktober

2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin ausschliess lich persönliche oder telefonische Bewerbungen getätigt und keine einzige schriftlichen Bewerbung vorgenommen hatte (vgl. Urk. 6/25-27). Zudem weist der hauptsächlich angegebene Absagegrund „kein Bedarf“ und der Umstand, dass viele der angegebenen Firmen jeweils im gleichen Gebäude waren, darauf hin, dass es sich im Wesentlichen um Spontanbewerbungen auf nicht ausge schri ebene Stellen gehandelt haben d ü r fte.

Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll ( Urk. 6/5) wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 zu R echt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass v on den geforderten zehn Bewerbungen mindestens sechs davon schriftlich zu erfolgen haben.

Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Novem ber 2013 (vgl. Urk. 6/28) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch lediglich auf zwei Stellen schriftlich beworben hat. Sie hat damit die anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 festgesetzten quali tativen Anforderungen an die zu tätigenden Arbeitsbemühungen nicht einge halten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, wäre es ihr auch zumut bar gewesen, sich mit Hinweis auf noch nachzureichende Unterlagen schriftlich bei einem Arbeitgeber zu bewerben. Aus ihren Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2013 kann die Beschwerdeführerin für den Monat Novembe r 2013 nichts für sich ableiten , genauso wenig aus der erst am 1 8. Dezember 2013 an den RAV-Berater gesendeten E-Mail , wo sie sich erklärte, weshalb sie entgegen der Abmachung

keine schriftlichen Bewerbungen habe verfassen können ( Urk. 3/1).

Aufgrund des Gesagten erweisen sich die im November 2013 nachgewiesenen Stellenbemühungen de r Beschwerdeführerin in qualitativer Hin sicht als unge nügend, weshalb sie zu Recht vom Beschwerdegegner in der Anspruchsberech tigung eingestellt worden ist. 3.3

Die verfügte Einstellung in der Anspruchsb erechtigung für die Dauer von vier Tagen liegt im unteren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwend baren Rahmens (vorstehend E. 1.4 ). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden . Eine Einstellungs dauer von vier Tagen erscheint als gerechtfertigt und den Verhältnissen ange messen.

Folglich erweist sich der angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01_000_Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan

E. 7 ). Am 2 7. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und fragte nach, wann sie mit einem Entscheid rechnen könne ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne und stellte dem Beschwerdegegne r ihre Eingabe vom 2 7. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zu ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00081 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

23. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974 , war zuletzt seit

1. Oktober 2011 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Store-Agent tätig und kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 6. Juli per 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 6/41 , Urk. 6/43 , Urk. 6/47 Ziff. 2-3 ).

Am 8. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab selbigem Datum an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle zur Verfügung ( Urk. 6/44-45 ).

Gestütz t auf die Meldung des RAV vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/2 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 3. Februar 2014 ( Urk. 6/3 ) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühun gen ab 1. Dezember 2013 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsber echti gung ein. Die von der Versicherten dagegen am 1 7. Februar 2014 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/4) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2014 teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. Dezember 2013 wegen un genü gen der persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 6/7 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 6. Mai 2014 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 7. April 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die Einstellung in der An spruchsberechtigun g sei aufzuheben ( Urk. 1 ). Am 2 3. Mai 2014 ersuchte das AWA um Abweisung der B eschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Am 2 7. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und fragte nach, wann sie mit einem Entscheid rechnen könne ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne und stellte dem Beschwerdegegne r ihre Eingabe vom 2 7. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zu ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 139 mit Hinweis auf BGE 120 V 74 E. 4a). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung , AVIV ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegne r begründete die Einstellung der Beschwer deführerin in der Anspruchsberechtigung für vier Tage in seinem Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, die im Monat November 2013 getätigten Arbeits bemühungen vermöch ten in qual itativer Hinsicht nicht zu genügen. Für die besagte Kontrollperiode habe die Beschwerdeführerin lediglich zwei schriftliche Bewerbungen getätigt, obwohl sie gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 4. Novem ber 2013 gehalten gewe sen wäre, monatlich mindestens sechs schrift liche Bewerbungen für geeignete Stellen zu tätigen (S. 2 f.). Auch stelle das fehlende Arbeitszeugnis kein entschuldbarer Grund dar, da es ihr unbenommen gewesen wäre, sich auch ohne das Arbeitszeugnis unter dem Hinweis darauf zu bewerben, dass sie dieses sobald

wie möglich nachreichen werde ( Urk. 5 S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, da sie ihr Arbeitszeugnis erst Ende November 2013 bekommen habe, habe sie hauptsächlich persönliche Bewerbungen getätigt, was sie ihrem RAV-Berater auch per E-Mail mitgeteilt habe. Auch habe sie ihm die Zusicherung gegeben, ab sofort mehrheitlich schriftliche Bewerbungen zu machen, was auf dem Arbeitsbemühungs-Formular für den Monat Dezember 2013 ersichtlich sei. Von 14 Bewerbungen seien 12 schriftlich (vgl. auch Urk. 8) . 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in im Monat November 2013 in quan titativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den qualitativen Anforderungen genügen. 3.2

Bereits a us dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August bis Oktober

2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin ausschliess lich persönliche oder telefonische Bewerbungen getätigt und keine einzige schriftlichen Bewerbung vorgenommen hatte (vgl. Urk. 6/25-27). Zudem weist der hauptsächlich angegebene Absagegrund „kein Bedarf“ und der Umstand, dass viele der angegebenen Firmen jeweils im gleichen Gebäude waren, darauf hin, dass es sich im Wesentlichen um Spontanbewerbungen auf nicht ausge schri ebene Stellen gehandelt haben d ü r fte.

Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll ( Urk. 6/5) wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 zu R echt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass v on den geforderten zehn Bewerbungen mindestens sechs davon schriftlich zu erfolgen haben.

Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Novem ber 2013 (vgl. Urk. 6/28) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch lediglich auf zwei Stellen schriftlich beworben hat. Sie hat damit die anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. November 2013 festgesetzten quali tativen Anforderungen an die zu tätigenden Arbeitsbemühungen nicht einge halten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, wäre es ihr auch zumut bar gewesen, sich mit Hinweis auf noch nachzureichende Unterlagen schriftlich bei einem Arbeitgeber zu bewerben. Aus ihren Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2013 kann die Beschwerdeführerin für den Monat Novembe r 2013 nichts für sich ableiten , genauso wenig aus der erst am 1 8. Dezember 2013 an den RAV-Berater gesendeten E-Mail , wo sie sich erklärte, weshalb sie entgegen der Abmachung

keine schriftlichen Bewerbungen habe verfassen können ( Urk. 3/1).

Aufgrund des Gesagten erweisen sich die im November 2013 nachgewiesenen Stellenbemühungen de r Beschwerdeführerin in qualitativer Hin sicht als unge nügend, weshalb sie zu Recht vom Beschwerdegegner in der Anspruchsberech tigung eingestellt worden ist. 3.3

Die verfügte Einstellung in der Anspruchsb erechtigung für die Dauer von vier Tagen liegt im unteren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwend baren Rahmens (vorstehend E. 1.4 ). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden . Eine Einstellungs dauer von vier Tagen erscheint als gerechtfertigt und den Verhältnissen ange messen.

Folglich erweist sich der angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01_000_Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan