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AL.2014.00078

Beitragszeit

Zürich SozVersG · 2014-07-09 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 AVIG),

f ür die Ermittlung der Beitragszeit jeder Kalendermonat zählt, in dem die versi cherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV), wobei Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammenge zählt werden und je 30 Kalendertage als Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00078 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

9. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

31. März 2014

ihre Verfügung vom

19. Februar 2014 betreffend Verneinung des Anspruch s der Versicherten auf Arbeitslosentschädigung ab 11. Februar 2014 mangels Erfül lung der zwölfmonatigen Beitragszeit bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 7/15),

nach Einsicht in die am 7. Mai 2014 der Post aufgegebene Beschwerde, mit wel cher die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

und die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern bean tragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

30. Mai 2014 (Urk. 6),

in Erwägung, dass

die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent schädigung; AVIG),

f ür den Leistungsbezug und die Beitragszeit

zweijährige Rahmenfristen gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wobei

d ie Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt s ind, während

d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG),

d ie Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

f ür die Ermittlung der Beitragszeit jeder Kalendermonat zählt, in dem die versi cherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV), wobei Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammenge zählt werden und je 30 Kalendertage als Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV),

in weiterer Erwägung, dass

sich die Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2014 zur Arbeitsvermittlung ange meldet hat (Urk. 7/14), so dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 1. Februar 2012 bis am 1 0. Februar 2014 dauerte,

aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführe rin vom 1. Dezember 2012 bis zu der von ihr ausgelösten früh zeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. Juli 2013 bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 3/2, Urk. 7/17, Urk. 7/23), was eine Beitragszeit von acht Monaten ergibt,

auch unter der Berücksichtigung der Anstellung bei der Z.___ AG vom 6. August bis 30. November 2012 (Urk. 3/1-3, Urk. 7/11) keine genügende Bei tragszeit erreicht werden kann,

dauerte diese Beschäftigung doch offensichtlich weniger als vier Monate,

die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vor bringt, welche für die Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit sprechen, vielmehr selber einräumt, 12 Monate minus sechs Tage gearbeitet zu haben

(Urk. 1),

nach dem Gesetzeswortlaut eine Beitragszeit von zwölf Monaten dem absoluten Minimum entspricht und schon ein einziger fehlender Tag dazu führt, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht,

die Beschwerdeführerin keine Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG geltend macht und sich solche auch den Akten nicht entnehmen lassen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner