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AL.2014.00074

Keine Berufung auf Vertrauensschutz bei fehlender Kenntnis der Pflicht, sich während unbezahltem Urlaub um Arbeit zu bemühen. Pflicht zur Stellensuche vor einer Neuanmeldung lediglich während der Kündigungsfrist von konkret sieben Tagen.

Zürich SozVersG · 2015-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, war letztmals vom

29. Oktober bis 23. November 2012 als Bauarbeiter bei der Z.___

(Urk. 7 /53 Ziff. 15 ) beschäftigt, als er sich am 2 1. November 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungs zentrum

A.___

(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab 2 4. November 2012 zur Verfügung stellte (Urk. 7/54 ) . In der Folge bezog der Versicherte in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 4. November 2012 bis 2 3. November 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/56).

Während der Zeit vom 8. Juli bis 2 5. Oktober 2013 war der Versicherte erneut im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Z.___ als Schaler tätig ( Urk. 7/62) und stellte sich anschliessend a m 3 0. Oktober 2013 beim RAV erneut der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 7/55). 1.2

A m 6. Dezember 2013 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung des Versicherten wegen ungenügend nachgewiese ner Arbeits bemühungen für den Monat Oktober 2013 ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 7/2) stellte das AWA den Versicherten wegen un genügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 für elf Tage mit Beginn am 3 0. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die vom Versicherten am 6. April 2014 gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/6 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/12 =

Urk. 2 ) ab. 1.3

Am 1 9. Februar 2014 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung des Versicherten wegen un genügend nachgewiesener Arbeits bemühungen für die Zeit vom 2. bis 1 7. Ja - nuar 2014 ( Urk. 11/6/1). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 11/6/2 ) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeits bemühungen in der Zeit vom 7. bis 3 1. Januar 2014 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die vom Versicherten am 2 4. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 1 9. Feb - ruar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 11/6/5) wies das AWA mit Ent scheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/6/6 =

Urk. 11/2) ab. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 3 0. April 2014 Beschwerde und bean trag te, es sei dieser aufzuheben, es seien die Arbeitsbemühungen für September 2013 nicht aus dem Recht zu weisen und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage abzusehen ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 6 ) beantragte das AWA die Ab wei sung der Beschwerde , wozu der Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 Stellung nahm ( Urk. 9). Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 1 7. Juni 2014 de m Be schwerdegegner zugestellt ( Urk. 10). 2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 11/2) erhob der Versi cherte am 2 2. Juni 2014 Beschwerde und bean trag te, es s ei dieser aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab zusehen ( Urk. 11/1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 11/5) beantragte das AWA die Ab wei sung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. Juli 2014 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 11/7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Einspracheent scheid e vom 1 5. April 2014 (Urk. 2) und vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 11/2) sind Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Nachweisen von Arbeitsbemühungen. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr.

A L .2014.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. A L .2014.00074 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer wei terzuführen ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren Nr. A L .2014.00106 ist als dadurch erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind im vorliegenden Prozess als Urk. 11/1-7 zu führen . 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ih ren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.

4a mit Hinweis). Was die Quan ti tät der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor der liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a ) , wo bei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur tei le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.

17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E.

4a S.

78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.

2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen , wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kre ten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 2.3

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht , sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenz entschädigung ( AVIV ) mus s sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form ei ner ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Tag geldbezug muss die ver sicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen . Sie hat diesen Nachweis für jede Kontroll periode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksich tigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund gel tend macht ( Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amts stelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu über prüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) . 2.4

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versi cherte Person nach je 60 Tagen kontrol lierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf auf einander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermitt lungsfähig sein und sich nicht um Ar beit bemühen (Thomas Nussbaumer, Ar beitslosen versiche rung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicher heit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchs voraus setzun gen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut Art. 3 dieser Bestim mung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Vo raus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wo bei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne ent schuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten. 3. 3.1

Als erstes zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2). 3.2

Darin stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Obliegenheit, sich um Arbeit zu bemühen, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bestehe, ab dem man um die dro hende Arbeitsunfähigkeit wisse. Obwohl es sich bei dem vom Beschwerdeführer während der Zeit vom 8. Juli bis 2 5. Oktober 2013 ausgeübten temporäre Ar beitsverhältnis um ein unbeschränktes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer dieses Arbeitsverhältnisses von A rbeitslosigkeit bedroht gewesen. Denn es habe sich dabei um ein Arbeitsver hältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gehandelt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen , während der letzten drei Monate vor der Neuanmeldung zum Leistun gsbezug per 3 0. Oktober 2013, mit hin vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 , und nicht lediglich während der sieben tätigen

Kündigungsfrist

Arbeitsbemühungen nachzuweisen (S. 3). 3.3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor seinem Wiedereintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine Kenntnis der tatsächlichen Dauer seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb gehabt habe (S. 4), und dass ihm die Z.___ einen neu en unbefristeten Einsatz per Ende Oktober 2013 in Aussicht gestellt habe. Dieser sei alsdann nicht zustandegekommen . Da er seit dem Zeit punkt vom 2 1. Oktober 2013, als er von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt, in genügendem Umfang Arbeits bemühungen nachgewiesen habe, sei eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung für elf Tage nicht ge rechtfertigt (S. 5). 4. 4.1

Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier - ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin

Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beits -vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7). 4.2

In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzver trag zwischen der Z.___ und dem Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der B.___ mit Beginn am 8. Juli 2013 ( Urk. 7/60). Vertraglich wurde darin vom ersten bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungs frist von sieben Tagen (von Freitag auf Freitag) sowie ab dem siebten Monat des ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat ver einbart. Des Weiteren befindet sich ein Schreiben der Z.___ vom 2 5. Oktober 2013 bei den Akten, worin diese gegenüber dem Beschwerdefüh rer bestätigte, dass sie dessen am 8. Juli 20 1 3 a ufgenommenen Arbeitseinsatz mündlich per 2 5. Oktober 2013 gekündigt habe. 5 . 5.1

Nach Gesagt em steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Z.___ einen zeitlich unbeschränkten Arbeitseinsatz vereinbarte, und dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Kündigungs frist von sieben Tagen mündlich am 1 8. Oktober 2013 per 2 5. Oktober 2013 kündigte. 5.2

Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner nicht zu folgen, wenn er im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist von 7 Tagen während des gesamten Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Denn einerseits geht die vereinbarte Kündigunsfrist von sieben Tagen für die ersten sechs Mo nate nach Beginn des Arbeitseinsatzes über die Mindestvorschriften von Art.

19 Abs. 4 AVG, wonach für die ersten drei Mo nate eine gesetzliche Kündigungs frist von mindestens zwei Tage gilt , hinaus. Des Weiteren wurde im Einsatzver trag in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AVG ab dem siebten Mo nat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. 5.3

Auf eine drohende Arbeitslosigkeit vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeits verhältnisses durch die Z.___ kann auch nicht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft lediglich kurzfristige Arbeitseinsätze von jeweils einigen wenigen Monaten Dauer aus übte, sowie auf Grund des Umstandes, dass in der Winterzeit in der Baubranche erfahrungsgemäss weniger Bauarbeiter beschäftigt werden als im Sommer , ge schlossen werden . Zwar mag es durchaus sein, dass Unternehmen in der Bau branche in d er Winterzeit weniger temporäre Arbeitseinsätze benötigen als in der Sommerzeit. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer mit einer Kündigung des Arbeitseinsatzes Ende Oktober 2013 hätte rechnen müssen und sich deshalb bereits drei Monate vor diesem Zeit punkt um Arbeit hätte bemühen müssen. Denn obwohl Bauunternehmen er fahrungsgemäss in der Winterzeit weniger Personal benötigen, war es nicht auszuschliessen, dass der Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers dessen Arbeits einsatz auch nach Beginn der Winterzeit allenfalls weiterhin benötigt hätte. 5.4

Der Beschwerdeführer hatte vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der mündlichen Kündigung und mithin ab dem 1 8. Oktober 2013 Kenntnis, dass der Arbeits einsatz am 2 5. Oktober 2013 enden werde. Demzufolge war er erst ab dem 1 8. Oktober 2013 verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. 6. 6.1

Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Oktober 2013 ( Urk. 7/34) hat der Beschwerdeführer innerhalb dieser Kon trollperiode , in der Zeit vom 1 8. bis 3 0. Oktober 2013 insgesamt fünf Ar beitsbemühungen nachgewiesen, wobei er eine Stellenbewerbung am 21., eine am 23., eine am 25., eine am 2 8. und eine am 3 0. Oktober 2010 getätigt hat . 6.2

Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 18. bis 3 0. Oktober 2013 (13 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 4.34 (13 ÷ 30 x 10) bis 5.2 (13 ÷ 30 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 6.3

Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 1 8. bis 3 0. Oktober 2 013 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 7/34), hat die an teils mässig erforderliche Zah l von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2013 daher erfüllt. Da mit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Oktober 2013 in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekom men. 6 .4

Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügen den Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG im Monat Oktober 2013 nicht erfüllt, weshalb der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/2). 7.2

Der Beschwerdegegner ging darin davon aus, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informationsveranstaltung besucht habe und daher habe wissen müssen, dass die Verpflichtung zur Stellensuche nur während des Be zugs von kontrollfreien Tagen und nicht während des Bezugs eines unbezahlten Urlaubs entfalle ( Urk. 3). Entgegen diesbezüglicher Vorbringen des Beschwer deführers , sei eine unrichtige Auskunft des für ihn zuständig gewesenen Bera ters des RAV in Bezug auf die Verpflichtung zur Stellensuche während des Be zugs eines unbezahlten Urlaubs auf Grund einer gegenteiligen telefonischen Aussage des Beraters des RAV sowie auf Grund eines gegenteiligen Eintrages im prozessorienteierten Beratungsprotokoll des RAV nicht belegt (S. 2). 7. 3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihn der für ihn zuständige Bera ter des RAV spätestens anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013, als er beim RAV sein Gesuch um Bezug von Ferien eingereicht habe, auf die Pflicht zur Stellensuche während des

unbezahlten Urlaubs hätte hinweisen müssen. Daran ändere nichts, dass er am 9. Januar 2013 eine Informations ver anstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht habe (Urk. 1 S. 5). An lässlich des Kontrollgespräch s vom 1 6. Dezember 2013 habe ihm das RAV le diglich mitgeteilt, dass er für fünf kontrollfreie Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde. Damit habe das RAV die ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt ( Urk. 1 S. 6). 8. 8.1

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung be folgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermag denn auch eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsver mittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 8.2

Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 8.1 ) muss sich die versi cherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Mel dung beim RAV unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04

vom 2 8. Dezember 2004 und C 200/03

vom 1 5. Dezember 2003). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung, so insbesonder e auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 2 6. März 2004 E. 3.2) unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Gleiches gilt während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 8.3

Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allge meine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungs träger und Durch führungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interes sierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versi cherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkür zen ( Abs. 1).

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Ver trauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öf fentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 1 1. Oktober 2011 E. 5.1 ).

Der in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskun ft gleichgestellt ist die Unter lassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren In halt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzungen er füllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebiete t (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 1 1. Oktober 2011 E. 5.2 ). 8.4

Nach Gesagtem steht auf Grunde der Angaben des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll ( Urk. 11/6/23) und der Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informa tionsveranstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht hat, und dass ihm das RAV anl ässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013 mitgeteilt hat , dass er während der kontrollfreie n Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde . Es ist daher davon auszugehen, dass das RAV den Beschwerdeführer an der Informationsveranstaltung vom 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontroll gesprächs vom 1 6. Dezember 2013 über die für die kontrollfreien Tage im Sinne Art. 27 Abs. 1 AVIV geltende Rechtslage aufklärte , wonach eine versicherte Person während kontrollfreien Tagen nicht vermitt lungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen muss. Hinweise dafür, dass das RAV dem Beschwer deführer insofern eine unrichtige Auskunft erteilt, als dass er sich auch während des unbezahlten Urlaubs nicht um Arbeiten bemühen müsse, finden in den Ak ten keine Stütze.

Offensichtlich hat d as RAV den Beschwerdeführer indes an lässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013 nicht ausdrücklich da rauf aufmerksam gemacht, dass er sich während der Zeit der unbezahlten Ferien um Arbeit bemühen müsse. Darin ist jedoch keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV zu erken nen. Denn bei der Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen han delt es sich, wie erwähnt (vorstehende E. 8.1), um eine elementare Verhaltensre gel, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss. Nach der Rechtsprechung hat eine versicherte Person daher a uch während der Kündigungsfrist und während eines

Ausland aufenthalt es sich unaufgefordert um Arbeit zu bemühen (vorstehende E. 8.2 ). Daraus ergibt sich oh ne w eiteres, dass dies auch für einen unbezahlten Urlaub zu gelten hat. Denn bei den Arbeitsbemühungen handelt es sich nicht bloss um eine Auflage der Arbeit s marktbehörden. Vielmehr stellen d okumentierte Ar beitsbemühungen den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft der v ersi cherten Person dar, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis sen während der üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen , weshalb es im eigenen I nteresse der Versicherten steht , alles zu un ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wozu die in tensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbst verständlichkeit darstellen sollte, die jedem Arbeitssu chenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5) . 8.5

Sollte der Beschwerdeführer geglaubt h aben, dass er nicht nur während

kon - troll freien Tagen sondern auch während des unbezahlten Urlaubs von der Verpflichtung um Arbeit bemühen müsste, könnte er aus dieser unrichtigen Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auf Grund der A uskünfte

des RAV zur Rechtslage bei kontrollfreien Tagen anlässlich der Informations veranstaltung am 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013

war der Beschwerdeführer nicht berechtigt anzunehmen, er sei während der Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Eine solche rechtsirrtümliche Auffassung hätte der Beschwerde führer selbst zu vertreten, zumal nach Lage der Akten ein solcher Rechtsirrtum für die Organe der Arbeitslosenversicherung auch nicht erkennbar war, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Aufklärung be stand (BGE 124 V 222 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, das der Beschwerdeführer bereits seit dem 2 4. November 2012 ( Urk. 11/6/45) arbeitslos gemeldet war und damit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut sein sol len. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem öffentlich rechtlichen Vertrauensschutz daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9. 9.1

Der Beschwerdeführer hat im Monat Januar 2014 unbestrittenermassen ( Urk.

1) vom 1. bis 6. kontrollfreie Tage und vom 7. bis 1 7. dieses Monats unbezahlte n

Urlaub bezogen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 11/6/3-4). Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2014 (Urk. 11/6/28) hat er in dieser Kon trollperiode sechs Stellenbemühungen nach gewiesen, welche er in der Zeit vom 2 0. bis 3 1. Januar 2014 getätigt hatte . 9.2

Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 7. bis 31. Januar 2014 (25 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise an teilsmässig 8 (25 ÷ 31 x 10) bis 9.6 (25 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 9.3

Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 7. bis 31. Janaur 2014 lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachwies, hat die an teilsmässig erfor derliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2014 daher nicht erfüllt. Da mit ist er der ihm ob liegenden Pflicht, sich in diesem Monat in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nicht nachgekom men. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 10 .2

Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Pra xis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Ar beits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 10 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 10 .4

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obener wähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 10 .2) eine Einstel lung in der An spruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). 11.2

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Be schwerde vom 3 0. April 2014 ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2; Prozess Nr. AL.2014.00074)

qualifiziert durch eine nicht über eine juristische Aus bildung verfügende Privatperson vertreten . Auf Grund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung nicht unentgeltlich erfolgte ( Urk. 1 S. 6).

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 3 0. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Der Prozess Nr. A L .2014.00106 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. A L .2014.00074 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. A L .2014.00106 wird als dadurch erledigt abge schrieben. 2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 3 0. April 2014 wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 5. April 2014 ersatzlos aufgehoben. 3.

Die Beschwerde vom 2 2. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 wird abgewiesen. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos. 5 .

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schädi gung von Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Einspracheent scheid e vom 1 5. April 2014 (Urk. 2) und vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 11/2) sind Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Nachweisen von Arbeitsbemühungen. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr.

A L .2014.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. A L .2014.00074 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer wei terzuführen ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren Nr. A L .2014.00106 ist als dadurch erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind im vorliegenden Prozess als Urk. 11/1-7 zu führen . 2.

E. 1.3 Am 1 9. Februar 2014 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung des Versicherten wegen un genügend nachgewiesener Arbeits bemühungen für die Zeit vom 2. bis 1 7. Ja - nuar 2014 ( Urk. 11/6/1). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 11/6/2 ) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeits bemühungen in der Zeit vom 7. bis 3 1. Januar 2014 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die vom Versicherten am 2 4. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 1 9. Feb - ruar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 11/6/5) wies das AWA mit Ent scheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/6/6 =

Urk. 11/2) ab.

E. 2 3. Mai 2014 (Urk.

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ih ren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.

4a mit Hinweis). Was die Quan ti tät der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor der liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a ) , wo bei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur tei le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N

E. 2.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht , sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenz entschädigung ( AVIV ) mus s sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form ei ner ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Tag geldbezug muss die ver sicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen . Sie hat diesen Nachweis für jede Kontroll periode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksich tigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund gel tend macht ( Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amts stelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu über prüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) .

E. 2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versi cherte Person nach je 60 Tagen kontrol lierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf auf einander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermitt lungsfähig sein und sich nicht um Ar beit bemühen (Thomas Nussbaumer, Ar beitslosen versiche rung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicher heit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchs voraus setzun gen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut Art. 3 dieser Bestim mung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Vo raus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wo bei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne ent schuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten. 3. 3.1

Als erstes zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2). 3.2

Darin stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Obliegenheit, sich um Arbeit zu bemühen, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bestehe, ab dem man um die dro hende Arbeitsunfähigkeit wisse. Obwohl es sich bei dem vom Beschwerdeführer während der Zeit vom 8. Juli bis 2 5. Oktober 2013 ausgeübten temporäre Ar beitsverhältnis um ein unbeschränktes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer dieses Arbeitsverhältnisses von A rbeitslosigkeit bedroht gewesen. Denn es habe sich dabei um ein Arbeitsver hältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gehandelt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen , während der letzten drei Monate vor der Neuanmeldung zum Leistun gsbezug per 3 0. Oktober 2013, mit hin vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 , und nicht lediglich während der sieben tätigen

Kündigungsfrist

Arbeitsbemühungen nachzuweisen (S. 3). 3.3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor seinem Wiedereintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine Kenntnis der tatsächlichen Dauer seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb gehabt habe (S. 4), und dass ihm die Z.___ einen neu en unbefristeten Einsatz per Ende Oktober 2013 in Aussicht gestellt habe. Dieser sei alsdann nicht zustandegekommen . Da er seit dem Zeit punkt vom 2 1. Oktober 2013, als er von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt, in genügendem Umfang Arbeits bemühungen nachgewiesen habe, sei eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung für elf Tage nicht ge rechtfertigt (S. 5). 4. 4.1

Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier - ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin

Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beits -vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7). 4.2

In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzver trag zwischen der Z.___ und dem Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der B.___ mit Beginn am 8. Juli 2013 ( Urk. 7/60). Vertraglich wurde darin vom ersten bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungs frist von sieben Tagen (von Freitag auf Freitag) sowie ab dem siebten Monat des ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat ver einbart. Des Weiteren befindet sich ein Schreiben der Z.___ vom 2 5. Oktober 2013 bei den Akten, worin diese gegenüber dem Beschwerdefüh rer bestätigte, dass sie dessen am 8. Juli 20 1 3 a ufgenommenen Arbeitseinsatz mündlich per 2 5. Oktober 2013 gekündigt habe. 5 . 5.1

Nach Gesagt em steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Z.___ einen zeitlich unbeschränkten Arbeitseinsatz vereinbarte, und dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Kündigungs frist von sieben Tagen mündlich am 1 8. Oktober 2013 per 2 5. Oktober 2013 kündigte. 5.2

Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner nicht zu folgen, wenn er im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist von 7 Tagen während des gesamten Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Denn einerseits geht die vereinbarte Kündigunsfrist von sieben Tagen für die ersten sechs Mo nate nach Beginn des Arbeitseinsatzes über die Mindestvorschriften von Art.

E. 6 ) beantragte das AWA die Ab wei sung der Beschwerde , wozu der Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 Stellung nahm ( Urk. 9). Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 1 7. Juni 2014 de m Be schwerdegegner zugestellt ( Urk. 10).

E. 6.1 Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Oktober 2013 ( Urk. 7/34) hat der Beschwerdeführer innerhalb dieser Kon trollperiode , in der Zeit vom 1 8. bis 3 0. Oktober 2013 insgesamt fünf Ar beitsbemühungen nachgewiesen, wobei er eine Stellenbewerbung am 21., eine am 23., eine am 25., eine am 2 8. und eine am 3 0. Oktober 2010 getätigt hat .

E. 6.2 Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 18. bis 3 0. Oktober 2013 (13 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 4.34 (13 ÷ 30 x 10) bis 5.2 (13 ÷ 30 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 1 8. bis 3 0. Oktober 2 013 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 7/34), hat die an teils mässig erforderliche Zah l von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2013 daher erfüllt. Da mit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Oktober 2013 in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekom men. 6 .4

Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügen den Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG im Monat Oktober 2013 nicht erfüllt, weshalb der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/2). 7.2

Der Beschwerdegegner ging darin davon aus, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informationsveranstaltung besucht habe und daher habe wissen müssen, dass die Verpflichtung zur Stellensuche nur während des Be zugs von kontrollfreien Tagen und nicht während des Bezugs eines unbezahlten Urlaubs entfalle ( Urk. 3). Entgegen diesbezüglicher Vorbringen des Beschwer deführers , sei eine unrichtige Auskunft des für ihn zuständig gewesenen Bera ters des RAV in Bezug auf die Verpflichtung zur Stellensuche während des Be zugs eines unbezahlten Urlaubs auf Grund einer gegenteiligen telefonischen Aussage des Beraters des RAV sowie auf Grund eines gegenteiligen Eintrages im prozessorienteierten Beratungsprotokoll des RAV nicht belegt (S. 2). 7. 3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihn der für ihn zuständige Bera ter des RAV spätestens anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013, als er beim RAV sein Gesuch um Bezug von Ferien eingereicht habe, auf die Pflicht zur Stellensuche während des

unbezahlten Urlaubs hätte hinweisen müssen. Daran ändere nichts, dass er am 9. Januar 2013 eine Informations ver anstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht habe (Urk. 1 S. 5). An lässlich des Kontrollgespräch s vom 1 6. Dezember 2013 habe ihm das RAV le diglich mitgeteilt, dass er für fünf kontrollfreie Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde. Damit habe das RAV die ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt ( Urk. 1 S. 6). 8. 8.1

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung be folgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermag denn auch eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsver mittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 8.2

Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 8.1 ) muss sich die versi cherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Mel dung beim RAV unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04

vom 2 8. Dezember 2004 und C 200/03

vom 1 5. Dezember 2003). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung, so insbesonder e auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 2 6. März 2004 E. 3.2) unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Gleiches gilt während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 8.3

Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allge meine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungs träger und Durch führungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interes sierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versi cherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkür zen ( Abs. 1).

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Ver trauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öf fentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 1 1. Oktober 2011 E. 5.1 ).

Der in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskun ft gleichgestellt ist die Unter lassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren In halt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzungen er füllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebiete t (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 1 1. Oktober 2011 E. 5.2 ). 8.4

Nach Gesagtem steht auf Grunde der Angaben des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll ( Urk. 11/6/23) und der Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informa tionsveranstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht hat, und dass ihm das RAV anl ässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013 mitgeteilt hat , dass er während der kontrollfreie n Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde . Es ist daher davon auszugehen, dass das RAV den Beschwerdeführer an der Informationsveranstaltung vom 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontroll gesprächs vom 1 6. Dezember 2013 über die für die kontrollfreien Tage im Sinne Art. 27 Abs. 1 AVIV geltende Rechtslage aufklärte , wonach eine versicherte Person während kontrollfreien Tagen nicht vermitt lungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen muss. Hinweise dafür, dass das RAV dem Beschwer deführer insofern eine unrichtige Auskunft erteilt, als dass er sich auch während des unbezahlten Urlaubs nicht um Arbeiten bemühen müsse, finden in den Ak ten keine Stütze.

Offensichtlich hat d as RAV den Beschwerdeführer indes an lässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013 nicht ausdrücklich da rauf aufmerksam gemacht, dass er sich während der Zeit der unbezahlten Ferien um Arbeit bemühen müsse. Darin ist jedoch keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV zu erken nen. Denn bei der Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen han delt es sich, wie erwähnt (vorstehende E. 8.1), um eine elementare Verhaltensre gel, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss. Nach der Rechtsprechung hat eine versicherte Person daher a uch während der Kündigungsfrist und während eines

Ausland aufenthalt es sich unaufgefordert um Arbeit zu bemühen (vorstehende E. 8.2 ). Daraus ergibt sich oh ne w eiteres, dass dies auch für einen unbezahlten Urlaub zu gelten hat. Denn bei den Arbeitsbemühungen handelt es sich nicht bloss um eine Auflage der Arbeit s marktbehörden. Vielmehr stellen d okumentierte Ar beitsbemühungen den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft der v ersi cherten Person dar, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis sen während der üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen , weshalb es im eigenen I nteresse der Versicherten steht , alles zu un ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wozu die in tensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbst verständlichkeit darstellen sollte, die jedem Arbeitssu chenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5) . 8.5

Sollte der Beschwerdeführer geglaubt h aben, dass er nicht nur während

kon - troll freien Tagen sondern auch während des unbezahlten Urlaubs von der Verpflichtung um Arbeit bemühen müsste, könnte er aus dieser unrichtigen Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auf Grund der A uskünfte

des RAV zur Rechtslage bei kontrollfreien Tagen anlässlich der Informations veranstaltung am 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013

war der Beschwerdeführer nicht berechtigt anzunehmen, er sei während der Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Eine solche rechtsirrtümliche Auffassung hätte der Beschwerde führer selbst zu vertreten, zumal nach Lage der Akten ein solcher Rechtsirrtum für die Organe der Arbeitslosenversicherung auch nicht erkennbar war, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Aufklärung be stand (BGE 124 V 222 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, das der Beschwerdeführer bereits seit dem 2 4. November 2012 ( Urk. 11/6/45) arbeitslos gemeldet war und damit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut sein sol len. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem öffentlich rechtlichen Vertrauensschutz daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9. 9.1

Der Beschwerdeführer hat im Monat Januar 2014 unbestrittenermassen ( Urk.

1) vom 1. bis 6. kontrollfreie Tage und vom 7. bis 1 7. dieses Monats unbezahlte n

Urlaub bezogen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 11/6/3-4). Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2014 (Urk. 11/6/28) hat er in dieser Kon trollperiode sechs Stellenbemühungen nach gewiesen, welche er in der Zeit vom 2 0. bis 3 1. Januar 2014 getätigt hatte . 9.2

Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 7. bis 31. Januar 2014 (25 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise an teilsmässig 8 (25 ÷ 31 x 10) bis 9.6 (25 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 9.3

Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 7. bis 31. Janaur 2014 lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachwies, hat die an teilsmässig erfor derliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2014 daher nicht erfüllt. Da mit ist er der ihm ob liegenden Pflicht, sich in diesem Monat in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nicht nachgekom men. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 10 .2

Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Pra xis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Ar beits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 10 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 10 .4

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obener wähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 10 .2) eine Einstel lung in der An spruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 11.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 11.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

E. 11.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Be schwerde vom 3 0. April 2014 ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2; Prozess Nr. AL.2014.00074)

qualifiziert durch eine nicht über eine juristische Aus bildung verfügende Privatperson vertreten . Auf Grund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung nicht unentgeltlich erfolgte ( Urk. 1 S. 6).

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 3 0. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Der Prozess Nr. A L .2014.00106 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. A L .2014.00074 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. A L .2014.00106 wird als dadurch erledigt abge schrieben. 2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 3 0. April 2014 wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 5. April 2014 ersatzlos aufgehoben. 3.

Die Beschwerde vom 2 2. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 wird abgewiesen. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos. 5 .

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schädi gung von Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 15 zu Art.

E. 17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E.

4a S.

78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.

2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen , wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kre ten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) .

E. 19 Abs. 4 AVG, wonach für die ersten drei Mo nate eine gesetzliche Kündigungs frist von mindestens zwei Tage gilt , hinaus. Des Weiteren wurde im Einsatzver trag in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AVG ab dem siebten Mo nat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. 5.3

Auf eine drohende Arbeitslosigkeit vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeits verhältnisses durch die Z.___ kann auch nicht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft lediglich kurzfristige Arbeitseinsätze von jeweils einigen wenigen Monaten Dauer aus übte, sowie auf Grund des Umstandes, dass in der Winterzeit in der Baubranche erfahrungsgemäss weniger Bauarbeiter beschäftigt werden als im Sommer , ge schlossen werden . Zwar mag es durchaus sein, dass Unternehmen in der Bau branche in d er Winterzeit weniger temporäre Arbeitseinsätze benötigen als in der Sommerzeit. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer mit einer Kündigung des Arbeitseinsatzes Ende Oktober 2013 hätte rechnen müssen und sich deshalb bereits drei Monate vor diesem Zeit punkt um Arbeit hätte bemühen müssen. Denn obwohl Bauunternehmen er fahrungsgemäss in der Winterzeit weniger Personal benötigen, war es nicht auszuschliessen, dass der Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers dessen Arbeits einsatz auch nach Beginn der Winterzeit allenfalls weiterhin benötigt hätte. 5.4

Der Beschwerdeführer hatte vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der mündlichen Kündigung und mithin ab dem 1 8. Oktober 2013 Kenntnis, dass der Arbeits einsatz am 2 5. Oktober 2013 enden werde. Demzufolge war er erst ab dem 1 8. Oktober 2013 verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00074 damit vereinigt: Al.2014.00106 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

2. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, war letztmals vom

29. Oktober bis 23. November 2012 als Bauarbeiter bei der Z.___

(Urk. 7 /53 Ziff. 15 ) beschäftigt, als er sich am 2 1. November 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungs zentrum

A.___

(RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab 2 4. November 2012 zur Verfügung stellte (Urk. 7/54 ) . In der Folge bezog der Versicherte in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 4. November 2012 bis 2 3. November 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/56).

Während der Zeit vom 8. Juli bis 2 5. Oktober 2013 war der Versicherte erneut im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei der Z.___ als Schaler tätig ( Urk. 7/62) und stellte sich anschliessend a m 3 0. Oktober 2013 beim RAV erneut der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab diesem Datum zur Verfügung (Urk. 7/55). 1.2

A m 6. Dezember 2013 überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung des Versicherten wegen ungenügend nachgewiese ner Arbeits bemühungen für den Monat Oktober 2013 ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 7/2) stellte das AWA den Versicherten wegen un genügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 für elf Tage mit Beginn am 3 0. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die vom Versicherten am 6. April 2014 gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/6 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/12 =

Urk. 2 ) ab. 1.3

Am 1 9. Februar 2014 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchs berechtigung des Versicherten wegen un genügend nachgewiesener Arbeits bemühungen für die Zeit vom 2. bis 1 7. Ja - nuar 2014 ( Urk. 11/6/1). Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 11/6/2 ) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeits bemühungen in der Zeit vom 7. bis 3 1. Januar 2014 für vier Tage mit Beginn am 1. Februar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein.

Die vom Versicherten am 2 4. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 1 9. Feb - ruar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 11/6/5) wies das AWA mit Ent scheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/6/6 =

Urk. 11/2) ab. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 3 0. April 2014 Beschwerde und bean trag te, es sei dieser aufzuheben, es seien die Arbeitsbemühungen für September 2013 nicht aus dem Recht zu weisen und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage abzusehen ( Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 6 ) beantragte das AWA die Ab wei sung der Beschwerde , wozu der Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 Stellung nahm ( Urk. 9). Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 1 7. Juni 2014 de m Be schwerdegegner zugestellt ( Urk. 10). 2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 11/2) erhob der Versi cherte am 2 2. Juni 2014 Beschwerde und bean trag te, es s ei dieser aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab zusehen ( Urk. 11/1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 11/5) beantragte das AWA die Ab wei sung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. Juli 2014 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 11/7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Einspracheent scheid e vom 1 5. April 2014 (Urk. 2) und vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 11/2) sind Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Nachweisen von Arbeitsbemühungen. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr.

A L .2014.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. A L .2014.00074 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer wei terzuführen ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren Nr. A L .2014.00106 ist als dadurch erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind im vorliegenden Prozess als Urk. 11/1-7 zu führen . 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ih ren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits wäh rend der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E.

4a mit Hinweis). Was die Quan ti tät der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor der liche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a ) , wo bei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur tei le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.

17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Al ter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallen den Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E.

4a S.

78; Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.

2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen , wie lange eine Ar beitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kre ten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 2.3

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht , sich genügend um Arbeit zu bemühen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenz entschädigung ( AVIV ) mus s sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form ei ner ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Tag geldbezug muss die ver sicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen . Sie hat diesen Nachweis für jede Kontroll periode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksich tigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren Grund gel tend macht ( Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amts stelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person monatlich zu über prüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) . 2.4

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versi cherte Person nach je 60 Tagen kontrol lierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf auf einander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermitt lungsfähig sein und sich nicht um Ar beit bemühen (Thomas Nussbaumer, Ar beitslosen versiche rung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicher heit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchs voraus setzun gen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut Art. 3 dieser Bestim mung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Vo raus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wo bei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne ent schuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten. 3. 3.1

Als erstes zu prüfen ist der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2). 3.2

Darin stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Obliegenheit, sich um Arbeit zu bemühen, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bestehe, ab dem man um die dro hende Arbeitsunfähigkeit wisse. Obwohl es sich bei dem vom Beschwerdeführer während der Zeit vom 8. Juli bis 2 5. Oktober 2013 ausgeübten temporäre Ar beitsverhältnis um ein unbeschränktes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer dieses Arbeitsverhältnisses von A rbeitslosigkeit bedroht gewesen. Denn es habe sich dabei um ein Arbeitsver hältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gehandelt. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen , während der letzten drei Monate vor der Neuanmeldung zum Leistun gsbezug per 3 0. Oktober 2013, mit hin vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 , und nicht lediglich während der sieben tätigen

Kündigungsfrist

Arbeitsbemühungen nachzuweisen (S. 3). 3.3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor seinem Wiedereintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine Kenntnis der tatsächlichen Dauer seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb gehabt habe (S. 4), und dass ihm die Z.___ einen neu en unbefristeten Einsatz per Ende Oktober 2013 in Aussicht gestellt habe. Dieser sei alsdann nicht zustandegekommen . Da er seit dem Zeit punkt vom 2 1. Oktober 2013, als er von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt, in genügendem Umfang Arbeits bemühungen nachgewiesen habe, sei eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung für elf Tage nicht ge rechtfertigt (S. 5). 4. 4.1

Gemäss Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Temporärange stellte sieht Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) für die ersten sechs Mo nate verkürzte Kündigungsfristen vor, nämlich mindestens zwei Tage während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung und sieben Tage vom vier - ten bis und mit dem sechsten Monat. Es handelt sich dabei um Arbeits- und nicht um Kalendertage ( Ullin

Streiff /Adrian von Kaenel /Roger Rudolph, Ar beits -vertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 335c OR N 7). 4.2

In den Akten befindet sich ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Einsatzver trag zwischen der Z.___ und dem Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 für einen Einsatz des Beschwerdeführers bei der B.___ mit Beginn am 8. Juli 2013 ( Urk. 7/60). Vertraglich wurde darin vom ersten bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungs frist von sieben Tagen (von Freitag auf Freitag) sowie ab dem siebten Monat des ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat ver einbart. Des Weiteren befindet sich ein Schreiben der Z.___ vom 2 5. Oktober 2013 bei den Akten, worin diese gegenüber dem Beschwerdefüh rer bestätigte, dass sie dessen am 8. Juli 20 1 3 a ufgenommenen Arbeitseinsatz mündlich per 2 5. Oktober 2013 gekündigt habe. 5 . 5.1

Nach Gesagt em steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Z.___ einen zeitlich unbeschränkten Arbeitseinsatz vereinbarte, und dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der Kündigungs frist von sieben Tagen mündlich am 1 8. Oktober 2013 per 2 5. Oktober 2013 kündigte. 5.2

Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegegner nicht zu folgen, wenn er im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist von 7 Tagen während des gesamten Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Denn einerseits geht die vereinbarte Kündigunsfrist von sieben Tagen für die ersten sechs Mo nate nach Beginn des Arbeitseinsatzes über die Mindestvorschriften von Art.

19 Abs. 4 AVG, wonach für die ersten drei Mo nate eine gesetzliche Kündigungs frist von mindestens zwei Tage gilt , hinaus. Des Weiteren wurde im Einsatzver trag in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AVG ab dem siebten Mo nat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. 5.3

Auf eine drohende Arbeitslosigkeit vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeits verhältnisses durch die Z.___ kann auch nicht auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft lediglich kurzfristige Arbeitseinsätze von jeweils einigen wenigen Monaten Dauer aus übte, sowie auf Grund des Umstandes, dass in der Winterzeit in der Baubranche erfahrungsgemäss weniger Bauarbeiter beschäftigt werden als im Sommer , ge schlossen werden . Zwar mag es durchaus sein, dass Unternehmen in der Bau branche in d er Winterzeit weniger temporäre Arbeitseinsätze benötigen als in der Sommerzeit. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer mit einer Kündigung des Arbeitseinsatzes Ende Oktober 2013 hätte rechnen müssen und sich deshalb bereits drei Monate vor diesem Zeit punkt um Arbeit hätte bemühen müssen. Denn obwohl Bauunternehmen er fahrungsgemäss in der Winterzeit weniger Personal benötigen, war es nicht auszuschliessen, dass der Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers dessen Arbeits einsatz auch nach Beginn der Winterzeit allenfalls weiterhin benötigt hätte. 5.4

Der Beschwerdeführer hatte vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der mündlichen Kündigung und mithin ab dem 1 8. Oktober 2013 Kenntnis, dass der Arbeits einsatz am 2 5. Oktober 2013 enden werde. Demzufolge war er erst ab dem 1 8. Oktober 2013 verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. 6. 6.1

Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Oktober 2013 ( Urk. 7/34) hat der Beschwerdeführer innerhalb dieser Kon trollperiode , in der Zeit vom 1 8. bis 3 0. Oktober 2013 insgesamt fünf Ar beitsbemühungen nachgewiesen, wobei er eine Stellenbewerbung am 21., eine am 23., eine am 25., eine am 2 8. und eine am 3 0. Oktober 2010 getätigt hat . 6.2

Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 18. bis 3 0. Oktober 2013 (13 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise anteilsmässig 4.34 (13 ÷ 30 x 10) bis 5.2 (13 ÷ 30 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 6.3

Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 1 8. bis 3 0. Oktober 2 013 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 7/34), hat die an teils mässig erforderliche Zah l von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2013 daher erfüllt. Da mit ist er der ihm obliegenden Pflicht, sich im Monat Oktober 2013 in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nachgekom men. 6 .4

Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungenügen den Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG im Monat Oktober 2013 nicht erfüllt, weshalb der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt der Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/2). 7.2

Der Beschwerdegegner ging darin davon aus, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informationsveranstaltung besucht habe und daher habe wissen müssen, dass die Verpflichtung zur Stellensuche nur während des Be zugs von kontrollfreien Tagen und nicht während des Bezugs eines unbezahlten Urlaubs entfalle ( Urk. 3). Entgegen diesbezüglicher Vorbringen des Beschwer deführers , sei eine unrichtige Auskunft des für ihn zuständig gewesenen Bera ters des RAV in Bezug auf die Verpflichtung zur Stellensuche während des Be zugs eines unbezahlten Urlaubs auf Grund einer gegenteiligen telefonischen Aussage des Beraters des RAV sowie auf Grund eines gegenteiligen Eintrages im prozessorienteierten Beratungsprotokoll des RAV nicht belegt (S. 2). 7. 3

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihn der für ihn zuständige Bera ter des RAV spätestens anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013, als er beim RAV sein Gesuch um Bezug von Ferien eingereicht habe, auf die Pflicht zur Stellensuche während des

unbezahlten Urlaubs hätte hinweisen müssen. Daran ändere nichts, dass er am 9. Januar 2013 eine Informations ver anstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht habe (Urk. 1 S. 5). An lässlich des Kontrollgespräch s vom 1 6. Dezember 2013 habe ihm das RAV le diglich mitgeteilt, dass er für fünf kontrollfreie Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde. Damit habe das RAV die ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt ( Urk. 1 S. 6). 8. 8.1

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung be folgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermag denn auch eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsver mittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 8.2

Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 8.1 ) muss sich die versi cherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Mel dung beim RAV unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile des Bundesgerichts C 236/04

vom 2 8. Dezember 2004 und C 200/03

vom 1 5. Dezember 2003). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung, so insbesonder e auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 2 6. März 2004 E. 3.2) unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Gleiches gilt während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). 8.3

Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allge meine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungs träger und Durch führungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interes sierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versi cherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkür zen ( Abs. 1).

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Ver trauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öf fentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 2 8. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 1 1. Oktober 2011 E. 5.1 ).

Der in Art. 9 der Bundesverfassung ( BV ) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die ge setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskun ft gleichgestellt ist die Unter lassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gege benen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren In halt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzungen er füllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebiete t (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesge richts 8C_332/2011 vom 1 1. Oktober 2011 E. 5.2 ). 8.4

Nach Gesagtem steht auf Grunde der Angaben des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll ( Urk. 11/6/23) und der Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 eine Informa tionsveranstaltung über die Arbeitslosenversicherung besucht hat, und dass ihm das RAV anl ässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013 mitgeteilt hat , dass er während der kontrollfreie n Tage Arbeitslosentschädigung erhalten werde . Es ist daher davon auszugehen, dass das RAV den Beschwerdeführer an der Informationsveranstaltung vom 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontroll gesprächs vom 1 6. Dezember 2013 über die für die kontrollfreien Tage im Sinne Art. 27 Abs. 1 AVIV geltende Rechtslage aufklärte , wonach eine versicherte Person während kontrollfreien Tagen nicht vermitt lungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen muss. Hinweise dafür, dass das RAV dem Beschwer deführer insofern eine unrichtige Auskunft erteilt, als dass er sich auch während des unbezahlten Urlaubs nicht um Arbeiten bemühen müsse, finden in den Ak ten keine Stütze.

Offensichtlich hat d as RAV den Beschwerdeführer indes an lässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013 nicht ausdrücklich da rauf aufmerksam gemacht, dass er sich während der Zeit der unbezahlten Ferien um Arbeit bemühen müsse. Darin ist jedoch keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV zu erken nen. Denn bei der Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen han delt es sich, wie erwähnt (vorstehende E. 8.1), um eine elementare Verhaltensre gel, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss. Nach der Rechtsprechung hat eine versicherte Person daher a uch während der Kündigungsfrist und während eines

Ausland aufenthalt es sich unaufgefordert um Arbeit zu bemühen (vorstehende E. 8.2 ). Daraus ergibt sich oh ne w eiteres, dass dies auch für einen unbezahlten Urlaub zu gelten hat. Denn bei den Arbeitsbemühungen handelt es sich nicht bloss um eine Auflage der Arbeit s marktbehörden. Vielmehr stellen d okumentierte Ar beitsbemühungen den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft der v ersi cherten Person dar, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis sen während der üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen , weshalb es im eigenen I nteresse der Versicherten steht , alles zu un ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wozu die in tensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbst verständlichkeit darstellen sollte, die jedem Arbeitssu chenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss (vgl. Urteil des Bundes gerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5) . 8.5

Sollte der Beschwerdeführer geglaubt h aben, dass er nicht nur während

kon - troll freien Tagen sondern auch während des unbezahlten Urlaubs von der Verpflichtung um Arbeit bemühen müsste, könnte er aus dieser unrichtigen Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auf Grund der A uskünfte

des RAV zur Rechtslage bei kontrollfreien Tagen anlässlich der Informations veranstaltung am 9. Januar 2013 und anlässlich des Kontrollgesprächs vom 1 6. Dezember 2013

war der Beschwerdeführer nicht berechtigt anzunehmen, er sei während der Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen. Eine solche rechtsirrtümliche Auffassung hätte der Beschwerde führer selbst zu vertreten, zumal nach Lage der Akten ein solcher Rechtsirrtum für die Organe der Arbeitslosenversicherung auch nicht erkennbar war, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Aufklärung be stand (BGE 124 V 222 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.5). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, das der Beschwerdeführer bereits seit dem 2 4. November 2012 ( Urk. 11/6/45) arbeitslos gemeldet war und damit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut sein sol len. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem öffentlich rechtlichen Vertrauensschutz daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9. 9.1

Der Beschwerdeführer hat im Monat Januar 2014 unbestrittenermassen ( Urk.

1) vom 1. bis 6. kontrollfreie Tage und vom 7. bis 1 7. dieses Monats unbezahlte n

Urlaub bezogen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 11/6/3-4). Gemäss dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Januar 2014 (Urk. 11/6/28) hat er in dieser Kon trollperiode sechs Stellenbemühungen nach gewiesen, welche er in der Zeit vom 2 0. bis 3 1. Januar 2014 getätigt hatte . 9.2

Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 7. bis 31. Januar 2014 (25 Tage) praxisgemäss 10 bis 12 Arbeitsbemühungen im Monat beziehungsweise an teilsmässig 8 (25 ÷ 31 x 10) bis 9.6 (25 ÷ 31 x 12) Arbeitsbemühungen täti gen. 9.3

Der Beschwerdeführer, welcher im fraglichen Zeitraum vom 7. bis 31. Janaur 2014 lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachwies, hat die an teilsmässig erfor derliche Zahl von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Ar beitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2014 daher nicht erfüllt. Da mit ist er der ihm ob liegenden Pflicht, sich in diesem Monat in genü gendem Umfang um Arbeit zu bemühen, in quantitativer Hinsicht nicht nachgekom men. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 10 .2

Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Pra xis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei erstmals ungenügenden Ar beits bemühun gen während der Kontrollperiode leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen anzuordnen. 10 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 10 .4

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass gemäss der obener wähnten Verwaltungspraxis (vorstehende E. 10 .2) eine Einstel lung in der An spruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 11/2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). 11.2

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Be schwerde vom 3 0. April 2014 ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 2; Prozess Nr. AL.2014.00074)

qualifiziert durch eine nicht über eine juristische Aus bildung verfügende Privatperson vertreten . Auf Grund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung nicht unentgeltlich erfolgte ( Urk. 1 S. 6).

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 3 0. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Der Prozess Nr. A L .2014.00106 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. A L .2014.00074 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. A L .2014.00106 wird als dadurch erledigt abge schrieben. 2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 3 0. April 2014 wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 5. April 2014 ersatzlos aufgehoben. 3.

Die Beschwerde vom 2 2. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 wird abgewiesen. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos. 5 .

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schädi gung von Fr. 900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz