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AL.2014.00069

Anspruchsberechtigung für eine Folgerahmenfrist. Anrechenbarer Arbeitsausfall bei - ursprünglich im Zwischenverdient ausgeübter - Teilzeitarbeit bejaht. Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. (BGE 8C_656/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, war vom 6. November 2009 bis 31. Oktober 2011 vollzeitlich als Servicemitarbeiter beim Restaurant Y.___ tätig ( Urk. 6/4/49-50). Am

10. Oktober 2011 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte

am 9. November 2011 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung ab 1. November 2011 , wobei er sich für eine V ollzeit b eschäftigung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 6 /4/60-65). In der Folge richtete ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) während der vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosentaggelder aus; das Einkommen aus der vom Versi cherten am 16. April 2012 aufgenommenen T ätigkeit als Servicemitarbeiter bei der Firma

Z.___ mit einer vereinbarten d u r chschnit tlichen wöchentlichen Arbeitsze i t von 25.2 Stunden

bei einem Bruttolohn von Fr. 24.80 pro Stunde ( vgl . Teilzeit -A rbeitsvertrag vom 10. Feb ruar 2012, Urk. 6/4/45-46) wurd e dabei als Zwischenverdienst an gerechnet ( vgl. Urk. 6/5/29 sowie die aktenkundige n Zwischenverdienstbescheinigungen ab April 2012 ) . 1.2

Am 9. Dezember 2013 beantragte der Versicherte die

Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung f ür eine Folgerahmenfrist ab

1. November 2013 ( Urk. 6/5/72-75) .

M it Verfügung vom 17. Dezember 2013 ( Urk. 6/5/55-57) verneinte die Kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass der Versicherte keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide. Hierge gen erhob der Versicherte am 23. Januar 2014 Einsprache ( Urk. 6/5/53) welche die Kasse mit Entscheid vom 19. März 2014 ( Urk. 6/5/22-27 = Urk.

2) abwies. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2014 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. November 2013 ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 ( Urk.

5) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigu ng (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah menfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüber prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet ( Thomas Nussbaumer, Ar beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2218

Rz 127 ). 1.2

Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich dass die versicherte Person ganz oder teilweis e arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG ), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeits losigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teil zeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung such t (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Aus fall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein ü blichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienst ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeits tage dauert.

Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Min destarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 153). Als voller Ar beitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Gemäss Art. 5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindes tens zwei volle Arbeitstage ausmacht.

Dabei genügt es, wenn der Arbeitsausfall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Ar beitstagen ausmacht ( Rz B 91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeits losenentschädigung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung, KS-ALE; ab 1. Ja nuar 2014: AVIG-Praxis ALE ). Bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäfti gung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen , beurteilt sich die Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, nicht an den Verhältnissen der Vergan genheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäf tigung ( BG E 121 V 336 E 3 mit Hinweisen).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154). 1.3

Das Taggeld beträgt 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Ein Verdienstausfall liegt nur vor, wenn der Ein kommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdiens tes beträgt (Rz B92 KS-ALE). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 1. November 2013. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im

angefoch tenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) davon aus, dass ab 1. November 2013 keine neue Rahmenfrist für den Leis tungsbezug eröffnet werden könne. Der versicherte Verdienst des Beschwerde führers für die allfällige neue Rahmenfrist ab 1. November 2013 sei anhand des von ihm in den letzten sechs Beitragsmonaten (1. Mai bis 31. Oktober 2013) bei der Firma Z.___ bei einem durchsch n itt lichen wöchentlichen Arbeitspensum von 25. 2 Stunden maximal erzielbaren Verdienstes zu ermitteln und belaufe sich auf rund Fr. 2‘458.--. Da der Beschwerdeführer nach dem 1. November 2013 wei terhin in einem Pensum von 25.2 Stunden in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ stehe und der von ihm im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn mit dem im Beobachtungszeitraum für den versicherten Verdienst mass gebenden Lohn übereinstimme, erleide er keinen anreche nbaren Verdienstaus fall mehr ( Ziff. 1-3). Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ als Abrufstätigkeit qualifiziert würde, resultierte kein anre chenbarer Arbeits- und Verdienstausfall ( Ziff. 4). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber g eltend, der von der Beschwer - degeg nerin ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 2‘458.-- sei zu tief, da die Beschwerdegegnerin die von ihm zusätzlich zur durchschnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 25.2 Stunden geleist eten Arbeitsstunden, welche vertragliche Arbeitszeit darstellten, zu Unrecht nicht als massgebenden Lohn berücksichtigt habe. Er sei nach wie vor teilweise arbeitslos, da er eine Teilzeit beschäftigung ausübe und eine Vollzeitbeschäftigung suche. Sein versicherter Verdienst sei neu zu berechnen und sein Verdienstausfall in der künftigen Kon trollperiode weiterhin zu entschädigen ( Urk. 1). 3. 3. 1

Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer bestimmten Kon - trollpe riode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit. a-g in Ver bin - dung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit. b mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegneri n verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013

mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG nicht erfüllt sei.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage der Anspruchsberechtigung,

namentlich

unter dem Blickwinkel der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfall

s. Soweit die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung d er Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls mit dem versicherten Verdienst argumentierte, handelt es sich dabei nur um einen der Begründung der Verfügung dienenden Teilaspe kt des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses, welcher nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen) .

Insofern ist im vorlie genden Verfahren nicht über die Höhe des für die Festsetzung der Arbeitslo senentschädigung massgebenden versicherten Verdienst es

zu entscheiden . 4. 4.1

Per 31. Oktober 2013 ist die für den Beschwerdeführer am 1. November 2011 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen . Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab 1. November 2013 ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.1). 4.2

Der Beschwerdeführer ist seit 16. April 2012 teilzeitlich als Servicemitarbeiter bei der

Z.___ tätig, wobei im Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2012 eine wöchentliche Arbeitszeit von d u r chschnittlich 25.2 Stunden vereinbart wurde ( Urk. 6/4/45-46, Urk. 6/5/73 Ziff. 1 5) . Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb

beträgt gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in den Zwischenver dienstbescheinigungen (vgl. etwa Urk. 6/4/131 Ziff. 4)

42 Stunden, womit d as durchschnittliche wöchentliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers einer durchschnittlich 60%igen (Teilzeit -)B eschäftigung entspricht .

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Dezembe r 2013 gab der Beschwerdefüh rer an, er sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen ( Urk. 6/5/72 Ziff. 3).

Da d er Beschwerdeführer somit eine Teilzeitbeschäftigung aus übt und

eine Voll zeitbes chäftigung sucht, ist er vom Zeitpunkt, ab welchem er sich beim Arbeits amt zur Vermittlung meldet (Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teilarbeitslos zu betrach ten (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lit. e) . 4.3

Der Beschwerdeführer ist im Umfang von durchschnittlich 60 % arbeitstäti g , strebt indes eine Vollzeitbeschäftigung an. Aus den aktenkundigen Zwischen verdienstabrechnungen ergibt sich, dass er den geforderten Mindest arbeits aus fall von zwei vollen Tagen innerh alb zweier Wochen (Art. 5 AVIV , vgl. vorste hend E. 1.2 ), vorliegend 16.8 Stunden (42 Stunden pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), erlitten hat (vgl. etwa Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Okto ber 2013, Urk. 6/4/2-3) .

Da d er Beschwerdeführer durchschnittlich 60 % arbeitet, jedoch vollzeitlich arbei ten will, erleidet er sodann einen Verdienstausfall von durchsch nittlich 40 % .

4.4

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gewünschte Erweiterung der Er - werbstä tigkeit auf 100 %

liegt nach dem Gesagten auch

ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (vgl. auch BGE 1 21 V 336 E. 3). Damit erfüllt der Beschwer deführer die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG.

In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist

daher der angefochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Ar beitslosenentschädigung festlege. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

vom 1 9. März 2014 mit der Feststellung aufge hoben

wird, dass d er Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbei tsausfall erlitten hat ,

und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Ka ntons Zürich zurückgewie sen , damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Ar beitslosenentschädigung festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigu ng (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah menfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüber prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet ( Thomas Nussbaumer, Ar beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2218

Rz 127 ).

E. 1.2 Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich dass die versicherte Person ganz oder teilweis e arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG ), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeits losigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teil zeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung such t (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Aus fall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein ü blichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienst ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeits tage dauert.

Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Min destarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 153). Als voller Ar beitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Gemäss Art. 5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindes tens zwei volle Arbeitstage ausmacht.

Dabei genügt es, wenn der Arbeitsausfall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Ar beitstagen ausmacht ( Rz B 91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeits losenentschädigung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung, KS-ALE; ab 1. Ja nuar 2014: AVIG-Praxis ALE ). Bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäfti gung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen , beurteilt sich die Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, nicht an den Verhältnissen der Vergan genheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäf tigung ( BG E 121 V 336 E 3 mit Hinweisen).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154).

E. 1.3 Das Taggeld beträgt 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Ein Verdienstausfall liegt nur vor, wenn der Ein kommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdiens tes beträgt (Rz B92 KS-ALE). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 1. November 2013. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im

angefoch tenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) davon aus, dass ab 1. November 2013 keine neue Rahmenfrist für den Leis tungsbezug eröffnet werden könne. Der versicherte Verdienst des Beschwerde führers für die allfällige neue Rahmenfrist ab 1. November 2013 sei anhand des von ihm in den letzten sechs Beitragsmonaten (1. Mai bis 31. Oktober 2013) bei der Firma Z.___ bei einem durchsch n itt lichen wöchentlichen Arbeitspensum von 25. 2 Stunden maximal erzielbaren Verdienstes zu ermitteln und belaufe sich auf rund Fr. 2‘458.--. Da der Beschwerdeführer nach dem 1. November 2013 wei terhin in einem Pensum von 25.2 Stunden in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ stehe und der von ihm im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn mit dem im Beobachtungszeitraum für den versicherten Verdienst mass gebenden Lohn übereinstimme, erleide er keinen anreche nbaren Verdienstaus fall mehr ( Ziff. 1-3). Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ als Abrufstätigkeit qualifiziert würde, resultierte kein anre chenbarer Arbeits- und Verdienstausfall ( Ziff. 4). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber g eltend, der von der Beschwer - degeg nerin ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 2‘458.-- sei zu tief, da die Beschwerdegegnerin die von ihm zusätzlich zur durchschnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 25.2 Stunden geleist eten Arbeitsstunden, welche vertragliche Arbeitszeit darstellten, zu Unrecht nicht als massgebenden Lohn berücksichtigt habe. Er sei nach wie vor teilweise arbeitslos, da er eine Teilzeit beschäftigung ausübe und eine Vollzeitbeschäftigung suche. Sein versicherter Verdienst sei neu zu berechnen und sein Verdienstausfall in der künftigen Kon trollperiode weiterhin zu entschädigen ( Urk. 1). 3. 3. 1

Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer bestimmten Kon - trollpe riode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit. a-g in Ver bin - dung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit. b mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegneri n verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013

mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG nicht erfüllt sei.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage der Anspruchsberechtigung,

namentlich

unter dem Blickwinkel der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfall

s. Soweit die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung d er Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls mit dem versicherten Verdienst argumentierte, handelt es sich dabei nur um einen der Begründung der Verfügung dienenden Teilaspe kt des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses, welcher nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen) .

Insofern ist im vorlie genden Verfahren nicht über die Höhe des für die Festsetzung der Arbeitslo senentschädigung massgebenden versicherten Verdienst es

zu entscheiden . 4. 4.1

Per 31. Oktober 2013 ist die für den Beschwerdeführer am 1. November 2011 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen . Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab 1. November 2013 ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.1). 4.2

Der Beschwerdeführer ist seit 16. April 2012 teilzeitlich als Servicemitarbeiter bei der

Z.___ tätig, wobei im Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2012 eine wöchentliche Arbeitszeit von d u r chschnittlich 25.2 Stunden vereinbart wurde ( Urk. 6/4/45-46, Urk. 6/5/73 Ziff. 1 5) . Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb

beträgt gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in den Zwischenver dienstbescheinigungen (vgl. etwa Urk. 6/4/131 Ziff. 4)

42 Stunden, womit d as durchschnittliche wöchentliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers einer durchschnittlich 60%igen (Teilzeit -)B eschäftigung entspricht .

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Dezembe r 2013 gab der Beschwerdefüh rer an, er sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen ( Urk. 6/5/72 Ziff. 3).

Da d er Beschwerdeführer somit eine Teilzeitbeschäftigung aus übt und

eine Voll zeitbes chäftigung sucht, ist er vom Zeitpunkt, ab welchem er sich beim Arbeits amt zur Vermittlung meldet (Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teilarbeitslos zu betrach ten (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lit. e) . 4.3

Der Beschwerdeführer ist im Umfang von durchschnittlich 60 % arbeitstäti g , strebt indes eine Vollzeitbeschäftigung an. Aus den aktenkundigen Zwischen verdienstabrechnungen ergibt sich, dass er den geforderten Mindest arbeits aus fall von zwei vollen Tagen innerh alb zweier Wochen (Art. 5 AVIV , vgl. vorste hend E. 1.2 ), vorliegend 16.8 Stunden (42 Stunden pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), erlitten hat (vgl. etwa Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Okto ber 2013, Urk. 6/4/2-3) .

Da d er Beschwerdeführer durchschnittlich 60 % arbeitet, jedoch vollzeitlich arbei ten will, erleidet er sodann einen Verdienstausfall von durchsch nittlich 40 % .

4.4

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gewünschte Erweiterung der Er - werbstä tigkeit auf 100 %

liegt nach dem Gesagten auch

ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (vgl. auch BGE 1 21 V 336 E. 3). Damit erfüllt der Beschwer deführer die Anspruchsvoraussetzung von Art.

E. 6 /4/60-65). In der Folge richtete ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) während der vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosentaggelder aus; das Einkommen aus der vom Versi cherten am 16. April 2012 aufgenommenen T ätigkeit als Servicemitarbeiter bei der Firma

Z.___ mit einer vereinbarten d u r chschnit tlichen wöchentlichen Arbeitsze i t von 25.2 Stunden

bei einem Bruttolohn von Fr. 24.80 pro Stunde ( vgl . Teilzeit -A rbeitsvertrag vom 10. Feb ruar 2012, Urk. 6/4/45-46) wurd e dabei als Zwischenverdienst an gerechnet ( vgl. Urk. 6/5/29 sowie die aktenkundige n Zwischenverdienstbescheinigungen ab April 2012 ) .

E. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.

E. 11 AVIG.

In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist

daher der angefochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Ar beitslosenentschädigung festlege. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

vom 1 9. März 2014 mit der Feststellung aufge hoben

wird, dass d er Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbei tsausfall erlitten hat ,

und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Ka ntons Zürich zurückgewie sen , damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Ar beitslosenentschädigung festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00069 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, war vom 6. November 2009 bis 31. Oktober 2011 vollzeitlich als Servicemitarbeiter beim Restaurant Y.___ tätig ( Urk. 6/4/49-50). Am

10. Oktober 2011 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte

am 9. November 2011 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung ab 1. November 2011 , wobei er sich für eine V ollzeit b eschäftigung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte ( Urk. 6 /4/60-65). In der Folge richtete ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) während der vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosentaggelder aus; das Einkommen aus der vom Versi cherten am 16. April 2012 aufgenommenen T ätigkeit als Servicemitarbeiter bei der Firma

Z.___ mit einer vereinbarten d u r chschnit tlichen wöchentlichen Arbeitsze i t von 25.2 Stunden

bei einem Bruttolohn von Fr. 24.80 pro Stunde ( vgl . Teilzeit -A rbeitsvertrag vom 10. Feb ruar 2012, Urk. 6/4/45-46) wurd e dabei als Zwischenverdienst an gerechnet ( vgl. Urk. 6/5/29 sowie die aktenkundige n Zwischenverdienstbescheinigungen ab April 2012 ) . 1.2

Am 9. Dezember 2013 beantragte der Versicherte die

Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung f ür eine Folgerahmenfrist ab

1. November 2013 ( Urk. 6/5/72-75) .

M it Verfügung vom 17. Dezember 2013 ( Urk. 6/5/55-57) verneinte die Kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass der Versicherte keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide. Hierge gen erhob der Versicherte am 23. Januar 2014 Einsprache ( Urk. 6/5/53) welche die Kasse mit Entscheid vom 19. März 2014 ( Urk. 6/5/22-27 = Urk.

2) abwies. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2014 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. November 2013 ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 ( Urk.

5) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigu ng (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rah menfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüber prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet ( Thomas Nussbaumer, Ar beitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2218

Rz 127 ). 1.2

Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich dass die versicherte Person ganz oder teilweis e arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG ), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeits losigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teil zeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung such t (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeits ausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Aus fall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein ü blichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienst ausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeits tage dauert.

Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Min destarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 153). Als voller Ar beitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Gemäss Art. 5 AVIV ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindes tens zwei volle Arbeitstage ausmacht.

Dabei genügt es, wenn der Arbeitsausfall in zwei aufeinanderfolgenden Wochen den Stundenwert von zwei vollen Ar beitstagen ausmacht ( Rz B 91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeits losenentschädigung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung, KS-ALE; ab 1. Ja nuar 2014: AVIG-Praxis ALE ). Bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäfti gung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen , beurteilt sich die Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt, nicht an den Verhältnissen der Vergan genheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäf tigung ( BG E 121 V 336 E 3 mit Hinweisen).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefalle nen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154). 1.3

Das Taggeld beträgt 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Ein Verdienstausfall liegt nur vor, wenn der Ein kommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdiens tes beträgt (Rz B92 KS-ALE). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 1. November 2013. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im

angefoch tenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) davon aus, dass ab 1. November 2013 keine neue Rahmenfrist für den Leis tungsbezug eröffnet werden könne. Der versicherte Verdienst des Beschwerde führers für die allfällige neue Rahmenfrist ab 1. November 2013 sei anhand des von ihm in den letzten sechs Beitragsmonaten (1. Mai bis 31. Oktober 2013) bei der Firma Z.___ bei einem durchsch n itt lichen wöchentlichen Arbeitspensum von 25. 2 Stunden maximal erzielbaren Verdienstes zu ermitteln und belaufe sich auf rund Fr. 2‘458.--. Da der Beschwerdeführer nach dem 1. November 2013 wei terhin in einem Pensum von 25.2 Stunden in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ stehe und der von ihm im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn mit dem im Beobachtungszeitraum für den versicherten Verdienst mass gebenden Lohn übereinstimme, erleide er keinen anreche nbaren Verdienstaus fall mehr ( Ziff. 1-3). Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ als Abrufstätigkeit qualifiziert würde, resultierte kein anre chenbarer Arbeits- und Verdienstausfall ( Ziff. 4). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber g eltend, der von der Beschwer - degeg nerin ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 2‘458.-- sei zu tief, da die Beschwerdegegnerin die von ihm zusätzlich zur durchschnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 25.2 Stunden geleist eten Arbeitsstunden, welche vertragliche Arbeitszeit darstellten, zu Unrecht nicht als massgebenden Lohn berücksichtigt habe. Er sei nach wie vor teilweise arbeitslos, da er eine Teilzeit beschäftigung ausübe und eine Vollzeitbeschäftigung suche. Sein versicherter Verdienst sei neu zu berechnen und sein Verdienstausfall in der künftigen Kon trollperiode weiterhin zu entschädigen ( Urk. 1). 3. 3. 1

Ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer bestimmten Kon - trollpe riode besteht, beurteilt sich primär nach Art. 8 Abs. 1 lit. a-g in Ver bin - dung mit Art. 9 ff. AVIG. Sind diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kommt es zur Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung, die in betraglicher Hinsicht nach den Art. 18 ff. AVIG festgelegt wird (BGE 121 V 336 E. 2 lit. b mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegneri n verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013

mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG nicht erfüllt sei.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage der Anspruchsberechtigung,

namentlich

unter dem Blickwinkel der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfall

s. Soweit die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung d er Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls mit dem versicherten Verdienst argumentierte, handelt es sich dabei nur um einen der Begründung der Verfügung dienenden Teilaspe kt des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses, welcher nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen) .

Insofern ist im vorlie genden Verfahren nicht über die Höhe des für die Festsetzung der Arbeitslo senentschädigung massgebenden versicherten Verdienst es

zu entscheiden . 4. 4.1

Per 31. Oktober 2013 ist die für den Beschwerdeführer am 1. November 2011 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen . Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist beziehungsweise einen Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung ab 1. November 2013 ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (erneut) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.1). 4.2

Der Beschwerdeführer ist seit 16. April 2012 teilzeitlich als Servicemitarbeiter bei der

Z.___ tätig, wobei im Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2012 eine wöchentliche Arbeitszeit von d u r chschnittlich 25.2 Stunden vereinbart wurde ( Urk. 6/4/45-46, Urk. 6/5/73 Ziff. 1 5) . Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb

beträgt gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in den Zwischenver dienstbescheinigungen (vgl. etwa Urk. 6/4/131 Ziff. 4)

42 Stunden, womit d as durchschnittliche wöchentliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers einer durchschnittlich 60%igen (Teilzeit -)B eschäftigung entspricht .

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Dezembe r 2013 gab der Beschwerdefüh rer an, er sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen ( Urk. 6/5/72 Ziff. 3).

Da d er Beschwerdeführer somit eine Teilzeitbeschäftigung aus übt und

eine Voll zeitbes chäftigung sucht, ist er vom Zeitpunkt, ab welchem er sich beim Arbeits amt zur Vermittlung meldet (Art. 10 Abs. 3 AVIG), als teilarbeitslos zu betrach ten (vgl. BGE 121 V 336 E. 2 lit. e) . 4.3

Der Beschwerdeführer ist im Umfang von durchschnittlich 60 % arbeitstäti g , strebt indes eine Vollzeitbeschäftigung an. Aus den aktenkundigen Zwischen verdienstabrechnungen ergibt sich, dass er den geforderten Mindest arbeits aus fall von zwei vollen Tagen innerh alb zweier Wochen (Art. 5 AVIV , vgl. vorste hend E. 1.2 ), vorliegend 16.8 Stunden (42 Stunden pro Woche : 5 Arbeitstage x 2), erlitten hat (vgl. etwa Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Okto ber 2013, Urk. 6/4/2-3) .

Da d er Beschwerdeführer durchschnittlich 60 % arbeitet, jedoch vollzeitlich arbei ten will, erleidet er sodann einen Verdienstausfall von durchsch nittlich 40 % .

4.4

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gewünschte Erweiterung der Er - werbstä tigkeit auf 100 %

liegt nach dem Gesagten auch

ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (vgl. auch BGE 1 21 V 336 E. 3). Damit erfüllt der Beschwer deführer die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG.

In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist

daher der angefochtene Ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Ar beitslosenentschädigung festlege. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

vom 1 9. März 2014 mit der Feststellung aufge hoben

wird, dass d er Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbei tsausfall erlitten hat ,

und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Ka ntons Zürich zurückgewie sen , damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige Ar beitslosenentschädigung festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf