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AL.2014.00064

Arbeitsverhältnis auf Abruf; keine Normalarbeitszeit ermittelbar; kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall

Zürich SozVersG · 2014-05-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, übte seit dem 1. Juni 2012 bei der Y.___ eine Zwischenverdiensttätigkeit als Logistiker aus (Urk.

7/2/59-60) und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) am 1 2. No vember 2013 den Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab 1. Oktober 2013 (Urk. 7/2/33-36 Ziff. 2).

Die Unia verneinte mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7/2/15-16) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege (S. 1 Mitte), und stellte in Aussicht, einen allfälligen Verdienstausfall im Dezember 2013 zu prüfen (S. 1 unten).

M it Verfügung vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/2/2-4) verneinte d ie Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 mangels anrechenbare n Arbeits- und Verdienstausfall s, wogegen er am 4. Februar 2014 Einsprache (Urk. 7/ 1/33-34) erhob. Mit

Einspracheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk. 7/1/19-21 = Urk.

2) verneinte die Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 201 3. 2.

Der Versicherte erhob gegen den Einsp racheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk.

2) am 1 5. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 20 14 (Urk.

6) beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 7. Mai 2014 (Urk.

10) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 11/1-8) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit .

b AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbe itstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstau sfall erleiden (BGE 107 V 61 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 E .

2a mit Hinweis). 1.3

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a mit Hin weisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 152).

Gemäss Rz B97 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädi gung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung (KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE) dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen wer den kann, die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen . Bei einem Beobachtungszeitraum von 6

Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 % (Rz

B97). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid (Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Abruf und ohne zugesicherte Stunden eingegangen. Da in den Mona ten Dezember 2012, Februar 2013 und Mai 2013 die zulässige 20%ige Beschäfti gungsschwankung überschritten worden sei, könne nicht von einer rege lmässig geleisteten Arbeitszeit ohne erhebliche Schwankungen ausgegangen werden (S.

2 Ziff. 4), weshalb ab 1. Dezember 2013 mangels anrechenbare n Verdienst aus fall s kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (S. 3

Ziff. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe ab 1. Juni 2012 immer in einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100 % gearbei tet und habe wegen eines Umsatzrückganges erneut Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung erheben müssen und die Prüfung einer Folgerahmenfrist verlangt . 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab

1. Dezember 2013. 3.

3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwer deführers für die Firma Y.___ um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt,

res pektive ob eine vertraglich vereinbarte Normal- oder Mindestarbeitszeit vor liegt. Aus dem am 2 1. Mai 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeits vertrag mit der Firma Y.___ (Urk. 7/2/59-60) geht unter Ziffer 2 hervor, dass die Dau er des einzelnen Arbeitseinsatzes von Fall zu Fall mündlich bestimmt wird . Ausserhalb des münd lich vereinbarten Einsatzes ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, Arbeit z uzuweisen. Der Mitarbeiter kann die Annahme eines Einsatzes auch ablehnen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder eine Vereinbarung betref fend eine Normalarbeitszeit bestand demnach nicht. 3.2

Weiter zu prüfen ist, ob sich die Normalarbeitszeit ermitteln lässt (vgl. vorste hend E. 1.3) . So kann vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsaus falles bei Arbeitsverhältnis sen auf Abruf abgewichen werden, wenn die geleis tete Arbeitszeit vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war (vgl. KS-ALE Rz B95 ff .).

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobach tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wobei die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen dürfen (KS-ALE Rz B96) .

Nicht mehr von einer Normalarbeitszeit kann gesprochen werden, wenn die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung übersteigen, mit der Folge dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (KS-ALE Rz B97) 3.3

Ge mäss den Lohnabrechnungen der Y.___ erzielte der Beschwe rde führer im Zeitraum von Dezember 2012 bis November 2013

im Stundenlohn folgende monatl iche Verdienste (Urk. 7/2/28-29, Urk. 7/2/37-39, Urk. 7/2/47- 55). Monatslohn in Fr . Dezember 2012 3‘088.85 Januar 2013 3‘782.85 Februar 2013 5‘138.25 März 2013 4‘146.05 April 2013 4‘786.55 Mai 2013 5‘107.05 Juni 2013 4‘898.85 Juli 2013 4‘437.10 August 2013 3‘400.95 September 2013 3‘622.75 Oktober 2013 3‘434. 00

November 2013 4‘258.35 Total:

Fr. 50‘101 .60

Insgesamt erzielte der Beschwe rdeführer in der Zeit vo n Dezember 2012 bis und mit November 2013 einen Verdienst von Fr. 50'101.60, woraus ein durch schnittlicher Mon atsverdienst von rund Fr. 4'175.15 resultiert. 3.4

Verglichen mit dem durchschnitt lich en Monatsverdienst von Fr. 4'175.15

erge-ben sich folgende Lohnschwankungen: Monatslohn in Fr. Prozent des Durchnittslohnes Abweichung in Prozent Dezember 2012 3‘088.85 74 -26 Januar 2013 3‘782.85 91 -9 Februar 2013 5‘138.25 123 +23 März 2013 4‘146.05 99 - 1 April 2013 4‘786.55 115 +15 Mai 2013 5‘107.05 122 +22 Juni 2013 4‘898.85 117 +17 Juli 2013 4‘437.10 106 +6 August 2013 3‘400.95 81 -19 September 2013 3‘622.75 87 - 13 Oktober 2013 3‘434.-- 82 - 18 November 2013 4‘258.35 102 +2

Daraus ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum erzielte Verdienst aus der T ätigkeit bei der Firma Y.___ teilwe ise um bis zu 23 % nach oben und bi s 26 % nach unte n vom Monatsmittel von Fr. 4‘175.15 abwich. Unter diesen Umständen sind die praxisgemässen Voraus setzungen für das Abstellen auf die ta tsächliche durchschnittliche Ar beitszeit als Referenzgrösse für die Bestimmu ng des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht gegeben. 4 .

Nach Gesagtem ist die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsaus-falles daher nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwer degegnerin im Einspracheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) einen An spruch des Beschwerdeführers au f Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 vernein te.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-8 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, übte seit dem 1. Juni 2012 bei der Y.___ eine Zwischenverdiensttätigkeit als Logistiker aus (Urk.

7/2/59-60) und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) am 1 2. No vember 2013 den Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab 1. Oktober 2013 (Urk. 7/2/33-36 Ziff. 2).

Die Unia verneinte mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7/2/15-16) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege (S. 1 Mitte), und stellte in Aussicht, einen allfälligen Verdienstausfall im Dezember 2013 zu prüfen (S. 1 unten).

M it Verfügung vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/2/2-4) verneinte d ie Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 mangels anrechenbare n Arbeits- und Verdienstausfall s, wogegen er am 4. Februar 2014 Einsprache (Urk. 7/ 1/33-34) erhob. Mit

Einspracheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk. 7/1/19-21 = Urk.

2) verneinte die Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 201 3.

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs.

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstau sfall erleiden (BGE 107 V 61 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 E .

2a mit Hinweis).

E. 1.3 Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a mit Hin weisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 152).

Gemäss Rz B97 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädi gung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung (KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE) dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen wer den kann, die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen . Bei einem Beobachtungszeitraum von

E. 2 lit . b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid (Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Abruf und ohne zugesicherte Stunden eingegangen. Da in den Mona ten Dezember 2012, Februar 2013 und Mai 2013 die zulässige 20%ige Beschäfti gungsschwankung überschritten worden sei, könne nicht von einer rege lmässig geleisteten Arbeitszeit ohne erhebliche Schwankungen ausgegangen werden (S.

2 Ziff. 4), weshalb ab 1. Dezember 2013 mangels anrechenbare n Verdienst aus fall s kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (S. 3

Ziff. 5) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe ab 1. Juni 2012 immer in einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100 % gearbei tet und habe wegen eines Umsatzrückganges erneut Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung erheben müssen und die Prüfung einer Folgerahmenfrist verlangt .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab

1. Dezember 2013. 3.

3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwer deführers für die Firma Y.___ um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt,

res pektive ob eine vertraglich vereinbarte Normal- oder Mindestarbeitszeit vor liegt. Aus dem am 2 1. Mai 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeits vertrag mit der Firma Y.___ (Urk. 7/2/59-60) geht unter Ziffer 2 hervor, dass die Dau er des einzelnen Arbeitseinsatzes von Fall zu Fall mündlich bestimmt wird . Ausserhalb des münd lich vereinbarten Einsatzes ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, Arbeit z uzuweisen. Der Mitarbeiter kann die Annahme eines Einsatzes auch ablehnen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder eine Vereinbarung betref fend eine Normalarbeitszeit bestand demnach nicht. 3.2

Weiter zu prüfen ist, ob sich die Normalarbeitszeit ermitteln lässt (vgl. vorste hend E. 1.3) . So kann vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsaus falles bei Arbeitsverhältnis sen auf Abruf abgewichen werden, wenn die geleis tete Arbeitszeit vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war (vgl. KS-ALE Rz B95 ff .).

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobach tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wobei die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen dürfen (KS-ALE Rz B96) .

Nicht mehr von einer Normalarbeitszeit kann gesprochen werden, wenn die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung übersteigen, mit der Folge dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (KS-ALE Rz B97) 3.3

Ge mäss den Lohnabrechnungen der Y.___ erzielte der Beschwe rde führer im Zeitraum von Dezember 2012 bis November 2013

im Stundenlohn folgende monatl iche Verdienste (Urk. 7/2/28-29, Urk. 7/2/37-39, Urk. 7/2/47- 55). Monatslohn in Fr . Dezember 2012 3‘088.85 Januar 2013 3‘782.85 Februar 2013 5‘138.25 März 2013 4‘146.05 April 2013 4‘786.55 Mai 2013 5‘107.05 Juni 2013 4‘898.85 Juli 2013 4‘437.10 August 2013 3‘400.95 September 2013 3‘622.75 Oktober 2013 3‘434. 00

November 2013 4‘258.35 Total:

Fr. 50‘101 .60

Insgesamt erzielte der Beschwe rdeführer in der Zeit vo n Dezember 2012 bis und mit November 2013 einen Verdienst von Fr. 50'101.60, woraus ein durch schnittlicher Mon atsverdienst von rund Fr. 4'175.15 resultiert. 3.4

Verglichen mit dem durchschnitt lich en Monatsverdienst von Fr. 4'175.15

erge-ben sich folgende Lohnschwankungen: Monatslohn in Fr. Prozent des Durchnittslohnes Abweichung in Prozent Dezember 2012 3‘088.85 74 -26 Januar 2013 3‘782.85 91 -9 Februar 2013 5‘138.25 123 +23 März 2013 4‘146.05 99 - 1 April 2013 4‘786.55 115 +15 Mai 2013 5‘107.05 122 +22 Juni 2013 4‘898.85 117 +17 Juli 2013 4‘437.10 106 +6 August 2013 3‘400.95 81 -19 September 2013 3‘622.75 87 - 13 Oktober 2013 3‘434.-- 82 - 18 November 2013 4‘258.35 102 +2

Daraus ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum erzielte Verdienst aus der T ätigkeit bei der Firma Y.___ teilwe ise um bis zu 23 % nach oben und bi s 26 % nach unte n vom Monatsmittel von Fr. 4‘175.15 abwich. Unter diesen Umständen sind die praxisgemässen Voraus setzungen für das Abstellen auf die ta tsächliche durchschnittliche Ar beitszeit als Referenzgrösse für die Bestimmu ng des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht gegeben. 4 .

Nach Gesagtem ist die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsaus-falles daher nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwer degegnerin im Einspracheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) einen An spruch des Beschwerdeführers au f Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 vernein te.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbe itstage ausmacht (Art.

E. 5 AVIV).

E. 6 Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 % (Rz

B97). 2.

E. 10 und Urk. 11/1-8 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00064 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

15. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, übte seit dem 1. Juni 2012 bei der Y.___ eine Zwischenverdiensttätigkeit als Logistiker aus (Urk.

7/2/59-60) und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) am 1 2. No vember 2013 den Antrag auf eine Folgerahmenfrist ab 1. Oktober 2013 (Urk. 7/2/33-36 Ziff. 2).

Die Unia verneinte mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7/2/15-16) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege (S. 1 Mitte), und stellte in Aussicht, einen allfälligen Verdienstausfall im Dezember 2013 zu prüfen (S. 1 unten).

M it Verfügung vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7/2/2-4) verneinte d ie Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 mangels anrechenbare n Arbeits- und Verdienstausfall s, wogegen er am 4. Februar 2014 Einsprache (Urk. 7/ 1/33-34) erhob. Mit

Einspracheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk. 7/1/19-21 = Urk.

2) verneinte die Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 201 3. 2.

Der Versicherte erhob gegen den Einsp racheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk.

2) am 1 5. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 20 14 (Urk.

6) beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 7. Mai 2014 (Urk.

10) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 11/1-8) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit .

b AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbe itstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungs gemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufge fordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstau sfall erleiden (BGE 107 V 61 E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 E .

2a mit Hinweis). 1.3

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 E. 2a mit Hin weisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 152).

Gemäss Rz B97 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädi gung in der ab Januar 2007 gültigen Fassung (KS-ALE; ab 1. Januar 2014: AVIG-Praxis ALE) dürfen, damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen wer den kann, die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen . Bei einem Beobachtungszeitraum von 6

Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 % (Rz

B97). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid (Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Abruf und ohne zugesicherte Stunden eingegangen. Da in den Mona ten Dezember 2012, Februar 2013 und Mai 2013 die zulässige 20%ige Beschäfti gungsschwankung überschritten worden sei, könne nicht von einer rege lmässig geleisteten Arbeitszeit ohne erhebliche Schwankungen ausgegangen werden (S.

2 Ziff. 4), weshalb ab 1. Dezember 2013 mangels anrechenbare n Verdienst aus fall s kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (S. 3

Ziff. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er habe ab 1. Juni 2012 immer in einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100 % gearbei tet und habe wegen eines Umsatzrückganges erneut Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung erheben müssen und die Prüfung einer Folgerahmenfrist verlangt . 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo senentschädigung ab

1. Dezember 2013. 3.

3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwer deführers für die Firma Y.___ um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt,

res pektive ob eine vertraglich vereinbarte Normal- oder Mindestarbeitszeit vor liegt. Aus dem am 2 1. Mai 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeits vertrag mit der Firma Y.___ (Urk. 7/2/59-60) geht unter Ziffer 2 hervor, dass die Dau er des einzelnen Arbeitseinsatzes von Fall zu Fall mündlich bestimmt wird . Ausserhalb des münd lich vereinbarten Einsatzes ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, Arbeit z uzuweisen. Der Mitarbeiter kann die Annahme eines Einsatzes auch ablehnen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder eine Vereinbarung betref fend eine Normalarbeitszeit bestand demnach nicht. 3.2

Weiter zu prüfen ist, ob sich die Normalarbeitszeit ermitteln lässt (vgl. vorste hend E. 1.3) . So kann vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsaus falles bei Arbeitsverhältnis sen auf Abruf abgewichen werden, wenn die geleis tete Arbeitszeit vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war (vgl. KS-ALE Rz B95 ff .).

Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobach tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wobei die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeits verhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen dürfen (KS-ALE Rz B96) .

Nicht mehr von einer Normalarbeitszeit kann gesprochen werden, wenn die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung übersteigen, mit der Folge dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (KS-ALE Rz B97) 3.3

Ge mäss den Lohnabrechnungen der Y.___ erzielte der Beschwe rde führer im Zeitraum von Dezember 2012 bis November 2013

im Stundenlohn folgende monatl iche Verdienste (Urk. 7/2/28-29, Urk. 7/2/37-39, Urk. 7/2/47- 55). Monatslohn in Fr . Dezember 2012 3‘088.85 Januar 2013 3‘782.85 Februar 2013 5‘138.25 März 2013 4‘146.05 April 2013 4‘786.55 Mai 2013 5‘107.05 Juni 2013 4‘898.85 Juli 2013 4‘437.10 August 2013 3‘400.95 September 2013 3‘622.75 Oktober 2013 3‘434. 00

November 2013 4‘258.35 Total:

Fr. 50‘101 .60

Insgesamt erzielte der Beschwe rdeführer in der Zeit vo n Dezember 2012 bis und mit November 2013 einen Verdienst von Fr. 50'101.60, woraus ein durch schnittlicher Mon atsverdienst von rund Fr. 4'175.15 resultiert. 3.4

Verglichen mit dem durchschnitt lich en Monatsverdienst von Fr. 4'175.15

erge-ben sich folgende Lohnschwankungen: Monatslohn in Fr. Prozent des Durchnittslohnes Abweichung in Prozent Dezember 2012 3‘088.85 74 -26 Januar 2013 3‘782.85 91 -9 Februar 2013 5‘138.25 123 +23 März 2013 4‘146.05 99 - 1 April 2013 4‘786.55 115 +15 Mai 2013 5‘107.05 122 +22 Juni 2013 4‘898.85 117 +17 Juli 2013 4‘437.10 106 +6 August 2013 3‘400.95 81 -19 September 2013 3‘622.75 87 - 13 Oktober 2013 3‘434.-- 82 - 18 November 2013 4‘258.35 102 +2

Daraus ist ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum erzielte Verdienst aus der T ätigkeit bei der Firma Y.___ teilwe ise um bis zu 23 % nach oben und bi s 26 % nach unte n vom Monatsmittel von Fr. 4‘175.15 abwich. Unter diesen Umständen sind die praxisgemässen Voraus setzungen für das Abstellen auf die ta tsächliche durchschnittliche Ar beitszeit als Referenzgrösse für die Bestimmu ng des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht gegeben. 4 .

Nach Gesagtem ist die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsaus-falles daher nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwer degegnerin im Einspracheentscheid vom 2 5. März 2014 (Urk. 2) einen An spruch des Beschwerdeführers au f Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2013 vernein te.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-8 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan