Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete seit 1. September 2001 in einem Pensum von 70 % als Haushelferin bei der Y.___ (Urk. 8/204-205). Wegen Kniebeschwerden (Gonarthrose rechts bei Status nach Knie-Totalprothese, Urk. 3/13 S. 2, Eintrag vom 18. August 2009) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/13 S. 2, Ein trag vom 25. Juli 2009). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 3/10) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung, wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollumfänglichen in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.
Am 31. Oktober 2012 (Urk. 3/11) meldete sich die Versicherte wegen einer ge sundheitlichen Verschlechterung (unter anderem lumbospondylogenes Syn drom, Urk. 3/13 S. 11) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Im November 2012 kündigte die Y.___ das Arbeits verhältnis per 28. Februar 2013 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/205-205). 1.2
Am 4. Juni 2013 (Urk. 8/211) meldete sich X.___ beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 1 2. Juni 2013 (Urk. 8/207-210) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Diese ver neinte mit Verfügung vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/137-140)
- ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit - für die Periode 4. Juni bis 1 2. August 2013 mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung und legte den versicherten Verdienst unter Bejahung der Anspruchsberechtigung ab 13. August 2013 - ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit - auf Fr. 747.-- (20 % des versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.--) fest. Weiter forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/102-104) die für die Monate Juni und Juli 2013 (richtig: Juni 2013, Urk. 8/31) bereits ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘770.70 zurück.
Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/113) hiess die Kasse mit Entscheid vom 1 2. März 2014 (Urk. 2/1) in Be zug die Anspruchsberechtigung in dem Sinne teilweise gut, als sie - ausgehend von einer Arbeitsfä h igkeit bereits ab 1. August 2013 - ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung beim unveränderten versicherten Verdienst von Fr. 747.-- bejahte. An der Rückforderung hielt sie mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum (Urk. 2/2) fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 14. April 2013 (richtig; 2014) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab
4. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine r Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2013 auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.-- (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte am 7. Mai 2014 (Urk.
7) um Abweisung der Be schwerde, was der Versicherten am 9. Mai 2014 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als An spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums, BGE 136 V 95 E. 5.1 mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein. 1.2 1.2.1
I m Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi cherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes
Abgrenzungskrite rium . 1.2.2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Be rücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähig keit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztli che Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein Beh inderter (Neube hinderter, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der In validenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2) . 1.2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krank heit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungs fähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, An spruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfri s t auf 44 Taggel der beschränkt. 1.3
Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vor leistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozi alversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche So zialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Entscheide damit (Urk. 2/1-2), dass die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nur bis zum Entscheid der anderen Versicherung bestehe. Dieser Entscheid der Invalidenversicherung sei mit Verfügung vom 15. Mai 2012 getroffen worden, weshalb bei erneutem Ge such nicht von einer erstmaligen Anmeldung gesprochen werden könne und kein Raum für eine Vorleistung der Arbeitslosenversicherung bestehe.
Eine Auszahlung einer vollen Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 28 AVIG komme sodann ebenfalls nicht in Frage, könne doch angesichts des er neuten Rentengesuches nicht mehr von einer vorübergehenden Arbeitsunfähig keit gesprochen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ging von einer Anwendbarkeit sowohl von Art. 70 ATSG (grundsätzlich) wie auch von Art. 28 AVIG (während der Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit) aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 28 und S. 8 Ziff. 37). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr. med. Z.___, Oberarzt, sowie Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik des B.___, in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 (Urk. 3/13) zu Handen der Inva lidenversicherung folgende Diagnosen stellten (S. 11): -
Symptomatische Gonarthrose beidseits, rechtsbetont seit 2004 -
mit belastungsverstärkten Reizerscheinungen rechts > links -
rechts Status nach Einlage einer Totalendoprothese am 13. März 2009 -
Reaktivierung des Reizzustandes seit Kniekontusion
am 1. April 2011 -
szintigraphisch
30. November 2011 beginnende Lockerungszeichen ti - bial -
konventionell radiologisch 29. Januar 2013 keine Lockerungszeichen -
links retropatelläre und femorotibiale
Gonarthrose (Röntgen 29. Januar 2013) sowie klinisch Zeichen einer Innenmeniskusläsion -
Lumbospondylogenes Syndrom, akzentuiert seit Mai 2012 -
mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits -
bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- Fehlform und Haltungsinsuffizienz -
radiologisch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS, Oste ochondrosen, Spondylosen und Diskushernie L4/5 sowie L5/S1), -
Tendovaginitis stenosans de Quervain links seit 2012 -
Bilaterale Rhizarthrose, symptomatisch seit 2012 -
Chronisch venöse Insuffizienz Grad II -
Arterielle Hypertonie
Die Gutachter attestierten eine grundsätzlich 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten T ätigkeit bei diversen funktionellen Einschränkungen (Knien, Hocke, Kniebeugen, mit Gewichten hantieren). Sie führten i n des aus, aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen sei ein weiterer Einsatz in der ange stammten Tätigkeit weder realistisch noch sinnvoll, zumal prognostisch eine weitere Verschlechterung insbesondere der Kniebeschwerden mit wiederkehren der Aktivierung der Gonarthrose beidseits wahrscheinlich sei. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ in der Hauswirtschaft spätestens seit dem 29. Januar 2013 (Begutachtungsdatum), aufgrund der Anamnese indes bereits seit Mai 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzen den Tätigkeit gingen sie von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit aus (S. 12). 3.2
Mit Zeugnis vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/183) attes t ierte Dr. med. C.___, Orthopä dische Chirurgie FMH, von der Klinik D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2013.
Am 29. Juli 2013 (Urk. 8/156) erwähnte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. August 2013, was er am 28. August 2013 (Urk. 8/157-159) bestätigte (unter Hinweis auf eine Leistung von 10 bis 15 %) und dabei folgendes Stellenprofil nannte: Nicht länger als 10 min. stehen, gehen; liegen erträglich; knien gar nicht möglich; ausführbar: Überwachungsaufgaben ohne Körpereinsatz.
Am 3. September 2013 (Urk. 8/160) nannte er den Beginn einer 50%igen Arbeits unfähigkeit am 26. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. August 2013.
Am 14. November 2013 (Urk. 8/133) attestierte er eine 80%ige Arbeitsunfähig keit vom 1. Juni bis 2. Juli 2013.
Am 21. November 2013 (Urk. 8/115) berichtete Dr. C.___
- auf entsprechende Anfrage - zu H ä nden der Stadtverwaltung, Abteilung Soziales, Sozialhilfe. Er führte aus, die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin beruh t e n einerseits auf den subjektiven Angaben, anderseits auf den objektivierbaren Befunden und könnten, insbesondere da das Ausmass der Be schw e rden Schwankungen unterworfen sei und nicht täglich Konsultationen stattfänden, oft erst im Nachhinein beurteilt werden. So könnten die Angaben bezüglich Arbeitsunfähigkeit durchaus variieren. Wenn also gelegentlich leicht divergierende Angaben bestünden, könnten diese auf Änderungen der Einsatz fähigkeit beruhen oder auf zeitlichen Differenzen in der Erfassung bzw. Beur teilung der aktuellen oder durchgemachten Einsatzmöglichkeiten. Aufgrund der Aufzeichnungen zu r medizinischen Situation hätten sich die Beschw e r den nach einer akuten Schmerzsituation im Frühjahr bis Mai 2013 dank physiotherapeu tischen und medikamentösen Massnahmen wieder etwas beruhigt, so dass tat sächlich ab dem
1. Juni 2013 wenigstens eine geringe, 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.
Die nämliche Restarbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___
im nachfolgenden Ver lauf mehrfach (Urk. 8/80, Urk. 8/89, Urk. 8/97, Urk. 8/100, Urk. 8/108) . 3.3
Am 15. August 2013 (Urk. 8/153-155) hatten Dr. med. E.___, leitende r
A rzt, und med. prakt. F.___, Assistenzarzt, Rehaclinic
G.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juli 2013 berichtet und auf die durchgeführten Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie/Ergonomie, Rü ckengruppe, Medizinische Trainingstherapie, Heublumenwickel, Funktionsmas sage, Progressive Muskelentspannung) verwiesen. Sie führten aus, die Zuwei sung
sei bei kontinuierlich zunehmenden Lumbalgien und Lumboischialgien sowie seit eineinhalb Jahren zunehmender Arbeitsunfähigkeit sowie einge schränkter Belastbarkeit samt Selbständigkeit im alltäglichen Leben erfolgt. Ini tial sei es zu muskulärer Schmerzsymptomatik in der LWS sowie unteren Region der Brustwirbelsäule (BWS) gekommen. Bei angepasster Medikation sei es zur spürbaren Rückbildung der Schmerzsymptomatik gekommen. Am 23. Juli 2013 sei die Patientin in gebessertem, stabilem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden.
A m Tag des Austritts (Urk. 8/172) hatte med. prakt. F.___
noch eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 1 2. August 2013 attestiert. 4. 4.1
Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a ATSG nur besteht, bis ein Entscheid der anderen Versicherung (vorliegend der Invalidenversicherung) vorliegt.
Dass aber nach einem rechtskräftigen rentenabweisenden Entscheid zeitlebens keine Koordinationsmöglichkeit und damit keine Vorleistungspflicht der Ar beitslosenkassen mehr gegeben sein soll, kann dem Gesetzeswortlaut nicht ent nommen werden. Im Gegenteil ist der Sinn der Bestimmung, dass Versicherte, welche sich sowohl bei der Arbeitslosenversicherung wie auch bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug angemeldet haben, einstweilen Leistungen der Arbeitslosenversicherung enthalten, welche - bei positivem Rentenentscheid - gegenüber der Invalidenversicherung einen Verrechnungsanspruch geltend machen können. Wenn indes eine Anmeldung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig abgelehnt wird, die versicherte Person (wieder) einer Arbeitstätig keit nachgeht, damit Beitragszeit generiert und hernach arbeitslos sowie wieder arbeitsunfähig wird, handelt es sich um eine neue Sachverhaltskonstellation, welche mit der bereits beurteilten in keinem relevantem Zusammenhang steht. Damit kann die Arbeitslosenversicherung ihre Vorleistungspflicht nicht wegen eine s
gegebenenfalls Jahr e zurückliegenden (negativen) Rentenentscheids bei nunmehr geändertem Sachverhalt vernein en .
Hinzu kommt, dass ein sinngemässes Abstützen auf den erfolgten Rentenent scheid zur Folge hätte, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Leistungen erbringen müsste, wurde doch im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von le diglich 12.12 % errechnet (Urk. 3/10) und wäre die Beschwerdeführerin nach dieser Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
Der Haltung der Beschwerdegegnerin kann demnach in doppelter Hinsicht nicht gefolgt werden, was zur Folge hat, dass sie grundsätzlich (vor-)leistungspflichtig ist. 4.2 4.2.1
Zum Umfang der Vorleistungspflicht ergibt sich, dass l aut Kreisschreiben des seco
die behinderte Person
auf Grund der Vorleistungspflicht der A rbeitslosen versicherung Anspruch auf eine volle A rbeitslosenentschädigung
hat, wenn nicht von offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit auszugehen und sie grund sätzlich bereit ist, im Umfang der allenfalls in einer ärztlichen Diagnose festge stellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit anzunehmen (min destens 20 %). Das bedeutet, die Vermittlungsbereitschaft muss sich bei ar beitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (Kreisschreiben ALE B254) . Das Bundes gericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Weisung (BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.4). 4.2.2
Den mediz i nischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - abge sehen von einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2013 - zu 20 % arbeitsfähig war in ein er leidensangepassten Tätigkeit . So gin gen die Gutachter des B.___ im April 2013 wegen der Knie- und Rückenbe schwerden von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als mitarbeiterin der Y.___ aus, bestätigten indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, vorwiegend sitzend, E. 3.1). Nach einer offenkundigen Verschlechterung der Situation wurde vom 3. bis 23. Juli 2013 eine stationäre Therapie durchgeführt, wobei die Be schwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden konnte bei Attest einer noch bis 1 2. August 2013 dauernden vollumfänglichen Arbeitsun fähigkeit (E. 3.3). Der behandelnde Orthopäde ging dann Ende Juli 2013 von ei ner Teilarbeitsf ä higkeit von 20 % bereits ab 1. August 2013 aus und bestätigte diese Restarbeitsfähigkeit in seinen nachfolgenden Zeugnissen unter Verweis auf die Notwendigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.2).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nachfolgend zu beleuchtenden Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit - grundsätzlich im Ausmass von 20 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit und bereit war, we nigstens in diesem Umfang eine Stelle anzunehmen (Urk. 8/207 Ziff. 3) . Sie hat demnach Anspruch auf volle Taggelder, und zwar jedenfalls ab 1. August 2013 . 4.2.3
Den vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 8/1-72) sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführe rin nicht ordnungsgemäss um Arbeit bemüht hätte und sich allenfalls unter diesem Titel die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit (in Bezug auf die noch verbleibende 20%ige Arbeitsfähigkeit) stellen würde. Damit hat es mit der Fest stellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin vollumfänglich vorleis tungspflichtig ist. 4.3 4.3.1
Zu beleuchten ist sodann die Zeitspanne des Beginns der Arbeitslosigkeit vom 4. Juni bis 31. Juli 2013, während der die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde. 4.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Atteste des behandelnden Dr. C.___ ledig lich auf die angestammte Tätigkeit bezogen, wurde die Beschwerdeführerin doch von den B.___ -Ärzten bereits im April 2013 für voll arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als M itarbeiterin der Y.___ befunden und sie verlor ihre Stelle aus gesundheitsbedingten Gründen. Sodann steht fest, dass Dr. C.___ echtzeitlich (am 23. Mai 2013) eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2013 attestierte und am 29. Juli 2013 - nach dem Austritt aus der Rehaclinic
G.___ - die Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2013 bestätigte (E. 3.2). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitslosigkeit bis am 31. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsun fähig und damit nicht vermittlungsfähig war. 4.3.3
Währenddem diese Folgerung für die Zeit der Hospitalisation unbestritten geblie ben ist (Urk. 1 S. 8 Ziff. 37), ging die Beschwerdeführerin sinngemäss von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab 4. Juni 2013 (bis zum Tag vor Klinik eintritt : 2. Juli 2013) sowie nach der Entlassung (ab dem Folgetag: 24. Juli 2013) aus und machte für diese Periode eine subjektiv und objektiv bestehende Vermittlungsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 36).
Dieser Ansicht kann angesichts der eindeutigen echtzeitlichen Arz t berichte nicht gefolgt werden. Einzige Anhaltspunkte für das Vorliegen der minimalen Arbeitsfähigkeit von 20 % sind d i e erst nachträglich erstellte n Bericht e von Dr. C.___
(vom 3. September, 1 4. November und 2 1. November 2013, E. 3.2). Diese stehen aber im Widerspruch zu seinen echtzeitlichen Attesten und seine Darstell ung, wonach das Ausmass der Beschwerden Schwankungen unterworfen sei und - da nicht täglich Konsultationen stattfänden –
dieses oft erst im Nach hinein beurteilt werden könne, vermag jedenfalls das am 2 9. Juli 2013 erstellte Attest der Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit per 1. August 2013 nicht zu begründen. Denn wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich am 2 9. Juli 2013 bereits zu 20 % arbeitsfähig gewesen wäre, wie dies Dr. C.___ nachträg lich geltend macht, hätte er dies echtzeitlich bestätigen müssen, was er aber nicht getan hat.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Juni bis 3 1. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsunfä hig war. 4.3.4
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vorliegend die Situation, dass die Beschwer deführerin zu Beginn der Arbeitslosigkeit vorübergehend vollumfänglich ar beitsunfähig war und ab 1. August 2013 dauernd zu 20 % arbeitsfähig. Mithin liegt bei einer (nachträglichen) Gesamtbetrachtung ein Doppelsachverhalt in dem Sinne vor, dass die Beschwerdeführerin bei grundsätzlich 20%iger Ar beitsfähigkeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit während knapp zwei Monaten vo rübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig war. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Periode Anrecht auf Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG hat.
Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG wie auch das Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 AVIG eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Vermittlungsfähigkeit darstellt (E. 1.2.1). Vom logischen Ablauf her setzt die Ausrichtung von Taggeldern bei vorübergehender Erkrankung die festgestellte grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit voraus. Ist ein Invalider vollumfänglich arbeitsunfähig, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, namentlich auch nicht auf solche bei vorübergehender Erkrankung. Er kann mithin nicht während 30 Tagen (gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG) Taggelder beziehen und dann vorbringen, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und er sei nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig. In dieser Konstellation besteht kein Leistungsanspruch.
Vorliegend gestaltet sich der Sachverhalt derart, dass sich die Beschwerdeführe r in bereits im Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 3/11) und nach der Entlassung und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vollumfänglich arbeitsunfähig war. Bei dieser Aus gangslage fiel sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit (Anmeldung per 4. Juni 2013) nicht unter die Norm von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG, weil sie nicht im Ausmass von wenigstens 20 % arbeitsfähig war (E. 1.1) . Dass sich die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nachträglich als bloss vorübergehend herausstellte und ab 1. August 2013 eine (minimale) 20%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war, ändert hieran nichts. Im Zeitpunkt der erstmaligen Relevanz einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit war diese nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestand und damit auch nicht auf vorübergehende nach Art. 28 Abs. 1 AVIG. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 4. Juni bis 3 1. Juli 2013 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatte und ihr ab 1. August 2013 - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ungekürzte Taggelder zustehen (jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Tag gelder der Krankentaggeldversicherung) . In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
Da die Beschwerdeführerin für den Monat Ju n i 2013 keinen Anspruch auf Tag - gel der der Arbeitslosenversicherung hatte, erweist sich die Rückforderung der ausgerichteten Taggelder (Urk. 2/2) als rechtens. Denn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ASTG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Dies bezüglich ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 7 .
Bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin angesichts des in masslicher Hinsicht bloss als geringfügig zu betrachtenden Unterliegens An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialve r sicherungsgericht) und auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 1 2. März 2014 betreffend Anspruchsbe rechtigung und versicherter Verdienst insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in
- soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ab 1. August 2013 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde, wie auch jene gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 betreffend Rückforderung, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent s chä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als An spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums, BGE 136 V 95 E. 5.1 mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein.
E. 1.2 Am 4. Juni 2013 (Urk. 8/211) meldete sich X.___ beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 1 2. Juni 2013 (Urk. 8/207-210) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Diese ver neinte mit Verfügung vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/137-140)
- ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit - für die Periode 4. Juni bis 1 2. August 2013 mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung und legte den versicherten Verdienst unter Bejahung der Anspruchsberechtigung ab 13. August 2013 - ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit - auf Fr. 747.-- (20 % des versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.--) fest. Weiter forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/102-104) die für die Monate Juni und Juli 2013 (richtig: Juni 2013, Urk. 8/31) bereits ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘770.70 zurück.
Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/113) hiess die Kasse mit Entscheid vom 1 2. März 2014 (Urk. 2/1) in Be zug die Anspruchsberechtigung in dem Sinne teilweise gut, als sie - ausgehend von einer Arbeitsfä h igkeit bereits ab 1. August 2013 - ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung beim unveränderten versicherten Verdienst von Fr. 747.-- bejahte. An der Rückforderung hielt sie mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum (Urk. 2/2) fest.
E. 1.2.1 I m Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi cherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes
Abgrenzungskrite rium .
E. 1.2.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Be rücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähig keit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztli che Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein Beh inderter (Neube hinderter, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der In validenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2) .
E. 1.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krank heit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungs fähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, An spruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfri s t auf 44 Taggel der beschränkt.
E. 1.3 Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vor leistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozi alversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche So zialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 14. April 2013 (richtig; 2014) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Entscheide damit (Urk. 2/1-2), dass die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nur bis zum Entscheid der anderen Versicherung bestehe. Dieser Entscheid der Invalidenversicherung sei mit Verfügung vom 15. Mai 2012 getroffen worden, weshalb bei erneutem Ge such nicht von einer erstmaligen Anmeldung gesprochen werden könne und kein Raum für eine Vorleistung der Arbeitslosenversicherung bestehe.
Eine Auszahlung einer vollen Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 28 AVIG komme sodann ebenfalls nicht in Frage, könne doch angesichts des er neuten Rentengesuches nicht mehr von einer vorübergehenden Arbeitsunfähig keit gesprochen werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits ging von einer Anwendbarkeit sowohl von Art. 70 ATSG (grundsätzlich) wie auch von Art. 28 AVIG (während der Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit) aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 28 und S. 8 Ziff. 37). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr. med. Z.___, Oberarzt, sowie Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik des B.___, in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 (Urk. 3/13) zu Handen der Inva lidenversicherung folgende Diagnosen stellten (S. 11): -
Symptomatische Gonarthrose beidseits, rechtsbetont seit 2004 -
mit belastungsverstärkten Reizerscheinungen rechts > links -
rechts Status nach Einlage einer Totalendoprothese am 13. März 2009 -
Reaktivierung des Reizzustandes seit Kniekontusion
am 1. April 2011 -
szintigraphisch
30. November 2011 beginnende Lockerungszeichen ti - bial -
konventionell radiologisch 29. Januar 2013 keine Lockerungszeichen -
links retropatelläre und femorotibiale
Gonarthrose (Röntgen 29. Januar 2013) sowie klinisch Zeichen einer Innenmeniskusläsion -
Lumbospondylogenes Syndrom, akzentuiert seit Mai 2012 -
mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits -
bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- Fehlform und Haltungsinsuffizienz -
radiologisch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS, Oste ochondrosen, Spondylosen und Diskushernie L4/5 sowie L5/S1), -
Tendovaginitis stenosans de Quervain links seit 2012 -
Bilaterale Rhizarthrose, symptomatisch seit 2012 -
Chronisch venöse Insuffizienz Grad II -
Arterielle Hypertonie
Die Gutachter attestierten eine grundsätzlich 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten T ätigkeit bei diversen funktionellen Einschränkungen (Knien, Hocke, Kniebeugen, mit Gewichten hantieren). Sie führten i n des aus, aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen sei ein weiterer Einsatz in der ange stammten Tätigkeit weder realistisch noch sinnvoll, zumal prognostisch eine weitere Verschlechterung insbesondere der Kniebeschwerden mit wiederkehren der Aktivierung der Gonarthrose beidseits wahrscheinlich sei. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ in der Hauswirtschaft spätestens seit dem 29. Januar 2013 (Begutachtungsdatum), aufgrund der Anamnese indes bereits seit Mai 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzen den Tätigkeit gingen sie von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit aus (S. 12). 3.2
Mit Zeugnis vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/183) attes t ierte Dr. med. C.___, Orthopä dische Chirurgie FMH, von der Klinik D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2013.
Am 29. Juli 2013 (Urk. 8/156) erwähnte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. August 2013, was er am 28. August 2013 (Urk. 8/157-159) bestätigte (unter Hinweis auf eine Leistung von 10 bis 15 %) und dabei folgendes Stellenprofil nannte: Nicht länger als 10 min. stehen, gehen; liegen erträglich; knien gar nicht möglich; ausführbar: Überwachungsaufgaben ohne Körpereinsatz.
Am 3. September 2013 (Urk. 8/160) nannte er den Beginn einer 50%igen Arbeits unfähigkeit am 26. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. August 2013.
Am 14. November 2013 (Urk. 8/133) attestierte er eine 80%ige Arbeitsunfähig keit vom 1. Juni bis 2. Juli 2013.
Am 21. November 2013 (Urk. 8/115) berichtete Dr. C.___
- auf entsprechende Anfrage - zu H ä nden der Stadtverwaltung, Abteilung Soziales, Sozialhilfe. Er führte aus, die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin beruh t e n einerseits auf den subjektiven Angaben, anderseits auf den objektivierbaren Befunden und könnten, insbesondere da das Ausmass der Be schw e rden Schwankungen unterworfen sei und nicht täglich Konsultationen stattfänden, oft erst im Nachhinein beurteilt werden. So könnten die Angaben bezüglich Arbeitsunfähigkeit durchaus variieren. Wenn also gelegentlich leicht divergierende Angaben bestünden, könnten diese auf Änderungen der Einsatz fähigkeit beruhen oder auf zeitlichen Differenzen in der Erfassung bzw. Beur teilung der aktuellen oder durchgemachten Einsatzmöglichkeiten. Aufgrund der Aufzeichnungen zu r medizinischen Situation hätten sich die Beschw e r den nach einer akuten Schmerzsituation im Frühjahr bis Mai 2013 dank physiotherapeu tischen und medikamentösen Massnahmen wieder etwas beruhigt, so dass tat sächlich ab dem
1. Juni 2013 wenigstens eine geringe, 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.
Die nämliche Restarbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___
im nachfolgenden Ver lauf mehrfach (Urk. 8/80, Urk. 8/89, Urk. 8/97, Urk. 8/100, Urk. 8/108) . 3.3
Am 15. August 2013 (Urk. 8/153-155) hatten Dr. med. E.___, leitende r
A rzt, und med. prakt. F.___, Assistenzarzt, Rehaclinic
G.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juli 2013 berichtet und auf die durchgeführten Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie/Ergonomie, Rü ckengruppe, Medizinische Trainingstherapie, Heublumenwickel, Funktionsmas sage, Progressive Muskelentspannung) verwiesen. Sie führten aus, die Zuwei sung
sei bei kontinuierlich zunehmenden Lumbalgien und Lumboischialgien sowie seit eineinhalb Jahren zunehmender Arbeitsunfähigkeit sowie einge schränkter Belastbarkeit samt Selbständigkeit im alltäglichen Leben erfolgt. Ini tial sei es zu muskulärer Schmerzsymptomatik in der LWS sowie unteren Region der Brustwirbelsäule (BWS) gekommen. Bei angepasster Medikation sei es zur spürbaren Rückbildung der Schmerzsymptomatik gekommen. Am 23. Juli 2013 sei die Patientin in gebessertem, stabilem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden.
A m Tag des Austritts (Urk. 8/172) hatte med. prakt. F.___
noch eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 1 2. August 2013 attestiert.
E. 4 Juni 2013 bis 31. Juli 2013 sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine r Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2013 auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.-- (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte am 7. Mai 2014 (Urk.
7) um Abweisung der Be schwerde, was der Versicherten am 9. Mai 2014 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a ATSG nur besteht, bis ein Entscheid der anderen Versicherung (vorliegend der Invalidenversicherung) vorliegt.
Dass aber nach einem rechtskräftigen rentenabweisenden Entscheid zeitlebens keine Koordinationsmöglichkeit und damit keine Vorleistungspflicht der Ar beitslosenkassen mehr gegeben sein soll, kann dem Gesetzeswortlaut nicht ent nommen werden. Im Gegenteil ist der Sinn der Bestimmung, dass Versicherte, welche sich sowohl bei der Arbeitslosenversicherung wie auch bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug angemeldet haben, einstweilen Leistungen der Arbeitslosenversicherung enthalten, welche - bei positivem Rentenentscheid - gegenüber der Invalidenversicherung einen Verrechnungsanspruch geltend machen können. Wenn indes eine Anmeldung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig abgelehnt wird, die versicherte Person (wieder) einer Arbeitstätig keit nachgeht, damit Beitragszeit generiert und hernach arbeitslos sowie wieder arbeitsunfähig wird, handelt es sich um eine neue Sachverhaltskonstellation, welche mit der bereits beurteilten in keinem relevantem Zusammenhang steht. Damit kann die Arbeitslosenversicherung ihre Vorleistungspflicht nicht wegen eine s
gegebenenfalls Jahr e zurückliegenden (negativen) Rentenentscheids bei nunmehr geändertem Sachverhalt vernein en .
Hinzu kommt, dass ein sinngemässes Abstützen auf den erfolgten Rentenent scheid zur Folge hätte, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Leistungen erbringen müsste, wurde doch im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von le diglich 12.12 % errechnet (Urk. 3/10) und wäre die Beschwerdeführerin nach dieser Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
Der Haltung der Beschwerdegegnerin kann demnach in doppelter Hinsicht nicht gefolgt werden, was zur Folge hat, dass sie grundsätzlich (vor-)leistungspflichtig ist.
E. 4.2.1 Zum Umfang der Vorleistungspflicht ergibt sich, dass l aut Kreisschreiben des seco
die behinderte Person
auf Grund der Vorleistungspflicht der A rbeitslosen versicherung Anspruch auf eine volle A rbeitslosenentschädigung
hat, wenn nicht von offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit auszugehen und sie grund sätzlich bereit ist, im Umfang der allenfalls in einer ärztlichen Diagnose festge stellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit anzunehmen (min destens 20 %). Das bedeutet, die Vermittlungsbereitschaft muss sich bei ar beitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (Kreisschreiben ALE B254) . Das Bundes gericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Weisung (BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.4).
E. 4.2.2 Den mediz i nischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - abge sehen von einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2013 - zu 20 % arbeitsfähig war in ein er leidensangepassten Tätigkeit . So gin gen die Gutachter des B.___ im April 2013 wegen der Knie- und Rückenbe schwerden von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als mitarbeiterin der Y.___ aus, bestätigten indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, vorwiegend sitzend, E. 3.1). Nach einer offenkundigen Verschlechterung der Situation wurde vom 3. bis 23. Juli 2013 eine stationäre Therapie durchgeführt, wobei die Be schwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden konnte bei Attest einer noch bis 1 2. August 2013 dauernden vollumfänglichen Arbeitsun fähigkeit (E. 3.3). Der behandelnde Orthopäde ging dann Ende Juli 2013 von ei ner Teilarbeitsf ä higkeit von 20 % bereits ab 1. August 2013 aus und bestätigte diese Restarbeitsfähigkeit in seinen nachfolgenden Zeugnissen unter Verweis auf die Notwendigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.2).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nachfolgend zu beleuchtenden Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit - grundsätzlich im Ausmass von 20 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit und bereit war, we nigstens in diesem Umfang eine Stelle anzunehmen (Urk. 8/207 Ziff. 3) . Sie hat demnach Anspruch auf volle Taggelder, und zwar jedenfalls ab 1. August 2013 .
E. 4.2.3 Den vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk.
E. 4.3.1 Zu beleuchten ist sodann die Zeitspanne des Beginns der Arbeitslosigkeit vom 4. Juni bis 31. Juli 2013, während der die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde.
E. 4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Atteste des behandelnden Dr. C.___ ledig lich auf die angestammte Tätigkeit bezogen, wurde die Beschwerdeführerin doch von den B.___ -Ärzten bereits im April 2013 für voll arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als M itarbeiterin der Y.___ befunden und sie verlor ihre Stelle aus gesundheitsbedingten Gründen. Sodann steht fest, dass Dr. C.___ echtzeitlich (am 23. Mai 2013) eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2013 attestierte und am 29. Juli 2013 - nach dem Austritt aus der Rehaclinic
G.___ - die Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2013 bestätigte (E. 3.2). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitslosigkeit bis am 31. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsun fähig und damit nicht vermittlungsfähig war.
E. 4.3.3 Währenddem diese Folgerung für die Zeit der Hospitalisation unbestritten geblie ben ist (Urk. 1 S. 8 Ziff. 37), ging die Beschwerdeführerin sinngemäss von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab 4. Juni 2013 (bis zum Tag vor Klinik eintritt : 2. Juli 2013) sowie nach der Entlassung (ab dem Folgetag: 24. Juli 2013) aus und machte für diese Periode eine subjektiv und objektiv bestehende Vermittlungsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 36).
Dieser Ansicht kann angesichts der eindeutigen echtzeitlichen Arz t berichte nicht gefolgt werden. Einzige Anhaltspunkte für das Vorliegen der minimalen Arbeitsfähigkeit von 20 % sind d i e erst nachträglich erstellte n Bericht e von Dr. C.___
(vom 3. September, 1 4. November und 2 1. November 2013, E. 3.2). Diese stehen aber im Widerspruch zu seinen echtzeitlichen Attesten und seine Darstell ung, wonach das Ausmass der Beschwerden Schwankungen unterworfen sei und - da nicht täglich Konsultationen stattfänden –
dieses oft erst im Nach hinein beurteilt werden könne, vermag jedenfalls das am 2 9. Juli 2013 erstellte Attest der Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit per 1. August 2013 nicht zu begründen. Denn wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich am 2 9. Juli 2013 bereits zu 20 % arbeitsfähig gewesen wäre, wie dies Dr. C.___ nachträg lich geltend macht, hätte er dies echtzeitlich bestätigen müssen, was er aber nicht getan hat.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Juni bis 3 1. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsunfä hig war.
E. 4.3.4 Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vorliegend die Situation, dass die Beschwer deführerin zu Beginn der Arbeitslosigkeit vorübergehend vollumfänglich ar beitsunfähig war und ab 1. August 2013 dauernd zu 20 % arbeitsfähig. Mithin liegt bei einer (nachträglichen) Gesamtbetrachtung ein Doppelsachverhalt in dem Sinne vor, dass die Beschwerdeführerin bei grundsätzlich 20%iger Ar beitsfähigkeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit während knapp zwei Monaten vo rübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig war. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Periode Anrecht auf Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG hat.
Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG wie auch das Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 AVIG eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Vermittlungsfähigkeit darstellt (E. 1.2.1). Vom logischen Ablauf her setzt die Ausrichtung von Taggeldern bei vorübergehender Erkrankung die festgestellte grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit voraus. Ist ein Invalider vollumfänglich arbeitsunfähig, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, namentlich auch nicht auf solche bei vorübergehender Erkrankung. Er kann mithin nicht während 30 Tagen (gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG) Taggelder beziehen und dann vorbringen, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und er sei nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig. In dieser Konstellation besteht kein Leistungsanspruch.
Vorliegend gestaltet sich der Sachverhalt derart, dass sich die Beschwerdeführe r in bereits im Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 3/11) und nach der Entlassung und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vollumfänglich arbeitsunfähig war. Bei dieser Aus gangslage fiel sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit (Anmeldung per 4. Juni 2013) nicht unter die Norm von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG, weil sie nicht im Ausmass von wenigstens 20 % arbeitsfähig war (E. 1.1) . Dass sich die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nachträglich als bloss vorübergehend herausstellte und ab 1. August 2013 eine (minimale) 20%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war, ändert hieran nichts. Im Zeitpunkt der erstmaligen Relevanz einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit war diese nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestand und damit auch nicht auf vorübergehende nach Art. 28 Abs. 1 AVIG. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 4. Juni bis 3 1. Juli 2013 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatte und ihr ab 1. August 2013 - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ungekürzte Taggelder zustehen (jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Tag gelder der Krankentaggeldversicherung) . In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
Da die Beschwerdeführerin für den Monat Ju n i 2013 keinen Anspruch auf Tag - gel der der Arbeitslosenversicherung hatte, erweist sich die Rückforderung der ausgerichteten Taggelder (Urk. 2/2) als rechtens. Denn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ASTG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Dies bezüglich ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
E. 7 .
Bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin angesichts des in masslicher Hinsicht bloss als geringfügig zu betrachtenden Unterliegens An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialve r sicherungsgericht) und auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 1 2. März 2014 betreffend Anspruchsbe rechtigung und versicherter Verdienst insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in
- soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ab 1. August 2013 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde, wie auch jene gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 betreffend Rückforderung, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent s chä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00060 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete seit 1. September 2001 in einem Pensum von 70 % als Haushelferin bei der Y.___ (Urk. 8/204-205). Wegen Kniebeschwerden (Gonarthrose rechts bei Status nach Knie-Totalprothese, Urk. 3/13 S. 2, Eintrag vom 18. August 2009) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/13 S. 2, Ein trag vom 25. Juli 2009). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 3/10) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung, wobei sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollumfänglichen in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.
Am 31. Oktober 2012 (Urk. 3/11) meldete sich die Versicherte wegen einer ge sundheitlichen Verschlechterung (unter anderem lumbospondylogenes Syn drom, Urk. 3/13 S. 11) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Im November 2012 kündigte die Y.___ das Arbeits verhältnis per 28. Februar 2013 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/205-205). 1.2
Am 4. Juni 2013 (Urk. 8/211) meldete sich X.___ beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 1 2. Juni 2013 (Urk. 8/207-210) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Diese ver neinte mit Verfügung vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/137-140)
- ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit - für die Periode 4. Juni bis 1 2. August 2013 mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung und legte den versicherten Verdienst unter Bejahung der Anspruchsberechtigung ab 13. August 2013 - ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit - auf Fr. 747.-- (20 % des versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.--) fest. Weiter forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/102-104) die für die Monate Juni und Juli 2013 (richtig: Juni 2013, Urk. 8/31) bereits ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘770.70 zurück.
Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/113) hiess die Kasse mit Entscheid vom 1 2. März 2014 (Urk. 2/1) in Be zug die Anspruchsberechtigung in dem Sinne teilweise gut, als sie - ausgehend von einer Arbeitsfä h igkeit bereits ab 1. August 2013 - ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung beim unveränderten versicherten Verdienst von Fr. 747.-- bejahte. An der Rückforderung hielt sie mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum (Urk. 2/2) fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 14. April 2013 (richtig; 2014) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab
4. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine r Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2013 auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘735.-- (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte am 7. Mai 2014 (Urk.
7) um Abweisung der Be schwerde, was der Versicherten am 9. Mai 2014 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als An spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums, BGE 136 V 95 E. 5.1 mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein. 1.2 1.2.1
I m Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vo rübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi cherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes
Abgrenzungskrite rium . 1.2.2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Be rücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähig keit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztli che Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein Beh inderter (Neube hinderter, womit ein Behinderter gemeint ist, bei welchem die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist), der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der In validenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt (BGE 136 V 95 E. 5.2) . 1.2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krank heit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungs fähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, An spruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfri s t auf 44 Taggel der beschränkt. 1.3
Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) sieht vor, dass die berechtigte Person Vor leistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozi alversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche So zialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Entscheide damit (Urk. 2/1-2), dass die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nur bis zum Entscheid der anderen Versicherung bestehe. Dieser Entscheid der Invalidenversicherung sei mit Verfügung vom 15. Mai 2012 getroffen worden, weshalb bei erneutem Ge such nicht von einer erstmaligen Anmeldung gesprochen werden könne und kein Raum für eine Vorleistung der Arbeitslosenversicherung bestehe.
Eine Auszahlung einer vollen Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 28 AVIG komme sodann ebenfalls nicht in Frage, könne doch angesichts des er neuten Rentengesuches nicht mehr von einer vorübergehenden Arbeitsunfähig keit gesprochen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ging von einer Anwendbarkeit sowohl von Art. 70 ATSG (grundsätzlich) wie auch von Art. 28 AVIG (während der Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit) aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 28 und S. 8 Ziff. 37). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr. med. Z.___, Oberarzt, sowie Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik des B.___, in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 (Urk. 3/13) zu Handen der Inva lidenversicherung folgende Diagnosen stellten (S. 11): -
Symptomatische Gonarthrose beidseits, rechtsbetont seit 2004 -
mit belastungsverstärkten Reizerscheinungen rechts > links -
rechts Status nach Einlage einer Totalendoprothese am 13. März 2009 -
Reaktivierung des Reizzustandes seit Kniekontusion
am 1. April 2011 -
szintigraphisch
30. November 2011 beginnende Lockerungszeichen ti - bial -
konventionell radiologisch 29. Januar 2013 keine Lockerungszeichen -
links retropatelläre und femorotibiale
Gonarthrose (Röntgen 29. Januar 2013) sowie klinisch Zeichen einer Innenmeniskusläsion -
Lumbospondylogenes Syndrom, akzentuiert seit Mai 2012 -
mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits -
bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- Fehlform und Haltungsinsuffizienz -
radiologisch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS, Oste ochondrosen, Spondylosen und Diskushernie L4/5 sowie L5/S1), -
Tendovaginitis stenosans de Quervain links seit 2012 -
Bilaterale Rhizarthrose, symptomatisch seit 2012 -
Chronisch venöse Insuffizienz Grad II -
Arterielle Hypertonie
Die Gutachter attestierten eine grundsätzlich 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten T ätigkeit bei diversen funktionellen Einschränkungen (Knien, Hocke, Kniebeugen, mit Gewichten hantieren). Sie führten i n des aus, aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen sei ein weiterer Einsatz in der ange stammten Tätigkeit weder realistisch noch sinnvoll, zumal prognostisch eine weitere Verschlechterung insbesondere der Kniebeschwerden mit wiederkehren der Aktivierung der Gonarthrose beidseits wahrscheinlich sei. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ in der Hauswirtschaft spätestens seit dem 29. Januar 2013 (Begutachtungsdatum), aufgrund der Anamnese indes bereits seit Mai 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzen den Tätigkeit gingen sie von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit aus (S. 12). 3.2
Mit Zeugnis vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/183) attes t ierte Dr. med. C.___, Orthopä dische Chirurgie FMH, von der Klinik D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2013.
Am 29. Juli 2013 (Urk. 8/156) erwähnte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. August 2013, was er am 28. August 2013 (Urk. 8/157-159) bestätigte (unter Hinweis auf eine Leistung von 10 bis 15 %) und dabei folgendes Stellenprofil nannte: Nicht länger als 10 min. stehen, gehen; liegen erträglich; knien gar nicht möglich; ausführbar: Überwachungsaufgaben ohne Körpereinsatz.
Am 3. September 2013 (Urk. 8/160) nannte er den Beginn einer 50%igen Arbeits unfähigkeit am 26. Juni 2011, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. August 2013.
Am 14. November 2013 (Urk. 8/133) attestierte er eine 80%ige Arbeitsunfähig keit vom 1. Juni bis 2. Juli 2013.
Am 21. November 2013 (Urk. 8/115) berichtete Dr. C.___
- auf entsprechende Anfrage - zu H ä nden der Stadtverwaltung, Abteilung Soziales, Sozialhilfe. Er führte aus, die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin beruh t e n einerseits auf den subjektiven Angaben, anderseits auf den objektivierbaren Befunden und könnten, insbesondere da das Ausmass der Be schw e rden Schwankungen unterworfen sei und nicht täglich Konsultationen stattfänden, oft erst im Nachhinein beurteilt werden. So könnten die Angaben bezüglich Arbeitsunfähigkeit durchaus variieren. Wenn also gelegentlich leicht divergierende Angaben bestünden, könnten diese auf Änderungen der Einsatz fähigkeit beruhen oder auf zeitlichen Differenzen in der Erfassung bzw. Beur teilung der aktuellen oder durchgemachten Einsatzmöglichkeiten. Aufgrund der Aufzeichnungen zu r medizinischen Situation hätten sich die Beschw e r den nach einer akuten Schmerzsituation im Frühjahr bis Mai 2013 dank physiotherapeu tischen und medikamentösen Massnahmen wieder etwas beruhigt, so dass tat sächlich ab dem
1. Juni 2013 wenigstens eine geringe, 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.
Die nämliche Restarbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___
im nachfolgenden Ver lauf mehrfach (Urk. 8/80, Urk. 8/89, Urk. 8/97, Urk. 8/100, Urk. 8/108) . 3.3
Am 15. August 2013 (Urk. 8/153-155) hatten Dr. med. E.___, leitende r
A rzt, und med. prakt. F.___, Assistenzarzt, Rehaclinic
G.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juli 2013 berichtet und auf die durchgeführten Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie/Ergonomie, Rü ckengruppe, Medizinische Trainingstherapie, Heublumenwickel, Funktionsmas sage, Progressive Muskelentspannung) verwiesen. Sie führten aus, die Zuwei sung
sei bei kontinuierlich zunehmenden Lumbalgien und Lumboischialgien sowie seit eineinhalb Jahren zunehmender Arbeitsunfähigkeit sowie einge schränkter Belastbarkeit samt Selbständigkeit im alltäglichen Leben erfolgt. Ini tial sei es zu muskulärer Schmerzsymptomatik in der LWS sowie unteren Region der Brustwirbelsäule (BWS) gekommen. Bei angepasster Medikation sei es zur spürbaren Rückbildung der Schmerzsymptomatik gekommen. Am 23. Juli 2013 sei die Patientin in gebessertem, stabilem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden.
A m Tag des Austritts (Urk. 8/172) hatte med. prakt. F.___
noch eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 1 2. August 2013 attestiert. 4. 4.1
Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a ATSG nur besteht, bis ein Entscheid der anderen Versicherung (vorliegend der Invalidenversicherung) vorliegt.
Dass aber nach einem rechtskräftigen rentenabweisenden Entscheid zeitlebens keine Koordinationsmöglichkeit und damit keine Vorleistungspflicht der Ar beitslosenkassen mehr gegeben sein soll, kann dem Gesetzeswortlaut nicht ent nommen werden. Im Gegenteil ist der Sinn der Bestimmung, dass Versicherte, welche sich sowohl bei der Arbeitslosenversicherung wie auch bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug angemeldet haben, einstweilen Leistungen der Arbeitslosenversicherung enthalten, welche - bei positivem Rentenentscheid - gegenüber der Invalidenversicherung einen Verrechnungsanspruch geltend machen können. Wenn indes eine Anmeldung durch die Invalidenversicherung rechtskräftig abgelehnt wird, die versicherte Person (wieder) einer Arbeitstätig keit nachgeht, damit Beitragszeit generiert und hernach arbeitslos sowie wieder arbeitsunfähig wird, handelt es sich um eine neue Sachverhaltskonstellation, welche mit der bereits beurteilten in keinem relevantem Zusammenhang steht. Damit kann die Arbeitslosenversicherung ihre Vorleistungspflicht nicht wegen eine s
gegebenenfalls Jahr e zurückliegenden (negativen) Rentenentscheids bei nunmehr geändertem Sachverhalt vernein en .
Hinzu kommt, dass ein sinngemässes Abstützen auf den erfolgten Rentenent scheid zur Folge hätte, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Leistungen erbringen müsste, wurde doch im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von le diglich 12.12 % errechnet (Urk. 3/10) und wäre die Beschwerdeführerin nach dieser Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
Der Haltung der Beschwerdegegnerin kann demnach in doppelter Hinsicht nicht gefolgt werden, was zur Folge hat, dass sie grundsätzlich (vor-)leistungspflichtig ist. 4.2 4.2.1
Zum Umfang der Vorleistungspflicht ergibt sich, dass l aut Kreisschreiben des seco
die behinderte Person
auf Grund der Vorleistungspflicht der A rbeitslosen versicherung Anspruch auf eine volle A rbeitslosenentschädigung
hat, wenn nicht von offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit auszugehen und sie grund sätzlich bereit ist, im Umfang der allenfalls in einer ärztlichen Diagnose festge stellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit anzunehmen (min destens 20 %). Das bedeutet, die Vermittlungsbereitschaft muss sich bei ar beitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (Kreisschreiben ALE B254) . Das Bundes gericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Weisung (BGE 136 V 95 E. 6.4 und E. 7.4). 4.2.2
Den mediz i nischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - abge sehen von einer Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2013 - zu 20 % arbeitsfähig war in ein er leidensangepassten Tätigkeit . So gin gen die Gutachter des B.___ im April 2013 wegen der Knie- und Rückenbe schwerden von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als mitarbeiterin der Y.___ aus, bestätigten indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, vorwiegend sitzend, E. 3.1). Nach einer offenkundigen Verschlechterung der Situation wurde vom 3. bis 23. Juli 2013 eine stationäre Therapie durchgeführt, wobei die Be schwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden konnte bei Attest einer noch bis 1 2. August 2013 dauernden vollumfänglichen Arbeitsun fähigkeit (E. 3.3). Der behandelnde Orthopäde ging dann Ende Juli 2013 von ei ner Teilarbeitsf ä higkeit von 20 % bereits ab 1. August 2013 aus und bestätigte diese Restarbeitsfähigkeit in seinen nachfolgenden Zeugnissen unter Verweis auf die Notwendigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.2).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nachfolgend zu beleuchtenden Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit - grundsätzlich im Ausmass von 20 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit und bereit war, we nigstens in diesem Umfang eine Stelle anzunehmen (Urk. 8/207 Ziff. 3) . Sie hat demnach Anspruch auf volle Taggelder, und zwar jedenfalls ab 1. August 2013 . 4.2.3
Den vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 8/1-72) sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführe rin nicht ordnungsgemäss um Arbeit bemüht hätte und sich allenfalls unter diesem Titel die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit (in Bezug auf die noch verbleibende 20%ige Arbeitsfähigkeit) stellen würde. Damit hat es mit der Fest stellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin vollumfänglich vorleis tungspflichtig ist. 4.3 4.3.1
Zu beleuchten ist sodann die Zeitspanne des Beginns der Arbeitslosigkeit vom 4. Juni bis 31. Juli 2013, während der die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde. 4.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Atteste des behandelnden Dr. C.___ ledig lich auf die angestammte Tätigkeit bezogen, wurde die Beschwerdeführerin doch von den B.___ -Ärzten bereits im April 2013 für voll arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als M itarbeiterin der Y.___ befunden und sie verlor ihre Stelle aus gesundheitsbedingten Gründen. Sodann steht fest, dass Dr. C.___ echtzeitlich (am 23. Mai 2013) eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2013 attestierte und am 29. Juli 2013 - nach dem Austritt aus der Rehaclinic
G.___ - die Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit ab
1. August 2013 bestätigte (E. 3.2). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitslosigkeit bis am 31. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsun fähig und damit nicht vermittlungsfähig war. 4.3.3
Währenddem diese Folgerung für die Zeit der Hospitalisation unbestritten geblie ben ist (Urk. 1 S. 8 Ziff. 37), ging die Beschwerdeführerin sinngemäss von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit bereits ab 4. Juni 2013 (bis zum Tag vor Klinik eintritt : 2. Juli 2013) sowie nach der Entlassung (ab dem Folgetag: 24. Juli 2013) aus und machte für diese Periode eine subjektiv und objektiv bestehende Vermittlungsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 36).
Dieser Ansicht kann angesichts der eindeutigen echtzeitlichen Arz t berichte nicht gefolgt werden. Einzige Anhaltspunkte für das Vorliegen der minimalen Arbeitsfähigkeit von 20 % sind d i e erst nachträglich erstellte n Bericht e von Dr. C.___
(vom 3. September, 1 4. November und 2 1. November 2013, E. 3.2). Diese stehen aber im Widerspruch zu seinen echtzeitlichen Attesten und seine Darstell ung, wonach das Ausmass der Beschwerden Schwankungen unterworfen sei und - da nicht täglich Konsultationen stattfänden –
dieses oft erst im Nach hinein beurteilt werden könne, vermag jedenfalls das am 2 9. Juli 2013 erstellte Attest der Wiedererlangung einer 20 % Arbeitsfähigkeit per 1. August 2013 nicht zu begründen. Denn wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich am 2 9. Juli 2013 bereits zu 20 % arbeitsfähig gewesen wäre, wie dies Dr. C.___ nachträg lich geltend macht, hätte er dies echtzeitlich bestätigen müssen, was er aber nicht getan hat.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Juni bis 3 1. Juli 2013 vollumfänglich arbeitsunfä hig war. 4.3.4
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vorliegend die Situation, dass die Beschwer deführerin zu Beginn der Arbeitslosigkeit vorübergehend vollumfänglich ar beitsunfähig war und ab 1. August 2013 dauernd zu 20 % arbeitsfähig. Mithin liegt bei einer (nachträglichen) Gesamtbetrachtung ein Doppelsachverhalt in dem Sinne vor, dass die Beschwerdeführerin bei grundsätzlich 20%iger Ar beitsfähigkeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit während knapp zwei Monaten vo rübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig war. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Periode Anrecht auf Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG hat.
Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG wie auch das Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 AVIG eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Vermittlungsfähigkeit darstellt (E. 1.2.1). Vom logischen Ablauf her setzt die Ausrichtung von Taggeldern bei vorübergehender Erkrankung die festgestellte grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit voraus. Ist ein Invalider vollumfänglich arbeitsunfähig, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, namentlich auch nicht auf solche bei vorübergehender Erkrankung. Er kann mithin nicht während 30 Tagen (gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG) Taggelder beziehen und dann vorbringen, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und er sei nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig. In dieser Konstellation besteht kein Leistungsanspruch.
Vorliegend gestaltet sich der Sachverhalt derart, dass sich die Beschwerdeführe r in bereits im Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 3/11) und nach der Entlassung und Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vollumfänglich arbeitsunfähig war. Bei dieser Aus gangslage fiel sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit (Anmeldung per 4. Juni 2013) nicht unter die Norm von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG, weil sie nicht im Ausmass von wenigstens 20 % arbeitsfähig war (E. 1.1) . Dass sich die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nachträglich als bloss vorübergehend herausstellte und ab 1. August 2013 eine (minimale) 20%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war, ändert hieran nichts. Im Zeitpunkt der erstmaligen Relevanz einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit war diese nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestand und damit auch nicht auf vorübergehende nach Art. 28 Abs. 1 AVIG. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 4. Juni bis 3 1. Juli 2013 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatte und ihr ab 1. August 2013 - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ungekürzte Taggelder zustehen (jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Tag gelder der Krankentaggeldversicherung) . In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
Da die Beschwerdeführerin für den Monat Ju n i 2013 keinen Anspruch auf Tag - gel der der Arbeitslosenversicherung hatte, erweist sich die Rückforderung der ausgerichteten Taggelder (Urk. 2/2) als rechtens. Denn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ASTG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Dies bezüglich ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 7 .
Bei
diesem
Ausgang
des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin angesichts des in masslicher Hinsicht bloss als geringfügig zu betrachtenden Unterliegens An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialve r sicherungsgericht) und auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 1 2. März 2014 betreffend Anspruchsbe rechtigung und versicherter Verdienst insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in
- soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ab 1. August 2013 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde, wie auch jene gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 betreffend Rückforderung, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent s chä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger