Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, meldete sich am 2 6. Juli 2013 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/3 7) . Am 3. September 2013 beantrage er Arbeitslosenentschädigu ng mit Beginn ab 2 6. Juli 2013 (Urk. 5/35
Ziff. 2) .
Aufgrund der Meldung des RAV vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 5/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 5/2) wegen mangelnder persönliche r Arbeitsbemühungen für 15 Tage mit Beginn ab 1. Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob dagegen am 2 8. Januar 2014 Einsprache (Urk. 5/3). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 wie s das AWA die Einsprache ab (Urk. 5/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 (Urk. 2) erhob der Beschwer deführer am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Be schwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberech tigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer weise für die Kontrollperiode Novem ber 2013 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach. Daran verm öge auch der Einwand, wonach es ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschrän kungen nicht möglich gewesen sei, die verlangten Arbeitsbemühungen in ge wohnter Art und Weise fortzuführen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe sich auch dann weiterhin intensiv um Arbeit zu bemühen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, sofern er nicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ein solches Arztzeugnis liege jedoch für die Kontrollperiode November 2013 nicht vor. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer auch während der Periode November 2013 intensiv um eine Tätigkeit zu bemühen und diese fristgerecht nachzuweisen gehabt . Es wäre ihm beispielsweise auch möglich gewesen, zusätzlich eine Drittperson mit der Stel lensuche zu beauftragen, i hm bei administrativen Dingen behilflich zu sein, falls i h m dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sein sollte . Dies habe der Beschwerdeführer aber unterlassen (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bei seinem behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, ein rückwirkendes Zeugnis für den November 2013 hätte ver langen können. Er (der Beschwerdeführer) sei ja nicht immer voll ar beitsun fähig, nur punktuell, wenn es ihm wirklich nicht gut geh e . Dr. Z.___ habe sehr ausführlich dargelegt, dass er krankheitshalber gewisse Dinge nicht tun und dies von ihm auch nicht verlangt werden könne. Er sei krank und könne in einem Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen. E r müsse dann ein fach zu Hause bleiben, weil er wegen seiner Erkrankung mit allem überfordert sei (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünfzehn Tagen mit Beginn ab 1. Dezember 2013 zu Recht er folgte. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2013 kein Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ einreichte und damit keine persönlichen Arbeitsbemühungen deklarierte. Wie dargelegt (vgl. E.
1.4), müssen in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemü hungen pro Monat nachgewiesen werden. Dies wurde auch mit dem Beschwer deführer vereinbart (Vereinbarung über persönliche Arbeitsbemühungen vom 6. August 2013, Urk. 5/28) . Zudem wird in dieser Vereinbarung auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung verwiesen (S. 1 unten).
D a d er Beschwerdeführer für den Monat November 2013 keine genügenden Ar beitsbemühungen nachwi e s, ist er grundsätzlich zu Recht wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden . 3.2
Soweit der Beschwerdeführer anführte, er sei nur punktuell arbeitsunfähig, wenn es ihm wirklich nicht gut gehe, er könne im Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen und müsse dann einfach zu Hause bleiben, weil er mit seiner Erkrankung überfordert sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entgegen der Ansic ht des Beschwerdeführers hindern ihn allfällige gesundheitli che Einschränkung en nicht daran, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, sofern er nicht voll arbeitsunfähig ist. Selbst eine zu 100 % arbeits un fähige versicherte Person ist für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 2 8. September 2006 E. 7). D er Beschwerdeführer reichte für die Kontroll periode November 2013 kein ärztliches Zeugnis ein, welches seine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt (vgl. Art. 28 Abs. 5 AVIG). I n der vom behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ver fassten Einsprache (Urk. 5/3) nahm dieser keine nachvollziehbare, durch Befun de untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdefü hrer nicht zum ersten Mal seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nach kommt. Bereits für d en Monat Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach, worauf die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen verfügte (Urk. 5/26). Auch für die Kontrollperiode Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach und mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin ihn während 27 Tagen in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 5/27). Der Beschwerdefü hrer ist damit wiederholt seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nachgekommen. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin de n Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.4
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf zehn Tagen liegt im ober st en Bereich des für ein leichtes Verschulden anwend baren Rahmens (vgl. E. 1.5). In Anbetracht der gesamten Umstände, insbeson dere d er Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden ist (vgl. E. 3.2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im obersten Bereich nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von fünfzehn Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwer deführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen. 4 .
4 .1
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .2
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 7. April 2014 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerDisler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974, meldete sich am
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
E. 1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberech tigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
E. 1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV) . 2.
E. 2 6. Juli 2013 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/3
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer weise für die Kontrollperiode Novem ber 2013 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach. Daran verm öge auch der Einwand, wonach es ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschrän kungen nicht möglich gewesen sei, die verlangten Arbeitsbemühungen in ge wohnter Art und Weise fortzuführen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe sich auch dann weiterhin intensiv um Arbeit zu bemühen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, sofern er nicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ein solches Arztzeugnis liege jedoch für die Kontrollperiode November 2013 nicht vor. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer auch während der Periode November 2013 intensiv um eine Tätigkeit zu bemühen und diese fristgerecht nachzuweisen gehabt . Es wäre ihm beispielsweise auch möglich gewesen, zusätzlich eine Drittperson mit der Stel lensuche zu beauftragen, i hm bei administrativen Dingen behilflich zu sein, falls i h m dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sein sollte . Dies habe der Beschwerdeführer aber unterlassen (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bei seinem behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, ein rückwirkendes Zeugnis für den November 2013 hätte ver langen können. Er (der Beschwerdeführer) sei ja nicht immer voll ar beitsun fähig, nur punktuell, wenn es ihm wirklich nicht gut geh e . Dr. Z.___ habe sehr ausführlich dargelegt, dass er krankheitshalber gewisse Dinge nicht tun und dies von ihm auch nicht verlangt werden könne. Er sei krank und könne in einem Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen. E r müsse dann ein fach zu Hause bleiben, weil er wegen seiner Erkrankung mit allem überfordert sei (S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünfzehn Tagen mit Beginn ab 1. Dezember 2013 zu Recht er folgte. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2013 kein Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ einreichte und damit keine persönlichen Arbeitsbemühungen deklarierte. Wie dargelegt (vgl. E.
1.4), müssen in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemü hungen pro Monat nachgewiesen werden. Dies wurde auch mit dem Beschwer deführer vereinbart (Vereinbarung über persönliche Arbeitsbemühungen vom 6. August 2013, Urk. 5/28) . Zudem wird in dieser Vereinbarung auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung verwiesen (S. 1 unten).
D a d er Beschwerdeführer für den Monat November 2013 keine genügenden Ar beitsbemühungen nachwi e s, ist er grundsätzlich zu Recht wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden . 3.2
Soweit der Beschwerdeführer anführte, er sei nur punktuell arbeitsunfähig, wenn es ihm wirklich nicht gut gehe, er könne im Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen und müsse dann einfach zu Hause bleiben, weil er mit seiner Erkrankung überfordert sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entgegen der Ansic ht des Beschwerdeführers hindern ihn allfällige gesundheitli che Einschränkung en nicht daran, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, sofern er nicht voll arbeitsunfähig ist. Selbst eine zu 100 % arbeits un fähige versicherte Person ist für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 2 8. September 2006 E. 7). D er Beschwerdeführer reichte für die Kontroll periode November 2013 kein ärztliches Zeugnis ein, welches seine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt (vgl. Art. 28 Abs. 5 AVIG). I n der vom behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ver fassten Einsprache (Urk. 5/3) nahm dieser keine nachvollziehbare, durch Befun de untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdefü hrer nicht zum ersten Mal seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nach kommt. Bereits für d en Monat Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach, worauf die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen verfügte (Urk. 5/26). Auch für die Kontrollperiode Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach und mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin ihn während 27 Tagen in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 5/27). Der Beschwerdefü hrer ist damit wiederholt seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nachgekommen. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin de n Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.4
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf zehn Tagen liegt im ober st en Bereich des für ein leichtes Verschulden anwend baren Rahmens (vgl. E. 1.5). In Anbetracht der gesamten Umstände, insbeson dere d er Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden ist (vgl. E. 3.2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im obersten Bereich nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von fünfzehn Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwer deführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen. 4 .
4 .1
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .2
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 7. April 2014 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerDisler
E. 7 ) . Am 3. September 2013 beantrage er Arbeitslosenentschädigu ng mit Beginn ab 2 6. Juli 2013 (Urk. 5/35
Ziff. 2) .
Aufgrund der Meldung des RAV vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 5/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 5/2) wegen mangelnder persönliche r Arbeitsbemühungen für 15 Tage mit Beginn ab 1. Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob dagegen am 2 8. Januar 2014 Einsprache (Urk. 5/3). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 wie s das AWA die Einsprache ab (Urk. 5/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 (Urk. 2) erhob der Beschwer deführer am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Be schwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00058 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
10. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, meldete sich am 2 6. Juli 2013 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/3 7) . Am 3. September 2013 beantrage er Arbeitslosenentschädigu ng mit Beginn ab 2 6. Juli 2013 (Urk. 5/35
Ziff. 2) .
Aufgrund der Meldung des RAV vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 5/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 5/2) wegen mangelnder persönliche r Arbeitsbemühungen für 15 Tage mit Beginn ab 1. Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob dagegen am 2 8. Januar 2014 Einsprache (Urk. 5/3). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 wie s das AWA die Einsprache ab (Urk. 5/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 (Urk. 2) erhob der Beschwer deführer am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Be schwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.1 lit.
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberech tigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 1.5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 0. März 2014 (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführer weise für die Kontrollperiode Novem ber 2013 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach. Daran verm öge auch der Einwand, wonach es ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschrän kungen nicht möglich gewesen sei, die verlangten Arbeitsbemühungen in ge wohnter Art und Weise fortzuführen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe sich auch dann weiterhin intensiv um Arbeit zu bemühen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, sofern er nicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ein solches Arztzeugnis liege jedoch für die Kontrollperiode November 2013 nicht vor. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer auch während der Periode November 2013 intensiv um eine Tätigkeit zu bemühen und diese fristgerecht nachzuweisen gehabt . Es wäre ihm beispielsweise auch möglich gewesen, zusätzlich eine Drittperson mit der Stel lensuche zu beauftragen, i hm bei administrativen Dingen behilflich zu sein, falls i h m dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sein sollte . Dies habe der Beschwerdeführer aber unterlassen (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bei seinem behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, ein rückwirkendes Zeugnis für den November 2013 hätte ver langen können. Er (der Beschwerdeführer) sei ja nicht immer voll ar beitsun fähig, nur punktuell, wenn es ihm wirklich nicht gut geh e . Dr. Z.___ habe sehr ausführlich dargelegt, dass er krankheitshalber gewisse Dinge nicht tun und dies von ihm auch nicht verlangt werden könne. Er sei krank und könne in einem Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen. E r müsse dann ein fach zu Hause bleiben, weil er wegen seiner Erkrankung mit allem überfordert sei (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünfzehn Tagen mit Beginn ab 1. Dezember 2013 zu Recht er folgte. 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2013 kein Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ einreichte und damit keine persönlichen Arbeitsbemühungen deklarierte. Wie dargelegt (vgl. E.
1.4), müssen in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemü hungen pro Monat nachgewiesen werden. Dies wurde auch mit dem Beschwer deführer vereinbart (Vereinbarung über persönliche Arbeitsbemühungen vom 6. August 2013, Urk. 5/28) . Zudem wird in dieser Vereinbarung auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung verwiesen (S. 1 unten).
D a d er Beschwerdeführer für den Monat November 2013 keine genügenden Ar beitsbemühungen nachwi e s, ist er grundsätzlich zu Recht wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden . 3.2
Soweit der Beschwerdeführer anführte, er sei nur punktuell arbeitsunfähig, wenn es ihm wirklich nicht gut gehe, er könne im Zustand erhöhten Stresses überhaupt nichts mehr machen und müsse dann einfach zu Hause bleiben, weil er mit seiner Erkrankung überfordert sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entgegen der Ansic ht des Beschwerdeführers hindern ihn allfällige gesundheitli che Einschränkung en nicht daran, sich intensiv um Arbeit zu bemühen, sofern er nicht voll arbeitsunfähig ist. Selbst eine zu 100 % arbeits un fähige versicherte Person ist für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 2 8. September 2006 E. 7). D er Beschwerdeführer reichte für die Kontroll periode November 2013 kein ärztliches Zeugnis ein, welches seine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt (vgl. Art. 28 Abs. 5 AVIG). I n der vom behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ver fassten Einsprache (Urk. 5/3) nahm dieser keine nachvollziehbare, durch Befun de untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdefü hrer nicht zum ersten Mal seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nach kommt. Bereits für d en Monat Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach, worauf die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen verfügte (Urk. 5/26). Auch für die Kontrollperiode Dezember 2013 wies der Beschwerdeführer keine persönlichen Arbeitsbemühungen nach und mit Verfügung vom 2 3. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin ihn während 27 Tagen in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 5/27). Der Beschwerdefü hrer ist damit wiederholt seiner Pflicht, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, nicht nachgekommen. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin de n Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.4
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf zehn Tagen liegt im ober st en Bereich des für ein leichtes Verschulden anwend baren Rahmens (vgl. E. 1.5). In Anbetracht der gesamten Umstände, insbeson dere d er Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden ist (vgl. E. 3.2), ist die Annahme eines leichten Verschuldens im obersten Bereich nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von fünfzehn Tagen erscheint als gerechtfertigt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwer deführers und den Gegebenheiten des Falles als angemessen. 4 .
4 .1
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .2
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 7. April 2014 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerDisler