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AL.2014.00055

Rückforderung ist rechtens, Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit nach rechtskräftiger Einstellung in der Anspruchsberechtigung und der erheblichen Bedeutung erfüllt

Zürich SozVersG · 2015-07-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die im Jahre 1963 geborene X.___ meldete sich am 28 . September 2012

(Urk. 13/22 S. 49) beim zu ständigen Regionalen Arbeits ver mitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an

und stellte am 30. September 2012 (Urk. 13/23 S. 56-

59) Antrag auf Arbeits losen entschädigung ab 1. Oktober 201 2. Aufgrund einer Meldung des RAV

Y.___ vom

8. August 2013 (Urk. 13/19 S. 43) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver si cherte mit Verfügung Nr. 327038456 vom 13 . August 2013 (Urk. 13 / 1 8 S. 41) wegen un genü gender persönlicher Arbeits be mühungen in der Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. Juni 2013 in der An spruchs be rechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2013 (Eingangsdatum: 13. November 2013 [Urk. 13/15 S. 36]) – trat das AWA mit Ein spracheentscheid Nr. 327537365 vom 29. November 2013 (Urk. 13/11 S. 3 0) nicht ein. Als Be grün dung führte es an, das s die dagegen er hobene Ein sprache nicht mehr innert ge setz licher Frist erfolgt sei . D ieser Ein sprache entscheid erwuchs un an ge fochten in Rechtskraft (vgl. dazu Urk. 1 3 /8

S. 25) .

1.2

D ie Arbeits losen kasse des Kantons Zürich forderte m it Verfügung Nr. 3600004194 vom 16. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38)

die im Juni 2013

zu viel ausbezahlte n Versicherungs leistungen im

Betrag von Fr. 1‘844 .40 zurück . Nach Ein sprache de r Ver si cher ten vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36) respektive 30. Dezember 2013 (Urk . 13/11 S. 3 2) hielt die Arbeits losen kas se des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid Nr. 549 vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) an ihrem Ent scheid fest . 2.

Hiegegen erhob die Versicherte am 1. April 201 4 (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 7) Be schwer de und be an tragte sinngemäss die nochmalige Prüfung des Entscheides. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2 0 . Mai 2014 (Urk. 12) auf Abweisung der Be schwerde.

Replicando erneuerte die Beschwer deführerin unter Auflage verschiedener Unterlagen (Urk. 18/1-4, Urk. 18/6, Urk. 18/7) sinn gemäss ihren Antrag auf erneute Prüfung des Entscheides (Replik vom 31. Mai 2015 [Urk. 17]). Am 2. Juni 2014 (Urk. 19) machte die Beschwer deführerin eine weitere Eingabe und legte zusätzliche Unterlagen auf . Am

25. Juni 2014 (Urk. 23) teilte die Be schwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Dup lik mit, wovon die Be schwerde führerin am 27. Juni 2014 (Urk. 24) in Kenntnis gesetzt wurde.

Am 10. April 2015 (Urk. 26) teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Rechts schutzversicherung eingeschalten habe. Gleichzeitig ersuchte sie das Ge richt darum, sich mit ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 27) wurde der Be schwerde führerin mit geteilt, dass sich das Gericht nicht mit ihrer Rechtsschutzversicherung in Ver bindung setzen werden, ihr es aber unbenommen bleibe, sich unter Vorlage einer entsprechenden Voll macht jederzeit an uns zu wenden. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revi sion wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb li cher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2 f.

Ziff. 1 und 3) auf den Standpunkt, gestützt auf den rechts kräftigen Ein sprache ent scheid Nr. 327537365 vom 2 9. November 2013 stehe fest, d ass die Be schwer de führerin infolge der Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Juni 2013 ledig lich einen Anspruch auf 13 anstatt der ausge richteten 20 Tag gelder ge habt h ätte . Des halb sei die Beschwerdeführerin für die für sieben Tage zu viel ausbezahlte Arbeits losen ent schädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 844.40 rück er stattungs pflichtig.

In der Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 12) hielt die Be schwerde gegne rin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 7), von der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 1‘844.40 sei abzu se hen (S. 1). Insbesondere führte sie aus, dass sie seit Eintritt in die Arbeits losig keit jeden Monat, auch im Mai 2013, über das vom RAV geforderte Mass hinaus Arbeits bemühungen ge tätigt habe (Urk. 17 S. 1 und 3, vgl. dazu auch Urk. 7 S. 3, vgl. Urk. 19 S. 1 und

3) . 3. 3.1

Mit Verfügung Nr. 327038456 vom 1 3. August 2013 (Urk. 13/ 1 8 S. 41) stellte das AWA d ie Beschwerdeführerin für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Juni 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Als Begründung hielt das AWA fest, die Be schwer de führerin habe für die Kontrollperiode Mai 2013 keine per sön li chen Arbeits be müh ungen nachgewiesen.

Auf die Einsprache vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36; Eingangsdatum: 1 3. November 2013) gegen die Verfü gung Nr. 3600004194 vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38), welche zugleich als Ein sprache gegen die Verfügung Nr. 327038456 vom 1 3. August 2013 (Urk. 13/18 S. 41) behandelt wurde, trat das AWA mit Einspracheentscheid Nr. 327537365

vom 2 9. November 2013 (Urk. 13/11 S. 30) nicht ein . Als Be grün dung führte es an, das s die Eins p rache nicht innert gesetzlicher Frist er ho ben worden sei. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten

in Rechts kraft (vgl. dazu auch Abklärungsprotokoll vom 2 1. Februar 2014 [Urk. 13/8/25]). D ie Auszahlung der Tagegelder

für die sieben Einstellt age in Höhe von Fr. 1‘844.40 erfolgte demnach zu unrecht und ist damit im Sinne der vorstehend an ge führten Recht sprechung (E. 1.2 hievor) als zweifel los unrichtig zu quali fizieren . Nach dem sich der Rück forderungsbetrag auf Fr. 1‘844.40 be läuft, ist eben falls die für die Wieder erwägung erforderliche erhebliche Bedeu tung aus gewiesen. 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich im Kontrollmonat Mai 2013 rechtsgenüglich um Arbeit bemüht habe und deshalb von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tage ab 1. Juni 2013 ab zusehen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darüber in zwischen rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführerin dem nach die Nichteinstellung in der Anspr u chsberechtigung oder eine Reduktion der sieben Einstelltage ab 1. Juni 2014 beantragt, kann dar auf nicht eingetreten werden, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des angefochtenen Ein sprache ent scheides Nr. 549 vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 2) bildet. 4 .

Nachdem die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen der zwei fel losen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung gegeben sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 549 vom 2 6. Februar 2014 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde

ab zu weisen, soweit darauf einzutreten ist. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 8 S. 41) wegen un genü gender persönlicher Arbeits be mühungen in der Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. Juni 2013 in der An spruchs be rechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2013 (Eingangsdatum: 13. November 2013 [Urk. 13/15 S. 36]) – trat das AWA mit Ein spracheentscheid Nr. 327537365 vom 29. November 2013 (Urk. 13/11 S.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revi sion wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb li cher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2 f.

Ziff. 1 und 3) auf den Standpunkt, gestützt auf den rechts kräftigen Ein sprache ent scheid Nr. 327537365 vom 2 9. November 2013 stehe fest, d ass die Be schwer de führerin infolge der Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Juni 2013 ledig lich einen Anspruch auf 13 anstatt der ausge richteten 20 Tag gelder ge habt h ätte . Des halb sei die Beschwerdeführerin für die für sieben Tage zu viel ausbezahlte Arbeits losen ent schädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 844.40 rück er stattungs pflichtig.

In der Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 12) hielt die Be schwerde gegne rin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 7), von der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 1‘844.40 sei abzu se hen (S. 1). Insbesondere führte sie aus, dass sie seit Eintritt in die Arbeits losig keit jeden Monat, auch im Mai 2013, über das vom RAV geforderte Mass hinaus Arbeits bemühungen ge tätigt habe (Urk. 17 S. 1 und 3, vgl. dazu auch Urk. 7 S. 3, vgl. Urk. 19 S. 1 und

3) . 3.

E. 3 /8

S. 25) .

E. 3.1 Mit Verfügung Nr. 327038456 vom 1 3. August 2013 (Urk. 13/ 1

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich im Kontrollmonat Mai 2013 rechtsgenüglich um Arbeit bemüht habe und deshalb von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tage ab 1. Juni 2013 ab zusehen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darüber in zwischen rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführerin dem nach die Nichteinstellung in der Anspr u chsberechtigung oder eine Reduktion der sieben Einstelltage ab 1. Juni 2014 beantragt, kann dar auf nicht eingetreten werden, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des angefochtenen Ein sprache ent scheides Nr. 549 vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 2) bildet. 4 .

Nachdem die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen der zwei fel losen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung gegeben sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 549 vom 2 6. Februar 2014 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde

ab zu weisen, soweit darauf einzutreten ist. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich

E. 4 (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 7) Be schwer de und be an tragte sinngemäss die nochmalige Prüfung des Entscheides. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2 0 . Mai 2014 (Urk. 12) auf Abweisung der Be schwerde.

Replicando erneuerte die Beschwer deführerin unter Auflage verschiedener Unterlagen (Urk. 18/1-4, Urk. 18/6, Urk. 18/7) sinn gemäss ihren Antrag auf erneute Prüfung des Entscheides (Replik vom 31. Mai 2015 [Urk. 17]). Am 2. Juni 2014 (Urk. 19) machte die Beschwer deführerin eine weitere Eingabe und legte zusätzliche Unterlagen auf . Am

25. Juni 2014 (Urk. 23) teilte die Be schwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Dup lik mit, wovon die Be schwerde führerin am 27. Juni 2014 (Urk. 24) in Kenntnis gesetzt wurde.

Am 10. April 2015 (Urk. 26) teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Rechts schutzversicherung eingeschalten habe. Gleichzeitig ersuchte sie das Ge richt darum, sich mit ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 27) wurde der Be schwerde führerin mit geteilt, dass sich das Gericht nicht mit ihrer Rechtsschutzversicherung in Ver bindung setzen werden, ihr es aber unbenommen bleibe, sich unter Vorlage einer entsprechenden Voll macht jederzeit an uns zu wenden. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 S. 41) stellte das AWA d ie Beschwerdeführerin für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Juni 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Als Begründung hielt das AWA fest, die Be schwer de führerin habe für die Kontrollperiode Mai 2013 keine per sön li chen Arbeits be müh ungen nachgewiesen.

Auf die Einsprache vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36; Eingangsdatum: 1 3. November 2013) gegen die Verfü gung Nr. 3600004194 vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38), welche zugleich als Ein sprache gegen die Verfügung Nr. 327038456 vom 1 3. August 2013 (Urk. 13/18 S. 41) behandelt wurde, trat das AWA mit Einspracheentscheid Nr. 327537365

vom 2 9. November 2013 (Urk. 13/11 S. 30) nicht ein . Als Be grün dung führte es an, das s die Eins p rache nicht innert gesetzlicher Frist er ho ben worden sei. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten

in Rechts kraft (vgl. dazu auch Abklärungsprotokoll vom 2 1. Februar 2014 [Urk. 13/8/25]). D ie Auszahlung der Tagegelder

für die sieben Einstellt age in Höhe von Fr. 1‘844.40 erfolgte demnach zu unrecht und ist damit im Sinne der vorstehend an ge führten Recht sprechung (E. 1.2 hievor) als zweifel los unrichtig zu quali fizieren . Nach dem sich der Rück forderungsbetrag auf Fr. 1‘844.40 be läuft, ist eben falls die für die Wieder erwägung erforderliche erhebliche Bedeu tung aus gewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00055 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

17. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1.

1.1

Die im Jahre 1963 geborene X.___ meldete sich am 28 . September 2012

(Urk. 13/22 S. 49) beim zu ständigen Regionalen Arbeits ver mitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an

und stellte am 30. September 2012 (Urk. 13/23 S. 56-

59) Antrag auf Arbeits losen entschädigung ab 1. Oktober 201 2. Aufgrund einer Meldung des RAV

Y.___ vom

8. August 2013 (Urk. 13/19 S. 43) stellte das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) die Ver si cherte mit Verfügung Nr. 327038456 vom 13 . August 2013 (Urk. 13 / 1 8 S. 41) wegen un genü gender persönlicher Arbeits be mühungen in der Kontrollperiode Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. Juni 2013 in der An spruchs be rechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2013 (Eingangsdatum: 13. November 2013 [Urk. 13/15 S. 36]) – trat das AWA mit Ein spracheentscheid Nr. 327537365 vom 29. November 2013 (Urk. 13/11 S. 3 0) nicht ein. Als Be grün dung führte es an, das s die dagegen er hobene Ein sprache nicht mehr innert ge setz licher Frist erfolgt sei . D ieser Ein sprache entscheid erwuchs un an ge fochten in Rechtskraft (vgl. dazu Urk. 1 3 /8

S. 25) .

1.2

D ie Arbeits losen kasse des Kantons Zürich forderte m it Verfügung Nr. 3600004194 vom 16. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38)

die im Juni 2013

zu viel ausbezahlte n Versicherungs leistungen im

Betrag von Fr. 1‘844 .40 zurück . Nach Ein sprache de r Ver si cher ten vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36) respektive 30. Dezember 2013 (Urk . 13/11 S. 3 2) hielt die Arbeits losen kas se des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid Nr. 549 vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) an ihrem Ent scheid fest . 2.

Hiegegen erhob die Versicherte am 1. April 201 4 (Urk. 1, vgl. dazu Urk. 7) Be schwer de und be an tragte sinngemäss die nochmalige Prüfung des Entscheides. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2 0 . Mai 2014 (Urk. 12) auf Abweisung der Be schwerde.

Replicando erneuerte die Beschwer deführerin unter Auflage verschiedener Unterlagen (Urk. 18/1-4, Urk. 18/6, Urk. 18/7) sinn gemäss ihren Antrag auf erneute Prüfung des Entscheides (Replik vom 31. Mai 2015 [Urk. 17]). Am 2. Juni 2014 (Urk. 19) machte die Beschwer deführerin eine weitere Eingabe und legte zusätzliche Unterlagen auf . Am

25. Juni 2014 (Urk. 23) teilte die Be schwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Dup lik mit, wovon die Be schwerde führerin am 27. Juni 2014 (Urk. 24) in Kenntnis gesetzt wurde.

Am 10. April 2015 (Urk. 26) teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Rechts schutzversicherung eingeschalten habe. Gleichzeitig ersuchte sie das Ge richt darum, sich mit ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 27) wurde der Be schwerde führerin mit geteilt, dass sich das Gericht nicht mit ihrer Rechtsschutzversicherung in Ver bindung setzen werden, ihr es aber unbenommen bleibe, sich unter Vorlage einer entsprechenden Voll macht jederzeit an uns zu wenden. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revi sion wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb li cher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 2 S. 2 f.

Ziff. 1 und 3) auf den Standpunkt, gestützt auf den rechts kräftigen Ein sprache ent scheid Nr. 327537365 vom 2 9. November 2013 stehe fest, d ass die Be schwer de führerin infolge der Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Juni 2013 ledig lich einen Anspruch auf 13 anstatt der ausge richteten 20 Tag gelder ge habt h ätte . Des halb sei die Beschwerdeführerin für die für sieben Tage zu viel ausbezahlte Arbeits losen ent schädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 844.40 rück er stattungs pflichtig.

In der Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2014 (Urk. 12) hielt die Be schwerde gegne rin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 7), von der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 1‘844.40 sei abzu se hen (S. 1). Insbesondere führte sie aus, dass sie seit Eintritt in die Arbeits losig keit jeden Monat, auch im Mai 2013, über das vom RAV geforderte Mass hinaus Arbeits bemühungen ge tätigt habe (Urk. 17 S. 1 und 3, vgl. dazu auch Urk. 7 S. 3, vgl. Urk. 19 S. 1 und

3) . 3. 3.1

Mit Verfügung Nr. 327038456 vom 1 3. August 2013 (Urk. 13/ 1 8 S. 41) stellte das AWA d ie Beschwerdeführerin für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Juni 2013 in der An spruchsberechtigung ein. Als Begründung hielt das AWA fest, die Be schwer de führerin habe für die Kontrollperiode Mai 2013 keine per sön li chen Arbeits be müh ungen nachgewiesen.

Auf die Einsprache vom 2. November 2013 (Urk. 13/15 S. 36; Eingangsdatum: 1 3. November 2013) gegen die Verfü gung Nr. 3600004194 vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 13/16 S. 38), welche zugleich als Ein sprache gegen die Verfügung Nr. 327038456 vom 1 3. August 2013 (Urk. 13/18 S. 41) behandelt wurde, trat das AWA mit Einspracheentscheid Nr. 327537365

vom 2 9. November 2013 (Urk. 13/11 S. 30) nicht ein . Als Be grün dung führte es an, das s die Eins p rache nicht innert gesetzlicher Frist er ho ben worden sei. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten

in Rechts kraft (vgl. dazu auch Abklärungsprotokoll vom 2 1. Februar 2014 [Urk. 13/8/25]). D ie Auszahlung der Tagegelder

für die sieben Einstellt age in Höhe von Fr. 1‘844.40 erfolgte demnach zu unrecht und ist damit im Sinne der vorstehend an ge führten Recht sprechung (E. 1.2 hievor) als zweifel los unrichtig zu quali fizieren . Nach dem sich der Rück forderungsbetrag auf Fr. 1‘844.40 be läuft, ist eben falls die für die Wieder erwägung erforderliche erhebliche Bedeu tung aus gewiesen. 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich im Kontrollmonat Mai 2013 rechtsgenüglich um Arbeit bemüht habe und deshalb von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tage ab 1. Juni 2013 ab zusehen sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darüber in zwischen rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführerin dem nach die Nichteinstellung in der Anspr u chsberechtigung oder eine Reduktion der sieben Einstelltage ab 1. Juni 2014 beantragt, kann dar auf nicht eingetreten werden, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des angefochtenen Ein sprache ent scheides Nr. 549 vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 2) bildet. 4 .

Nachdem die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen der zwei fel losen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung gegeben sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 549 vom 2 6. Februar 2014 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde

ab zu weisen, soweit darauf einzutreten ist. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrDietrich