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AL.2014.00046

Arbeitgeberähnliche Stellung als Inhaber und Liquidator einer GmbH erst mit deren Löschung im Handelsregister endgültig aufgegeben.

Zürich SozVersG · 2014-09-22 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 13 und Urk. 15 bis Urk. 18 in Kopie - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00046 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

22. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/38

39) bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014

die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 3. Januar 2014 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung verneint hat (Urk. 2); nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 3. März 2014, mit welcher der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Einsprache entscheids

und die Bejahung der Anspruchsberechtigung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort

der Beschwerdegegnerin vom

28. März 2014 (Urk. 7), in die Eingaben des Be schwer deführers vom 26. März 2014 (Urk. 10),

29. April 2014 (Urk. 13), 21. Mai 2014 (Urk. 15) sowie 27. Mai 2014 (Urk. 17) samt jeweiligen Beilagen (Urk. 11/1-17, Urk. 14/1-2, Urk. 16, Urk. 18) sowie die weiteren Akten; in Erwägung, dass laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Ar beit nehmer, deren norma le Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, Anspruch auf Kurz arbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit . a-d nä her um schrie bene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeits entschä digung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, dass dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädi gung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indes sen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeit geberähnliche Stellung im Betrieb beibehält - und dadurch die Ent schei dun gen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beein flussen kann nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Be trieb jeder zeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer ein zustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Re gelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Miss brauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnli chen Perso nen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stel lung bestim men oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. E. 7b/ bb), dass die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung nicht nur die Ver meidung eines ausgewiesenen Missbrauchs bezweckt, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240); dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Ver hältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102), in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführer sei bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechti gung und Gesellschafter mit einem Stammanteil von 100 % sowie zusätzlich auch noch als Liquidator im Handelsregister eingetragen, weshalb er eine ar beit geberähnliche Stellung bei der Y.___ habe und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, bis er diese Stellung definitv aufge ge ben habe (Urk. 2 S. 2), dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, die Y.___ habe ihre Steuern in Z.___ bezahlt und sie sei endgültig aus dem Handelsregister in Z.___ gelöscht (Urk. 1, Urk. 18), dass unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer über sein Arbeits verhältnis hinaus einziger Gesellschafter und Liquidator der Y.___ war (Urk. 18), dass arbeitgeberähnliche Personen, die als Liquidatoren eingesetzt werden, während der Liquidation in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 267/04 vom 3. April 2006 E. 4.2), dass demnach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus arbeits losen versi cherungsrechtlicher Sicht für die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung nicht entscheidend ist, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die defi nitive Löschung der Y.___ autorisiert (vgl. Urk. 10 S. 1, Urk. 16) bzw. die Löschung aus dem Mehrwertsteuer-Register bestätigt (Urk. 14/1) hat, dass vielmehr der Beschwerdeführer mit der Auflösung der Y.___ am 2 5. Februar 2013 sei ne arbeitgeberähnliche Stellung noch nicht aufgegeben hatte, dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internetauszug aus dem Handelsregister Z.___ vom 27. Mai 2014 die Löschung der Y.___ erst per 22. Mai 2014 zu ent nehmen ist (Urk. 18), dass demzufolge der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (1 2. März 2014) seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ noch inne hatte, was zur Abweisung der Beschwerde führt, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 13 und Urk. 15 bis Urk. 18 in Kopie - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube