Sachverhalt
1. Der 1977 geborene X.___, schweizerischer Staatsangehöriger,
war vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 3/6, Urk. 7 / 59 Ziff. 32). Zuletzt arbeitete er vom 1. April 2011 bis zum 1 9. November 2012 bei der Z.___ S.A. in A.___ (Urk. 7/69). Nach erfolgter Ei n reise und Wohnsitznahme in der Schweiz meldete er sich am 21.
November 2013 zur Arbeits ver mitt lung und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeits losen ent schädigung ab 2 1. November 2013 (Urk. 7/73 und Urk. 7/56-59). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/ 54 -55) verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Anspruchsberechtigung ab dem
21. November 201 3 wegen Nicht erfüllens der Beitragszeit und Nichtvorliege ns eines Befreiungstat bestandes . Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7 / 43 -44) hin mit Entscheid vom 25 . Februar 201 4 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versi cherte am 28 . Februar 20 14
(Urk . 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 18 . März 20 14
(Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf A b weisung der Beschwe rde . Replicando hielt der Beschwerdeführer an sei nen Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 12/1-11). Die ALK verzichtete auf eine weitere Stel lung nahme (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlag gebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), dass er von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG auf grund seiner Arbeit nehmertätigkeit vom 1. April 2011 bis 1 9. Dezember 2012 bei der Z.___ S.A. Y.___ zu befreien oder die Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit während sechs Monaten im Ausland oder aber wegen Er ziehungszeiten zu verlängern sei (S. 2).
Replicando brachte er ergänzend vor (Urk. 11), er habe sich mit E-Mail vom 5. November 2013 bei den European Employm ent Services (EURES) angemeldet . Der EURES habe ihn dann bei m
Regionalen Arbeits vermittlungs zentrum (RAV)
vorangemeldet. Bei seiner Ankunft am 2 1. November 2013 habe er diese bestä tigt . An jenem Tag seien seine Daten beim RAV ergänzt und die Nieder lassung in der Schweiz bestätigt worden. Weil er mit seiner Einreise in die Schweiz am 2 0. November 2013 um 23:00 Uhr sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt habe, sei die Rahmenfrist um einen Tag vorzuverschieben (20. November 2011 bis 1 9. November 2013). Dann sei auch die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung erfüllt . 2. 2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) demgegenüber auf den Standpunkt, da ss der Beschwerdeführer während der Rahmen frist vom 2 1. November 2011 bis 1 9. November 2013 keine bei trags pflichtige Be schäftigung habe nach weisen können; die Arbeit nehmer tätig keit in Y.___ habe nie eine Beitragszeit im Sinne des schweizerischen Arbeits lo sen ver sicherungs recht s zu begründen vermocht. Weil der Beschwerdeführer während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur vom 21.
November 2011 bis 19. November 2012 und damit nicht über ein Jahr in Y.___ tätig gewesen sei, liege auch kein Befreiung statbestand
vor .
In der Vernehmlassung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6) führte sie ferner aus, an ge sichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdefü hrer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ aufgehalten habe, sei auch nicht ersichtlich, inwie weit eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu einer ge nügen den Beitragszeit zu führen vermöchte. Ferner seien auch die neu in der Be schwerde geltend gemachten Erziehungszeiten in keinster Weise belegt und auch nicht nach vollziehbar. 3. 3.1
Zunächst gilt es, die genaue Rahmenfrist fü r die Beitragszeit festzulegen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG, wer a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenal ter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitrags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Betragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14); f) vermittlungsfähig ist (Art.
15) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
Laut Art. 17 Abs. 2 AVIG muss der Versicherte sich möglichst frühzeitig, spä testens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeits losen ent schädigung bean sprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen
(vgl. dazu auch Art. 19 AVIV) .
Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 1. November 2013 (U rk. 7/ 73) beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erfüllte erstmals am 2 1. Novembe r 2013 diese An spruchs voraussetzung. Laut Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs.
2 AVIG beginnt d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorau s setzungen erfüllt . Demnach beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 21. November 2011 und endet am 2 0. November 2013.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, dass die Rahmen frist für d i e Beitragszeit auf den 2 0. November 2011 bis 19.
No vember 2013 festzulegen sei, weil mit seiner Einreise in die Schweiz am 20. November 2013 sämtliche An spruchs voraussetzungen erfüllt gewesen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, hat er sich doch erst am 2 1. November 2013 (Urk. 7/ 73) persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die von ihm ins Recht gelegte E-Mail vom 5. November 2013 (Urk. 12/1) an d i e EURES vermag die laut Art. 17 Abs. 2 AVIG verlangte persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei seiner Wohngemeinde oder vom Kanton bestimmten zuständige Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Nach dem Ausgeführten ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 21. November 2011 bis 2 0. November 2013 festzulegen. 3.2
Laut Angaben in der Anmeldung war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 7/ 59 Ziff. 32), zuletzt vom 1. April 2011 bis 1 9. November 2012 bei d er Z.___
S.A. (Urk. 7/ 57 Ziff. 14-15, Urk. 3/5).
A m 1 9. März 2013
(Urk. 7/46-50) gründete er die B.___
und war bis Oktober 2013 selbstän dig erwerbstätig (Urk. 7/43).
3.3
W eil der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 2 0. November 2011 bis 1 9. November 2013 keiner beitragspf lichtigen Beschäftigung in der Schweiz nach ging, gilt zu prüfen, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit zu
befrei en
ist.
Namentlich gilt zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind.
Laut Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Bei tragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeit nehmer im Ausland aus weisen können .
Obwohl sich d er Beschwerdeführer mehrere Jahre in Y.___ und damit in einem Staat, der weder zur Europäischen Gemeinschaft noch zur EFTA gehört, auf ge halten hat, s ind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit laut Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt, da er während der ordentli chen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. November 2011 bis 2 0. No vember 2013 nur vom 2 1. November 2011 bis 1 9. November 2012 und damit nicht während über einem Jahr
in Y.___ tätig war. 3.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die ordentliche Rahmenfrist von zwei Jahren sei aufgrund seiner in Y.___ ausgeübten selbständigen Erwerbs tä tigkeit zu verlängern .
Laut Art. 9a Abs. 2 AVIG kann die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren, verlängert werden, unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist aber keine im Ausland ausgeführte Erwerbstätigkeit gemeint, sodass vorliegend kein Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit be steht . Eine im Ausland ausgeübte selbständige Tätigkeit kann nicht einer in der Schweiz ausgeübten selbständigen Tätigkeit gleichgestellt werden. Die Arbeits losen versi cherung will die Ver sicherten nicht dazu bringen, eine selbständige Tätig keit im Ausland aus zuüben oder eine solche indirekt begünstigen (Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungs recht, Bundesge setz über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschä digung, 4. Auflage, Zürich, 2013, S. 27 mit Hinweisen). 3.5
3.5.1
Als Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Rahmen frist sei aufgrund von Erziehungszeiten zu verlängern (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 11 S. 2) . Ins besondere machte er geltend, er habe sich während der Schulferien in Y.___ vom Dezember 2012 bis Februar 2013 der Erziehung seiner Kinder gewidmet. 3.5.2
Die Rahmenfrist für die Beitrags zeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, be trägt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren ge widmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leis tungsbe zug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Analog den Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 AVIG ist bei den rahmenverlängernden Tatbeständen, zu denen Art. 9b AVIG zählt, dem Erfor dernis der Kausalität Beachtung zu schenken (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S.
2214 f. Rz. 11 3; BGE 121 V 342 E. 5b, vgl. auch BGE 133 V 88 E. 4.1). Das Erfordernis der Kausalität ergibt sich auch aus den Materialien zu Art. 9b AVIG. Der Gesetzgeber hielt dazu fest, dass diese Bestimmung sicher stelle, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt anspruchsberechtigt gewesen seien, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hätte, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen könnten, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten (BBl 2001 2278). 3.5.3
Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in den Jahren 2007 und 2010 gebo ren (Urk. 7/71), waren also in der fraglichen Periode zwei beziehungsweise fünf Jahre alt. Es handelt sich demgemäss nicht um eine Konstellation, in der in Folge der Geburt von Kindern die Arbeit ausgesetzt wurde, um sich der Erziehung zu widmen. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass er sich ent schieden hätte, im Alter von zwei und fünf Jahren die Kinderbetreuung zu übernehmen und aus diesem Grund auf eine Arbeitstätigkeit zu verzichten. Im Gegenteil verlor der Beschwerdeführer seine Stelle und war auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit, welche er in der Folge durch seine selbständige Erwerbs tätigkeit etablierte.
Die Arbeitsabstinenz während den gut drei Monaten zwischen Dezember 2012 (Verlust der Anstellung) und März 2013 (Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit) stand mithin bloss in marginalem Zusammenhang mit der Kinderbe treuung, sondern letztere war vielmehr Folge der vermehrten Zeit, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitslosigkeit hatte. Dass er die Kinder
wegen Berufstätigkeit seiner Ehefrau - während den Ferien betreuen musste, wurde nicht belegt und es ist auch nicht anzunehmen, dass er - wäre er nicht arbeitslos geworden - seine Stelle gekündigt hätte, um die Kinder während drei Monaten betreuen zu können. Es ist vielmehr von einer Koinzidenz zwischen der Arbeitslosigkeit und der vermehrten Familienzeit in dieser Zeit auszugehen, nicht aber von einem Entscheid zur Arbeitsabstinenz wegen einer Erziehungs zeit.
Mithin führt eine Arbeitslosigkeit von Versicherten nicht automatisch zur Annahme einer Erziehungszeit im Sinne von Art. 9 b AVIG und damit zur Ver längerung der Rahmenfrist, bloss weil sie Eltern von Kindern unter zehn Jahren sind. Damit rechtfertigt sich eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Bei tragszeit nicht. 4 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2014 rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1977 geborene X.___, schweizerischer Staatsangehöriger,
war vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 3/6, Urk. 7 / 59 Ziff. 32). Zuletzt arbeitete er vom 1. April 2011 bis zum 1 9. November 2012 bei der Z.___ S.A. in A.___ (Urk. 7/69). Nach erfolgter Ei n reise und Wohnsitznahme in der Schweiz meldete er sich am 21.
November 2013 zur Arbeits ver mitt lung und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeits losen ent schädigung ab
E. 2 1. November 2013 (Urk. 7/73 und Urk. 7/56-59). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/ 54 -55) verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Anspruchsberechtigung ab dem
21. November 201
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), dass er von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG auf grund seiner Arbeit nehmertätigkeit vom 1. April 2011 bis 1 9. Dezember 2012 bei der Z.___ S.A. Y.___ zu befreien oder die Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit während sechs Monaten im Ausland oder aber wegen Er ziehungszeiten zu verlängern sei (S. 2).
Replicando brachte er ergänzend vor (Urk. 11), er habe sich mit E-Mail vom 5. November 2013 bei den European Employm ent Services (EURES) angemeldet . Der EURES habe ihn dann bei m
Regionalen Arbeits vermittlungs zentrum (RAV)
vorangemeldet. Bei seiner Ankunft am 2 1. November 2013 habe er diese bestä tigt . An jenem Tag seien seine Daten beim RAV ergänzt und die Nieder lassung in der Schweiz bestätigt worden. Weil er mit seiner Einreise in die Schweiz am 2 0. November 2013 um 23:00 Uhr sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt habe, sei die Rahmenfrist um einen Tag vorzuverschieben (20. November 2011 bis 1 9. November 2013). Dann sei auch die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung erfüllt . 2. 2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) demgegenüber auf den Standpunkt, da ss der Beschwerdeführer während der Rahmen frist vom 2 1. November 2011 bis 1 9. November 2013 keine bei trags pflichtige Be schäftigung habe nach weisen können; die Arbeit nehmer tätig keit in Y.___ habe nie eine Beitragszeit im Sinne des schweizerischen Arbeits lo sen ver sicherungs recht s zu begründen vermocht. Weil der Beschwerdeführer während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur vom 21.
November 2011 bis 19. November 2012 und damit nicht über ein Jahr in Y.___ tätig gewesen sei, liege auch kein Befreiung statbestand
vor .
In der Vernehmlassung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6) führte sie ferner aus, an ge sichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdefü hrer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ aufgehalten habe, sei auch nicht ersichtlich, inwie weit eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu einer ge nügen den Beitragszeit zu führen vermöchte. Ferner seien auch die neu in der Be schwerde geltend gemachten Erziehungszeiten in keinster Weise belegt und auch nicht nach vollziehbar. 3.
E. 3 wegen Nicht erfüllens der Beitragszeit und Nichtvorliege ns eines Befreiungstat bestandes . Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk.
E. 3.1 Zunächst gilt es, die genaue Rahmenfrist fü r die Beitragszeit festzulegen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG, wer a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenal ter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitrags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Betragszeit befreit ist (Art.
E. 3.2 Laut Angaben in der Anmeldung war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 7/ 59 Ziff. 32), zuletzt vom 1. April 2011 bis 1 9. November 2012 bei d er Z.___
S.A. (Urk. 7/ 57 Ziff. 14-15, Urk. 3/5).
A m 1 9. März 2013
(Urk. 7/46-50) gründete er die B.___
und war bis Oktober 2013 selbstän dig erwerbstätig (Urk. 7/43).
E. 3.3 W eil der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 2 0. November 2011 bis 1 9. November 2013 keiner beitragspf lichtigen Beschäftigung in der Schweiz nach ging, gilt zu prüfen, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit zu
befrei en
ist.
Namentlich gilt zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind.
Laut Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Bei tragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeit nehmer im Ausland aus weisen können .
Obwohl sich d er Beschwerdeführer mehrere Jahre in Y.___ und damit in einem Staat, der weder zur Europäischen Gemeinschaft noch zur EFTA gehört, auf ge halten hat, s ind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit laut Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt, da er während der ordentli chen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. November 2011 bis 2 0. No vember 2013 nur vom 2 1. November 2011 bis 1 9. November 2012 und damit nicht während über einem Jahr
in Y.___ tätig war.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die ordentliche Rahmenfrist von zwei Jahren sei aufgrund seiner in Y.___ ausgeübten selbständigen Erwerbs tä tigkeit zu verlängern .
Laut Art. 9a Abs. 2 AVIG kann die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren, verlängert werden, unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist aber keine im Ausland ausgeführte Erwerbstätigkeit gemeint, sodass vorliegend kein Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit be steht . Eine im Ausland ausgeübte selbständige Tätigkeit kann nicht einer in der Schweiz ausgeübten selbständigen Tätigkeit gleichgestellt werden. Die Arbeits losen versi cherung will die Ver sicherten nicht dazu bringen, eine selbständige Tätig keit im Ausland aus zuüben oder eine solche indirekt begünstigen (Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungs recht, Bundesge setz über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschä digung, 4. Auflage, Zürich, 2013, S. 27 mit Hinweisen).
E. 3.5.1 Als Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Rahmen frist sei aufgrund von Erziehungszeiten zu verlängern (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 11 S. 2) . Ins besondere machte er geltend, er habe sich während der Schulferien in Y.___ vom Dezember 2012 bis Februar 2013 der Erziehung seiner Kinder gewidmet.
E. 3.5.2 Die Rahmenfrist für die Beitrags zeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, be trägt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren ge widmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leis tungsbe zug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Analog den Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 AVIG ist bei den rahmenverlängernden Tatbeständen, zu denen Art. 9b AVIG zählt, dem Erfor dernis der Kausalität Beachtung zu schenken (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S.
2214 f. Rz. 11 3; BGE 121 V 342 E. 5b, vgl. auch BGE 133 V 88 E. 4.1). Das Erfordernis der Kausalität ergibt sich auch aus den Materialien zu Art. 9b AVIG. Der Gesetzgeber hielt dazu fest, dass diese Bestimmung sicher stelle, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt anspruchsberechtigt gewesen seien, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hätte, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen könnten, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten (BBl 2001 2278).
E. 3.5.3 Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in den Jahren 2007 und 2010 gebo ren (Urk. 7/71), waren also in der fraglichen Periode zwei beziehungsweise fünf Jahre alt. Es handelt sich demgemäss nicht um eine Konstellation, in der in Folge der Geburt von Kindern die Arbeit ausgesetzt wurde, um sich der Erziehung zu widmen. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass er sich ent schieden hätte, im Alter von zwei und fünf Jahren die Kinderbetreuung zu übernehmen und aus diesem Grund auf eine Arbeitstätigkeit zu verzichten. Im Gegenteil verlor der Beschwerdeführer seine Stelle und war auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit, welche er in der Folge durch seine selbständige Erwerbs tätigkeit etablierte.
Die Arbeitsabstinenz während den gut drei Monaten zwischen Dezember 2012 (Verlust der Anstellung) und März 2013 (Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit) stand mithin bloss in marginalem Zusammenhang mit der Kinderbe treuung, sondern letztere war vielmehr Folge der vermehrten Zeit, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitslosigkeit hatte. Dass er die Kinder
wegen Berufstätigkeit seiner Ehefrau - während den Ferien betreuen musste, wurde nicht belegt und es ist auch nicht anzunehmen, dass er - wäre er nicht arbeitslos geworden - seine Stelle gekündigt hätte, um die Kinder während drei Monaten betreuen zu können. Es ist vielmehr von einer Koinzidenz zwischen der Arbeitslosigkeit und der vermehrten Familienzeit in dieser Zeit auszugehen, nicht aber von einem Entscheid zur Arbeitsabstinenz wegen einer Erziehungs zeit.
Mithin führt eine Arbeitslosigkeit von Versicherten nicht automatisch zur Annahme einer Erziehungszeit im Sinne von Art. 9 b AVIG und damit zur Ver längerung der Rahmenfrist, bloss weil sie Eltern von Kindern unter zehn Jahren sind. Damit rechtfertigt sich eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Bei tragszeit nicht. 4 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2014 rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 7 / 43 -44) hin mit Entscheid vom 25 . Februar 201 4 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versi cherte am 28 . Februar 20 14
(Urk . 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 18 . März 20 14
(Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf A b weisung der Beschwe rde . Replicando hielt der Beschwerdeführer an sei nen Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 12/1-11). Die ALK verzichtete auf eine weitere Stel lung nahme (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.
E. 8 Abs. 1 lit. e in Verbin dung mit Art.
E. 13 und Art. 14); f) vermittlungsfähig ist (Art.
15) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
Laut Art.
E. 17 Abs. 2 AVIG verlangte persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei seiner Wohngemeinde oder vom Kanton bestimmten zuständige Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Nach dem Ausgeführten ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 21. November 2011 bis 2 0. November 2013 festzulegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
18. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1977 geborene X.___, schweizerischer Staatsangehöriger,
war vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 3/6, Urk. 7 / 59 Ziff. 32). Zuletzt arbeitete er vom 1. April 2011 bis zum 1 9. November 2012 bei der Z.___ S.A. in A.___ (Urk. 7/69). Nach erfolgter Ei n reise und Wohnsitznahme in der Schweiz meldete er sich am 21.
November 2013 zur Arbeits ver mitt lung und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeits losen ent schädigung ab 2 1. November 2013 (Urk. 7/73 und Urk. 7/56-59). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/ 54 -55) verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Anspruchsberechtigung ab dem
21. November 201 3 wegen Nicht erfüllens der Beitragszeit und Nichtvorliege ns eines Befreiungstat bestandes . Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7 / 43 -44) hin mit Entscheid vom 25 . Februar 201 4 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versi cherte am 28 . Februar 20 14
(Urk . 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 18 . März 20 14
(Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf A b weisung der Beschwe rde . Replicando hielt der Beschwerdeführer an sei nen Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 12/1-11). Die ALK verzichtete auf eine weitere Stel lung nahme (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah men frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Bei tragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlag gebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), dass er von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIG auf grund seiner Arbeit nehmertätigkeit vom 1. April 2011 bis 1 9. Dezember 2012 bei der Z.___ S.A. Y.___ zu befreien oder die Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit während sechs Monaten im Ausland oder aber wegen Er ziehungszeiten zu verlängern sei (S. 2).
Replicando brachte er ergänzend vor (Urk. 11), er habe sich mit E-Mail vom 5. November 2013 bei den European Employm ent Services (EURES) angemeldet . Der EURES habe ihn dann bei m
Regionalen Arbeits vermittlungs zentrum (RAV)
vorangemeldet. Bei seiner Ankunft am 2 1. November 2013 habe er diese bestä tigt . An jenem Tag seien seine Daten beim RAV ergänzt und die Nieder lassung in der Schweiz bestätigt worden. Weil er mit seiner Einreise in die Schweiz am 2 0. November 2013 um 23:00 Uhr sämtliche Anspruchs voraus setzungen erfüllt habe, sei die Rahmenfrist um einen Tag vorzuverschieben (20. November 2011 bis 1 9. November 2013). Dann sei auch die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung erfüllt . 2. 2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) demgegenüber auf den Standpunkt, da ss der Beschwerdeführer während der Rahmen frist vom 2 1. November 2011 bis 1 9. November 2013 keine bei trags pflichtige Be schäftigung habe nach weisen können; die Arbeit nehmer tätig keit in Y.___ habe nie eine Beitragszeit im Sinne des schweizerischen Arbeits lo sen ver sicherungs recht s zu begründen vermocht. Weil der Beschwerdeführer während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur vom 21.
November 2011 bis 19. November 2012 und damit nicht über ein Jahr in Y.___ tätig gewesen sei, liege auch kein Befreiung statbestand
vor .
In der Vernehmlassung vom 1 8. März 2014 (Urk. 6) führte sie ferner aus, an ge sichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdefü hrer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ aufgehalten habe, sei auch nicht ersichtlich, inwie weit eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu einer ge nügen den Beitragszeit zu führen vermöchte. Ferner seien auch die neu in der Be schwerde geltend gemachten Erziehungszeiten in keinster Weise belegt und auch nicht nach vollziehbar. 3. 3.1
Zunächst gilt es, die genaue Rahmenfrist fü r die Beitragszeit festzulegen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG, wer a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenal ter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitrags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Betragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14); f) vermittlungsfähig ist (Art.
15) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
Laut Art. 17 Abs. 2 AVIG muss der Versicherte sich möglichst frühzeitig, spä testens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeits losen ent schädigung bean sprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kon trollvorschriften des Bundesrates befolgen
(vgl. dazu auch Art. 19 AVIV) .
Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 1. November 2013 (U rk. 7/ 73) beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erfüllte erstmals am 2 1. Novembe r 2013 diese An spruchs voraussetzung. Laut Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs.
2 AVIG beginnt d ie Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvorau s setzungen erfüllt . Demnach beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 21. November 2011 und endet am 2 0. November 2013.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, dass die Rahmen frist für d i e Beitragszeit auf den 2 0. November 2011 bis 19.
No vember 2013 festzulegen sei, weil mit seiner Einreise in die Schweiz am 20. November 2013 sämtliche An spruchs voraussetzungen erfüllt gewesen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, hat er sich doch erst am 2 1. November 2013 (Urk. 7/ 73) persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die von ihm ins Recht gelegte E-Mail vom 5. November 2013 (Urk. 12/1) an d i e EURES vermag die laut Art. 17 Abs. 2 AVIG verlangte persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei seiner Wohngemeinde oder vom Kanton bestimmten zuständige Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Nach dem Ausgeführten ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 21. November 2011 bis 2 0. November 2013 festzulegen. 3.2
Laut Angaben in der Anmeldung war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1999 bis 19. November 2012 in Y.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 7/ 59 Ziff. 32), zuletzt vom 1. April 2011 bis 1 9. November 2012 bei d er Z.___
S.A. (Urk. 7/ 57 Ziff. 14-15, Urk. 3/5).
A m 1 9. März 2013
(Urk. 7/46-50) gründete er die B.___
und war bis Oktober 2013 selbstän dig erwerbstätig (Urk. 7/43).
3.3
W eil der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 2 0. November 2011 bis 1 9. November 2013 keiner beitragspf lichtigen Beschäftigung in der Schweiz nach ging, gilt zu prüfen, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit zu
befrei en
ist.
Namentlich gilt zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind.
Laut Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Bei tragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeit nehmer im Ausland aus weisen können .
Obwohl sich d er Beschwerdeführer mehrere Jahre in Y.___ und damit in einem Staat, der weder zur Europäischen Gemeinschaft noch zur EFTA gehört, auf ge halten hat, s ind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit laut Art. 14 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt, da er während der ordentli chen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. November 2011 bis 2 0. No vember 2013 nur vom 2 1. November 2011 bis 1 9. November 2012 und damit nicht während über einem Jahr
in Y.___ tätig war. 3.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die ordentliche Rahmenfrist von zwei Jahren sei aufgrund seiner in Y.___ ausgeübten selbständigen Erwerbs tä tigkeit zu verlängern .
Laut Art. 9a Abs. 2 AVIG kann die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren, verlängert werden, unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist aber keine im Ausland ausgeführte Erwerbstätigkeit gemeint, sodass vorliegend kein Anspruch auf Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit be steht . Eine im Ausland ausgeübte selbständige Tätigkeit kann nicht einer in der Schweiz ausgeübten selbständigen Tätigkeit gleichgestellt werden. Die Arbeits losen versi cherung will die Ver sicherten nicht dazu bringen, eine selbständige Tätig keit im Ausland aus zuüben oder eine solche indirekt begünstigen (Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungs recht, Bundesge setz über die obligatorische Arbeits losen ver sicherung und die Insolvenzentschä digung, 4. Auflage, Zürich, 2013, S. 27 mit Hinweisen). 3.5
3.5.1
Als Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Rahmen frist sei aufgrund von Erziehungszeiten zu verlängern (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 11 S. 2) . Ins besondere machte er geltend, er habe sich während der Schulferien in Y.___ vom Dezember 2012 bis Februar 2013 der Erziehung seiner Kinder gewidmet. 3.5.2
Die Rahmenfrist für die Beitrags zeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, be trägt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren ge widmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leis tungsbe zug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Analog den Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 AVIG ist bei den rahmenverlängernden Tatbeständen, zu denen Art. 9b AVIG zählt, dem Erfor dernis der Kausalität Beachtung zu schenken (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S.
2214 f. Rz. 11 3; BGE 121 V 342 E. 5b, vgl. auch BGE 133 V 88 E. 4.1). Das Erfordernis der Kausalität ergibt sich auch aus den Materialien zu Art. 9b AVIG. Der Gesetzgeber hielt dazu fest, dass diese Bestimmung sicher stelle, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt anspruchsberechtigt gewesen seien, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hätte, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen könnten, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellten (BBl 2001 2278). 3.5.3
Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in den Jahren 2007 und 2010 gebo ren (Urk. 7/71), waren also in der fraglichen Periode zwei beziehungsweise fünf Jahre alt. Es handelt sich demgemäss nicht um eine Konstellation, in der in Folge der Geburt von Kindern die Arbeit ausgesetzt wurde, um sich der Erziehung zu widmen. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass er sich ent schieden hätte, im Alter von zwei und fünf Jahren die Kinderbetreuung zu übernehmen und aus diesem Grund auf eine Arbeitstätigkeit zu verzichten. Im Gegenteil verlor der Beschwerdeführer seine Stelle und war auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit, welche er in der Folge durch seine selbständige Erwerbs tätigkeit etablierte.
Die Arbeitsabstinenz während den gut drei Monaten zwischen Dezember 2012 (Verlust der Anstellung) und März 2013 (Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit) stand mithin bloss in marginalem Zusammenhang mit der Kinderbe treuung, sondern letztere war vielmehr Folge der vermehrten Zeit, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitslosigkeit hatte. Dass er die Kinder
wegen Berufstätigkeit seiner Ehefrau - während den Ferien betreuen musste, wurde nicht belegt und es ist auch nicht anzunehmen, dass er - wäre er nicht arbeitslos geworden - seine Stelle gekündigt hätte, um die Kinder während drei Monaten betreuen zu können. Es ist vielmehr von einer Koinzidenz zwischen der Arbeitslosigkeit und der vermehrten Familienzeit in dieser Zeit auszugehen, nicht aber von einem Entscheid zur Arbeitsabstinenz wegen einer Erziehungs zeit.
Mithin führt eine Arbeitslosigkeit von Versicherten nicht automatisch zur Annahme einer Erziehungszeit im Sinne von Art. 9 b AVIG und damit zur Ver längerung der Rahmenfrist, bloss weil sie Eltern von Kindern unter zehn Jahren sind. Damit rechtfertigt sich eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Bei tragszeit nicht. 4 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2014 rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich