opencaselaw.ch

AL.2014.00036

Rückforderung, nur ein Teil des gegenüber der SVA angegebenen Einkommen ist als Zwischenverdienst anzurechnen, teilweise Gutheissung (BGE 8C_684/2015)

Zürich SozVersG · 2015-07-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der im Jahre 197 2 geborene X.___

war seit 3. Juli 2007 als Ge schäfts führer bei der

Z.___ angestellt. Am 26. Januar 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

per 3 1. März 2011 (Urk. 7/4/3-4,

Urk. 7/4/14, Urk. 7/4/19).

1.2

A m 30 . März 20 11

(Urk. 7/4/5) meldete sich X.___

beim zu stän digen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits ver mitt lung

an und beanspruchte ab dem 1. April 2011 (Urk. 7/4/3) Arbeits losen ent schädigung . Die

Unia Arbeits losen kasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 1 . April 2011 bis zum 3 1. März 2013 (Urk. 7/ 4/1) mit einem ver sicherten Ver dienst von Fr. 7‘2 25.-- und entsprechendem 80%igem Taggeld von Fr. 266. 3 5. Im Rahmen einer Über prüfung im Sinne des Bundesgesetzes ge gen Schwarzarbeit (BGSA) holte die Unia

Arbeitslosenkasse einen Zu sam men zug der indi viduellen Konten

des Ver sicherten e in (Urk. 7/3/23, vgl. auch Urk. 7/3/ 21- 22) . Gestützt darauf war ersichtlich, dass der Versicherte von Februar bis September 2011 bei seinen Eltern, Y.___ und A.___, gearbeitet und ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 8‘500.-- (Fr. 4‘500.-- und Fr. 4‘000.--) erzielt hat te . Der Versicherte hat te für diesen Zeitraum keinen Zwi schen ver dienst angegeben (Urk. 7/5). Mit Kassenverfügung vom 18 . November 2013 (Urk. 7/ 3/1) for derte die Unia

Arbeits losen kasse für die zu viel ausbezahlte n Ver sicherungs leistungen be tref fend die Monate April bis September 2011 auf grund der fehlenden Deklaration des Zwischen verdienstes in der Höhe von Fr. 8‘500.--

ein en Gesamtbetrag von Fr. 5‘454.30 zu rück . Nach er folgter Einspra che des Ver si cher ten (Urk. 7/2/1) hielt die Unia Arbeitslosenkasse

am 20. Januar 2014

(Urk. 2)

an ihrem Ent scheid fest . 2.

Dagegen er hob der Versicherte am 1 6 . Februar 201 4

(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass er keine Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘454.30 zu leisten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 4 . März 201 4

(Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegner in die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1 . März 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge legte der Be schwer de führer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-7) auf. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme und erneuerte am 1 4. April 2014 (Urk. 13) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 (Urk.

14) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2014 (Datum des Poststempels; Urk. 15) legte der Beschwerdefüh rer die Ein stellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft, Kanton Zürich, B.___, Zweig stelle C.___, vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 16) auf, was der Be schwer de gegnerin am 1 5. Juli 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst ständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontroll periode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst aus fall e s.

Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) . Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontroll peri ode

– als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG in Verbindung mit Art. 27a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIV) – erzielten Zwischen ver dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). Ist das Ein kommen geringer als die de r

v ersicherten Person zustehende Arbeits lo sen ent schädigung, so be steht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kom pensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV). 1.3

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun des gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revi sion wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb li cher Be deutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worde n sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeschrift vom 1 6. Februar 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der von der Arbeits lo sen kasse abgerechnete Verdienst nicht als Zwischenverdie nst ab gerechnet wer den dürfe. Als Begründung führte er an,

bei dem Verdienst handle es sich um ein Entgelt für den Umbau der beiden Ver kaufswagen seines Vaters, welche s er für Arbeiten erhalten habe, die er vor seiner Arbeitslosigkeit ausgeführt habe.

Die direkten Konkurrenten seines Vaters könnten das bestätigten. Das Entgelt für seine Arbeiten habe ihm sein Vater aber erst im Sommer - je nach Kassen be stand

– ausbezahlt. Weil die Be will ligungen für die Verkaufswagen jeweils bis En de September ausgestellt wor den seien, habe sein Vater gegenüber der AHV dieses Datum angegeben. 2.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Ausführungen des Be schwer de führers seien nicht begründet beziehungsweise belegt. Die

eingeforderte

Arbeit geber be schei nigung sei nie vollständig ausgefüllt worden. Des halb und weil keine anderen Angaben dokumentiert oder belegt worden seien, sei auf das bei der AHV ab ge rechnete Einkommen abzust ell en . Die Kassen verfügung vom 18. November 2013

werde somit bestätigt und der zu rück geforderte Betrag be laufe sich auf Fr. 5‘454.30 . 3.

3.1

Ausweislich der Akten deklarierten der Vater sowie die Mutter des Be schwer de führers, die im Sommerhalbjahr einen Glacéwagen betreiben (Urk. 3/3),

gegen über der Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. Septem ber 2011 für ihren Sohn eine AHV-pflichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr. 4‘500. -- (Urk. 3/2) respektive für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 4‘000. -- (Urk. 3/1) . Dieselben Lohnsummen sind auch dem individuellen Kontoauszug vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) zu entnehmen .

Gemäss der undatierten und nicht unter zeichneten Arbeitgeberbescheinigung hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar respektive 1. Juni bis 3 0. Oktober

für seinen Vater und seine Mutter gearbeitet (Urk. 3/5) . Die Herren D.___ und E.___, direkte Konkurrenten des Vaters des Be schwerde führers, be stätigten mit ihrer Unterschrift, dass der Be schwerde führer die zwei Ver kaufswagen vor Mitte März 2011 umgebaut und höchstens an einem schönen Sonntag für ein paar Stun den von 15.00 bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für seinen Vater gearbeitet habe (Urk. 10/1-2).

Die Staats anwaltschaft B.___, Zweigstelle C.___, Büro F.___, stellte d as aufgrund d er am 1 6. Dezember 2013 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstattete n Straf an zeige eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Ver gehen gegen das AVIG mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2014 ein. Dabei war

ihm vorgeworfen worden, er habe im Zeitraum April bis September 2011 seine Auskunfts- und Melde pflicht verletzt, indem er das bei seinen Eltern erzielte Einkommen nicht als Zwischen verdienst gemeldet habe (Urk. 16) .

3.2

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der auf liegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Um bau arbeiten an den beiden Verkaufswagen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, nament lich vor dem 1. April 2011, vorgenommen hat. D ie Angaben des Vaters des Beschwerdefüh rers erscheinen in Bezug auf die Um bau arbeiten und den Zeit punkt der frag li chen Arbeiten glaubhaft und stimmen auch hinsichtlich der be sagten Umbauar beiten

gemäss Einstellungsverfügung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 16) mit den Aus sagen des Beschwerdeführers anlässlich der staats an walt lichen Einvernahme vom

1 8. Juni 2014 überein . Dass der Be schwerde führer die zwei Ver kaufswagen seine s Vaters vor Mitte März 2011 um gebaut hat, wurde denn auch unterschriftlich durch die direkten Kon kur renten des Vaters des Beschwerde führers bestätigt (Urk. 10/1-2). Weil der Be schwerde führer für den Umbau circa Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6 ‘ 500 .-- (Materialkosten ink lusive, Urk. 1, Urk. 7/3/16, Urk. 16) erhalten hat, ist aufgrund der Umstände davon aus zugehen, dass d ie vo n seinem Vater de klarierte AHV-p flichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr.

4‘500. -- für den Z eitraum vom 1. Februar bis 3 0. September, die auch die Zeit vor der Arbeits losigkeit beschlägt,

dem Entgelt für die Arbeiten an den bei den Ver kaufs wagen s

unter Berücksichtigung eines Ab zuges für die Material kosten entspricht. Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozial ver sicherungs recht gel tenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit davon auszugehen, dass sich die dekla rierte Lohnsumme auf die Tätig keit aus den Um bau arbeiten bezieht und – ent ge gen gegenteiliger Angaben auf dem For mular - die Zeit vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit beschlägt. Daraus folgt, dass die gegen über der Sozial ver si che rungs anstalt deklarierte AHV-pflichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr. 4‘500. --

nicht als Zwischen ver dienst an zu rechne n ist .

3.3

Was demgegenüber die durch die Mutter dekl arierte AHV-pflichtige Lohn sum me für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 0. September 2011 in der Höhe von Fr. 4‘000.-- anbelangt, so recht fertigt es sich mit Blick darauf, dass der Be schwer de führer gemäss staats anwalt lichen Einvernahme vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 16 Ziff.

2) seinem Vater im Som mer 2011 einige Male – wenn auch nur, um ihm zu ermöglichen, einen Kaffee zu trinken oder auf die Toilette zu gehen

– ausgeholfen h at, dabei von den direkten Konkurrenten seines Vaters auch ge sehen worden ist (Urk. 10/1-2) und von seinem Vater auch Geld dafür erhalten hat (vgl. letzter Satz der Einstellungsverfügung vom 2 4. Juni 2014 [Urk. 16 S. 1]),

dieses Ein kom men als Zwischen verdienst anzurechnen. Das gilt um so mehr, als der Be schwerde führer nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, in wiefern das von seinem Vater ausgef üllte For mular zu Händen der Sozial ver si cherungsanstalt

sowie der gestützt darauf aus ge stellten Auszug aus dem indi vi duellen Konto vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/ 21-

22) falsch sein soll. Schliess lich hat sich der Be schwerdeführer auch nicht – jeden falls ist dies nicht akten kundig - bemüht, bei der AHV-Aus gleichs kasse eine Berichtigung des ent sprechenden IK-Auszuges zu ver langen.

Demnach ist das im IK-Auszug vom 2 7. Juni 2013 für den Zeit raum von Juli bis September 2011 aufgeführte Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- als Zwischendienst an zu rechne n . 4.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Be schwer de der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass einzig das im IK-Auszug vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) deklarierte Einkommen von Fr. 4‘000. -- für die Periode Juli bis September 2011 als Zwi schen ver dienst an zu rechne n ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Ar beit s losenkasse

vom 20 . Januar 2014

insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der an rechenbare Zwischenverdienst für die Periode Juni bis September 2011

Fr. 4 ‘ 000. -- beträgt und die Rückforderung auf dieser Basis zu erfolgen hat.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst ständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontroll periode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst aus fall e s.

Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) . Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontroll peri ode

– als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG in Verbindung mit Art. 27a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIV) – erzielten Zwischen ver dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). Ist das Ein kommen geringer als die de r

v ersicherten Person zustehende Arbeits lo sen ent schädigung, so be steht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kom pensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV).

E. 1.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun des gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revi sion wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb li cher Be deutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worde n sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.

E. 2 geborene X.___

war seit 3. Juli 2007 als Ge schäfts führer bei der

Z.___ angestellt. Am 26. Januar 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

per 3 1. März 2011 (Urk. 7/4/3-4,

Urk. 7/4/14, Urk. 7/4/19).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeschrift vom 1 6. Februar 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der von der Arbeits lo sen kasse abgerechnete Verdienst nicht als Zwischenverdie nst ab gerechnet wer den dürfe. Als Begründung führte er an,

bei dem Verdienst handle es sich um ein Entgelt für den Umbau der beiden Ver kaufswagen seines Vaters, welche s er für Arbeiten erhalten habe, die er vor seiner Arbeitslosigkeit ausgeführt habe.

Die direkten Konkurrenten seines Vaters könnten das bestätigten. Das Entgelt für seine Arbeiten habe ihm sein Vater aber erst im Sommer - je nach Kassen be stand

– ausbezahlt. Weil die Be will ligungen für die Verkaufswagen jeweils bis En de September ausgestellt wor den seien, habe sein Vater gegenüber der AHV dieses Datum angegeben.

E. 2.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Ausführungen des Be schwer de führers seien nicht begründet beziehungsweise belegt. Die

eingeforderte

Arbeit geber be schei nigung sei nie vollständig ausgefüllt worden. Des halb und weil keine anderen Angaben dokumentiert oder belegt worden seien, sei auf das bei der AHV ab ge rechnete Einkommen abzust ell en . Die Kassen verfügung vom 18. November 2013

werde somit bestätigt und der zu rück geforderte Betrag be laufe sich auf Fr. 5‘454.30 . 3.

E. 3 5. Im Rahmen einer Über prüfung im Sinne des Bundesgesetzes ge gen Schwarzarbeit (BGSA) holte die Unia

Arbeitslosenkasse einen Zu sam men zug der indi viduellen Konten

des Ver sicherten e in (Urk. 7/3/23, vgl. auch Urk. 7/3/ 21- 22) . Gestützt darauf war ersichtlich, dass der Versicherte von Februar bis September 2011 bei seinen Eltern, Y.___ und A.___, gearbeitet und ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 8‘500.-- (Fr. 4‘500.-- und Fr. 4‘000.--) erzielt hat te . Der Versicherte hat te für diesen Zeitraum keinen Zwi schen ver dienst angegeben (Urk. 7/5). Mit Kassenverfügung vom 18 . November 2013 (Urk. 7/ 3/1) for derte die Unia

Arbeits losen kasse für die zu viel ausbezahlte n Ver sicherungs leistungen be tref fend die Monate April bis September 2011 auf grund der fehlenden Deklaration des Zwischen verdienstes in der Höhe von Fr. 8‘500.--

ein en Gesamtbetrag von Fr. 5‘454.30 zu rück . Nach er folgter Einspra che des Ver si cher ten (Urk. 7/2/1) hielt die Unia Arbeitslosenkasse

am 20. Januar 2014

(Urk. 2)

an ihrem Ent scheid fest . 2.

Dagegen er hob der Versicherte am 1

E. 3.1 Ausweislich der Akten deklarierten der Vater sowie die Mutter des Be schwer de führers, die im Sommerhalbjahr einen Glacéwagen betreiben (Urk. 3/3),

gegen über der Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. Septem ber 2011 für ihren Sohn eine AHV-pflichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr. 4‘500. -- (Urk. 3/2) respektive für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 4‘000. -- (Urk. 3/1) . Dieselben Lohnsummen sind auch dem individuellen Kontoauszug vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) zu entnehmen .

Gemäss der undatierten und nicht unter zeichneten Arbeitgeberbescheinigung hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar respektive 1. Juni bis 3 0. Oktober

für seinen Vater und seine Mutter gearbeitet (Urk. 3/5) . Die Herren D.___ und E.___, direkte Konkurrenten des Vaters des Be schwerde führers, be stätigten mit ihrer Unterschrift, dass der Be schwerde führer die zwei Ver kaufswagen vor Mitte März 2011 umgebaut und höchstens an einem schönen Sonntag für ein paar Stun den von 15.00 bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für seinen Vater gearbeitet habe (Urk. 10/1-2).

Die Staats anwaltschaft B.___, Zweigstelle C.___, Büro F.___, stellte d as aufgrund d er am 1 6. Dezember 2013 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstattete n Straf an zeige eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Ver gehen gegen das AVIG mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2014 ein. Dabei war

ihm vorgeworfen worden, er habe im Zeitraum April bis September 2011 seine Auskunfts- und Melde pflicht verletzt, indem er das bei seinen Eltern erzielte Einkommen nicht als Zwischen verdienst gemeldet habe (Urk. 16) .

E. 3.2 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der auf liegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Um bau arbeiten an den beiden Verkaufswagen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, nament lich vor dem 1. April 2011, vorgenommen hat. D ie Angaben des Vaters des Beschwerdefüh rers erscheinen in Bezug auf die Um bau arbeiten und den Zeit punkt der frag li chen Arbeiten glaubhaft und stimmen auch hinsichtlich der be sagten Umbauar beiten

gemäss Einstellungsverfügung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 16) mit den Aus sagen des Beschwerdeführers anlässlich der staats an walt lichen Einvernahme vom

1 8. Juni 2014 überein . Dass der Be schwerde führer die zwei Ver kaufswagen seine s Vaters vor Mitte März 2011 um gebaut hat, wurde denn auch unterschriftlich durch die direkten Kon kur renten des Vaters des Beschwerde führers bestätigt (Urk. 10/1-2). Weil der Be schwerde führer für den Umbau circa Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6 ‘ 500 .-- (Materialkosten ink lusive, Urk. 1, Urk. 7/3/16, Urk. 16) erhalten hat, ist aufgrund der Umstände davon aus zugehen, dass d ie vo n seinem Vater de klarierte AHV-p flichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr.

4‘500. -- für den Z eitraum vom 1. Februar bis 3 0. September, die auch die Zeit vor der Arbeits losigkeit beschlägt,

dem Entgelt für die Arbeiten an den bei den Ver kaufs wagen s

unter Berücksichtigung eines Ab zuges für die Material kosten entspricht. Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozial ver sicherungs recht gel tenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit davon auszugehen, dass sich die dekla rierte Lohnsumme auf die Tätig keit aus den Um bau arbeiten bezieht und – ent ge gen gegenteiliger Angaben auf dem For mular - die Zeit vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit beschlägt. Daraus folgt, dass die gegen über der Sozial ver si che rungs anstalt deklarierte AHV-pflichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr. 4‘500. --

nicht als Zwischen ver dienst an zu rechne n ist .

E. 3.3 Was demgegenüber die durch die Mutter dekl arierte AHV-pflichtige Lohn sum me für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 0. September 2011 in der Höhe von Fr. 4‘000.-- anbelangt, so recht fertigt es sich mit Blick darauf, dass der Be schwer de führer gemäss staats anwalt lichen Einvernahme vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 16 Ziff.

2) seinem Vater im Som mer 2011 einige Male – wenn auch nur, um ihm zu ermöglichen, einen Kaffee zu trinken oder auf die Toilette zu gehen

– ausgeholfen h at, dabei von den direkten Konkurrenten seines Vaters auch ge sehen worden ist (Urk. 10/1-2) und von seinem Vater auch Geld dafür erhalten hat (vgl. letzter Satz der Einstellungsverfügung vom 2 4. Juni 2014 [Urk. 16 S. 1]),

dieses Ein kom men als Zwischen verdienst anzurechnen. Das gilt um so mehr, als der Be schwerde führer nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, in wiefern das von seinem Vater ausgef üllte For mular zu Händen der Sozial ver si cherungsanstalt

sowie der gestützt darauf aus ge stellten Auszug aus dem indi vi duellen Konto vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/ 21-

22) falsch sein soll. Schliess lich hat sich der Be schwerdeführer auch nicht – jeden falls ist dies nicht akten kundig - bemüht, bei der AHV-Aus gleichs kasse eine Berichtigung des ent sprechenden IK-Auszuges zu ver langen.

Demnach ist das im IK-Auszug vom 2 7. Juni 2013 für den Zeit raum von Juli bis September 2011 aufgeführte Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- als Zwischendienst an zu rechne n . 4.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Be schwer de der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass einzig das im IK-Auszug vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) deklarierte Einkommen von Fr. 4‘000. -- für die Periode Juli bis September 2011 als Zwi schen ver dienst an zu rechne n ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Ar beit s losenkasse

vom 20 . Januar 2014

insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der an rechenbare Zwischenverdienst für die Periode Juni bis September 2011

Fr. 4 ‘ 000. -- beträgt und die Rückforderung auf dieser Basis zu erfolgen hat.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 6 . Februar 201 4

(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass er keine Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘454.30 zu leisten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 4 . März 201 4

(Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegner in die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1 . März 2014 (Urk.

E. 9 ) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge legte der Be schwer de führer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-7) auf. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme und erneuerte am 1 4. April 2014 (Urk. 13) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 (Urk.

14) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2014 (Datum des Poststempels; Urk. 15) legte der Beschwerdefüh rer die Ein stellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft, Kanton Zürich, B.___, Zweig stelle C.___, vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 16) auf, was der Be schwer de gegnerin am 1 5. Juli 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

6. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten dur ch den Vater Y.___ gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der im Jahre 197 2 geborene X.___

war seit 3. Juli 2007 als Ge schäfts führer bei der

Z.___ angestellt. Am 26. Januar 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

per 3 1. März 2011 (Urk. 7/4/3-4,

Urk. 7/4/14, Urk. 7/4/19).

1.2

A m 30 . März 20 11

(Urk. 7/4/5) meldete sich X.___

beim zu stän digen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits ver mitt lung

an und beanspruchte ab dem 1. April 2011 (Urk. 7/4/3) Arbeits losen ent schädigung . Die

Unia Arbeits losen kasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leis tungs bezug vom 1 . April 2011 bis zum 3 1. März 2013 (Urk. 7/ 4/1) mit einem ver sicherten Ver dienst von Fr. 7‘2 25.-- und entsprechendem 80%igem Taggeld von Fr. 266. 3 5. Im Rahmen einer Über prüfung im Sinne des Bundesgesetzes ge gen Schwarzarbeit (BGSA) holte die Unia

Arbeitslosenkasse einen Zu sam men zug der indi viduellen Konten

des Ver sicherten e in (Urk. 7/3/23, vgl. auch Urk. 7/3/ 21- 22) . Gestützt darauf war ersichtlich, dass der Versicherte von Februar bis September 2011 bei seinen Eltern, Y.___ und A.___, gearbeitet und ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 8‘500.-- (Fr. 4‘500.-- und Fr. 4‘000.--) erzielt hat te . Der Versicherte hat te für diesen Zeitraum keinen Zwi schen ver dienst angegeben (Urk. 7/5). Mit Kassenverfügung vom 18 . November 2013 (Urk. 7/ 3/1) for derte die Unia

Arbeits losen kasse für die zu viel ausbezahlte n Ver sicherungs leistungen be tref fend die Monate April bis September 2011 auf grund der fehlenden Deklaration des Zwischen verdienstes in der Höhe von Fr. 8‘500.--

ein en Gesamtbetrag von Fr. 5‘454.30 zu rück . Nach er folgter Einspra che des Ver si cher ten (Urk. 7/2/1) hielt die Unia Arbeitslosenkasse

am 20. Januar 2014

(Urk. 2)

an ihrem Ent scheid fest . 2.

Dagegen er hob der Versicherte am 1 6 . Februar 201 4

(Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass er keine Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘454.30 zu leisten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 4 . März 201 4

(Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegner in die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1 . März 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge legte der Be schwer de führer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-7) auf. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme und erneuerte am 1 4. April 2014 (Urk. 13) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 (Urk.

14) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2014 (Datum des Poststempels; Urk. 15) legte der Beschwerdefüh rer die Ein stellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft, Kanton Zürich, B.___, Zweig stelle C.___, vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 16) auf, was der Be schwer de gegnerin am 1 5. Juli 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst ständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontroll periode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst aus fall e s.

Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) . Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontroll peri ode

– als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG in Verbindung mit Art. 27a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIV) – erzielten Zwischen ver dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). Ist das Ein kommen geringer als die de r

v ersicherten Person zustehende Arbeits lo sen ent schädigung, so be steht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kom pensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV). 1.3

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun des gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revi sion wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb li cher Be deutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver fügt worde n sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeschrift vom 1 6. Februar 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der von der Arbeits lo sen kasse abgerechnete Verdienst nicht als Zwischenverdie nst ab gerechnet wer den dürfe. Als Begründung führte er an,

bei dem Verdienst handle es sich um ein Entgelt für den Umbau der beiden Ver kaufswagen seines Vaters, welche s er für Arbeiten erhalten habe, die er vor seiner Arbeitslosigkeit ausgeführt habe.

Die direkten Konkurrenten seines Vaters könnten das bestätigten. Das Entgelt für seine Arbeiten habe ihm sein Vater aber erst im Sommer - je nach Kassen be stand

– ausbezahlt. Weil die Be will ligungen für die Verkaufswagen jeweils bis En de September ausgestellt wor den seien, habe sein Vater gegenüber der AHV dieses Datum angegeben. 2.2

Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 (Urk. 2) dafür, die Ausführungen des Be schwer de führers seien nicht begründet beziehungsweise belegt. Die

eingeforderte

Arbeit geber be schei nigung sei nie vollständig ausgefüllt worden. Des halb und weil keine anderen Angaben dokumentiert oder belegt worden seien, sei auf das bei der AHV ab ge rechnete Einkommen abzust ell en . Die Kassen verfügung vom 18. November 2013

werde somit bestätigt und der zu rück geforderte Betrag be laufe sich auf Fr. 5‘454.30 . 3.

3.1

Ausweislich der Akten deklarierten der Vater sowie die Mutter des Be schwer de führers, die im Sommerhalbjahr einen Glacéwagen betreiben (Urk. 3/3),

gegen über der Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. Septem ber 2011 für ihren Sohn eine AHV-pflichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr. 4‘500. -- (Urk. 3/2) respektive für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 4‘000. -- (Urk. 3/1) . Dieselben Lohnsummen sind auch dem individuellen Kontoauszug vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) zu entnehmen .

Gemäss der undatierten und nicht unter zeichneten Arbeitgeberbescheinigung hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar respektive 1. Juni bis 3 0. Oktober

für seinen Vater und seine Mutter gearbeitet (Urk. 3/5) . Die Herren D.___ und E.___, direkte Konkurrenten des Vaters des Be schwerde führers, be stätigten mit ihrer Unterschrift, dass der Be schwerde führer die zwei Ver kaufswagen vor Mitte März 2011 umgebaut und höchstens an einem schönen Sonntag für ein paar Stun den von 15.00 bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr für seinen Vater gearbeitet habe (Urk. 10/1-2).

Die Staats anwaltschaft B.___, Zweigstelle C.___, Büro F.___, stellte d as aufgrund d er am 1 6. Dezember 2013 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstattete n Straf an zeige eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Ver gehen gegen das AVIG mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2014 ein. Dabei war

ihm vorgeworfen worden, er habe im Zeitraum April bis September 2011 seine Auskunfts- und Melde pflicht verletzt, indem er das bei seinen Eltern erzielte Einkommen nicht als Zwischen verdienst gemeldet habe (Urk. 16) .

3.2

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der auf liegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Um bau arbeiten an den beiden Verkaufswagen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, nament lich vor dem 1. April 2011, vorgenommen hat. D ie Angaben des Vaters des Beschwerdefüh rers erscheinen in Bezug auf die Um bau arbeiten und den Zeit punkt der frag li chen Arbeiten glaubhaft und stimmen auch hinsichtlich der be sagten Umbauar beiten

gemäss Einstellungsverfügung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 16) mit den Aus sagen des Beschwerdeführers anlässlich der staats an walt lichen Einvernahme vom

1 8. Juni 2014 überein . Dass der Be schwerde führer die zwei Ver kaufswagen seine s Vaters vor Mitte März 2011 um gebaut hat, wurde denn auch unterschriftlich durch die direkten Kon kur renten des Vaters des Beschwerde führers bestätigt (Urk. 10/1-2). Weil der Be schwerde führer für den Umbau circa Fr. 6‘000.-- bis Fr. 6 ‘ 500 .-- (Materialkosten ink lusive, Urk. 1, Urk. 7/3/16, Urk. 16) erhalten hat, ist aufgrund der Umstände davon aus zugehen, dass d ie vo n seinem Vater de klarierte AHV-p flichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr.

4‘500. -- für den Z eitraum vom 1. Februar bis 3 0. September, die auch die Zeit vor der Arbeits losigkeit beschlägt,

dem Entgelt für die Arbeiten an den bei den Ver kaufs wagen s

unter Berücksichtigung eines Ab zuges für die Material kosten entspricht. Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozial ver sicherungs recht gel tenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lich keit davon auszugehen, dass sich die dekla rierte Lohnsumme auf die Tätig keit aus den Um bau arbeiten bezieht und – ent ge gen gegenteiliger Angaben auf dem For mular - die Zeit vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit beschlägt. Daraus folgt, dass die gegen über der Sozial ver si che rungs anstalt deklarierte AHV-pflichtige Lohn sum me in der Höhe von Fr. 4‘500. --

nicht als Zwischen ver dienst an zu rechne n ist .

3.3

Was demgegenüber die durch die Mutter dekl arierte AHV-pflichtige Lohn sum me für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3 0. September 2011 in der Höhe von Fr. 4‘000.-- anbelangt, so recht fertigt es sich mit Blick darauf, dass der Be schwer de führer gemäss staats anwalt lichen Einvernahme vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 16 Ziff.

2) seinem Vater im Som mer 2011 einige Male – wenn auch nur, um ihm zu ermöglichen, einen Kaffee zu trinken oder auf die Toilette zu gehen

– ausgeholfen h at, dabei von den direkten Konkurrenten seines Vaters auch ge sehen worden ist (Urk. 10/1-2) und von seinem Vater auch Geld dafür erhalten hat (vgl. letzter Satz der Einstellungsverfügung vom 2 4. Juni 2014 [Urk. 16 S. 1]),

dieses Ein kom men als Zwischen verdienst anzurechnen. Das gilt um so mehr, als der Be schwerde führer nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, in wiefern das von seinem Vater ausgef üllte For mular zu Händen der Sozial ver si cherungsanstalt

sowie der gestützt darauf aus ge stellten Auszug aus dem indi vi duellen Konto vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/ 21-

22) falsch sein soll. Schliess lich hat sich der Be schwerdeführer auch nicht – jeden falls ist dies nicht akten kundig - bemüht, bei der AHV-Aus gleichs kasse eine Berichtigung des ent sprechenden IK-Auszuges zu ver langen.

Demnach ist das im IK-Auszug vom 2 7. Juni 2013 für den Zeit raum von Juli bis September 2011 aufgeführte Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- als Zwischendienst an zu rechne n . 4.

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend in teilweiser Gutheissung der Be schwer de der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass einzig das im IK-Auszug vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 7/3/21) deklarierte Einkommen von Fr. 4‘000. -- für die Periode Juli bis September 2011 als Zwi schen ver dienst an zu rechne n ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Ar beit s losenkasse

vom 20 . Januar 2014

insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der an rechenbare Zwischenverdienst für die Periode Juni bis September 2011

Fr. 4 ‘ 000. -- beträgt und die Rückforderung auf dieser Basis zu erfolgen hat.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich