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AL.2014.00009

Beschwerde bezieht sich nicht auf Streitgegenstand, eintreten lediglich betreffend geltend gemachter Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren (BGE 8C_476/2014) (hängig)

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Nachdem der 1985 geborene X.___ in einer vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversiche rung bezogen hatte, meldete er sich am 2 3. September 2013 erneut beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Anmelde bestätigung vom 10. Oktober 2013, Urk. 9/ 1/

99) und beantragte ab dem gleichen Tag Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 9/ 1/ 102-105). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 2 3. September 2013 und einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/ 1/ 78-80). Die von X.___ am 2 5. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 1/

75) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung der ihm während der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 nicht bezahlten Leistungen

(Urk. 1). Da der Beschwerde führer seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihm mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 Frist angesetzt,

um diesen einzu reichen (Urk. 3). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fristgerecht eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin wies dabei daraufhin, dass sie am 2 1. Februar 2014 eine Verfügung erlassen habe (Urk. 9/ 1/ 2-4), welche d i e Nachbezahlung von Leistungen für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand habe. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellung nahme n vom 8. und vom 3 1. März 2014 (Urk. 13 und Urk.

15) an seiner Beschwerde fest. Am 8. April 2014 ersuchte er um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters (Urk. 16-18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, ihm sei während der vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufenden Frist für den Leistungsbezug für 22 Monate keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 1 0. Dezember 2013 entschieden, dass er ab dem 13. September 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und seine Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 abgewiesen. Mit seiner Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 habe er jedoch nicht erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. September 2013 erhoben, sondern er habe die Ausrichtung der während der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 nicht bezogenen Leis tungen beantragt. Somit sei die Beschwerd egegnerin nicht auf die Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 eingegangen und es sei nicht entschieden, ob die wäh rend der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 14. August 2013 fehlenden Leistungen nachbezahlt würde n . Die Verfügung vom 2 1. Februar 2014 sei nich tig, da die Streitsache am Gericht hängig und die Beschwerdegegnerin somit nicht mehr zuständig sei (Urk. 1 und Urk. 13). 1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintre ten vor, die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 sowie der diese bestätige nde Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 hät ten die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem 23. September 2013 und nicht die Nachzahlung von Leistungen für die vom 15. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand. Betreffend die bean tragte Nachzahlung sei am 2 1. Februar 2014 eine Verfügung erlassen worden, gegen welche der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehe (Urk. 8) . 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3. 3.1

Gegenstand der Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 9/ 1/ 78-80) und des Ein spracheentscheides vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 2) sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. September 201 3. Nicht Gegenstand dieser Entscheid e ist hingegen, ob dem Beschwerde führer für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 gelaufene Rahmenfrist für den Leistungsbezug Leistungen nachzubezahlen sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 1 4. August 2013 ist somit auch nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens (E. 2.1) . Auf seinen Antrag um Ausrichtung dieser Leis tungen kann daher nicht eingetreten werden . 3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013 nicht auf seine Vorbringen betreffend Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 eingegangen sei. Wie ausgeführt (E. 2.2) durfte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da der Anspruch des Be schwer deführers auf Nachzahlung gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 war, war er auch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens . Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Beschwerde gegn erin ist dementsprechend ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge kommen und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. 3.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Anzufügen bleibt, dass – nachdem über die Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 14. August 2013 noch nicht entschieden worden war – die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres berechtigt war, hierüber mit Verfü gung vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 9/ 1/ 2-4) zu befinden . Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 (Urk. 13) ist als Einsprache gegen diese Verfügung an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 4.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2014 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters (Urk. 16-18).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können.

D er Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Ausrichtung von Leistungen für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 gelaufene Rah menfrist (Urk. 1) . Da diese Leistungen aber gar nicht Gegenstand des angefoch tenen Einspracheentscheides vom 1 0. Dezember 2012 waren (Urk. 2), ist eine diesbezügliche Gutheissung der Beschwerde von vornherein ausgeschlossen. Nachdem die beantragten Leistungen bereits auch nicht Gegenstand der Verfü gung vom 16. Oktober 2013 waren (Urk. 9/1/78-80), musste sich die Beschwer degegnerin

im Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2012 offenkundig auch nicht mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen. Die Beschwerde muss daher als aussichtlos qualifiziert werden, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters abzuweisen ist . Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Be schwerdeführer überhaupt bedürftig ist. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Nachdem der 1985 geborene X.___ in einer vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversiche rung bezogen hatte, meldete er sich am 2 3. September 2013 erneut beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Anmelde bestätigung vom 10. Oktober 2013, Urk. 9/ 1/

99) und beantragte ab dem gleichen Tag Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 9/ 1/ 102-105). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 2 3. September 2013 und einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/ 1/ 78-80). Die von X.___ am 2 5. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 1/

75) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, ihm sei während der vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufenden Frist für den Leistungsbezug für 22 Monate keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 1 0. Dezember 2013 entschieden, dass er ab dem 13. September 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und seine Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 abgewiesen. Mit seiner Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 habe er jedoch nicht erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. September 2013 erhoben, sondern er habe die Ausrichtung der während der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 nicht bezogenen Leis tungen beantragt. Somit sei die Beschwerd egegnerin nicht auf die Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 eingegangen und es sei nicht entschieden, ob die wäh rend der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 14. August 2013 fehlenden Leistungen nachbezahlt würde n . Die Verfügung vom 2 1. Februar 2014 sei nich tig, da die Streitsache am Gericht hängig und die Beschwerdegegnerin somit nicht mehr zuständig sei (Urk. 1 und Urk. 13).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintre ten vor, die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 sowie der diese bestätige nde Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 hät ten die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem 23. September 2013 und nicht die Nachzahlung von Leistungen für die vom 15. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand. Betreffend die bean tragte Nachzahlung sei am 2 1. Februar 2014 eine Verfügung erlassen worden, gegen welche der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehe (Urk. 8) . 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung der ihm während der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 nicht bezahlten Leistungen

(Urk. 1). Da der Beschwerde führer seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihm mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 Frist angesetzt,

um diesen einzu reichen (Urk. 3). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fristgerecht eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin wies dabei daraufhin, dass sie am 2 1. Februar 2014 eine Verfügung erlassen habe (Urk. 9/ 1/ 2-4), welche d i e Nachbezahlung von Leistungen für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand habe. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellung nahme n vom 8. und vom 3 1. März 2014 (Urk. 13 und Urk.

15) an seiner Beschwerde fest. Am 8. April 2014 ersuchte er um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters (Urk. 16-18).

E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.

E. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

E. 3.1 Gegenstand der Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 9/ 1/ 78-80) und des Ein spracheentscheides vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 2) sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. September 201 3. Nicht Gegenstand dieser Entscheid e ist hingegen, ob dem Beschwerde führer für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 gelaufene Rahmenfrist für den Leistungsbezug Leistungen nachzubezahlen sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 1 4. August 2013 ist somit auch nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens (E. 2.1) . Auf seinen Antrag um Ausrichtung dieser Leis tungen kann daher nicht eingetreten werden .

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013 nicht auf seine Vorbringen betreffend Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 eingegangen sei. Wie ausgeführt (E. 2.2) durfte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da der Anspruch des Be schwer deführers auf Nachzahlung gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 war, war er auch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens . Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Beschwerde gegn erin ist dementsprechend ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge kommen und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Anzufügen bleibt, dass – nachdem über die Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 14. August 2013 noch nicht entschieden worden war – die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres berechtigt war, hierüber mit Verfü gung vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 9/ 1/ 2-4) zu befinden . Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 (Urk. 13) ist als Einsprache gegen diese Verfügung an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00009 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nachdem der 1985 geborene X.___ in einer vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversiche rung bezogen hatte, meldete er sich am 2 3. September 2013 erneut beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Anmelde bestätigung vom 10. Oktober 2013, Urk. 9/ 1/

99) und beantragte ab dem gleichen Tag Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 9/ 1/ 102-105). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 2 3. September 2013 und einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/ 1/ 78-80). Die von X.___ am 2 5. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 1/

75) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung der ihm während der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 nicht bezahlten Leistungen

(Urk. 1). Da der Beschwerde führer seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihm mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 Frist angesetzt,

um diesen einzu reichen (Urk. 3). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fristgerecht eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin wies dabei daraufhin, dass sie am 2 1. Februar 2014 eine Verfügung erlassen habe (Urk. 9/ 1/ 2-4), welche d i e Nachbezahlung von Leistungen für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand habe. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellung nahme n vom 8. und vom 3 1. März 2014 (Urk. 13 und Urk.

15) an seiner Beschwerde fest. Am 8. April 2014 ersuchte er um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsvertreters (Urk. 16-18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, ihm sei während der vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufenden Frist für den Leistungsbezug für 22 Monate keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 1 0. Dezember 2013 entschieden, dass er ab dem 13. September 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und seine Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 abgewiesen. Mit seiner Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 habe er jedoch nicht erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. September 2013 erhoben, sondern er habe die Ausrichtung der während der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 nicht bezogenen Leis tungen beantragt. Somit sei die Beschwerd egegnerin nicht auf die Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 eingegangen und es sei nicht entschieden, ob die wäh rend der Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 14. August 2013 fehlenden Leistungen nachbezahlt würde n . Die Verfügung vom 2 1. Februar 2014 sei nich tig, da die Streitsache am Gericht hängig und die Beschwerdegegnerin somit nicht mehr zuständig sei (Urk. 1 und Urk. 13). 1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintre ten vor, die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 sowie der diese bestätige nde Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 hät ten die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem 23. September 2013 und nicht die Nachzahlung von Leistungen für die vom 15. August 2011 bis 1 4. August 2013 laufende Rahmenfrist zum Gegenstand. Betreffend die bean tragte Nachzahlung sei am 2 1. Februar 2014 eine Verfügung erlassen worden, gegen welche der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehe (Urk. 8) . 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3. 3.1

Gegenstand der Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 9/ 1/ 78-80) und des Ein spracheentscheides vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 2) sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. September 201 3. Nicht Gegenstand dieser Entscheid e ist hingegen, ob dem Beschwerde führer für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 gelaufene Rahmenfrist für den Leistungsbezug Leistungen nachzubezahlen sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 1 4. August 2013 ist somit auch nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens (E. 2.1) . Auf seinen Antrag um Ausrichtung dieser Leis tungen kann daher nicht eingetreten werden . 3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2013 nicht auf seine Vorbringen betreffend Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 eingegangen sei. Wie ausgeführt (E. 2.2) durfte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da der Anspruch des Be schwer deführers auf Nachzahlung gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 war, war er auch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens . Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Beschwerde gegn erin ist dementsprechend ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge kommen und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. 3.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Anzufügen bleibt, dass – nachdem über die Nachzahlung für die Rahmenfrist vom 1 5. August 2011 bis 14. August 2013 noch nicht entschieden worden war – die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres berechtigt war, hierüber mit Verfü gung vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 9/ 1/ 2-4) zu befinden . Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 (Urk. 13) ist als Einsprache gegen diese Verfügung an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 4.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2014 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters (Urk. 16-18).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können.

D er Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Ausrichtung von Leistungen für die vom 1 5. August 2011 bis 1 4. August 2013 gelaufene Rah menfrist (Urk. 1) . Da diese Leistungen aber gar nicht Gegenstand des angefoch tenen Einspracheentscheides vom 1 0. Dezember 2012 waren (Urk. 2), ist eine diesbezügliche Gutheissung der Beschwerde von vornherein ausgeschlossen. Nachdem die beantragten Leistungen bereits auch nicht Gegenstand der Verfü gung vom 16. Oktober 2013 waren (Urk. 9/1/78-80), musste sich die Beschwer degegnerin

im Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2012 offenkundig auch nicht mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen. Die Beschwerde muss daher als aussichtlos qualifiziert werden, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters abzuweisen ist . Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Be schwerdeführer überhaupt bedürftig ist. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler