Sachverhalt
1.
Für X.___, geboren 1956, besteht im Zeitraum ab
5. August 2013 bis
4. August 2015 eine Rahmenfrist f ür den Leistungsbezug (Urk. 5/19). Mit Verfü gung vom
25. Oktober 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage ab 1. Oktober 2013 in der Ans pruchsberechtigung ein (Urk. 5/8). Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom
8. November 2013 (Urk. 5/9) mit Ent scheid vom
18. Dezember 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. Januar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
4. Februar 2014 beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hin weis). Da bei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weni ger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu be rücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicher ten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeits markt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2013 18 per sönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 5/6, Urk. 1-2). Streitig ist dage gen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genü gend sind . 3.2
D e r Beschwerdegegner
führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, die Versicherte habe die entsprechenden Stelleninserate betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Septembe r 201 3 trotz Beweisauf lage nicht beibringen können. Es handle sich bei den Arbeitsbemühungen aus schliesslich um Blindbewerbungen, was in q ualitativer Hinsicht ungenügend sei, umso mehr als die Versicherte gemäss dem Protokoll im Beratungsgespräch vom 1 2. August 2013 vom zuständigen Berater aufgefordert worden sei, sich hau p t sächlich um ausgeschriebene Stellen zu bemühen, und sie sich bereits in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde.
Demgegenüber bringt die Versicherte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vor, es seien nicht genügend geeignete Stellen ausgeschrieben gewesen, um sich nur auf ausgeschriebene Stellen bewerben zu können . Zudem seien Bemühungen aufs Geratewohl gerade in ihrem Suchbereich ein geeignetes Mittel für die Stellensu ch e, zumal sie mit Schrift und Sprache Mühe habe und hierfür auf Drittperso nen angewiesen sei. Es komme einem überspitzten Formalismus gleich, die Qualität der Arbeitsbemühungen nur deshalb zu verneinen, weil sie die Stelle ninserate nicht mehr habe beibringen können . Ihre Arbeitsbemühungen seien genügend überprüfbar. 4. 4.1
Entgegen der Auffassung der Versicherten liegt kein überspitzter Formalismus vor, we nn ihre Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 in qualitati ver Hinsicht als ungenügend qualifiziert wurden, nachdem sie die vom
Beschwerdegegner mit Beweisauflage vom 1. Oktober 2013 (Urk. 5/7) geforder ten Stelleninserate nicht beibringen konnte . Denn Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV hält ausdrücklich fest, dass eine versicherte Person den Nachweis der Arbeits bemühungen für jede Kontrollperiode grundsätzlich spätestens am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen hat. Dies ermöglicht den zuständigen Orga nen der Arbeitslosenversicherung eine Überprüfung der quantitativen und qua litativen Anstrengungen einer versicherten Person. Eine solche – inhaltliche – Prüfung darf der Verwaltung nicht vorenthalten werden, weshalb die Berufung auf überspitzten Formalismus ins Leere geht.
Nachdem die Beschwerdeführerin somit ihr e knappen Angaben im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2013 nicht mit den geforderten Stelleninseraten belegen konnte, hat sie keine einzige Bewerbung auf eine konkrete, ausgeschriebene Stelle nachgewiesen, woran auch die sechs eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 5/6) nichts än dern.
Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar ungenügend, umso mehr, als die sich in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindliche Versicherte schon mehrfach darauf hingewiesen worden war, sich in erster Linie um ausgeschriebene Stellen zu bewerben (Beratungsgespräch vom 1 2. August 2013, Urk. 5/14; Urteil des Sozialversiche rungsgerichts AL.2008.00089 vom 2 7. August 2009, E.4.2, Urk. 5/15) . Auch ihre weiteren Vorbringen (Urk.
1) sind unbehelflich, gilt doch der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger eine versi cherte Person Aussicht ha t, eine Stelle zu finden (E. 2.2). Somit hat der Beschwerdegegner die Versicherte zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.2
Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Ver schuldens lieg t, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für X.___, geboren 1956, besteht im Zeitraum ab
E. 5 August 2013 bis
4. August 2015 eine Rahmenfrist f ür den Leistungsbezug (Urk. 5/19). Mit Verfü gung vom
25. Oktober 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage ab 1. Oktober 2013 in der Ans pruchsberechtigung ein (Urk. 5/8). Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom
E. 8 November 2013 (Urk. 5/9) mit Ent scheid vom
18. Dezember 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
E. 10 Januar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
4. Februar 2014 beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hin weis). Da bei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weni ger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu be rücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicher ten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeits markt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2013 18 per sönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 5/6, Urk. 1-2). Streitig ist dage gen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genü gend sind . 3.2
D e r Beschwerdegegner
führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, die Versicherte habe die entsprechenden Stelleninserate betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Septembe r 201 3 trotz Beweisauf lage nicht beibringen können. Es handle sich bei den Arbeitsbemühungen aus schliesslich um Blindbewerbungen, was in q ualitativer Hinsicht ungenügend sei, umso mehr als die Versicherte gemäss dem Protokoll im Beratungsgespräch vom 1 2. August 2013 vom zuständigen Berater aufgefordert worden sei, sich hau p t sächlich um ausgeschriebene Stellen zu bemühen, und sie sich bereits in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde.
Demgegenüber bringt die Versicherte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vor, es seien nicht genügend geeignete Stellen ausgeschrieben gewesen, um sich nur auf ausgeschriebene Stellen bewerben zu können . Zudem seien Bemühungen aufs Geratewohl gerade in ihrem Suchbereich ein geeignetes Mittel für die Stellensu ch e, zumal sie mit Schrift und Sprache Mühe habe und hierfür auf Drittperso nen angewiesen sei. Es komme einem überspitzten Formalismus gleich, die Qualität der Arbeitsbemühungen nur deshalb zu verneinen, weil sie die Stelle ninserate nicht mehr habe beibringen können . Ihre Arbeitsbemühungen seien genügend überprüfbar. 4. 4.1
Entgegen der Auffassung der Versicherten liegt kein überspitzter Formalismus vor, we nn ihre Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 in qualitati ver Hinsicht als ungenügend qualifiziert wurden, nachdem sie die vom
Beschwerdegegner mit Beweisauflage vom 1. Oktober 2013 (Urk. 5/7) geforder ten Stelleninserate nicht beibringen konnte . Denn Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV hält ausdrücklich fest, dass eine versicherte Person den Nachweis der Arbeits bemühungen für jede Kontrollperiode grundsätzlich spätestens am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen hat. Dies ermöglicht den zuständigen Orga nen der Arbeitslosenversicherung eine Überprüfung der quantitativen und qua litativen Anstrengungen einer versicherten Person. Eine solche – inhaltliche – Prüfung darf der Verwaltung nicht vorenthalten werden, weshalb die Berufung auf überspitzten Formalismus ins Leere geht.
Nachdem die Beschwerdeführerin somit ihr e knappen Angaben im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2013 nicht mit den geforderten Stelleninseraten belegen konnte, hat sie keine einzige Bewerbung auf eine konkrete, ausgeschriebene Stelle nachgewiesen, woran auch die sechs eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 5/6) nichts än dern.
Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar ungenügend, umso mehr, als die sich in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindliche Versicherte schon mehrfach darauf hingewiesen worden war, sich in erster Linie um ausgeschriebene Stellen zu bewerben (Beratungsgespräch vom 1 2. August 2013, Urk. 5/14; Urteil des Sozialversiche rungsgerichts AL.2008.00089 vom 2 7. August 2009, E.4.2, Urk. 5/15) . Auch ihre weiteren Vorbringen (Urk.
1) sind unbehelflich, gilt doch der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger eine versi cherte Person Aussicht ha t, eine Stelle zu finden (E. 2.2). Somit hat der Beschwerdegegner die Versicherte zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.2
Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Ver schuldens lieg t, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00006 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Für X.___, geboren 1956, besteht im Zeitraum ab
5. August 2013 bis
4. August 2015 eine Rahmenfrist f ür den Leistungsbezug (Urk. 5/19). Mit Verfü gung vom
25. Oktober 2013 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage ab 1. Oktober 2013 in der Ans pruchsberechtigung ein (Urk. 5/8). Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom
8. November 2013 (Urk. 5/9) mit Ent scheid vom
18. Dezember 2013 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
10. Januar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
4. Februar 2014 beantragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua li tät ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hin weis). Da bei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weni ger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kom men tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber min des tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nach ge wiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Das Quantitativ beurteilt sich indessen auch nach den konkreten Umständen (Thomas Nuss bau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu be rücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicher ten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeits markt (Urteil des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005, E. 2.3.1). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2013 18 per sönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 5/6, Urk. 1-2). Streitig ist dage gen, ob diese persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genü gend sind . 3.2
D e r Beschwerdegegner
führt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen aus, die Versicherte habe die entsprechenden Stelleninserate betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Septembe r 201 3 trotz Beweisauf lage nicht beibringen können. Es handle sich bei den Arbeitsbemühungen aus schliesslich um Blindbewerbungen, was in q ualitativer Hinsicht ungenügend sei, umso mehr als die Versicherte gemäss dem Protokoll im Beratungsgespräch vom 1 2. August 2013 vom zuständigen Berater aufgefordert worden sei, sich hau p t sächlich um ausgeschriebene Stellen zu bemühen, und sie sich bereits in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde.
Demgegenüber bringt die Versicherte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vor, es seien nicht genügend geeignete Stellen ausgeschrieben gewesen, um sich nur auf ausgeschriebene Stellen bewerben zu können . Zudem seien Bemühungen aufs Geratewohl gerade in ihrem Suchbereich ein geeignetes Mittel für die Stellensu ch e, zumal sie mit Schrift und Sprache Mühe habe und hierfür auf Drittperso nen angewiesen sei. Es komme einem überspitzten Formalismus gleich, die Qualität der Arbeitsbemühungen nur deshalb zu verneinen, weil sie die Stelle ninserate nicht mehr habe beibringen können . Ihre Arbeitsbemühungen seien genügend überprüfbar. 4. 4.1
Entgegen der Auffassung der Versicherten liegt kein überspitzter Formalismus vor, we nn ihre Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 in qualitati ver Hinsicht als ungenügend qualifiziert wurden, nachdem sie die vom
Beschwerdegegner mit Beweisauflage vom 1. Oktober 2013 (Urk. 5/7) geforder ten Stelleninserate nicht beibringen konnte . Denn Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV hält ausdrücklich fest, dass eine versicherte Person den Nachweis der Arbeits bemühungen für jede Kontrollperiode grundsätzlich spätestens am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen hat. Dies ermöglicht den zuständigen Orga nen der Arbeitslosenversicherung eine Überprüfung der quantitativen und qua litativen Anstrengungen einer versicherten Person. Eine solche – inhaltliche – Prüfung darf der Verwaltung nicht vorenthalten werden, weshalb die Berufung auf überspitzten Formalismus ins Leere geht.
Nachdem die Beschwerdeführerin somit ihr e knappen Angaben im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat September 2013 nicht mit den geforderten Stelleninseraten belegen konnte, hat sie keine einzige Bewerbung auf eine konkrete, ausgeschriebene Stelle nachgewiesen, woran auch die sechs eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 5/6) nichts än dern.
Somit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht klar ungenügend, umso mehr, als die sich in der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindliche Versicherte schon mehrfach darauf hingewiesen worden war, sich in erster Linie um ausgeschriebene Stellen zu bewerben (Beratungsgespräch vom 1 2. August 2013, Urk. 5/14; Urteil des Sozialversiche rungsgerichts AL.2008.00089 vom 2 7. August 2009, E.4.2, Urk. 5/15) . Auch ihre weiteren Vorbringen (Urk.
1) sind unbehelflich, gilt doch der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger eine versi cherte Person Aussicht ha t, eine Stelle zu finden (E. 2.2). Somit hat der Beschwerdegegner die Versicherte zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.2
Mit der Einstellung für vier Tage, welche im unteren Bereich des leichten Ver schuldens lieg t, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel